Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart


"Verzögerte Gerechtigkeit ist verweigerte Gerechtigkeit."

William Gladstone


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Meine Klage

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Der Wortlaut


Verwaltungsgericht
Augustenstr.5 70178 Stuttgart

26. März 1998

Klage

des Paul Theisen 71032 Böblingen

gegen

das Land Baden-Württemberg

wegen

Leistungsbescheid des Landratsamtes Böblingen
Nr.31-633.12 Datum: 6. Oktober 1997 Bearbeiter: Stern

und

Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart
Aktenzeichen: 17-1548.2 Datum: 2. März 1998 Bearbeiter: Jäger

Betreff: Schornsteinfegerwesen;
hier: Kehr- und überprüfungsgebühren

Begründung

In meinem Widerspruch beharrte ich auf meinen bisherigen Aussagen: Ich weigere mich, für eine mir in Rechnung gestellte Dienstleistung zu zahlen, die niemals in meinem Hause ausgeführt worden ist. Ich habe meine Beweggründe im vorausgegangen Schriftwechsel mit dem Landratsamt Böblingen ausführlich dargelegt und in meinem Widerspruch kurz wiederholt. Dennoch blieben alle meine Argumente unberücksichtigt.

Ich bezichtige die Bearbeiter meines Falles vom Landratsamt Böblingen und vom Regierungspräsidium des groben Amtsmißbrauchs. Beide argumentieren und urteilen einseitig zugunsten ihrer Klientel, des Bezirksschornsteinfegermeisters Dieterle und seines Gesellen Beetz. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wird auf meine Aussage in der Sache nur kurz eingegangen. Dagegen wird aber meine ketzerische Kritik am jetzigen Schornsteinfegergesetz nicht nur erwähnt, sondern sogar auszugsweise wörtlich wiederholt. Offenbar genügt diese Kritik, um meine Glaubwürdigkeit zu erschüttern und die der Gegenpartei zu begründen, womit ich als Lügner abgestempelt bin.

Weil hier nun Aussage gegen Aussage stand, dabei im Leistungsbescheid des Landratsamtes auch noch die Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit des Herrn Beetz betont wird, bin ich in die Defensive gedrängt worden. Da die Betonung meiner eigenen Glaubwürdigkeit wertlos ist, blieb mir keine andere Wahl, als die meiner Kontrahenten zu erschüttern. Deshalb habe ich in meinem Widerspruch drei Fälle von Pflichtverletzung der Herren Dieterle oder Beetz mitgeteilt.

Obwohl einer der dort geschilderten Fälle einer "wissentlich schwerwiegenden Berufspflichtverletzung" des Herrn Dieterle gleichkommt, wird im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums nicht einmal darauf eingegangen. Im Gegenteil: Es ist dort auf S.3 zu lesen "Es ist darüber hinaus auch nach rationalen Überlegungen nicht nachvollziehbar, weshalb Herr Dieterle ausgerechnet in Ihrem Fall eine nicht ausgeführte Rauchrohrreinigung als ausgeführte Arbeit im Kehrbuch vermerkt und sich somit wissentlich einer schweren Berufspflichtverletzung ausgesetzt haben sollte, die schlimmstenfalls zum Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister hätte führen können."

Im Folgenden beweise ich anhand meiner Unterlagen die schon erwähnte, in meinem Hause begangene "wissentlich schwerwiegende Berufspflichtverletzung" des Herrn Dieterle, anhand der beigefügten Quittungen. Obwohl die ausgeführten Arbeiten auf den Quittungen nicht eigens gekennzeichnet sind (warum nicht?), sind sie an der Höhe des jeweiligen Betrages zu erkennen. Nur die mittlere Quittung gilt für das Kaminkehren samt Feuerstättenschau (alle 5 Jahre fällig). Die beiden anderen gelten für das alljährliche Kaminkehren allein. Die Quittungen sind von dem jeweils Ausführenden unterschrieben. Aber nur die untere Quittung hat Herr Dieterle unterschrieben. Somit hat der Mitarbeiter des Herrn Dieterle die Feuerstättenschau in meinem Hause vorgenommen. Im "Handbuch für das Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg" KÜO §9 Absatz 1,4 ist zu lesen: "Der Bezirksschornsteinfegermeister kann mit der Feuerstättenschau keinen Mitarbeiter beauftragen".

