Petitionen an den Deutschen Bundestag


"Man ist nur unruhig, solange man noch Hoffnungen hat."

Hermann Hesse


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Petitionen Theisen

==> 1. Petition Theisen 21.4.01
==> Nachtrag zur 1. Petition Theisen
==> Antwort des Petitionsausschusses
==> Stellungnahme des Wirtschaftministeriums
==> Meine Erwiderung als 2.Fassung
==> Vorbereitung der Entscheidung
==> Ablehnung meiner Petition
==> Pet. gegen Verletzung der Verhältnismäßigkeit
==> Vertröstung nach fast 29 Monaten
==> Die Bestätigung
==> Pet. gegen Verletzung des Art.3 GG 31.7.03
==> Pet. gegen Ignorierung qualifizierter ... 7.8.03

Petition Conin

==> Petition Conin
==> Nachtrag
==> 1. Schreiben des Petitionsausschusses
==> 1. Einwand gegen die Bewertung
==> Ablehnende Beschlussempfehlung
==> 2. Einwand gegen die Bewertung
==> Endgültige Ablehnung der Petition

Petition Schetting

===> Ablehnende Beschlussempfehlung



Pet gegen Ignorierung qualifizierter handwerklicher Tätigkeiten 7.8.03


 

Petition an den deutschen Bundestag:

Petitionsausschuss des deutschen Bundestages
Platz der Republik

11011 Berlin

7. August 2003

Petitionsausschuss des deutschen Bundestages

Betreff: Schornsteinfegerwesen: Ignorierung qualifizierter handwerklicher Tätigkeiten durch die 1. BImSchV (Bundesemissionsschutzverordnung) anhand nutzloser Messwiederholungen.

Vom Heizungsbauerhandwerk gewartete und gemessene Anlagen müssen gemäß der 1.BImSchV nach dem stupiden fragwürdigen Motto "Wer wartet, darf nicht messen" vom Schornsteinfeger erneut gemessen werden. Obgleich bei der Wartung einer Heizanlage ein die Messung nachweisendes Messprotokoll erstellt wurde. Ich sehe dies als Diskriminierung des Heizungsbauerhandwerks. Eine Messwiederholung müsste schon aus Kostengründen unterbleiben. Kostenreduzierungen sind in allen gegenwärtigen politischen Entscheidungen oberstes Gebot. Somit ist die vom Schornsteinfeger vorgenommene Zweitmessung unhaltbar!

Es ist übliche Praxis, auch wichtige Tätigkeiten eines anerkannten Handwerksbetriebes anzuerkennen. So ist z.B. beim Kfz-Handwerk nach Einstellen und Messen eines Vergasers keine Messwiderholung durch TÜV, DEKA oder andere Institutionen erforderlich. Im Gesundheitswesen wird gefordert, bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse, Analysen und Messprotokolle aus Kostengründen nach einem Arztwechsel zu berücksichtigen. Immerhin stehen dabei Menschenleben auf dem Spiel.

Es widerspricht der Ausgewogenheit von Sicherheitsmaßnahmen, wenn im Bereich der Schornsteinfegertätigkeiten strengere Maßstäbe angelegt werden dürfen als woanders. Deshalb bitte ich den Petitionsausschuss dringend, diesen Missstand von einer kompetenten und unbefangenen Instanz, die nicht mit Schornsteinfegern oder denen nahestehenden Personen besetzt ist , prüfen zu lassen. Gemäß diesem Ergebnis ist das Schornsteinfegerwesen dringend auf die notwendigen Bedürfnisse zu reduzieren. Weitere überflüssige Tätigkeiten der Schornsteinfeger sind gesondert zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Petition gegen Verletzung des Art.3 GG 31.7.03


 

Petition an den deutschen Bundestag:

Petitionsausschuss des deutschen Bundestages
Platz der Republik

11011 Berlin

31. Juli 2003

Petitionsausschuss des deutschen Bundestages

Betreff: Grobe Verletzung des Art.3 GG durch das Schornsteinfegergesetz

Es häufen sich die Fälle, dass beherzte Bürger sich weigern, den Schornsteinfeger ins Haus zu lassen, um ihren sauberen Kamin oder ihr sauberes Abgasrohr kehren zu lassen. Sie begründen es damit, dass der Zustand der Abgaskanäle es nicht erfordert, dass der Schornsteinfeger diese unter dem Vorwand einer drohenden Gefahr kontrollieren oder reinigen müsste.

Der Zwang zum Kehren der Kamine beruht auf dem Schornsteinfegergesetz. Wegen angeblich drohender Feuergefahren setzt es den Art.13 GG außer Kraft. In Abs.7 ist von einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr die Rede. Dies gilt aber nur noch bei Holz- oder Kohle-Feuerungen. Alle vom Schornsteinfeger geprüften Anlagen mit Öl- oder Gasüberdruckbrennern sind nicht in der Lage beachenswerte feste Verbrennungsrückstände mit nennenswertem Rußgehalt zu emittieren. Selbst wenn es der Fall wäre, ließen diese sich nicht entzünden, da die abgekapselten Brennräume keine zündende Flamme freigeben können. Damit entfällt auch die gesetzliche Handhabe zum Hausfriedensbruch nach Art.13 GG.

Ich bitte den Petitionsausschuß diese Tatsachen von einer kompetenten und unbefangenen Instanz, die weder mit Schornsteinfegern noch mit denen nahestehenden Personen besetzt ist, prüfen zu lassen. Kommt diese Instanz auch zu obigem Ergebnis, sollten Maßnahmen getroffen werden, damit der verheerende grundgesetzverletzende Zustand baldigst beseitigt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

Es sei auch auf meinen Brief an den Präsidenten des Deutschen Bundestages hingewiesen

http://www.schofeg.de/politbriefe.html#thierse

 



Petition gegen Verletzung der Verhältnismäßigkeit der Mittel 28.12.02


 

28. Dezember 2002

An den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

Betreff: Grobe Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel in der Gesetzgebung unter grober Missachtung der Art.2 und Art.13 des GG.

Die Gesetzgebung zum Zwecke vorbeugender Schadensverhütung und körperlicher Unversehrtheit differenziert die verschiedenen häuslichen Gefahrenpotentiale unter grober Missachtung von Kostenaufwand und realisierbarer Sicherheit. Dieses Missverhältnis erlaube ich mir einleitend anhand eines leicht nachvollziehbaren häuslichen Unfalles darzustellen:

Rentner H. gleitet beim Verlassen der Duschwanne so unglücklich aus, dass er dabei zu Tode kommt. Eine gesetzlich vorgeschriebene rutschfeste Duschwanne oder zumindest der Besitz einer Antirutschmatte hätten den Unfall mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden. H. war in Eile, denn der Schornsteinfeger sollte seinen sauberen Kamin kehren kommen. Die dem Schornsteinfeger obliegenden häuslichen Sicherheitsmassnahmen genießen einen ärgerniserregenden Sonderstatus, wobei sogar Art.13 des GG außer Kraft gesetzt wird. Hätte H. sich des Kaminkehrens verweigert, wäre es letztendlich unter Polizeischutz geschehen. Nichts dergleichen wäre z. B. beim Gebrauch von Elektrizität und Gas oder der Prophylaxe innerhäuslicher Stürze möglich. Durch Stürze kamen im Jahre 1998 in der BRD 7 229 Menschen zu Tode, davon ein Großteil im Wohnbereich.

Auch im Gesundheitswesen verhält sich der Gesetzgeber zurückhaltend. Bei den medizinischen Vorsorgeuntersuchungen wird kein Zwang ausgeübt. Obgleich Zwangsmaßnahmen, ähnlich den im Schornsteinfegerbereich, zahlreiche Menschenleben retten würden. Tausende überlebten einen im Frühstadium entdeckten Brust- oder Prostatakrebs. Der Staat lässt jungen Menschen die Freiheit, sich gehörschädigender lauter Musik in Diskos oder im PKW auszusetzen. Trotz der Kenntnis schädlichen Rauchens wird der Tabakanbau subventioniert. Die Bundesrepublik widersetzt sich einem partiellen EU-Werbeverbot für Tabakwaren.

Die geschilderten Unterschiede in der vorsorglichen häuslichen Gefahrenabwendung halten keiner Kosten/Nutzenanalyse stand: Die Investitionskosten zur Sturzvermeidung sind äußerst gering und fallen nur einmal an, wogegen die häuslichen Schornsteinfegertätigkeiten regelmäßig stattfinden und kostspielig sind.

Kaminbrände sind bei den heute noch zugelassenen Feuerungsanlagen mit Öl- oder Gasüberdruckbrenner völlig ausgeschlossen. Verstopfungen der Abgaswege sind bei den noch anfallenden geringen Mengen an festen Verbrennungsrückständen unmöglich.

Um Kaminkehren zu rechtfertigen, täuscht die Schornsteinfegerlobby staatliche Entscheidungsträger und Hausbesitzer mit angsterregenden Szenarien. Dass hierzulande, dank der Schornsteinfeger, weit weniger Menschen an CO-Vergiftung sterben als in den Nachbarländern, ist ebenso erfunden wie die Nestbauten in ganzjährig benutzten Kaminen.

Wer einerseits eine Verstopfungsgefahr durch Nestbauten heraufbeschwört, andererseits sich aber vehement gegen eine eigensichere Heizanlage wehrt, handelt verlogen und fahrlässig. Eigensichere Anlagen schalten bei Abweichungen von den vorgegebenen Abgaswerten die Anlage automatisch ab. Beim jährlichen Kaminkehren jedoch bliebe ein den Kamin verstopfendes Vogelnest bis zum nächsten Kehrtermin in maximal 12 Monaten unentdeckt.

