Wie die Schornsteinfeger die Prämisse "Ausnahmen bestätigen die Regel" auf den Kopf stellen
 

Der Erfolg der Schornsteinfeger beruht auf der Prämisse: "Ausnahmen bestimmen die Regel!". Damit ist es Ihren Lobbyisten in der Vergangenheit stets gelungen, Gesetzgeber und Bevölkerung an der Nase herumzuführen.

 

Fakt ist, daß das mehrmals novellierte Schornsteinfegergesetz völlig ignorierte, daß Öl- und Gasheizungen, Holz- und Kohleheizungen bei weitem überrundet haben. Dennoch erlaubt das Schornsteinfegergesetz generell die Verletzung des Art. 13 (7) GG (Hausfriedensbruch). Die zugelassenen Öl- und Gasheizungen hinterlassen praktisch keine Verbrennungsrückstände, die ein Kehren der Kamine erforderlich machen. Damit besteht bei denen kein Anlaß, das Grundgesetz weiterhin zu verletzen. Dennoch werden die drohenden Gefahren auch dieser Anlagen hochgespielt.

 

Die sich auf das Schornsteinfegergesetz berufenden ländereigenen Kehr- und Überprüfungsordnungen (KÜO) machen ferner von der größtmöglichen Überprüfungstechnik bei der Durchlaßprüfung der Kamine Gebrauch. Statt der simplen optischen Kontrolle muß aufwendig gekehrt werden, obwohl es bei den Öl- und Gasheizungen praktisch nichts zu kehren gibt. Nicht nur deren Kehren müßte hinfällig sein, sondern auch deren Überprüfung.

 

Wer wegen möglicher Nestbauten in den sauberen Kaminen deren Durchlaßkontrollen per Kehrbesen vorschreibt, betrügt nicht nur den ihn beauftragenden Gesetzgeber, sondern erst recht den Anlagenbetreiber. Wer mit den Mängeldarstellungen im Heizungsbereich hausieren geht, um die Daseinsberechtigung seines Berufes zu demonstrieren, spielt mit gezinkten Karten. Viele der Mängel wären nie aufgetreten, wenn das Schornsteinfegergesetz nicht den Anlagenbetreiber entmündigt hätte. In dieser Lage überläßt dieser es dem Schornsteinfeger, ihn auf die Mängel hinzuweisen. Andernfalls kümmerte er sich mehr um seine Anlage oder überließe dies dem Fachhandwerk, wie es im Elektrobereich geschieht. Mängel lassen sich dennoch nicht ganz aus der Welt schaffen.