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Paul Theisen: ==> 1. Petition |
"Schmieren
und salben
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Laukenmann: Petition an den Landtag von BW |
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Paul Theisen: Petition an den Landtag von BW
70173 Stuttgart Fax: 0711 2063 540 1. Dezember
2004 Schornsteinfegerwesen: Meine Rückforderung der von mir auf rechtlich
fragwürdiger Basis gepfändeten hohen Zwangsgelder infolge meiner
Kaminkehrverweigerung. Im Dezember 2002 bat ich meinen
Schornsteinfeger, meinen Kamin, statt zu kehren, auf optischem Wege auf
Durchgang zu überprüfen. Hauptgrund war die Tatsache, daß das Kehrgut schon
seit Jahrzehnten fast nur noch abgekratzte Wandsubstanz ist. Ich wollte damit
dem im Schornsteinfegergesetz geforderten "Kehren und Überprüfen"
zumindest genügen. Dies lehnte das Landratsamt Böblingen (LRA) mit
der Begründung ab, die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) lasse dies nicht
zu. Es wurden nacheinander 2 Kehrtermine festgelegt, die ich ignorierte. Bei
Mißachtung des am 13.01.2003 durch eine Verfügung festgelegten Termins sollte
unter polizeilichem Zwang gekehrt werden. Doch kurzfristig hat sich das LRA
für das Pfänden von Zwangsgeldern entschieden. Dessen Begründung lautete: Nachdem das ratenweise gepfändete Zwangsgeld
bereits 4.000 € betrug, weitere 4.000 € festgesetzt worden sind, und nochmals
5.000 € in einer Verfügung angedroht wurden, ließ ich am 12.09.2003 Kamin und
Rauchrohr kehren. Wenn ein hoher Beamter des LRA lt. Stuttgarter Nachrichten
betonte ".... dann dreht der Kreis die Daumenschrauben weiter
an", wußte ich, was noch auf mich zukommt. Die maximale Höhe des
Zwangsgeldes war noch längst nicht ausgereizt. Mittlerweile war mein Kamin
schon über 9 Monate im ungekehrten Zustand. Die ursprüngliche Verfügung vom 20.12.2002
begründete die Kehrnotwendigkeit wie folgt: Fest steht: Durch das Pfänden der Zwangsgelder
zum Erzwingen meiner Zustimmung blieben die "Gefahren für die
Allgemeinheit ..." so lange erhalten, bis ich unter dem finanziellen
Druck nachgab. Somit oblag mir die Verfügungsgewalt über die
Gefahrenbeseitigung. Dies auf unbestimmte Zeit! Damit hat das LRA zweifellos
seine Sorgfaltspflicht gegenüber der Allgemeinheit sträflich vernachlässigt.
Dies ist der springende Punkt! Das folgende Beispiel verdeutlicht diesen
Sachverhalt: Eine besiegte Armee hat alle Waffen abzugeben, bevor sie das
Gefangenencamp betritt. Bei Weigerung erfolgt Zwang. Versucht der
Lagerkommandant dies mit Verpflegungsentzug zu erreichen, kann er zwar Erfolg
haben. Doch die Heeresleitung stellt ihn nach Bekanntwerden vor ein
Kriegsgericht. Deutsche Hausbesitzer besitzen die volle
Verantwortung über die komplizierte, mit hohem Gefahrenpotential behaftete,
elektrische Haustechnik. Alle gesundheitsrelevanten Entscheidungen trifft
jeder für sich und die von ihm Abhängigen nach eigenem Gutdünken. Nur
Heizraum und Kamin besitzen einen ominösen Sonderstatus. In dieser Hinsicht
befinden sich die deutschen Hausbesitzer in der Zwangslage von Gefangenen.
Dem Schornsteinfegergesetz und der KÜO sind sie gnadenlos ausgeliefert. Sie
müssen erdulden, wie der Art. 13 GG verletzt wird, um dem Schornsteinfeger
Gelegenheit zu geben, nutzlose Tätigkeiten in ihrem Haus auszuüben. Sich zu
widersetzen hat anfechtbare drakonische Strafmaßnahmen zur Folge. Der Kehrzwang ist die einzige ehrliche Methode
zur Beseitigung von drohenden "Gefahren für die Allgemeinheit
...", sofern die Gefahren ernst genommen werden. Dagegen ist die
Beschneidung des Lebensunterhalts der betroffenen Personen durch Pfändung
hoher Zwangsgelder die verwerflichste Art von Zwang. Sie verletzt nicht nur
das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, sondern mißt den "Gefahren für die
Allgemeinheit ..." nur noch marginale Bedeutung bei. Somit ist die
Begründung zu ihrer Anwendung verlogen und fahrlässig. Der Feuerraum aller heute noch zugelassener Öl-
und Gasheizkessel ist nach außen hin soweit abgekapselt, daß er neben den
heißen Abgasen nur noch von der Verbrennung herrührende Schwebeteilchen
emittiert. Sofern diese unmittelbar über den Kamin abgeführt werden, fallen
sie größtenteils durch die Schwerkraft auf die Kaminsohle herab. Befinden
sich Rußpartikel in nennenswertem Maße darunter, können sie sich mangels
einer Flamme oder einer angemessenen hohen Temperatur nie entzünden. Diese Fakten werden im Schornsteinfegergesetz
nicht berücksichtigt. Denn es baut auf einem längst überholten technischen
Zustand der Heizanlagen auf. Wie es dazu kam, sei der Spekulation überlassen.
Fest steht jedenfalls, daß diese Fehleinschätzung zum Schaden der
Allgemeinheit einzig und allein dem Schornsteinfegermonopol zugute kommt. Auch die von der Schornsteinfegerlobby
hochgepuschte Verstopfungsgefahr durch irgendwelche Nestbauten dient nur der
Besitzstandserhaltung des Schornsteinfegermonopols. Denn Nester im benutzten
Kamin sind so unwahrscheinlich, daß deretwegen das kostspielige Kehren aller
Kamine unverantwortlich ist. Ich bitte den Petitionsausschuß eindringlich,
über diese Petition nur unabhängige neutrale Sachverständige entscheiden zu
lassen! Bisher sind alle mir bekannten schornsteinfegerrelevanten Petitionen
durch Beamte des Wirtschaftsministeriums, welche die KÜO zu verantworten
haben, zu Fall gebracht worden. Sollte es auch diesmal beabsichtigt sein,
ziehe ich die Petition zurück. Mit freundlichen Grüßen Paul Theisen |
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9. Mai 2005
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 /
4243
Nachdem der Petent die Kehrarbeiten beharrlich verweigerte,
wurde ihm zweimal die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 2.000
Euro angedroht, in der Folge festgesetzt und vollstreckt. Die Kehrung konnte
dann am 12. September 2003 durchgeführt werden, nachdem ein weiteres
Zwangsgeld in Höhe von 4.000 € angedroht und festgesetzt wurde. Das bereits
vereinnahmte Zwangsgeld von 4.000 € wurde nach Erledigung der Kehrung an den
Petenten wieder zurückerstattet. Der Petent hat gegen die
Zwangsgeldfestsetzung des Landratsamtes vom 12. Juni 2003 Widerspruch
eingelegt. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom
18. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Klage wurde dazu nicht erhoben.
Aufgrund der beharrlichen Weigerung des
Petenten, die erforderlichen Arbeiten durch den Bezirksschornsteinfegermeister
durchführen zu lassen, musste das zuständige Landratsamt prüfen, welche
Zwangsmittel unter Einbeziehung der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind, um
die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Das
Landratsamt hat sich dabei für die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld
entschieden, da dies geeignet aber auch erforderlich war, den Petenten zur
Duldung der Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Wenn der Petent jetzt darauf hinweist, dass ein
unmittelbarer Zwang (Türöffnung durch die Polizei) folgerichtiger gewesen
wäre, zeigt dies nur auf, dass dies der eigentliche Zweck der Verweigerung
gewesen war. Es war für das Landratsamt zu befürchten, dass der Petent nur
deshalb den unmittelbaren Zwang "provozierte", um eine
medienwirksame Inszenierung der Zwangsmaßnahmen zeigen zu können. Dies war
auch mehrfach vom Petenten angedroht worden. Es ist nicht zu beanstanden,
dass das Landratsamt gerade diese Form des Zwangsmittels nicht gewählt hat,
zumal dies eine sehr einschneidende Form der Zwangsmittel ist und objektiv
auch belastender gewesen wäre als das Zwangsgeld. Der Hinweis des Petenten, dass damit eine
erhöhte Gefährdung seiner Person verbunden gewesen wäre, kann nicht
durchdringen, da er es ja selbst in der Hand hatte, die notwendigen Kehr- und
Überprüfungsarbeiten in seinem Gebäude durchführen zu lassen. Das Landratsamt hat bei der Anwendung der
Zwangsmittel die Vorgaben des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
beachtet. Zwangsmittel dürfen auch wiederholt und solange angewandt werden,
bis der Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist. Beschlussempfehlung: Soweit mit der Petition die Petitionen 12/3940,
12/4770 und 12/6803 inhaltlich wiederholt werden, wird die Petition
zurückgewiesen. Im Übrigen kann der Petition nicht abgeholfen
werden. |
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1.