Schwer nachvollziehbar sind die fadenscheinigen Begründungen neu erlassener vorsorglicher Zwangsmaßnahmen. Das im Jahre 1991 in Baden-Württemberg, vorher schon in anderen Bundesländern, zwingend eingeführte Kehren oder Kontrollieren der Abgasrohre wird nicht etwa von nachgewiesenen Schadensfällen hergeleitet, sondern mit fragwürdigen Gefahrenpotentialen begründet. Nach allgemein üblichen und ökonomisch sinnvollen Regeln werden kostspielige Sicherheitsmaßnahmen erst nach unvorhersehbar aufgetretenen Schäden eingeführt; vorsorglich nur bei leicht erkennbaren Schadenspotentialen. Nur bei den Schornsteinfegertätigkeiten wird von dieser Regel generell abgewichen!

Die alle Jahre vorzunehmende Emissionsmessung von Heizungsanlagen ist ebenfalls weit übertrieben. Ein neuer PKW muss erst nach 3 Jahren zur Abgassonderuntersuchung. Nach 3 Jahren muss die Emissionsmessung eines neuen Heizkessels schon zum vierten Mal erfolgen. Zweifellos wird der PKW stärker strapaziert als die stationäre Heizanlage. Der neue PKW wird keiner technischen Zulassung unterzogen - wohl der neue Heizkessel. Kein PKW muss wegen seines hohen Alters stillgelegt werden - wohl aber der Heizkessel. Auch diese Ungleichbehandlung widerspricht jeglicher Vernunft!

Der Staat hat triftige Gründe, dem Bürger nicht jede Verantwortung zur vorbeugenden Gefahrenabwehr abzunehmen. Er schätzt gemäß Art.2 GG die unverletzliche Freiheit der Person höher ein als das Recht auf körperliche Unversehrtheit! Wohl sollte der Staat dafür Sorge tragen, dass die Bevölkerung über latente häusliche Gefahrenquellen aufgeklärt wird.

Eine vorsorgliche Gleichbehandlung sämtlicher häuslichen Gefahrenquellen nach den übertriebenen Maßstäben der Schornsteinfegertätigkeiten scheiterte an den hohen Kosten. Wohlweislich beließen die Autoren des Grundgesetzes - wohl auch auf Grund eigener negativer Erfahrungen im 3.Reich - dem Bürger einen angemessenen Freiraum.

Seit die Medien sich des Schornsteinfegermonopols kritisch angenommen haben, wächst die Zahl der Gegner des Schornsteinfegermonopols. Die jährlichen Kosten von über 1,5 Mrd. Euro für die 17 000 Schornsteinfeger sind untragbar. Verheerend ist das schwindende Vertrauensverhältnis zum Gesetzgeber, der mit Hilfe des Schornsteinfegermonopols die Bürger einer würdelosen Entmündigung aussetzt!

Eine vorbeugende Gefahrenabwehr darf nur dann den Art.13 des GG außer Kraft setzen, wenn der erzielte Nutzen vorrangig ist. Dies ist aber bei den heutigen Schornsteinfegertätigkeiten nicht mehr gegeben. Zudem steht deren hoher Kostenaufwand in einem krassen Missverhältnis zum erzielbaren Nutzen. Dieses ausufernde deutsche Modell an einseitiger häuslicher Sicherheit findet weltweit keine Nachahmer!

Die Schornsteinfeger sind Meister in Selbstdarstellung. Mit Vorliebe umgarnen sie - mittlerweile sind auch Schornsteinfegerinnen dabei - in ihren schwarzen Ausgeh-Uniformen die politischen Entscheidungsträger. Dazu sind die Jahreswechsel besonders geeignet. Man präsentiert sich beim Bundespräsidenten und den Landesfürsten im Blitzlicht der Kameras als Glücksbringer, nicht ohne nostalgische und abergläubische Gefühle zu wecken. Neuerdings betreiben sie mit Presserummel aggressive Imagepflege als Spendensammler für notleidende Länder. Diese Imagekampagnen - unüblich bei echten Handwerkern - beeinflussen zweifellos das Denken der breiten Masse, aber auch der politischen Klasse, in ihrem Sinne. Dies ist beschämend für unser Land!

Ich bitte den Petitionsausschuss, alle dem Schornsteinfegermonopol obliegenden Zwangsmaßnahmen durch ein neutrales fachliches Gremium auf die strikte Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der aufgewendeten Mittel in einer Kosten/Nutzen-Analyse kritisch überprüfen zu lassen. Aus ordnungspolitischer Sicht sollten Versicherungen, wie in anderen Ländern auch, Schadenspotentiale im Interesse einer Kostenminimierung abdecken dürfen. Die Diskriminierung des Heizungsbauerhandwerks durch nachträgliche Kontrolle durch den Schornsteinfeger muss entfallen. Stichproben könnten eventuelle Nachlässigkeiten eliminieren.

Das in der Nazizeit zugrunde gelegte Monopol darf nicht länger Bestand haben. Es ist ein latentes Ärgernis und fördert zunehmenden Verdruss wegen der uns aufgezwungenen nutzlosen Dienstleistungen. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sollten anderweitig organisiert werden. Die durch die Beseitigung des Schornsteinfegermonopols frei gesetzten Arbeitskräfte sind, wie bei jedem der zahlreichen vorangegangenen Strukturwandel, in den Arbeitsmarkt einzugliedern.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



1. Petition Theisen 21.4.01


 

An den
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

3. April 2001

Betreff: Antrag auf Revision des Schornsteinfegergesetzes

Das Schornsteinfegergesetz, der Feuersicherheit, dem Umweltschutz und der Abwendung gesundheitlicher Schäden dienend, wird im Bundesland Baden-Württemberg (BW) mißbräuchlich angewandt. Die gegenwärtige "Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)" dient dort in erster Linie dem Erhalt und der Pflege eines längst überholten Berufsstandes. In den übrigen Bundesländern dürfte es, wegen der üblichen Harmonisierung, nicht anders sein.

An 3 Beispielen belege ich den beklagten Mißbrauch:

1. Anstieg der Kehrbezirke in BW

Die Zahl der Kehrbezirke ist in den zurückliegenden Jahren drastisch angestiegen, obwohl der wachsende Anteil der Erdgasfeuerungen keine Rückstände verursacht und bei Ölfeuerungen die Rückstände heute nahezu rußfrei sind. Somit bestünde bei der weit überwiegenden Anzahl der Feuerungen kein notwendiger jährlicher Kehrzwang mehr. Nun aber bringen die Funktionäre der Schornsteinfeger ein neues Gefahrenpotential ins Spiel: Verstopfungen des Kamins durch Vogelnester, Spinngewebe oder hineingefallene tote Tauben, weswegen jährliches Kehren dringend notwendig sei.

Die Anzahl der Kehrbezirke wuchs lt. dem Stuttgarter Wirtschaftsministerium (WM) von 1984 bis 1991 von 623 auf 891, und stieg weiterhin bis zu einem Maximum von 944. Diese Zunahme von über 50% wird u.a. mit der Einführung zusätzlich auferlegter Leistungen gerechtfertigt.

2. Kehren des Rauchrohres in BW

Im Jahre 1991 wurden Kontrolle und Kehren des Rauchrohres (Verbindungsstück zwischen Heizkessel und Kamin) eingeführt. Zur Begründung berief man sich auf ein Gefahrenpotential, das von verstopften Rauchrohren ausgehen könnte. Jemals aufgetretene Schäden sind nicht genannt worden. Gewährsmann ist Prof.Rawe, Gelsenkirchen. Dieser hat 1983 in Münster im Auftrag des WM in NRW Untersuchungen an Abgasleitungen (Schornstein und Rauchrohr) durchgeführt.

Die von Prof. Rawe gemessenen Ölfeuerungen sind in 2 Kategorien zu unterteilen: die "nicht ordnungsgemäß" und die "ordnungsgemäß" betriebenen. Bei den ersteren ergaben sich meßbare Rußablagerungen, dagegen bei den letzteren - deren Rußzahl <= 3 betrug - nicht. Moderne Anlagen haben die Rußzahl 0. Bei Gasfeuerungen fand sich kein Ruß. Sein Gutachten, schreibt Prof. Rawe am 9.1.2001, habe seinerzeit zu einer Reduzierung der Kehrhäufigkeit durch das Schornsteinfegerhandwerk geführt!

Somit bietet das Rawe'sche Gutachten keinerlei Grundlage, das Rauchrohr in die Obhut der Schornsteinfeger zu geben. Es ist sogar verwegen und unverfroren, den Zustand der "nicht ordnungsgemäß" betriebenen Feuerungen zugrunde zu legen, um daraus die zwingende Notwendigkeit von Kontrolle und Kehren der Rauchrohre für die in der Regel "ordnungsgemäß" betriebenen Feuerungen abzuleiten.

Dies ist glatter Betrug an den Anlagenbetreibern. Ich sehe darin eine sträfliche Amtspflichtverletzung und einen groben Verstoß gegen GG Art. 34 und gegen BGB §839. Unter der Voraussetzung, daß ähnliche Verordnungen in allen Bundesländern eingeführt worden sind, entstand den Besitzern ordnungsgemäß betriebener Heizungsanlagen in Deutschland seit 1991 ein Schaden von weit mehr als 1 Mrd. DM.

Ein grober Mißbrauch des Schornsteinfegergesetzes ist ferner die nachteilige Behandlung der Besitzer resourcenschonender bivalenter Heizungen (Wärmepumpe plus zusätzlicher Öl- oder Gasfeuerung). Diese in der Anschaffung teuren Anlagen wurden durch Bundesgesetz steuerlich begünstigt und von der jährlichen Abgasmessung befreit. Nach der beklagten Verordnung jedoch muß der Schornsteinfeger deren Rauchrohr zwingend kehren, während er es bei den üblichen Anlagen nur kontrollieren darf. Ich sehe darin eine unrechtmäßige Bestrafung umweltbewußter Bürger nach dem Motto: Wenn wir bei ihm schon nicht messen dürfen, soll er wenigstens für des Kehren bezahlen - auch, wenn es in der Regel nichts zu kehren gibt.

