Der Ablauf einer Kehrverweigerung und die Folgen


" Die schlimmste Art von Ungerechtigkeit ist vorgespielte Gerechtigkeit"

Platon


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Petition zwecks Rückzahlung zu Unrecht erhobener Zwangsgelder 1.12.204


 

Paul Theisen: Petition an den Landtag von BW


Petitionsausschuß
Konrad-Adenauer-Straße 3

70173 Stuttgart

Fax: 0711 2063 540

1. Dezember 2004

Schornsteinfegerwesen: Meine Rückforderung der von mir auf rechtlich fragwürdiger Basis gepfändeten hohen Zwangsgelder infolge meiner Kaminkehrverweigerung.

Im Dezember 2002 bat ich meinen Schornsteinfeger, meinen Kamin, statt zu kehren, auf optischem Wege auf Durchgang zu überprüfen. Hauptgrund war die Tatsache, daß das Kehrgut schon seit Jahrzehnten fast nur noch abgekratzte Wandsubstanz ist. Ich wollte damit dem im Schornsteinfegergesetz geforderten "Kehren und Überprüfen" zumindest genügen.

Dies lehnte das Landratsamt Böblingen (LRA) mit der Begründung ab, die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) lasse dies nicht zu. Es wurden nacheinander 2 Kehrtermine festgelegt, die ich ignorierte. Bei Mißachtung des am 13.01.2003 durch eine Verfügung festgelegten Termins sollte unter polizeilichem Zwang gekehrt werden. Doch kurzfristig hat sich das LRA für das Pfänden von Zwangsgeldern entschieden.

Dessen Begründung lautete:
"Zwangsgeld ist dasjenige Zwangsmittel, das Sie und die Allgemeinheit am wenigsten belastet." Diese von Zynismus strotzende Aussage hat meines Erachtens ihr Vorbild in dem über den Eingangstoren der Konzentrationslager angebrachten Spruch "Arbeit macht frei".

Nachdem das ratenweise gepfändete Zwangsgeld bereits 4.000 € betrug, weitere 4.000 € festgesetzt worden sind, und nochmals 5.000 € in einer Verfügung angedroht wurden, ließ ich am 12.09.2003 Kamin und Rauchrohr kehren. Wenn ein hoher Beamter des LRA lt. Stuttgarter Nachrichten betonte ".... dann dreht der Kreis die Daumenschrauben weiter an", wußte ich, was noch auf mich zukommt. Die maximale Höhe des Zwangsgeldes war noch längst nicht ausgereizt. Mittlerweile war mein Kamin schon über 9 Monate im ungekehrten Zustand.

Die ursprüngliche Verfügung vom 20.12.2002 begründete die Kehrnotwendigkeit wie folgt:
"Durch die Kehrverweigerung könnten mögliche schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht rechtzeitig festgestellt und verhindert werden."

Fest steht: Durch das Pfänden der Zwangsgelder zum Erzwingen meiner Zustimmung blieben die "Gefahren für die Allgemeinheit ..." so lange erhalten, bis ich unter dem finanziellen Druck nachgab. Somit oblag mir die Verfügungsgewalt über die Gefahrenbeseitigung. Dies auf unbestimmte Zeit! Damit hat das LRA zweifellos seine Sorgfaltspflicht gegenüber der Allgemeinheit sträflich vernachlässigt. Dies ist der springende Punkt!

Das folgende Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt: Eine besiegte Armee hat alle Waffen abzugeben, bevor sie das Gefangenencamp betritt. Bei Weigerung erfolgt Zwang. Versucht der Lagerkommandant dies mit Verpflegungsentzug zu erreichen, kann er zwar Erfolg haben. Doch die Heeresleitung stellt ihn nach Bekanntwerden vor ein Kriegsgericht.

Deutsche Hausbesitzer besitzen die volle Verantwortung über die komplizierte, mit hohem Gefahrenpotential behaftete, elektrische Haustechnik. Alle gesundheitsrelevanten Entscheidungen trifft jeder für sich und die von ihm Abhängigen nach eigenem Gutdünken. Nur Heizraum und Kamin besitzen einen ominösen Sonderstatus. In dieser Hinsicht befinden sich die deutschen Hausbesitzer in der Zwangslage von Gefangenen. Dem Schornsteinfegergesetz und der KÜO sind sie gnadenlos ausgeliefert. Sie müssen erdulden, wie der Art. 13 GG verletzt wird, um dem Schornsteinfeger Gelegenheit zu geben, nutzlose Tätigkeiten in ihrem Haus auszuüben. Sich zu widersetzen hat anfechtbare drakonische Strafmaßnahmen zur Folge.

Der Kehrzwang ist die einzige ehrliche Methode zur Beseitigung von drohenden "Gefahren für die Allgemeinheit ...", sofern die Gefahren ernst genommen werden. Dagegen ist die Beschneidung des Lebensunterhalts der betroffenen Personen durch Pfändung hoher Zwangsgelder die verwerflichste Art von Zwang. Sie verletzt nicht nur das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, sondern mißt den "Gefahren für die Allgemeinheit ..." nur noch marginale Bedeutung bei. Somit ist die Begründung zu ihrer Anwendung verlogen und fahrlässig.

Der Feuerraum aller heute noch zugelassener Öl- und Gasheizkessel ist nach außen hin soweit abgekapselt, daß er neben den heißen Abgasen nur noch von der Verbrennung herrührende Schwebeteilchen emittiert. Sofern diese unmittelbar über den Kamin abgeführt werden, fallen sie größtenteils durch die Schwerkraft auf die Kaminsohle herab. Befinden sich Rußpartikel in nennenswertem Maße darunter, können sie sich mangels einer Flamme oder einer angemessenen hohen Temperatur nie entzünden.

Diese Fakten werden im Schornsteinfegergesetz nicht berücksichtigt. Denn es baut auf einem längst überholten technischen Zustand der Heizanlagen auf. Wie es dazu kam, sei der Spekulation überlassen. Fest steht jedenfalls, daß diese Fehleinschätzung zum Schaden der Allgemeinheit einzig und allein dem Schornsteinfegermonopol zugute kommt.

Auch die von der Schornsteinfegerlobby hochgepuschte Verstopfungsgefahr durch irgendwelche Nestbauten dient nur der Besitzstandserhaltung des Schornsteinfegermonopols. Denn Nester im benutzten Kamin sind so unwahrscheinlich, daß deretwegen das kostspielige Kehren aller Kamine unverantwortlich ist.

Ich bitte den Petitionsausschuß eindringlich, über diese Petition nur unabhängige neutrale Sachverständige entscheiden zu lassen! Bisher sind alle mir bekannten schornsteinfegerrelevanten Petitionen durch Beamte des Wirtschaftsministeriums, welche die KÜO zu verantworten haben, zu Fall gebracht worden. Sollte es auch diesmal beabsichtigt sein, ziehe ich die Petition zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Ablehnung derselben


 

9. Mai 2005

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4243


1. Petition 13/4853 betr. Schornsteinfegerwesen; Anordnung und Durchsetzung von Zwangsmitteln.


Der Petent wendet sich zum vierten Mal an den Petitionsausschuss und verlangt eine Befreiung von der Kehrpflicht des Rauchrohres seiner Ölfeuerungsanlage; insofern ist die Petition als Wiederholung ohne neues Vorbringen zurückzuweisen. Außerdem wendet er sich gegen die Anordnung und Durchsetzung von Zwangsmitteln zur Sicherung der Kehr- und Überprüfungspflichten.

Nachdem der Petent die Kehrarbeiten beharrlich verweigerte, wurde ihm zweimal die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 2.000 Euro angedroht, in der Folge festgesetzt und vollstreckt. Die Kehrung konnte dann am 12. September 2003 durchgeführt werden, nachdem ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000 € angedroht und festgesetzt wurde. Das bereits vereinnahmte Zwangsgeld von 4.000 € wurde nach Erledigung der Kehrung an den Petenten wieder zurückerstattet. Der Petent hat gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Landratsamtes vom 12. Juni 2003 Widerspruch eingelegt. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 18. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Klage wurde dazu nicht erhoben.

Aufgrund der beharrlichen Weigerung des Petenten, die erforderlichen Arbeiten durch den Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen, musste das zuständige Landratsamt prüfen, welche Zwangsmittel unter Einbeziehung der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind, um die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Das Landratsamt hat sich dabei für die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld entschieden, da dies geeignet aber auch erforderlich war, den Petenten zur Duldung der Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.