Petition
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- 1 - 29. Juni 1998 An die Petition des Landtags von
Baden-Württemberg Schornsteinfegerwesen - Ungleichbehandlung durch
verordnete sinnwidrige Gebühren des Schornsteinfegers. Aus ökologischen Gründen modernisierte ich nach
der 2. Ölkrise die Heizung meines Einfamilienhauses zu einer bivalenten
Heizung (Ölheizkessel plus Wärmepumpe). Ich investierte eine fünfstellige
Summe zum Zwecke einer günstigeren Energiebilanz, verbunden mit einer
Ersparnis an Heizöl. Ich warte meine Anlage regelmäßig und reinige sie
jährlich - zwangsläufig auch das Rauchrohr d.h. Verbindungsstück vom Heizkessel
zum Kamin. Da ich weniger Heizöl verbrauche, fallen weniger Rauchgase an,
womit eine geringere Verschmutzung meines Rauchrohres gegenüber denen der
üblichen Ölheizungen gewährleistet ist. Seit 1996 beansprucht mein Schornsteinfeger,
gemäß einer neuen Verordnung des Schornsteinfegergesetzes, mein Rauchrohr zu
kehren. >>> |
- 2 - Im Gegensatz dazu darf er bei den
Betreibern der üblichen Ölheizungen das Rauchrohr nur auf Sauberkeit
kontrollieren. Die Kosten des Kehrens betragen 16,1, die des Kontrollierens
6,2 Arbeitswerte. Mein Rauchrohr ist zum Zeitpunkt des Kehrens
sicherlich sauberer, als das der meisten nicht kehrplichtigen üblichen
Anlagen. Dennoch ist der Schornsteinfeger berechtigt, den höheren Betrag für
das Kehren zu kassieren, auch wenn er nicht kehrt. Somit zwingt mich das
Schornsteinfegergesetz, im Gegensatz zur großen Mehrheit der Betreiber
üblicher Ölheizungen, dem Schornsteinfeger alljährlich einen besonderen
Tribut zu entrichten. Ich empfinde dies als Strafe für mein umweltbewuîtes
Handeln. Ich beantrage, diese unsinnige und inkonsequente Ungleichbehandlung im Schornsteinfegergesetz dringend zu korrigieren. Sie ist nicht nur ungerecht und unplausibel, sondern verstößt auch gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes. |
Ablehnung 1. Petition
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- 1 - 54. Petition 12/3940 betr. Schornsteinfegerwesen
Der Petent wendet sich gegen die Kehrpflicht des
Rauchrohres seiner Ölfeuerungsanlage und verlangt, wie jene behandelt zu
werden, deren Rauchrohre lediglich überprüft werden. Er ist nicht bereit, die
höheren Kosten für die Reinigungsarbeiten zu zahlen. Seiner Angabe zufolge
entstanden ihm für den Einbau seiner bivalenten Heizung erhebliche
Aufwendungen. Die Heizungsanlage warte er regelmäîig selbst. Auch reinige er
das Rauchrohr. Dadurch werde weniger Heizöl verbraucht und es fielen weniger
Rauchgase als bei den übrigen Ölfeuerstätten an. Der
Bezirksschomsteinfegermeister brauche das Rauchrohr nicht reinigen, da dieses
von ihm vorher gesäubert werde. Im Wohnhaus des Petenten befindet sich eine
bivalente Heizungsanlage (Ölfeuerstätte/Wärmepumpe), die über ein Rauchrohr
an einen Schornstein angeschlossen ist. Der Bezirksschornsteinfegermeister
nimmt jährlich eine Kehrung des Schornsteines und des Rauchrohres vor. Einmal
in fünf Jahren findet eine Feuerstättenschau statt, bei welcher der
Bezirksschornsteinfegermeister sämtliche Schornsteine, Feuerstätten und
Verbindungsstücke überprüft. Es ist auch eine überprüfungspflichtige
Ölfeuerungsanlage vorhanden, an der jährlich eine Emissionsmessung erfolgt. Der Petent hält die Reinigung des Rauchrohres an
der bivalenten Feuerungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister für
überzogen und möchte nur eine Überprüfung wie bei meldepflichtigen
Ölfeuerungsanlagen. Streitigkeiten über die Rauchrohrreinigung und
die Bezahlung der Gebühr führten zu einem Leistungsbescheid des Landratsamts
und zu einem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums, mit dem der
Petent zur Zahlung der Gebühr für die Rauchrohrkehrung verpflichtet wurde.
Die Klage dagegen vor dem Verwaltungsgericht wurde mit einem Vergleich
beendet. Nach diesem anerkennt der Petent, daß der
Bezirksschornsteinfegermeister auch das besagte Rauchrohr nach der geltenden
KÖO kehrt und dafür die Gebühr abrechnet. Er erklärte, in Zukunft wirke er
kooperativ mit dem Bezirksschornsteinfeger zusammen, damit seine Anlage -
entsprechend der KÖO - gereinigt wird. Das Land versprach, dafür Sorge zu
tragen, daß die Reinigungen nicht vom Gesellen des
Bezirksschornsteinfegermeisters vorgenommen werden. Rauchrohre werden in
Baden-Württemberg seit l. Januar 1991 vom Bezirksschornsteinfegermeister
gekehrt (Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kehr- und
Überprüfungsordnung vom 5. Dezember 1990 - GBl. S. 409). Hiervon ausgenommen
sind lediglich demontierbare Ofenrohre sowie Rauchrohre von ölbefeuerten
Anlagen, die nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen jährlich
emissionsmessungspflichtig sind. Letztere werden vom
Bezirksschomsteinfegermeister nur überprüft. Nicht regelmäîig gekehrte Rauchrohre weisen ein
beachtliches Gefahrenpotential auf, da der Rußbesatz in ihnen am größten ist
und erst im Verlauf der Strömungsstrecke der Rauchgase bis zum Eintritt ins
Freie hin abnimmt. Das Rauchrohr als Verbindungsstück ist als Hauptursache
für mögliche Störfaktoren zu qualifizieren. >>> |
- 2 - Untersuchungen einer deutschen
Fachhochschule im Jahre 1988 zur "Verschmutzungs- und
Reinigungshäufigkeit von Rauch- und Abgasanlagen häuslicher und gewerblicher
Feuerstätten" sowie Expertenanhörungen in den Jahren 1987 und 1998 haben
sowohl das Erfordernis der Rauchrohrkehrung, als auch dessen Vernachlässigung
durch Betreiber und Wartungsfirmen ergeben. Dies ist untermauert durch
Untersuchungen einer anerkannten Fachfirma im Frühjahr 1990 in
Baden-Württemberg. Die Arbeitszeit für die Rauchrohrreinigung wurde an - nach
dem Zufallsprinzip ausgewählten - 172 Rauchrohren des ländlichen und
städtischen Bereichs erhoben. Lediglich ein bis zwei Prozent der untersuchten
Rohre waren danach nicht zu beanstanden. Bei zwei weiteren Ortsterminen an
ebenfalls nach dem Zufallsprinzip ausgewählten zwanzig Rauchrohren - auch im
ländlichen Bereich - konnten sich Vertreter des Innenministeriums
Baden-Württemberg davon überzeugen, daß die Rauchrohre zentraler
Feuerungsanlagen nicht regelmäßig gekehrt werden. Abgesehen von wenigen
Ausnahmen hat sich somit bestätigt, daß die Rauchrohre weder im Rahmen der
Wartungsarbeiten vom Handwerk, noch vom Betreiber selbst gereinigt werden.
Das erhebliche Gefahrenpotential der Rauchrohre öl- und feststoffbefeuerter
Anlagen rechtfertigte daher ihre generelle Unterstellung unter den Kehrzwang.