3. Reform des Schornsteinfegerwesens im Jahre 1999 in BW

Das hervorstechende Merkmal dieser Reform ist die Neuerung, Abgasmessung, Kehren und die alle 5 Jahre vorgeschriebene Feuerstättenschau - infolge des Unmuts der Anlagenbetreiber - während eines einzigen Hausbesuches durchzuführen. Dies wurde bisher strikt abgelehnt. Ferner wurden die Arbeitswerte (Minuten) neu gestaffelt, weil eine gesonderte Wegepauschale eingeführt wurde. Die Wegezeit war bisher in den Arbeitswerten mit enthalten. Nun stiegen aber merkwürdigerweise die Kosten pro Arbeitswert stark an, nämlich von 1,25 DM um 39 % auf 1,74 DM.

Die durch den Wegfall eines zweiten und dritten Hausbesuches ersparten Wegekosten hätten fairerweise den bisher mehrmals Besuchten zugute kommen müssen. Damit wäre aber dem Schornsteinfeger, dem nun ein oder zwei Wege erspart bleiben, ein Einnahmeverlust entstanden. Im Jahre 2000 kostete die Wegepauschale 10,30 DM (incl.MWS). Aber die Schornsteinfeger wurden dennoch nahezu schadlos gehalten.

Man zwang alle Anlagenbetreiber in eine "Solidargemeinschaft" mit den Schornsteinfegern. Die bisher mehrmals Besuchten entlastete man nur geringfügig, belastete dagegen aber alle anderen zusätzlich. In meinem Falle sind Arbeitsaufwand und Wegezeit unverändert geblieben und dennoch mußte ich nach der Reform 15 % mehr bezahlen. Die Einbeziehung der bisher alle 5 Jahre separat vorgenommenen Feuerstättenschau zu den übrigen Tätigkeiten hätte einen weiteren Vorteil bringen müssen. Denn sie erfordert jetzt zusätzlich nur noch eine kurze Augenscheinnahme der vom Kamin tangierten Räume. Für diese wenigen Augenblicke mußte ich auch nach der Reform 18,57 DM bezahlen.

Die Einbuße der Schornsteinfeger, schamlos "Solidarbeitrag" genannt, ist gering. Angaben über ihre Höhe sind widersprüchlich und ebenso verwirrend wie das gesamte Gebührendickicht: Das WM nennt einen Betrag von 10 Mio. DM; auf einer Versammlung in Rastatt wurde den Schornsteinfegern das Opfer von 6 Mill. DM als "Solidarbeitrag" schmackhaft gemacht. Es ist aber auch von 9 gestrichenen Kehrbezirken die Rede, was bei 944 Kehrbezirken nicht einmal 1 % ausmacht. Nach meiner Schätzung hätten die ersparten Wegezeiten von je 10,30 DM eine so hohe Kostenreduzierung erbracht, die dem Ertrag von etwa 90 Kehrbezirken entspricht. Die Gesamteinnahmen aller nun 935 Kehrbezirke in BW betragen lt. WM zur Zeit 255 Mio. DM. p> Bisher wurden die vielfach beklagten überhöhten Schornsteinfegergebühren durch Zeitstudien gerechtfertigt. Heute werden sie, wie z.B. in meinem Falle, im Interesse der Besitzstandswahrung der Schornsteinfeger beliebig modifiziert. Auch diese Art von "Lastenausgleich" steht gewiß im Widerspruch zum Schornsteinfegergesetz.

Im Jahre 1998 richtete ich vergeblich eine Petition an den Landtag von BW, um die ungerechte Benachteiligung der Betreiber bivalenter Anlagen zu beseitigen. Danach versuchte ich durch zwei aufeinander folgende Petitionen, das durch keinen einzigen nachgewiesenen Schaden belegte, im Jahre 1991 eingeführte Rauchrohrkehren, wieder rückgängig zu machen. Den wahren Sachverhalt, den Prof. Rawe mir mitteilte, kannte ich damals noch nicht.

Trotz meiner dringenden Bitten, meine Argumente durch ein neutrales Gutachten überprüfen zu lassen, machte sich der Stuttgarter Petitionsausschuß stets die unglaubwürdigen Argumente des WM zu eigen. Meine Petitionen wurden somit indirekt durch dieselben befangenen Personen zurückgewiesen, die den beklagten Zustand einst zustande brachten. Das steht in krassem Widerspruch jedweden demokratischen Verständnisses.

Auf Wunsch sende ich Ihnen gerne die oben erwähnten Schreiben zu. Diese sind aber auch auf meiner Homepage www.schofeg.de nachzulesen. Diese Homepage legte ich auf schnellen Zugriff aus.

Als kritischem Staatsbürger fehlt mir die Einsicht, daß ein Bundesgesetz, von den Ländern nach Belieben modifiziert, anschließend vom Bundestag mit Stimmenmehrheit novelliert wird. Es ist höchst verwerflich, mit falschen Begründungen, wie im Fall Rawe, neue Verordnungen zu erlassen, die nicht den geringsten Sicherheitsgewinn erbringen. Sie sichern lediglich die fetten Pfründen eines mit der Zeit aufgeblähten, aber längst überholten Berufsstandes. Da heute jeder weiß, daß Kaminbrände der Vergangenheit angehören, erfand man die abenteuerlichsten Angstszenarien, um eine drohende Verstopfung von Rohren und Kaminen heraufzubeschwören. Zu diesem Zwecke mißdeutete man Prof. Rawes Gutachten und spannte nestbauende und tote Vögel und Spinnen ein.

Die Schornsteinfeger nennen sich "beliehene Unternehmer". Dies steht aber im krassen Widerspruch zum Begriff Unternehmer. Unternehmertum war seit jeher mit Risiken verbunden. Ein in der Nazizeit (1935) - dem damaligen Zeitgeist entsprechend - erlassenes Gesetz darf in dieser, zum Mißbrauch neigenden, Form nicht länger Bestand haben. Keinem anderen Beruf zollte der Staat jemals eine derart bevorzugte Behandlung wie den Schornsteinfegern. Ich sehe darin einen Verstoß gegen GG Art.2.

Die Unausgewogenheit unserer gesetzlichen Sicherheitsmaßnahmen soll das folgende Beispiel demonstrieren: Ein regelmäßiges Reinigen der häuslichen Abwasserleitungen würde weitaus mehr Sicherheitsgewinn erbringen als das alljährliche Kehren der luftigen Kamine. Es würde die häufig auftretenden innerhäuslichen Überschwemmungen mindern. Diese stellen ein echtes Gefahrenpotential für unsere Gesundheit dar und verursachen alljährlich große Sachschäden.

Dagegen sind die aus der Luft gegriffenen Gefahren durch verstopfte Kamine Phantasiegebilde. Der überwiegende Teil der noch vorhandenen Verbrennungsrückstände fällt durch die Schwerkraft auf die Kaminsohle herab und brauchte nicht gekehrt zu werden. Da es aber die Schornsteinfeger schon gibt, werden in Deutschland die Kamine Jahr für Jahr unsinnigerweise gekehrt. Ich möchte darauf hinweisen, daß die Reform des ehemaligen Monopolriesen Bundespost uns vor Augen führt, was eine temporäre unabhängige Behörde zu unser aller Nutzen zuwege bringt.

Ich beantrage eine grundlegende Revision des Schornsteinfegergesetzes, das ein ärgerniseregendes Monopol aufbauen half. Das Schornsteinfegergesetz ist ein latenter Nährboden für Klagen und Beschwerden und wachsende Staatsverdrossenheit mit all ihren negativen Folgen. Der in weiten Bevölkerungskreisen herrschende Unmut gegenüber den verhaßten Schornsteinfegern richtet sich auch gegen den Staat, der solches nicht nur duldet, sondern auch noch fördert.

Mit freundlichem Gruß

Paul Theisen

 



Nachtrag zur 1. Petition Theisen


 

An den
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

20. Juni 2001

Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

Betreff: Ergänzender Zusatzantrag zu meiner Petition
Pet 3-14-09-7151-033469

Nachdem Kaminbrände bei den üblichen Öl- und Gasfeuerungen ausgeschlossen sind, pochen die Schornsteinfeger auf die Gefahr der Kaminverstopfung durch verschiedene Ursachen, insbesondere Vogelnester. Da aber die Vögel ihre Nester gewöhnlich im Frühjahr bauen, müssten die Kamine dringend nach dem Nestbau gekehrt werden. Gekehrt werden sie aber zu jeder Jahreszeit. Somit sind die Kamine, gemäß dem angeblichen Sicherheitsstreben der Schornsteinfeger, zwischen Nestbau und Kehren ein Sicherheitsrisiko.

Das Verhalten der Schornsteinfeger spricht in diesem Beispiel ihren viel beschworenen Sicherheitsforderungen Hohn. Wer Kehren und Abgasmessen zu verschiedenen Zeiten tätigt, hätte zusätzlich beim Messen Gelegenheit, mit der kaum zeitaufwendigen Spiegelprobe zumindest ein zweites Mal im Jahr den Kamin in Augenschein zu nehmen. Weit gefehlt! Mein Schornsteinfeger behauptet, der Kamin ließe sich nur durch Kehren kontrollieren. Das kurze Zeitfenster einmaligen jährlichen Kehrens und Messens bietet keine Gewähr dafür, dass der Kamin das ganze Jahr über offen ist und der Brenner optimal eingestellt bleibt.

Moderne Technik erlaubte es aber, ohne menschliche Hilfe eine zuverlässige ständige Kontrolle der gesamten Anlage zu gewährleisten. Ein die Abgase kontrollierendes Gerät wurde von den Lobbyisten der Schornsteinfeger kategorisch abgelehnt. Dieses Gerät hätte nämlich eigenes Messen überflüssig gemacht, da es beim Überschreiten der Grenzwerte den Brenner sofort abschalten würde. Daraufhin wäre der Fachmann gefordert und nicht der Schornsteinfeger, der nur messen kann.

