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14S 1198/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WORTTEMBERG
Im Namen
des Volkes
U r t e i l
In der Normenkontrollsache
des Herrn Paul Theisen,
Bussardstraße 56, 71032 Böblingen,
-Antragsteller-
Prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Dr. Dieter Selb u. Koll.,
Leibnizstraße 2, 68165 Mannheim, Az: 0116053 D/C
gegen
das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg,
Theodor-Heuss-Straße 4, 70174 Stuttgart,
-Antragsgegner-
wegen
Gültigkeit der Kehr- und Überprüfungsordnung
hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof
Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noö, Brandt, Wiegand
und Dr. Christ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2002
für Recht erkannt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines mehrgeschossigen
Wohnhauses, das mit einer bivalenten, d.h. aus einer Ölfeuerungsanlage und
einer Wärmepumpe bestehenden Heizungsanlage beheizt wird. Die Heizungsanlage
wird vom Bezirksschornsteinfeger gereinigt und überprüft. Die Reinigung (sog.
Kehrung) erstreckt sich auch auf ein Rauchrohr, das die Ölfeuerungsanlage mit
dem viergeschossigen Rauchkamin verbindet. Die im Haus des Klägers
vorgenommene Kehrung und Überprüfung und die hierdurch ausgelöste
Gebührenpflicht war bereits früher Gegenstand mehrerer Petitionen des Klägers
beim Landtag Baden-Württemberg sowie einer Klage beim Verwaltungsgericht
Stuttgart (14 K 1488/98), die am 08.06.1998 mit einem gerichtlichen Vergleich
beendet wurde. In diesem erkennt der Kläger u.a. "im Sinne des Bescheids
vom 18.05.1998" an, dass der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem
Gebäude auch das Rauchrohr entsprechend der geltenden Kehr- und
Überprüfungsordnung kehrt und dafür die entsprechende Gebühr abrechnet.
Die Verpflichtung zur Vornahme der Kehrung und
Überprüfung des Rauchrohres beruht auf der Verordnung des
Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von
Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (Kehr- und
Überprüfungsordnung - KÜO) in deren Neufassung vom 30.09.1999 (GBI. S. 439).
Nach der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darin getroffenen Regelung rechnen zu den
kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und
flüssiger Brennstoffe auch Rauchrohre. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Tabelle 1 2.
Spiegelstrich KÜO sind Ölfeuerstätten von bivalenten Heizungen und nach § 1
Abs. 1 Satz 2 4. Spiegelstrich die nach § 15 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchVO) in der jeweils gültigen Fassung wiederkehrend
zu überwachenden Feuerstätten zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen
jeweils einmal im Jahr in einem Arbeitsgang zu kehren. Nach § 1 Abs. 1 Satz
3a) KÜO werden abweichend hiervon Rauchrohre der letztgenannten Feuerstätten
an einer - in der Regel der ersten - Reinigungsöffnung jährlich einmal
überprüft, gegebenenfalls noch vorhandene Rückstände sind zu entfernen.
Die Kehrpflicht für Rauchrohre einer
Ölfeuerungsanlage wurde erstmals mit der Verordnung des Innenministeriums zur
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 05.12.1990 (GBI. 1990, 409),
in Kraft seit dem 01.01.1991, eingeführt. Die hiermit getroffene Regelung
entspricht inhaltlich, wenngleich auch nicht im Wortlaut, der derzeit
geltenden Neufassung der Verordnung vom 30.09.1999 (a.a.O.).
