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Meine
Klage
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- 1 - Der Wortlaut
26. März 1998 Klage des Paul Theisen 71032 Böblingen gegen das Land Baden-Württemberg wegen Leistungsbescheid des Landratsamtes Böblingen und Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Stuttgart Betreff: Schornsteinfegerwesen; Begründung In meinem Widerspruch beharrte ich auf meinen
bisherigen Aussagen: Ich weigere mich, für eine mir in Rechnung gestellte
Dienstleistung zu zahlen, die niemals in meinem Hause ausgeführt worden ist.
Ich habe meine Beweggründe im vorausgegangen Schriftwechsel mit dem
Landratsamt Böblingen ausführlich dargelegt und in meinem Widerspruch kurz
wiederholt. Dennoch blieben alle meine Argumente unberücksichtigt. Ich bezichtige die Bearbeiter meines Falles vom
Landratsamt Böblingen und vom Regierungspräsidium des groben Amtsmißbrauchs.
Beide argumentieren und urteilen einseitig zugunsten ihrer Klientel, des
Bezirksschornsteinfegermeisters Dieterle und seines Gesellen Beetz. Im
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wird auf meine Aussage in der
Sache nur kurz eingegangen. Dagegen wird aber meine ketzerische Kritik am
jetzigen Schornsteinfegergesetz nicht nur erwähnt, sondern sogar auszugsweise
wörtlich wiederholt. Offenbar genügt diese Kritik, um meine Glaubwürdigkeit
zu erschüttern und die der Gegenpartei zu begründen, womit ich als Lügner
abgestempelt bin. Weil hier nun Aussage gegen Aussage stand, dabei
im Leistungsbescheid des Landratsamtes auch noch die Zuverlässigkeit und
Gewissenhaftigkeit des Herrn Beetz betont wird, bin ich in die Defensive
gedrängt worden. Da die Betonung meiner eigenen Glaubwürdigkeit wertlos ist,
blieb mir keine andere Wahl, als die meiner Kontrahenten zu erschüttern.
Deshalb habe ich in meinem Widerspruch drei Fälle von Pflichtverletzung der
Herren Dieterle oder Beetz mitgeteilt. Obwohl einer der dort geschilderten Fälle einer
"wissentlich schwerwiegenden Berufspflichtverletzung" des Herrn
Dieterle gleichkommt, wird im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
nicht einmal darauf eingegangen. Im Gegenteil: Es ist dort auf S.3 zu lesen
"Es ist darüber hinaus auch nach rationalen Überlegungen nicht
nachvollziehbar, weshalb Herr Dieterle ausgerechnet in Ihrem Fall eine nicht
ausgeführte Rauchrohrreinigung als ausgeführte Arbeit im Kehrbuch vermerkt
und sich somit wissentlich einer schweren Berufspflichtverletzung ausgesetzt
haben sollte, die schlimmstenfalls zum Widerruf seiner Bestellung als
Bezirksschornsteinfegermeister hätte führen können." Im Folgenden beweise ich anhand meiner
Unterlagen die schon erwähnte, in meinem Hause begangene "wissentlich
schwerwiegende Berufspflichtverletzung" des Herrn Dieterle, anhand der
beigefügten Quittungen. Obwohl die ausgeführten Arbeiten auf den Quittungen
nicht eigens gekennzeichnet sind (warum nicht?), sind sie an der Höhe des
jeweiligen Betrages zu erkennen. Nur die mittlere Quittung gilt für das
Kaminkehren samt Feuerstättenschau (alle 5 Jahre fällig). Die beiden anderen
gelten für das alljährliche Kaminkehren allein. Die Quittungen sind von dem
jeweils Ausführenden unterschrieben. Aber nur die untere Quittung hat Herr
Dieterle unterschrieben. Somit hat der Mitarbeiter des Herrn Dieterle die
Feuerstättenschau in meinem Hause vorgenommen. Im "Handbuch für das
Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg" KÜO §9 Absatz 1,4 ist zu