Eine ständige Kontrolle des Kaminzuges jedoch machte den Schornsteinfeger nur bedingt überflüssig. Falls sie anspräche - was ich für höchst selten halte - wäre der Schornsteinfeger gefragt. Auch sollte er im Mehrjahresturnus die wenigen noch an den Kaminwänden haftenden Rückstände, soweit sie nicht durch die Schwerkraft schon herabgefallen sind, kehren. An Gaskaminen jedoch hat der Schornsteinfeger nichts zu suchen.

Wenn wir schon bei häuslichen Feuerungen ein Höchstmaß an Sicherheit fordern, müssen wir uns von den gegenwärtigen Praktiken trennen und moderne Technik einsetzen. Die Anlagenbetreiber würden sicherlich automatische Sicherheitskontrollen akzeptieren. Denn diese befreiten sie von der alljährlich stattfindenden Belästigung samt der "ABM-Zwangsabgabe" an die Schornsteinfeger. Auf Dauer käme es auch billiger. Der zur Staatsverdrossenheit neigende latente Unmut, wäre damit auch abgebaut.

Ein Moratorium auf in Zukunft zu fassende EU-Beschlüsse, die unser noch aus der Nazizeit herrührendes Modell ablösen solle, wäre der falsche Weg. Aus Brüssel wurde verlautet, das Schornsteinfegerwesen sei ein nationales Problem.

Hochachtungsvoll!

Paul Theisen

 



Antwort des Petitionsausschusses 11.9.01


 

DEUTSCHER BUNDESTAG

Petitionsausschuss


Platz der Republik 1

Berlin, den 11.9.01

Herrn
Paul Theisen

Betr.: Schornsteinfeger

Bezug: Ihr Schreiben vom 20. Juni 2001

Sehr geehrter Herr Theisen,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens, welches in die Prüfung mit einbezogen wurde.

Der Ausschussdienst des Petitionsausschusses, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, hat zu Ihrem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) eingeholt. Diese Stellungnahme übersende ich als Anlage zu diesem Schreiben zu Ihrer Information. Über die Weiterleitung der Stellungnahme hinaus ist dem Ausschussdienst keine Möglichkeit ersichtlich, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in Ihrem Sinne tätig werden könnte.

Wie das BMWi mitteilt, wurde Ihr Anliegen durch den zuständigen Landtag bereits umfangreich geprüft.

Es ist Aufgabe der Landesregierungen, die Anwendung der Kehr und Überwachungsverordnungen zu prüfen und zu überwachen.

Auch wenn Sie mit der Entscheidung der Landesvolksvertretung nicht einverstanden sein sollten, kann der Deutsche Bundestag Ihnen nicht helfen. Er hat gegenüber dem Landesparlament keine Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse.

Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, Ihrem Anliegen durch eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen abzuhelfen.

Auf ein Gerichtsverfahren kann der Petitionsausschuss keinen Einfluss nehmen. Wegen der Dreiteilung der Staatsgewalt und der Unabhängigkeit der Richter (Artikel 20, 92, 97 des Grundgesetzes) ist es dem Deutschen Bundestag nicht erlaubt, gerichtliche Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen geht der Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petitionsverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Ich bitte dann konkret mitzuteilen, unter welchem Gesichtspunkt die parlamentarische Prüfung fortgeführt werden sollte und welche bundesgesetzlichen Regelungen Sie erwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dagmar Schrinner

 



Stellungnahme des Wirtschaftministeriums 7.6.01


 

(Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie)

Berlin, 7.Juni 2001

Der Petent bittet in einer umfangreichen Petition um eine grundlegende Revision des Schornsteinfegergesetzes, da es nach seiner Ansicht in Baden-Württemberg missbräuchlich angewandt wird (z.B. durch den Anstieg der Zahl der Kehrbezirke trotz abnehmender Kehrnotwendigkeiten). Im Ergebnis hält er das Schornsteinfegergesetz für einen latenten Nährboden für Klagen und Beschwerden und wachsende Staatsverdrossenheit mit all ihren negativen Folgen.


1. Zahl der Kehrbezirke in Baden-Württemberg

Die Zahl der Kehrbezirke wird allein durch die Bundesländer festgesetzt. Zur Situation in Baden-Württemberg wird auf die in Kopie beigefügte Antwort des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2000 an den Petenten und die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtages (12/6803 betr. Schornsteinfegerwesen - siehe dort 5.20) verwiesen.


2. Kehren des Rauchrohres in Baden-Württemberg

Der Petent bestreitet die Notwendigkeit der Kehrung von Rauchrohren.

Hierzu wird auf die beiliegenden Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses des Landtages (12/4770 und 12/3940 betr. Schornsteinfegerwesen verwiesen... .

3. Reform des Schornsteinfegerwesens im Jahre 1999 in Baden-Württemberg

Eine "Reform des Schornsteinfegerwesens im Jahre 1999 in Baden-Württemberg" ist im Bundeswirtschaftsministerium nicht bekannt. Vermutlich meint der Petent die Neufassung der Kehr- und Überprüfungsordnung in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2000.

Es wird hierzu auf die bereits genannte Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtages (12/6803. betr. Schornsteinfegerwesen - siehe dort S. 19) verwiesen, so dass zusätzliche Ausführungen durch das Bundeswirtschaftsministerium als entbehrlich angesehen werden.

Im Ergebnis besteht hier keine weitere Veranlassung zu einer ergänzenden Stellungnahme durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Im Auftrag

Gottschlich

 



Meine Erwiderung als 2.Fassung 25.9.01


 

25. September 2001

Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

Betreff: Erwiderung auf Ihren abschlägigen Bescheid zu meiner Petition
Pet 3-14-09-7151-033469

Vorbemerkung: Wäre die Liberalisierung der Bundespost den Beamten des Postministeriums überlassen worden, so wären die Gebühren für Ferngespräche ebenso wenig gesenkt worden wie die Gebühren für Ortsgespräche, welche nach wie vor vom Telekommonopol diktiert werden. Niemand kann sich am eigenen Schopf aus dem Sumpf ziehen - auch nicht die Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die meine Petition abschlägig beurteilten. Zwar ist das Schornsteinfegerwesen kein Schwergewicht wie die ehemalige Bundespost. Aber mit seinen in kleiner Münze bezahlten 3 Mrd. DM/Jahr birgt es sozialen Sprengstoff und schürt steigende Unzufriedenheit mit der Legislative. Wenn auch Gesetze keinem Verfallsdatum unterliegen, müssen umstrittene Gesetze unbedingt auf den Prüfstand!

In meiner Petition beweise ich anhand von drei Beispielen, zu welchem Missbrauch ein auf tönernen Füßen stehendes Gesetzeswerk führt. Da gibt es ein Rahmengesetz des Bundes und jedes Bundesland schuf sich seine eigenen Ausführungsbestimmungen, die sog. Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) - obwohl die Länder, kommunizierenden Röhren gleich, nahezu konform gehen. Als Gegengewicht zum Bund kommen die Länder, trotz verteilter Kompetenzen, dem Bund nicht in die Quere. Ein Gesetzeswerk, an dem zwei Interessengruppen, seit Bestehen der Bundesrepublik, ständig "strickten", ist Flickwerk und somit schädlich. Die Leidtragenden unseres Schornsteinfegergesetzes sind die ihm gnadenlos ausgelieferten Bürger: direkt die Hausbesitzer, indirekt die Mieter.

Jeder Zeitungsartikel über die Schornsteinfeger hat kritische Leserbriefe zur Folge. Die Rundfunkanstalten empfangen nach jeder "Schornsteinfegersendung" Beschwerden wegen der vorteilhaften Darstellung der "Schwarzen Männer". Die Stuttgarter Zeitung schrieb 1998 den Wettbewerb "Standardpranger" aus, um die Volksmeinung über "bürokratische Überregulierungen" zu erfahren. Von den 250 privaten Rückmeldungen beschwerten sich 31 Bürger über die "sinnlosen" Besuche der Schornsteinfeger, Abzockerei" genannt. Keine staatlich verordneten Dienstleistungen erfahren soviel Missmut und Widerspruch in der Bevölkerung wie die der 17 000 deutschen Schornsteinfeger - trotz ihres Glücksbringer-Image.

Wie wird das Staatsmonopol Schornsteinfegerwesen durch gewählte Abgeordnete und die Ministerialbürokratie gehandhabt? Meine an den Landtag von Baden-Württemberg gerichteten Petitionen wurden - trotz meiner dringenden Bitte um neutrale Begutachtung der Beanstandungen - von demselben Beamten zu Fall gebracht, der seinerzeit die beanstandete Verordnung erlassen hatte. Der Petitionsausschuss fügte nur noch das abschließende "Amen" hinzu: "Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden". Dies ist nachzulesen unter "Dokumentation" in meiner Homepage www.schofeg.de. Auf diese Art schmettert Stuttgart Petitionen ab. Berlin lässt wenigstens noch eine Hintertür offen - das lässt hoffen!

Die Behandlung meiner Petitionen durch den Stuttgarter Landtag verpasste mir den zweiten Tiefschlag in meinem Demokratie- und Rechtsverständnis. Der erste erfolgte bereits, als mich der Richter vom Verwaltungsgericht belehrte: "Der Schornsteinfeger darf behaupten, er habe gekehrt, selbst wenn er nicht gekehrt hat." Ich traute meinen Ohren nicht. Fakt ist somit, dass ein deutsches Gesetz der Lüge Vorschub leistet!

In der "Beweihräucherung" unseres angeblich so vortrefflichen Schornsteinfegergesetzes steht im Ablehnungstext meiner 3.Petition: "...Bei der letzten Novellierung des Gesetzes im Jahr 1994 wurde es mit den Stimmen aller im Bundestag vertretenen Parteien eindeutig bestätigt. Der Deutsche Bundestag kam zu der Auffassung, dass es bei dem gegebenen Stand der Feuerungstechnik im Bundesgebiet unstrittig sei, dass durch regelmäßiges Reinigen und Überwachen der Schornsteine, Rauch- und Abgasleitungen sowie der Feuerstätten, aber auch durch frühzeitiges Erkennen und Feststellen von feuergefährlichen Baumängeln der Allgemeinheit große Sachwerte erhalten werden können und hierfür ein dringendes staatliches Interesse besteht. ...".