Daß Rauchrohre, die an Feuerungsanlagen
angeschlossen sind, die der jährlichen Emissionsmessung obliegen, anders
behandelt werden, begründet sich aus den zusätzlichen Erkenntnissen aus der
Immissionsmessung selbst. Der Verordnungsgeber sah es hier als ausreichend
an, wenn die Rohre nur überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden. In
einem zweitägigen Fachgespräch im Mai dieses Jahres wurde dieses Verfahren
von den Fachleuten als sachgerecht angesehen. Ofenrohre von Feuerungsanlagen für den Einsatz
fester oder flüssiger Brennstoffe weisen grundsätzlich dasselbe
Gefahrenpotential wie die anderen Rauchrohre auf. Ihre Privilegierung erfolgt
jedoch, weil im Gegensatz zu den in der Regel schwer demontierbaren
Zentralheizungsrohren davon ausgegangen werden kann, daß die im Wohnbereich
befindlichen demontierbaren Rohre vom Betreiber in eigener Verantwortung
gekehrt werden können und auch gereinigt werden. Eine Ausnahme vom Kehrzwang
erschien für diese Rauchrohre auch wegen der besonderen Verschmutzungsgefahr
der Aufenthaltsräume zur Vermeidung von Konflikten zweckmäßig. Die Kehr- und Uberprüfungsordnung läßt aus
Gründen der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit keine Ausnahme
zu, im Einzelfall die Rauchrohrkehrung dem Betreiber zu überlassen. Im
übrigen ist die Reinigung der Rauchrohre typischerweise Aufgabe des
Schornsteinfegerhandwerks. Beschlußempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. |
2.
Petition
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- 1 - 9. November 1998 An die Petition des Landtags von
Baden-Württemberg Einspruch gegen den Beschluß zu meiner
abgelehnten Petition 12/03840 - Datum 21.10.98 Die Begründung zu meiner abgelehnten Petition
vom 29.6.98 geht unerklärlicherweise davon aus, daß ich nur für mich
persönlich (s. letzter Absatz) eine Ausnahme beanspruchen wolle. Am Beispiel
meiner bivalenten Heizung schilderte ich den Widersinn der neuen Regelung.
Zum Schluá beantragte ich, "... diese unsinnige und inkonsequente
Ungleichbehandlung im Schornsteinfegergesetz dringend zu korrigieren".
Ich verwies ferner auf den Gleichheitsgrundsatz in Art.3 GG. Es ist eine
Binsenwahrheit, daß eine Gesetzesänderung allen davon Betroffenen zugute
kommt und nicht nur dem Initiator derselben. Der Text der Begründung ist mir übrigens aus
einem früheren Schreiben des Herrn Stehmer vom Wirtschaftsministerium (WM)
hinlänglich bekannt. Seine Wiederholung macht ihn auch nicht frei von
Widersprüchen und Unrichtigkeiten. Die vage Behauptung, daß das ungereinigte
Rauchrohr ein "beachtliches Gefahrenpotential" aufwiese und damit
ein möglicher Störfaktor sei, rechtfertigt noch lange nicht den Zwang, es der
Aufsicht des Schornsteinfegers zu unterstellen. Allein durch diese Maßnahme
haben sich die Kosten des Schornsteinfegerwesens um einige 100 Millionen auf
heute bundesweit etwa 2 Milliarden DM ausgeweitet. Ich bemängele in den Angaben des WM ehrliche
Transparenz. Warum wird der Popanz "beachtliches Gefahrenpotential"
nicht beim Namen genannt? Ist etwa Brandgefahr gemeint? Bei den modernen
Heizkesseln schlägt keine Flamme in das Rauchrohr, die vorhandenen Ruß
entzünden könnte. Somit sind Rauchrohrbrände völlig ausgeschlossen! Im
übrigen sind in den Rückständen kaum noch Rußpartikel. Diese Fakten sollten
den zuständigen Beamten des WM hinlänglich bekannt sein. Ist eine
Rauchrohrverengung als Gefahr gemeint? Da wären doch Kontrolle oder Reinigung
der engen Rauchkanäle im Heizkessel weitaus dringlicher. Denn dort mindern
etwa anhaftende Rückstände außerdem die Wärmetransformation und damit den
Wirkungsgrad des Heizkessels. Es enttäuscht mich zutiefst und ist mir auch
unerklärlich, weshalb der Petitionsausschuß die unwahre Beschlußempfehlung
des WM sachlich ungeprüft übernommen hat. In der Begründung wird behauptet, die bei den
üblichen Ölfeuerungen vorgeschriebene Emissionsmessung habe zusätzliche
Erkenntnisse zutage gefördert, die ein Kehren des Rauchrohres bei diesen
Anlagen erübrigen würde. Ist das so zu verstehen, daß bivalente Anlagen - im
Gegensatz dazu - Dreckschleudern sind? Besteht dieser Verdacht nun wirklich,
so wäre es trotzdem angebracht, erst zu kontrollieren und nur bei bestätigtem
Verdacht zu kehren. Nein, man kehrt ohne zu kontrollieren - oder gibt vor,
gekehrt zu haben. Ein Kuriosum ist die Tatsache, daß bivalente Anlagen
weniger Öl oder Gas verbrennen als andere. Somit verursachen sie auch weniger
Rückstände als diese. Es sind nur umweltbewußte Bürger gewesen, die nach den
Ölkrisen weder Kosten noch Mühe gescheut haben, den Ölverbrauch drastisch zu
senken - und nun diese Diskriminierung. |
- 2 - Würde ich heute meine bivalente Anlage
demontieren lassen, so dürfte ab morgen der Schornsteinfeger mein Rauchrohr
nur noch kontrollieren - nur wenn notwendig, kehren. Da ich meine Anlage aber
behalte, wird mir per Gesetz das Kehren des Rauchrohres nicht mehr zugetraut.
Findet der Schornsteinfeger es sauber vor, so tut er garnichts. Wohl aber
läßt er sich das nichtausgeführte Kehren bezahlen und behauptet hinterher, er
habe das Rauchrohr gekehrt. Das sind die Fakten! Das war auch die Ursache
meiner Zahlungsverweigerung und des anschlieáenden Verfahrens. Der Richter
des Verwaltungsgerichts fand die Aussage des Schornsteinfegers korrekt.
Trotzdem glaubte er mir felsenfest, daß der Schornsteinfeger das Rauchrohr
nicht gekehrt habe. Wer verantwortet ein derartiges Gesetz, das zudem auch
noch der Lüge Vorschub leistet!? Ich habe den naheliegenden Verdacht, daß die
beschriebene Ungleichbehandlung nur zum garantierten Jahresumsatz von etwa
250 000 DM eines Schornsteinfegerbezirks beiträgt (in der Regel Meister und
Geselle). Da die Besitzer bivalenter Anlagen von der jährlichen
Emissionsmessung seit jeher entbunden sind, fand man in dem wenig
aufwendigen, aber relativ hoch dotierten Rauchrohrkehren, einen geeigneten
Ersatz für das entgangene Einkommen aus der einträglichen Emissionsmessung.