Wenn der Petent jetzt darauf hinweist, dass ein unmittelbarer Zwang (Türöffnung durch die Polizei) folgerichtiger gewesen wäre, zeigt dies nur auf, dass dies der eigentliche Zweck der Verweigerung gewesen war. Es war für das Landratsamt zu befürchten, dass der Petent nur deshalb den unmittelbaren Zwang "provozierte", um eine medienwirksame Inszenierung der Zwangsmaßnahmen zeigen zu können. Dies war auch mehrfach vom Petenten angedroht worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt gerade diese Form des Zwangsmittels nicht gewählt hat, zumal dies eine sehr einschneidende Form der Zwangsmittel ist und objektiv auch belastender gewesen wäre als das Zwangsgeld.

Der Hinweis des Petenten, dass damit eine erhöhte Gefährdung seiner Person verbunden gewesen wäre, kann nicht durchdringen, da er es ja selbst in der Hand hatte, die notwendigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten in seinem Gebäude durchführen zu lassen.

Das Landratsamt hat bei der Anwendung der Zwangsmittel die Vorgaben des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beachtet. Zwangsmittel dürfen auch wiederholt und solange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist.

Beschlussempfehlung:

Soweit mit der Petition die Petitionen 12/3940, 12/4770 und 12/6803 inhaltlich wiederholt werden, wird die Petition zurückgewiesen.

Im Übrigen kann der Petition nicht abgeholfen werden.

 


 

1. Petition

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29. Juni 1998

An die Petition des Landtags von Baden-Württemberg

Schornsteinfegerwesen - Ungleichbehandlung durch verordnete sinnwidrige Gebühren des Schornsteinfegers.

Aus ökologischen Gründen modernisierte ich nach der 2. Ölkrise die Heizung meines Einfamilienhauses zu einer bivalenten Heizung (Ölheizkessel plus Wärmepumpe). Ich investierte eine fünfstellige Summe zum Zwecke einer günstigeren Energiebilanz, verbunden mit einer Ersparnis an Heizöl. Ich warte meine Anlage regelmäßig und reinige sie jährlich - zwangsläufig auch das Rauchrohr d.h. Verbindungsstück vom Heizkessel zum Kamin. Da ich weniger Heizöl verbrauche, fallen weniger Rauchgase an, womit eine geringere Verschmutzung meines Rauchrohres gegenüber denen der üblichen Ölheizungen gewährleistet ist.

Seit 1996 beansprucht mein Schornsteinfeger, gemäß einer neuen Verordnung des Schornsteinfegergesetzes, mein Rauchrohr zu kehren. >>>

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Im Gegensatz dazu darf er bei den Betreibern der üblichen Ölheizungen das Rauchrohr nur auf Sauberkeit kontrollieren. Die Kosten des Kehrens betragen 16,1, die des Kontrollierens 6,2 Arbeitswerte.
(1 Arbeitswert entsprach 1996 dem Betrag von DM 1,21).

Mein Rauchrohr ist zum Zeitpunkt des Kehrens sicherlich sauberer, als das der meisten nicht kehrplichtigen üblichen Anlagen. Dennoch ist der Schornsteinfeger berechtigt, den höheren Betrag für das Kehren zu kassieren, auch wenn er nicht kehrt. Somit zwingt mich das Schornsteinfegergesetz, im Gegensatz zur großen Mehrheit der Betreiber üblicher Ölheizungen, dem Schornsteinfeger alljährlich einen besonderen Tribut zu entrichten. Ich empfinde dies als Strafe für mein umweltbewuîtes Handeln.

Ich beantrage, diese unsinnige und inkonsequente Ungleichbehandlung im Schornsteinfegergesetz dringend zu korrigieren. Sie ist nicht nur ungerecht und unplausibel, sondern verstößt auch gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes.

 

Ablehnung 1. Petition


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54. Petition 12/3940 betr. Schornsteinfegerwesen

Der Petent wendet sich gegen die Kehrpflicht des Rauchrohres seiner Ölfeuerungsanlage und verlangt, wie jene behandelt zu werden, deren Rauchrohre lediglich überprüft werden. Er ist nicht bereit, die höheren Kosten für die Reinigungsarbeiten zu zahlen. Seiner Angabe zufolge entstanden ihm für den Einbau seiner bivalenten Heizung erhebliche Aufwendungen. Die Heizungsanlage warte er regelmäîig selbst. Auch reinige er das Rauchrohr. Dadurch werde weniger Heizöl verbraucht und es fielen weniger Rauchgase als bei den übrigen Ölfeuerstätten an. Der Bezirksschomsteinfegermeister brauche das Rauchrohr nicht reinigen, da dieses von ihm vorher gesäubert werde.

Im Wohnhaus des Petenten befindet sich eine bivalente Heizungsanlage (Ölfeuerstätte/Wärmepumpe), die über ein Rauchrohr an einen Schornstein angeschlossen ist. Der Bezirksschornsteinfegermeister nimmt jährlich eine Kehrung des Schornsteines und des Rauchrohres vor. Einmal in fünf Jahren findet eine Feuerstättenschau statt, bei welcher der Bezirksschornsteinfegermeister sämtliche Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke überprüft. Es ist auch eine überprüfungspflichtige Ölfeuerungsanlage vorhanden, an der jährlich eine Emissionsmessung erfolgt.

Der Petent hält die Reinigung des Rauchrohres an der bivalenten Feuerungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister für überzogen und möchte nur eine Überprüfung wie bei meldepflichtigen Ölfeuerungsanlagen.

Streitigkeiten über die Rauchrohrreinigung und die Bezahlung der Gebühr führten zu einem Leistungsbescheid des Landratsamts und zu einem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums, mit dem der Petent zur Zahlung der Gebühr für die Rauchrohrkehrung verpflichtet wurde. Die Klage dagegen vor dem Verwaltungsgericht wurde mit einem Vergleich beendet. Nach diesem anerkennt der Petent, daß der Bezirksschornsteinfegermeister auch das besagte Rauchrohr nach der geltenden KÖO kehrt und dafür die Gebühr abrechnet. Er erklärte, in Zukunft wirke er kooperativ mit dem Bezirksschornsteinfeger zusammen, damit seine Anlage - entsprechend der KÖO - gereinigt wird. Das Land versprach, dafür Sorge zu tragen, daß die Reinigungen nicht vom Gesellen des Bezirksschornsteinfegermeisters vorgenommen werden. Rauchrohre werden in Baden-Württemberg seit l. Januar 1991 vom Bezirksschornsteinfegermeister gekehrt (Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 5. Dezember 1990 - GBl. S. 409). Hiervon ausgenommen sind lediglich demontierbare Ofenrohre sowie Rauchrohre von ölbefeuerten Anlagen, die nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen jährlich emissionsmessungspflichtig sind. Letztere werden vom Bezirksschomsteinfegermeister nur überprüft.

Nicht regelmäîig gekehrte Rauchrohre weisen ein beachtliches Gefahrenpotential auf, da der Rußbesatz in ihnen am größten ist und erst im Verlauf der Strömungsstrecke der Rauchgase bis zum Eintritt ins Freie hin abnimmt. Das Rauchrohr als Verbindungsstück ist als Hauptursache für mögliche Störfaktoren zu qualifizieren. >>>

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Untersuchungen einer deutschen Fachhochschule im Jahre 1988 zur "Verschmutzungs- und Reinigungshäufigkeit von Rauch- und Abgasanlagen häuslicher und gewerblicher Feuerstätten" sowie Expertenanhörungen in den Jahren 1987 und 1998 haben sowohl das Erfordernis der Rauchrohrkehrung, als auch dessen Vernachlässigung durch Betreiber und Wartungsfirmen ergeben. Dies ist untermauert durch Untersuchungen einer anerkannten Fachfirma im Frühjahr 1990 in Baden-Württemberg. Die Arbeitszeit für die Rauchrohrreinigung wurde an - nach dem Zufallsprinzip ausgewählten - 172 Rauchrohren des ländlichen und städtischen Bereichs erhoben. Lediglich ein bis zwei Prozent der untersuchten Rohre waren danach nicht zu beanstanden. Bei zwei weiteren Ortsterminen an ebenfalls nach dem Zufallsprinzip ausgewählten zwanzig Rauchrohren - auch im ländlichen Bereich - konnten sich Vertreter des Innenministeriums Baden-Württemberg davon überzeugen, daß die Rauchrohre zentraler Feuerungsanlagen nicht regelmäßig gekehrt werden. Abgesehen von wenigen Ausnahmen hat sich somit bestätigt, daß die Rauchrohre weder im Rahmen der Wartungsarbeiten vom Handwerk, noch vom Betreiber selbst gereinigt werden. Das erhebliche Gefahrenpotential der Rauchrohre öl- und feststoffbefeuerter Anlagen rechtfertigte daher ihre generelle Unterstellung unter den Kehrzwang.

