Petitionen
an den Deutschen Bundestag
"Man
ist nur unruhig, solange man noch Hoffnungen hat."
Hermann
Hesse
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Petition Schetting |
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Petition an den deutschen Bundestag: Petitionsausschuss des deutschen Bundestages 11011 Berlin 7. August
2003 Petitionsausschuss des deutschen Bundestages Betreff: Schornsteinfegerwesen: Ignorierung qualifizierter
handwerklicher Tätigkeiten durch die 1. BImSchV
(Bundesemissionsschutzverordnung) anhand nutzloser Messwiederholungen. Vom Heizungsbauerhandwerk gewartete und
gemessene Anlagen müssen gemäß der 1.BImSchV nach dem stupiden fragwürdigen
Motto "Wer wartet, darf nicht messen" vom Schornsteinfeger
erneut gemessen werden. Obgleich bei der Wartung einer Heizanlage ein die
Messung nachweisendes Messprotokoll erstellt wurde. Ich sehe dies als
Diskriminierung des Heizungsbauerhandwerks. Eine Messwiederholung müsste
schon aus Kostengründen unterbleiben. Kostenreduzierungen sind in allen
gegenwärtigen politischen Entscheidungen oberstes Gebot. Somit ist die vom
Schornsteinfeger vorgenommene Zweitmessung unhaltbar! Es ist übliche Praxis, auch wichtige Tätigkeiten
eines anerkannten Handwerksbetriebes anzuerkennen. So ist z.B. beim
Kfz-Handwerk nach Einstellen und Messen eines Vergasers keine Messwiderholung
durch TÜV, DEKA oder andere Institutionen erforderlich. Im Gesundheitswesen
wird gefordert, bereits vorhandene Untersuchungsergebnisse, Analysen und
Messprotokolle aus Kostengründen nach einem Arztwechsel zu berücksichtigen.
Immerhin stehen dabei Menschenleben auf dem Spiel. Es widerspricht der Ausgewogenheit von
Sicherheitsmaßnahmen, wenn im Bereich der Schornsteinfegertätigkeiten
strengere Maßstäbe angelegt werden dürfen als woanders. Deshalb bitte ich den
Petitionsausschuss dringend, diesen Missstand von einer kompetenten und
unbefangenen Instanz, die nicht mit Schornsteinfegern oder denen
nahestehenden Personen besetzt ist , prüfen zu lassen. Gemäß diesem
Ergebnis ist das Schornsteinfegerwesen dringend auf die notwendigen
Bedürfnisse zu reduzieren. Weitere überflüssige Tätigkeiten der
Schornsteinfeger sind gesondert zu behandeln. Mit freundlichen Grüßen Paul Theisen |
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Petition an den deutschen Bundestag: Petitionsausschuss des deutschen Bundestages 11011 Berlin 31. Juli
2003 Petitionsausschuss des deutschen Bundestages Betreff: Grobe Verletzung des Art.3 GG durch das
Schornsteinfegergesetz Es häufen sich die Fälle, dass beherzte Bürger
sich weigern, den Schornsteinfeger ins Haus zu lassen, um ihren sauberen
Kamin oder ihr sauberes Abgasrohr kehren zu lassen. Sie begründen es damit,
dass der Zustand der Abgaskanäle es nicht erfordert, dass der
Schornsteinfeger diese unter dem Vorwand einer drohenden Gefahr kontrollieren
oder reinigen müsste. Der Zwang zum Kehren der Kamine beruht auf dem
Schornsteinfegergesetz. Wegen angeblich drohender Feuergefahren setzt es den Art.13
GG außer Kraft. In Abs.7 ist von einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr die
Rede. Dies gilt aber nur noch bei Holz- oder Kohle-Feuerungen. Alle vom
Schornsteinfeger geprüften Anlagen mit Öl- oder Gasüberdruckbrennern sind
nicht in der Lage beachenswerte feste Verbrennungsrückstände mit
nennenswertem Rußgehalt zu emittieren. Selbst wenn es der Fall wäre, ließen
diese sich nicht entzünden, da die abgekapselten Brennräume keine zündende
Flamme freigeben können. Damit entfällt auch die gesetzliche Handhabe zum
Hausfriedensbruch nach Art.13 GG. Ich bitte den Petitionsausschuß diese Tatsachen
von einer kompetenten und unbefangenen Instanz, die weder mit
Schornsteinfegern noch mit denen nahestehenden Personen besetzt ist, prüfen
zu lassen. Kommt diese Instanz auch zu obigem Ergebnis, sollten Maßnahmen
getroffen werden, damit der verheerende grundgesetzverletzende Zustand
baldigst beseitigt wird. Mit freundlichen Grüßen Paul Theisen Es sei auch auf meinen Brief an
den Präsidenten des Deutschen Bundestages hingewiesen http://www.schofeg.de/politbriefe.html#thierse |
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28.
Dezember 2002 An den Petitionsausschuß des Deutschen
Bundestages Betreff: Grobe Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit der Mittel in der Gesetzgebung unter grober Missachtung
der Art.2 und Art.13 des GG. Die Gesetzgebung zum Zwecke vorbeugender
Schadensverhütung und körperlicher Unversehrtheit differenziert die
verschiedenen häuslichen Gefahrenpotentiale unter grober Missachtung von
Kostenaufwand und realisierbarer Sicherheit. Dieses Missverhältnis erlaube
ich mir einleitend anhand eines leicht nachvollziehbaren häuslichen Unfalles
darzustellen: Rentner H. gleitet beim Verlassen der Duschwanne
so unglücklich aus, dass er dabei zu Tode kommt. Eine gesetzlich
vorgeschriebene rutschfeste Duschwanne oder zumindest der Besitz einer
Antirutschmatte hätten den Unfall mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden. H.
war in Eile, denn der Schornsteinfeger sollte seinen sauberen Kamin kehren
kommen. Die dem Schornsteinfeger obliegenden häuslichen Sicherheitsmassnahmen
genießen einen ärgerniserregenden Sonderstatus, wobei sogar Art.13 des GG
außer Kraft gesetzt wird. Hätte H. sich des Kaminkehrens verweigert, wäre es
letztendlich unter Polizeischutz geschehen. Nichts dergleichen wäre z. B.
beim Gebrauch von Elektrizität und Gas oder der Prophylaxe innerhäuslicher
Stürze möglich. Durch Stürze kamen im Jahre 1998 in der BRD 7 229 Menschen zu
Tode, davon ein Großteil im Wohnbereich. Auch im Gesundheitswesen verhält sich der
Gesetzgeber zurückhaltend. Bei den medizinischen Vorsorgeuntersuchungen wird
kein Zwang ausgeübt. Obgleich Zwangsmaßnahmen, ähnlich den im
Schornsteinfegerbereich, zahlreiche Menschenleben retten würden. Tausende
überlebten einen im Frühstadium entdeckten Brust- oder Prostatakrebs. Der
Staat lässt jungen Menschen die Freiheit, sich gehörschädigender lauter Musik
in Diskos oder im PKW auszusetzen. Trotz der Kenntnis schädlichen Rauchens
wird der Tabakanbau subventioniert. Die Bundesrepublik widersetzt sich einem
partiellen EU-Werbeverbot für Tabakwaren. Die geschilderten Unterschiede in der
vorsorglichen häuslichen Gefahrenabwendung halten keiner Kosten/Nutzenanalyse
stand: Die Investitionskosten zur Sturzvermeidung sind äußerst gering und
fallen nur einmal an, wogegen die häuslichen Schornsteinfegertätigkeiten
regelmäßig stattfinden und kostspielig sind. Kaminbrände sind bei den heute noch zugelassenen
Feuerungsanlagen mit Öl- oder Gasüberdruckbrenner völlig ausgeschlossen.
Verstopfungen der Abgaswege sind bei den noch anfallenden geringen Mengen an
festen Verbrennungsrückständen unmöglich. Um Kaminkehren zu rechtfertigen, täuscht die
Schornsteinfegerlobby staatliche Entscheidungsträger und Hausbesitzer mit
angsterregenden Szenarien. Dass hierzulande, dank der Schornsteinfeger, weit
weniger Menschen an CO-Vergiftung sterben als in den Nachbarländern, ist ebenso
erfunden wie die Nestbauten in ganzjährig benutzten Kaminen. Wer einerseits eine Verstopfungsgefahr durch
Nestbauten heraufbeschwört, andererseits sich aber vehement gegen eine
eigensichere Heizanlage wehrt, handelt verlogen und fahrlässig. Eigensichere
Anlagen schalten bei Abweichungen von den vorgegebenen Abgaswerten die Anlage
automatisch ab. Beim jährlichen Kaminkehren jedoch bliebe ein den Kamin
verstopfendes Vogelnest bis zum nächsten Kehrtermin in maximal 12 Monaten
unentdeckt. Schwer nachvollziehbar sind die fadenscheinigen
Begründungen neu erlassener vorsorglicher Zwangsmaßnahmen. Das im Jahre 1991
in Baden-Württemberg, vorher schon in anderen Bundesländern, zwingend
eingeführte Kehren oder Kontrollieren der Abgasrohre wird nicht etwa von nachgewiesenen
Schadensfällen hergeleitet, sondern mit fragwürdigen Gefahrenpotentialen
begründet. Nach allgemein üblichen und ökonomisch sinnvollen Regeln werden
kostspielige Sicherheitsmaßnahmen erst nach unvorhersehbar aufgetretenen
Schäden eingeführt; vorsorglich nur bei leicht erkennbaren
Schadenspotentialen. Nur bei den Schornsteinfegertätigkeiten wird von dieser
Regel generell abgewichen! Die alle Jahre vorzunehmende Emissionsmessung
von Heizungsanlagen ist ebenfalls weit übertrieben. Ein neuer PKW muss erst
nach 3 Jahren zur Abgassonderuntersuchung. Nach 3 Jahren muss die
Emissionsmessung eines neuen Heizkessels schon zum vierten Mal erfolgen.
Zweifellos wird der PKW stärker strapaziert als die stationäre Heizanlage.
