Petitionen an das Europäische Parlament


"In Deutschland regelt man alles, einschließlich der Ausnahme!"

Artur Bernhard


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Petition

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Wortlaut meiner Petition vom 13.10.2001


Sehr geehrte Damen und Herren!

Bitte um eine Initiative gegen das deutsche Schornsteinfegergesetz.

Jeden Dezember verdirbt es mir die Vorweihnachtsfreude: Dann kommt der Schornsteinfeger, um eine Handvoll grauen Dreck aus meinem Kamin zu kehren. Würde ich den Dreck in einem Bierseidel aufheben, dauerte es etwa 10 Jahre, bis der voll wäre. Heizte ich mit Gas, statt mit Öl, reichte sogar ein Weinglas für Dreck von 10 Jahren. Um 1 Gramm davon zu kehren berechnet mir der Schornsteinfeger mehr, wie ich für 1 Gramm Silber zu bezahlen habe.

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Das deutsche Schornsteinfegergesetz, ein Staatsmonopol, schreibt diesen Unsinn vor. Jeder, der einen Kamin hat, muss sich den gefallen lassen. Hauptbegründung: Gefahr der Kaminverstopfung durch Vogelnester. Machte ich das "Affentheater" aber nicht mit, so verspürte ich die volle Staatsgewalt. Dann käme der Schornsteinfeger mit der Polizei, und würde unter Polizeischutz meinen sauberen Kamin kehren.

Als klar denkendem Europäer will mir diese "Schildbürgerei" nicht in den Kopf! Deshalb bitte ich Sie um eine Initiative gegen das sicherlich absurdeste Gesetz, das wir Deutsche zur Zeit haben. Kein Wunder: das Schornsteinfegergesetz ist eine hochgepäppelte Erblast aus der Nazizeit.

Hochachtungsvoll

Paul Theisen


 

Die Ablehnung

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PETITIONSAUSSCHUSS
- DER VORSITZENDE -

Luxemburg, 04.03.2002 KP/ai


Herrn
Paul Theisen
D71032 Böblingen


Betrifft: Petition Nr. 911/2001 (Petitionsnummer bitte bei jeglichem Schriftverkehr angeben)


Sehr geehrter Herr Theisen,

ich darf Ihnen mitteilen, dass der Petitionsausschuss Ihre Eingabe am 15. Februar 2002 im schriftlichen Verfahren geprüft und gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments für zulässig erklärt hat, da die in der Petition aufgeworfenen Fragen den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betreffen.

Die Europäische Kommission wurde zu dieser Thematik bereits im Zusammenhang mit früheren Petitionen um Auskunft ersucht. Der Petitionsausschuss gelangte zu der Auffassung, dass in Ihrem Fall ein weiteres Tätigwerden seinerseits nicht mehr notwendig ist, da diese Stellungnahme der Kommission die Beantwortung Ihrer Fragen beinhaltet.

Hochachtungsvoll

Nino Gemelli


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EUROPÄISCHES PARLAMENT

PETITIONSAUSSCHUSS

Mitteilung an die Mitglieder

Betrifft: Petitionen Nr.

255/95, eingereicht von Herrn Alfred SCHEMEL, und

880/96, eingereicht von Herrn Michael PRINCIPATO

zu der in Deutschland geltenden Regelung für die Zulassung von Bezirksschornsteinfegern

Beiliegend erhalten die Mitglieder Informationen der Kommission zu den genannten Petitionen.

GENERALDIREKTION AUSSCHÜSSE
UND DELEGATIONEN

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Am 25. Mai 1999 ging folgende ergänzende Mitteilung der Kommission ein:

Im Anschluß an ihre Mitteilung vom 12. September 1997 möchte die Kommission folgende Elemente zu den Petitionen hinzufügen:

Die beiden Petitionen 255/95 und 880/96 betreffen das gleiche Problem: Hauseigentümer in Deutschland müssen ihre Heizanlagen aus Sicherheitsgründen (vor allem aus Gründen der Brandschutzsicherheit) überprüfen lassen. Die deutschen Rechtsvorschriften gestehen diese Überprüfung dem Beruf des Schornsteinfegers zu. Allerdings dürfen Schornsteinfeger in Deutschland nicht gleichzeitig Heizungsinstallateur und Heizungswärter sein. Die beiden Petenten weisen darauf hin, daß es keine freie Wahl zwischen mehreren Schornsteinfegern gibt. Sie seien im Gegenteil gehalten, sich an den Schornsteinfeger zu wenden, der für den Bezirk, in dem sich ihr Haus befindet, zuständig ist. Dieser Zustand führe angeblich zu einer Art von kleinen Monopolen, die für die deutschen Hausbesitzer u.a. überhöhte Tarife zur Folge hätten.

In bezug auf das Wettbewerbsrecht (Artikel 85 ff. des EG-Vertrags) hat die Kommission bereits darauf hingewiesen, daß die Tätigkeit des Schornsteinfegers den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar betrifil, so daß die Wettbewerbsbestimmungen über den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im vorliegenden Falle keine Anwendung finden.

In bezug auf die Bestimmungen über den Binnenmarkt (Artikel 52 des EG-Vertrags, vor allem hinsichtlich des Niederlassungsrechts) wurde von den deutschen Behörden in einer Mitteilung vom 11. April 1997 bestätigt, daß der Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters an die Bedingung der deutschen Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Die deutschen Behörden argumentieren, diese Bedingung sei aufgrund Artikel 55 Absatz 1 des EG-Vertrags gerechtfertigt. Dort heißt es:

"Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung."

