Es gibt verschiedene Mittel und Wege, um unliebsame
Gesetze und Verordnungen durchzusetzen. Die angewandten Methoden passen sich
den jeweiligen Gegebenheiten an. Dies zeigt sich beim rigorosen Erzwingen der
monopolistischen Schornsteinfegertätigkeiten
in aller Deutlichkeit. Die Aufsichtsbehörden der Schornsteinfeger, in der Regel den Ordnungsämtern zugeordnet, meiden mittlerweile
zusehends ihre abschreckenden "volkserzieherischen" Amtshandlungen
unter Einsatz der örtlichen Polizei. Statt dessen schlagen sie feige im
Verborgenen mit der "Eurokeule" zu.
Wie man mit Verweigerern sinnloser Zwangsmaßnahmen
umgeht
Im Jahre 2003 sollte mein sauberer Kamin unter
Polizeischutz gekehrt werden. Da ich keinen Hehl daraus machte, die Medien
davon in Kenntnis zu setzen, ist der Zwangskehrtermin kurzfristig abgesagt
worden. Statt dessen drohte man mir ein Zwangsgeld von 2.000 € an, falls ich
nicht an einem festgesetzten Termin kehren ließe. Fakt ist, daß ich mich nicht
dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) widersetzte,
sondern den vom Bundesland Baden-Württemberg erlassenen
Ausführungsbestimmungen. Auf deren zweifelhaftes Zustandekommen und dem Ablauf
meiner Weigerung werde ich noch zurückkommen.
Laut einer Ausführungsbestimmung muß jeder benutzte
Kamin ohne Wenn und Aber mindestens einmal im Jahr gekehrt werden. Die Schornsteinfeger nennen es
neuerdings Querschnittskontrolle. Sinnvoller wäre die bewährte Spiegelung und nur bei
Bedarf ein nachfolgendes Kehren, das auch billiger wäre. Darauf ging die
Aufsichtsbehörde im Landratsamt Böblingen (kurz LRA) nicht ein. Aber auch
dieser Zinnober widerspricht bei Öl- und Gasfeuerungen jedweder Vernunft! Denn
bei Öl und Gas gibt es nichts Nennenswertes zu kehren. Bundesweit ereigneten
sich in den letzten Jahren zahlreiche gleichartige Fälle.
Der Umgang mit strafbaren Handlungen in der NS-Zeit
Seit Beginn des 2. Weltkrieges wurde der Empfang von
"Feindsendern" bei Zuchthausstrafe verboten. Trotzdem machten
schätzungsweise 2 Millionen "Volksgenossen" insgeheim Gebrauch davon.
Der Rentner Martin W. wurde als "Schwarzhörer" zu einem Jahr
Zuchthaus verurteilt. Der Blockwart Wilhelm H. schöpfte Verdacht, daß Martin W.
aufgrund defätistischer Äußerungen Feindsender hören müsse. Kurzerhand
erstattete er Anzeige.
Die überraschend in die Wohnung des Verdächtigen
eingedrungene Gestapo fand heraus, daß der zuletzt gehörte Sender die britische
BBC war. Martin W. verstieß somit gegen das Gesetz zum "Verbot des
Abhörens feindlicher Sender". Der Blockwart, ein NSDAP-Mitglied, hielt es
für seine vaterländische Pflicht, Martin W. als Volksschädling anzuzeigen. In
seinen Augen war dieser durch Hören und Verbreiten der Nachrichten von
Feindsendern eine beachtenswerte Gefahr für sein Vaterland, das sich in einem
erbitterten Abwehrkampf befand.
Verwässerung des Grundgesetzes durch Begünstigung
von Monopolisten
Die bitteren Erfahrungen aus der Weimarer Republik
und der Nazidiktatur wiesen dem "Parlamentarischen Rat" im Jahre 1948
den Weg zu unserem Grundgesetz, das 1949 verkündet wurde. Der Begriff
Verfassung wurde zunächst noch vermieden. Höchstes Ziel des Grundgesetzes war
ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat, der den Menschen staatsbürgerliche
Rechte und Pflichten zuerkannte und sie vor obrigkeitlicher Willkür jeder Art
schützen solle. Die Staatdiener hatten den Diensteid auf die Verfassung zu
schwören. Unabhängige Gerichte sollten gemäß der Gesetzeslage Recht sprechen.
Neue Gesetze sollten erst nach Überwindung genau festgelegter parlamentarischer
Hürden in Kraft treten. Frei gewählte Parlamentarier hatten über die
Gesetzgebung zu befinden.