Der neue PKW wird keiner technischen Zulassung unterzogen - wohl der neue
Heizkessel. Kein PKW muss wegen seines hohen Alters stillgelegt werden - wohl
aber der Heizkessel. Auch diese Ungleichbehandlung widerspricht jeglicher
Vernunft! Der Staat hat triftige Gründe, dem Bürger nicht
jede Verantwortung zur vorbeugenden Gefahrenabwehr abzunehmen. Er schätzt
gemäß Art.2 GG die unverletzliche Freiheit der Person höher ein als das Recht
auf körperliche Unversehrtheit! Wohl sollte der Staat dafür Sorge tragen,
dass die Bevölkerung über latente häusliche Gefahrenquellen aufgeklärt wird. Eine vorsorgliche Gleichbehandlung sämtlicher
häuslichen Gefahrenquellen nach den übertriebenen Maßstäben der
Schornsteinfegertätigkeiten scheiterte an den hohen Kosten. Wohlweislich
beließen die Autoren des Grundgesetzes - wohl auch auf Grund eigener
negativer Erfahrungen im 3.Reich - dem Bürger einen angemessenen Freiraum. Seit die Medien sich des
Schornsteinfegermonopols kritisch angenommen haben, wächst die Zahl der
Gegner des Schornsteinfegermonopols. Die jährlichen Kosten von über 1,5 Mrd.
Euro für die 17 000 Schornsteinfeger sind untragbar. Verheerend ist das
schwindende Vertrauensverhältnis zum Gesetzgeber, der mit Hilfe des
Schornsteinfegermonopols die Bürger einer würdelosen Entmündigung aussetzt! Eine vorbeugende Gefahrenabwehr darf nur dann
den Art.13 des GG außer Kraft setzen, wenn der erzielte Nutzen vorrangig ist.
Dies ist aber bei den heutigen Schornsteinfegertätigkeiten nicht mehr
gegeben. Zudem steht deren hoher Kostenaufwand in einem krassen Missverhältnis
zum erzielbaren Nutzen. Dieses ausufernde deutsche Modell an einseitiger
häuslicher Sicherheit findet weltweit keine Nachahmer! Die Schornsteinfeger sind Meister in
Selbstdarstellung. Mit Vorliebe umgarnen sie - mittlerweile sind auch
Schornsteinfegerinnen dabei - in ihren schwarzen Ausgeh-Uniformen die
politischen Entscheidungsträger. Dazu sind die Jahreswechsel besonders
geeignet. Man präsentiert sich beim Bundespräsidenten und den Landesfürsten
im Blitzlicht der Kameras als Glücksbringer, nicht ohne nostalgische und
abergläubische Gefühle zu wecken. Neuerdings betreiben sie mit Presserummel
aggressive Imagepflege als Spendensammler für notleidende Länder. Diese
Imagekampagnen - unüblich bei echten Handwerkern - beeinflussen zweifellos
das Denken der breiten Masse, aber auch der politischen Klasse, in ihrem
Sinne. Dies ist beschämend für unser Land! Ich bitte den Petitionsausschuss, alle dem
Schornsteinfegermonopol obliegenden Zwangsmaßnahmen durch ein neutrales
fachliches Gremium auf die strikte Einhaltung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit der aufgewendeten Mittel in einer Kosten/Nutzen-Analyse
kritisch überprüfen zu lassen. Aus ordnungspolitischer Sicht sollten
Versicherungen, wie in anderen Ländern auch, Schadenspotentiale im Interesse
einer Kostenminimierung abdecken dürfen. Die Diskriminierung des
Heizungsbauerhandwerks durch nachträgliche Kontrolle durch den
Schornsteinfeger muss entfallen. Stichproben könnten eventuelle
Nachlässigkeiten eliminieren. Das in der Nazizeit zugrunde gelegte Monopol
darf nicht länger Bestand haben. Es ist ein latentes Ärgernis und fördert
zunehmenden Verdruss wegen der uns aufgezwungenen nutzlosen Dienstleistungen.
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sollten anderweitig organisiert werden. Die
durch die Beseitigung des Schornsteinfegermonopols frei gesetzten
Arbeitskräfte sind, wie bei jedem der zahlreichen vorangegangenen
Strukturwandel, in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Mit freundlichen Grüßen Paul Theisen |
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An den 3. April
2001 Betreff: Antrag auf Revision des
Schornsteinfegergesetzes Das Schornsteinfegergesetz, der Feuersicherheit,
dem Umweltschutz und der Abwendung gesundheitlicher Schäden dienend, wird im
Bundesland Baden-Württemberg (BW) mißbräuchlich angewandt. Die gegenwärtige
"Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)" dient dort in erster Linie
dem Erhalt und der Pflege eines längst überholten Berufsstandes. In den
übrigen Bundesländern dürfte es, wegen der üblichen Harmonisierung, nicht
anders sein. An 3 Beispielen belege ich den beklagten
Mißbrauch: 1. Anstieg der Kehrbezirke in BW Die Zahl der Kehrbezirke ist in den
zurückliegenden Jahren drastisch angestiegen, obwohl der wachsende Anteil der
Erdgasfeuerungen keine Rückstände verursacht und bei Ölfeuerungen die
Rückstände heute nahezu rußfrei sind. Somit bestünde bei der weit
überwiegenden Anzahl der Feuerungen kein notwendiger jährlicher Kehrzwang
mehr. Nun aber bringen die Funktionäre der Schornsteinfeger ein neues
Gefahrenpotential ins Spiel: Verstopfungen des Kamins durch Vogelnester,
Spinngewebe oder hineingefallene tote Tauben, weswegen jährliches Kehren
dringend notwendig sei. Die Anzahl der Kehrbezirke wuchs lt. dem
Stuttgarter Wirtschaftsministerium (WM) von 1984 bis 1991 von 623 auf 891,
und stieg weiterhin bis zu einem Maximum von 944. Diese Zunahme von über 50%
wird u.a. mit der Einführung zusätzlich auferlegter Leistungen
gerechtfertigt. 2. Kehren des Rauchrohres in BW Im Jahre 1991 wurden Kontrolle und Kehren des
Rauchrohres (Verbindungsstück zwischen Heizkessel und Kamin) eingeführt. Zur
Begründung berief man sich auf ein Gefahrenpotential, das von verstopften
Rauchrohren ausgehen könnte. Jemals aufgetretene Schäden sind nicht genannt
worden. Gewährsmann ist Prof.Rawe, Gelsenkirchen. Dieser hat 1983 in Münster
im Auftrag des WM in NRW Untersuchungen an Abgasleitungen (Schornstein und
Rauchrohr) durchgeführt. Die von Prof. Rawe gemessenen Ölfeuerungen sind
in 2 Kategorien zu unterteilen: die "nicht ordnungsgemäß" und die
"ordnungsgemäß" betriebenen. Bei den ersteren ergaben sich meßbare
Rußablagerungen, dagegen bei den letzteren - deren Rußzahl <= 3 betrug -
nicht. Moderne Anlagen haben die Rußzahl 0. Bei Gasfeuerungen fand sich kein
Ruß. Sein Gutachten, schreibt Prof. Rawe am 9.1.2001, habe seinerzeit zu
einer Reduzierung der Kehrhäufigkeit durch das Schornsteinfegerhandwerk
geführt! Somit bietet das Rawe'sche Gutachten keinerlei
Grundlage, das Rauchrohr in die Obhut der Schornsteinfeger zu geben. Es ist
sogar verwegen und unverfroren, den Zustand der "nicht
ordnungsgemäß" betriebenen Feuerungen zugrunde zu legen, um daraus die
zwingende Notwendigkeit von Kontrolle und Kehren der Rauchrohre für die in
der Regel "ordnungsgemäß" betriebenen Feuerungen abzuleiten. Dies ist glatter Betrug an den
Anlagenbetreibern. Ich sehe darin eine sträfliche Amtspflichtverletzung und
einen groben Verstoß gegen GG Art. 34 und gegen BGB §839. Unter der
Voraussetzung, daß ähnliche Verordnungen in allen Bundesländern eingeführt
worden sind, entstand den Besitzern ordnungsgemäß betriebener Heizungsanlagen
in Deutschland seit 1991 ein Schaden von weit mehr als 1 Mrd. DM. Ein grober Mißbrauch des
Schornsteinfegergesetzes ist ferner die nachteilige Behandlung der Besitzer
resourcenschonender bivalenter Heizungen (Wärmepumpe plus zusätzlicher Öl-
oder Gasfeuerung). Diese in der Anschaffung teuren Anlagen wurden durch
Bundesgesetz steuerlich begünstigt und von der jährlichen Abgasmessung
befreit. Nach der beklagten Verordnung jedoch muß der Schornsteinfeger deren
Rauchrohr zwingend kehren, während er es bei den üblichen Anlagen nur
kontrollieren darf. Ich sehe darin eine unrechtmäßige Bestrafung
umweltbewußter Bürger nach dem Motto: Wenn wir bei ihm schon nicht messen
dürfen, soll er wenigstens für des Kehren bezahlen - auch, wenn es in der
Regel nichts zu kehren gibt. 3. Reform des Schornsteinfegerwesens im Jahre
1999 in BW Das hervorstechende Merkmal dieser Reform ist
die Neuerung, Abgasmessung, Kehren und die alle 5 Jahre vorgeschriebene
Feuerstättenschau - infolge des Unmuts der Anlagenbetreiber - während eines
einzigen Hausbesuches durchzuführen. Dies wurde bisher strikt abgelehnt.