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Staatsangehörigkeitsklausel nach Artikel 55 gerechtfertigt ist oder nicht, hätte die mögliche Abschaffung dieser Klausel ohnehin keinen Einfluß auf den von den Petenten vorgebrachten Sachverhalt. Ein Wegfall der Nationalitätsklausel führt nämlich nicht automatisch dazu, daß Deutschland gehalten wäre, auch die Territorialbegrenzungen oder die Trennung der Tätigkeiten des Schornsteinfegers von derjenigen des Heizungsinstallateurs abzuschaffen.

Der von den Petenten vorgebrachte Sachverhalt betrifft damit lediglich "interne" Probleme in Deutschland, die nur im Zuge von Initiativen im Bereich der deutschen Rechtsvorschriften oder auf der Ebene der deutschen Wettbewerbskontrollbestimmungen gelöst werden können. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, die Petitionen hinsichtlich der Initiativen im Bereich der Rechtsvorschriften an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und in bezug auf die Wettbewerbsbestimmungen an das Bundeskartellamt in Berlin, das für die Überwachung dieser Wettbewerbsbestimmungen innerhalb Deutschlands zuständig ist, weiterzuleiten.


 

Petition

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12.02.2002

An den
Präsidenten des Europäischen Parlamentes
Plateau du Kirchberg B. P. 1601

L-2929 Luxembourg

Petition gegen das deutsche Schornsteinfegergesetz

Sehr geehrter Herr Päsident,
sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich bin Bürger der Bundesrepublik Deutschland und nachdem ich alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe und immer nur gleichlautende abschlägige Antworten erhalten habe wende ich mich nun an den Petitionsausschuss des Euröpäischen Parlamentes, mit der Bitte, sich dem deutschen Schornsteinfergergesetz anzunehmen.

Über mehrere Jahre wurde dieses Gesetz durch den mir zwangsweise zugeteilten Schornsteinfegermeister zu meinen Ungunsten ausgelegt.

Bei mir ist es so gewesen, das mein Kamin angeblich über Jahre gekehrt wurde und auch das Rauchrohr im Keller gereinigt wurde, obwohl nachweißlich mein Haus nicht zugänglich war. Auch wurden angebliche Kehrungen durchgeführt obwohl jemand zu Hause war, der Schornsteinfeger wurde aber weder von meiner Frau noch von mir gesichtet, obwohl er im Keller das Rauchrohr hätte reinigen müssen. Bei Bekannten von mir wurde auch die Messbescheinigung vom BSFM (Bezirksschornsteinfegermeister) bereits ausgefüllt zur Messung mitgebracht. Woher der BSFM die Werte allerdings wußte ist meinen Bekannten schleierhaft. Dies sind alles Sachen, die sehr einfach zu belegen sind.

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Leider sind die dafür zuständigen deutschen Behörden sehr darauf bedacht, das der Bürger diesem, in meinen Augen unnötigen Gesetz, Nachdruck zu verleihen. Wenn sich gegen dieses Gesetz auch nur der kleinste Wiederstand regt (selbst wenn man wie ich nur einen anderen Schornsteinfeger haben möchte), werden einem keine Argumente sondern gleich Ordnungsverfügungen und Bußgelder angedroht. Nun ist es so, das ich mich dadurch nicht gleich einschüchtern lasse und daraufhin eine Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet habe. Nun habe ich die Beschlußempfehlung vom 31.01.2002 erhalten und mußte zu meinem Entsetzen feststellen, das hier der gleiche Personenkreis zur Stellungnahme aufgefordert wurde, der mir vorher bereits vergeblich versuchte die Situation klarzumachen. Zwischen den Zeilen der Beschlußempfehlung ist zu lesen, das nicht sein kann, was nicht sein darf und der sich wehrende Bürger als Lügner hingestellt wird. Das deutsche Schornsteinfegergesetz steht jedoch in krassem Gegensatz zu dem gewollten und geförderten Wettbewerb in der Europäischen Union. Nicht nur das hier keinerlei ausländische Konkurrenz geduldet wird, viel schlimmer ist in meinen Augen, das selbst in Deutschland keinerlei Wettbewerb zulässig ist und dem Hausbesitzer der Schornsteinfegermeister von Staats wegen zugeordnet wird. Wie Sie aus der beigefügten Beschlußempfehlung auch ersehen können, wird dem Bürger selbst das Recht des quittierens der erbrachten "Leistungen" verwehrt, da sich dadurch angeblich die Gebühren erhöhen würden. Für mich bedeutet dies, das sich der Staat einzig auf die Bezirksschornsteinfeger verlässt, auch wenn die erbrachten Daten unkorrekt sind. Hier verweise ich nur auf die zur Zeit in Deutschland geführte Diskussion über die geschönten Arbeitsamtstatistiken. Ich finde, das es an der Zeit ist, das auch beim deutschen Schornsteinfegergesetz das Europäische Wettbewerbsrecht Geltung erhält. Daher bitte ich Sie, sich diesem Gesetz anzunehmen und mit der gebührenden Stärke eine Änderung herbeizuführen.

Als Anlagen habe ich Ihnen meine Petition an den Deutschen Bundestag mit abschlägigen Beschlußempfehlungen beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Elmar Conin