Daß Rauchrohre, die an Feuerungsanlagen angeschlossen sind, die der jährlichen Emissionsmessung obliegen, anders behandelt werden, begründet sich aus den zusätzlichen Erkenntnissen aus der Immissionsmessung selbst. Der Verordnungsgeber sah es hier als ausreichend an, wenn die Rohre nur überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden. In einem zweitägigen Fachgespräch im Mai dieses Jahres wurde dieses Verfahren von den Fachleuten als sachgerecht angesehen.

Ofenrohre von Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe weisen grundsätzlich dasselbe Gefahrenpotential wie die anderen Rauchrohre auf. Ihre Privilegierung erfolgt jedoch, weil im Gegensatz zu den in der Regel schwer demontierbaren Zentralheizungsrohren davon ausgegangen werden kann, daß die im Wohnbereich befindlichen demontierbaren Rohre vom Betreiber in eigener Verantwortung gekehrt werden können und auch gereinigt werden. Eine Ausnahme vom Kehrzwang erschien für diese Rauchrohre auch wegen der besonderen Verschmutzungsgefahr der Aufenthaltsräume zur Vermeidung von Konflikten zweckmäßig.

Die Kehr- und Uberprüfungsordnung läßt aus Gründen der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit keine Ausnahme zu, im Einzelfall die Rauchrohrkehrung dem Betreiber zu überlassen. Im übrigen ist die Reinigung der Rauchrohre typischerweise Aufgabe des Schornsteinfegerhandwerks.

Beschlußempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.


 

2. Petition


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9. November 1998

An die Petition des Landtags von Baden-Württemberg

Einspruch gegen den Beschluß zu meiner abgelehnten Petition 12/03840 - Datum 21.10.98

Die Begründung zu meiner abgelehnten Petition vom 29.6.98 geht unerklärlicherweise davon aus, daß ich nur für mich persönlich (s. letzter Absatz) eine Ausnahme beanspruchen wolle. Am Beispiel meiner bivalenten Heizung schilderte ich den Widersinn der neuen Regelung. Zum Schluá beantragte ich, "... diese unsinnige und inkonsequente Ungleichbehandlung im Schornsteinfegergesetz dringend zu korrigieren". Ich verwies ferner auf den Gleichheitsgrundsatz in Art.3 GG. Es ist eine Binsenwahrheit, daß eine Gesetzesänderung allen davon Betroffenen zugute kommt und nicht nur dem Initiator derselben.

Der Text der Begründung ist mir übrigens aus einem früheren Schreiben des Herrn Stehmer vom Wirtschaftsministerium (WM) hinlänglich bekannt. Seine Wiederholung macht ihn auch nicht frei von Widersprüchen und Unrichtigkeiten. Die vage Behauptung, daß das ungereinigte Rauchrohr ein "beachtliches Gefahrenpotential" aufwiese und damit ein möglicher Störfaktor sei, rechtfertigt noch lange nicht den Zwang, es der Aufsicht des Schornsteinfegers zu unterstellen. Allein durch diese Maßnahme haben sich die Kosten des Schornsteinfegerwesens um einige 100 Millionen auf heute bundesweit etwa 2 Milliarden DM ausgeweitet.

Ich bemängele in den Angaben des WM ehrliche Transparenz. Warum wird der Popanz "beachtliches Gefahrenpotential" nicht beim Namen genannt? Ist etwa Brandgefahr gemeint? Bei den modernen Heizkesseln schlägt keine Flamme in das Rauchrohr, die vorhandenen Ruß entzünden könnte. Somit sind Rauchrohrbrände völlig ausgeschlossen! Im übrigen sind in den Rückständen kaum noch Rußpartikel. Diese Fakten sollten den zuständigen Beamten des WM hinlänglich bekannt sein. Ist eine Rauchrohrverengung als Gefahr gemeint? Da wären doch Kontrolle oder Reinigung der engen Rauchkanäle im Heizkessel weitaus dringlicher. Denn dort mindern etwa anhaftende Rückstände außerdem die Wärmetransformation und damit den Wirkungsgrad des Heizkessels. Es enttäuscht mich zutiefst und ist mir auch unerklärlich, weshalb der Petitionsausschuß die unwahre Beschlußempfehlung des WM sachlich ungeprüft übernommen hat.

In der Begründung wird behauptet, die bei den üblichen Ölfeuerungen vorgeschriebene Emissionsmessung habe zusätzliche Erkenntnisse zutage gefördert, die ein Kehren des Rauchrohres bei diesen Anlagen erübrigen würde. Ist das so zu verstehen, daß bivalente Anlagen - im Gegensatz dazu - Dreckschleudern sind? Besteht dieser Verdacht nun wirklich, so wäre es trotzdem angebracht, erst zu kontrollieren und nur bei bestätigtem Verdacht zu kehren. Nein, man kehrt ohne zu kontrollieren - oder gibt vor, gekehrt zu haben. Ein Kuriosum ist die Tatsache, daß bivalente Anlagen weniger Öl oder Gas verbrennen als andere. Somit verursachen sie auch weniger Rückstände als diese. Es sind nur umweltbewußte Bürger gewesen, die nach den Ölkrisen weder Kosten noch Mühe gescheut haben, den Ölverbrauch drastisch zu senken - und nun diese Diskriminierung.

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Würde ich heute meine bivalente Anlage demontieren lassen, so dürfte ab morgen der Schornsteinfeger mein Rauchrohr nur noch kontrollieren - nur wenn notwendig, kehren. Da ich meine Anlage aber behalte, wird mir per Gesetz das Kehren des Rauchrohres nicht mehr zugetraut. Findet der Schornsteinfeger es sauber vor, so tut er garnichts. Wohl aber läßt er sich das nichtausgeführte Kehren bezahlen und behauptet hinterher, er habe das Rauchrohr gekehrt. Das sind die Fakten! Das war auch die Ursache meiner Zahlungsverweigerung und des anschlieáenden Verfahrens. Der Richter des Verwaltungsgerichts fand die Aussage des Schornsteinfegers korrekt. Trotzdem glaubte er mir felsenfest, daß der Schornsteinfeger das Rauchrohr nicht gekehrt habe. Wer verantwortet ein derartiges Gesetz, das zudem auch noch der Lüge Vorschub leistet!?

Ich habe den naheliegenden Verdacht, daß die beschriebene Ungleichbehandlung nur zum garantierten Jahresumsatz von etwa 250 000 DM eines Schornsteinfegerbezirks beiträgt (in der Regel Meister und Geselle). Da die Besitzer bivalenter Anlagen von der jährlichen Emissionsmessung seit jeher entbunden sind, fand man in dem wenig aufwendigen, aber relativ hoch dotierten Rauchrohrkehren, einen geeigneten Ersatz für das entgangene Einkommen aus der einträglichen Emissionsmessung. Mit gesundem Menschenverstand und einer kritischen Sachkenntnis läßt sich die jetzige sinnwidrige Regelung nicht anders deuten.

Aufgrund der nachweislich falschen Behauptungen des WM frage ich mich: Dienen Kontrolle und Kehren des Rauchrohres der Sicherheit oder befriedigen sie lediglich den Geldhunger der konkurrenzlosen Schornsteinfeger? Ist eine offenbar realitätsfremde, aber willfährige Gefälligkeitsbürokratie der aufsässigen Schornsteinfegerlobby wieder einmal auf den Leim gegangen? Immerhin mutierte im Laufe der letzten Jahrzehnte das Schornsteinfegerwesen zu einer kostspieligen ABM - privat finanziert. In Baden-Württemberg erhöhte sich die Zahl der Kehrbezirke seit 1985 um 43% auf 891. ABM allein aufgrund der Tatsache, daß das alljährliche Kaminkehren bei den geringen Mengen an Kehrgut weit übertrieben ist, denn die meisten Rückstände fallen von alleine herab. Diese und noch andere, in ihrem jetzigen Umfang ebenso übertriebenen, Tätigkeiten der Schornsteinfeger tragen mit dazu bei, daß das Leben in unserem Lande so teuer geworden ist.

Ich beantrage aufgrund obiger Fakten:

In Stufe 1: Durch Änderung der KÜO die Diskriminierung der Besitzer bivalenter Heizungen zu beseitigen.