Ferner wurden die Arbeitswerte (Minuten) neu gestaffelt, weil eine gesonderte
Wegepauschale eingeführt wurde. Die Wegezeit war bisher in den Arbeitswerten
mit enthalten. Nun stiegen aber merkwürdigerweise die Kosten pro Arbeitswert
stark an, nämlich von 1,25 DM um 39 % auf 1,74 DM. Die durch den Wegfall eines zweiten und dritten
Hausbesuches ersparten Wegekosten hätten fairerweise den bisher mehrmals
Besuchten zugute kommen müssen. Damit wäre aber dem Schornsteinfeger, dem nun
ein oder zwei Wege erspart bleiben, ein Einnahmeverlust entstanden. Im Jahre
2000 kostete die Wegepauschale 10,30 DM (incl.MWS). Aber die Schornsteinfeger
wurden dennoch nahezu schadlos gehalten. Man zwang alle Anlagenbetreiber in eine
"Solidargemeinschaft" mit den Schornsteinfegern. Die bisher
mehrmals Besuchten entlastete man nur geringfügig, belastete dagegen aber
alle anderen zusätzlich. In meinem Falle sind Arbeitsaufwand und Wegezeit
unverändert geblieben und dennoch mußte ich nach der Reform 15 % mehr
bezahlen. Die Einbeziehung der bisher alle 5 Jahre separat vorgenommenen
Feuerstättenschau zu den übrigen Tätigkeiten hätte einen weiteren Vorteil
bringen müssen. Denn sie erfordert jetzt zusätzlich nur noch eine kurze
Augenscheinnahme der vom Kamin tangierten Räume. Für diese wenigen
Augenblicke mußte ich auch nach der Reform 18,57 DM bezahlen. Die Einbuße der Schornsteinfeger, schamlos
"Solidarbeitrag" genannt, ist gering. Angaben über ihre Höhe sind
widersprüchlich und ebenso verwirrend wie das gesamte Gebührendickicht: Das
WM nennt einen Betrag von 10 Mio. DM; auf einer Versammlung in Rastatt wurde
den Schornsteinfegern das Opfer von 6 Mill. DM als "Solidarbeitrag"
schmackhaft gemacht. Es ist aber auch von 9 gestrichenen Kehrbezirken die
Rede, was bei 944 Kehrbezirken nicht einmal 1 % ausmacht. Nach meiner
Schätzung hätten die ersparten Wegezeiten von je 10,30 DM eine so hohe
Kostenreduzierung erbracht, die dem Ertrag von etwa 90 Kehrbezirken
entspricht. Die Gesamteinnahmen aller nun 935 Kehrbezirke in BW betragen lt.
WM zur Zeit 255 Mio. DM. p> Bisher wurden die vielfach beklagten
überhöhten Schornsteinfegergebühren durch Zeitstudien gerechtfertigt. Heute
werden sie, wie z.B. in meinem Falle, im Interesse der Besitzstandswahrung
der Schornsteinfeger beliebig modifiziert. Auch diese Art von
"Lastenausgleich" steht gewiß im Widerspruch zum
Schornsteinfegergesetz. Im Jahre 1998 richtete ich vergeblich eine
Petition an den Landtag von BW, um die ungerechte Benachteiligung der
Betreiber bivalenter Anlagen zu beseitigen. Danach versuchte ich durch zwei
aufeinander folgende Petitionen, das durch keinen einzigen nachgewiesenen Schaden
belegte, im Jahre 1991 eingeführte Rauchrohrkehren, wieder rückgängig zu
machen. Den wahren Sachverhalt, den Prof. Rawe mir mitteilte, kannte ich
damals noch nicht. Trotz meiner dringenden Bitten, meine Argumente
durch ein neutrales Gutachten überprüfen zu lassen, machte sich der
Stuttgarter Petitionsausschuß stets die unglaubwürdigen Argumente des WM zu
eigen. Meine Petitionen wurden somit indirekt durch dieselben befangenen
Personen zurückgewiesen, die den beklagten Zustand einst zustande brachten. Das
steht in krassem Widerspruch jedweden demokratischen Verständnisses. Auf Wunsch sende ich Ihnen gerne die oben
erwähnten Schreiben zu. Diese sind aber auch auf meiner Homepage
www.schofeg.de nachzulesen. Diese Homepage legte ich auf schnellen Zugriff aus.
Als kritischem Staatsbürger fehlt mir die
Einsicht, daß ein Bundesgesetz, von den Ländern nach Belieben modifiziert,
anschließend vom Bundestag mit Stimmenmehrheit novelliert wird. Es ist höchst
verwerflich, mit falschen Begründungen, wie im Fall Rawe, neue Verordnungen
zu erlassen, die nicht den geringsten Sicherheitsgewinn erbringen. Sie
sichern lediglich die fetten Pfründen eines mit der Zeit aufgeblähten, aber
längst überholten Berufsstandes. Da heute jeder weiß, daß Kaminbrände der
Vergangenheit angehören, erfand man die abenteuerlichsten Angstszenarien, um
eine drohende Verstopfung von Rohren und Kaminen heraufzubeschwören. Zu
diesem Zwecke mißdeutete man Prof. Rawes Gutachten und spannte nestbauende
und tote Vögel und Spinnen ein. Die Schornsteinfeger nennen sich "beliehene
Unternehmer". Dies steht aber im krassen Widerspruch zum Begriff
Unternehmer. Unternehmertum war seit jeher mit Risiken verbunden. Ein in der
Nazizeit (1935) - dem damaligen Zeitgeist entsprechend - erlassenes Gesetz
darf in dieser, zum Mißbrauch neigenden, Form nicht länger Bestand haben.
Keinem anderen Beruf zollte der Staat jemals eine derart bevorzugte
Behandlung wie den Schornsteinfegern. Ich sehe darin einen Verstoß gegen GG
Art.2. Die Unausgewogenheit unserer gesetzlichen
Sicherheitsmaßnahmen soll das folgende Beispiel demonstrieren: Ein
regelmäßiges Reinigen der häuslichen Abwasserleitungen würde weitaus mehr
Sicherheitsgewinn erbringen als das alljährliche Kehren der luftigen Kamine.
Es würde die häufig auftretenden innerhäuslichen Überschwemmungen mindern.
Diese stellen ein echtes Gefahrenpotential für unsere Gesundheit dar und
verursachen alljährlich große Sachschäden. Dagegen sind die aus der Luft gegriffenen
Gefahren durch verstopfte Kamine Phantasiegebilde. Der überwiegende Teil der
noch vorhandenen Verbrennungsrückstände fällt durch die Schwerkraft auf die
Kaminsohle herab und brauchte nicht gekehrt zu werden. Da es aber die
Schornsteinfeger schon gibt, werden in Deutschland die Kamine Jahr für Jahr
unsinnigerweise gekehrt. Ich möchte darauf hinweisen, daß die Reform des
ehemaligen Monopolriesen Bundespost uns vor Augen führt, was eine temporäre
unabhängige Behörde zu unser aller Nutzen zuwege bringt. Ich beantrage eine grundlegende Revision des Schornsteinfegergesetzes,
das ein ärgerniseregendes Monopol aufbauen half. Das Schornsteinfegergesetz
ist ein latenter Nährboden für Klagen und Beschwerden und wachsende
Staatsverdrossenheit mit all ihren negativen Folgen. Der in weiten
Bevölkerungskreisen herrschende Unmut gegenüber den verhaßten
Schornsteinfegern richtet sich auch gegen den Staat, der solches nicht nur
duldet, sondern auch noch fördert. Mit freundlichem Gruß Paul Theisen |
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An den 20. Juni
2001 Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Betreff: Ergänzender Zusatzantrag zu meiner
Petition Nachdem Kaminbrände bei den üblichen Öl- und
Gasfeuerungen ausgeschlossen sind, pochen die Schornsteinfeger auf die Gefahr
der Kaminverstopfung durch verschiedene Ursachen, insbesondere Vogelnester.
Da aber die Vögel ihre Nester gewöhnlich im Frühjahr bauen, müssten die
Kamine dringend nach dem Nestbau gekehrt werden. Gekehrt werden sie aber zu
jeder Jahreszeit. Somit sind die Kamine, gemäß dem angeblichen
Sicherheitsstreben der Schornsteinfeger, zwischen Nestbau und Kehren ein
Sicherheitsrisiko. Das Verhalten der Schornsteinfeger spricht in
diesem Beispiel ihren viel beschworenen Sicherheitsforderungen Hohn. Wer
Kehren und Abgasmessen zu verschiedenen Zeiten tätigt, hätte zusätzlich beim
Messen Gelegenheit, mit der kaum zeitaufwendigen Spiegelprobe zumindest ein
zweites Mal im Jahr den Kamin in Augenschein zu nehmen. Weit gefehlt! Mein
Schornsteinfeger behauptet, der Kamin ließe sich nur durch Kehren
kontrollieren. Das kurze Zeitfenster einmaligen jährlichen Kehrens und
Messens bietet keine Gewähr dafür, dass der Kamin das ganze Jahr über offen
ist und der Brenner optimal eingestellt bleibt. Moderne Technik erlaubte es aber, ohne
menschliche Hilfe eine zuverlässige ständige Kontrolle der gesamten Anlage zu
gewährleisten. Ein die Abgase kontrollierendes Gerät wurde von den Lobbyisten
der Schornsteinfeger kategorisch abgelehnt. Dieses Gerät hätte nämlich
eigenes Messen überflüssig gemacht, da es beim Überschreiten der Grenzwerte
den Brenner sofort abschalten würde. Daraufhin wäre der Fachmann gefordert
und nicht der Schornsteinfeger, der nur messen kann. Eine ständige Kontrolle des Kaminzuges jedoch
machte den Schornsteinfeger nur bedingt überflüssig. Falls sie anspräche -
was ich für höchst selten halte - wäre der Schornsteinfeger gefragt. Auch
sollte er im Mehrjahresturnus die wenigen noch an den Kaminwänden haftenden
Rückstände, soweit sie nicht durch die Schwerkraft schon herabgefallen sind,
kehren. An Gaskaminen jedoch hat der Schornsteinfeger nichts zu suchen. Wenn wir schon bei häuslichen Feuerungen ein
Höchstmaß an Sicherheit fordern, müssen wir uns von den gegenwärtigen Praktiken
trennen und moderne Technik einsetzen. Die Anlagenbetreiber würden sicherlich
automatische Sicherheitskontrollen akzeptieren. Denn diese befreiten sie von
der alljährlich stattfindenden Belästigung samt der
"ABM-Zwangsabgabe" an die Schornsteinfeger. Auf Dauer käme es auch
billiger. Der zur Staatsverdrossenheit neigende latente Unmut, wäre damit
auch abgebaut. Ein Moratorium auf in Zukunft zu fassende
EU-Beschlüsse, die unser noch aus der Nazizeit herrührendes Modell ablösen
solle, wäre der falsche Weg. Aus Brüssel wurde verlautet, das
Schornsteinfegerwesen sei ein nationales Problem. Hochachtungsvoll! Paul Theisen |
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DEUTSCHER BUNDESTAG Petitionsausschuss
Berlin, den 11.9.01 Herrn Betr.: Schornsteinfeger Bezug: Ihr Schreiben vom 20. Juni 2001 Sehr geehrter Herr Theisen, ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens,
welches in die Prüfung mit einbezogen wurde. Der Ausschussdienst des Petitionsausschusses,
dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, hat zu Ihrem
Anliegen eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie (BMWi) eingeholt. Diese Stellungnahme übersende ich als Anlage zu
diesem Schreiben zu Ihrer Information. Über die Weiterleitung der
Stellungnahme hinaus ist dem Ausschussdienst keine Möglichkeit ersichtlich,
dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in Ihrem Sinne tätig
werden könnte. Wie das BMWi mitteilt, wurde Ihr Anliegen durch
den zuständigen Landtag bereits umfangreich geprüft. Es ist Aufgabe der Landesregierungen, die
Anwendung der Kehr und Überwachungsverordnungen zu prüfen und zu überwachen. Auch wenn Sie mit der Entscheidung der
Landesvolksvertretung nicht einverstanden sein sollten, kann der Deutsche
Bundestag Ihnen nicht helfen. Er hat gegenüber dem Landesparlament keine
Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse. Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit,
Ihrem Anliegen durch eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen abzuhelfen. Auf ein Gerichtsverfahren kann der
Petitionsausschuss keinen Einfluss nehmen. Wegen der Dreiteilung der
Staatsgewalt und der Unabhängigkeit der Richter (Artikel 20, 92, 97 des
Grundgesetzes) ist es dem Deutschen Bundestag nicht erlaubt, gerichtliche
Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen geht
der Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petitionsverfahren als abgeschlossen
angesehen werden kann, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Ich bitte
dann konkret mitzuteilen, unter welchem Gesichtspunkt die parlamentarische
Prüfung fortgeführt werden sollte und welche bundesgesetzlichen Regelungen
Sie erwarten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dagmar Schrinner |
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(Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie) Berlin, 7.Juni 2001 Der Petent bittet in einer umfangreichen
Petition um eine grundlegende Revision des Schornsteinfegergesetzes, da es nach
seiner Ansicht in Baden-Württemberg missbräuchlich angewandt wird (z.B. durch
den Anstieg der Zahl der Kehrbezirke trotz abnehmender Kehrnotwendigkeiten).