Mit gesundem Menschenverstand und einer kritischen Sachkenntnis läßt sich die
jetzige sinnwidrige Regelung nicht anders deuten. Aufgrund der nachweislich falschen Behauptungen
des WM frage ich mich: Dienen Kontrolle und Kehren des Rauchrohres der
Sicherheit oder befriedigen sie lediglich den Geldhunger der konkurrenzlosen
Schornsteinfeger? Ist eine offenbar realitätsfremde, aber willfährige
Gefälligkeitsbürokratie der aufsässigen Schornsteinfegerlobby wieder einmal
auf den Leim gegangen? Immerhin mutierte im Laufe der letzten Jahrzehnte das
Schornsteinfegerwesen zu einer kostspieligen ABM - privat finanziert. In
Baden-Württemberg erhöhte sich die Zahl der Kehrbezirke seit 1985 um 43% auf
891. ABM allein aufgrund der Tatsache, daß das alljährliche Kaminkehren bei
den geringen Mengen an Kehrgut weit übertrieben ist, denn die meisten
Rückstände fallen von alleine herab. Diese und noch andere, in ihrem jetzigen
Umfang ebenso übertriebenen, Tätigkeiten der Schornsteinfeger tragen mit dazu
bei, daß das Leben in unserem Lande so teuer geworden ist. Ich beantrage aufgrund obiger Fakten: In Stufe 1: Durch Änderung der KÜO die
Diskriminierung der Besitzer bivalenter Heizungen zu beseitigen. In Stufe 2: Meine obigen Behauptungen durch ein neutrales Gutachten überprüfen zu lassen. Ferner ist zu überprüfen, ob jemals Rauchrohrbrände bei heute zugelassenen Heizkesseln glaubhaft(!) nachgewiesen worden sind. Wenn nicht, sollten Kontrolle und Kehren der Rauchrohre derartiger Anlagen nicht mehr vom Schornsteinfeger durchgeführt werden. |
Ablehnung 2. Petition
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- 1 - 9. November 1998 34. Petition 12/4770 betr. Schornsteinfegerwesen
Der Petent verlangt eine Änderung der Kehr- und
Uberprüfungsordnung Baden-Württemberg dahin gehend, dass Rauchrohre von
bivalenten Heizungsanlagen mit Rauchrohren messpflichtigen Ölfeuerstätten
gleichgestellt werden. Er beantragt, seine Ansicht durch ein neutrales
Gutachten überprüfen zu lassen und den Nachweis, ob jemals Rauchrohrbrände
bei heute zugelassenen Heizkesseln entstanden sind. Sollte dies nicht der
Fall sein, sollten die Rauchrohre nicht mehr vom Schornsteinfeger
kontrolliert und gekehrt werden. In diesem Zusammenhang wird auf seine Petition
12/3940 (Siehe Landtagsentscheidung 12/3317, lfd. Nr. 54) verwiesen, der
nicht abgeholfen werden konnte. Im Wohnhaus des Petenten befindet sich eine
bivalente Heizungsanlage (Öfeuerstätte/Wärmepumpe), die über ein Rauchrohr an
einen vierstöckigen Schornstein angeschlossen ist. Der
Bezirksschornsteinfegermeister nimmt jährlich eine Kehrung des Schornsteins
und des Verbindungsstückes (Rauchrohres) vor. Einmal in fünf Jahren findet
eine Feuerstättenschau statt, bei welcher sämtliche Schornsteine,
Feuerstätten und Verbindungsstücke überprüft werden. Im Erdgeschoss befindet
sich noch eine überprüfungspflichtige Ölfeuerungsanlage,an der jährlich eine
Emissionsmessung erfolgt. Widersprüche des Petenten gegen die
Rauchrohrreinigung führten zu einem Leistungsbescheid des Landratsamtes, zu
einem ablehnenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums und einer
Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage wurde mit einem Vergleich
beendet, in dem der Petent zusichert,in Zukunft mit dem
Bezirksschornsteinfegermeister zu kooperieren und seine Anlage - entsprechend
der KÜO - reinigen zu lassen. Rechtsgrundlage der in der KÜO im Einzelnen
bestimmten Kehrpflichten ist § l Abs. 2 des Schomsteinfegergesetzes vom 10.
August 1998 (BGBI. l S. 2071). Danach können Kehrpflichten nur auferlegt
werden, wenn dies zur Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und
Brandsicherheit) erforderlich ist. Nach herrschender Meinung im Schrifttum zum
Schornsteinfegerrecht ist die Feuersicherheit nur dann gegeben, wenn sich die
Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke in einem jede Brandgefahr
ausschließenden Zustand befinden, ordnungsgemäß funktionieren und durch ihren
Betrieb keine Schäden z.B. durch Rauch oder Abgase verursachen. Die
Betriebssicherheit ist im feuerungstechnischen Sinn zu verstehen, bezieht
sich aber nicht nur auf die Brandgefahr, sondern auch auf andere erhebliche
gefährdende Gesichtspunkte, wie z.B. die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt. Auch moderne Feuerungsanlagen, die mit flüssigen
Brennstoffen betrieben werden, verursachen Emissionen, die sich im Rauchrohr
der Anlage ablagern können. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (WM)
ist daher - unterstützt durch fachwissenschaftliche Äußerungen - der Ansicht,
dass Rauchrohre von häuslichen Ölfeuerstätten vom
Bezirksschornsteinfegermeister regelmäßig gereinigt werden müssen. Es ging im
Mai 1998 in einem Fachgespräch der Frage nach, ob auch neue, moderne
Feuerungsanlagen dem Kehr- und Überprüfungszwang unterworfen werden müssen.
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- 2 - Die teilnehmenden Vertreter der
Herstellerindustrie, der Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet der
Feuerungstechnik und des Schornsteinfegerhandwerks haben damals übereinstimmend
bestätigt, dass die in der KÜO festgelegten Kehr- und Uberwachungsintervalle
auch weiterhin gerechtfertigt sind. Es ist deshalb nicht beabsichtigt, die
KÜO entsprechend dem Wunsch des Petenten zu ändern. Dabei wird nicht verkannt, dass moderne, bivalente
Anlagen weniger Brennstoff verbrauchen als übliche Ölfeuerungsanlagen. Dies
rechtfertigt allein noch nicht eine Änderung der Kehrpflicht. Entscheidend
ist vielmehr, wann nach einer Reinigung des Rohres mit einer gefährlichen
Zusetzung gerechnet werden muss. Das WM sieht diesen Prognosewert -
unterstützt durch die gesamte Fachwelt - bei bivalenten Ölfeuerstätten bei
maximal zwölf Monaten. Dies stellt bereits eine Besserstellung gegenüber den
üblichen Olfeuerungsanlagen dar, die drei- bzw. viermal jährlich gekehrt
werden. Lediglich Rauchrohre, die an messpflichtigen Ölfeuerstätten
angeschlossen sind, werden jährlich einmal überprüft und erforderlichenfalls
gekehrt. Das WM kann dabei keine Diskriminierung bivalenter Heizungsanlagen
erkennen. Eine Statistik über Rauchrohrbrände ist dem WM
nicht bekannt. In einem Gutachten von Professor Rawe von der Fachhochschule
Münster - Auftraggeber: Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen - zur
Verschmutzungs- und Reinigungshäufigkeit von Rauch- und Abgasanlagen häuslicher
gewerblicher Feuerstätten aus dem Jahr 1983 kommt der Gutachter zu der
Auffassung, dass die Verschmutzung von Schornsteinen und Verbindungsstücken
durch Partikelemissionen häuslicher und gewerblicher Feuerstätten aufgrund
vielfältiger Einflüsse kaum vorausberechenbar, sondern nur empirisch zu
ermitteln sei. Als Ergebnis der mehrmonatigen Untersuchungen wird die
Erwartung bestätigt, dass die Verschmutzung der Anlagebauteile im
Wesentlichen von der verfeuerten Brennstoffart und der Rußzahl abhängig ist. Der
Gutachter errechnete für einen Untersuchungszeitraum von im Mittel 140 Tagen
maximale Rußschichtdicken von 0,1 mm an der Schornsteinwange. Er bestätigte
seinerzeit die Reinigungsintervalle Nordrhein-Westfalens, die mit denen
Baden-Württembergs identisch sind. Vor dem Bund-Länder-Ausschuss
Handwerksrecht/Schornsteinfegerwesen bestätigte Professor Rawe 1987 auch die
Notwendigkeit der Rauchrohrkehrung zur Sicherstellung der Feuersicherheit.
Die Musterkehrordnung aus dem Jahr 1988 empfahl daher die Kehrung sämtlicher
Rauchrohre ölbefeuerter Heizungsanlagen. Das WM sieht keine Notwendigkeit für
die Einholung eines erneuten Gutachtens über die Verschmutzung und
Reinigungshäufigkeit an Rauchrohren. Das damals zuständige Innenministerium hat bei
der Einführung der Rauchrohrkehrung 1991 eingehend geprüft, inwieweit die
Rauchrohre vom Betreiber selbst oder von Wartungsfirmen ordnungsgemäß
gereinigt werden. Mehrfache Überprüfungen kamen zum Ergebnis, es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Reinigung ohne
Beauftragung des Schornsteinfegerhandwerks erfolgt. Das WM sieht keine Gründe
zu einer Abweichung von dieser im Jahr 1990 getroffenen Entscheidung. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. |
3.
