Grundsatz des öffentlichen Rechts, wonach
jegliches staatliches Handeln in Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet,
erforderlich und angemessen sein muss.
Er wird auch als Übermaßverbot
bezeichnet.
Der Grundsatz des Verhältnismäßigkeit
wird dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten
Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten entnommen.
Er hat daher Verfassungsrang und ist
mittlerweile auch gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Obwohl er gesetzlich nur vereinzelt
geregelt ist, gilt er für das gesamte öffentliche Recht.
Gesetzliche Ausgestaltungen des
Grundsatzes finden sich unter anderem in den Polizeigesetzen des Bundes (z. B.
§ 15 Bundesgrenzschutzgesetz, BGSG) und der Länder.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt die
öffentliche Hand einen Ausgleich der Individualrechtsgüter mit den von den
öffentlich-rechtlichen Normen geschützten Allgemeingütern oder Interessen
privater Dritter herzustellen. Er erfordert ein je nach Rechtsverstoß und
Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen.
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gliedert
sich in folgende drei gedankliche Schritte:
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn der angestrebte Erfolg
durch sie zumindest gefördert werden kann.
Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg auch tatsächlich
eintritt.
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein milderes, weniger
belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen kann.
Ist nur ein geeignetes Mittel vorhanden, so muss es
mangels Alternativen erforderlich sein.
Angemessen ist die Maßnahme, wenn der Nachteil für
den Betroffenen und der erstrebte Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander stehen.
Zwischen dem Schaden des Einzelnen und dem Nutzen für
die Allgemeinheit darf kein Missverhältnis bestehen (Abwägung der betroffenen
Rechtsgüter).
Eine staatliche Maßnahme ist
unverhältnismäßig wenn sie erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten
Erfolg steht, die durch sie herbeigeführten Nachteile also deutlich größer
sind, als diejenigen, die durch sie abgewendet werden sollen.
Um die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer
konkreten staatlichen Maßnahme beantworten zu können, ist vorab zwingend der
Zweck der Maßnahme festzustellen. Er ist Maßstab für die Verhältnismäßigkeit.
Der tödliche Schuss eines Polizeibeamten auf einen um sich schießenden
Terroristen kann durchaus verhältnismäßig sein, der tödliche Schuss auf Kind,
das gerade beim Diebstahl von Kaugummis ertappt wurde und flieht, dagegen
nicht.
Mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann
insbesondere geprüft werden, ob die Verwaltung die Grenzen des ihr eingeräumten
Ermessens überschritten hat.
Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt,
ist das betreffende staatliche Handeln rechtswidrig und kann mit den zur
Verfügung stehenden Rechtsbehelfen erfolgreich angefochten werden.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt ein
Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger zu Grunde. Deshalb
ist eine Übertragung des Rechtsgedanken auf andere Rechtsgebiete mangels
Vergleichbarkeit in der Regel nicht möglich. Ein Über- und
Unterordnungsverhältnis findet sich jedoch auch zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Deshalb wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mittlerweile
zumindest auch im Arbeitskampfrecht angewandt. Ein Streik soll nur dann
rechtmäßig geführt werden können, wenn er für die Erreichung eines zulässigen
Tarifziel geeignet und erforderlich ist und in einem proportionalen Verhältnis
zum Ziel steht.
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Der Grundsatz des Verhältnismäßigkeit
wird dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten
Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten entnommen.
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein milderes, weniger
belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen kann.
Angemessen ist die Maßnahme, wenn
der Nachteil für den Betroffenen und der erstrebte Erfolg in einem vernünftigen
Verhältnis zueinander stehen.
Zwischen dem Schaden des Einzelnen
und dem Nutzen für die Allgemeinheit darf kein Missverhältnis bestehen
(Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).
Eine staatliche Maßnahme ist
unverhältnismäßig wenn sie erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten
Erfolg steht, die die durch sie herbeigeführten Nachteile also deutlich größer
sind, als diejenigen, die durch sie abgewendet werden sollen.