Der Antragsteller hat am 23.04.2001 beim
Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben (16 K 1735/01), die
Rücknahme der vorgenannten Verordnung zu veranlassen und die Betroffenen für
die durch die Kehrpflicht für Rauchrohre entstandenen Aufwendungen zu
entschädigen. Nach Rücknahme des Anspruchs auf Entschädigung verwies das
Verwaltungsgericht den als Normenkontrollantrag gedeuteten Antrag durch
Beschluss vom 23.05.2001 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Antragsteller trägt vor: Der Zulässigkeit
des Normenkontrollantrags stehe die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwG0 nicht entgegen. Die Kehrpflicht für Rauchrohre sei zwar bereits seit
1991 in Baden-Württemberg eingeführt worden. Die nunmehr einschlägige
Regelung der Kehr- und Überprüfungsordnung sei aber erst im Jahr 1999 in
Kraft getreten. Der Antrag sei damit fristgerecht gestellt. Die in der Kehr-
und Überprüfungsordnung vorgeschriebene Kehrpflicht für Rauchrohre von
Ölfeuerungsanlagen sei in der Sache nicht gerechtfertigt. Eine 1983 im
Auftrag des Wirtschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen erstellte Studie des
Professor Dr. Rawe habe ergeben, dass allein in den nicht ordnungsgemäß
betriebenen Ölfeuerungsanlagen messbare Rußablagerungen feststellbar gewesen
seien. Bei ordnungsgemäß betriebenen Ölfeuerungsanlagen sei die entsprechende
Rußzahl < 3. Die bei den Messungen ermittelten Ergebnisse rechtfertigten
nicht, Rauchrohre der Kehrpflicht nach dem SchornsteinfegerG zu unterwerfen.
Selbst wenn man die nicht der Messpflicht unterliegenden bivalenten Anlagen
generell als nicht ordnungsgemäße Anlagen einstufe, ergebe sich hieraus nicht
das Erfordernis einer Kehrung der Rauchrohre. Die Beschaffenheit des Kehrguts
im Kamin sei ein untrüglicher Indikator für eine übermäßige Rußentwicklung.
Eine Kehrung des Rauchrohres sei deshalb nur nötig, wenn sich bei Kehrung des
Kamins Anhaltspunkte für dieses Erfordernis ergäben. Zum Nachweis legt der
Antragsteller ein an ihn gerichtetes Schreiben des Prof. Dr. Rawe vom
09.01.2001 vor.
Der Antragsgegner beantragt,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Tabelle 1 2. Spiegelstrich KÜO
(Kehrpflicht für Rauchrohre von Ölfeuerstätten von bivalenten Heizungen) für
nichtig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er trägt vor: Rechtsgrundlage für die in der Kehr- und Überprüfungsordnung
vorgesehene Kehrpflicht für Rauchrohre sei § 1 Abs. 2 des
Schornsteinfegergesetzes. Die hier einschlägigen Regelungen der Kehr- und
Überprüfungsordnung Bad.-Württ. stünden hiermit in Einklang. Die vom
Antragsteller angesprochene Studie des Professor Dr. Rawe von 1983 habe
sowohl den Nachweis für das Erfordernis einer Rauchrohrkehrung als auch
dessen Vernachlässigung durch die Betreiber und die Wartungsfirmen erbracht.
Dies werde auch durch Untersuchungen der Firma SAS-Beratungsgesellschaft
bestätigt, der zufolge nur ein Bruchteil der Rauchrohre von den Betreibern
gekehrt würden. Das erhebliche Gefahrenpotential der Rauchrohre
feststoffbefeuerter Anlagen sowie von Feuerungsanlagen für den Einsatz
flüssiger Brennstoffe, die nicht nach § 15 1. BImSchV überwacht werden,
rechtfertige daher ihre Unterstellung unter den Kehrzwang. Erfahrungsgemäß
wiesen andererseits die Rauchrohre ölbefeuerter Anlagen, die § 15 1. BlmSchV
unterfielen, kein Gefahrenpotential auf, welches eine jährliche Kehrung der
Rauchrohre durch das Schornsteinfegerhandwerk rechtfertige. Dies werde auch
durch das Schornsteinfegerhandwerk selbst bestätigt. Aufgrund der auch hier
angetroffenen unterschiedlichen Verschmutzungsgrade sowie der von diesen
Rauchrohren ausgehenden Gefahrenpotentiale würden aber auch die Rauchrohre
derartiger Anlagen einer jährlichen Überprüfung auf ihren Zustand durch das
Schornsteinfegerhandwerk unterstellt. Ausgenommen von dieser Prüfung seien
lediglich Ofenrohre. Bei diesen gehe der Verordnungsgeber weiterhin von einer
Reinigung durch den Betreiber selbst aus. Dem Verordnungsgeber sei bereits
vor 1991 bekannt gewesen, dass die Rauchrohre von Feuerungsanlagen ein
beachtliches Gefahrenpotential aufwiesen und deshalb eine jährliche Reinigung
erforderlich sei. Seinerzeit habe aber die Einschätzung bestanden, dass die
Anlagen vom Betreiber selbst gereinigt würden. Die Erfahrungen der
Fachreferenten der Bundesländer und die eigenen Erfahrungen des Antragsgegners
hätten dann jedoch zur Erkenntnis geführt, dass dies nicht zutreffe. Bei der
Neufassung der Kehr- und Überprüfungsordnung sei diese Frage nicht als
problematisch angesehen und deshalb die bisherige Regelung unverändert
übernommen worden.