Petition
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- 1 - 10. März 2000 An die Petition des Landtags von
Baden-Württemberg Schornsteinfegerwesen - Anfechten der
"Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kehr- und
Überprüfungsordnung vom 5.Dezember 1990". Die zur Ablehnung meiner Petition 12/4770
führenden Begründungen bin ich nicht bereit zu akzeptieren. Es befremdet mich
zutiefst, daß meine Einwände gegen die Verordnung nicht durch neutrale
Gutachter überprüft worden sind, wie ich es erbat. Statt dessen machte sich
der Petitionsausschuß die Argumente der als befangen geltenden Väter der
angefochtenen Verordnung zu eigen. Ich versuche hiermit - letztmalig auf
diesem Wege - mit Hilfe des Plausibilitätsprinzips, unter Verwendung der
gegnerischen Angaben, die meine Petitionen 12/3940 und 12/4770 zu Fall
brachten, sowie weiterer vergleichender Fakten, die angefochtene Verordnung
ad absurdum zu überführen: Ausschlaggebend für die Verordnung sind
Hauskontrollen einer deutschen Fachhochschule, die im Jahre 1988 durchgeführt
worden sind und von einer Fachfirma in BW 1990 untermauert wurden. Es ist
auch von Expertenanhörungen in 1987 und 1998 die Rede. Es werden aber weder
die Auftraggeber der Hauskontrollen, noch die Fachhochschule und die erwähnte
Fachfirma genannt; ebensowenig die Namen der angeblichen Experten. Das
Resultat der Kontrollen sind häufig anzutreffende ungereinigte Rauchrohre bei
häuslichen und gewerblichen Anlagen. Dies wird als "möglicher
Störfaktor"(!) bezeichnet, ohne den Begriff "Störfaktor" näher
zu definieren. Weitere, einer tragfähigen Begründung dienende, Fakten werden
nicht genannt. Es gibt auch keinen Hinweis auf aufgetretene Schäden, die zu
den Hauskontrollen Anlaß gaben. Eine Statistik von Rauchrohrbränden ist dem
WM von BW auch nicht bekannt. Wohl ist die Rede von einem Gutachten des
Prof.Rawe von der FH Münster aus dem Jahre 1983. Demgemäß beträgt die
mittlere Rußschichtdicke an der Schornsteinwange max. 0,1 mm (!) in 140
Tagen. Dieser vor 17 Jahren schon sehr geringe Wert dürfte sich durch die
seitherige Verschärfung zugunsten der geringeren Rußzahl noch verringert
haben. In den Texten ist von Rußbesatz die Rede, was
aber unkorrekt und irreführend ist. Die heute noch zugelassenen Heizkessel
emittieren nur noch schwer entzündbare Rückstände mit minimalen Rußanteilen,
deren Besatz ohnehin von keiner Flamme berührt werden kann. Folglich kann ein
eventueller Rohrbrand oder eine zur Verstopfung neigende Rohrverengung nicht
als Rechtfertigung zum Erlass der angefochtenen Verordnung dienen. Diese
Fakten werden in der Begründung gänzlich ignoriert. Würde der TÜV vorschreiben, daß im Zuge der
jährlichen Abgassonderuntersuchung (ASU) auch der Reifendruck kontrolliert
und bei Bedarf korrigiert werden muß, so ging der ADAC mit Erfolg auf die
Barrikaden. Analoges mutet man aber den Hausbesitzern mit der angefochtenen
Verordnung zu. Der TÜV könnte argumentieren, daß durch falschen Reifendruck
sich gehäuft tödliche Unfälle ereignen. In den ablehnenden Begründungstexten
ist nur von eventuellen Schäden für "die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt" die Rede, nicht aber von nachgewiesenen Personen- oder Sachschäden.
Man nenne mir einen vergleichbaren Fall vorauseilender Gefahrenabwendung. Die
Regel, den Brunnen abzudecken, bevor das Kind hineingefallen ist, ist in
diesem Falle mangels Brunnen fehl am Platze. |
- 2 - In jedem Haus befinden sich
sicherheitsrelevante Anlagen mit beachtlichem Gefahrenpotential. Das sind
z.B. die zu häufigen Wasserschäden neigenden verstopften Abwasserleitungen
und die vom Durchrosten bedrohten Wasserzuleitungen. Erst recht die zu
ödlichen Unfällen führenden elektrischen Anlagen. Niemand denkt daran, je
eine dieser Gefahrenquellen jährlich überprüfen zu lassen. Dagegen lassen
aber willfährige Ministerialbeamte die bisher nie zu Klagen Anlaß gebenden
Rauchrohre überprüfen und kehren. Dieser krasse Widerspruch sprengt jeglichen
Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit! In der angefochtenen Verordnung wird, im
Gegensatz zu den üblichen Anlagen, das Reinigen des Rauchrohres für die
weniger Rückstände erzeugenden bivalenten Anlagen als zwingend
vorgeschrieben. Denn "unterstützt durch die gesamte Fachwelt"(!)
ist man der Meinung, daß bei diesen nach maximal 12 Monaten eine gefährliche
Zusetzung droht. Der Schornsteinfeger kehrte aus dem 1,5 m langen Rauchrohr
meiner bivalenten Anlage nicht einmal 4 Gramm an Rückständen von etwa 7 Monaten.
(Kehrkosten pro Gramm über 6.- DM; Gold kostet nur das 3 fache). Leben wir in
Schilda? Wer veranlaßte seinerzeit die Kontrollen der
niemanden gefährdenden Abgasrohre, deren Ergebnis doch nur einen weiteren
Happen für die sich als "Glücksbringer" dünkenden Schornsteinfeger
einbringen konnte? Ich bin der Meinung, daß schamloser Lobbyismus und
wohlwollende Versorgungspatronage mit im Spiel waren! Unter Ausnützung der
archetypischen menschlichen Angst vor Schadenfeuer baute man einen Popanz
auf, der zu dieser sinnlosen, jeder Realität Hohn sprechenden, Verordnung
führte. Unkritischen und gutgläubigen beschlußfassenden Gremien wurden
"des Kaisers neue Kleider" vorgegaukelt. In BW ist - bei rückläufigen
Verbrennungsrückständen und nicht nachgewiesenen Rohr- und Kaminbränden -
seit 1985 die Zahl der Kehrbezirke um über 50% (!) auf 944 angestiegen. Seit
ihrer Einführung dürfte die angefochtene Verordnung, bei einem Jahresumsatz
der Schornsteinfeger in der BRD von über 2 Mrd. DM, insgesamt mehr als 1 Mrd.
DM (!) gekostet haben, ohne auch nur den geringsten Nutzen zu erbringen. Dies
ist skandalöse öffentliche Verschwendung! Nutzen bringt die Verordnung nur
einer privilegierten Kaste, die sich ikonenhaft in Habit und Gehabe stets von
Neuem in Szene setzt und nach weiteren Brandopfern lechzt. Warum nennt man
die Verordnung nicht ehrlicherweise beim Namen: ABM für die glücksbringenden
Schornsteinfeger? Imaginäre Gefahren dieserart rechtfertigen keine
realen Gegenmaßnahmen. Wer sie dennoch ohne gewissenhafte Prüfung erläßt,
handelt vorsätzlich und grob fahrlässig. Damit verstößt er gegen Art.34 des
Grundgesetzes und BGB §839. Diese Amtspflichtverletzung führte zu einem
finanziellen Schaden für die gesamte Bevölkerung, ohne nützlichen Gegenwert.
Steigende Wohnnebenkosten und vor allem wachsende Staatsverdrossenheit sind
die Folge. Ich beantrage, die Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 5.Dezember 1990, im Interesse der Bürger dieses Landes, unverzüglich wieder rückgängig zu machen. |
Ablehnung 3. Petition
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- 1 - Landtag von Baden-Württemberg - 12. Wahlperiode
Drucksache 12/5552 II. Petition 12/6803 betr.
Schornsteinfegerwesen. Der Petent verlangt schon zum dritten Mal eine
Befreiung von der Kehrpflicht des Rauchrohres seiner Ölfeuerungsanlage. Er
beantragt, die Verordnung des Innenministeriums vom 5. Dezember 1990
rückgängig zu machen, mit der die Kehrpflicht für Rauchrohre eingeführt
wurde. Die Entscheidungen zu den Petitionen 12/3940 und 12/4770 kann er nicht
akzeptieren (s. Landtagsdrucksachen 12/3317, lfd. Nr. 54 und 12/3982. lfd.
