Kommentar zu Abschaffung des Schornsteinfegermonopols

 

Autor: Dipl. Ing. Artur Bernhard

Der Druck der EU zur Abschaffung des Schornsteinfegermonopols nahm nach 18 Jahren vergeblichen Bemühens durch die Drohung einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und der Verneinung der Arbeiten als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 45 des EG- Vertrages, erheblich zu.

Diesem Druck versuchte Walter Döring, Wirtschaftsminister in Baden Württemberg und FDP- Vize nachzugeben, indem er am 13 .4.2004 im Südwestfernsehen das Ende des 1937 eingeführten Schornsteinfegermonopols ankündete. Baden- Württemberg wolle einen Initiativantrag im Bundesrat einbringen, um in einer Übergangsfrist von 3 Jahren die Schornsteinfeger in den freien Wettbewerb zu entlassen. Damit glaubten schon viele Hauseigentümer und Mieter an ein Ende der staatlichen Bevormundung beim Betrieb von Feuerungsanlagen und an eine Kostensenkung der jährlich 1,8 Mrd. Euro Zwangsausgaben.

Doch diese Annahme wird sich leider nicht erfüllen. So schnell lässt Ehrenschornsteinfeger Döring seine Klientel nicht fallen. Es ist vielmehr zu befürchten, dass die Arbeiten noch ausgeweitet und teurer werden. Dies deutete Walter Döring schon in seiner Rede vor den geladenen Fachleuten zur Erarbeitung einer Muster- Kehr- und Überprüfungsordnung am 21/22. 01. 2004 in Stuttgart an.

Es wäre doch auch wenig verständlich gewesen, wenn er im Auftrag des Bundesinnenministeriums nur zwei Monate vor der Abschaffung des Kehrmonopols Fachleute aus ganz Deutschland zur Beratung über einen erweiterten Aufgabenbereich der Schornsteinfeger nach Stuttgart gebeten hätte, wäre da nicht eine andere Absicht dahinter gestanden. Man wollte sich hier den Segen der Fachwelt geben lassen, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten ohne statistischen Nachweis von Unglücksfällen  bundeseinheitlich noch weiter auszudehnen. Dazu nimmt man neben dem gesetzlichen Verfassungsbruch auch einen Verfassungsbruch bei der Festlegung der Arbeiten  in Kauf, sehr wohl wissend, dass der Staat nur diejenigen Prüfungen anordnen kann, für die ein konkreter Gefahrennachweis vorliegt. Dies war aber bei den Beratungen an 21/22. 01. 2004 ebenso wenig wie bei früheren Beratungen der Fall.

Mit diesem erweiterten Aufgabenkatalog profitieren, wenn das Monopol fällt, auch die Fachhandwerker von Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik. In den verbleibenden drei Jahren kann, eine versicherungsrechtliche Lösung, wie es Baden Württemberg anstrebt oder, wie zu befürchten ist, eine staatliche Online- Überwachung in Verbindung mit dem Fachhandwerk und den schwarzen Männern aufgebaut werden. Der Staat übernimmt dann monopolfrei die Überwachung der sicherheitstechnisch nicht notwendigen Zwangsarbeiten und garantiert den Schornsteinfegern und dem Fachhandwerk gesicherte Einnahmen. Die Beseitigung des  Grundübels der Schornsteinfegermisere - die Reduzierung der maßlos überzogenen, staatlich verordneten, aber sicherheitstechnisch nicht notwendigen Kehr-, Mess-, und Überprüfungs-Arbeiten und die Kostensteigerung - können so nicht erreicht werden. Um das Ausmaß der Kostensteigerung wird am Beispiel Baden-Württemberg besonders deutlich. Dort stiegen die Kosten von 35 Millionen Euro in 1980 auf heute über 150 Mill. Euro.

Noch ist völlig offen, wie der Bundesrat entscheiden wird. Es soll aber niemand glauben,
dass die Schonsteinfeger- Fan- Gruppe der Ministerpräsidenten, angeführt von Heidi Simonis (Schleswig Holstein), Kurt Beck ( Rheinland Pfalz), beide SPD,  Roland Koch (Hessen) CDU und Edmund Stoiber (Bayern) CSU, ihre Schützlinge im Regen des freien Wettbewerbs stehen lassen werden. Vielmehr wird auch das Fachhandwerk profitieren. Daher ist es nur zu verständlich, dass die Männer des Sanitär und Heizungsbaus bislang zu der Diskriminierung durch das Schornsteinfegerhandwerk schwiegen und die schwarzen Männer als Auftragszubringer unterstützten.

Dies ist ein Musterbeispiel gelebter Demokratie, wie eine straff organisierte und mit gutem politischen Einfluss ausgestattete Berufsgruppe von ca. 18 000 Personen einer sehr schlecht organisierten Mehrheit von ca. 35 Millionen Haus- und Wohnungseigentümern, Wohnbaugesellschaften und Mietern mit Hilfe willfähriger Politiker und unter Bruch des Verfassungsartikels 13 Abs. 7 ihre Berufsinteressen durchsetzen und für sicherheitstechnisch nicht notwendige Arbeiten abkassieren können.

Es bleibt zu hoffen, dass nach Aufhebung des Monopols auch die von Laien leicht zu bedienenden Schornsteinreinigungsgeräte sich durchsetzen können und nicht mehr zum Bedienen einer Kurbel ein staatlich beauftragter Handwerker erforderlich ist.

Die Beratungen im Bundesrat werden zeigen, wie ernst es den Ministerpräsidenten ist mit der Einhaltung der Verfassung und dem Abbau von überflüssigen, kostentreibenden und bürokratischen Hemmnissen. Es sollte endlich Schluss sein mit dem, durch das Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Aufbrechen von Häusern und Verhängen von Zwangsgeldern für die Beseitigung von fiktiven Gefahren, deren Notwendigkeit statistisch nicht nachgewiesen, bzw. von den Schornsteinfegern wegen der Bedeutungslosigkeit vorsätzlich verschwiegen werden. Dieser unhaltbare, verfassungswidrige Zustand kann nicht noch weitere drei Jahre hingenommen werden.



Staatlich verordnete Tätigkeiten der Schornsteinfeger:                        
                                                                                                                                     

A.)  Prüfen der Schornsteine auf freien Durchgang und Kehren   (KÜO)
B.)  Prüfen der Rauchgaswege von der Feuerung bis zum Schornstein   (KÜO)
C.)  Messen des Kohlenmonoxidgehaltes der Rauchgase  (KÜO)
D.)  Prüfung von neu errichteten oder geänderten Feuerungsanlagen   (LBO)
E.)  Wiederkehrende Messung der Abgasverluste von Feuerungen ab 11 kW   (1.BImSchV)
F.)  Messung der Abgasverluste von neu errichteten oder geänderten Feuerungen   (1.BImSchV)
G.)  Durchführung der Feuerstättenschau alle 5 Jahre   (SchofG)


 

Art. 13 GG  -  Unverletzlichkeit der Wohnung


(1)  Die Wohnung ist unverletzlich.

(2)  Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(7)  Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes  auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere auch zur Behebung der Raumnot ……. vorgenommen werden.

 

(5/2004)