In der Nazizeit erlassene Gesetze, die den
Zusammenbruch des 3. Reiches überdauerten, sind einer kritischen Betrachtung zu
unterziehen. Das
Schornsteinfegergesetz hat in dem Gesetz zur "Änderung der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich" im Jahre 1935 seinen Ursprung. Zwei Jahre später
sind weitere Ausführungsbestimmungen erlassen worden. Das Besondere der neuen
Verordnungen war die Festlegung abgesteckter Kehrbezirke für das gesamte
Deutsche Reich. Der Kehrbezirk war auch Überwachungsgebiet des
Bezirksschornsteinfegermeisters (BSM), dessen nazistische Gesinnung
ausschlaggebend war. Gleich dem Blockwart gewann der BSM alsbald einen
Überblick über die Wohnbevölkerung seines Kehrbezirks. Denn jeder Kamin mußte
mehrmals im Jahr gekehrt werden.
Die Bundesrepublik und die DDR übernahmen die
NS-Regelungen nahezu
unverändert. In der BRD erfolgte die erste Fassung des SchfG im Jahre 1969. Fakt ist, daß in den ersten Nachkriegsjahrzehnten
noch gehäuft ehemalige Nazibeamte auch in den höheren Verwaltungsebenen tätig
waren. Dort übten sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen großen Einfluß auf
die Gesetzgebung der BRD aus. Der niedere Rang des SchfG ließ es die
parlamentarischen Hürden mit Leichtigkeit überwinden.
Der im Grundgesetz garantierte Schutz der Wohnung
ist für sämtliche Tätigkeiten der Schornsteinfeger aufgehoben. Da Kehrbezirke ihrem Inhaber zumeist
auf Lebenszeit überantwortet werden, sind die Hausbesitzer auf Gedeih und
Verderb ihrem BSM ausgeliefert. Die den Bundesländern übertragenen
Ausführungsbestimmungen, genannt Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), erfordern
keine parlamentarischen Hürden. Ihre Gültigkeit besiegelt die Unterschrift des
jeweiligen Ministers - in der Regel der Wirtschaftsminister. In Baden-Württemberg
war es der vorzeitig zurückgetretene Ehrenschornsteinfeger Walter Döring.
Vielfalt an Schornsteinfegertätigkeiten und deren
Durchsetzungsvermögen
Die mit besonderen Rechten und Privilegien
ausgestatteten Schornsteinfeger wußten mit Hilfe ihrer schlagkräftigen Lobby
beizeiten Einfluß auf die Erweiterung ihrer Tätigkeiten auszuüben. Da sich die
kaum noch Ruß emittierenden Öl- und Gasfeuerungen auf breiter Front
durchsetzten, nahm der Kehrbedarf rapide ab. So wurde Ausschau nach weiteren
Tätigkeiten gehalten. Die im Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgeschriebene
Abgaskontrolle der Heizkessel, Emissionsmessung genannt, kam wie gerufen. Doch
das war der Schornsteinfegerlobby noch zu wenig.
Die bisher, gleich den Ofenrohren, vernachlässigten
Verbindungsstücke zwischen Heizkessel und Kamin, Rauchrohr genannt, gerieten in
das Visier der Schornsteinfegerlobby. Dank eines in Auftrag
gegebenen Gutachtens des willfährigen Gelsenkirchener Professors Rawe müssen
auch diese einer jährlichen Kontrolle oder gar dem obligatorischen Kehren
unterzogen werden. Dies, obwohl die emittierten festen Rückstände von Jahr zu
Jahr weniger werden. Die Aufzählung noch weiterer an Land gezogener Tätigkeiten
führt zu weit, zumal diese von Bundesland zu Bundesland verschieden sein
können,.
Der verheerende Einfluß der Schornsteinfegerlobby
ist in der Erweiterung der erwähnten sinnlosen Tätigkeiten dieses Berufes
unverkennbar. Die Kehrbezirksgrenzen werden in gewissen Zeitabständen wegen der
Bautätigkeiten verschoben. Damit läßt sich der "Ertrag" der
Kehrbezirke auf etwa gleich hohem Niveau halten. Unter dem Schutz staatlicher
Aufsichtsbehörden hat jeder Kehrbezirksinhaber mitsamt einem Gesellen ein
konkurrenzloses Betätigungsfeld.
Hausbesitzer, die sich den auferlegten sinnlosen
Zwängen widersetzen, werden kurzerhand bei der Aufsichtsbehörde angezeigt.