Im Ergebnis hält er das Schornsteinfegergesetz für einen latenten Nährboden
für Klagen und Beschwerden und wachsende Staatsverdrossenheit mit all ihren
negativen Folgen.
Die Zahl der Kehrbezirke wird allein durch die
Bundesländer festgesetzt. Zur Situation in Baden-Württemberg wird auf die in
Kopie beigefügte Antwort des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom
29. Dezember 2000 an den Petenten und die Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses des Landtages (12/6803 betr. Schornsteinfegerwesen -
siehe dort 5.20) verwiesen.
Der Petent bestreitet die Notwendigkeit der
Kehrung von Rauchrohren. Hierzu wird auf die beiliegenden
Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses des Landtages (12/4770 und
12/3940 betr. Schornsteinfegerwesen verwiesen... . 3. Reform des Schornsteinfegerwesens im Jahre
1999 in Baden-Württemberg Eine "Reform des Schornsteinfegerwesens im
Jahre 1999 in Baden-Württemberg" ist im Bundeswirtschaftsministerium
nicht bekannt. Vermutlich meint der Petent die Neufassung der Kehr- und
Überprüfungsordnung in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2000. Es wird hierzu auf die bereits genannte
Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtages (12/6803. betr.
Schornsteinfegerwesen - siehe dort S. 19) verwiesen, so dass zusätzliche
Ausführungen durch das Bundeswirtschaftsministerium als entbehrlich angesehen
werden. Im Ergebnis besteht hier keine weitere
Veranlassung zu einer ergänzenden Stellungnahme durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie. Im Auftrag Gottschlich |
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25. September 2001 Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Betreff: Erwiderung auf Ihren abschlägigen
Bescheid zu meiner Petition Vorbemerkung: Wäre die Liberalisierung der
Bundespost den Beamten des Postministeriums überlassen worden, so wären die
Gebühren für Ferngespräche ebenso wenig gesenkt worden wie die Gebühren für
Ortsgespräche, welche nach wie vor vom Telekommonopol diktiert werden.
Niemand kann sich am eigenen Schopf aus dem Sumpf ziehen - auch nicht die
Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die meine
Petition abschlägig beurteilten. Zwar ist das Schornsteinfegerwesen kein
Schwergewicht wie die ehemalige Bundespost. Aber mit seinen in kleiner Münze
bezahlten 3 Mrd. DM/Jahr birgt es sozialen Sprengstoff und schürt steigende
Unzufriedenheit mit der Legislative. Wenn auch Gesetze keinem Verfallsdatum
unterliegen, müssen umstrittene Gesetze unbedingt auf den Prüfstand! In meiner Petition beweise ich anhand von drei
Beispielen, zu welchem Missbrauch ein auf tönernen Füßen stehendes
Gesetzeswerk führt. Da gibt es ein Rahmengesetz des Bundes und jedes
Bundesland schuf sich seine eigenen Ausführungsbestimmungen, die sog. Kehr-
und Überprüfungsordnung (KÜO) - obwohl die Länder, kommunizierenden Röhren
gleich, nahezu konform gehen. Als Gegengewicht zum Bund kommen die Länder,
trotz verteilter Kompetenzen, dem Bund nicht in die Quere. Ein Gesetzeswerk,
an dem zwei Interessengruppen, seit Bestehen der Bundesrepublik, ständig
"strickten", ist Flickwerk und somit schädlich. Die Leidtragenden
unseres Schornsteinfegergesetzes sind die ihm gnadenlos ausgelieferten
Bürger: direkt die Hausbesitzer, indirekt die Mieter. Jeder Zeitungsartikel über die Schornsteinfeger
hat kritische Leserbriefe zur Folge. Die Rundfunkanstalten empfangen nach
jeder "Schornsteinfegersendung" Beschwerden wegen der vorteilhaften
Darstellung der "Schwarzen Männer". Die Stuttgarter Zeitung schrieb
1998 den Wettbewerb "Standardpranger" aus, um die Volksmeinung über
"bürokratische Überregulierungen" zu erfahren. Von den 250 privaten
Rückmeldungen beschwerten sich 31 Bürger über die "sinnlosen"
Besuche der Schornsteinfeger, Abzockerei" genannt. Keine staatlich verordneten
Dienstleistungen erfahren soviel Missmut und Widerspruch in der Bevölkerung
wie die der 17 000 deutschen Schornsteinfeger - trotz ihres
Glücksbringer-Image. Wie wird das Staatsmonopol Schornsteinfegerwesen
durch gewählte Abgeordnete und die Ministerialbürokratie gehandhabt? Meine an
den Landtag von Baden-Württemberg gerichteten Petitionen wurden - trotz
meiner dringenden Bitte um neutrale Begutachtung der Beanstandungen - von
demselben Beamten zu Fall gebracht, der seinerzeit die beanstandete
Verordnung erlassen hatte. Der Petitionsausschuss fügte nur noch das
abschließende "Amen" hinzu: "Beschlussempfehlung: Der Petition
kann nicht abgeholfen werden". Dies ist nachzulesen unter
"Dokumentation" in meiner Homepage www.schofeg.de. Auf diese Art schmettert
Stuttgart Petitionen ab. Berlin lässt wenigstens noch eine Hintertür offen -
das lässt hoffen! Die Behandlung meiner Petitionen durch den
Stuttgarter Landtag verpasste mir den zweiten Tiefschlag in meinem
Demokratie- und Rechtsverständnis. Der erste erfolgte bereits, als mich der
Richter vom Verwaltungsgericht belehrte: "Der Schornsteinfeger darf
behaupten, er habe gekehrt, selbst wenn er nicht gekehrt hat." Ich
traute meinen Ohren nicht. Fakt ist somit, dass ein deutsches Gesetz der Lüge
Vorschub leistet! In der "Beweihräucherung" unseres
angeblich so vortrefflichen Schornsteinfegergesetzes steht im Ablehnungstext
meiner 3.Petition: "...Bei der letzten Novellierung des Gesetzes im Jahr
1994 wurde es mit den Stimmen aller im Bundestag vertretenen Parteien
eindeutig bestätigt. Der Deutsche Bundestag kam zu der Auffassung, dass es
bei dem gegebenen Stand der Feuerungstechnik im Bundesgebiet unstrittig sei,
dass durch regelmäßiges Reinigen und Überwachen der Schornsteine, Rauch- und
Abgasleitungen sowie der Feuerstätten, aber auch durch frühzeitiges Erkennen
und Feststellen von feuergefährlichen Baumängeln der Allgemeinheit große
Sachwerte erhalten werden können und hierfür ein dringendes staatliches
Interesse besteht. ...". Der Verfasser obigen Textes weiß genau, dass von
den üblichen Öl- und Gasfeuerungen nicht mehr die geringste Brandgefahr
ausgeht. Er weiß auch, dass die festen (nahezu rußfreien)
Verbrennungsrückstände sich von Jahr zu Jahr verringern. Wichtig ist für ihn,
dass die Abgeordneten es nicht wissen und willfährig für ein Fortbestehen des
Status quo plädieren. Damit hat der Bundestag den "Schwarzen Peter"
in der Hand, eben weil er die sinnlosen Verordnungen der Länder
bereitwilligst novellierte. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie hält sich da klugerweise heraus, indem es auf die
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern verweist. Kompetenzgerangel ist
Sand im Getriebe demokratischen Handelns! Ich bitte den Ausschuss um Suche nach
politischen Wegen zur alsbaldigen Liberalisierung des in der Nazizeit
erlassenen Schornsteinfegergesetzes. Andere umwelt- und sicherheitsrelevante
Bereiche funktionieren problemlos ohne Staatsmonopol. Im Verkehrswesen sind
die Technischen Überwachungsvereine tätig. In der elektrischen Haustechnik
werden die Arbeiten konzessionierter Elektromeister anerkannt, ohne dass sie
überprüft werden müssen, wie der Schornsteinfeger den Heizungsbauer
überprüft. In keinem Nachbarstaat ist das Schornsteinfegerwesen
monopolisiert, außer dem einst dem "Großdeutschen Reich" angehörenden
Österreich. Wirtschaftsminister Müller sagte im September
2001 zu Jugendlichen: "Wir haben zuviel Staat und zu wenig
Eigenverantwortung". Ich nehme ihn beim Wort! Bundeskanzler Schröder
versprach 1998 die Bewältigung des anstehenden Reformstaus. Ich nehme auch
ihn beim Wort! Die Liberalisierung des Schornsteinfegergesetzes steht aber
immer noch an. Wann wird der gordische Knoten denn endlich durchhauen? Mit freundlichen Grüßen Paul Theisen |
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DEUTSCHER BUNDESTAG Pet 3-14-09-7151-033469 Fernruf (030) 227-33190 Herrn Betr.: Schornsteinfeger Bezug: Mein Schreiben vom 11. Oktober 2001 Sehr geehrter Herr Theisen, Ihre Eingabe liegt zurzeit den Berichterstattern
zur Vorbereitung der Entscheidung des Petitionsausschusses vor. Über den Beschluss des Deutschen Bundestages
werden Sie unterrichtet. Ich bitte Sie, sich bis dahin zu gedulden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Dagmar Schrinner) |
