Wie die Schornsteinfeger die Prämisse "Ausnahmen
bestätigen die Regel" auf den Kopf stellen
Der Erfolg der Schornsteinfeger
beruht auf der Prämisse: "Ausnahmen
bestimmen die Regel!". Damit ist es Ihren Lobbyisten in der Vergangenheit stets
gelungen, Gesetzgeber und Bevölkerung an der Nase herumzuführen.
Fakt ist, daß das mehrmals novellierte Schornsteinfegergesetz
völlig ignorierte, daß Öl- und Gasheizungen, Holz- und Kohleheizungen bei
weitem überrundet haben. Dennoch erlaubt das Schornsteinfegergesetz generell die
Verletzung des Art. 13 (7) GG (Hausfriedensbruch). Die zugelassenen Öl- und
Gasheizungen hinterlassen praktisch keine Verbrennungsrückstände, die ein
Kehren der Kamine erforderlich machen. Damit besteht bei denen kein Anlaß, das
Grundgesetz weiterhin zu verletzen. Dennoch werden die drohenden Gefahren auch
dieser Anlagen hochgespielt.
Die sich auf das Schornsteinfegergesetz berufenden ländereigenen Kehr- und
Überprüfungsordnungen (KÜO) machen ferner von der größtmöglichen Überprüfungstechnik
bei der Durchlaßprüfung der Kamine Gebrauch. Statt der simplen optischen
Kontrolle muß aufwendig gekehrt werden, obwohl es bei den Öl- und Gasheizungen
praktisch nichts zu kehren gibt. Nicht nur deren Kehren müßte hinfällig sein,
sondern auch deren Überprüfung.
Wer wegen möglicher Nestbauten in den sauberen Kaminen
deren Durchlaßkontrollen per Kehrbesen vorschreibt, betrügt nicht nur den ihn
beauftragenden Gesetzgeber, sondern erst recht den Anlagenbetreiber. Wer mit
den Mängeldarstellungen im Heizungsbereich hausieren geht, um die
Daseinsberechtigung seines Berufes zu demonstrieren, spielt mit gezinkten
Karten. Viele der Mängel wären nie aufgetreten, wenn das Schornsteinfegergesetz nicht den Anlagenbetreiber entmündigt hätte. In dieser Lage überläßt dieser
es dem Schornsteinfeger, ihn auf die Mängel hinzuweisen. Andernfalls kümmerte er
sich mehr um seine Anlage oder überließe dies dem Fachhandwerk, wie es im
Elektrobereich geschieht. Mängel lassen sich dennoch nicht ganz aus der Welt schaffen.