Der Senat hat über diesen Antrag mündlich
verhandelt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
18.12.2002 wird Bezug genommen. Dem Senat liegt die Gerichtsakte des
Verwaltungsgerichts Stuttgart im Verfahren 14 K 1488/98, das Gutachten des
Prof. Dr. Rawe über Verschmutzung und Reinigungshäufigkeit von Rauch- und
Abgasanlagen vom August 1983, das Wortprotokoll des Fachgesprächs "KÜO
Baden-Württemberg vom 11./12.05.1998" sowie 5 Hefte des
Innenministeriums Baden-Württemberg über den Verordnungserlass vor. Diese
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Die zweijährige Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO seit Erlass der angefochtenen Norm ist vorliegend gewahrt. Die
vom Antragsteller beanstan- dete Regelung über eine jährlich wiederkehrende
Kehrpflicht für Rauchrohre von bivalenten Ölfeuerstätten war zwar in dieser
Form auch bereits in der Kehr- und Überprüfungsordnung Bad.-Württ. vom
11.12.1984 in der Änderungsfassung vom 05.12.1990 (GBI. 1990, 409) enthalten.
Wenngleich die hier angefochtene Neufassung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 30.09.1999 (GBI. S. 439) in dem hier einschlägigen Detail mit der
vorangegangenen Regelung übereinstimmt, stellt die Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 30.09.1999 ansonsten in der Systematik, im Wortlaut und in der
Paragraphenfolge eine grundlegende Umgestaltung der früheren Vorschrift dar.
Sie steht damit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwG0 einer neu erlassenen
Vorschrift gleich, mit der Folge, dass durch den Erlass die dort genannte
Frist erneut in Lauf gesetzt wurde. Da der Antragsteller mit seinem
Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der Kehr- und
Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (a.a.O.) insoweit die Zweijahresfrist nach
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwG0 eingehalten hat, ist sein Antrag mithin unabhängig
davon zulässig, dass bereits die frühere Regelung, die durch die angegriffene
Norm ersetzt wurde und im Hinblick auf die die Zweijahresfrist verstrichen
ist, ebenfalls den beanstandeten Mangel aufwies (so auch Urteil des
Gerichtshofs vom 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, NVwZ-RR 2002, 438).
Für den Normenkontrollantrag besteht auch
ungeachtet der in dem das frühere Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Stuttgart - 14 K 1488/98 - abschließenden gerichtlichen Vergleich
eingegangenen Verpflichtungen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Gegenstand des Vergleichsschlusses war zwar u.a. auch die Verpflichtung des
Antragstellers, "im Sinne des Bescheids vom 18.05.1998"
anzuerkennen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Gebäude auch
das Rauchrohr entsprechend der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung kehrt
und dafür die entsprechende Gebühr abrechnet. Ein Verzicht des Antragstellers
darauf, die Kehr- und Überprüfungsordnung im Wege eines Normenkontrollantrags
auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, war hiermit indessen nicht
verbunden. Denn der im vorgenannten Vergleich in Bezug genommene Bescheid vom
18.05.1998 enthielt neben der auf die Vorschriften der Kehr- und
Überprüfungsordnung gestützten Anordnung der Duldung der jährlichen
Rauchrohrkehrung "der Vollständigkeit halber" auch den
ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Anfechtung der Kehr- und
Überprüfungsordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens im Verwaltungsrechtsweg.