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DEUTSCHER BUNDESTAG Petitionsausschuss Herrn Berlin, 04.07.2002 Pet 3-14-09-7151-033469 Sehr geehrter Herr Theisen, der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten
und am 04.07.2002 beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses (BT-Drucksache 14/9690), dessen Begründung beigefügt
ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist
das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen Schornsteinfeger
Beschlussempfehlung Das
Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung Der Petent fordert eine Novellierung des
Schornsteinfegergesetzes und dabei insbesondere die Abschaffung des
Schornsteinfegermonopols. Er begründet dies insbesondere damit, dass nach
seiner Auffassung in Baden-Württemberg das Schornsteinfegergesetz
missbräuchlich angewendet werde. Er fordert eine alsbaldige Liberalisierung
des Schornsteinfegergesetzes und trägt dazu vor, dass von den üblichen Öl-
und Gasfeuerungen nicht mehr die geringste Brandgefahr ausgehe und sich die
festen Verbrennungsrückstände von Jahr zu Jahr verringerten. Damit sei Sinn und Zweck des
Schornsteinfegergesetzes in der heutigen Fassung hinfällig geworden. Er trägt
weiter vor, dass auch andere umwelt- und sicherheitsrelevante Bereiche
problemlos ohne ein Staatsmonopol funktionierten. Das Schornsteinfegergesetz,
so wie es jetzt bestehe, sei ein latenter Nährboden für Klagen und
Beschwerden und wachsende Staatsverdrossenheit mit all ihren negativen
Folgen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Zuschriften des Petenten
Bezug genommen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt
sich unter Berücksichtigung der dem Petenten bekannten Stellungnahme des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 7. Juni 2001,
auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wie folgt
zusammenfassen: Soweit der Petent mit seiner Eingabe
beanstandet, dass in Baden-Württemberg das Schornsteinfegergesetz
missbräuchlich angewendet werde, vermag der Petitionausschuss des Deutschen
Bundestages nur darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des
Schornsteinfegergesetzes der Umfang der vom Bezirksschornsteinfegermeister
vorzunehmenden Kehr und Überprüfungsarbeiten und die Gebühren durch
Verordnung der Bundesländer festgelegt werden. Eine parlamentarische Prüfung
der bestehenden Kehr- und Überprüfungsverordnung des Landes Baden-Württemberg
ist dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages aufgrund der im
Grundgesetz festgelegten Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern
verwehrt. Für eine diesbezügliche parlamentarische Prüfung ist insoweit die
Landesvolksvertretung von Baden- Württemberg zuständig. An diese hat sich der
Petent bereits selbst gewandt. Insofern wird auf die Antwort des
Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2000 an den
Petenten und die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtages
(12/6803 betr. Schornsteinfegerwesen) verwiesen. Soweit der Petent die Abschaffung des
Schornsteinfegermonopols fordert, ist auszuführen, dass im Rahmen der
Überlegungen zum Schornsteinfegergesetz sich der Gesetzgeber bewusst für die
Einrichtung fester Kehrbezirke entschieden hat, in denen ein bestellter
Bezirksschornsteinfegermeister unter staatlicher Aufsicht die Verantwortung
für die vorgeschriebenen Kehrarbeiten, Überprüfungen und Messungen trägt. Im
Falle einer Auflösung der Kehrbezirke und der Herstellung des freien
Wettbewerbes im Schornsteinfegerhandwerk könnte nicht länger dem einzelnen
Gewerbetreibenden die Verantwortung dafür auferlegt werden, dass der einzelne
Hauseigentümer auch tatsächlich die vorgeschriebenen Reinigungs- und
Prüfungsarbeiten verrichten lässt. Die Folge wäre, dass sich die
Verwaltungsbehörden nicht mehr darauf beschränken könnten, die ordnungsgemäße
Berufsausübung der Bezirksschornsteinfergermeister zu überwachen, sondern im
Interesse der Feuersicherheit, des Umweltschutzes und der rationellen
Energieverwendung selbst die Erfüllung der Kehr-, Überprüfungs- und
Messpflichten in den einzelnen Häusern kontrollieren müssten. Dies würde zu
zusätzlichen Kompetenzen der Behörden und einem nicht zu vertretenden
Verwaltungsaufwand führen. Für die Hauseigentümer ergäben sich letztlich
voraussichtlich höhere Kosten als nach der derzeitigen Regelung. Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der
Petitionsausschuss eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition nicht zu
befürworten und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen. |
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- 1 - Deutscher Bundestag 11011 Berlin 15.01.2001 Petition zum Deutschen Schornsteinfegergesetz
und der Kehr- und Überprüfungsordnung. Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, im Jahre 1998 kamen mir durch die Unterhaltung
mit meinem Vater erste Zweifel an der Tätigkeit des für mich zuständigen
Schornsteinfegers bzw. Bezirksschornsteinfegermeisters, da mein Vater mir von
Arbeiten berichtete, die ein Schornsteinfeger oder
Bezirksschornsteinfegermeister nur ausführen kann, wenn er das Innere eines
Hauses betritt. Da wir jedoch die zuständigen Herren in den
Jahren 1994 bis 1999 (bis 14.10.99) nur bei der Emissionsmessung gesehen und
beobachtet hatten, jedoch nie bei der Reinigung unseres Schornsteins konnten
bestimmte Arbeiten nicht durchgeführt worden sein, die jedoch immer
abgerechnet und bezahlt wurden. Für Kehrarbeiten im Jahre 1999 war die
Rechnungslegung 04.05.1999 und die Ausführung der Arbeiten erst am
15.10.1999. Es wurde von mir der Bezirksschornsteinfeger und
die Schornsteinfegerinnung angeschrieben um erstens die Kehrtermine genannt
zu bekommen und zweitens zu erfahren, welche Arbeiten bei der Reinigung des
Kamins alle anfallen. Hieraus hat sich ein sehr unschöner Briefwechsel mit
den zuständigen Behörden entwickelt, von dem ich Ihnen die entscheidenden
Briefe der Behörden und auch des Bezirksschornsteinfegermeisters beigefügt
habe, aus denen Sie ersehen können, mit welchen Mitteln das
Schornsteinfegergesetz durchgesetzt werden soll und dies obwohl ich dieses
Gesetz nie in Zweifel gezogen habe und immer nur um einen anderen
Schornsteinfeger nachgesucht habe, da ich dem zuständigen den Zutritt zu
meinem Grundstück mittlerweile verwehrt habe, jedoch jedem anderen
Schornsteinfeger den Zutritt erlaube. Ich habe hier nur die in meinen Augen
für diese Petition wichtigsten Schreiben beigefügt, da der Schriftwechsel
sich insgesamt auf ca. 100 Seiten beläuft, die ich Ihnen jedoch alle zuschicken
werde, wenn dies gewünscht wird. Das Schornsteinfegergesetzt wird sogar zur
Aufhebung des Grundgesetzes herangezogen (s. Schreiben vom 26.09.2000 des
Landratsamtes des Rheinisch Bergischen Kreises. Auch schreibt mir der
Bezirksschornsteinfegermeister das er keinerlei Bestätigung eines
Hausbesitzers benötigt, die ihm nachweisen würde, das er auch seine Arbeiten
ordnungsgemäß ausgeführt hat und die auch der Aufsichtsbehörde glaubhaft
darlegen könnte, das die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden und
nicht nur im Kehrbuch vermerkt werden. |
- 2 - Mir kommt es auch recht zweifelhaft vor,
das es rechtens ist, das ein Bezirks-schornsteinfegermeister oder einer
seiner Mitarbeiter das Recht hat, ohne vorherige Anmeldung bei Abwesenheit
des Grundstückseigentümers, einfach das Dach des Hauses zu betreten und sich
am Kamin zu schaffen machen kann bzw. darf. Ich sehe hierin eine gewaltige
Überschreitung der Kompetenzen der Schornsteinfeger und den Tatbestand des
Hausfriedensbruches. Vor allem auch deswegen, weil die Paragraphen des
Schornsteinfegergesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung hierüber
keinerlei Auskunft geben sondern genau das Gegenteil enthalten. Leider hat
der für uns zuständige Schornsteinfeger sich aber in den Jahren 1994 bis 1999
niemals vorher angemeldet und hat auch den Kamin angeblich während unseres
Urlaubs gereinigt. Einzig der Termin 1999 kann von uns nachvollzogen werden,
da auf Grund der Androhung einer Betrugsanzeige der Kamin am 15.10.1999
gereinigt wurde. Eine vorherige Ankündigung dieser Arbeiten erfolgte nicht.