lesen: "Der Bezirksschornsteinfegermeister kann mit der
Feuerstättenschau keinen Mitarbeiter beauftragen". |
- 2 - Die Feuerstättenschau geschah übrigens
so nebenher während des Treppensteigens durch einen kurzen Blick auf das
Umfeld des Kamins. Selbst wenn ich um diese Vorschrift schon gewußt hätte, so
hätte es mir damals ferngelegen, Herrn Dieterle "... um seine Bestellung
zu bringen". Ich prangerte jedoch in einem Leserbrief in unserer
Regionalzeitung weniger den Schornsteinfeger als das System an, das solch
einen Wucher ermöglicht. Für 5 Minuten Tätigkeit eines Gesellen wurden damals
schon DM 42,88 verlangt; bei den Nachbarn nicht weniger. Als ich dem Gesellen
meinen Mißmut zeigte, antwortete er: "Alle schimpfen mit mir. Mir gehört
das Geld doch nicht". Somit ist anzunehmen, daß Herr Dieterle häufiger
seine Bestellung aufs Spiel gesetzt hat. Ich erwähnte u.a. diesen Leserbrief
in einem der Schreiben an das Landratsamt Böblingen. Brachte meine Rebellion
mir etwa einen Glaubwürdigkeitsverlust und Strafpunkte ein? In einem weiteren Fall überführte ich Herrn
Dieterle sogar nach meinem Widerspruch der Lüge: Herr Dieterle kündigte im
November 1997 die Einstufungsmessung meiner Anlage für Dezember an, wobei er
deren Dringlichkeit mit Hilfe eines beigelegten Faltblattes unterstrich. Da
ich aber wußte, daß für meine bivalente Heizung der Termin noch nicht aktuell
ist, wies ich ihn zurück. Wenig später legte mir Herr Stern Herrn Dieterles
Termin mit der Begründung nahe, daß dieser die Heizungsanlagen in meiner
Straße im Dezember zur Messung vorgesehen habe. Bei Umfragen in der
Nachbarschaft wurde mir übereinstimmend gesagt, dies sei schon im Frühjahr
geschehen. Ich habe dies Herrn Stern berichtet. Mithin weiß Herr Stern, daß
Herr Dieterle ihn wissentlich belogen hat. Beweisen nicht die beiden angeführten Fälle
einen gravierenden Mangel an Herrn Dieterles Gewissenhaftigkeit und
Glaubwürdigkeit? Nun zu Herrn Beetz: Ich möchte darauf hinweisen,
daß es in den vergangenen 30 Jahren mit dem Kehren meines Kamins nie Ärger
gegeben hat. An dem fraglichen 26. November 1996 jedoch verlief einiges
anders: 1. Herr Beetz wollte schon am Vortag ohne
Voranmeldung seine Arbeit bei mir verrichten, was ihm meine Frau aber
verwehrte. Herr Beetz weiß, daß eine Vorankündigung vorgeschrieben ist. Als
gewissenhafter Mitarbeiter hätte er sich an die Vorschrift halten müssen, so
wie es alle vor ihm taten! Warum tat er es nicht? 2. Herr Beetz war vorher nie in meinem Hause
tätig. Im Gegensatz zu seinen Vorgängern war er sehr gesprächig und zeigte
reges Interesse an meiner Heizanlage. Es wäre Herrn Beetz's Pflicht und
Schuldigkeit gewesen, mich von dem beabsichtigten Kehren des Rauchrohres in
Kenntnis zu setzen. Ich hätte mich zwar zur Wehr gesetzt, da mein Rauchrohr
sauber war. Hätte Herr Beetz mich in Kenntnis gesetzt, so wäre es nicht zu
diesem Verfahren gekommen. 3. Mein Rauchrohr wurde zuvor nie vom
Schornsteinfeger gekehrt. Ebensowenig wurden und werden die Rauchrohre in der
Nachbarschaft gekehrt. In meinem Schreiben an das Landratsamt vom
25.6.97 habe ich in einem Gedächtnisprotokoll den Vorgang an dem fraglichen
26. November 1996 ausführlich geschildert. Dazu noch eine Präzisierung: Als
ich die überhöhte Rechnung bezahlen sollte, wußte ich nicht einmal wie der
Betrag zustande kam. Herr Beetz sagte lediglich, er habe getan, was ihm
aufgetragen sei und ließ mich glauben, es ginge um seine Überprüfungen meines