Die vergleichsweise "im Sinne des Bescheids vom 18.05.1998"
erfolgte Anerkennung einer Kehrpflicht auch für das Rauchrohr durfte der
Antragsteller mithin dahin verstehen, dass er sich hiermit nicht des Rechtes
begibt, von der im Bescheid vom 18.05.1998 ausdrücklich aufgezeigten
Möglichkeit einer Anfechtung der Kehr- und Überprüfungsordnung im Wege der
Normenkontrolle Gebrauch zu machen. Wegen der im gerichtlichen Vergleich vom
08.06.1998 übernommenen Verpflichtungen ist mithin das Rechtsschutzbedürfnis
des Antragstellers für den vorliegenden Normenkontrollantrag nicht entfallen.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im
Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Denn er ist Inhaber einer (bivalenten)
Ölfeuerungsanlage, die mittels eines Rauchrohres an den Kamin seines
Wohnhauses angeschlossen ist. Eine Rechtsverletzung aufgrund der in den
genannten Bestimmungen begründeten Kehrpflicht (einschließlich der hieran
anknüpfenden Gebührenpflicht) für diese Anlage ist deshalb nicht
auszuschließen.
Der Antrag, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz
2 Tabelle 1 2. Spiegelstrich der Kehr- und Überprüfungsordnung Bad.-Württ.
(Kehrpflicht für Rauchrohre von Ölfeuerstätten von bivalenten Heizungen) für
nichtig zu erklären, ist jedoch unbegründet. Die zur Überprüfung gestellten
Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung sind rechtmäßig.
Die vorgenannten Bestimmungen finden ihre
gesetzliche Grundlage in § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (vom
15.09.1969, BGBl. 1, 1634 mit späteren Änderungen). Hierdurch wird die
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle ermächtigt, zum Zwecke der
Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch
Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche
Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen oder ähnliche Einrichtungen in
welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Von dieser
Ermächtigung hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (zu dessen
Zuständigkeit vgl. die Verordnung der Landesregierung vom 11.12.1995, GBI. S.
385) mit Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (GBI. S.
439) Gebrauch gemacht.
Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der
Förmlichkeiten bei Erlass dieser Verordnung bestehen nicht und wurden vom
Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Die zur Überprüfung gestellten Normen stehen
aber auch inhaltlich im Einklang mit ihrer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage und verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht,
insbesondere den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG).
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die
ihm durch die Kehr- und Überprüfungsordnung auferlegte Kehrpflicht bezüglich
seiner Ölfeuerungsanlage betreffen allein die Kehrpflicht für Rauchrohre und
nicht die für sonstige Anlageteile. Unter Rauchrohren sind nach der
Definition in Ziff. 16 der Begriffsbestimmungen (Anlage 2 zu § 5 KÜO) frei im
Raum verlaufende Leitungen zu verstehen, die dazu bestimmt und geeignet sind,
Rauch von der Feuerstätte in den Schornstein oder Kanal zu leiten. Der
Einwand des Antragstellers, dass es jedenfalls bei derartigen Anlagen an
einer sachlichen Rechtfertigung für die in der Kehr- und Überprüfungsordnung
angeordnete jährliche Kehrpflicht fehle und die entsprechenden, vorliegend
zur Überprüfung gestellten Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung
mithin rechtswidrig seien, ist jedoch unzutreffend.