Bei zwei Terminen, die in der Tabelle des Schreibens vom 17.10.2000 enthalten
sind, waren wir tatsächlich im Urlaub, an drei Terminen war jedoch meine Frau
zu Hause (evtl. kurz einkaufen) und es wurde angeblich der Kamin gereinigt,
wovon meine Frau jedoch nichts mitbekommen hat und ich aus diesem Grunde sehr
daran zweifele, das die Reinigung tatsächlich stattgefunden hat. Selbst eine
Heizungsmessung wurde nach dieser Tabelle während unserer Abwesenheit
durchgeführt und mit Schreiben vom 22.11.2000 noch einmal bestätigt, obwohl
das beigefügte Meßprotokoll eindeutig an einem anderen Termin ausgestellt
wurde. Das wir zu diesem Zeitpunkt in Urlaub waren können Sie den beigefügten
Bescheinigungen entnehmen. Beaufsichtigt wurde das Haus während dieser Zeit
von meinen Eltern, die jedoch auch keinen Schornsteinfeger zum Messen oder
Kehren hereingelassen haben. Aus dem Schreiben vom 05.12.2000 der Stadt
Burscheid ist neben der Bußgeldandrohung und der Androhung einer Ordnungsverfügung
außerdem noch die von der Behörde vorgenommene Unterstellung zu entnehmen,
das ich mich generell weigern würde, jemals wieder einen Schornsteinfeger auf
mein Grundstück zu lassen, was jedoch nicht der Fall ist, da ich lediglich
einen ordnungsgemäß arbeitenden Schornsteinfeger zugeteilt bekommen möchte. Sinn meiner Petition ist es nun, das Sie Einfluß
darauf nehmen, daß das Deutsche Schornsteinfegergesetz so abgeändert wird,
das auch der Hausbesitzer einige Rechte hat, wie z. B. das von mir vermisste
Recht, die Arbeiten des Schornsteinfegers auch bestätigen zu können bzw. zu
müssen, damit auch die Aufsichtsbehörden ihrem Namen gerecht werden können
und das Kehrbuch auch nachvollziehen können und zwar nicht nur aus der
Sichtweise des Bezirksschornsteinfegermeisters. Außerdem hätte ich gerne
gewußt, ob der Schornsteinfeger tatsächlich so weitreichende Befugnisse hat,
das er ohne Absprache mit dem Grundstücksbesitzer das Grundstück betreten
darf, wenn dieser nicht anwesend ist, weil er gerade im Supermarkt einige
Einkäufe tätigt. Mit freundlichen Grüßen Elmar Conin |
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- 1 - Deutscher Bundestag 11011 Berlin 23.01.2001 Petition zum Deutschen Schornsteinfegergesetz
und der Kehr- und Überprüfungsordnung.
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, am 15.01.2001 habe ich Ihnen meine Petition zum
deutschen Schornsteinfegergesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung
zugeschickt. Zur Vervollständigung Ihrer Unterlagen, übersende ich Ihnen auch
das Schreiben von Herrn Richter, vom 17.01.2001 aus dem Landratsamt des
Rheinisch Bergischen Kreises. Auch aus diesem Schreiben können Sie wieder
ersehen, das die Behörden mit allen Mitteln, selbst mit Angabe falscher Daten
und mit Verleumdung versuchen, das Schornsteinfegergesetz durchzusetzen, denn
nicht ich habe den Brief vom 26.09.2000 geschrieben, in dem der Satz
"Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des
Grundgesetzes wird insoweit ausdrücklich aufgehoben" erstmalig stand,
sondern eine Frau Hasse vom Landratsamt des Rheinisch Bergischen Kreises und
auch das Schreiben vom 17.10.2000 wurde von Frau Hasse geschrieben und nicht
von Herrn Richter, wie dieser jetzt fälschlicherweise behauptet, obwohl er
selbst in seinem Schreiben vom 22.11.2000 darlegt, das dieses Schreiben von
Frau Hasse ist. Die Schreiben vom 26.09.2000, 17.10.2000 und 22.11.2000
liegen Ihnen bereits vor. |
- 2 - Ferner stimmt es zwar, was Herr Richter
schreibt, das eine Bestätigung der durchgeführten Kehr- und
Überprüfungsarbeiten durch den Hausbesitzer nach dem Gesetz nicht
vorgeschrieben ist, andererseits ist diese Vorgehensweise jedoch auch nicht
verboten. Ich möchte Sie zum Schluß noch höflich bitten,
das Sie mir, wenn zwischenzeitlich noch nicht erfolgt, eine
Eingangsbestätigung meiner Petition vom 15.01.2001 zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen Elmar Conin |
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- 1 - 26.01.2001 DEUTSCHER BUNDESTAG Petitionsausschuss Pet 3-14-09-7151-030441 Herrn Elmar Conin Eschenallee 49 Betr.: Schornsteinfeger Bezug: Ihr Schreiben vom 15. Januar 2001 Anlg.:
1 Sehr geehrter Herr Conin, im Auftrag der Vorsitzenden des
Pet.itionsausschusses, Frau Heidemarie Lüth, MdB, bedanke ich mich für Ihr
Schreiben und das damit zum Ausdruck gebrachte Vertrauen. Der Ausschussdienst des Petitionsausschusses,
dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, kommt nach
Prüfung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition - soweit Sie
das Schornsteinfegermonopol ansprechen - erfolglos bleiben wird. Diese Auffassung stützt sich insbesondere
darauf, dass sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages schon
mehrfach mit dem von Ihnen vorgetragenen Problem beschäftigt hat. Er hat bei
sachgleichen Anliegen jeweils empfohlen, das Petitionsverfahren
ab,zuschließen. Zu Ihrer Information füge ich die Kopie einer
Beschlussempfehlung des Petitionsaussch usses, der der Deutsche Bundestag in
seiner Sitzung am 27. Januar 2000 gefolgt ist, bei. Nach Auffassung des Ausschussdienstes würde zum
gegenwärtigen Zeitpunkt eine erneute parlamentarische Prüfung zu keinem
anderen Ergebnis führen. Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie
innerhalb von sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den
Abgeordneten des Petitionsausschusses vorgeschlagen, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der
Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten
Sie keinen weiteren Bescheid. Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung
machen zu können. Soweit Ihr Anliegen die Kehr- und
Überprüfungsordnung betrifft, ist für Ihre Eingabe wegen der
verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht
der Deutsche Bundestag, sondern der Landtag Nordrhein-Westfalen zuständig. Ich habe daher Ihre Eingabe Ihr Einverständnis
voraussetzend dorthin abgegeben und bitte Sie, weitere Zuschriften in dieser
Angelegenheit ebenfalls dorthin zu richten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Dagmar Schrinner) |
- 2 - Beschlussempfehlung Das Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung
Die Petition richtet sich gegen das Schornsteinfeger-Monopol.
Hierzu liegen dem Ausschuß - teils aus Anlaß von
Differenzen mit dem jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister -
mehrere Eingaben vor. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung läßt
sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie folgt zusammenfassen: Im Rahmen der Überlegungen zum
Schornsteinfegergesetz hat sich der Gesetzgeber bewußt für die Einrichtung
fester Kehrbezirke entschieden, in denen ein bestellter
Bezirksschornsteinfegermeister unter staatlicher Aufsicht die Verantwortung
für die vorgeschriebenen Kehrarbeiten, Überprüfungen und Messungen trägt. Im
Falle einer Auflösung der Kehrbezirke und der Herstellung des freien
Wettbewerbes im Schornsteinfegerhandwerk könnte nicht länger dem einzelnen
Gewerbetreibenden die Verantwortung dafür auferlegt werden, daß der einzelne
Hauseigentümer auch tatsächlich die vorgeschriebenen Reinigungs- und
Prüfungsarbeiten verrichten läßt. Die Folge wäre, daß sich die Verwaltungsbehörden
nicht mehr darauf beschränken könnten, die ordnungsgemäße Berufsausübung der
Bezirksschornsteinfegermeister zu überwachen, sondern im Interesse der
Feuersicherheit, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung
selbst die Erfüllung der Kehr-, Überprüfungs- und Messpflichten in den
einzelnen Häusern kontrollieren müßten. Dies würde zu zusätzlichen
Kompetenzen der Behörden und einem dem BMWi zufolge, nicht zu vertretenden
Verwaltungsaufwand führen. Für die Hauseigentümer ergäben sich letztlich
voraussichtlich höhere Kosten als nach der derzeitigen Regelung. Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuß eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition nicht zu befürworten und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen. |
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- 1 - Deutscher Bundestag 11011 Berlin 05.02.2001 Pet 3-14-09-7151-030441 Einwände gegen die Bewertung meiner Petition
vom 15.01.2001 bezügl. Deutschem Schornsteinfegergesetz. Sehr geehrte Frau Schrinner, ich habe Ihr Antwortschreiben auf meine Petition
vom 15.01.2001 erhalten. Leider kann ich mich jedoch mit dem Inhalt Ihres
Schreibens und der beigefügten Beschlußempfehlung vom 27.01.2000 nicht
zufrieden geben. Weder in Ihrem Schreiben noch in der
Beschlußempfehlung wurde eingehend auf meine Anregungen eingegengen sondern
ganz im Gegenteil wieder einmal etwas interpretiert was gar nicht gemeint
war. Meine Petition richtet sich in keinster Weise
gegen das Schornsteinfeger-Monopol, obwohl dies duch die Darlegung des
Sachverhaltes evtl. daraus gelesen werden konnte. Wohl aber richtet sie sich
dagegen, was einige Behördenvertreter, Bezirksschornsteinfegermeister und
Schornsteinfeger hieraus meinen machen zu müssen. Ich habe in meiner Petition
darum gebeten, daß das deutsche Schornsteinfegergesetz dahingehend abgeändert
wird, das dem Hausbesitzer die Möglichkeit und Pflicht eingeräumt wird, das
er die Arbeiten vom Schornsteinfeger qutieren muß. So wäre gewährleistet, das
die angesprochene Feuersicherheit auch eingehalten wird, da die
Aufsichtsbehörden außer dem Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegermeisters auch
eine Gegenkontrolle hätten und somit ihrem Namen auch gerecht werden können.