Nr. 34). In seinem Wohnhaus befindet sich eine bivalente
Heizungsanlage (Ölfeuerstätte/Wärmepumpe), die mit einem Rauchrohr an einem
vierstöckigen Schornstein angeschlossen ist. Der
Bezirksschornsteinfegermeister nimmt jährlich eine Kehrung des Schornsteins
und des Verbindungsstückes (Rauchrohr) vor. Einmal in fünf Jahren findet eine
Feuerstättenschau statt, bei welcher sämtliche Schornsteine, Feuerstätten und
Verbindungsstücke überprüft werden. Im Erdgeschoss ist noch eine
überprüfungspflichtige Ölfeuerungsanlage vorhanden, an der jährlich eine
Emissionsmessung durchgeführt wird. Widersprüche des Petenten gegen die
Rauchrohrreinigung führten zu einem Leistungsbescheid des Landratsamts, zu
einem abgelehnten Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums und einer Klage
vor dem Verwaltungsgericht. Letztere wurde mit einem Vergleich beendet, indem
der Petent zusichert, in Zukunft kooperativ mit dem
Bezirksschornsteinfegermeister zusammenzuwirken und seine Anlagen -
entsprechend der Kehr- und Uberprüfungsordnung (KÜO) - reinigen zu lassen. Anlässlich der genannten Petitionen wurde
bereits darauf hingewiesen, dass nicht regelmäßig gekehrte Rauchrohre ein
beachtliches Gefahrenpotential aufweisen, da der Rußbesatz in ihnen am
größten ist und erst im Verlauf der Strömungsstrecke der Rauchgase bis zum
Eintritt ins Freie hin abnimmt. Das Rauchrohr als Verbindungsstück ist als
Hauptursache für mögliche Störfaktoren zu qualifizieren. Mit der erwähnten
Verordnung vom 5. Dezember 1990 zur Änderung der KÜO wurden daher die Rauchrohre
der regelmäßigen Kehrpflicht durch den Bezirksschornsteinfegermeister
unterworfen. Hiervon ausgenommen sind lediglich demontierbare Ofenrohre sowie
Rauchrohre von ölbefeuerten Anlagen, die der jährlichen Emissionsmessung nach
der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen unterliegen. Letztere werden
lediglich überprüft. Mittlerweile wurde die KÜO völlig neu gefasst
(GBI. S. 439). Die Neufassung stützt sich auf das Ergebnis einer zweijährigen
Projektarbeit mit vielen Gesprächen mit Verbänden, Instituten und Forschungseinrichtungen,
eines zweitägigen Hearings im Mai 1998 und einer neuen Arbeitsstudie über die
notwendigen Arbeitszeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters. Beteiligt an dem zweitägigen Fachgespräch waren
u. a. Vertreter - des Umweltministeriums, Das Fachgespräch diente als Anhörung zur
vorgesehenen Änderung der KÜO. Auf Grund der eindeutigen Aussagen der Fachwelt
werden in Baden-Württemberg auch weiterhin die Rauchrohre von Ölfeuerstätten
gekehrt, es sei denn, es handelt sich um frei in Wohnungen oder
Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Leitungen, die dazu bestimmt und
geeignet sind, Rauch von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder
Heizungsherden in den Rauchschornstein oder Rauchkanal zu leiten (Ofenrohre).
In die Entscheidung zur Neufassung der KÜO wurde der gesamte verfügbare
Sachverstand auf dem Gebiet der Feuerungs- und Heizungstechnik einbezogen.
Die Einschaltung eines weiteren Gutachters lässt keine neuen Erkenntnisse
erwarten. |
- 2 - Professor R. von der Fachhochschulc
Münster bezeichnet in seinem Gutachten aus dem Jahr 1983 als Störfaktor die
engste Stelle, welche die Rauchgase von der Feuerstätte bis zum Abgasaustritt
aus dem Schornstein überwinden müssen. Dies ist das Rauchrohr als
Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Schornstein. Daran hat sich bis
heute nichts geändert. Die Fachwelt geht nach wie vor davon aus, dass
Feuerungsanlagen - wenn bestimmte Zustandsbedingungen der Anlage und der
Umgebung gegeben sind - so viel Ruß produzieren können, dass eine gefährliche
Zusetzung des Rauchrohres möglich ist. Der Prognosewert der Überprüfung einer
Anlage, wie sie der Petent betreibt, durch den Bezirksschornsteinfegermeister
wird zur Sicherheit der Hausbewohner und der angrenzenden Gebäude mit zwölf
Monaten angenommen. In der KÜO wurde deshalb die Kehrpflicht entsprechend
festgesetzt. Wie schon dargelegt, gibt es in Deutschland
keine Statistik, die darüber Auskunft geben könnte, bei wie vielen Bränden
zugesetzte Rauchrohre oder Schornsteine die Brandursache waren. Sie wäre auch
nicht aussagekräftig, da sie keinen Aufschluss darüber geben könnte, was
wäre, wenn der Schornsteinfeger keine Kehrungen und Überprüfungen von
derartigen Anlagen vornehmen würde. Dies kann daher nur empirisch ermittelt
werden, wie dies Professor R. in seinem genannten Gutachten getan hat. Dieses
war seinerzeit die Grundlage für die Empfehlung der Länderreferenten für die
Einbeziehung der Rauchrohre in die Muster-Kehrordnung im Jahr 1988. Neuere
Untersuchungen sind nicht bekannt. Im Jahr 1985 gab es in Baden-Württemberg 772
Kehrbezirke, gegenwärtig 935. Dies ist ein Anstieg von 21%. Er resultiert
hauptsächlich aus Volumenzuwächsen infolge der hohen Bautätigkeit. Mit der
Einführung der Rauchrohrprüfung im Jahr 1990 sind 55 neue Kehrbezirke
entstanden, die jedoch teilweise auf Volumenzuwächsen infolge Bautätigkeit
beruhen. Den höchsten Stand der Zahl der Kehrbezirke gab es zwischen den
Jahren 1996 und 1999 mit 944. Die Reduzierung in diesem Jahr ist die Folge
der Zusammenlegung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch die Einsparung
von Wegezeiten. Der noch vorhandene Volumenzuwachs durch Neubauten wird
derzeit durch besondere Bemühungen in der Altbaumodernisierung aufgezehrt. Den Kalkulationen für die
Schornsteinfegergebühren seit l. Januar 2000 liegen durchschnittliche
Geschäftskosten eines Kehrbezirks von 235923,50 DM (einschließlich
Unternehmerlohn) zu Grunde. Das Gesamtgebührenaufkommen in Baden-Württemberg
bei 935 Kehrbezirken beträgt somit rund 255 Millionen DM (einschließlich
Mehrwertsteuer). In diesem Jahresumsatz sind auch die Aufwendungen für die
Emissionsmessungen nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
(Umweltschutzaufgaben) enthalten. Das System der Bezirksschornsteinfegermeister
mit festen Kehrbezirken und Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten,
Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist im
Schornsteinfegergesetz (Bundesrecht) geregelt. Bei der letzten Novellierung
des Gesetzes im Jahr 1994 wurde es mit Stimmen aller im Bundestag vertretenen
Fraktionen eindeutig bestätigt. Der Deutsche Bundestag kam zu der Auffassung,
dass es bei dem gegebenen Stand der Feuerungstechnik im Bundesgebiet
unstrittig sei, dass durch regelmäßiges Reinigen und Überwachen der
Schornsteine, Rauch- und Abgasleitungen sowie der Feuerstätten, aber auch
durch frühzeitiges Erkennen und Feststellen von feuergefährlichen Baumängeln
der Allgemeinheit große Sachwerte erhalten werden können und hierfür ein
dringendes staatliches und individuelles Interesse besteht. Feste Kehrbezirke
und die Zuteilung von Vorbehaltsaufgaben für den jeweiligen
Kehrbezirksinhaber gewährleisten dabei einen optimalen Feuerschutz im
Kehrbezirk mit eindeutiger Verantwortlichkeit für eine ordnungsgemäße Durchführung
der Feuerschutzarbeiten. Die Gewährleistung der Feuersicherheit stellt ein
überragendes Gemeinschaftsinteresse dar, das es verfassungsrechtlich
rechtfertigt, die Ausübung eines Berufs durch Einteilung von Bezirken und
Beschränkung der Berufstätigkeit auf diesen Bezirk stark zu reglementieren,
zumal öffentliche Aufgaben und im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben
wahrzunehmen sind. Auch die EG-Behörden haben das deutsche
SchornsteinfegerSystem akzeptiert. Die vom Petenten bezeichneten "imaginären Gefahren"
können schnell reale Ausmaße annehmen, wie dies Einzelfälle immer wieder vor
Augen führen. In diesem Frühjahr musste bei zwei Unfällen in M., die zu drei
Toten führten, CO-Vergiftungen durch unsachgemäße Benutzung von
Gasfeuerstätten festgestellt werden. Auch bei Ölfeuerungsanlagen können
derartige Unfälle nur dann weitgehend vermieden werden, wenn eine regelmäßige
Überprüfung der Rauchrohre, Kanäle und Schornsteine durch den
Schornsteinfeger erfolgt. Das Wirtschaftsministerium sieht daher keine Gründe,
die Kehrung der Rauchrohre von Ölfeuerstätten auszusetzen bzw. in der KÜO zu
streichen. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. |
Petition Laukenmann
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Hans Laukenmann 26.04.2001 An den 70173 Stuttgart Artikel über" Kaminfegerwesen
privatisieren" in der Zeitschrift von Haus & Grund Württemberg,
Ausgabe April 2001 Sehr geehrter Damen und Herren, ich gehe davon aus, daß Sie den Artikel über
"Kaminfegerwesen privatisieren" in der Zeitschrift von Haus und
Grund kennen. Ich muß dem Verfasser, Herrn Friedrich Walter Rösch in
Stuttgart- Weilimdorf, dazu in fast allen Punkten beipflichten. Auch für mich
ist schon seit geraumer Zeit die Gebührenordnung des
Schornsteinfegerhandwerks ein Dorn im Auge, denn die erbrachten Leistungen
des Schornsteinfegers stehen im Vergleich zu den berechneten Preisen in einem
denkbar ungünstigen Verhältnis. Dazu folgendes: In meinen Ölkamin wurden vor 1 1/2 Jahren
zusammen mit der Erneuerung von Heizkessel und Brenner hochwertige
Keramikrohre eingebaut. Seitdem sind Brenner, Kessel und Schornstein
feuerungstechnisch so optimal aufeinander abgestimmt, daß überhaupt keine
Verbrennungsrückstände mehr anfallen. Vorher konnte der Schornsteinfeger beim
Reinigen mit seinem Besen wenigstens noch etwas Putz von den Innenwänden des
Kamins abkratzen und diesen unten aus dem Kamintürchen herausholen. Die neu
eingebauten Keramikrohre sind innen glatt und derart hart, daß beim Kehren
kein Abrieb mehr entsteht und jetzt gar nichts mehr aus dem Kamin
herauskommt. Meine auf dem neuesten technischen Stand stehende Heizungsanlage
wird also höchst umweltfreundlich betrieben. Trotzdem erhöhten sich die Kosten fürs Kehren
meines Schornsteins innerhalb eines Jahres um + 17 % ! Wahrlich ein stolzer
Prozentsatz, der wohl seinesgleichen sucht und eindeutig auf die
Monopolstellung des Schornsteinfegerhandwerks zurückzuführen ist. In meinem Einfamilienhaus habe ich einen
Doppelkamin. Am zweiten Abzug ist im UG ein kleiner Ofen zum Verheizen von
Holzabfällen angeschlossen, die in meinem Hobbyraum anfallen. Diesen Ofen
nehme ich 2 - 3 mal im Jahr für wenige Stunden in Betrieb. Im letzten Jahr
wurden beide Kaminzüge gleichzeitig zusammen mit der Emissionsmessung
gereinigt und dazu 1 Wegepauschale berechnet. In diesem Jahr sind laut
Aussage des Schornsteinfegers 2 Wegepauschalen fällig, weil Öl- und
Holzfeuerkamin nicht mehr gleichzeitig mit der Emissionsmessung gereinigt
werden können. Angeblich ist es dem Kaminfeger nicht zuzumuten, an einem
Termin mit der Abgasmessung auch einen Kaminzug für Holzfeuerung zu fegen,
weil er dabei schmutzige Finger bekommen könnte. Bisher ging dies problemlos.