Der Verfasser obigen Textes weiß genau, dass von den üblichen Öl- und Gasfeuerungen nicht mehr die geringste Brandgefahr ausgeht. Er weiß auch, dass die festen (nahezu rußfreien) Verbrennungsrückstände sich von Jahr zu Jahr verringern. Wichtig ist für ihn, dass die Abgeordneten es nicht wissen und willfährig für ein Fortbestehen des Status quo plädieren. Damit hat der Bundestag den "Schwarzen Peter" in der Hand, eben weil er die sinnlosen Verordnungen der Länder bereitwilligst novellierte. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hält sich da klugerweise heraus, indem es auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verweist. Kompetenzgerangel ist Sand im Getriebe demokratischen Handelns!

Ich bitte den Ausschuss um Suche nach politischen Wegen zur alsbaldigen Liberalisierung des in der Nazizeit erlassenen Schornsteinfegergesetzes. Andere umwelt- und sicherheitsrelevante Bereiche funktionieren problemlos ohne Staatsmonopol. Im Verkehrswesen sind die Technischen Überwachungsvereine tätig. In der elektrischen Haustechnik werden die Arbeiten konzessionierter Elektromeister anerkannt, ohne dass sie überprüft werden müssen, wie der Schornsteinfeger den Heizungsbauer überprüft. In keinem Nachbarstaat ist das Schornsteinfegerwesen monopolisiert, außer dem einst dem "Großdeutschen Reich" angehörenden Österreich.

Wirtschaftsminister Müller sagte im September 2001 zu Jugendlichen: "Wir haben zuviel Staat und zu wenig Eigenverantwortung". Ich nehme ihn beim Wort! Bundeskanzler Schröder versprach 1998 die Bewältigung des anstehenden Reformstaus. Ich nehme auch ihn beim Wort! Die Liberalisierung des Schornsteinfegergesetzes steht aber immer noch an. Wann wird der gordische Knoten denn endlich durchhauen?

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Vorbereitung der Entscheidung 7.3.02


 

DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss 11011 Berlin, 07.03.2002
Platz der Republik 1

Pet 3-14-09-7151-033469

Fernruf (030) 227-33190
Telefax(030) 227-30013

Herrn
Paul Theisen

Betr.: Schornsteinfeger

Bezug: Mein Schreiben vom 11. Oktober 2001

Sehr geehrter Herr Theisen,

Ihre Eingabe liegt zurzeit den Berichterstattern zur Vorbereitung der Entscheidung des Petitionsausschusses vor.

Über den Beschluss des Deutschen Bundestages werden Sie unterrichtet. Ich bitte Sie, sich bis dahin zu gedulden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Dagmar Schrinner)

 



Ablehnung meiner Petition 4.7.02


 

DEUTSCHER BUNDESTAG

Petitionsausschuss
Die Vorsitzende

Herrn
Paul Theisen

Berlin, 04.07.2002

Pet 3-14-09-7151-033469

Sehr geehrter Herr Theisen,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 04.07.2002 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 14/9690), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen
(Heidemarie Lüth)

Schornsteinfeger

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert eine Novellierung des Schornsteinfegergesetzes und dabei insbesondere die Abschaffung des Schornsteinfegermonopols.

Er begründet dies insbesondere damit, dass nach seiner Auffassung in Baden-Württemberg das Schornsteinfegergesetz missbräuchlich angewendet werde. Er fordert eine alsbaldige Liberalisierung des Schornsteinfegergesetzes und trägt dazu vor, dass von den üblichen Öl- und Gasfeuerungen nicht mehr die geringste Brandgefahr ausgehe und sich die festen Verbrennungsrückstände von Jahr zu Jahr verringerten.

Damit sei Sinn und Zweck des Schornsteinfegergesetzes in der heutigen Fassung hinfällig geworden. Er trägt weiter vor, dass auch andere umwelt- und sicherheitsrelevante Bereiche problemlos ohne ein Staatsmonopol funktionierten. Das Schornsteinfegergesetz, so wie es jetzt bestehe, sei ein latenter Nährboden für Klagen und Beschwerden und wachsende Staatsverdrossenheit mit all ihren negativen Folgen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Zuschriften des Petenten Bezug genommen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der dem Petenten bekannten Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 7. Juni 2001, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wie folgt zusammenfassen:

Soweit der Petent mit seiner Eingabe beanstandet, dass in Baden-Württemberg das Schornsteinfegergesetz missbräuchlich angewendet werde, vermag der Petitionausschuss des Deutschen Bundestages nur darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Schornsteinfegergesetzes der Umfang der vom Bezirksschornsteinfegermeister vorzunehmenden Kehr und Überprüfungsarbeiten und die Gebühren durch Verordnung der Bundesländer festgelegt werden. Eine parlamentarische Prüfung der bestehenden Kehr- und Überprüfungsverordnung des Landes Baden-Württemberg ist dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern verwehrt. Für eine diesbezügliche parlamentarische Prüfung ist insoweit die Landesvolksvertretung von Baden- Württemberg zuständig. An diese hat sich der Petent bereits selbst gewandt. Insofern wird auf die Antwort des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2000 an den Petenten und die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtages (12/6803 betr. Schornsteinfegerwesen) verwiesen.

Soweit der Petent die Abschaffung des Schornsteinfegermonopols fordert, ist auszuführen, dass im Rahmen der Überlegungen zum Schornsteinfegergesetz sich der Gesetzgeber bewusst für die Einrichtung fester Kehrbezirke entschieden hat, in denen ein bestellter Bezirksschornsteinfegermeister unter staatlicher Aufsicht die Verantwortung für die vorgeschriebenen Kehrarbeiten, Überprüfungen und Messungen trägt. Im Falle einer Auflösung der Kehrbezirke und der Herstellung des freien Wettbewerbes im Schornsteinfegerhandwerk könnte nicht länger dem einzelnen Gewerbetreibenden die Verantwortung dafür auferlegt werden, dass der einzelne Hauseigentümer auch tatsächlich die vorgeschriebenen Reinigungs- und Prüfungsarbeiten verrichten lässt. Die Folge wäre, dass sich die Verwaltungsbehörden nicht mehr darauf beschränken könnten, die ordnungsgemäße Berufsausübung der Bezirksschornsteinfergermeister zu überwachen, sondern im Interesse der Feuersicherheit, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung selbst die Erfüllung der Kehr-, Überprüfungs- und Messpflichten in den einzelnen Häusern kontrollieren müssten. Dies würde zu zusätzlichen Kompetenzen der Behörden und einem nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand führen. Für die Hauseigentümer ergäben sich letztlich voraussichtlich höhere Kosten als nach der derzeitigen Regelung.

Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Petitionsausschuss eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition nicht zu befürworten und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

 



Petition Conin

- 1 -

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuß
Platz der Republik 1

11011 Berlin

15.01.2001

Petition zum Deutschen Schornsteinfegergesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung.

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

im Jahre 1998 kamen mir durch die Unterhaltung mit meinem Vater erste Zweifel an der Tätigkeit des für mich zuständigen Schornsteinfegers bzw. Bezirksschornsteinfegermeisters, da mein Vater mir von Arbeiten berichtete, die ein Schornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister nur ausführen kann, wenn er das Innere eines Hauses betritt.

Da wir jedoch die zuständigen Herren in den Jahren 1994 bis 1999 (bis 14.10.99) nur bei der Emissionsmessung gesehen und beobachtet hatten, jedoch nie bei der Reinigung unseres Schornsteins konnten bestimmte Arbeiten nicht durchgeführt worden sein, die jedoch immer abgerechnet und bezahlt wurden. Für Kehrarbeiten im Jahre 1999 war die Rechnungslegung 04.05.1999 und die Ausführung der Arbeiten erst am 15.10.1999.

Es wurde von mir der Bezirksschornsteinfeger und die Schornsteinfegerinnung angeschrieben um erstens die Kehrtermine genannt zu bekommen und zweitens zu erfahren, welche Arbeiten bei der Reinigung des Kamins alle anfallen. Hieraus hat sich ein sehr unschöner Briefwechsel mit den zuständigen Behörden entwickelt, von dem ich Ihnen die entscheidenden Briefe der Behörden und auch des Bezirksschornsteinfegermeisters beigefügt habe, aus denen Sie ersehen können, mit welchen Mitteln das Schornsteinfegergesetz durchgesetzt werden soll und dies obwohl ich dieses Gesetz nie in Zweifel gezogen habe und immer nur um einen anderen Schornsteinfeger nachgesucht habe, da ich dem zuständigen den Zutritt zu meinem Grundstück mittlerweile verwehrt habe, jedoch jedem anderen Schornsteinfeger den Zutritt erlaube. Ich habe hier nur die in meinen Augen für diese Petition wichtigsten Schreiben beigefügt, da der Schriftwechsel sich insgesamt auf ca. 100 Seiten beläuft, die ich Ihnen jedoch alle zuschicken werde, wenn dies gewünscht wird.

Das Schornsteinfegergesetzt wird sogar zur Aufhebung des Grundgesetzes herangezogen (s. Schreiben vom 26.09.2000 des Landratsamtes des Rheinisch Bergischen Kreises.

Auch schreibt mir der Bezirksschornsteinfegermeister das er keinerlei Bestätigung eines Hausbesitzers benötigt, die ihm nachweisen würde, das er auch seine Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat und die auch der Aufsichtsbehörde glaubhaft darlegen könnte, das die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden und nicht nur im Kehrbuch vermerkt werden.

