(Dieser Beitrag wurde vom Saar-Echo angeblich aus presserechtlichen Gründen - des Vergleichs mit dem Blockwart aus der Nazizeit wegen - nicht veröffentlicht)

Die folgenreichen Zwangsmethoden willfähriger Erfüllungsgehilfen (1.Version)

Es gibt verschiedene Mittel und Wege, um unliebsame Gesetze und Verordnungen durchzusetzen. Die angewandten Methoden passen sich den jeweiligen Gegebenheiten an. Dies zeigt sich beim rigorosen Erzwingen der monopolistischen Schornsteinfegertätigkeiten in aller Deutlichkeit. Die Aufsichtsbehörden der Schornsteinfeger, in der Regel den Ordnungsämtern zugeordnet, meiden mittlerweile zusehends ihre abschreckenden "volkserzieherischen" Amtshandlungen unter Einsatz der örtlichen Polizei. Statt dessen schlagen sie feige im Verborgenen mit der "Eurokeule" zu.

Wie man mit Verweigerern sinnloser Zwangsmaßnahmen umgeht

Im Jahre 2003 sollte mein sauberer Kamin unter Polizeischutz gekehrt werden. Da ich keinen Hehl daraus machte, die Medien davon in Kenntnis zu setzen, ist der Zwangskehrtermin kurzfristig abgesagt worden. Statt dessen drohte man mir ein Zwangsgeld von 2.000 € an, falls ich nicht an einem festgesetzten Termin kehren ließe. Fakt ist, daß ich mich nicht dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) widersetzte, sondern den vom Bundesland Baden-Württemberg erlassenen Ausführungsbestimmungen. Auf deren zweifelhaftes Zustandekommen und dem Ablauf meiner Weigerung werde ich noch zurückkommen.

Laut einer Ausführungsbestimmung muß jeder benutzte Kamin ohne Wenn und Aber mindestens einmal im Jahr gekehrt werden. Die Schornsteinfeger nennen es neuerdings Querschnittskontrolle. Sinnvoller wäre die bewährte Spiegelung und nur bei Bedarf ein nachfolgendes Kehren, das auch billiger wäre. Darauf ging die Aufsichtsbehörde im Landratsamt Böblingen (kurz LRA) nicht ein. Aber auch dieser Zinnober widerspricht bei Öl- und Gasfeuerungen jedweder Vernunft! Denn bei Öl und Gas gibt es nichts Nennenswertes zu kehren. Bundesweit ereigneten sich in den letzten Jahren zahlreiche gleichartige Fälle.

Der Umgang mit strafbaren Handlungen in der NS-Zeit

Seit Beginn des 2. Weltkrieges wurde der Empfang von "Feindsendern" bei Zuchthausstrafe verboten. Trotzdem machten schätzungsweise 2 Millionen "Volksgenossen" insgeheim Gebrauch davon. Der Rentner Martin W. wurde als "Schwarzhörer" zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Der Blockwart Wilhelm H. schöpfte Verdacht, daß Martin W. aufgrund defätistischer Äußerungen Feindsender hören müsse. Kurzerhand erstattete er Anzeige.

Die überraschend in die Wohnung des Verdächtigen eingedrungene Gestapo fand heraus, daß der zuletzt gehörte Sender die britische BBC war. Martin W. verstieß somit gegen das Gesetz zum "Verbot des Abhörens feindlicher Sender". Der Blockwart, ein NSDAP-Mitglied, hielt es für seine vaterländische Pflicht, Martin W. als Volksschädling anzuzeigen. In seinen Augen war dieser durch Hören und Verbreiten der Nachrichten von Feindsendern eine beachtenswerte Gefahr für sein Vaterland, das sich in einem erbitterten Abwehrkampf befand.

Verwässerung des Grundgesetzes durch Begünstigung von Monopolisten

Die bitteren Erfahrungen aus der Weimarer Republik und der Nazidiktatur wiesen dem "Parlamentarischen Rat" im Jahre 1948 den Weg zu unserem Grundgesetz, das 1949 verkündet wurde. Der Begriff Verfassung wurde zunächst noch vermieden. Höchstes Ziel des Grundgesetzes war ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat, der den Menschen staatsbürgerliche Rechte und Pflichten zuerkannte und sie vor obrigkeitlicher Willkür jeder Art schützen solle. Die Staatdiener hatten den Diensteid auf die Verfassung zu schwören. Unabhängige Gerichte sollten gemäß der Gesetzeslage Recht sprechen. Neue Gesetze sollten erst nach Überwindung genau festgelegter parlamentarischer Hürden in Kraft treten. Frei gewählte Parlamentarier hatten über die Gesetzgebung zu befinden.