In Stufe 2: Meine obigen Behauptungen durch ein neutrales Gutachten überprüfen zu lassen. Ferner ist zu überprüfen, ob jemals Rauchrohrbrände bei heute zugelassenen Heizkesseln glaubhaft(!) nachgewiesen worden sind. Wenn nicht, sollten Kontrolle und Kehren der Rauchrohre derartiger Anlagen nicht mehr vom Schornsteinfeger durchgeführt werden.

 

Ablehnung 2. Petition


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9. November 1998

34. Petition 12/4770 betr. Schornsteinfegerwesen

Der Petent verlangt eine Änderung der Kehr- und Uberprüfungsordnung Baden-Württemberg dahin gehend, dass Rauchrohre von bivalenten Heizungsanlagen mit Rauchrohren messpflichtigen Ölfeuerstätten gleichgestellt werden. Er beantragt, seine Ansicht durch ein neutrales Gutachten überprüfen zu lassen und den Nachweis, ob jemals Rauchrohrbrände bei heute zugelassenen Heizkesseln entstanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten die Rauchrohre nicht mehr vom Schornsteinfeger kontrolliert und gekehrt werden.

In diesem Zusammenhang wird auf seine Petition 12/3940 (Siehe Landtagsentscheidung 12/3317, lfd. Nr. 54) verwiesen, der nicht abgeholfen werden konnte.

Im Wohnhaus des Petenten befindet sich eine bivalente Heizungsanlage (Öfeuerstätte/Wärmepumpe), die über ein Rauchrohr an einen vierstöckigen Schornstein angeschlossen ist. Der Bezirksschornsteinfegermeister nimmt jährlich eine Kehrung des Schornsteins und des Verbindungsstückes (Rauchrohres) vor. Einmal in fünf Jahren findet eine Feuerstättenschau statt, bei welcher sämtliche Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke überprüft werden. Im Erdgeschoss befindet sich noch eine überprüfungspflichtige Ölfeuerungsanlage,an der jährlich eine Emissionsmessung erfolgt.

Widersprüche des Petenten gegen die Rauchrohrreinigung führten zu einem Leistungsbescheid des Landratsamtes, zu einem ablehnenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums und einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage wurde mit einem Vergleich beendet, in dem der Petent zusichert,in Zukunft mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zu kooperieren und seine Anlage - entsprechend der KÜO - reinigen zu lassen.

Rechtsgrundlage der in der KÜO im Einzelnen bestimmten Kehrpflichten ist § l Abs. 2 des Schomsteinfegergesetzes vom 10. August 1998 (BGBI. l S. 2071). Danach können Kehrpflichten nur auferlegt werden, wenn dies zur Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) erforderlich ist. Nach herrschender Meinung im Schrifttum zum Schornsteinfegerrecht ist die Feuersicherheit nur dann gegeben, wenn sich die Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke in einem jede Brandgefahr ausschließenden Zustand befinden, ordnungsgemäß funktionieren und durch ihren Betrieb keine Schäden z.B. durch Rauch oder Abgase verursachen. Die Betriebssicherheit ist im feuerungstechnischen Sinn zu verstehen, bezieht sich aber nicht nur auf die Brandgefahr, sondern auch auf andere erhebliche gefährdende Gesichtspunkte, wie z.B. die menschliche Gesundheit oder die Umwelt.

Auch moderne Feuerungsanlagen, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, verursachen Emissionen, die sich im Rauchrohr der Anlage ablagern können. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (WM) ist daher - unterstützt durch fachwissenschaftliche Äußerungen - der Ansicht, dass Rauchrohre von häuslichen Ölfeuerstätten vom Bezirksschornsteinfegermeister regelmäßig gereinigt werden müssen. Es ging im Mai 1998 in einem Fachgespräch der Frage nach, ob auch neue, moderne Feuerungsanlagen dem Kehr- und Überprüfungszwang unterworfen werden müssen. >>>

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Die teilnehmenden Vertreter der Herstellerindustrie, der Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet der Feuerungstechnik und des Schornsteinfegerhandwerks haben damals übereinstimmend bestätigt, dass die in der KÜO festgelegten Kehr- und Uberwachungsintervalle auch weiterhin gerechtfertigt sind. Es ist deshalb nicht beabsichtigt, die KÜO entsprechend dem Wunsch des Petenten zu ändern.

Dabei wird nicht verkannt, dass moderne, bivalente Anlagen weniger Brennstoff verbrauchen als übliche Ölfeuerungsanlagen. Dies rechtfertigt allein noch nicht eine Änderung der Kehrpflicht. Entscheidend ist vielmehr, wann nach einer Reinigung des Rohres mit einer gefährlichen Zusetzung gerechnet werden muss. Das WM sieht diesen Prognosewert - unterstützt durch die gesamte Fachwelt - bei bivalenten Ölfeuerstätten bei maximal zwölf Monaten. Dies stellt bereits eine Besserstellung gegenüber den üblichen Olfeuerungsanlagen dar, die drei- bzw. viermal jährlich gekehrt werden. Lediglich Rauchrohre, die an messpflichtigen Ölfeuerstätten angeschlossen sind, werden jährlich einmal überprüft und erforderlichenfalls gekehrt. Das WM kann dabei keine Diskriminierung bivalenter Heizungsanlagen erkennen.

Eine Statistik über Rauchrohrbrände ist dem WM nicht bekannt. In einem Gutachten von Professor Rawe von der Fachhochschule Münster - Auftraggeber: Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen - zur Verschmutzungs- und Reinigungshäufigkeit von Rauch- und Abgasanlagen häuslicher gewerblicher Feuerstätten aus dem Jahr 1983 kommt der Gutachter zu der Auffassung, dass die Verschmutzung von Schornsteinen und Verbindungsstücken durch Partikelemissionen häuslicher und gewerblicher Feuerstätten aufgrund vielfältiger Einflüsse kaum vorausberechenbar, sondern nur empirisch zu ermitteln sei. Als Ergebnis der mehrmonatigen Untersuchungen wird die Erwartung bestätigt, dass die Verschmutzung der Anlagebauteile im Wesentlichen von der verfeuerten Brennstoffart und der Rußzahl abhängig ist. Der Gutachter errechnete für einen Untersuchungszeitraum von im Mittel 140 Tagen maximale Rußschichtdicken von 0,1 mm an der Schornsteinwange. Er bestätigte seinerzeit die Reinigungsintervalle Nordrhein-Westfalens, die mit denen Baden-Württembergs identisch sind. Vor dem Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht/Schornsteinfegerwesen bestätigte Professor Rawe 1987 auch die Notwendigkeit der Rauchrohrkehrung zur Sicherstellung der Feuersicherheit. Die Musterkehrordnung aus dem Jahr 1988 empfahl daher die Kehrung sämtlicher Rauchrohre ölbefeuerter Heizungsanlagen. Das WM sieht keine Notwendigkeit für die Einholung eines erneuten Gutachtens über die Verschmutzung und Reinigungshäufigkeit an Rauchrohren.

Das damals zuständige Innenministerium hat bei der Einführung der Rauchrohrkehrung 1991 eingehend geprüft, inwieweit die Rauchrohre vom Betreiber selbst oder von Wartungsfirmen ordnungsgemäß gereinigt werden. Mehrfache Überprüfungen kamen zum Ergebnis, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Reinigung ohne Beauftragung des Schornsteinfegerhandwerks erfolgt. Das WM sieht keine Gründe zu einer Abweichung von dieser im Jahr 1990 getroffenen Entscheidung.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.


 

3. Petition


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10. März 2000

An die Petition des Landtags von Baden-Württemberg

Schornsteinfegerwesen - Anfechten der "Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 5.Dezember 1990".

Die zur Ablehnung meiner Petition 12/4770 führenden Begründungen bin ich nicht bereit zu akzeptieren. Es befremdet mich zutiefst, daß meine Einwände gegen die Verordnung nicht durch neutrale Gutachter überprüft worden sind, wie ich es erbat. Statt dessen machte sich der Petitionsausschuß die Argumente der als befangen geltenden Väter der angefochtenen Verordnung zu eigen. Ich versuche hiermit - letztmalig auf diesem Wege - mit Hilfe des Plausibilitätsprinzips, unter Verwendung der gegnerischen Angaben, die meine Petitionen 12/3940 und 12/4770 zu Fall brachten, sowie weiterer vergleichender Fakten, die angefochtene Verordnung ad absurdum zu überführen:

Ausschlaggebend für die Verordnung sind Hauskontrollen einer deutschen Fachhochschule, die im Jahre 1988 durchgeführt worden sind und von einer Fachfirma in BW 1990 untermauert wurden. Es ist auch von Expertenanhörungen in 1987 und 1998 die Rede. Es werden aber weder die Auftraggeber der Hauskontrollen, noch die Fachhochschule und die erwähnte Fachfirma genannt; ebensowenig die Namen der angeblichen Experten. Das Resultat der Kontrollen sind häufig anzutreffende ungereinigte Rauchrohre bei häuslichen und gewerblichen Anlagen. Dies wird als "möglicher Störfaktor"(!) bezeichnet, ohne den Begriff "Störfaktor" näher zu definieren. Weitere, einer tragfähigen Begründung dienende, Fakten werden nicht genannt. Es gibt auch keinen Hinweis auf aufgetretene Schäden, die zu den Hauskontrollen Anlaß gaben. Eine Statistik von Rauchrohrbränden ist dem WM von BW auch nicht bekannt. Wohl ist die Rede von einem Gutachten des Prof.Rawe von der FH Münster aus dem Jahre 1983. Demgemäß beträgt die mittlere Rußschichtdicke an der Schornsteinwange max. 0,1 mm (!) in 140 Tagen. Dieser vor 17 Jahren schon sehr geringe Wert dürfte sich durch die seitherige Verschärfung zugunsten der geringeren Rußzahl noch verringert haben.