Die Neufassung des § 1 Abs. 2 des
Schornsteinfegergesetzes durch das Änderungsgesetz vom 20.07.1994 (BGBl. 1
1624), mit dem die bisherige Textfassung "unter Beachtung der
Feuersicherheit" durch die Formulierung "zum Zwecke der Erhaltung
der Feuersicherheit" ersetzt wurde, lässt allerdings keinen Zweifel
daran, dass § 1 Abs. 2 SchfG nur zu landesrechtlichen Regelungen ermächtigt,
die dieser Zweckrichtung dienen. Regelungen der Kehr- und Überprüfungsordnung
über eine Verpflichtung zur Vornahme bzw. Duldung von Kehr- und
Überprüfungstätigkeiten stehen mit dieser Ermächtigungsnorm mithin nur
insoweit in Einklang, als sie unmittelbar der Feuersicherheit dienen
(Musielak/Schira/Manke, SchornsteinfegerG, 5. Aufl., § 1 Randnr. la, 8a). Der
Begriff der Feuersicherheit, der gleichzeitig die Betriebs- und
Brandsicherheit umfasst - so die Definition in § 1 Abs. 2 SchfG - bezieht sich
allerdings auch auf die Sicherstellung einer einwandfreien Funktion der
Anlage, insbesondere auf die einwandfreie Abführung der Rauch- und Abgase
(Surwald/Stehmer, Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 4. Aufl. § 2
KÜO Randnr. 57). In dieser Hinsicht stellt auch bereits die Verminderung
eines erforderlichen Querschnitts einer Rauch- und Abgasleitung ein - die
Feuersicherheit einschränkendes - Gefahrenpotential dar (Surwald/Stehmer,
a.a.O.).
Die für die Unterstellung der Rauchrohre unter
die Kehrpflicht maßgeblichen Erwägungen des Normgebers sind der amtlichen
Begründung (S. 16) des Verordnungsentwurfs des - seinerzeit noch zuständigen
- Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderungsverordnung vom 05.12.1990
(GBI. 1990, 409) zu entnehmen, die insoweit auch für die derzeitige
Rechtslage aufschlussreich sind, als die damalige Regelung - ungeachtet der
völlig unterschiedlichen Formulierungen - in der Sache unverändert in die
Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (GBI. S. 439) übernommen wurde.
In der Begründung zur damaligen Gesetzesfassung waren die Rauchrohre als ein
beachtliches Gefahrenpotential bezeichnet worden, da der Rußbesatz in ihnen
am größten und das Rauchrohr als Verbindungsstück eine Hauptursache für
mögliche Störfaktoren - Brände - sei. Dabei wird auch u.a. auf das von Prof.
Dr. Rawe von der Fachhochschule Münster im August 1983 erstellte Gutachten
verwiesen, aus dem sich sowohl das Erfordernis der Rauchrohrkehrung als auch
dessen Vernachlässigung durch die Betreiber von Ölfeuerungsanlagen ergebe.
Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen
ist diese damalige Einschätzung des Normgebers auch aus heutiger Sicht
zutreffend. Insoweit geht auch der Antragsteller selbst nicht davon aus, dass
der Rußanfall in Rauchrohren von den Betreibern von Ölfeuerungsanlagen selbst
regelmäßig entfernt werde und in dieser Weise einer Gefahr für die
Feuersicherheit durch Verrußung der Rauchrohre vorgebeugt würde. Eine solche
Annahme würde auch durch keinerlei empirische Untersuchung bestätigt. Der Antragsteller
hält vielmehr eine regelmäßige Kehrung der Rauchrohre schon deshalb für
entbehrlich, weil, zumindest bei ordnungsgemäßem Betrieb einer
ölfeuerungsanlage, der Rußanfall in Rauchrohren so gering sei, dass er
vernachlässigt werden könne und hiervon keine Gefahr für die Feuersicherheit
ausgehe. Diese Annahme wird jedoch durch die dem Senat vorliegenden
Erkenntnisse, zu denen namentlich das vorerwähnte, im Auftrag des
Wirtschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen erstellte Gutachten des Prof. Dr.
Rawe über die Verschmutzung und Reinigungshäufigkeit von Rauch- und
Abgasanlagen häuslicher und gewerblicher Feuerstätten vom August 1983 sowie
die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem vom
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 11./12.05.1998 durchgeführten
Fachgespräch gehören, nicht gestützt. Die hierin wiedergegebenen Erkenntnisse
und Erfahrungen rechtfertigen vielmehr die Einschätzung des Normgebers, der
auch in Rauchrohren anzutreffende Rußanfall weise ein so beachtliches
Gefahrenpotential auf, dass deren Unterstellung unter die Kehrpflicht den
Vorgaben in § 1 Abs. 2 SchfG entspricht und die entsprechende Regelung durch
diese Ermächtigung gedeckt ist.