Es stehen mir also wieder höhere Gebühren ins Haus, weil ich der Willkür des
Schornsteinfegers ausgesetzt bin. . Was mich beim Berechnen der Kehrgebühren auch
noch ärgert, ist die Pauschalisierung der Preise. Aufgrund der Tatsache, daß
mein Einfamilienhaus mit 7 Nachbargebäuden reihenhausähnlich zusammengebaut
ist, kann zur Reinigung der Kamine bequem und schnell von einem Flachdach zum
anderen gegangen werden. Im vorigen Jahr benötigte der Geselle des
Schornsteinfegermeisters fürs Fegen beweisbar insgesamt 30 Minuten an
Arbeitszeit. Die Kehrgebühr betrug DM 46,- je Gebäude. Hochgerechnet ergibt
dies einen Stundenverrechnungssatz von DM 736,-. Herr Rösch hat recht, wenn
er in seinem Artikel feststellt, daß es sehr lukrativ ist, einen eigenen
Kehrbezirk zu haben! Es wird höchste Zeit, daß die vom
Wirtschaftsministerium Baden- Württemberg in der Kehr- und
Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegten Gebühren für die Tätigkeit der
Schornsteinfeger einer kritischen Überprüfung unterzogen und diese
praxisgerecht und aufwandbezogen geändert werden, damit derartige Auswüchse
künftig unterbleiben. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich in diesem
Sinne verwenden würden, damit der aufgestaute Ärger der Hausbesitzer nicht
noch weiter zunimmt. Mit freundlichen Grüßen |
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Ablehnung Petition Laukenmann
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21.11.2001 Landtag von Baden-Württemberg - Drucksache 13 /
416 13. Petition 12/8467 betr. Schornsteinfegerwesen
Der Petent wendet sich gegen die Durchführung
von Schornsteinfegerarbeiten in seinem Wohnhaus in 1. und die Höhe der
Schornsteinfegergebühren. Er beantragt, die Schornsteinfeger zu
privatisieren. Im Wohnhaus des Petenten befinden sich eine
Ölzentralheizung im Keller sowie ein kleiner Ofen zur Verbrennung von Holz im
Erdgeschoss. Es sind zwei Schornsteine (Züge) vorhanden, an einem Schornstein
ist die Ölzentralheizung, am anderen Schornstein der Ofen mit Holzbefeuerung
angeschlossen. Die Schornsteine werden jährlich einmal gekehrt
(gereinigt). Das Rauchrohr zwischen der Ölfeuerstätte und dem Schornstein
wird jährlich einmal an der ersten Reinigungsöffnung überprüft,
gegebenenfalls dort vorhandene Rückstände werden entfernt. An der
Ölfeuerstätte wird jährlich - an einem besonderen Termin - eine
Emissionsmessung durchgeführt. Einmal in fünf Jahren erfolgt eine
Feuerstättenschau, an der der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister
sämtliche Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke im Wohnhaus des
Petenten überprüft. Das System des Bezirksschornsteinfegermeisters
ist im Schornsteinfegergesetz (SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. August 1998 (BGBl. I S. 2072) festgeschrieben. Es ist derzeit in der Bundesrepublik Deutschland
in Fachkreisen unstrittig, dass auch bei modernen Feuerungsanlagen durch
regelmäßiges Reinigen und Überwachen der Schornsteine, der Rauch- und
Abgasleitungen sowie der Feuerstätten, aber auch durch frühzeitiges Erkennen
und Feststellen von feuergefährlichen Baumängeln der Allgemeinheit große
Sachwerte erhalten werden können und hierfür ein dringendes staatliches und
individuelles Interesse besteht. Beim Zustandekommen des Schomsteinfegergesetzes
(Bundesrecht) ist eingehend geprüft worden, ob auch im
Schornsteinfegerhandwerk ein freier Wettbewerb ermöglicht werden kann. Der
Gesetzgeber hat sich bewusst für die Einrichtung fester Kehrbezirke
entschieden, in denen ein bestellter Bezirksschornsteinfegermeister unter staatlicher
Aufsicht die Verantwortung für die vorgeschriebenen Kehrarbeiten,
Überprüfungen und Messungen trägt. Bei Auflösung der Kehrbezirke und einem
freien Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk - auch z. B. bei Einführung
eines Plakettensystems - könnten sich die Verwaltungsbehörden dann nicht mehr
darauf beschränken, die ordnungsgemäße Berufsausübung der
Bezirksschornsteinfegermeister zu überwachen, sondern müssten im Interesse
der Feuersicherheit, des Umweltschutzes und einer rationellen Energieverwendung
selbst die Erfüllung der Kehr-, Überprüfungs- und Messpflichten in den
einzelnen Häusern kontrollieren. Dies würde zu zusätzlichen
Verwaltungskompetenzen der Behörden, einem nicht zu vertretenden
Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Regelungen führen. Für den Hauseigentümer
wäre dies sicherlich erheblich kostspieliger als die jetzige Regelung. Rechtsgrundlage der Kehrungen und Überprüfungen
im Gebäude des Petenten ist die Kehr- und Überprüfungsordnung
Baden-Württemberg (KÜO). Diese wurde zum 1. Januar 2000 neu gefasst und
stützt sich auf das Ergebnis einer zweijährigen Projektarbeit mit vielen
Gesprächen mit Verbänden, Instituten und Forschungseinrichtungen, eines
zweitägigen Hearings im Mai 1998 und einer neuen Arbeitsstudie über die
notwendigen Arbeitszeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters. Auf Grund der
eindeutigen Aussagen der Fachwelt werden in Baden-Württemberg auch weiterhin
Schornsteine und Verbindungsstücke, an die Feuerstätten zur Verbrennung
fester oder flüssiger Brennstoffe angeschlossen sind, quartalsweise gekehrt.
Bei ganzjährig regelmäßiger Benutzung der Feuerstätten ist eine viermalige
Kehrung, bei Feuerstätten, die während der üblichen Heizperiode benutzt
werden, eine dreimalige Kehrung, bei Zusatzfeuerstätten eine zweimalige und
bei gelegentlich benutzten Feuerstätten eine einmalige Kehrung vorzusehen.