In den Texten ist von Rußbesatz die Rede, was aber unkorrekt und irreführend ist. Die heute noch zugelassenen Heizkessel emittieren nur noch schwer entzündbare Rückstände mit minimalen Rußanteilen, deren Besatz ohnehin von keiner Flamme berührt werden kann. Folglich kann ein eventueller Rohrbrand oder eine zur Verstopfung neigende Rohrverengung nicht als Rechtfertigung zum Erlass der angefochtenen Verordnung dienen. Diese Fakten werden in der Begründung gänzlich ignoriert.

Würde der TÜV vorschreiben, daß im Zuge der jährlichen Abgassonderuntersuchung (ASU) auch der Reifendruck kontrolliert und bei Bedarf korrigiert werden muß, so ging der ADAC mit Erfolg auf die Barrikaden. Analoges mutet man aber den Hausbesitzern mit der angefochtenen Verordnung zu. Der TÜV könnte argumentieren, daß durch falschen Reifendruck sich gehäuft tödliche Unfälle ereignen. In den ablehnenden Begründungstexten ist nur von eventuellen Schäden für "die menschliche Gesundheit oder die Umwelt" die Rede, nicht aber von nachgewiesenen Personen- oder Sachschäden. Man nenne mir einen vergleichbaren Fall vorauseilender Gefahrenabwendung. Die Regel, den Brunnen abzudecken, bevor das Kind hineingefallen ist, ist in diesem Falle mangels Brunnen fehl am Platze.

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In jedem Haus befinden sich sicherheitsrelevante Anlagen mit beachtlichem Gefahrenpotential. Das sind z.B. die zu häufigen Wasserschäden neigenden verstopften Abwasserleitungen und die vom Durchrosten bedrohten Wasserzuleitungen. Erst recht die zu ödlichen Unfällen führenden elektrischen Anlagen. Niemand denkt daran, je eine dieser Gefahrenquellen jährlich überprüfen zu lassen. Dagegen lassen aber willfährige Ministerialbeamte die bisher nie zu Klagen Anlaß gebenden Rauchrohre überprüfen und kehren. Dieser krasse Widerspruch sprengt jeglichen Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit!

In der angefochtenen Verordnung wird, im Gegensatz zu den üblichen Anlagen, das Reinigen des Rauchrohres für die weniger Rückstände erzeugenden bivalenten Anlagen als zwingend vorgeschrieben. Denn "unterstützt durch die gesamte Fachwelt"(!) ist man der Meinung, daß bei diesen nach maximal 12 Monaten eine gefährliche Zusetzung droht. Der Schornsteinfeger kehrte aus dem 1,5 m langen Rauchrohr meiner bivalenten Anlage nicht einmal 4 Gramm an Rückständen von etwa 7 Monaten. (Kehrkosten pro Gramm über 6.- DM; Gold kostet nur das 3 fache). Leben wir in Schilda?

Wer veranlaßte seinerzeit die Kontrollen der niemanden gefährdenden Abgasrohre, deren Ergebnis doch nur einen weiteren Happen für die sich als "Glücksbringer" dünkenden Schornsteinfeger einbringen konnte? Ich bin der Meinung, daß schamloser Lobbyismus und wohlwollende Versorgungspatronage mit im Spiel waren! Unter Ausnützung der archetypischen menschlichen Angst vor Schadenfeuer baute man einen Popanz auf, der zu dieser sinnlosen, jeder Realität Hohn sprechenden, Verordnung führte. Unkritischen und gutgläubigen beschlußfassenden Gremien wurden "des Kaisers neue Kleider" vorgegaukelt.

In BW ist - bei rückläufigen Verbrennungsrückständen und nicht nachgewiesenen Rohr- und Kaminbränden - seit 1985 die Zahl der Kehrbezirke um über 50% (!) auf 944 angestiegen. Seit ihrer Einführung dürfte die angefochtene Verordnung, bei einem Jahresumsatz der Schornsteinfeger in der BRD von über 2 Mrd. DM, insgesamt mehr als 1 Mrd. DM (!) gekostet haben, ohne auch nur den geringsten Nutzen zu erbringen. Dies ist skandalöse öffentliche Verschwendung! Nutzen bringt die Verordnung nur einer privilegierten Kaste, die sich ikonenhaft in Habit und Gehabe stets von Neuem in Szene setzt und nach weiteren Brandopfern lechzt. Warum nennt man die Verordnung nicht ehrlicherweise beim Namen: ABM für die glücksbringenden Schornsteinfeger?

Imaginäre Gefahren dieserart rechtfertigen keine realen Gegenmaßnahmen. Wer sie dennoch ohne gewissenhafte Prüfung erläßt, handelt vorsätzlich und grob fahrlässig. Damit verstößt er gegen Art.34 des Grundgesetzes und BGB §839. Diese Amtspflichtverletzung führte zu einem finanziellen Schaden für die gesamte Bevölkerung, ohne nützlichen Gegenwert. Steigende Wohnnebenkosten und vor allem wachsende Staatsverdrossenheit sind die Folge.

Ich beantrage, die Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 5.Dezember 1990, im Interesse der Bürger dieses Landes, unverzüglich wieder rückgängig zu machen.

 

Ablehnung 3. Petition

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Landtag von Baden-Württemberg - 12. Wahlperiode Drucksache 12/5552

II. Petition 12/6803 betr. Schornsteinfegerwesen.

Der Petent verlangt schon zum dritten Mal eine Befreiung von der Kehrpflicht des Rauchrohres seiner Ölfeuerungsanlage. Er beantragt, die Verordnung des Innenministeriums vom 5. Dezember 1990 rückgängig zu machen, mit der die Kehrpflicht für Rauchrohre eingeführt wurde. Die Entscheidungen zu den Petitionen 12/3940 und 12/4770 kann er nicht akzeptieren (s. Landtagsdrucksachen 12/3317, lfd. Nr. 54 und 12/3982. lfd. Nr. 34).

In seinem Wohnhaus befindet sich eine bivalente Heizungsanlage (Ölfeuerstätte/Wärmepumpe), die mit einem Rauchrohr an einem vierstöckigen Schornstein angeschlossen ist. Der Bezirksschornsteinfegermeister nimmt jährlich eine Kehrung des Schornsteins und des Verbindungsstückes (Rauchrohr) vor. Einmal in fünf Jahren findet eine Feuerstättenschau statt, bei welcher sämtliche Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke überprüft werden. Im Erdgeschoss ist noch eine überprüfungspflichtige Ölfeuerungsanlage vorhanden, an der jährlich eine Emissionsmessung durchgeführt wird.

Widersprüche des Petenten gegen die Rauchrohrreinigung führten zu einem Leistungsbescheid des Landratsamts, zu einem abgelehnten Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums und einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Letztere wurde mit einem Vergleich beendet, indem der Petent zusichert, in Zukunft kooperativ mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zusammenzuwirken und seine Anlagen - entsprechend der Kehr- und Uberprüfungsordnung (KÜO) - reinigen zu lassen.

Anlässlich der genannten Petitionen wurde bereits darauf hingewiesen, dass nicht regelmäßig gekehrte Rauchrohre ein beachtliches Gefahrenpotential aufweisen, da der Rußbesatz in ihnen am größten ist und erst im Verlauf der Strömungsstrecke der Rauchgase bis zum Eintritt ins Freie hin abnimmt. Das Rauchrohr als Verbindungsstück ist als Hauptursache für mögliche Störfaktoren zu qualifizieren. Mit der erwähnten Verordnung vom 5. Dezember 1990 zur Änderung der KÜO wurden daher die Rauchrohre der regelmäßigen Kehrpflicht durch den Bezirksschornsteinfegermeister unterworfen. Hiervon ausgenommen sind lediglich demontierbare Ofenrohre sowie Rauchrohre von ölbefeuerten Anlagen, die der jährlichen Emissionsmessung nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen unterliegen. Letztere werden lediglich überprüft.