Die dem Gutachten von Prof. Dr. Rawe
zugrundeliegenden Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass das Ausmaß der
Rußerzeugung und die Schmutzablagerung in den einzelnen Anlageteilen
(Rauchrohr, Schornstein usw.) von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt wird
(Witterung, Betriebsweise, Schornquerschnitt, Rauchrohrdurchmesser und -länge
usw., vgl. Gutachten S. B 1, B 37 und C 29) und sich eine Gesetzmäßigkeit
hierbei nur schwer feststellen lässt. Übereinstimmung in der Fachwelt - dies
wird auch durch das Gutachten des Prof. Dr. Rawe bestätigt - besteht jedoch
hierüber, dass bei der Frage nach dem Ausmaß des Rußanfalles einer
Ölfeuerungsanlage der ordnungsgemäßen Funktionsweise und der Bauart der
Anlage wesentliche Bedeutung zukommt. Die von Prof. Dr. Rawe in seiner
Untersuchung zugrundgelegten, mit unterschiedlicher Rußzahl betriebenen Feuerungsanlagen
wiesen, was den Grad der Verschmutzung betrifft, erwartungsgemäß
differenzierte Ergebnisse auf, wenngleich ein kontinuierlicher, mit der
höheren Rußzahl jeweils korrespondierender Rußzuwachs an den einzelnen
Bestandteilen der Anlage nicht zu ermitteln war. Als Ergebnis der
Untersuchung steht aber jedenfalls fest, dass die Verschmutzung der
Anlagenbauteile im wesentlichen von der Rußzahl abhängig ist, die bei starkem
Verschmutzungsgrad auftretende Rußablagerung zu einer erheblichen
Querschnittsverengung der Rauchgasleitungen führen kann (Gutachten Prof. Dr.
Rawe S. D 2) und im Falle einer Störung im Betriebsablauf (verschmutzte Düse)
eine Querschnittsverengung von bis zu 13,25 % eintritt (Gutachten S. C
29/30).
Damit steht fest, dass auch die Rußablagerung an
Rauchrohren ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential darstellen kann und die
in der Kehr- und Überprüfungsordnung angeordnete Kehrpflicht für Rauchrohre
im Sinne des § 1 Abs. 2 SchfG einen Beitrag zur Feuersicherheit leistet.
Der Annahme eines grundsätzlich durch die
Verschmutzung der Rauchrohre bedingten Gefahrenpotentials widerspricht auch
nicht, dass der Grad der Verschmutzung der einzelnen Anlagenteile, auch der
Rauchrohre, wesentlich durch die Bauart der Ölfeuerungsanlage mitbestimmt wird,
die wiederum - im Hinblick auf die hier erzielten Verbesserungen in der
Brenntechnik - sehr wesentlich vom Alter der Ölfeuerungsanlage abhängt.
Dieser sachliche Zusammenhang wird namentlich auch in den Gesprächsbeiträgen
des am 11./12.05.1998 vom Antragsgegner veranstalteten Fachgesprächs
deutlich, soweit darin ausgeführt wird, dass die Höhe der Rußimmissionen mit
der Technologie und der Modernität der Anlage im Zusammenhang stehe (Beitrag
Dr. Küchen, Institut für wirtschaftliche Ölheizung e.V., Verhandlungsniederschrift
S. 11). Dies ist unstreitig und wird auch vom Antragsteller selbst noch
besonders hervorgehoben. Die von ihm hieraus gezogene Schlussfolgerung, schon
wegen der in der modernen Ölheizungstechnologie erzielten Immissionsminderung
bedürfe es der Kehrung der Rauchrohre nicht, ist jedoch nicht überzeugend.