Ich habe nie eine Petition zur Auflösung der Kehrbezirke gestellt. Frage mich
jedoch, wie die Aufsichtsbehörde, die in meinem Falle noch nicht einmal in
der Lage ist, das Kehrbuch richtig zu lesen, die sogenannte Feuersicherheit
beaufsichtigen will. Eine Überwachung der ordnungsgemäßen Berufsausübung der
Bezirksschornsteinfegermeister geht im übrigen nach meinem Verständniss nur,
wenn die Verwaltungsbehörde auch an Hand der Bestätigung durch den
Hausbesitzer sehen kann, das die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden.
Eine Kontrolle der Arbeiten des Schornsteinfegers durch die Aufsichtsbehörden
ist z. B. bei meinen Eltern in über 35 Jahren nicht ein einziges Mal
geschehen. Es reicht hier schon lange nicht mehr alleine das Kehrbuch, da
dieses nur einseitig und manipulierbar ist. |
- 2 - Im Zeitalter der EDV ist eine solche
Bestätigung durch den Hausbesitzer an Hand einer einfachen Tabelle mit
Anschrift, Datum und Unterschrift überhaupt kein Problem und rechtfertigt
auch keinerlei Mehrbelastung duch Gebühren, da auf der anderen Seite solche
Ungereimtheiten wie in meinem Falle in kürzester Zeit aufgelöst werden können
bzw. gar nicht erst entstehen und somit erhebliche Kosten in der Verwaltung
eingespart werden könnten. Das Recht auf eine Bestätigung der
Schornsteinfegerarbeiten durch den Hausbesitzer würde im übrigen auch dem
Schornsteinfegergesetz mehr Glaubwürdigkeit und wie bereits gesagt den
Behörden mehr und einfachere Kontrollmöglichkeiten bieten. Hierduch könnten
ganz schnell die schwarzen Schafe unter den Schornsteinfegern ausgerottet
werden. Wie anders ist es möglich, das es in Deutschland Hausbesitzer gibt,
die mit dem Schornsteinfeger eine Abmachung getroffen haben, das der Kamin
nicht gefegt wird, aber die Gebühren dafür bezahlt werden, nur damit der
Hausbesitzer nicht für diese Arbeit einen zusätzliche Urlaubstag nehmen muß.
Sie brauchen jetzt gar nicht ins Grübeln zu kommen, mir ist ein solcher
Hausbesitzer persönlich bekannt. Ich frage nun, wie es in diesem Falle mit
der Feuersicherheit bestellt ist. Ferner stelle ich auch hier erneut die Frage,
wie es mit der Feuersicherheit steht, wenn ein Schornsteinfeger gar nicht
kehrt oder aber während der Abwesenheit der Hausbewohner kehrt und das
Kehrgut, was eigentlich entfernt werden müßte, auf Grund der Unerreichbarkeit
der Entnahmestelle im Kamin verbleibt und sich dort sammelt? Auch der Bezirksschornsteinfegermeister und der
Schornsteinfeger wären bei meinem Vorschlag viel besser geschützt, könnten
sie doch z. B. bei einem Kaminbrand sehr schnell und einfach nachweisen, wann
die Arbeiten durchgeführt wurden. Die in der Beschlußempfehlung angesprochene
rationelle Energieverwendung ist auch kein Argument gegen meinen Vorschlag,
da durch meinen Vorschlag kein Energiemehrverbrauch entsteht und im
allgemeinen die rationelle Energieverwendung schon wegen der Kosten im Sinne
der Hausbesitzer/-bewohner liegt. Ich halte meine Petition, das
Schornsteinfegergesetz um einen Paragraphen zu erweitern, der dem
Hausbesitzer auferlegt, das dieser die Arbeiten des Schornsteinfegers zu
quittieren hat, weiterhin aufrecht. Sinn dieser Petition ist die
Gleichbehandlung von Hausbesitzern und Schornsteinfegern. Mit freundlichen Grüßen Elmar Conin |
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- 1 - 31.01.2002 DEUTSCHER BUNDESTAG Petitionsausschuss Pet 3-14-09-7151-030441 Herrn Elmar Conin 51399 Burscheid
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten
und am 31.01.2002 beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des
Petitionsausschusses (BT-Drucksache 14/8061), dessen Begründung beigefügt
ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist
das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen (Heidemarie Lüth) Anlage:
Das Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung
Der Petent fordert eine Änderung des
Schornsteinfegergesetzes dergestalt, dass dem Hausbesitzer die Möglichkeit
und Pflicht eingeräumt wird, dass er die Arbeiten vom Schornsteinfeger
quittieren muss. Dazu trägt er insbesondere vor, dass so
gewährleistet werden könne, dass die Feuersicherheit eingehalten werde, da
die Aufsichtsbehörden außer dem Kehrbuch des Schornsteinfegers eine
Gegenkontrolle hätten und somit ihrer Aufsicht besser nachkommen, könnten.
Eine Oberwachung der ordnungsgemäßen Berufsausübung könne nur funktionieren,
wenn die Verwaltungsbehörde anhand einer Bestätigung durch den Hauseigentümer
erkennen könne, dass die Arbeiten auch erfolgt seien. Das Kehrbuch reiche
nach seiner Auffassung nicht mehr aus, da dieses nur einseitig sei und
manipulierbar. Durch die vorgeschlagene Quittierung könne die Verwaltung
Kosten einsparen. Dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) würde mehr
Glaubhaftigkeit verliehen werden, und es würde eine einfachere
Kontrollmöglichkeiten darstellen. Ferner regt er an, die nach seiner
Auffassung weitreichenden Befugnisse der. Schornsteinfeger zu überprüfen.
Dabei stützt er sich auf die Frage, ob der Schornsteinfeger das Recht hat,
ohne Absprache mit dem Grundstücksbesitz& das Grundstück zu betreten,
wenn dieser gerade abwesend ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die
Schreiben des Petenten Bezug genommen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt
sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie (BMWi) wie folgt zusammenfassen: Das Schornsteinfegergesetz (SchfG) verpflichtet.
die Eigentümer von Grundstücken und Räumen, die kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu
lassen (§ 1 Abs. 1 Schf.G). Die Eigentümer und Besitzer sind in diesem
Zusammenhang auch verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger und den bei ihm
beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr-
und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu
gestatten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG). |
- 2 - Der Bezirksschornsteinfeger hat eine
spezifizierte Rechnung gemäß § 25 Abs. 3 SchfG auszustellen, und er
untersteht überdies der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde, die Aufsichtsmaßnahmen
ergreifen (§ .27 SchfG) und ggf. sogar die Berufsausübung untersagen kann (§
28 SchfG). Nach Mitteilung des BMWi sei weder ihm noch den
für die Durchführung des Schornsteinfegergesetzes zuständigen
Landesverwaltungen bislang bekannt geworden, dass die Aufsichtsmöglichkeiten
gegenüber dem Schornsteinfegerhandwerk nicht effektiv sind oder gar völlig
versagten. Die nach geltendem Recht zu
erteilenden-spezifizierten Rechnungen lassen den Umfang der durchgeführten Arbeiten
vollständig erkennen und damit überprüfen. Es ist ferner zu bedenken, dass
bei einer rationellen Arbeitsweise die bundesweite Verpflichtung immer eine
Unterschrift vom Grundstückseigentümer oder Besitzer als Beleg für die
geleistete Arbeit einzuholen, Zeit und Kosten verursachen würde. Dies würde
im Ergebnis die Gebührenbelastung erhöhen. Vor diesem Hintergrund sieht der
Petitionsausschuss keinen Anlass, sich für die von dem Petenten
vorgeschlagene Gesetzesänderung dergestalt, dass eine Quittierung der
Arbeiten des Schornsteinfegers durch die Hausbesitzer erfolgen solle,
einzusetzen. Auch die vor dem Hintergrund der Frage, ob der
Schornsteinfeger das Recht hat, ohne Absprache mit dem Grundstücksbesitzer
das Grundstück zu betreten, wenn dieser gerade abwesend ist, vom Petenten
kritisierten Befugnisse der Bezirksschornsteinfeger geben dem
Petitionsausschuss keinen Anlass zu einem Tätigwerden. Wie bereits ausgeführt, ist der Zutritt zum
Zwecke des Kehrens und der Uberprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen
Anlagen zu gestatten. So ist insbesondere nach § 8 Abs. 1 der Kehr-
und Oberprüfungsordnung des Landes NRW vom 29. März 1999 der
Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, die beabsichtigte, Kehrung oder
Überprüfung in ortsüblicher Weise anzukündigen. Diese Ankündigung geschieht schriftlich meist
einige Tage vor dem beabsichtigten Termin. Im Falle der Verhinderung besteht
für den Eigentümer oder Besitzer somit in der Regel die Möglichkeit, einen
anderen Termin für die Arbeitsausführung zu vereinbaren. Bei anstehenden Kehrungen, die vom Dach aus
durchgeführt werden, ist eine Terminabstimmung zudem erforderlich, da der
Bezirksschornsteinfegermeister nach § 8 Abs.3,aa.0. verpflichtet ist, die
Verbrennungsrückstände aus den kehrpflichtigen Anlagen zu entfernen (im
Regelfall unmittelbar nach der Kehrung) und so zu lagern, dass keine
Brandgefahr entsteht; hierzu muss das Gebäude betreten werden. Nach Lage der Dinge sind in der Bundesrepublik
Deutschland Gebäude oder Gebäudeteile regelmäßig verschlossen. Sie müssen
daher vom Eigentümer, Besitzer, Nachbarn oder einer anderen Person bei
Ankunft des Handwerkers geöffnet werden. Die Situation, von der der Petent
hier ausgeht, ergibt sich in der Realität eigentlich nur dann ausnahmsweise,
wenn der Schornsteinfeger das Dach besteigt und seine Arbeit ohne Mithilfe
des Eigentümers etc. ausführen könnte. Soweit die Petition eine Oberprüfung im
Zusammenhang mit der Kehr- und Oberprüfungsordnung betrifft, wurde sie
zuständigkeitshalber an den Landtag NordrheinWestfalen abgegeben. Darüber
wurde der Petent durch den Ausschussdienst mit Schreiben vom 26. Januar 2001
unterrichtet. Der Petitionsausschuss vermag vor dem dargestellten Hintergrund nicht, die Eingabe zu unterstützen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen. |
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- 1 - Deutscher Bundestag 11011 Berlin 13.02.2002 Pet 3-14-09-7151-030441 Einwände gegen die Bewertung meiner Petition vom
15.01.2001 bezügl. Deutschem Schornsteinfegergesetz. Sehr geehrte Frau Lüth, ich habe Ihr Antwortschreiben auf meine Petition
vom 15.01.2001 erhalten. Leider kann ich jedoch den Inhalt der beigefügten
Beschlussempfehlung vom 31.01.2002 so nicht hinnehmen. Die Begründung der Beschlussempfehlung enthält
auf mehreren Seiten zum großen Teil mir bereits bekannte Paragraphen aus dem
Schornsteinfegergesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes NRW. Wieso der Ausschuss der Meinung ist, das Rechnungen,
die einzig und alleine auf Angaben einer Person, hier der
Bezirksschornsteinfegermeister, beruhen, zwingend richtig zu sein haben ist
mir ein Rätsel. Auf Grund einer spezifizierten Rechnung einer
einzelnen Person ist für meine Begriffe noch lange nicht abzuleiten, das die
darin ausgeführten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden, oder hat
neuerdings jeder Bezirksschornsteinfegermeister den aufsichtsführenden
Beamten dabei? In diesem Zusammenhang verweise ich hier auf die zur Zeit
geführten Diskussionen über die unrichtigen Arbeitsamtsstatistiken. Ferner kann ich auch die Begründung nicht
nachvollziehen, wieso die Verpflichtung der Arbeitsquittierung Zeit und
Kosten verursacht. Ich bin der Meinung, das ein Kehrbuch, was eine Spalte
mehr enthält, wo der Kunde in der Zeit, wenn der
Bezirksschornsteinfegermeister seine Messbescheinigung ausstellt, oder den
nicht vorhandenen Ruß aus dem Kamin holt, seine Unterschrift tätigt, weder
Kosten verursacht noch Zeitaufwendig ist. Ferner bin ich entgegen der Beschlussfassung
der Meinung, das ein deutscher Schornsteinfeger auch dann nichts auf dem
Hausdach zu suchen hat, wenn dies in Abwesenheit der Hauseigentümer geschehen
könnte, wie dies bei mir angeblich der Fall war. >>> |
- 2 - Von einer vorherigen Ankündigung habe
ich weder vorher noch hinterher etwas gemerkt, als ich aus dem Urlaub kam.