Heizkessels, die ich nicht zu zahlen gewillt war. Erst nach meiner
Erkundigung im Wirtschaftsministerium hat Herr Dieterle auf Anfrage des
Ministeriums diesem mitgeteilt, der hohe Betrag resultiere aus dem
zusätzlichen Kehren meines Rauchrohres. Am 26.3.97 schließlich - also 4
Monate später - erfuhr ich durch das Wirtschaftsministerium, daß mein
Schornsteinfeger mein Rauchrohr gekehrt habe. Alle hier erwähnten und geschilderten Fakten
sind dem Landratsamt Böblingen bekannt. Mithin dürfte auch das
Regierungspräsidium davon Kenntnis haben. Obwohl dieser Fall irrational
verlief und nicht mit offenen Karten gespielt wurde, finden beide Behörden
alles in bester Ordnung, mit einer einzigen Ausnahme: Ich weigerte mich, für
das angebliche Reinigen des Rauchrohres zu bezahlen. Zudem kritisierte ich
das jetzige Schornsteinfegerwesen sowohl im Briefwechsel als auch in der
Presse. Das ist wohl Grund genug, mir keinen Glauben zu schenken. Ich erwarte, daß aufgrund meiner Beweise für die Unglaubwürdigkeit und Pflichtverletzungen der Herren Dieterle und Beetz, eine gerechte Entscheidung gefällt wird. |
Der
Vergleich
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- 1 - Der Wortlaut Öffentliche Sitzung Stuttgart, den 08.06.98 Az.: 14 K 1488/98 Anwesend: In der Verwaltungsrechtssache gegen LBW - vertr. d. d. Landratsamt Böblingen,
Beklagter Als Schriftführer/in RRef.Reichert Beginn: 14.30 Uhr / Ende: 16.30 Uhr wegen Schornsteinfegergebühren Erscheinen auf Abruf: Der Kläger in Person. Auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts der
Akten wird verzichtet. Der Kläger stellt den Antrag, den Bescheid des Landratsamts Böblingen vom
6.10.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
2.3.1998 insoweit aufzuheben als darin bezüglich der Rauchrohrkehrung DM
22,40 festgesetzt sind. Der Vertreter des Beklagten stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen. Die Beteiligten erhalten das Wort zur Begründung
ihrer Anträge. Die Streitsache wird tatsächlich und rechtlich
erörtert. |
- 2 - Auf Vorschlag des Gerichts schließen die
Beteiligten folgenden Vergleich: 1. Der Kläger anerkennt im Sinne des Bescheids
vom 18.5.1998 (Ziffer 1 - 5), daß der Bezirksschornsteinfegermeister in
seinem Gebäude auch das Rauchrohr entsprechend der geltenden KÜO kehrt und
dafür die entsprechende Gebühr abrechnet. Der Kläger erklärt außerdem, daß er
in Zukunft kooperativ mit dem Bezirksschornsteinfeger zusammenwirken wird,
damit seine Anlage - entsprechend der KÜO - gereinigt wird. Der
Bekl.-Vertreter verspricht, dafür Sorge zu tragen, daß die jeweiligen
Reinigungen - soweit möglich - nicht durch Herrn Beetz durchgeführt werden. 2. Der Bekl.-Vertreter erklärt den Verzicht auf
die bereits gezahlten Verwaltungsgebühren in den Bescheiden vom 6.10.1997
(Ziffer 3) und vom 18.5.1998 (Ziffer 6) sowie auf die Gebühr des
Widerspruchsbescheids vom 2.3.1998 (Ziffer 3) und hebt die Bescheide bzgl.
dieser Gebührenziffern auf. Der Kläger erkennt die Rechtmäßigkeit der übrigen
Ziffern der Bescheide an. 3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der
Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. v.u.g. b.u.v. Nach Anhörung der Beteiligten zum Streitwert
wird dieser auf DM 22.40 festgesetzt. Die Beteiligten verzichten auf die Beschwerde
gegen die Streitwertfestsetzung. v.u.g. Dem Bekl.-Vertreter werden die Behördenakten
ausgehändigt. gez. Dr. Bergmann gez. Reichert Ausgefertigt / Beglaubigt |