In der Nazizeit erlassene Gesetze, die den Zusammenbruch des 3. Reiches überdauerten, sind einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Das Schornsteinfegergesetz hat in dem Gesetz zur "Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich" im Jahre 1935 seinen Ursprung. Zwei Jahre später sind weitere Ausführungsbestimmungen erlassen worden. Das Besondere der neuen Verordnungen war die Festlegung abgesteckter Kehrbezirke für das gesamte Deutsche Reich. Der Kehrbezirk war auch Überwachungsgebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters (BSM), dessen nazistische Gesinnung ausschlaggebend war. Gleich dem Blockwart gewann der BSM alsbald einen Überblick über die Wohnbevölkerung seines Kehrbezirks. Denn jeder Kamin mußte mehrmals im Jahr gekehrt werden.

Die Bundesrepublik und die DDR übernahmen die NS-Regelungen nahezu unverändert. In der BRD erfolgte die erste Fassung des SchfG im Jahre 1969. Fakt ist, daß in den ersten Nachkriegsjahrzehnten noch gehäuft ehemalige Nazibeamte auch in den höheren Verwaltungsebenen tätig waren. Dort übten sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen großen Einfluß auf die Gesetzgebung der BRD aus. Der niedere Rang des SchfG ließ es die parlamentarischen Hürden mit Leichtigkeit überwinden.

Der im Grundgesetz garantierte Schutz der Wohnung ist für sämtliche Tätigkeiten der Schornsteinfeger aufgehoben. Da Kehrbezirke ihrem Inhaber zumeist auf Lebenszeit überantwortet werden, sind die Hausbesitzer auf Gedeih und Verderb ihrem BSM ausgeliefert. Die den Bundesländern übertragenen Ausführungsbestimmungen, genannt Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), erfordern keine parlamentarischen Hürden. Ihre Gültigkeit besiegelt die Unterschrift des jeweiligen Ministers - in der Regel der Wirtschaftsminister. In Baden-Württemberg war es der vorzeitig zurückgetretene Ehrenschornsteinfeger Walter Döring. 

Vielfalt an Schornsteinfegertätigkeiten und deren Durchsetzungsvermögen

Die mit besonderen Rechten und Privilegien ausgestatteten Schornsteinfeger wußten mit Hilfe ihrer schlagkräftigen Lobby beizeiten Einfluß auf die Erweiterung ihrer Tätigkeiten auszuüben. Da sich die kaum noch Ruß emittierenden Öl- und Gasfeuerungen auf breiter Front durchsetzten, nahm der Kehrbedarf rapide ab. So wurde Ausschau nach weiteren Tätigkeiten gehalten. Die im Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgeschriebene Abgaskontrolle der Heizkessel, Emissionsmessung genannt, kam wie gerufen. Doch das war der Schornsteinfegerlobby noch zu wenig.

Die bisher, gleich den Ofenrohren, vernachlässigten Verbindungsstücke zwischen Heizkessel und Kamin, Rauchrohr genannt, gerieten in das Visier der Schornsteinfegerlobby. Dank eines in Auftrag gegebenen Gutachtens des willfährigen Gelsenkirchener Professors Rawe müssen auch diese einer jährlichen Kontrolle oder gar dem obligatorischen Kehren unterzogen werden. Dies, obwohl die emittierten festen Rückstände von Jahr zu Jahr weniger werden. Die Aufzählung noch weiterer an Land gezogener Tätigkeiten führt zu weit, zumal diese von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können,.

Der verheerende Einfluß der Schornsteinfegerlobby ist in der Erweiterung der erwähnten sinnlosen Tätigkeiten dieses Berufes unverkennbar. Die Kehrbezirksgrenzen werden in gewissen Zeitabständen wegen der Bautätigkeiten verschoben. Damit läßt sich der "Ertrag" der Kehrbezirke auf etwa gleich hohem Niveau halten. Unter dem Schutz staatlicher Aufsichtsbehörden hat jeder Kehrbezirksinhaber mitsamt einem Gesellen ein konkurrenzloses Betätigungsfeld.

