Brief an das Kommissariat für Wettbewerb

 

An das Kommissariat für Wettbewerb

der Europäischen Union

Rue Joseph 11

 

B-Brüssel 

 

15. November 2002

 

Betr.: Monopolstellung der Schornsteinfeger in der Bundesrepublik Deutschland

 

Sehr geehrter Herr Kommissar Monti,

 

bekanntermaßen sind Sie innerhalb der Europäischen Kommission für Fragen des Wettbewerbs in den Mitgliedsstaaten zuständig. In dieser Funktion haben Sie bereits einige, den Wettbewerb verzerrende unabänderlich scheinende, Gepflogenheiten offengelegt und Änderungen angemahnt.

 

Wir wenden uns an Sie in Sachen Kehr- und Messmonopol des Schornsteinfegerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Monopol wurde unter Hitler eingeführt und auf Grund immer wieder auftretender Probleme von Mietern und Hausbesitzern mit Ihrem Schornsteinfeger zwischenzeitlich von demokratisch legitimierten Regierungen mehrfach novelliert.  

 

Das eigentliche Problem, nämlich das Gebietsmonopol jedes einzelnen Schornsteinfegermeisters ("Bezirksschornsteinfegermeister") blieb bis heute zum Nachteil des obengenannten Personenkreises jedoch unangetastet.

 

Schornsteinfeger haben zwar den Rechtsstatus des Handwerkers, sind wie Elektriker, Flaschner oder Heizungsbauer in die "Handwerksrolle" bei der für sie zuständigen Handwerkskammer eingetragen, unterliegen jedoch anders als die genannten Handwerker auf Grund ihres Gebietschutzes keinerlei Wettbewerb.

 

Das wird damit begründet, dass sie neben ihrer handwerklichen Tätigkeit (kehren von Kaminen) auch hoheitliche Aufgaben erfüllen (z.B. Bauabnahmen nach den Landesbauordnungen oder Immissionsschutzmessungen von Kleinfeuerungsanlagen).

 

Den Schornsteinfegermeistern wird von den Regierungspräsidien der Länder ein sogenannter Kehrbezirk zugeteilt, in dem nur Sie in einem vorgegebenen Mindestzeitabstand die Kamine fegen und Messungen durchführen dürfen. Jeder Kehrbezirk ist so eingeteilt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister (BSFM) über seine Gebühreneinnahmen mit einem angestellten Gesellen und einem Auszubildenden ein bestimmtes Jahresgehalt erwirtschaften kann. Die Höhe der Gebühren wird von den Landeswirtschaftsministerien festgesetzt, und damit jeglicher Wettbewerb unterbunden.

 

Gleichzeitig hat der BSFM wie jeder Handwerker bei seiner Tätigkeit einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet: wenn er den Kamin seines Zwangskunden

dreimal jährlich anstatt nur einmal kehren möchte, so muss der "Kunde" das gestatten und entsprechend auch bezahlen. Die Ausübung der Tätigkeit des BSFM ist de facto unkontrollierbar: Denn die Aufsichtsbehörden beschäftigen keine Fachleute. Der BSFM ordnet an, was beim Kunden gemacht werden muss; in seinem Bezirk ist er unaustauschbar. Das Monopol des Schornsteinfegers geht soweit, dass neu installierte und vom Fachmann eingemessene Heizanlagen vom BSFM nochmals gemessen werden müssen, der Eigentümer dafür nochmals Gebühren entrichten muss.

 

Ist schon die Beschränkung der Persönlichkeitsrechte (Unverletzlichkeit der Wohnung) für regelmäßig wiederkehrende Kehr- und Messtätigkeiten ohne Mitwirkungsrecht der Betroffenen verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig, so kommen die Durchführungsbestimmungen des Schornsteinfegergesetzes einer Entmündigung der Hausbesitzer und Mieter sehr nahe.

 

Im vorliegenden Fall wird Wettbewerb als Grundlage des marktwirtschaftlichen Systems aller EU-Staaten bewusst und unnötig durch dirigistische staatliche Maßnahmen zum Nachteil aller Hausbesitzer und Mieter in einem Mitgliedsstaat der EU ausgeschlossen.

 

Ich bitte Sie zu prüfen, ob das in der Bundesrepublik Deutschland praktizierte Kehr- und Messmonopol der Schornsteinfeger, in Verbindung mit dem Gebietsmonopol, dem Regelwerk bezüglich Marktwirtschaft und Wettbewerb in der Europäischen Union entspricht. Ich bitte Sie auch zu prüfen, ob sogenannte hoheitliche Aufgaben in Verbindung mit nachrangigen handwerklichen Tätigkeiten verquickt werden dürfen, insbesondere wenn die Tätigkeiten in Personalunion von einem Handwerker mit Monopolstellung ohne Mitwirkungsrecht der Betroffenen ausgeführt werden.

 

In Regionen die an andere EU-Staaten angrenzen, werden auch die Schornsteinfeger aus dem angrenzenden EU-Land dadurch benachteiligt, dass sie nicht in Deutschland tätig werden dürfen.

 

Das von den deutschen Interessenvertretern der Schornsteinfeger vorgebrachte Argument, öffentliche Aufgaben ließen sich nur wahrnehmen, wenn der Schornsteinfeger mit besonderen Privilegien ausgestattet ist, muss als nicht stichhaltig angesehen werden. In anderen Mitgliedsstaaten der EU, in denen die Schornsteinfeger freie Unternehmer sind und freiem Wettbewerb unterliegen gibt es nachweislich auch nicht mehr Brände oder Erstickungstote als in Deutschland. Dafür herrscht in diesen Ländern Wettbewerb, das heißt, dass sich die Preise nach Angebot und Nachfrage richten.

 

Ich möchte Sie daher dringend bitten, die unhaltbaren Zustände, die das Kehr- und Messmonopol der Schornsteinfeger in Verbindung mit dem Gebietsschutz zeitigt, einer eingehenden Prüfung nach europäischem Wettbewerbsrecht zu unterziehen.

 

Dass die bestehende Regelung als fragwürdig anzusehen ist, beweist eine Empfehlung der Monopolkommission in Köln an die damalige Regierung Kohl im Jahre 1990, das Schornsteinfegermonopol aufzugeben.

 

Ich bin überzeugt, dass Sie allen Hauseigentümern und Mietern in der Bundesrepublik Deutschland einen unschätzbaren Dienst erweisen würden, wenn Sie die Bundesregierung zu einer Aufgabe dieses unsinnigen Monopols verpflichten würden. Wir hoffen auf Ihre tatkräftige Unterstützung.

 

Mit freundlichen Grüßen