Petitionen
an das Europäische Parlament
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Petition Theisen ===> Petition |
Petition Conin ===> Petition |
Petition
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- 1 - Wortlaut meiner Petition vom 13.10.2001
Bitte um eine Initiative gegen das deutsche
Schornsteinfegergesetz. Jeden Dezember verdirbt es mir die
Vorweihnachtsfreude: Dann kommt der Schornsteinfeger, um eine Handvoll grauen
Dreck aus meinem Kamin zu kehren. Würde ich den Dreck in einem Bierseidel aufheben,
dauerte es etwa 10 Jahre, bis der voll wäre. Heizte ich mit Gas, statt mit
Öl, reichte sogar ein Weinglas für Dreck von 10 Jahren. Um 1 Gramm davon zu
kehren berechnet mir der Schornsteinfeger mehr, wie ich für 1 Gramm Silber zu
bezahlen habe. |
- 2 - Das deutsche Schornsteinfegergesetz, ein
Staatsmonopol, schreibt diesen Unsinn vor. Jeder, der einen Kamin hat, muss
sich den gefallen lassen. Hauptbegründung: Gefahr der Kaminverstopfung durch
Vogelnester. Machte ich das "Affentheater" aber nicht mit, so
verspürte ich die volle Staatsgewalt. Dann käme der Schornsteinfeger mit der
Polizei, und würde unter Polizeischutz meinen sauberen Kamin kehren. Als klar denkendem Europäer will mir diese
"Schildbürgerei" nicht in den Kopf! Deshalb bitte ich Sie um eine
Initiative gegen das sicherlich absurdeste Gesetz, das wir Deutsche zur Zeit
haben. Kein Wunder: das Schornsteinfegergesetz ist eine hochgepäppelte
Erblast aus der Nazizeit. Hochachtungsvoll Paul Theisen |
Die Ablehnung
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- 1 - PETITIONSAUSSCHUSS Luxemburg, 04.03.2002 KP/ai
ich darf Ihnen mitteilen, dass der
Petitionsausschuss Ihre Eingabe am 15. Februar 2002 im schriftlichen
Verfahren geprüft und gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
für zulässig erklärt hat, da die in der Petition aufgeworfenen Fragen den Tätigkeitsbereich
der Europäischen Union betreffen. Die Europäische Kommission wurde zu dieser
Thematik bereits im Zusammenhang mit früheren Petitionen um Auskunft ersucht.
Der Petitionsausschuss gelangte zu der Auffassung, dass in Ihrem Fall ein
weiteres Tätigwerden seinerseits nicht mehr notwendig ist, da diese
Stellungnahme der Kommission die Beantwortung Ihrer Fragen beinhaltet. Hochachtungsvoll Nino Gemelli
PETITIONSAUSSCHUSS Mitteilung an die Mitglieder Betrifft: Petitionen Nr. 255/95, eingereicht von Herrn Alfred SCHEMEL,
und 880/96, eingereicht von Herrn Michael PRINCIPATO
zu der in Deutschland geltenden Regelung für die
Zulassung von Bezirksschornsteinfegern Beiliegend erhalten die Mitglieder Informationen
der Kommission zu den genannten Petitionen. GENERALDIREKTION AUSSCHÜSSE |
- 2 - Am 25. Mai 1999 ging folgende
ergänzende Mitteilung der Kommission ein:
Im Anschluß an ihre Mitteilung vom 12. September
1997 möchte die Kommission folgende Elemente zu den Petitionen hinzufügen: Die beiden Petitionen 255/95 und 880/96
betreffen das gleiche Problem: Hauseigentümer in Deutschland müssen ihre
Heizanlagen aus Sicherheitsgründen (vor allem aus Gründen der
Brandschutzsicherheit) überprüfen lassen. Die deutschen Rechtsvorschriften
gestehen diese Überprüfung dem Beruf des Schornsteinfegers zu. Allerdings
dürfen Schornsteinfeger in Deutschland nicht gleichzeitig
Heizungsinstallateur und Heizungswärter sein. Die beiden Petenten weisen
darauf hin, daß es keine freie Wahl zwischen mehreren Schornsteinfegern gibt.
Sie seien im Gegenteil gehalten, sich an den Schornsteinfeger zu wenden, der
für den Bezirk, in dem sich ihr Haus befindet, zuständig ist. Dieser Zustand
führe angeblich zu einer Art von kleinen Monopolen, die für die deutschen
Hausbesitzer u.a. überhöhte Tarife zur Folge hätten. In bezug auf das Wettbewerbsrecht (Artikel 85
ff. des EG-Vertrags) hat die Kommission bereits darauf hingewiesen, daß die
Tätigkeit des Schornsteinfegers den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht
spürbar betrifil, so daß die Wettbewerbsbestimmungen über den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten im vorliegenden Falle keine Anwendung finden. In bezug auf die Bestimmungen über den
Binnenmarkt (Artikel 52 des EG-Vertrags, vor allem hinsichtlich des
Niederlassungsrechts) wurde von den deutschen Behörden in einer Mitteilung
vom 11. April 1997 bestätigt, daß der Beruf des
Bezirksschornsteinfegermeisters an die Bedingung der deutschen
Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Die deutschen Behörden argumentieren, diese
Bedingung sei aufgrund Artikel 55 Absatz 1 des EG-Vertrags gerechtfertigt.