Hausbesitzer, die sich den auferlegten sinnlosen Zwängen widersetzen, werden kurzerhand bei der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese fackelt nicht lange und "knüppelt" den Verweigerer kurzerhand nieder. Da das aufsehenerregende Zwangskehren unter Polizeischutz tunlichst vermieden wird, ist behördliche Feigheit Trumpf! Bereits gepfändete und angedrohte Zwangsgelder bis zu 50.000 € machen jeden Verweigerer, ohne öffentliches Aufsehen zu erregen, mit der Zeit mürbe. All dies wäre akzeptabel, wenn es sich um reale Gefährdungen handelte, wie z.B. im Straßenverkehr.

Behördliche Erfüllungsgehilfen ruinieren durch ihre Lügenhaftigkeit den Rechtsstaat

Wilhelm H. zeigte Martin W. nur deswegen an, weil dieser durch sein Verhalten nach seiner festen Überzeugung gegen ein dringend erforderliches Gesetz verstieß. Mein BSM zeigte mich beim LRA an, weil ich gegen die KÜO verstieß. Die mich taktierenden Beamten erfüllten lediglich ihre Pflicht, Wilhelm H. tat es auch! Dieser war dem massiven Druck der Nazipropaganda erlegen. Dagegen ist auf die Beamten des LRA niemals Druck ausgeübt worden! Wäre deren gesunder Menschenverstand zum Zuge gekommen, hätte ihnen einleuchten müssen, daß ein sauberer Kamin uns weniger bedroht als ein Kometeneinschlag. Da aber die Beamten dem sinnlosen Kehrzwang frönten, glitten sie in die Rolle willfähriger Erfüllungsgehilfen.

Der Nazi Wilhelm H. handelte zweifellos reinen Gewissens zum Wohle von "Führer, Volk und Vaterland". Dagegen handelten die Beamten des LRA blindlings, ohne Sinn und Zweck ihrer verordneten Zwangsmaßnahmen zu hinterfragen. Ihr Handeln trug zum Ruin unseres Rechtsstaates bei! Wären die Beamten von einer drohenden Gefährdung fest überzeugt gewesen, hätten sie, wie zunächst beabsichtigt, unter Polizeischutz kehren lassen müssen!

Statt dessen ließen die Beamten die von ihnen hochgespielten Gefährdungen solange links liegen, bis ich nach einem ratenweise erfolgten "Anziehen der Daunenschrauben" (Originalton eines der Beamten vor der Presse) in Form weiterer hoher Zwangsgelder nach 10 Monaten resignierend die Segel strich. Damit ist klar erwiesen, daß die Beamten die von ihnen vertretene Gefährdung nicht ernst nehmen konnten! Dies dürfte ein Straftatbestand sein!

Es stellt sich die Frage nach Sinn und Zweck von Strafmaßnahmen. Der dienstbare Blockwart und die Beamten des LRA waren und sind Kinder ihrer Zeit, die sie prägte. Demgemäß beurteilten sie gleichermaßen die ihnen auferlegten Pflichten. Denen leisteten sie strikt Folge, ohne ihr Gewissen zu strapazieren. Den Beamten hätte ein Karriereknick drohen können. Den Blockwart hätte man wegen halbherziger Aufmerksamkeit belangen können.

Da den Böblinger Beamten die Gnade der späten Geburt zuteil wurde, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, nach ihrem Gewissen zu handeln. Diese Unterlassung ist ihre persönliche Schuld! Schuld trägt aber auch der im Regierungspräsidium tätige Beamte, der auf meine Beschwerde hin dieses Verhalten für rechtens fand. Bleibenden Schaden erleidet unser Staat wegen seines schwindenden Ansehens, ja Verachtung, seiner Bediensteten. All dies sind Blessuren, die kein Staat auf Dauer unbeschadet ertragen kann!

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(Nachdem ich den Vergleich mit dem Blockwart aus der Nazizeit entfernte, wurde auch der "entschärfte" Beitrag aus Gründen, die ich beim besten Willen nicht nachvollziehen kann, ebenfalls vom Saar-Echo zurückgewiesen.)

Die folgenreichen Zwangsmethoden willfähriger Erfüllungsgehilfen (2.Version, die ich nachträglich straffte)

 

Die angewandten Zwangsmittel zum Erzwingen sinnloser Verordnungen

Die Methoden, unliebsame Gesetze und Verordnungen durchzusetzen, passen sich den zeitgemäßen Gegebenheiten an. In aller Deutlichkeit zeigt sich dies bei den rigorosen Zwangsmaßnahmen, welche die überwiegend nutzlosen Tätigkeiten der Schornsteinfeger erzwingen. Deren Aufsichtsbehörden, in der Regel die Ordnungsämter, meiden zusehends den "unmittelbaren Zwang" mit Polizeischutz, um sinnloses Kaminkehren durchzusetzen. Statt dessen wird zur "Eurokeule" gegriffen, die jeden Kehr- und Meßverweigerer gefügig macht. Konsequentes Verweigern kann bis zu 50.000 Euro an Zwangsgeldern kosten, wonach der saubere Kamin dennoch unter Polizeischutz gekehrt wird.

