(Veröffentlicht im Saar-Echo)

 

Deutsche Rechtsprechung nach Art der Schildbürger

 

Der Widerstand gegen eine staatlich verordnete Dienstleistung der besonderen Art nimmt stetig zu. Er verebbt nicht eher, bis das aus Deutschlands dunkelster Vergangenheit übernommene Schornsteinfegermonopol, samt dem daraus hervorgegangenen Schornsteinfegergesetz, den Bach runter gegangen ist. Das Volk nimmt die ihm vom Gesetzgeber verordneten nutzlosen Scheindienstleistungen nicht noch länger hin. Nur Deutschland benötigt ein rigoroses Staatsmonopol, um seine häuslichen Kleinfeuerungsanlagen, samt deren Abgaskanälen, in Schuß zu halten.

 

Das Schornsteinfegergesetz wurde in dem Gesetz zur "Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich" vom 13. April 1935 zugrundegelegt. Darin heißt es "Im Gebiete des Deutschen Reichs sind  Kehrbezirke für Schornsteinfeger einzurichten". 1937 wurde weiterhin verfügt, daß die Kontrolle der Kehrbezirke zuverlässigen Parteimitgliedern anvertraut wird, unter denen die vor 1930 der NSDAP angehörenden "alten Kämpfer" bevorzugt wurden. Zu welchem staatstragenden Zwecke dies diente, liegt auf der Hand.

 

Ost und West übernahmen die Regelungen aus der NS-Zeit nahezu unverändert. Die erste Fassung des Schornsteinfegergesetzes erfolgte in der BRD am 15. September 1969. Der Aufgabenbereich der Schornsteinfeger wurde fortlaufend erweitert. Die nachfolgenden Novellierungen dieses unseligen Gesetzes ignorierten weitestgehend den technischen Fortschritt im Heizraum.

 

Die heute dominierenden Öl- und Gasfeuerungen hinterlassen keine nennenswerten festen Rückstände in den Abgasen. Kein Wunder, daß deren Betreiber kein Verständnis für das Kehren ihrer sauberen Kamine und Rauchrohre aufbringen. Ebensowenig erdulden sie die häufigen Abgasmessungen; zumal dann nicht, wenn das Fachhandwerk bereits gemessen hat.

 

Inwieweit die sinnwidrigen Zwänge des Schornsteinfegermonopols die Verwaltungsgerichte in Mitleidenschaft ziehen, sei im Folgenden skizziert. Es handelt sich um ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. Wer in diesem Gesamtablauf eine grobe Mißachtung des gesunden Menschenverstandes sieht, könnte durchaus richtig liegen.

 

Die Klage eines Heizanlagenbetreibers wurde in erster Instanz vom Verwaltungsgericht (VG) Neustadt/Weinstraße zurückgewiesen. In dem Urteil der zweiten Instanz sahen die Medien bereits einen wohltuenden Paradigmenwechsel auf uns zukommen. Doch es handelt sich um nicht mehr als das fragwürdige Kehren der Kamine von Gasheizkesseln.

 

Gemäß dem Koblenzer Richterspruch darf der Schornsteinfeger in Zukunft die Kamine der Gasheizkessel nur dann kehren, wenn Bedarf besteht. Da aber Gas praktisch rückstandsfrei verbrennt, besteht kein Bedarf. Das wissen die Schornsteinfeger zu genau! - Schilda 1. Akt.

 

Das Koblenzer Gericht verlangte ordnungshalber im Vorfeld ein fachliches Gutachten. Dieses sollte bestätigen, was jeder Heizungsbauerlehrling, aber auch jede Hausfrau, die mit Gas kocht, weiß: Gas verbrennt praktisch rückstandsfrei. - Schilda 2. Akt. 

 

Infolge des Koblenzer Urteils hat nun jedes Bundesland die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) zu korrigieren. Somit entfällt das bisherige obligatorische Kehren bei Gasheizungen. Eine Kontrollpflicht besteht aber weiterhin. - Schilda 3. Akt.  

 

Wozu muß denn kontrolliert werden, wenn feststeht, daß Gas rückstandsfrei verbrennt? Eine erneute Klage liegt in der Luft und beschäftigt abermals die Gerichte. Sollte die Vernunft siegen, müßte das Urteil lauten: Kein Kehren; kein Kontrollieren. - Schilda 4. Akt.

 

Gesunder Menschenverstand, anstelle blinder Befolgung behördlicher Vorgaben, hätte genügt, ohne Gerichtsurteile klare Verhältnisse zu schaffen. Sind die Gehirne jener Deutschen, die mit dem Schornsteinfeger-Syndrom Umgang haben, bereits so vernebelt, daß derartige Trivialitäten nach Art der Schildbürger behandelt werden müssen?

 

In Andersens Märchen "Des Kaisers neue Kleider" war es ein Kind, das auf des Kaisers unverdeckte Blöße hinwies. Wann endlich leuchtet den vernunftbegabten politischen Entscheidungsträgern ein, daß sämtliche Tätigkeiten der Schornsteinfeger dringend zu hinterfragen sind? Wann begreifen sie, daß die noch verbleibenden Notwendigkeiten keines Monopolschutzes bedürfen?

 

Das Koblenzer Urteil lehrt, was blinde deutsche Regelungswut zuwege bringt! Gelänge es der Bundeskanzlerin, Fehlentwicklungen der geschilderten Art endlich Einhalt zu gebieten, könnten auch wir Deutschen uns einer "eisernen Lady" rühmen. Margaret Thatcher ist es mit Bravour gelungen, die "Englische Krankheit" zu heilen. Welchen Schaden allein das Schornsteinfeger-Syndrom, eine typisch "Deutsche Krankheit", dem Ansehen unseres "Rechtsstaates" zufügt, hat die Bundesregierung offenbar noch nicht zur Kenntnis genommen.