(Veröffentlicht im Saar-Echo)
Deutsche Rechtsprechung nach Art der Schildbürger
Der Widerstand gegen eine staatlich verordnete
Dienstleistung der besonderen Art nimmt stetig zu. Er verebbt nicht eher, bis das
aus Deutschlands dunkelster Vergangenheit übernommene Schornsteinfegermonopol,
samt dem daraus hervorgegangenen Schornsteinfegergesetz, den Bach runter
gegangen ist. Das Volk nimmt die ihm vom Gesetzgeber verordneten nutzlosen
Scheindienstleistungen nicht noch länger hin. Nur Deutschland benötigt ein
rigoroses Staatsmonopol, um seine häuslichen Kleinfeuerungsanlagen, samt deren
Abgaskanälen, in Schuß zu halten.
Das Schornsteinfegergesetz wurde in dem Gesetz zur
"Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich" vom 13. April
1935 zugrundegelegt. Darin heißt es "Im Gebiete des Deutschen Reichs
sind Kehrbezirke für Schornsteinfeger
einzurichten". 1937 wurde weiterhin verfügt, daß die
Kontrolle der Kehrbezirke zuverlässigen Parteimitgliedern anvertraut wird,
unter denen die vor 1930 der NSDAP angehörenden "alten Kämpfer"
bevorzugt wurden. Zu welchem staatstragenden Zwecke dies diente, liegt auf der
Hand.
Ost und West übernahmen die Regelungen aus der
NS-Zeit nahezu unverändert. Die erste Fassung des Schornsteinfegergesetzes
erfolgte in der BRD am 15. September 1969. Der Aufgabenbereich der
Schornsteinfeger wurde fortlaufend erweitert. Die nachfolgenden Novellierungen
dieses unseligen Gesetzes ignorierten weitestgehend den technischen Fortschritt
im Heizraum.
Die heute dominierenden Öl- und Gasfeuerungen
hinterlassen keine nennenswerten festen Rückstände in den Abgasen. Kein Wunder,
daß deren Betreiber kein Verständnis für das Kehren ihrer sauberen Kamine und
Rauchrohre aufbringen. Ebensowenig erdulden sie die häufigen Abgasmessungen;
zumal dann nicht, wenn das Fachhandwerk bereits gemessen hat.
Inwieweit die sinnwidrigen Zwänge des
Schornsteinfegermonopols die Verwaltungsgerichte in Mitleidenschaft ziehen, sei
im Folgenden skizziert. Es handelt sich um ein Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. Wer in diesem
Gesamtablauf eine grobe Mißachtung des gesunden Menschenverstandes sieht,
könnte durchaus richtig liegen.
Die Klage eines Heizanlagenbetreibers wurde in
erster Instanz vom Verwaltungsgericht (VG) Neustadt/Weinstraße zurückgewiesen.
In dem Urteil der zweiten Instanz sahen die Medien bereits einen wohltuenden
Paradigmenwechsel auf uns zukommen. Doch es handelt sich um nicht mehr als das
fragwürdige Kehren der Kamine von Gasheizkesseln.
Gemäß dem Koblenzer Richterspruch darf der
Schornsteinfeger in Zukunft die Kamine der Gasheizkessel nur dann kehren, wenn
Bedarf besteht. Da aber Gas praktisch rückstandsfrei verbrennt, besteht kein
Bedarf. Das wissen die Schornsteinfeger zu genau! - Schilda 1. Akt.
Das Koblenzer Gericht verlangte ordnungshalber im
Vorfeld ein fachliches Gutachten. Dieses sollte bestätigen, was jeder
Heizungsbauerlehrling, aber auch jede Hausfrau, die mit Gas kocht, weiß: Gas
verbrennt praktisch rückstandsfrei. - Schilda 2. Akt.
Infolge des Koblenzer Urteils hat nun jedes
Bundesland die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) zu korrigieren. Somit
entfällt das bisherige obligatorische Kehren bei Gasheizungen. Eine
Kontrollpflicht besteht aber weiterhin. - Schilda 3. Akt.
Wozu muß denn kontrolliert werden, wenn feststeht,
daß Gas rückstandsfrei verbrennt? Eine erneute Klage liegt in der Luft und
beschäftigt abermals die Gerichte. Sollte die Vernunft siegen, müßte das Urteil
lauten: Kein Kehren; kein Kontrollieren. - Schilda 4. Akt.
Gesunder Menschenverstand, anstelle blinder
Befolgung behördlicher Vorgaben, hätte genügt, ohne Gerichtsurteile klare
Verhältnisse zu schaffen. Sind die Gehirne jener Deutschen, die mit dem
Schornsteinfeger-Syndrom Umgang haben, bereits so vernebelt, daß derartige
Trivialitäten nach Art der Schildbürger behandelt werden müssen?
In Andersens Märchen "Des Kaisers neue
Kleider" war es ein Kind, das auf des Kaisers unverdeckte Blöße hinwies.
Wann endlich leuchtet den vernunftbegabten politischen Entscheidungsträgern
ein, daß sämtliche Tätigkeiten der Schornsteinfeger dringend zu hinterfragen
sind? Wann begreifen sie, daß die noch verbleibenden Notwendigkeiten keines
Monopolschutzes bedürfen?
Das
Koblenzer Urteil lehrt, was blinde deutsche Regelungswut zuwege bringt! Gelänge es der
Bundeskanzlerin,
Fehlentwicklungen der geschilderten Art endlich Einhalt zu gebieten, könnten
auch wir Deutschen uns einer "eisernen Lady" rühmen. Margaret
Thatcher ist es mit Bravour gelungen, die "Englische Krankheit" zu
heilen. Welchen Schaden allein das Schornsteinfeger-Syndrom, eine typisch
"Deutsche Krankheit", dem Ansehen unseres "Rechtsstaates"
zufügt, hat die Bundesregierung offenbar noch nicht zur Kenntnis genommen.