Diese fackelt nicht lange und "knüppelt" den Verweigerer kurzerhand
nieder. Da das aufsehenerregende Zwangskehren unter Polizeischutz tunlichst
vermieden wird, ist behördliche Feigheit Trumpf! Bereits gepfändete und
angedrohte Zwangsgelder bis zu 50.000 € machen jeden Verweigerer, ohne
öffentliches Aufsehen zu erregen, mit der Zeit mürbe. All dies wäre akzeptabel,
wenn es sich um reale Gefährdungen handelte, wie z.B. im Straßenverkehr.
Behördliche Erfüllungsgehilfen ruinieren durch ihre
Lügenhaftigkeit den Rechtsstaat
Wilhelm H. zeigte Martin W. nur deswegen an, weil dieser durch sein Verhalten nach seiner festen Überzeugung gegen ein dringend erforderliches Gesetz verstieß. Mein BSM zeigte mich beim LRA an, weil ich gegen die KÜO verstieß. Die mich taktierenden Beamten erfüllten lediglich ihre Pflicht, Wilhelm H. tat es auch! Dieser war dem massiven Druck der Nazipropaganda erlegen. Dagegen ist auf die Beamten des LRA niemals Druck ausgeübt worden! Wäre deren gesunder Menschenverstand zum Zuge gekommen, hätte ihnen einleuchten müssen, daß ein sauberer Kamin uns weniger bedroht als ein Kometeneinschlag. Da aber die Beamten dem sinnlosen Kehrzwang frönten, glitten sie in die Rolle willfähriger Erfüllungsgehilfen.
Der Nazi Wilhelm H. handelte zweifellos reinen Gewissens zum Wohle von "Führer, Volk und Vaterland". Dagegen handelten die Beamten des LRA blindlings, ohne Sinn und Zweck ihrer verordneten Zwangsmaßnahmen zu hinterfragen. Ihr Handeln trug zum Ruin unseres Rechtsstaates bei! Wären die Beamten von einer drohenden Gefährdung fest überzeugt gewesen, hätten sie, wie zunächst beabsichtigt, unter Polizeischutz kehren lassen müssen!
Statt dessen ließen die Beamten die von ihnen hochgespielten Gefährdungen solange links liegen, bis ich nach einem ratenweise erfolgten "Anziehen der Daunenschrauben" (Originalton eines der Beamten vor der Presse) in Form weiterer hoher Zwangsgelder nach 10 Monaten resignierend die Segel strich. Damit ist klar erwiesen, daß die Beamten die von ihnen vertretene Gefährdung nicht ernst nehmen konnten! Dies dürfte ein Straftatbestand sein!
Es stellt sich die Frage nach Sinn und Zweck von Strafmaßnahmen. Der dienstbare Blockwart und die Beamten des LRA waren und sind Kinder ihrer Zeit, die sie prägte. Demgemäß beurteilten sie gleichermaßen die ihnen auferlegten Pflichten. Denen leisteten sie strikt Folge, ohne ihr Gewissen zu strapazieren. Den Beamten hätte ein Karriereknick drohen können. Den Blockwart hätte man wegen halbherziger Aufmerksamkeit belangen können.
Da den Böblinger Beamten die Gnade der späten Geburt zuteil wurde, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, nach ihrem Gewissen zu handeln. Diese Unterlassung ist ihre persönliche Schuld! Schuld trägt aber auch der im Regierungspräsidium tätige Beamte, der auf meine Beschwerde hin dieses Verhalten für rechtens fand. Bleibenden Schaden erleidet unser Staat wegen seines schwindenden Ansehens, ja Verachtung, seiner Bediensteten. All dies sind Blessuren, die kein Staat auf Dauer unbeschadet ertragen kann!
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Die angewandten Zwangsmittel zum Erzwingen sinnloser
Verordnungen
Die Methoden, unliebsame Gesetze und Verordnungen
durchzusetzen, passen sich den zeitgemäßen Gegebenheiten an. In aller Deutlichkeit zeigt sich dies bei den
rigorosen Zwangsmaßnahmen, welche die überwiegend nutzlosen Tätigkeiten der Schornsteinfeger erzwingen.
Deren Aufsichtsbehörden, in der Regel die Ordnungsämter, meiden
zusehends den "unmittelbaren Zwang" mit Polizeischutz,
um sinnloses Kaminkehren durchzusetzen. Statt dessen wird zur
"Eurokeule" gegriffen, die jeden Kehr- und Meßverweigerer gefügig
macht. Konsequentes Verweigern kann bis zu 50.000 Euro an Zwangsgeldern kosten,
wonach der saubere Kamin dennoch unter Polizeischutz gekehrt wird.