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Die Feuerstättenschau geschah übrigens so nebenher während des Treppensteigens durch einen kurzen Blick auf das Umfeld des Kamins. Selbst wenn ich um diese Vorschrift schon gewußt hätte, so hätte es mir damals ferngelegen, Herrn Dieterle "... um seine Bestellung zu bringen". Ich prangerte jedoch in einem Leserbrief in unserer Regionalzeitung weniger den Schornsteinfeger als das System an, das solch einen Wucher ermöglicht. Für 5 Minuten Tätigkeit eines Gesellen wurden damals schon DM 42,88 verlangt; bei den Nachbarn nicht weniger. Als ich dem Gesellen meinen Mißmut zeigte, antwortete er: "Alle schimpfen mit mir. Mir gehört das Geld doch nicht". Somit ist anzunehmen, daß Herr Dieterle häufiger seine Bestellung aufs Spiel gesetzt hat. Ich erwähnte u.a. diesen Leserbrief in einem der Schreiben an das Landratsamt Böblingen. Brachte meine Rebellion mir etwa einen Glaubwürdigkeitsverlust und Strafpunkte ein?

In einem weiteren Fall überführte ich Herrn Dieterle sogar nach meinem Widerspruch der Lüge: Herr Dieterle kündigte im November 1997 die Einstufungsmessung meiner Anlage für Dezember an, wobei er deren Dringlichkeit mit Hilfe eines beigelegten Faltblattes unterstrich. Da ich aber wußte, daß für meine bivalente Heizung der Termin noch nicht aktuell ist, wies ich ihn zurück. Wenig später legte mir Herr Stern Herrn Dieterles Termin mit der Begründung nahe, daß dieser die Heizungsanlagen in meiner Straße im Dezember zur Messung vorgesehen habe. Bei Umfragen in der Nachbarschaft wurde mir übereinstimmend gesagt, dies sei schon im Frühjahr geschehen. Ich habe dies Herrn Stern berichtet. Mithin weiß Herr Stern, daß Herr Dieterle ihn wissentlich belogen hat.

Beweisen nicht die beiden angeführten Fälle einen gravierenden Mangel an Herrn Dieterles Gewissenhaftigkeit und Glaubwürdigkeit?

Nun zu Herrn Beetz: Ich möchte darauf hinweisen, daß es in den vergangenen 30 Jahren mit dem Kehren meines Kamins nie Ärger gegeben hat. An dem fraglichen 26. November 1996 jedoch verlief einiges anders:

1. Herr Beetz wollte schon am Vortag ohne Voranmeldung seine Arbeit bei mir verrichten, was ihm meine Frau aber verwehrte. Herr Beetz weiß, daß eine Vorankündigung vorgeschrieben ist. Als gewissenhafter Mitarbeiter hätte er sich an die Vorschrift halten müssen, so wie es alle vor ihm taten! Warum tat er es nicht?

2. Herr Beetz war vorher nie in meinem Hause tätig. Im Gegensatz zu seinen Vorgängern war er sehr gesprächig und zeigte reges Interesse an meiner Heizanlage. Es wäre Herrn Beetz's Pflicht und Schuldigkeit gewesen, mich von dem beabsichtigten Kehren des Rauchrohres in Kenntnis zu setzen. Ich hätte mich zwar zur Wehr gesetzt, da mein Rauchrohr sauber war. Hätte Herr Beetz mich in Kenntnis gesetzt, so wäre es nicht zu diesem Verfahren gekommen.

3. Mein Rauchrohr wurde zuvor nie vom Schornsteinfeger gekehrt. Ebensowenig wurden und werden die Rauchrohre in der Nachbarschaft gekehrt.