- 2 -

Mir kommt es auch recht zweifelhaft vor, das es rechtens ist, das ein Bezirks-schornsteinfegermeister oder einer seiner Mitarbeiter das Recht hat, ohne vorherige Anmeldung bei Abwesenheit des Grundstückseigentümers, einfach das Dach des Hauses zu betreten und sich am Kamin zu schaffen machen kann bzw. darf. Ich sehe hierin eine gewaltige Überschreitung der Kompetenzen der Schornsteinfeger und den Tatbestand des Hausfriedensbruches. Vor allem auch deswegen, weil die Paragraphen des Schornsteinfegergesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung hierüber keinerlei Auskunft geben sondern genau das Gegenteil enthalten. Leider hat der für uns zuständige Schornsteinfeger sich aber in den Jahren 1994 bis 1999 niemals vorher angemeldet und hat auch den Kamin angeblich während unseres Urlaubs gereinigt. Einzig der Termin 1999 kann von uns nachvollzogen werden, da auf Grund der Androhung einer Betrugsanzeige der Kamin am 15.10.1999 gereinigt wurde. Eine vorherige Ankündigung dieser Arbeiten erfolgte nicht. Bei zwei Terminen, die in der Tabelle des Schreibens vom 17.10.2000 enthalten sind, waren wir tatsächlich im Urlaub, an drei Terminen war jedoch meine Frau zu Hause (evtl. kurz einkaufen) und es wurde angeblich der Kamin gereinigt, wovon meine Frau jedoch nichts mitbekommen hat und ich aus diesem Grunde sehr daran zweifele, das die Reinigung tatsächlich stattgefunden hat. Selbst eine Heizungsmessung wurde nach dieser Tabelle während unserer Abwesenheit durchgeführt und mit Schreiben vom 22.11.2000 noch einmal bestätigt, obwohl das beigefügte Meßprotokoll eindeutig an einem anderen Termin ausgestellt wurde. Das wir zu diesem Zeitpunkt in Urlaub waren können Sie den beigefügten Bescheinigungen entnehmen. Beaufsichtigt wurde das Haus während dieser Zeit von meinen Eltern, die jedoch auch keinen Schornsteinfeger zum Messen oder Kehren hereingelassen haben.

Aus dem Schreiben vom 05.12.2000 der Stadt Burscheid ist neben der Bußgeldandrohung und der Androhung einer Ordnungsverfügung außerdem noch die von der Behörde vorgenommene Unterstellung zu entnehmen, das ich mich generell weigern würde, jemals wieder einen Schornsteinfeger auf mein Grundstück zu lassen, was jedoch nicht der Fall ist, da ich lediglich einen ordnungsgemäß arbeitenden Schornsteinfeger zugeteilt bekommen möchte.

Sinn meiner Petition ist es nun, das Sie Einfluß darauf nehmen, daß das Deutsche Schornsteinfegergesetz so abgeändert wird, das auch der Hausbesitzer einige Rechte hat, wie z. B. das von mir vermisste Recht, die Arbeiten des Schornsteinfegers auch bestätigen zu können bzw. zu müssen, damit auch die Aufsichtsbehörden ihrem Namen gerecht werden können und das Kehrbuch auch nachvollziehen können und zwar nicht nur aus der Sichtweise des Bezirksschornsteinfegermeisters. Außerdem hätte ich gerne gewußt, ob der Schornsteinfeger tatsächlich so weitreichende Befugnisse hat, das er ohne Absprache mit dem Grundstücksbesitzer das Grundstück betreten darf, wenn dieser nicht anwesend ist, weil er gerade im Supermarkt einige Einkäufe tätigt.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Conin



Nachtrag

- 1 -

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuß
Platz der Republik 1

11011 Berlin

23.01.2001

Petition zum Deutschen Schornsteinfegergesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung. Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

am 15.01.2001 habe ich Ihnen meine Petition zum deutschen Schornsteinfegergesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung zugeschickt. Zur Vervollständigung Ihrer Unterlagen, übersende ich Ihnen auch das Schreiben von Herrn Richter, vom 17.01.2001 aus dem Landratsamt des Rheinisch Bergischen Kreises.

Auch aus diesem Schreiben können Sie wieder ersehen, das die Behörden mit allen Mitteln, selbst mit Angabe falscher Daten und mit Verleumdung versuchen, das Schornsteinfegergesetz durchzusetzen, denn nicht ich habe den Brief vom 26.09.2000 geschrieben, in dem der Satz "Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit ausdrücklich aufgehoben" erstmalig stand, sondern eine Frau Hasse vom Landratsamt des Rheinisch Bergischen Kreises und auch das Schreiben vom 17.10.2000 wurde von Frau Hasse geschrieben und nicht von Herrn Richter, wie dieser jetzt fälschlicherweise behauptet, obwohl er selbst in seinem Schreiben vom 22.11.2000 darlegt, das dieses Schreiben von Frau Hasse ist. Die Schreiben vom 26.09.2000, 17.10.2000 und 22.11.2000 liegen Ihnen bereits vor.

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Ferner stimmt es zwar, was Herr Richter schreibt, das eine Bestätigung der durchgeführten Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch den Hausbesitzer nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist, andererseits ist diese Vorgehensweise jedoch auch nicht verboten.

Ich möchte Sie zum Schluß noch höflich bitten, das Sie mir, wenn zwischenzeitlich noch nicht erfolgt, eine Eingangsbestätigung meiner Petition vom 15.01.2001 zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Conin



1. Schreiben des Petitionsausschusses

- 1 -

26.01.2001

DEUTSCHER BUNDESTAG

Petitionsausschuss

Pet 3-14-09-7151-030441

Herrn Elmar Conin Eschenallee 49
51399 Burscheid

Betr.: Schornsteinfeger

Bezug: Ihr Schreiben vom 15. Januar 2001 Anlg.: 1

Sehr geehrter Herr Conin,

im Auftrag der Vorsitzenden des Pet.itionsausschusses, Frau Heidemarie Lüth, MdB, bedanke ich mich für Ihr Schreiben und das damit zum Ausdruck gebrachte Vertrauen.

Der Ausschussdienst des Petitionsausschusses, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, kommt nach Prüfung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition - soweit Sie das Schornsteinfegermonopol ansprechen - erfolglos bleiben wird.

Diese Auffassung stützt sich insbesondere darauf, dass sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages schon mehrfach mit dem von Ihnen vorgetragenen Problem beschäftigt hat. Er hat bei sachgleichen Anliegen jeweils empfohlen, das Petitionsverfahren ab,zuschließen. Zu Ihrer Information füge ich die Kopie einer Beschlussempfehlung des Petitionsaussch usses, der der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 27. Januar 2000 gefolgt ist, bei.

Nach Auffassung des Ausschussdienstes würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erneute parlamentarische Prüfung zu keinem anderen Ergebnis führen.

Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses vorgeschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.

Soweit Ihr Anliegen die Kehr- und Überprüfungsordnung betrifft, ist für Ihre Eingabe wegen der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht der Deutsche Bundestag, sondern der

Landtag Nordrhein-Westfalen
Petitionsausschuss
Platz des Landtages 1
40221 Düsseldorf

zuständig.

Ich habe daher Ihre Eingabe Ihr Einverständnis voraussetzend dorthin abgegeben und bitte Sie, weitere Zuschriften in dieser Angelegenheit ebenfalls dorthin zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Dagmar Schrinner)

 

- 2 -

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Die Petition richtet sich gegen das Schornsteinfeger-Monopol.

Hierzu liegen dem Ausschuß - teils aus Anlaß von Differenzen mit dem jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister - mehrere Eingaben vor.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung läßt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie folgt zusammenfassen:

Im Rahmen der Überlegungen zum Schornsteinfegergesetz hat sich der Gesetzgeber bewußt für die Einrichtung fester Kehrbezirke entschieden, in denen ein bestellter Bezirksschornsteinfegermeister unter staatlicher Aufsicht die Verantwortung für die vorgeschriebenen Kehrarbeiten, Überprüfungen und Messungen trägt. Im Falle einer Auflösung der Kehrbezirke und der Herstellung des freien Wettbewerbes im Schornsteinfegerhandwerk könnte nicht länger dem einzelnen Gewerbetreibenden die Verantwortung dafür auferlegt werden, daß der einzelne Hauseigentümer auch tatsächlich die vorgeschriebenen Reinigungs- und Prüfungsarbeiten verrichten läßt. Die Folge wäre, daß sich die Verwaltungsbehörden nicht mehr darauf beschränken könnten, die ordnungsgemäße Berufsausübung der Bezirksschornsteinfegermeister zu überwachen, sondern im Interesse der Feuersicherheit, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung selbst die Erfüllung der Kehr-, Überprüfungs- und Messpflichten in den einzelnen Häusern kontrollieren müßten. Dies würde zu zusätzlichen Kompetenzen der Behörden und einem dem BMWi zufolge, nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand führen. Für die Hauseigentümer ergäben sich letztlich voraussichtlich höhere Kosten als nach der derzeitigen Regelung.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuß eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition nicht zu befürworten und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.



1. Einwand gegen die Bewertung

- 1 -

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuß
Platz der Republik 1

11011 Berlin

05.02.2001

Pet 3-14-09-7151-030441

Einwände gegen die Bewertung meiner Petition vom 15.01.2001 bezügl. Deutschem Schornsteinfegergesetz.

Sehr geehrte Frau Schrinner,

ich habe Ihr Antwortschreiben auf meine Petition vom 15.01.2001 erhalten. Leider kann ich mich jedoch mit dem Inhalt Ihres Schreibens und der beigefügten Beschlußempfehlung vom 27.01.2000 nicht zufrieden geben.

Weder in Ihrem Schreiben noch in der Beschlußempfehlung wurde eingehend auf meine Anregungen eingegengen sondern ganz im Gegenteil wieder einmal etwas interpretiert was gar nicht gemeint war.