Denn abgesehen davon, dass auch moderne Anlagen Veränderungen und
Funktionsstörungen ausgesetzt sind (Redebeitrag Dr. Küchen a.a.O.), ist der
Normgeber kaum in der Lage, bei der Ausgestaltung der Kehrpflicht auf das
Alter, die Bauart und den jeweiligen Zustand der einzelnen Ölfeuerungsanlage
Rücksicht zu nehmen. Aus Gründen der Praktikabilität ist vielmehr eine
Typisierung und Pauschalierung unverzichtbar und auch rechtlich unbedenklich
(vgl. hierzu Musielak/Schira/Manke, a.a.0. § 1 Randnr. 8). Im Interesse der
Feuersicherheit ist der Normgeber auch berechtigt, bei der Regelung der
Kehrpflicht, was das Alter und die ordnungsgemäße Funktion der
Ölfeuerungsanlagen betrifft, nicht von einem Durchschnittswert aller
vorhandenen Anlagen auszugehen, sondern sich eher an überalterten,
störanfälligen Anlagen zu orientieren, soweit solche Anlagen noch gesetzlich
zulässig und faktisch in einem nennenswerten Umfang in Gebrauch sind. Denn
die Kehr- und Überprüfungsordnung könnte ihrer Aufgabenstellung, die
Feuersicherheit von Ölfeuerungsanlagen zu gewährleisten, nicht gerecht
werden, wenn nicht auch im Hinblick auf derartige Anlagen Vorsorge getroffen
würde. Hiervon ausgehend ist jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt die
Feststellung berechtigt, dass die Kehrpflicht für Rauchrohre einen
sachgerechten Beitrag zur Feuersicherheit leistet und nicht etwa nur, wie der
Antragsteller vermutet hat, dazu dient, im Interesse des
Schornsteinfegerhandwerks dessen Tätigkeitsbereich auszuweiten.
Die zur Überprüfung gestellten Normen verstoßen
auch nicht insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu
Sachs, GG, Art. 20 Randnr. 97 f.; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 20
Randnr. 85), als derselbe Erfolg auch mit einer weniger einschneidenden
Maßnahme als durch die Verpflichtung zur jährlich wiederkehrenden Kehrung
erreicht werden könnte. Der Einwand des Antragstellers, einer Kehrung der
Rauchrohre bedürfe es allenfalls dann, wenn der zuvor überprüfte Zustand des
Schornsteins hierfür greifbare Anhaltspunkte geliefert habe, ist nicht
überzeugend und wird auch durch die vorliegenden Erkenntnisse widerlegt. Nach
den von Prof. Rawe durchgeführten Untersuchungen ist der Rußanfall in den
einzelnen Anlageteilen durchaus unterschiedlich. Bei einem
durchschnittlichen, rechtlich noch zulässigen Verschmutzungsgrad fanden sich
die mit Abstand stärksten Verschmutzungen im Kessel, weit weniger im
Rauchrohr und fast keine Verschmutzung im Schornstein (Gutachten Prof. Rawe S.
D 2). Der Verschmutzungsgrad nimmt demgemäss mit größerem Abstand zur
Rußquelle (Ölbrenner) ab. Der tendenziell höhere Verschmutzungsgrad der
Rauchrohre im Vergleich zum Schornstein widerlegt aber insoweit auch die
These des Antragstellers, dass auf eine Überprüfung der Rauchrohre solange
verzichtet werden könne, als nicht ein am Schornstein erhobener Befund auch
eine Kehrung des Rauchrohres nahe lege.
Die Anordnung einer Kehrpflicht für Rauchrohre
bivalenter Ölfeuerungsanlagen in den zur Überprüfung gestellten Bestimmungen
der Kehr- und Überprüfungsordnung erweist sich schließlich auch nicht deshalb
als übermäßiger, sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff, weil nach § 1 Abs.