Mittlerweile wurde die KÜO völlig neu gefasst (GBI. S. 439). Die Neufassung stützt sich auf das Ergebnis einer zweijährigen Projektarbeit mit vielen Gesprächen mit Verbänden, Instituten und Forschungseinrichtungen, eines zweitägigen Hearings im Mai 1998 und einer neuen Arbeitsstudie über die notwendigen Arbeitszeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters.

Beteiligt an dem zweitägigen Fachgespräch waren u. a. Vertreter

- des Umweltministeriums,
- des Ministeriums für den ländlichen Raum,
- des Wirtschaftsministeriums,
- des Bundesverbands der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft (BGW),
- des Industrieverbandes Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e.V.,
- des Fachverbands Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg,
- der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,
- des Landesverbands Badischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.,
- des Landesverbands Württembergischer Haus-,Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.,
- der DVGW-Forschungsstelle Karlsruhe,
- des Instituts für wirtschaftliche Ölheizung e.V., Hamburg,
- des Bundesverbands Energie und Umweltfeuerungen e.V.,
- des Bundesverbands der deutschen Heizungsindustrie (BDH),
- der Firmen Buderus, Robert Bosch GmbH (Junkers), Vaillant und Viessmann, - des BUND,
- des Landesgewerbeamts Baden-Württemberg,
- der Fraunhofer-Gesellschaft, Stuttgart,
- des Landeskriminalamts Bayern,
- des Landesinnungsverbands des Schornsteinfegerhandwerks und
- des Zentralverbands deutscher Schornsteinfeger e.V., gewerkschaftlicher Fachverband.

Das Fachgespräch diente als Anhörung zur vorgesehenen Änderung der KÜO.

Auf Grund der eindeutigen Aussagen der Fachwelt werden in Baden-Württemberg auch weiterhin die Rauchrohre von Ölfeuerstätten gekehrt, es sei denn, es handelt sich um frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Leitungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden in den Rauchschornstein oder Rauchkanal zu leiten (Ofenrohre). In die Entscheidung zur Neufassung der KÜO wurde der gesamte verfügbare Sachverstand auf dem Gebiet der Feuerungs- und Heizungstechnik einbezogen. Die Einschaltung eines weiteren Gutachters lässt keine neuen Erkenntnisse erwarten.

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Professor R. von der Fachhochschulc Münster bezeichnet in seinem Gutachten aus dem Jahr 1983 als Störfaktor die engste Stelle, welche die Rauchgase von der Feuerstätte bis zum Abgasaustritt aus dem Schornstein überwinden müssen. Dies ist das Rauchrohr als Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Schornstein. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die Fachwelt geht nach wie vor davon aus, dass Feuerungsanlagen - wenn bestimmte Zustandsbedingungen der Anlage und der Umgebung gegeben sind - so viel Ruß produzieren können, dass eine gefährliche Zusetzung des Rauchrohres möglich ist. Der Prognosewert der Überprüfung einer Anlage, wie sie der Petent betreibt, durch den Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Sicherheit der Hausbewohner und der angrenzenden Gebäude mit zwölf Monaten angenommen. In der KÜO wurde deshalb die Kehrpflicht entsprechend festgesetzt.

Wie schon dargelegt, gibt es in Deutschland keine Statistik, die darüber Auskunft geben könnte, bei wie vielen Bränden zugesetzte Rauchrohre oder Schornsteine die Brandursache waren. Sie wäre auch nicht aussagekräftig, da sie keinen Aufschluss darüber geben könnte, was wäre, wenn der Schornsteinfeger keine Kehrungen und Überprüfungen von derartigen Anlagen vornehmen würde. Dies kann daher nur empirisch ermittelt werden, wie dies Professor R. in seinem genannten Gutachten getan hat. Dieses war seinerzeit die Grundlage für die Empfehlung der Länderreferenten für die Einbeziehung der Rauchrohre in die Muster-Kehrordnung im Jahr 1988. Neuere Untersuchungen sind nicht bekannt.

Im Jahr 1985 gab es in Baden-Württemberg 772 Kehrbezirke, gegenwärtig 935. Dies ist ein Anstieg von 21%. Er resultiert hauptsächlich aus Volumenzuwächsen infolge der hohen Bautätigkeit. Mit der Einführung der Rauchrohrprüfung im Jahr 1990 sind 55 neue Kehrbezirke entstanden, die jedoch teilweise auf Volumenzuwächsen infolge Bautätigkeit beruhen. Den höchsten Stand der Zahl der Kehrbezirke gab es zwischen den Jahren 1996 und 1999 mit 944. Die Reduzierung in diesem Jahr ist die Folge der Zusammenlegung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch die Einsparung von Wegezeiten. Der noch vorhandene Volumenzuwachs durch Neubauten wird derzeit durch besondere Bemühungen in der Altbaumodernisierung aufgezehrt.

Den Kalkulationen für die Schornsteinfegergebühren seit l. Januar 2000 liegen durchschnittliche Geschäftskosten eines Kehrbezirks von 235923,50 DM (einschließlich Unternehmerlohn) zu Grunde. Das Gesamtgebührenaufkommen in Baden-Württemberg bei 935 Kehrbezirken beträgt somit rund 255 Millionen DM (einschließlich Mehrwertsteuer). In diesem Jahresumsatz sind auch die Aufwendungen für die Emissionsmessungen nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (Umweltschutzaufgaben) enthalten.

Das System der Bezirksschornsteinfegermeister mit festen Kehrbezirken und Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist im Schornsteinfegergesetz (Bundesrecht) geregelt. Bei der letzten Novellierung des Gesetzes im Jahr 1994 wurde es mit Stimmen aller im Bundestag vertretenen Fraktionen eindeutig bestätigt. Der Deutsche Bundestag kam zu der Auffassung, dass es bei dem gegebenen Stand der Feuerungstechnik im Bundesgebiet unstrittig sei, dass durch regelmäßiges Reinigen und Überwachen der Schornsteine, Rauch- und Abgasleitungen sowie der Feuerstätten, aber auch durch frühzeitiges Erkennen und Feststellen von feuergefährlichen Baumängeln der Allgemeinheit große Sachwerte erhalten werden können und hierfür ein dringendes staatliches und individuelles Interesse besteht. Feste Kehrbezirke und die Zuteilung von Vorbehaltsaufgaben für den jeweiligen Kehrbezirksinhaber gewährleisten dabei einen optimalen Feuerschutz im Kehrbezirk mit eindeutiger Verantwortlichkeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Feuerschutzarbeiten. Die Gewährleistung der Feuersicherheit stellt ein überragendes Gemeinschaftsinteresse dar, das es verfassungsrechtlich rechtfertigt, die Ausübung eines Berufs durch Einteilung von Bezirken und Beschränkung der Berufstätigkeit auf diesen Bezirk stark zu reglementieren, zumal öffentliche Aufgaben und im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahrzunehmen sind. Auch die EG-Behörden haben das deutsche SchornsteinfegerSystem akzeptiert.

Die vom Petenten bezeichneten "imaginären Gefahren" können schnell reale Ausmaße annehmen, wie dies Einzelfälle immer wieder vor Augen führen. In diesem Frühjahr musste bei zwei Unfällen in M., die zu drei Toten führten, CO-Vergiftungen durch unsachgemäße Benutzung von Gasfeuerstätten festgestellt werden. Auch bei Ölfeuerungsanlagen können derartige Unfälle nur dann weitgehend vermieden werden, wenn eine regelmäßige Überprüfung der Rauchrohre, Kanäle und Schornsteine durch den Schornsteinfeger erfolgt.

Das Wirtschaftsministerium sieht daher keine Gründe, die Kehrung der Rauchrohre von Ölfeuerstätten auszusetzen bzw. in der KÜO zu streichen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.