Zum Januar 2003 wurde mir "unmittelbarer Zwang" angedroht, falls ich meinen Kamin
nicht zu einem festgesetzten Zeitpunkt kehren ließe. Da ich keinen Hehl
daraus machte, die Medien davon in Kenntnis zu setzen, ersetzte man diese
Drohung plötzlich durch die "Festsetzung eines
Zwangsgeldes" von 2 000 €. Ich widersetzte mich nicht dem Schornsteinfegergesetz (SchfG), sondern nur
der von Baden-Württemberg erlassenen Ausführungsbestimmung, die das
kaminschädigende Kehren vorschreibt. Auf deren Zustandekommen komme ich noch
zurück. Ich bestand auf der materialschonenden optischen Kontrolle, dem
Spiegeln, da es in meinem Kamin nichts Nennenswertes zu Kehren gibt.
Deutsche Kamine müssen mindestens einmal im Jahr
gekehrt werden, sofern sie nicht deutlich sichtbar stillgelegt sind. Da die
meisten Kamine sauber sind, benannte die Schornsteinfegerlobby das Kehren Querschnittskontrolle. Sinnvoller als Kehren ist
zweifellos das Spiegeln. Nur deren positiver Befund könnte zum Kehren Anlaß
geben. Dies ist auch jüngst vom Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz
unter 6 A
10105/05.OVG bestätigt
worden. Bei den heute überwiegend betriebenen Öl- und Gasfeuerungen ist sogar
das Spiegeln überflüssig, da Öl und Gas beim Verbrennen keine nennenswerten
festen Rückstände hinterlassen. Mein Ansinnen stieß bei der Aufsichtsbehörde im
Landratsamt Böblingen (kurz LRA) auf taube Ohren. In www.schofeg.de/reformen.htm gehe
ich kurz darauf ein.
Das Grundgesetz und sein Verwässern durch
Begünstigung von Monopolisten
Die bitteren Erfahrungen aus deutscher Vergangenheit
veranlaßten unser Grundgesetz. Sein höchstes Ziel ist ein freiheitlich
demokratischer Rechtsstaat, der den Menschen staatsbürgerliche Rechte und
Pflichten zuerkennt und sie vor obrigkeitlicher Willkür jeder Art schützt. Die
Staatdiener haben den Diensteid auf die Verfassung zu schwören. Unabhängige
Gerichte sprechen gemäß der Gesetzeslage Recht. Neue Gesetze treten erst nach
Überwindung genau festgelegter Prozeduren in Kraft.
In der Nazizeit erlassene Gesetze, die den
Zusammenbruch des 3. Reiches überdauerten, sind einer kritischen Betrachtung zu
unterziehen. Das
Schornsteinfegergesetz hat seinen Ursprung in dem Gesetz zur "Änderung
der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich" aus dem Jahre 1935. Zwei
Jahre später sind weitere Ausführungsbestimmungen erlassen worden. Das Besondere der neuen
Verordnungen war die Festlegung abgesteckter Kehrbezirke für das gesamte
Reichsgebiet. Der Kehrbezirk wurde in erster Linie als Überwachungsgebiet
mißbraucht. Er unterstand dem Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) als Gebietsüberwacher.
Die durch frühe Mitgliedschaft in der NSDAP tätigen Schornsteinfeger waren bevorzugte
Kandidaten, diese Doppelfunktion auszuüben. Das damals noch notwendige
mehrmalige jährliche Kaminkehren begünstigte die Bespitzelung der
Wohnbevölkerung des Kehrbezirks.
Die BRD und die DDR übernahmen die NS-Regelungen nahezu unverändert. In der
BRD erfolgte die erste Fassung des SchfG im Jahre
1969. Tatsache ist, daß damals noch viele ehemalige "entnazifizierte" Beamte
auch auf den höheren Verwaltungsebenen tätig waren. Dort übten sie aufgrund
ihrer beruflichen Erfahrungen großen Einfluß auf die Gesetzgebung aus. Der
niedere Rang des SchfG führte dazu, daß dessen parlamentarische Hürden leicht
zu überwinden waren.