Meine Petition richtet sich in keinster Weise gegen das Schornsteinfeger-Monopol, obwohl dies duch die Darlegung des Sachverhaltes evtl. daraus gelesen werden konnte. Wohl aber richtet sie sich dagegen, was einige Behördenvertreter, Bezirksschornsteinfegermeister und Schornsteinfeger hieraus meinen machen zu müssen. Ich habe in meiner Petition darum gebeten, daß das deutsche Schornsteinfegergesetz dahingehend abgeändert wird, das dem Hausbesitzer die Möglichkeit und Pflicht eingeräumt wird, das er die Arbeiten vom Schornsteinfeger qutieren muß. So wäre gewährleistet, das die angesprochene Feuersicherheit auch eingehalten wird, da die Aufsichtsbehörden außer dem Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegermeisters auch eine Gegenkontrolle hätten und somit ihrem Namen auch gerecht werden können. Ich habe nie eine Petition zur Auflösung der Kehrbezirke gestellt. Frage mich jedoch, wie die Aufsichtsbehörde, die in meinem Falle noch nicht einmal in der Lage ist, das Kehrbuch richtig zu lesen, die sogenannte Feuersicherheit beaufsichtigen will. Eine Überwachung der ordnungsgemäßen Berufsausübung der Bezirksschornsteinfegermeister geht im übrigen nach meinem Verständniss nur, wenn die Verwaltungsbehörde auch an Hand der Bestätigung durch den Hausbesitzer sehen kann, das die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden. Eine Kontrolle der Arbeiten des Schornsteinfegers durch die Aufsichtsbehörden ist z. B. bei meinen Eltern in über 35 Jahren nicht ein einziges Mal geschehen. Es reicht hier schon lange nicht mehr alleine das Kehrbuch, da dieses nur einseitig und manipulierbar ist.

- 2 -

Im Zeitalter der EDV ist eine solche Bestätigung durch den Hausbesitzer an Hand einer einfachen Tabelle mit Anschrift, Datum und Unterschrift überhaupt kein Problem und rechtfertigt auch keinerlei Mehrbelastung duch Gebühren, da auf der anderen Seite solche Ungereimtheiten wie in meinem Falle in kürzester Zeit aufgelöst werden können bzw. gar nicht erst entstehen und somit erhebliche Kosten in der Verwaltung eingespart werden könnten. Das Recht auf eine Bestätigung der Schornsteinfegerarbeiten durch den Hausbesitzer würde im übrigen auch dem Schornsteinfegergesetz mehr Glaubwürdigkeit und wie bereits gesagt den Behörden mehr und einfachere Kontrollmöglichkeiten bieten. Hierduch könnten ganz schnell die schwarzen Schafe unter den Schornsteinfegern ausgerottet werden. Wie anders ist es möglich, das es in Deutschland Hausbesitzer gibt, die mit dem Schornsteinfeger eine Abmachung getroffen haben, das der Kamin nicht gefegt wird, aber die Gebühren dafür bezahlt werden, nur damit der Hausbesitzer nicht für diese Arbeit einen zusätzliche Urlaubstag nehmen muß. Sie brauchen jetzt gar nicht ins Grübeln zu kommen, mir ist ein solcher Hausbesitzer persönlich bekannt. Ich frage nun, wie es in diesem Falle mit der Feuersicherheit bestellt ist. Ferner stelle ich auch hier erneut die Frage, wie es mit der Feuersicherheit steht, wenn ein Schornsteinfeger gar nicht kehrt oder aber während der Abwesenheit der Hausbewohner kehrt und das Kehrgut, was eigentlich entfernt werden müßte, auf Grund der Unerreichbarkeit der Entnahmestelle im Kamin verbleibt und sich dort sammelt?

Auch der Bezirksschornsteinfegermeister und der Schornsteinfeger wären bei meinem Vorschlag viel besser geschützt, könnten sie doch z. B. bei einem Kaminbrand sehr schnell und einfach nachweisen, wann die Arbeiten durchgeführt wurden.

Die in der Beschlußempfehlung angesprochene rationelle Energieverwendung ist auch kein Argument gegen meinen Vorschlag, da durch meinen Vorschlag kein Energiemehrverbrauch entsteht und im allgemeinen die rationelle Energieverwendung schon wegen der Kosten im Sinne der Hausbesitzer/-bewohner liegt.

Ich halte meine Petition, das Schornsteinfegergesetz um einen Paragraphen zu erweitern, der dem Hausbesitzer auferlegt, das dieser die Arbeiten des Schornsteinfegers zu quittieren hat, weiterhin aufrecht. Sinn dieser Petition ist die Gleichbehandlung von Hausbesitzern und Schornsteinfegern.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Conin



Ablehnende Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses

- 1 -

31.01.2002

DEUTSCHER BUNDESTAG

Petitionsausschuss

Pet 3-14-09-7151-030441

Herrn Elmar Conin

51399 Burscheid


Sehr geehrter Herr Conin,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 31.01.2002 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 14/8061), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen

(Heidemarie Lüth)

Anlage:


Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert eine Änderung des Schornsteinfegergesetzes dergestalt, dass dem Hausbesitzer die Möglichkeit und Pflicht eingeräumt wird, dass er die Arbeiten vom Schornsteinfeger quittieren muss.

Dazu trägt er insbesondere vor, dass so gewährleistet werden könne, dass die Feuersicherheit eingehalten werde, da die Aufsichtsbehörden außer dem Kehrbuch des Schornsteinfegers eine Gegenkontrolle hätten und somit ihrer Aufsicht besser nachkommen, könnten. Eine Oberwachung der ordnungsgemäßen Berufsausübung könne nur funktionieren, wenn die Verwaltungsbehörde anhand einer Bestätigung durch den Hauseigentümer erkennen könne, dass die Arbeiten auch erfolgt seien. Das Kehrbuch reiche nach seiner Auffassung nicht mehr aus, da dieses nur einseitig sei und manipulierbar. Durch die vorgeschlagene Quittierung könne die Verwaltung Kosten einsparen. Dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) würde mehr Glaubhaftigkeit verliehen werden, und es würde eine einfachere Kontrollmöglichkeiten darstellen. Ferner regt er an, die nach seiner Auffassung weitreichenden Befugnisse der. Schornsteinfeger zu überprüfen. Dabei stützt er sich auf die Frage, ob der Schornsteinfeger das Recht hat, ohne Absprache mit dem Grundstücksbesitz& das Grundstück zu betreten, wenn dieser gerade abwesend ist.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schreiben des Petenten Bezug genommen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie folgt zusammenfassen:

Das Schornsteinfegergesetz (SchfG) verpflichtet. die Eigentümer von Grundstücken und Räumen, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen (§ 1 Abs. 1 Schf.G). Die Eigentümer und Besitzer sind in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG).

- 2 -

Der Bezirksschornsteinfeger hat eine spezifizierte Rechnung gemäß § 25 Abs. 3 SchfG auszustellen, und er untersteht überdies der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde, die Aufsichtsmaßnahmen ergreifen (§ .27 SchfG) und ggf. sogar die Berufsausübung untersagen kann (§ 28 SchfG).

Nach Mitteilung des BMWi sei weder ihm noch den für die Durchführung des Schornsteinfegergesetzes zuständigen Landesverwaltungen bislang bekannt geworden, dass die Aufsichtsmöglichkeiten gegenüber dem Schornsteinfegerhandwerk nicht effektiv sind oder gar völlig versagten.

Die nach geltendem Recht zu erteilenden-spezifizierten Rechnungen lassen den Umfang der durchgeführten Arbeiten vollständig erkennen und damit überprüfen. Es ist ferner zu bedenken, dass bei einer rationellen Arbeitsweise die bundesweite Verpflichtung immer eine Unterschrift vom Grundstückseigentümer oder Besitzer als Beleg für die geleistete Arbeit einzuholen, Zeit und Kosten verursachen würde. Dies würde im Ergebnis die Gebührenbelastung erhöhen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, sich für die von dem Petenten vorgeschlagene Gesetzesänderung dergestalt, dass eine Quittierung der Arbeiten des Schornsteinfegers durch die Hausbesitzer erfolgen solle, einzusetzen.

Auch die vor dem Hintergrund der Frage, ob der Schornsteinfeger das Recht hat, ohne Absprache mit dem Grundstücksbesitzer das Grundstück zu betreten, wenn dieser gerade abwesend ist, vom Petenten kritisierten Befugnisse der Bezirksschornsteinfeger geben dem Petitionsausschuss keinen Anlass zu einem Tätigwerden.

Wie bereits ausgeführt, ist der Zutritt zum Zwecke des Kehrens und der Uberprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu gestatten.

So ist insbesondere nach § 8 Abs. 1 der Kehr- und Oberprüfungsordnung des Landes NRW vom 29. März 1999 der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, die beabsichtigte, Kehrung oder Überprüfung in ortsüblicher Weise anzukündigen.

Diese Ankündigung geschieht schriftlich meist einige Tage vor dem beabsichtigten Termin. Im Falle der Verhinderung besteht für den Eigentümer oder Besitzer somit in der Regel die Möglichkeit, einen anderen Termin für die Arbeitsausführung zu vereinbaren.

Bei anstehenden Kehrungen, die vom Dach aus durchgeführt werden, ist eine Terminabstimmung zudem erforderlich, da der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 8 Abs.3,aa.0. verpflichtet ist, die Verbrennungsrückstände aus den kehrpflichtigen Anlagen zu entfernen (im Regelfall unmittelbar nach der Kehrung) und so zu lagern, dass keine Brandgefahr entsteht; hierzu muss das Gebäude betreten werden.

Nach Lage der Dinge sind in der Bundesrepublik Deutschland Gebäude oder Gebäudeteile regelmäßig verschlossen. Sie müssen daher vom Eigentümer, Besitzer, Nachbarn oder einer anderen Person bei Ankunft des Handwerkers geöffnet werden. Die Situation, von der der Petent hier ausgeht, ergibt sich in der Realität eigentlich nur dann ausnahmsweise, wenn der Schornsteinfeger das Dach besteigt und seine Arbeit ohne Mithilfe des Eigentümers etc. ausführen könnte.