Zum Januar 2003 wurde mir "unmittelbarer Zwang" angedroht, falls ich meinen Kamin nicht zu einem festgesetzten Zeitpunkt kehren ließe. Da ich keinen Hehl daraus machte, die Medien davon in Kenntnis zu setzen, ersetzte man diese Drohung plötzlich durch die "Festsetzung eines Zwangsgeldes" von 2 000 €. Ich widersetzte mich nicht dem Schornsteinfegergesetz (SchfG), sondern nur der von Baden-Württemberg erlassenen Ausführungsbestimmung, die das kaminschädigende Kehren vorschreibt. Auf deren Zustandekommen komme ich noch zurück. Ich bestand auf der materialschonenden optischen Kontrolle, dem Spiegeln, da es in meinem Kamin nichts Nennenswertes zu Kehren gibt.

Deutsche Kamine müssen mindestens einmal im Jahr gekehrt werden, sofern sie nicht deutlich sichtbar stillgelegt sind. Da die meisten Kamine sauber sind, benannte die Schornsteinfegerlobby das Kehren Querschnittskontrolle. Sinnvoller als Kehren ist zweifellos das Spiegeln. Nur deren positiver Befund könnte zum Kehren Anlaß geben. Dies ist auch jüngst vom Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz unter 6 A 10105/05.OVG bestätigt worden. Bei den heute überwiegend betriebenen Öl- und Gasfeuerungen ist sogar das Spiegeln überflüssig, da Öl und Gas beim Verbrennen keine nennenswerten festen Rückstände hinterlassen. Mein Ansinnen stieß bei der Aufsichtsbehörde im Landratsamt Böblingen (kurz LRA) auf taube Ohren. In www.schofeg.de/reformen.htm gehe ich kurz darauf ein.

Das Grundgesetz und sein Verwässern durch Begünstigung von Monopolisten

Die bitteren Erfahrungen aus deutscher Vergangenheit veranlaßten unser Grundgesetz. Sein höchstes Ziel ist ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat, der den Menschen staatsbürgerliche Rechte und Pflichten zuerkennt und sie vor obrigkeitlicher Willkür jeder Art schützt. Die Staatdiener haben den Diensteid auf die Verfassung zu schwören. Unabhängige Gerichte sprechen gemäß der Gesetzeslage Recht. Neue Gesetze treten erst nach Überwindung genau festgelegter Prozeduren in Kraft.

In der Nazizeit erlassene Gesetze, die den Zusammenbruch des 3. Reiches überdauerten, sind einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Das Schornsteinfegergesetz hat seinen Ursprung in dem Gesetz zur "Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich" aus dem Jahre 1935. Zwei Jahre später sind weitere Ausführungsbestimmungen erlassen worden. Das Besondere der neuen Verordnungen war die Festlegung abgesteckter Kehrbezirke für das gesamte Reichsgebiet. Der Kehrbezirk wurde in erster Linie als Überwachungsgebiet mißbraucht. Er unterstand dem Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) als Gebietsüberwacher. Die durch frühe Mitgliedschaft in der NSDAP tätigen Schornsteinfeger waren bevorzugte Kandidaten, diese Doppelfunktion auszuüben. Das damals noch notwendige mehrmalige jährliche Kaminkehren begünstigte die Bespitzelung der Wohnbevölkerung des Kehrbezirks.

Die BRD und die DDR übernahmen die NS-Regelungen nahezu unverändert. In der BRD erfolgte die erste Fassung des SchfG im Jahre 1969. Tatsache ist, daß damals noch viele ehemalige "entnazifizierte" Beamte auch auf den höheren Verwaltungsebenen tätig waren. Dort übten sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen großen Einfluß auf die Gesetzgebung aus. Der niedere Rang des SchfG führte dazu, daß dessen parlamentarische Hürden leicht zu überwinden waren.