Ausnahmen von dieser Regelung gibt es für bivalente Ölfeuerstätten,
Ölbrennwertgeräte und messpflichtige Ölfeuerstätten (einmalige Kehrung im
Jahr). Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung werden
jährlich einmal, alle anderen Gasfeuerstätten einmal in zwei Jahren
überprüft. Diese Festlegung folgt einer bundesweiten Empfehlung der
Fachreferenten der Bundesländer, die durch das fachtechnische Hearing im
Wirtschaftsministerium bestätigt wurde. Die vom zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister festgesetzten Kehr- und Überprüfungstermine
und damit verbundenen Schornsteinfegergebühren wurden vom
Wirtschaftsministerium überprüft. Beanstandungen dazu ergaben sich nicht. Die jährliche Kehrung des Schornsteines des
Petenten ist auch notwendig, wenn bei den Reinigungsarbeiten festgestellt
wird, dass der Schornstein nur wenig Ruß enthält. Mit der Schornsteinkehrung
ist zu gewährleisten, dass sich die Feuerungsanlage innerhalb eines
bestimmten Prognosezeitraumes nicht mit feuergefährlichem Glanzruß so
zusetzt, dass ein Schadenfeuer zu erwarten ist. Dieser Prognosewert wurde von
den Fachleuten am fachtechnischen Hearing im Jahr 1998 auch bei modernen
Ölfeuerungsanlagen bei 12 Monaten angesetzt. Dabei ist nicht allein der
Rußanfall durch die Feuerstätte bei ungestörtem Betrieb maßgebend. Das
Wirtschaftsministerium ist diesen fachlichen Empfehlungen gefolgt und hat die
Kehrfristen für Ölfeuerungsanlagen, bei denen jährlich eine Emissionsmessung
durchgeführt wird, in der KÜO entsprechend festgesetzt. Die Festlegung der Arbeitswerte für die
einzelnen Gebühren basieren auf einem arbeitswissenschaftlichen und
betriebswirtschaftlichen Gutachten einer anerkannten REFA-Fachfirma. Die
Gebühren je Arbeitswert von derzeit 1,77 DM (s. § 4 Abs. 2 KÜO) müssen auch
noch die Arbeitsaufwendungen für das Rüsten und Abrüsten der Arbeitsgeräte,
die Beratung, die Besprechung und die Kontrolle der Mitarbeiter und für
sonstige Verteilzeiten, die Bürotätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters
und die auch bei ordnungsmäßer Ausführung, entstehenden Leerlaufzeiten
auffangen. Der Stundenverrechnungssatz beträgt unter Einschluss der Büro- und
Nebenzeiten 106,20 DM und liegt im üblichen Bereich vergleichbarer
Handwerkstätigkeiten. Die zeitlichen Aufwendungen zur Reinigung eines
Schornsteins haben sich dabei nicht wesentlich verändert. Die Gebühren für
die Emissionsmessungen sind erheblich gesenkt worden. Die Gebühren des
Petenten für die Emissionsmessung konnten dadurch ermäßigt werden (1999:
59,93 DM, 2001 trotz linearer Gebührenerhöhung: 57,08 DM). Bis zum 31. Dezember 1999 wurden die sehr hohen
Fahrzeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters und seines Gesellen im
Kehrbezirk mit einem rd. 20 %igen Aufschlag auf jede Tätigkeit des
Schornsteinfegermeisters berücksichtigt. Dies führte dazu, dass in Gebäuden
und Wohnungen, in denen ein hoher Arbeitsaufwand des Schornsteinfegers
anfällt (z.B. bei der Messung von Feststoffheizungen oder Kehrung von
Räucherkammern), ein ungerechtfertigt hoher Zuschlag für das Fahren anfiel,
während in Gebäuden und Wohnungen, in denen der Schornsteinfeger geringe
Arbeitsaufwendungen hatte, ein zu geringer Fahrtanteil berechnet wurde. Zum
1. Januar 2000 wurde die Berechnungsweise insoweit geändert, dass nunmehr für
jede Wohnung, in der der Schornsteinfeger Arbeiten ausführen muss, eine
Wegepauschale von 5,1 Arbeitswerten (rd. 10,50 DM einschl. Mehrwertsteuer)
angesetzt wird. Dies hat sich beim Petenten gebührenerhöhend, bei anderen
Gebäudeeigentümern gebührenermäßigend ausgewirkt. Die nunmehr praktizierte
Zuordnung der Fahrkosten entspricht dem vom Gutachter festgestellten
Zeitaufwand nach dem Verursacherprinzip. Insgesamt wurden die Gebührenschuldner in
Baden-Württemberg durch die neue Kehr- und Überprüfungsordnung zum 1. Januar
2000 um insgesamt rd. 10 Mio. DM entlastet. Dies führte insgesamt auch zur
Auflösung von Kehrbezirken. Die Entlastung kam insbesondere Eigentümern von
Gas- und Ölzentralheizungen zugute. Die Gebührenerhöhungen der letzten fünf Jahre
betrugen: 1. Januar 1997: + 1,7 % Die Erhöhungen entsprechen einer jährlichen
Steigerung von 1,7 %. Diese waren auf Grund der gestiegenen Personalkosten
(Tarifverträge und Lohnnebenkosten) und Sachaufwendungen (höhere
Energiekosten, Mieten und Versicherungen) erforderlich. Die Kehrgebührenrechnung weist 22,8 Arbeitswerte
für die Schornsteinfegerarbeiten am 23. April 2001 aus. Dies entspricht einem
Zeitaufwand von rd. 23 Minuten. Davon sind lediglich 12 bis 16 Minuten für
den Kunden sichtbar. Die Arbeitszeiten für die Wegepauschale und ein Teil der
Arbeitszeiten für die Grundwerte fallen für vorbereitende Tätigkeiten und für
den Anfahrtsweg an. Die genaue Dauer der Kehrarbeiten am 23. April 2001 kann
vom Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr genau ermittelt werden. Er gibt
jedoch an, dass sie mit Sicherheit länger als die vom Petenten angegebenen 30
Minuten für 8 Reihenhäuser waren. Entgegen den Vorhaltungen des Petenten werden
die Schornsteine der 8 Reihenhäuser nicht "bequem" im Rundgang über
das Dach gekehrt, da der Petent dies dem Bezirksschornsteinfegermeister mit
Schreiben vom 17. April 2001 schriftlich verboten hat (Gefahr der
Dachhautbeschädigung). Wenn ein Schornstein von oben gekehrt wird, muss der
Schornsteinfeger auch in jedes Haus, um an der unteren Reinigungsöffnung den
Ruß zu entfernen. Auch dieser Zeitaufwand wird mit der Schornsteinfegergebühr
abgegolten. Da der Petent nicht bestreitet, dass die
Schornsteinfegerarbeiten ordentlich ausgeführt waren, geht das
Wirtschaftsministerium davon aus, dass die Arbeiten im durchschnittlichen
Arbeitaufwand verrichtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die der
Gcbührenfestlegung zugrunde liegenden Arbeitszeiten Durchschnittswerte
darstellen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten nicht unerheblich über-,
aber auch unterschritten werden können. Weicht die festgestellte
Erledigungszeit jedoch erheblich von den Durchschnittswerten ab, können die
Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden. Dazu liegen keine Anhaltspunkte
vor. Die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage von
Durchschnittszeiten, ausgedrückt in Arbeitswerten, hält sich in dem von § 24
Abs. 2 SchfG vorgegebenen Rahmen. Der Arbeitswert drückt die Kosten aus, die
dem Birksschomsteinfegerrneister für eine Arbeitsminute entstehen. Diese
Erhebungsgrundlagen verstoßen weder gegen das Äquivalenzprinzip, wonach die
Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf,
noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG (s. auch
Urteil OVG Bremen vom 5. November 1999, OVG 1 N 1/9 1). Die Kehr- und
Überprüfungsordnung Baden-Württemberg sieht im
Schornsteinfegergebührenverzeichnis eine ausreichende Differenzierung vor, um
den Vorgaben des § 24 Abs. 2 SchfG gerecht zu werden. Die vom Petenten vermutete Zusammenlegung von
Schornsteinfegerarbeiten im Vorjahr, und damit die Einsparung einer
Wegepauschale von 5,1 Arbeitswerten (rd. 10,50 DM) hat ausweislich der
Kehrbezirksunterlagen des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters nicht
stattgefunden. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KÜO sieht eine Zusammenlegung von Kehr- und
Messtätigkeiten nur vor, wenn neben der Ölzentralheizung keine zusätzliche
Feuerstätte für feste Brennstoffe vorhanden ist. Dies ist beim Petenten
jedoch gegeben. Daher ist eine Zusammenlegung aller Schornsteinfegerarbeiten
im Haus des Petenten an einem Termin im Jahr nicht zwingend vorgegeben. Beschlussempfehlung: Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann der
Petition nicht abgeholfen werden. |
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