 

Petition Laukenmann


 

Hans Laukenmann
72631 Aichtal

26.04.2001

An den
Petitionsausschuß des Landtags
von Baden- Württemberg
Konrad- Adenauer- Str. 3

70173 Stuttgart

Artikel über" Kaminfegerwesen privatisieren" in der Zeitschrift von Haus & Grund Württemberg, Ausgabe April 2001

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich gehe davon aus, daß Sie den Artikel über "Kaminfegerwesen privatisieren" in der Zeitschrift von Haus und Grund kennen. Ich muß dem Verfasser, Herrn Friedrich Walter Rösch in Stuttgart- Weilimdorf, dazu in fast allen Punkten beipflichten. Auch für mich ist schon seit geraumer Zeit die Gebührenordnung des Schornsteinfegerhandwerks ein Dorn im Auge, denn die erbrachten Leistungen des Schornsteinfegers stehen im Vergleich zu den berechneten Preisen in einem denkbar ungünstigen Verhältnis. Dazu folgendes:

In meinen Ölkamin wurden vor 1 1/2 Jahren zusammen mit der Erneuerung von Heizkessel und Brenner hochwertige Keramikrohre eingebaut. Seitdem sind Brenner, Kessel und Schornstein feuerungstechnisch so optimal aufeinander abgestimmt, daß überhaupt keine Verbrennungsrückstände mehr anfallen. Vorher konnte der Schornsteinfeger beim Reinigen mit seinem Besen wenigstens noch etwas Putz von den Innenwänden des Kamins abkratzen und diesen unten aus dem Kamintürchen herausholen. Die neu eingebauten Keramikrohre sind innen glatt und derart hart, daß beim Kehren kein Abrieb mehr entsteht und jetzt gar nichts mehr aus dem Kamin herauskommt. Meine auf dem neuesten technischen Stand stehende Heizungsanlage wird also höchst umweltfreundlich betrieben.

Trotzdem erhöhten sich die Kosten fürs Kehren meines Schornsteins innerhalb eines Jahres um + 17 % ! Wahrlich ein stolzer Prozentsatz, der wohl seinesgleichen sucht und eindeutig auf die Monopolstellung des Schornsteinfegerhandwerks zurückzuführen ist.

In meinem Einfamilienhaus habe ich einen Doppelkamin. Am zweiten Abzug ist im UG ein kleiner Ofen zum Verheizen von Holzabfällen angeschlossen, die in meinem Hobbyraum anfallen. Diesen Ofen nehme ich 2 - 3 mal im Jahr für wenige Stunden in Betrieb. Im letzten Jahr wurden beide Kaminzüge gleichzeitig zusammen mit der Emissionsmessung gereinigt und dazu 1 Wegepauschale berechnet. In diesem Jahr sind laut Aussage des Schornsteinfegers 2 Wegepauschalen fällig, weil Öl- und Holzfeuerkamin nicht mehr gleichzeitig mit der Emissionsmessung gereinigt werden können. Angeblich ist es dem Kaminfeger nicht zuzumuten, an einem Termin mit der Abgasmessung auch einen Kaminzug für Holzfeuerung zu fegen, weil er dabei schmutzige Finger bekommen könnte. Bisher ging dies problemlos. Es stehen mir also wieder höhere Gebühren ins Haus, weil ich der Willkür des Schornsteinfegers ausgesetzt bin.

. Was mich beim Berechnen der Kehrgebühren auch noch ärgert, ist die Pauschalisierung der Preise. Aufgrund der Tatsache, daß mein Einfamilienhaus mit 7 Nachbargebäuden reihenhausähnlich zusammengebaut ist, kann zur Reinigung der Kamine bequem und schnell von einem Flachdach zum anderen gegangen werden. Im vorigen Jahr benötigte der Geselle des Schornsteinfegermeisters fürs Fegen beweisbar insgesamt 30 Minuten an Arbeitszeit. Die Kehrgebühr betrug DM 46,- je Gebäude. Hochgerechnet ergibt dies einen Stundenverrechnungssatz von DM 736,-. Herr Rösch hat recht, wenn er in seinem Artikel feststellt, daß es sehr lukrativ ist, einen eigenen Kehrbezirk zu haben!

Es wird höchste Zeit, daß die vom Wirtschaftsministerium Baden- Württemberg in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegten Gebühren für die Tätigkeit der Schornsteinfeger einer kritischen Überprüfung unterzogen und diese praxisgerecht und aufwandbezogen geändert werden, damit derartige Auswüchse künftig unterbleiben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich in diesem Sinne verwenden würden, damit der aufgestaute Ärger der Hausbesitzer nicht noch weiter zunimmt.

Mit freundlichen Grüßen

 



 

Ablehnung Petition Laukenmann


 

21.11.2001

Landtag von Baden-Württemberg - Drucksache 13 / 416

13. Petition 12/8467 betr. Schornsteinfegerwesen

Der Petent wendet sich gegen die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten in seinem Wohnhaus in 1. und die Höhe der Schornsteinfegergebühren. Er beantragt, die Schornsteinfeger zu privatisieren.

Im Wohnhaus des Petenten befinden sich eine Ölzentralheizung im Keller sowie ein kleiner Ofen zur Verbrennung von Holz im Erdgeschoss. Es sind zwei Schornsteine (Züge) vorhanden, an einem Schornstein ist die Ölzentralheizung, am anderen Schornstein der Ofen mit Holzbefeuerung angeschlossen.

Die Schornsteine werden jährlich einmal gekehrt (gereinigt). Das Rauchrohr zwischen der Ölfeuerstätte und dem Schornstein wird jährlich einmal an der ersten Reinigungsöffnung überprüft, gegebenenfalls dort vorhandene Rückstände werden entfernt. An der Ölfeuerstätte wird jährlich - an einem besonderen Termin - eine Emissionsmessung durchgeführt. Einmal in fünf Jahren erfolgt eine Feuerstättenschau, an der der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister sämtliche Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke im Wohnhaus des Petenten überprüft.

Das System des Bezirksschornsteinfegermeisters ist im Schornsteinfegergesetz (SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072) festgeschrieben.

Es ist derzeit in der Bundesrepublik Deutschland in Fachkreisen unstrittig, dass auch bei modernen Feuerungsanlagen durch regelmäßiges Reinigen und Überwachen der Schornsteine, der Rauch- und Abgasleitungen sowie der Feuerstätten, aber auch durch frühzeitiges Erkennen und Feststellen von feuergefährlichen Baumängeln der Allgemeinheit große Sachwerte erhalten werden können und hierfür ein dringendes staatliches und individuelles Interesse besteht.

Beim Zustandekommen des Schomsteinfegergesetzes (Bundesrecht) ist eingehend geprüft worden, ob auch im Schornsteinfegerhandwerk ein freier Wettbewerb ermöglicht werden kann. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Einrichtung fester Kehrbezirke entschieden, in denen ein bestellter Bezirksschornsteinfegermeister unter staatlicher Aufsicht die Verantwortung für die vorgeschriebenen Kehrarbeiten, Überprüfungen und Messungen trägt. Bei Auflösung der Kehrbezirke und einem freien Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk - auch z. B. bei Einführung eines Plakettensystems - könnten sich die Verwaltungsbehörden dann nicht mehr darauf beschränken, die ordnungsgemäße Berufsausübung der Bezirksschornsteinfegermeister zu überwachen, sondern müssten im Interesse der Feuersicherheit, des Umweltschutzes und einer rationellen Energieverwendung selbst die Erfüllung der Kehr-, Überprüfungs- und Messpflichten in den einzelnen Häusern kontrollieren. Dies würde zu zusätzlichen Verwaltungskompetenzen der Behörden, einem nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Regelungen führen. Für den Hauseigentümer wäre dies sicherlich erheblich kostspieliger als die jetzige Regelung.

Rechtsgrundlage der Kehrungen und Überprüfungen im Gebäude des Petenten ist die Kehr- und Überprüfungsordnung Baden-Württemberg (KÜO). Diese wurde zum 1. Januar 2000 neu gefasst und stützt sich auf das Ergebnis einer zweijährigen Projektarbeit mit vielen Gesprächen mit Verbänden, Instituten und Forschungseinrichtungen, eines zweitägigen Hearings im Mai 1998 und einer neuen Arbeitsstudie über die notwendigen Arbeitszeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters. Auf Grund der eindeutigen Aussagen der Fachwelt werden in Baden-Württemberg auch weiterhin Schornsteine und Verbindungsstücke, an die Feuerstätten zur Verbrennung fester oder flüssiger Brennstoffe angeschlossen sind, quartalsweise gekehrt. Bei ganzjährig regelmäßiger Benutzung der Feuerstätten ist eine viermalige Kehrung, bei Feuerstätten, die während der üblichen Heizperiode benutzt werden, eine dreimalige Kehrung, bei Zusatzfeuerstätten eine zweimalige und bei gelegentlich benutzten Feuerstätten eine einmalige Kehrung vorzusehen. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es für bivalente Ölfeuerstätten, Ölbrennwertgeräte und messpflichtige Ölfeuerstätten (einmalige Kehrung im Jahr).

Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung werden jährlich einmal, alle anderen Gasfeuerstätten einmal in zwei Jahren überprüft. Diese Festlegung folgt einer bundesweiten Empfehlung der Fachreferenten der Bundesländer, die durch das fachtechnische Hearing im Wirtschaftsministerium bestätigt wurde.

Die vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister festgesetzten Kehr- und Überprüfungstermine und damit verbundenen Schornsteinfegergebühren wurden vom Wirtschaftsministerium überprüft. Beanstandungen dazu ergaben sich nicht.

Die jährliche Kehrung des Schornsteines des Petenten ist auch notwendig, wenn bei den Reinigungsarbeiten festgestellt wird, dass der Schornstein nur wenig Ruß enthält. Mit der Schornsteinkehrung ist zu gewährleisten, dass sich die Feuerungsanlage innerhalb eines bestimmten Prognosezeitraumes nicht mit feuergefährlichem Glanzruß so zusetzt, dass ein Schadenfeuer zu erwarten ist. Dieser Prognosewert wurde von den Fachleuten am fachtechnischen Hearing im Jahr 1998 auch bei modernen Ölfeuerungsanlagen bei 12 Monaten angesetzt. Dabei ist nicht allein der Rußanfall durch die Feuerstätte bei ungestörtem Betrieb maßgebend. Das Wirtschaftsministerium ist diesen fachlichen Empfehlungen gefolgt und hat die Kehrfristen für Ölfeuerungsanlagen, bei denen jährlich eine Emissionsmessung durchgeführt wird, in der KÜO entsprechend festgesetzt.

Die Festlegung der Arbeitswerte für die einzelnen Gebühren basieren auf einem arbeitswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gutachten einer anerkannten REFA-Fachfirma. Die Gebühren je Arbeitswert von derzeit 1,77 DM (s. § 4 Abs. 2 KÜO) müssen auch noch die Arbeitsaufwendungen für das Rüsten und Abrüsten der Arbeitsgeräte, die Beratung, die Besprechung und die Kontrolle der Mitarbeiter und für sonstige Verteilzeiten, die Bürotätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters und die auch bei ordnungsmäßer Ausführung, entstehenden Leerlaufzeiten auffangen. Der Stundenverrechnungssatz beträgt unter Einschluss der Büro- und Nebenzeiten 106,20 DM und liegt im üblichen Bereich vergleichbarer Handwerkstätigkeiten.

Die zeitlichen Aufwendungen zur Reinigung eines Schornsteins haben sich dabei nicht wesentlich verändert. Die Gebühren für die Emissionsmessungen sind erheblich gesenkt worden. Die Gebühren des Petenten für die Emissionsmessung konnten dadurch ermäßigt werden (1999: 59,93 DM, 2001 trotz linearer Gebührenerhöhung: 57,08 DM).

Bis zum 31. Dezember 1999 wurden die sehr hohen Fahrzeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters und seines Gesellen im Kehrbezirk mit einem rd. 20 %igen Aufschlag auf jede Tätigkeit des Schornsteinfegermeisters berücksichtigt. Dies führte dazu, dass in Gebäuden und Wohnungen, in denen ein hoher Arbeitsaufwand des Schornsteinfegers anfällt (z.B. bei der Messung von Feststoffheizungen oder Kehrung von Räucherkammern), ein ungerechtfertigt hoher Zuschlag für das Fahren anfiel, während in Gebäuden und Wohnungen, in denen der Schornsteinfeger geringe Arbeitsaufwendungen hatte, ein zu geringer Fahrtanteil berechnet wurde. Zum 1. Januar 2000 wurde die Berechnungsweise insoweit geändert, dass nunmehr für jede Wohnung, in der der Schornsteinfeger Arbeiten ausführen muss, eine Wegepauschale von 5,1 Arbeitswerten (rd. 10,50 DM einschl. Mehrwertsteuer) angesetzt wird. Dies hat sich beim Petenten gebührenerhöhend, bei anderen Gebäudeeigentümern gebührenermäßigend ausgewirkt. Die nunmehr praktizierte Zuordnung der Fahrkosten entspricht dem vom Gutachter festgestellten Zeitaufwand nach dem Verursacherprinzip.

Insgesamt wurden die Gebührenschuldner in Baden-Württemberg durch die neue Kehr- und Überprüfungsordnung zum 1. Januar 2000 um insgesamt rd. 10 Mio. DM entlastet. Dies führte insgesamt auch zur Auflösung von Kehrbezirken. Die Entlastung kam insbesondere Eigentümern von Gas- und Ölzentralheizungen zugute.

Die Gebührenerhöhungen der letzten fünf Jahre betrugen:

1. Januar 1997: + 1,7 %
1. Januar 1998: + 1,6 %
1. Januar 2000: + 3,5 %
1. Januar 2001: + 1,6 %.

Die Erhöhungen entsprechen einer jährlichen Steigerung von 1,7 %. Diese waren auf Grund der gestiegenen Personalkosten (Tarifverträge und Lohnnebenkosten) und Sachaufwendungen (höhere Energiekosten, Mieten und Versicherungen) erforderlich.

Die Kehrgebührenrechnung weist 22,8 Arbeitswerte für die Schornsteinfegerarbeiten am 23. April 2001 aus. Dies entspricht einem Zeitaufwand von rd. 23 Minuten. Davon sind lediglich 12 bis 16 Minuten für den Kunden sichtbar. Die Arbeitszeiten für die Wegepauschale und ein Teil der Arbeitszeiten für die Grundwerte fallen für vorbereitende Tätigkeiten und für den Anfahrtsweg an. Die genaue Dauer der Kehrarbeiten am 23. April 2001 kann vom Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr genau ermittelt werden. Er gibt jedoch an, dass sie mit Sicherheit länger als die vom Petenten angegebenen 30 Minuten für 8 Reihenhäuser waren. Entgegen den Vorhaltungen des Petenten werden die Schornsteine der 8 Reihenhäuser nicht "bequem" im Rundgang über das Dach gekehrt, da der Petent dies dem Bezirksschornsteinfegermeister mit Schreiben vom 17. April 2001 schriftlich verboten hat (Gefahr der Dachhautbeschädigung). Wenn ein Schornstein von oben gekehrt wird, muss der Schornsteinfeger auch in jedes Haus, um an der unteren Reinigungsöffnung den Ruß zu entfernen. Auch dieser Zeitaufwand wird mit der Schornsteinfegergebühr abgegolten.

Da der Petent nicht bestreitet, dass die Schornsteinfegerarbeiten ordentlich ausgeführt waren, geht das Wirtschaftsministerium davon aus, dass die Arbeiten im durchschnittlichen Arbeitaufwand verrichtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die der Gcbührenfestlegung zugrunde liegenden Arbeitszeiten Durchschnittswerte darstellen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten nicht unerheblich über-, aber auch unterschritten werden können. Weicht die festgestellte Erledigungszeit jedoch erheblich von den Durchschnittswerten ab, können die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden. Dazu liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von Durchschnittszeiten, ausgedrückt in Arbeitswerten, hält sich in dem von § 24 Abs. 2 SchfG vorgegebenen Rahmen. Der Arbeitswert drückt die Kosten aus, die dem Birksschomsteinfegerrneister für eine Arbeitsminute entstehen. Diese Erhebungsgrundlagen verstoßen weder gegen das Äquivalenzprinzip, wonach die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf, noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG (s. auch Urteil OVG Bremen vom 5. November 1999, OVG 1 N 1/9 1). Die Kehr- und Überprüfungsordnung Baden-Württemberg sieht im Schornsteinfegergebührenverzeichnis eine ausreichende Differenzierung vor, um den Vorgaben des § 24 Abs. 2 SchfG gerecht zu werden.

Die vom Petenten vermutete Zusammenlegung von Schornsteinfegerarbeiten im Vorjahr, und damit die Einsparung einer Wegepauschale von 5,1 Arbeitswerten (rd. 10,50 DM) hat ausweislich der Kehrbezirksunterlagen des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters nicht stattgefunden. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KÜO sieht eine Zusammenlegung von Kehr- und Messtätigkeiten nur vor, wenn neben der Ölzentralheizung keine zusätzliche Feuerstätte für feste Brennstoffe vorhanden ist. Dies ist beim Petenten jedoch gegeben. Daher ist eine Zusammenlegung aller Schornsteinfegerarbeiten im Haus des Petenten an einem Termin im Jahr nicht zwingend vorgegeben.

Beschlussempfehlung:

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden.

 

 

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