Brief an das
Kommissariat für Wettbewerb
An das
Kommissariat für Wettbewerb
der
Europäischen Union
Rue Joseph 11
B-Brüssel
15. November 2002
Betr.:
Monopolstellung der Schornsteinfeger in der Bundesrepublik Deutschland
Sehr
geehrter Herr Kommissar Monti,
bekanntermaßen
sind Sie innerhalb der Europäischen Kommission für Fragen des Wettbewerbs in
den Mitgliedsstaaten zuständig. In dieser Funktion haben Sie bereits einige,
den Wettbewerb verzerrende unabänderlich scheinende, Gepflogenheiten
offengelegt und Änderungen angemahnt.
Wir wenden
uns an Sie in Sachen Kehr- und Messmonopol des Schornsteinfegerhandwerks in der
Bundesrepublik Deutschland. Dieses Monopol wurde unter Hitler eingeführt und
auf Grund immer wieder auftretender Probleme von Mietern und Hausbesitzern mit
Ihrem Schornsteinfeger zwischenzeitlich von demokratisch legitimierten
Regierungen mehrfach novelliert.
Das
eigentliche Problem, nämlich das Gebietsmonopol jedes einzelnen
Schornsteinfegermeisters ("Bezirksschornsteinfegermeister") blieb bis
heute zum Nachteil des obengenannten Personenkreises jedoch unangetastet.
Schornsteinfeger
haben zwar den Rechtsstatus des Handwerkers, sind wie Elektriker, Flaschner
oder Heizungsbauer in die "Handwerksrolle" bei der für sie
zuständigen Handwerkskammer eingetragen, unterliegen jedoch anders als die
genannten Handwerker auf Grund ihres Gebietschutzes keinerlei Wettbewerb.
Das wird
damit begründet, dass sie neben ihrer handwerklichen Tätigkeit (kehren von Kaminen)
auch hoheitliche Aufgaben erfüllen (z.B. Bauabnahmen nach den
Landesbauordnungen oder Immissionsschutzmessungen von Kleinfeuerungsanlagen).
Den
Schornsteinfegermeistern wird von den Regierungspräsidien der Länder ein
sogenannter Kehrbezirk zugeteilt, in dem nur Sie in einem vorgegebenen
Mindestzeitabstand die Kamine fegen und Messungen durchführen dürfen. Jeder
Kehrbezirk ist so eingeteilt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister (BSFM)
über seine Gebühreneinnahmen mit einem angestellten Gesellen und einem
Auszubildenden ein bestimmtes Jahresgehalt erwirtschaften kann. Die Höhe der
Gebühren wird von den Landeswirtschaftsministerien festgesetzt, und damit jeglicher
Wettbewerb unterbunden.
Gleichzeitig
hat der BSFM wie jeder Handwerker bei seiner Tätigkeit einen gewissen Ermessensspielraum.
Das bedeutet: wenn er den Kamin seines Zwangskunden
dreimal
jährlich anstatt nur einmal kehren möchte, so muss der "Kunde" das
gestatten und entsprechend auch bezahlen. Die Ausübung der Tätigkeit des BSFM
ist de facto unkontrollierbar: Denn die Aufsichtsbehörden beschäftigen keine
Fachleute. Der BSFM ordnet an, was beim Kunden gemacht werden muss; in seinem
Bezirk ist er unaustauschbar. Das Monopol des Schornsteinfegers geht soweit,
dass neu installierte und vom Fachmann eingemessene Heizanlagen vom BSFM
nochmals gemessen werden müssen, der Eigentümer dafür nochmals Gebühren
entrichten muss.
Ist schon
die Beschränkung der Persönlichkeitsrechte (Unverletzlichkeit der Wohnung) für
regelmäßig wiederkehrende Kehr- und Messtätigkeiten ohne Mitwirkungsrecht der
Betroffenen verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig, so kommen die
Durchführungsbestimmungen des Schornsteinfegergesetzes einer Entmündigung der
Hausbesitzer und Mieter sehr nahe.
Im
vorliegenden Fall wird Wettbewerb als Grundlage des marktwirtschaftlichen
Systems aller EU-Staaten bewusst und unnötig durch dirigistische staatliche
Maßnahmen zum Nachteil aller Hausbesitzer und Mieter in einem Mitgliedsstaat
der EU ausgeschlossen.
Ich bitte
Sie zu prüfen, ob das in der Bundesrepublik Deutschland praktizierte Kehr- und
Messmonopol der Schornsteinfeger, in Verbindung mit dem Gebietsmonopol, dem
Regelwerk bezüglich Marktwirtschaft und Wettbewerb in der Europäischen Union
entspricht. Ich bitte Sie auch zu prüfen, ob sogenannte hoheitliche Aufgaben in
Verbindung mit nachrangigen handwerklichen Tätigkeiten verquickt werden dürfen,
insbesondere wenn die Tätigkeiten in Personalunion von einem Handwerker mit
Monopolstellung ohne Mitwirkungsrecht der Betroffenen ausgeführt werden.
In Regionen
die an andere EU-Staaten angrenzen, werden auch die Schornsteinfeger aus dem
angrenzenden EU-Land dadurch benachteiligt, dass sie nicht in Deutschland tätig
werden dürfen.
Das von den
deutschen Interessenvertretern der Schornsteinfeger vorgebrachte Argument,
öffentliche Aufgaben ließen sich nur wahrnehmen, wenn der Schornsteinfeger mit
besonderen Privilegien ausgestattet ist, muss als nicht stichhaltig angesehen
werden. In anderen Mitgliedsstaaten der EU, in denen die Schornsteinfeger freie
Unternehmer sind und freiem Wettbewerb unterliegen gibt es nachweislich auch
nicht mehr Brände oder Erstickungstote als in Deutschland. Dafür herrscht in
diesen Ländern Wettbewerb, das heißt, dass sich die Preise nach Angebot und
Nachfrage richten.
Ich möchte
Sie daher dringend bitten, die unhaltbaren Zustände, die das Kehr- und Messmonopol
der Schornsteinfeger in Verbindung mit dem Gebietsschutz zeitigt, einer
eingehenden Prüfung nach europäischem Wettbewerbsrecht zu unterziehen.
Dass die
bestehende Regelung als fragwürdig anzusehen ist, beweist eine Empfehlung der
Monopolkommission in Köln an die damalige Regierung Kohl im Jahre 1990, das
Schornsteinfegermonopol aufzugeben.
Ich bin
überzeugt, dass Sie allen Hauseigentümern und Mietern in der Bundesrepublik
Deutschland einen unschätzbaren Dienst erweisen würden, wenn Sie die
Bundesregierung zu einer Aufgabe dieses unsinnigen Monopols verpflichten
würden. Wir hoffen auf Ihre tatkräftige Unterstützung.
Mit
freundlichen Grüßen