Dort heißt es: "Auf Tätigkeiten, die in einem
Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt
verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine
Anwendung." Unabhängig von der Frage, inwieweit die
Staatsangehörigkeitsklausel nach Artikel 55 gerechtfertigt ist oder nicht,
hätte die mögliche Abschaffung dieser Klausel ohnehin keinen Einfluß auf den
von den Petenten vorgebrachten Sachverhalt. Ein Wegfall der
Nationalitätsklausel führt nämlich nicht automatisch dazu, daß Deutschland
gehalten wäre, auch die Territorialbegrenzungen oder die Trennung der
Tätigkeiten des Schornsteinfegers von derjenigen des Heizungsinstallateurs
abzuschaffen. Der von den Petenten vorgebrachte Sachverhalt betrifft damit lediglich "interne" Probleme in Deutschland, die nur im Zuge von Initiativen im Bereich der deutschen Rechtsvorschriften oder auf der Ebene der deutschen Wettbewerbskontrollbestimmungen gelöst werden können. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, die Petitionen hinsichtlich der Initiativen im Bereich der Rechtsvorschriften an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und in bezug auf die Wettbewerbsbestimmungen an das Bundeskartellamt in Berlin, das für die Überwachung dieser Wettbewerbsbestimmungen innerhalb Deutschlands zuständig ist, weiterzuleiten. |
Petition
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- 1 - 12.02.2002 An den L-2929 Luxembourg Petition gegen das deutsche
Schornsteinfegergesetz Sehr geehrter Herr Päsident, ich bin Bürger der Bundesrepublik Deutschland
und nachdem ich alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe
und immer nur gleichlautende abschlägige Antworten erhalten habe wende ich
mich nun an den Petitionsausschuss des Euröpäischen Parlamentes, mit der
Bitte, sich dem deutschen Schornsteinfergergesetz anzunehmen. Über mehrere Jahre wurde dieses Gesetz durch den
mir zwangsweise zugeteilten Schornsteinfegermeister zu meinen Ungunsten
ausgelegt. Bei mir ist es so gewesen, das mein Kamin angeblich
über Jahre gekehrt wurde und auch das Rauchrohr im Keller gereinigt wurde,
obwohl nachweißlich mein Haus nicht zugänglich war. Auch wurden angebliche
Kehrungen durchgeführt obwohl jemand zu Hause war, der Schornsteinfeger wurde
aber weder von meiner Frau noch von mir gesichtet, obwohl er im Keller das
Rauchrohr hätte reinigen müssen. Bei Bekannten von mir wurde auch die
Messbescheinigung vom BSFM (Bezirksschornsteinfegermeister) bereits
ausgefüllt zur Messung mitgebracht. Woher der BSFM die Werte allerdings wußte
ist meinen Bekannten schleierhaft. Dies sind alles Sachen, die sehr einfach
zu belegen sind. |
- 2 - Leider sind die dafür zuständigen
deutschen Behörden sehr darauf bedacht, das der Bürger diesem, in meinen
Augen unnötigen Gesetz, Nachdruck zu verleihen. Wenn sich gegen dieses Gesetz
auch nur der kleinste Wiederstand regt (selbst wenn man wie ich nur einen
anderen Schornsteinfeger haben möchte), werden einem keine Argumente sondern
gleich Ordnungsverfügungen und Bußgelder angedroht. Nun ist es so, das ich
mich dadurch nicht gleich einschüchtern lasse und daraufhin eine Petition an
den Deutschen Bundestag gerichtet habe. Nun habe ich die Beschlußempfehlung
vom 31.01.2002 erhalten und mußte zu meinem Entsetzen feststellen, das hier
der gleiche Personenkreis zur Stellungnahme aufgefordert wurde, der mir
vorher bereits vergeblich versuchte die Situation klarzumachen. Zwischen den
Zeilen der Beschlußempfehlung ist zu lesen, das nicht sein kann, was nicht
sein darf und der sich wehrende Bürger als Lügner hingestellt wird. Das
deutsche Schornsteinfegergesetz steht jedoch in krassem Gegensatz zu dem
gewollten und geförderten Wettbewerb in der Europäischen Union. Nicht nur das
hier keinerlei ausländische Konkurrenz geduldet wird, viel schlimmer ist in meinen
Augen, das selbst in Deutschland keinerlei Wettbewerb zulässig ist und dem
Hausbesitzer der Schornsteinfegermeister von Staats wegen zugeordnet wird.
Wie Sie aus der beigefügten Beschlußempfehlung auch ersehen können, wird dem
Bürger selbst das Recht des quittierens der erbrachten "Leistungen"
verwehrt, da sich dadurch angeblich die Gebühren erhöhen würden. Für mich
bedeutet dies, das sich der Staat einzig auf die Bezirksschornsteinfeger
verlässt, auch wenn die erbrachten Daten unkorrekt sind. Hier verweise ich
nur auf die zur Zeit in Deutschland geführte Diskussion über die geschönten
Arbeitsamtstatistiken. Ich finde, das es an der Zeit ist, das auch beim
deutschen Schornsteinfegergesetz das Europäische Wettbewerbsrecht Geltung
erhält. Daher bitte ich Sie, sich diesem Gesetz anzunehmen und mit der
gebührenden Stärke eine Änderung herbeizuführen. Als Anlagen habe ich Ihnen meine Petition an den
Deutschen Bundestag mit abschlägigen Beschlußempfehlungen beigefügt. Mit freundlichen Grüßen |