Der im Grundgesetz verankerte Schutz der Wohnung
gilt nicht für die Tätigkeiten der Schornsteinfeger. Da Kehrbezirke ihrem Inhaber zumeist auf
Lebenszeit überantwortet werden, sind die Hausbesitzer auf Gedeih und Verderb
ihrem BSM ausgeliefert. Erschwerend kommt hinzu, daß die den Bundesländern
übertragenen Ausführungsbestimmungen, genannt Kehr- und Überprüfungsordnung
(KÜO), keine parlamentarischen Hürden erfordern. Der jeweilige Minister setzt
sie durch seine Unterschrift in Kraft - in der Regel der Wirtschaftsminister.
In Baden-Württemberg war es der vorzeitig zurückgetretene Ehrenschornsteinfeger
Walter Döring.
Vielfalt von Schornsteinfegertätigkeiten und deren
Durchsetzungsvermögen
Die mit besonderen Rechten und Privilegien
ausgestatteten Schornsteinfeger wußten mit Hilfe ihrer schlagkräftigen Lobby
beizeiten Einfluß auf die Erweiterung ihrer Tätigkeiten auszuüben. Da sich Öl
und Gas als Brennstoff für die Hausheizung auf breiter Front durchsetzte,
schwand der Kehrbedarf. So wurde denn Ausschau nach weiteren Tätigkeiten
gehalten. Die im Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgeschriebene
Abgaskontrolle der Heizkessel, Emissionsmessung genannt, kam da wie gerufen.
Dies reichte der Schornsteinfegerlobby immer noch nicht.
Die bisher, gleich den Ofenrohren, vernachlässigten
Verbindungsstücke zwischen Heizkessel und Kamin, Rauchrohr genannt, gerieten in
das Visier der Schornsteinfegerlobby. Dank eines in Auftrag
gegebenen Gutachtens des willfährigen Gelsenkirchener Professors Rawe müssen
auch die Rauchrohre einer jährlichen Kontrolle oder gar dem obligatorischen
Kehren unterzogen werden. Dies, obwohl die emittierten festen Rückstände von
Jahr zu Jahr weniger werden. Aber um die teils stark verrußten Ofenrohre in den
Wohnräumen kümmert sich kein Schornsteinfeger. Die Aufzählung noch weiterer erworbener Tätigkeiten führt hier zu
weit, zumal diese von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können,.
Ohne die aufdringlichen Forderungen der
Schornsteinfegerlobby, denen die politisch Verantwortlichen großzügig
nachgegeben haben¸ wären die erweiterten Tätigkeiten der Schornsteinfeger nicht zustande gekommen.
Unter dem Schutzmantel staatlicher Aufsichtsbehörden hat der BSM ein hoch
dotiertes Betätigungsfeld ohne jegliche Konkurrenz.
Das verlogene Verhalten der behördlichen
Erfüllungsgehilfen
Hausbesitzer, die sich den auferlegten sinnlosen
Zwängen widersetzen, werden vom BSM kurzerhand bei der Aufsichtsbehörde
angezeigt. Diese fackelt nicht lange und "knüppelt" den Verweigerer
mit Hilfe der genannten feigen Zwangsmethoden nieder. Das ausschlaggebende
Gefährdungspotential wird dann zur Nebensache! Ohne Aufsehen zu erregen, hat
man den Querulanten in der Zange. Wer geht bei den nach und nach erhobenen und
angedrohten hohen Zwangsgeldern nicht in die Knie? All dies wäre akzeptabel,
wenn es sich um reale Gefährdungen, etwa im Straßenverkehr, handelte.
Wären die Beamten von einer drohenden Gefährdung durch meinen sauberen Kamin fest überzeugt gewesen, hätten sie unbedingt unter Polizeischutz kehren lassen müssen, was sie zunächst auch vorhatten. Nun war ihr hochgestecktes Ziel, mich in die Knie zu zwingen. ".... dann dreht der Kreis die Daumenschrauben weiter an. ... ", äußerte sich Andreas Wiedmann, Nahverkehrs-, Rechts- und Ordnungsdezernent des LRA gegenüber den Stuttgarter Nachrichten. Nach bereits gepfändeten 8.000 € und weiteren angedrohten Zwangsgeldern von 5.000 € gab ich nach 9 Monaten resignierend auf. Ich kapitulierte vor behördlicher Willkür.
Wer eine hochgepuschte Gefährdung mit Hilfe hoher Zwangsgelder zu beseitigen vorgibt, diese aber lange Zeit völlig aus dem Auge verliert, handelt verlogen und fahrlässig. Damit erleidet unser Staat dauerhaften Schaden durch den Ansehensverlust und eine damit einhergehende Verachtung seiner unglaubwürdigen Diener. Derartige Blessuren erträgt kein Staat auf Dauer unbeschadet!
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