Auch wurden Termine angegeben, wo das Haus bewohnt war, jedoch weder meine
Frau noch ich den Schornsteinfeger bemerkt haben. Die vom Ausschuss vorgelegten Begründungen lassen
für mich nur einen Schluss zu, er ist der Meinung, das nicht sein kann, was
nicht sein darf. Es wirft jedoch ein äußerst schlechtes Bild auf den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, wenn mir in der Ablehnenden
Beschlussempfehlung zwischen den Zeilen lügen vorgeworfen werden. Leider wurde die parlamentarische Prüfung wieder
einmal nur unter Zuhilfenahme der Personen durchgeführt, die eine Änderung
des Schornsteinfegergesetzes mit allen Mitteln verhindern wollen. Dies ist
auch der Grund dafür, das weder dem BMWi noch den zuständigen
Landesverwaltungen bislang bekannt geworden ist, daß die
Aufsichtsmöglichkeiten gegenüber dem Schornsteinfegerhandwerk nicht effektiv
sind oder gar völlig versagten. Die meisten Beschwerden werden hier in Deutschland
von den zuständigen Innungen "abgefangen" oder von den unteren
Verwaltungsbehörden unter Androhung von Ordnungsverfügungen und Bußgeldern im
Keime erstickt. Ich frage hier den Ausschuss ganz bewusst, ob er glaubt, das
sich diese Personen selber anschwärzen werden? Es ist an der Zeit, das sich der Ausschuss
bezüglich des deutschen Schornsteinfegergesetztes und der Kehr- und
Überprüfungsordnungen der Stellungnahmen von unabhängigen Experten bedient,
wenn er nicht in Zukunft als zahnloser Tiger dastehen möchte. Ich bitte den Ausschuss daher höflich, die
getroffene Beschlussempfehlung noch einmal gründlichst zu überdenken, da das
Schornsteinfegergesetz, so wie es heute besteht und angewendet wird, durch
den Stand der Technik eigentlich vollkommen überholt ist und die Sicherheit
der Heizanlagen durch "intelligente Bausteine" der Anlagen selbst
hergestellt wird. Mit freundlichen Grüßen Elmar Conin |
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- 1 - 21.02.2002 DEUTSCHER BUNDESTAG Petitionsausschuss Pet 3-14-09-7151-030441 Herrn Elmar Conin 51399 Burscheid
Bezug: Ihr Schreiben vom 13. Februar 2002 Sehr geehrter Herr Conin, ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres
Schreibens. |
- 2 - Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der
Petitionsausschuss auch auf Ihre erneute Zuschrift hin keine Möglichkeit hat,
etwas zu Ihren Gunsten zu bewirken. Ihr Anliegen ist parlamentarisch geprüft worden.
Über das Ergebnis haben Sie mit Bescheid vom 31. Januar 2002 Nachricht
erhalten. Artikel 17 des Grundgesetzes gibt nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch nur auf einmalige
parlamentarische Behandlung desselben Sachverhalts. Die Behandlung einer
erneuten Eingabe gleichen Inhalts kann nicht verlangt werden. Ich bedauere, Ihnen keine andere Nachricht geben
zu können. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Dagmar Schrinner) |
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- 1 - Anl. 4 z. Prot. 14/63 Pet 3-14-09-7151-023661 66440 Blieskastel Schornsteinfeger
Das Petitionsverfahren abzuschließen. Begründung
Der Petent richtet sich mit seiner Eingabe gegen
das Schornsteinfeger-Monopol Dazu trägt er insbesondere vor, dass die Bundesrepublik
Deutschland mit dem Schornsteinfegergesetz gegen geltendes EU-Recht und hier
insbesondere gegen Artikel 50 (freier Dienstleistungsverkehr) und Artikel 81
(freier Wettbewerb) sowie gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoße. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Schreiben des Petenten nebst beigefügten Unterlagen Bezug genommen, Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt
sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie folgt zusammenfassen: Der Petitionsausschuss hat sich in der 14.
Wahlperiode aufgrund vergleichbarer Eingaben bereits mit diesem Anliegen
befasst, sah nach eingehender Prüfung jedoch keine Möglichkeit, sich für eine
entsprechende Gesetzesänderung einzusetzen. Einer entsprechenden
Beschlussempfehlung des Ausschusses hat das Plenum des Deutschen Bundestages
in seiner Sitzung am 27. Januar 2000 zugestimmt. Eine Kopie dieser
Beschlussfassung ist dem Petenten mit Schreiben vom 12. Juli 2000 zur Kenntnis
übersandt worden. Auch nach einer erneuten Prüfung hat der
Ausschuss keine Anhaltspunkte festzustellen vermocht, die Anlass geben
könnten, von der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung abzuweichen. Zu einer anderen Bewertung konnte auch nicht das
von dem Petenten übersandte Schreiben der Europäischen Kommission führen.
Denn in diesem Schreiben geht es um die Vereinbarkeit eines wohl bestehenden
deutschen Nationalitätserfordernisses im Gewerbe des
Bezirksschornsteinfegermeisters mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere
der Niederlassungsfreiheit. |
- 2 - Soweit vom Petenten die Auffassung
vertreten wird, dass das bestehende Schornsteinfegergesetz gegen das EU-Recht
und dabei insbesondere gegen Art. 50 und Art. 81 des EG-Vertrages und die
Unverletzlichkeit der Wohnung verstößt, kann dies der Petitionsausschuss
nicht unterstützen. Durch den EG-Vertrag worden nur Maßnahmen auf
Gemeinschaftsebene zur Erleichterung der Niederlassungsfreiheit sowie
Harmonisierungen im Bereich des Arbeitsschutzes und bestimmter
Arbeitsbedingungen und Sozialvorschriften ermöglicht, Durch sie werden die
entsprechenden Maßnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten ergänzt. Nicht
erforderlich erscheint es derzeit, auf dem Gebiet des
Schornsteinfergerrechtes auch aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität zu
EG-einheitlichen Regelungen zu kommen. Wie das BMWi in einem ausführlichen
Schreiben an den Petenten vom 30. November 2000 ausführte, wurden Richtlinien
über die Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise zur
Gewährleistung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit erlassen. Zu
Berufszugangs- und Ausbildungsbedingungen enthalten die Richtlinien keine
Regelungen. Die Tätigkeit von Bezirksschornsteinfegern in der Bundesrepublik
Deutschland ist jedoch von diesen Richtlinien ausgenommen. Die Tätigkeit der
Bezirksschornsteinfeger ist mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden
und damit von den Freizügigkeitsregelungen der Gemeinschaft ausgenommen- Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Schreiben des BMWi an den
Petenten vom 30. November 2000 und die dieser beigefügten Anlage
(Stellungnahme des BMWi gegenüber der Europäischen Kommission vom 2, April
1997) verwiesen. Soweit der Petent der Auffassung ist, das
Schornsteinfegergesetz verstoße gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung sowohl durch das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland als auch durch den Vertrag über die EU in dem die
Achtung der Europäischen Konvention zur Achtung der Menschenrechte (EMRK)
verankert ist, festgeschrieben ist. Die Tragweite dieses Grundrechts ist jedoch
durch Artikel 8 ABS. 2 EMRK eingeschränkt, Hiernach darf eine Behörde in das
Grundrecht eingreifen, wenn dies gesetzlich vorgesehen und aus Gründen der
Sicherheit oder zum Schutze der Gesundheit notwendig ist. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erlaubt eine Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies ist durch das Schornsteinfegergesetz geschehen, wodurch die im Bundesimmissionsschutzgesetz und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehene Überwachung und Reinigung von Heizungsanlagen aus Gründen der Sicherheit dieser Anlagen und des Umweltschutzes sichergestellt werden soll. |