Soweit die Petition eine Oberprüfung im Zusammenhang mit der Kehr- und Oberprüfungsordnung betrifft, wurde sie zuständigkeitshalber an den Landtag NordrheinWestfalen abgegeben. Darüber wurde der Petent durch den Ausschussdienst mit Schreiben vom 26. Januar 2001 unterrichtet.

Der Petitionsausschuss vermag vor dem dargestellten Hintergrund nicht, die Eingabe zu unterstützen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.



2. Einwand gegen die Bewertung

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Deutscher Bundestag
Petitionsausschuß
Platz der Republik 1

11011 Berlin

13.02.2002

Pet 3-14-09-7151-030441

Einwände gegen die Bewertung meiner Petition vom 15.01.2001 bezügl. Deutschem Schornsteinfegergesetz.

Sehr geehrte Frau Lüth,

ich habe Ihr Antwortschreiben auf meine Petition vom 15.01.2001 erhalten. Leider kann ich jedoch den Inhalt der beigefügten Beschlussempfehlung vom 31.01.2002 so nicht hinnehmen.

Die Begründung der Beschlussempfehlung enthält auf mehreren Seiten zum großen Teil mir bereits bekannte Paragraphen aus dem Schornsteinfegergesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes NRW.

Wieso der Ausschuss der Meinung ist, das Rechnungen, die einzig und alleine auf Angaben einer Person, hier der Bezirksschornsteinfegermeister, beruhen, zwingend richtig zu sein haben ist mir ein Rätsel.

Auf Grund einer spezifizierten Rechnung einer einzelnen Person ist für meine Begriffe noch lange nicht abzuleiten, das die darin ausgeführten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden, oder hat neuerdings jeder Bezirksschornsteinfegermeister den aufsichtsführenden Beamten dabei? In diesem Zusammenhang verweise ich hier auf die zur Zeit geführten Diskussionen über die unrichtigen Arbeitsamtsstatistiken.

Ferner kann ich auch die Begründung nicht nachvollziehen, wieso die Verpflichtung der Arbeitsquittierung Zeit und Kosten verursacht. Ich bin der Meinung, das ein Kehrbuch, was eine Spalte mehr enthält, wo der Kunde in der Zeit, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister seine Messbescheinigung ausstellt, oder den nicht vorhandenen Ruß aus dem Kamin holt, seine Unterschrift tätigt, weder Kosten verursacht noch Zeitaufwendig ist. Ferner bin ich entgegen der Beschlussfassung der Meinung, das ein deutscher Schornsteinfeger auch dann nichts auf dem Hausdach zu suchen hat, wenn dies in Abwesenheit der Hauseigentümer geschehen könnte, wie dies bei mir angeblich der Fall war. >>>

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Von einer vorherigen Ankündigung habe ich weder vorher noch hinterher etwas gemerkt, als ich aus dem Urlaub kam. Auch wurden Termine angegeben, wo das Haus bewohnt war, jedoch weder meine Frau noch ich den Schornsteinfeger bemerkt haben.

Die vom Ausschuss vorgelegten Begründungen lassen für mich nur einen Schluss zu, er ist der Meinung, das nicht sein kann, was nicht sein darf. Es wirft jedoch ein äußerst schlechtes Bild auf den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, wenn mir in der Ablehnenden Beschlussempfehlung zwischen den Zeilen lügen vorgeworfen werden.

Leider wurde die parlamentarische Prüfung wieder einmal nur unter Zuhilfenahme der Personen durchgeführt, die eine Änderung des Schornsteinfegergesetzes mit allen Mitteln verhindern wollen. Dies ist auch der Grund dafür, das weder dem BMWi noch den zuständigen Landesverwaltungen bislang bekannt geworden ist, daß die Aufsichtsmöglichkeiten gegenüber dem Schornsteinfegerhandwerk nicht effektiv sind oder gar völlig versagten.

Die meisten Beschwerden werden hier in Deutschland von den zuständigen Innungen "abgefangen" oder von den unteren Verwaltungsbehörden unter Androhung von Ordnungsverfügungen und Bußgeldern im Keime erstickt. Ich frage hier den Ausschuss ganz bewusst, ob er glaubt, das sich diese Personen selber anschwärzen werden?

Es ist an der Zeit, das sich der Ausschuss bezüglich des deutschen Schornsteinfegergesetztes und der Kehr- und Überprüfungsordnungen der Stellungnahmen von unabhängigen Experten bedient, wenn er nicht in Zukunft als zahnloser Tiger dastehen möchte.

Ich bitte den Ausschuss daher höflich, die getroffene Beschlussempfehlung noch einmal gründlichst zu überdenken, da das Schornsteinfegergesetz, so wie es heute besteht und angewendet wird, durch den Stand der Technik eigentlich vollkommen überholt ist und die Sicherheit der Heizanlagen durch "intelligente Bausteine" der Anlagen selbst hergestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Conin



Endgültige Ablehnung der Petition

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21.02.2002

DEUTSCHER BUNDESTAG

Petitionsausschuss

Pet 3-14-09-7151-030441

Herrn Elmar Conin

51399 Burscheid


Betr.: Schornsteinfeger

Bezug: Ihr Schreiben vom 13. Februar 2002

Sehr geehrter Herr Conin,

ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Schreibens.

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Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der Petitionsausschuss auch auf Ihre erneute Zuschrift hin keine Möglichkeit hat, etwas zu Ihren Gunsten zu bewirken.

Ihr Anliegen ist parlamentarisch geprüft worden. Über das Ergebnis haben Sie mit Bescheid vom 31. Januar 2002 Nachricht erhalten. Artikel 17 des Grundgesetzes gibt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch nur auf einmalige parlamentarische Behandlung desselben Sachverhalts. Die Behandlung einer erneuten Eingabe gleichen Inhalts kann nicht verlangt werden.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Dagmar Schrinner)



Ablehnende Beschlussempfehlung (Schetting)

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Anl. 4 z. Prot. 14/63

Pet 3-14-09-7151-023661 66440 Blieskastel

Schornsteinfeger


Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent richtet sich mit seiner Eingabe gegen das Schornsteinfeger-Monopol

Dazu trägt er insbesondere vor, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Schornsteinfegergesetz gegen geltendes EU-Recht und hier insbesondere gegen Artikel 50 (freier Dienstleistungsverkehr) und Artikel 81 (freier Wettbewerb) sowie gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoße.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben des Petenten nebst beigefügten Unterlagen Bezug genommen,

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hat sich in der 14. Wahlperiode aufgrund vergleichbarer Eingaben bereits mit diesem Anliegen befasst, sah nach eingehender Prüfung jedoch keine Möglichkeit, sich für eine entsprechende Gesetzesänderung einzusetzen. Einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Ausschusses hat das Plenum des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 27. Januar 2000 zugestimmt. Eine Kopie dieser Beschlussfassung ist dem Petenten mit Schreiben vom 12. Juli 2000 zur Kenntnis übersandt worden.

Auch nach einer erneuten Prüfung hat der Ausschuss keine Anhaltspunkte festzustellen vermocht, die Anlass geben könnten, von der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung abzuweichen.

Zu einer anderen Bewertung konnte auch nicht das von dem Petenten übersandte Schreiben der Europäischen Kommission führen. Denn in diesem Schreiben geht es um die Vereinbarkeit eines wohl bestehenden deutschen Nationalitätserfordernisses im Gewerbe des Bezirksschornsteinfegermeisters mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Niederlassungsfreiheit.

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Soweit vom Petenten die Auffassung vertreten wird, dass das bestehende Schornsteinfegergesetz gegen das EU-Recht und dabei insbesondere gegen Art. 50 und Art. 81 des EG-Vertrages und die Unverletzlichkeit der Wohnung verstößt, kann dies der Petitionsausschuss nicht unterstützen.

Durch den EG-Vertrag worden nur Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zur Erleichterung der Niederlassungsfreiheit sowie Harmonisierungen im Bereich des Arbeitsschutzes und bestimmter Arbeitsbedingungen und Sozialvorschriften ermöglicht, Durch sie werden die entsprechenden Maßnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten ergänzt. Nicht erforderlich erscheint es derzeit, auf dem Gebiet des Schornsteinfergerrechtes auch aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität zu EG-einheitlichen Regelungen zu kommen. Wie das BMWi in einem ausführlichen Schreiben an den Petenten vom 30. November 2000 ausführte, wurden Richtlinien über die Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise zur Gewährleistung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit erlassen. Zu Berufszugangs- und Ausbildungsbedingungen enthalten die Richtlinien keine Regelungen. Die Tätigkeit von Bezirksschornsteinfegern in der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch von diesen Richtlinien ausgenommen. Die Tätigkeit der Bezirksschornsteinfeger ist mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden und damit von den Freizügigkeitsregelungen der Gemeinschaft ausgenommen- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Schreiben des BMWi an den Petenten vom 30. November 2000 und die dieser beigefügten Anlage (Stellungnahme des BMWi gegenüber der Europäischen Kommission vom 2, April 1997) verwiesen.

Soweit der Petent der Auffassung ist, das Schornsteinfegergesetz verstoße gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sowohl durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als auch durch den Vertrag über die EU in dem die Achtung der Europäischen Konvention zur Achtung der Menschenrechte (EMRK) verankert ist, festgeschrieben ist.

Die Tragweite dieses Grundrechts ist jedoch durch Artikel 8 ABS. 2 EMRK eingeschränkt, Hiernach darf eine Behörde in das Grundrecht eingreifen, wenn dies gesetzlich vorgesehen und aus Gründen der Sicherheit oder zum Schutze der Gesundheit notwendig ist.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erlaubt eine Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies ist durch das Schornsteinfegergesetz geschehen, wodurch die im Bundesimmissionsschutzgesetz und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehene Überwachung und Reinigung von Heizungsanlagen aus Gründen der Sicherheit dieser Anlagen und des Umweltschutzes sichergestellt werden soll.