In meinem Schreiben an das Landratsamt vom 25.6.97 habe ich in einem Gedächtnisprotokoll den Vorgang an dem fraglichen 26. November 1996 ausführlich geschildert. Dazu noch eine Präzisierung: Als ich die überhöhte Rechnung bezahlen sollte, wußte ich nicht einmal wie der Betrag zustande kam. Herr Beetz sagte lediglich, er habe getan, was ihm aufgetragen sei und ließ mich glauben, es ginge um seine Überprüfungen meines Heizkessels, die ich nicht zu zahlen gewillt war. Erst nach meiner Erkundigung im Wirtschaftsministerium hat Herr Dieterle auf Anfrage des Ministeriums diesem mitgeteilt, der hohe Betrag resultiere aus dem zusätzlichen Kehren meines Rauchrohres. Am 26.3.97 schließlich - also 4 Monate später - erfuhr ich durch das Wirtschaftsministerium, daß mein Schornsteinfeger mein Rauchrohr gekehrt habe.

Alle hier erwähnten und geschilderten Fakten sind dem Landratsamt Böblingen bekannt. Mithin dürfte auch das Regierungspräsidium davon Kenntnis haben. Obwohl dieser Fall irrational verlief und nicht mit offenen Karten gespielt wurde, finden beide Behörden alles in bester Ordnung, mit einer einzigen Ausnahme: Ich weigerte mich, für das angebliche Reinigen des Rauchrohres zu bezahlen. Zudem kritisierte ich das jetzige Schornsteinfegerwesen sowohl im Briefwechsel als auch in der Presse. Das ist wohl Grund genug, mir keinen Glauben zu schenken.

Ich erwarte, daß aufgrund meiner Beweise für die Unglaubwürdigkeit und Pflichtverletzungen der Herren Dieterle und Beetz, eine gerechte Entscheidung gefällt wird.

 

Der Vergleich

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Der Wortlaut

Öffentliche Sitzung
des Verwaltungsgerichts Stuttgart

Stuttgart, den 08.06.98

Az.: 14 K 1488/98

Anwesend:
Richter Dr. Bergmann als Einzelrichter

In der Verwaltungsrechtssache
Paul Theisen, Böblingen
Kläger,

gegen

LBW - vertr. d. d. Landratsamt Böblingen, Beklagter

Als Schriftführer/in RRef.Reichert

Beginn: 14.30 Uhr / Ende: 16.30 Uhr

wegen Schornsteinfegergebühren

Erscheinen auf Abruf:

Der Kläger in Person.
Für den Beklagten Herr Kreisoberinspektor Stern sowie Herr Amtsrat Brunat.

Auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten wird verzichtet.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 6.10.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2.3.1998 insoweit aufzuheben als darin bezüglich der Rauchrohrkehrung DM 22,40 festgesetzt sind.

Der Vertreter des Beklagten stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten erhalten das Wort zur Begründung ihrer Anträge.

Die Streitsache wird tatsächlich und rechtlich erörtert.

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Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten folgenden Vergleich:

1. Der Kläger anerkennt im Sinne des Bescheids vom 18.5.1998 (Ziffer 1 - 5), daß der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Gebäude auch das Rauchrohr entsprechend der geltenden KÜO kehrt und dafür die entsprechende Gebühr abrechnet. Der Kläger erklärt außerdem, daß er in Zukunft kooperativ mit dem Bezirksschornsteinfeger zusammenwirken wird, damit seine Anlage - entsprechend der KÜO - gereinigt wird. Der Bekl.-Vertreter verspricht, dafür Sorge zu tragen, daß die jeweiligen Reinigungen - soweit möglich - nicht durch Herrn Beetz durchgeführt werden.

2. Der Bekl.-Vertreter erklärt den Verzicht auf die bereits gezahlten Verwaltungsgebühren in den Bescheiden vom 6.10.1997 (Ziffer 3) und vom 18.5.1998 (Ziffer 6) sowie auf die Gebühr des Widerspruchsbescheids vom 2.3.1998 (Ziffer 3) und hebt die Bescheide bzgl. dieser Gebührenziffern auf. Der Kläger erkennt die Rechtmäßigkeit der übrigen Ziffern der Bescheide an.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

v.u.g.

b.u.v.

Nach Anhörung der Beteiligten zum Streitwert wird dieser auf DM 22.40 festgesetzt.

Die Beteiligten verzichten auf die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung.

v.u.g.

Dem Bekl.-Vertreter werden die Behördenakten ausgehändigt.

gez. Dr. Bergmann

gez. Reichert

Ausgefertigt / Beglaubigt
Stuttgart, den 19.6.98
Verwaltungsgericht Stuttgart
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle