Kommentar zu Abschaffung des Schornsteinfegermonopols
Autor: Dipl. Ing. Artur Bernhard
Der Druck der EU zur
Abschaffung des Schornsteinfegermonopols nahm nach 18 Jahren vergeblichen
Bemühens durch die Drohung einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und der
Verneinung der Arbeiten als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 45
des EG- Vertrages, erheblich zu.
Diesem Druck versuchte Walter Döring, Wirtschaftsminister in Baden Württemberg
und FDP- Vize nachzugeben, indem er am 13 .4.2004 im Südwestfernsehen das Ende
des 1937 eingeführten Schornsteinfegermonopols ankündete. Baden- Württemberg wolle
einen Initiativantrag im Bundesrat einbringen, um in einer Übergangsfrist von 3
Jahren die Schornsteinfeger in den freien Wettbewerb zu entlassen. Damit
glaubten schon viele Hauseigentümer und Mieter an ein Ende der staatlichen
Bevormundung beim Betrieb von Feuerungsanlagen und an eine Kostensenkung der
jährlich 1,8 Mrd. Euro Zwangsausgaben.
Doch diese Annahme wird sich leider nicht erfüllen. So schnell lässt
Ehrenschornsteinfeger Döring seine Klientel nicht fallen. Es ist vielmehr zu
befürchten, dass die Arbeiten noch ausgeweitet und teurer werden. Dies deutete
Walter Döring schon in seiner Rede vor den geladenen Fachleuten zur Erarbeitung
einer Muster- Kehr- und Überprüfungsordnung am 21/22. 01. 2004 in Stuttgart an.
Es wäre doch auch wenig verständlich gewesen, wenn er im Auftrag des Bundesinnenministeriums
nur zwei Monate vor der Abschaffung des Kehrmonopols Fachleute aus ganz
Deutschland zur Beratung über einen erweiterten Aufgabenbereich der Schornsteinfeger
nach Stuttgart gebeten hätte, wäre da nicht eine andere Absicht dahinter gestanden.
Man wollte sich hier den Segen der Fachwelt geben lassen, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten
ohne statistischen Nachweis von Unglücksfällen
bundeseinheitlich noch weiter auszudehnen. Dazu nimmt man neben dem
gesetzlichen Verfassungsbruch auch einen Verfassungsbruch bei der Festlegung
der Arbeiten in Kauf, sehr wohl
wissend, dass der Staat nur diejenigen Prüfungen anordnen kann, für die ein
konkreter Gefahrennachweis vorliegt. Dies war aber bei den Beratungen an 21/22.
01. 2004 ebenso wenig wie bei früheren Beratungen der Fall.
Mit diesem erweiterten Aufgabenkatalog profitieren, wenn das Monopol fällt, auch
die Fachhandwerker von Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik. In den
verbleibenden drei Jahren kann, eine versicherungsrechtliche Lösung, wie es
Baden Württemberg anstrebt oder, wie zu befürchten ist, eine staatliche Online-
Überwachung in Verbindung mit dem Fachhandwerk und den schwarzen Männern
aufgebaut werden. Der Staat übernimmt dann monopolfrei die Überwachung der
sicherheitstechnisch nicht notwendigen Zwangsarbeiten und garantiert den
Schornsteinfegern und dem Fachhandwerk gesicherte Einnahmen. Die Beseitigung
des Grundübels der
Schornsteinfegermisere - die Reduzierung der maßlos überzogenen, staatlich
verordneten, aber sicherheitstechnisch nicht notwendigen Kehr-, Mess-, und
Überprüfungs-Arbeiten und die Kostensteigerung - können so nicht erreicht werden.
Um das Ausmaß der Kostensteigerung wird am Beispiel Baden-Württemberg besonders
deutlich. Dort stiegen die Kosten von 35 Millionen Euro in 1980 auf heute über
150 Mill. Euro.
Noch ist völlig offen, wie der Bundesrat entscheiden wird. Es soll aber niemand
glauben,
dass die Schonsteinfeger- Fan- Gruppe der Ministerpräsidenten, angeführt von
Heidi Simonis (Schleswig Holstein), Kurt Beck ( Rheinland Pfalz), beide
SPD, Roland Koch (Hessen) CDU und
Edmund Stoiber (Bayern) CSU, ihre Schützlinge im Regen des freien Wettbewerbs
stehen lassen werden. Vielmehr wird auch das Fachhandwerk profitieren. Daher
ist es nur zu verständlich, dass die Männer des Sanitär und Heizungsbaus
bislang zu der Diskriminierung durch das Schornsteinfegerhandwerk schwiegen und
die schwarzen Männer als Auftragszubringer unterstützten.
Dies ist ein Musterbeispiel gelebter Demokratie, wie eine straff organisierte
und mit gutem politischen Einfluss ausgestattete Berufsgruppe von ca. 18 000
Personen einer sehr schlecht organisierten Mehrheit von ca. 35 Millionen Haus-
und Wohnungseigentümern, Wohnbaugesellschaften und Mietern mit Hilfe
willfähriger Politiker und unter Bruch des Verfassungsartikels 13 Abs. 7 ihre
Berufsinteressen durchsetzen und für sicherheitstechnisch nicht notwendige Arbeiten
abkassieren können.
Es bleibt zu hoffen, dass nach Aufhebung des Monopols auch die von Laien leicht
zu bedienenden Schornsteinreinigungsgeräte sich durchsetzen können und nicht
mehr zum Bedienen einer Kurbel ein staatlich beauftragter Handwerker erforderlich
ist.
Die Beratungen im Bundesrat werden zeigen, wie ernst es den Ministerpräsidenten
ist mit der Einhaltung der Verfassung und dem Abbau von überflüssigen,
kostentreibenden und bürokratischen Hemmnissen. Es sollte endlich Schluss sein
mit dem, durch das Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Aufbrechen von Häusern
und Verhängen von Zwangsgeldern für die Beseitigung von fiktiven Gefahren,
deren Notwendigkeit statistisch nicht nachgewiesen, bzw. von den
Schornsteinfegern wegen der Bedeutungslosigkeit vorsätzlich verschwiegen
werden. Dieser unhaltbare, verfassungswidrige Zustand kann nicht noch weitere
drei Jahre hingenommen werden.
Staatlich
verordnete Tätigkeiten der Schornsteinfeger:
A.) Prüfen der
Schornsteine auf freien Durchgang und Kehren
(KÜO)
B.) Prüfen der Rauchgaswege von der
Feuerung bis zum Schornstein (KÜO)
C.) Messen des Kohlenmonoxidgehaltes
der Rauchgase (KÜO)
D.) Prüfung von neu errichteten oder
geänderten Feuerungsanlagen (LBO)
E.) Wiederkehrende Messung der
Abgasverluste von Feuerungen ab 11 kW
(1.BImSchV)
F.) Messung der Abgasverluste von neu
errichteten oder geänderten Feuerungen
(1.BImSchV)
G.) Durchführung der Feuerstättenschau
alle 5 Jahre (SchofG)
Art.
13 GG - Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen
anderen Organe angeordnet und in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt
werden.
(7) Eingriffe und Beschränkungen
dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr
für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes
auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere auch zur Behebung der Raumnot ……. vorgenommen werden.
(5/2004)