Der im Grundgesetz verankerte Schutz der Wohnung gilt nicht für die Tätigkeiten der Schornsteinfeger. Da Kehrbezirke ihrem Inhaber zumeist auf Lebenszeit überantwortet werden, sind die Hausbesitzer auf Gedeih und Verderb ihrem BSM ausgeliefert. Erschwerend kommt hinzu, daß die den Bundesländern übertragenen Ausführungsbestimmungen, genannt Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), keine parlamentarischen Hürden erfordern. Der jeweilige Minister setzt sie durch seine Unterschrift in Kraft - in der Regel der Wirtschaftsminister. In Baden-Württemberg war es der vorzeitig zurückgetretene Ehrenschornsteinfeger Walter Döring. 

Vielfalt von Schornsteinfegertätigkeiten und deren Durchsetzungsvermögen

Die mit besonderen Rechten und Privilegien ausgestatteten Schornsteinfeger wußten mit Hilfe ihrer schlagkräftigen Lobby beizeiten Einfluß auf die Erweiterung ihrer Tätigkeiten auszuüben. Da sich Öl und Gas als Brennstoff für die Hausheizung auf breiter Front durchsetzte, schwand der Kehrbedarf. So wurde denn Ausschau nach weiteren Tätigkeiten gehalten. Die im Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgeschriebene Abgaskontrolle der Heizkessel, Emissionsmessung genannt, kam da wie gerufen. Dies reichte der Schornsteinfegerlobby immer noch nicht.

Die bisher, gleich den Ofenrohren, vernachlässigten Verbindungsstücke zwischen Heizkessel und Kamin, Rauchrohr genannt, gerieten in das Visier der Schornsteinfegerlobby. Dank eines in Auftrag gegebenen Gutachtens des willfährigen Gelsenkirchener Professors Rawe müssen auch die Rauchrohre einer jährlichen Kontrolle oder gar dem obligatorischen Kehren unterzogen werden. Dies, obwohl die emittierten festen Rückstände von Jahr zu Jahr weniger werden. Aber um die teils stark verrußten Ofenrohre in den Wohnräumen kümmert sich kein Schornsteinfeger. Die Aufzählung noch weiterer erworbener Tätigkeiten führt hier zu weit, zumal diese von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können,.

Ohne die aufdringlichen Forderungen der Schornsteinfegerlobby, denen die politisch Verantwortlichen großzügig nachgegeben haben¸ wären die erweiterten Tätigkeiten der Schornsteinfeger nicht zustande gekommen. Unter dem Schutzmantel staatlicher Aufsichtsbehörden hat der BSM ein hoch dotiertes Betätigungsfeld ohne jegliche Konkurrenz.

Das verlogene Verhalten der behördlichen Erfüllungsgehilfen

Hausbesitzer, die sich den auferlegten sinnlosen Zwängen widersetzen, werden vom BSM kurzerhand bei der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese fackelt nicht lange und "knüppelt" den Verweigerer mit Hilfe der genannten feigen Zwangsmethoden nieder. Das ausschlaggebende Gefährdungspotential wird dann zur Nebensache! Ohne Aufsehen zu erregen, hat man den Querulanten in der Zange. Wer geht bei den nach und nach erhobenen und angedrohten hohen Zwangsgeldern nicht in die Knie? All dies wäre akzeptabel, wenn es sich um reale Gefährdungen, etwa im Straßenverkehr, handelte.

Wären die Beamten von einer drohenden Gefährdung durch meinen sauberen Kamin fest überzeugt gewesen, hätten sie unbedingt unter Polizeischutz kehren lassen müssen, was sie zunächst auch vorhatten. Nun war ihr hochgestecktes Ziel, mich in die Knie zu zwingen. ".... dann dreht der Kreis die Daumenschrauben weiter an. ... ", äußerte sich Andreas Wiedmann, Nahverkehrs-, Rechts- und Ordnungsdezernent des LRA gegenüber den Stuttgarter Nachrichten. Nach bereits gepfändeten 8.000 € und weiteren angedrohten Zwangsgeldern von  5.000 € gab ich nach 9 Monaten resignierend auf. Ich kapitulierte vor behördlicher Willkür.

Wer eine hochgepuschte Gefährdung mit Hilfe hoher Zwangsgelder zu beseitigen vorgibt, diese aber lange Zeit völlig aus dem Auge verliert, handelt verlogen und fahrlässig. Damit erleidet unser Staat dauerhaften Schaden durch den Ansehensverlust und eine damit einhergehende Verachtung seiner unglaubwürdigen Diener. Derartige Blessuren erträgt kein Staat auf Dauer unbeschadet!

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