2 Satz 3a KÜO Rauchrohre der § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
(l. BlmSchV) unterfallenden Anlagen nicht jährlich gekehrt, sondern lediglich
jährlich "überprüft" werden, wobei an einer - in der Regel der
ersten - Reinigungsöffnung vorhandene Rückstände zu entfernen sind. Diese
Regelung betrifft speziell Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von
mehr als 11 Kilowatt, die nach § 15 1. BlmSchV (in der Fassung vom
14.03.1997, BGBl. 1 S. 490) speziellen Anforderungen bezüglich des zulässigen
Verschmutzungsgrades unterliegen, deren Einhaltung durch einmal jährlich vorzunehmende
Messungen des Bezirksschornsteinfegermeisters überprüft wird. Von der Geltung
dieser Verordnung sind seit jeher nach § 15 Abs. 1 Satz 2c 1. BlmSchV
bivalente Ölfeuerungsanlagen ausgenommen, die deshalb auch nicht der in der
1. BlmSchV vorgesehenen Überwachung durch den Bezirksschornsteinfegermeister
unterliegen. Unter bivalenten Ölfeuerungsanlagen, wie sie auch der
Antragsteller betreibt, sind nach § 2 Nr. 2 1. BlmSchV Heizungen zu
verstehen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer
Wärmepumpe betrieben werden, soweit die Wärmepumpe nicht ausschließlich der
Brauchwassererwärmung dient. Die in der Anordnung einer bloßen
"Überprüfung" - statt Kehrung - der Rauchrohre nach § 15 1. BlmSchV
überwachter Anlagen liegende Privilegierung wird in der Begründung zum
Verordnungsentwurf 1990 damit gerechtfertigt, dass Rauchrohre der § 15
BlmSchV unterfallenden Anlagen im Vergleich zu sonstigen Anlagen ein
erheblich geringeres Gefahrenpotential aufwiesen. Diese Einschätzung ist
zutreffend und wird auch durch die dem Senat vorliegenden Unterlagen
bestätigt. Der Verzicht auf eine Kehrung der zu derartigen Anlagen gehörenden
Rauchrohre lässt mithin nicht den Schluss zu, auch bei den nicht § 15 BlmSchV
unterfallenden "bivalenten" Ölfeuerungsanlagen - wie der des
Antragstellers - genüge bereits eine bloße "Überprüfung" den
sachlichen Erfordernissen. Die differenzierende Regelung des
Verordnungsgebers und die in beiden Fällen unterschiedlich ausgestalteten
Verpflichtungen des Anlagenbetreibers entsprechen vielmehr den
unterschiedlichen Gegebenheiten und sind deshalb - auch unter Beachtung des
Grundsatzes des Übermaßverbots -nicht zu beanstanden.
Denn das höhere Gefahrenpotential der bivalenten
Ölfeuerungsanlagen ergibt sich bereits aus der für sie geltenden Ausnahme vom
Anwendungsbereich des § 15 1. BImSchV und dem Verzicht des Verordnungsgebers
auf die anderenfalls geforderte jährliche Immissionsmessung durch den
Schornsteinfegermeister. Da deren Ergebnis aber ihrerseits einen Rückschluss
auf die ordnungsgemäße Funktion der Anlage ermöglicht, fehlt es insoweit an
einem wichtigen Indiz für den ordnungsgemäßen Betrieb. Dieser ist aber, wie
schon dargelegt, ein wesentliches Kriterium für das Ausmaß des Rußanfalles
und den durch den Anlagenbetrieb verursachten Verschmutzungsgrad. Nach den
Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. Rawe (S. D 2) ist der Schmutzanfall
einer in der Funktionsfähigkeit beeinträchtigten Feuerungsanlage um ein
Vielfaches höher als bei ordnungsgemäßem Betrieb. Durch die Überwachung einer
Anlage nach § 15 1. B1mSchV wird mithin die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten
Rußanfalles deutlich gemindert. Hiermit stimmen auch die Aussagen der
Sachverständigen bei dem Fachgespräch am 11./12.05.1998 überein
(Gesprächsbeitrag Zahn, Fachverband Sanitär-Heizung-Klima,
Verhandlungsniederschrift S. 9). In den Aussagen der Sachverständigen (a.a.0.
S. 10) wird zudem überzeugend dargelegt, dass gerade bei bivalenten Anlagen,
schon wegen der gleichzeitig betriebenen Wärmepumpe, der Ein- und
Ausschaltvorgang des Brenners (Brennstart) sich sehr viel häufiger ereignet
als bei einer ausschließlich ölbefeuerten Anlage und dass der bei einem
Brennstart erheblich erhöhte Rußanfall geeignet ist, den Verschmutzungsgrad
einer bivalenten Anlage aus diesem Grund deutlich zu erhöhen. Auch Prof. Dr.
Rawe bestätigt in seinem Gutachten (S. B 19), dass "Brenner bei einem
Startvorgang - bei sonst guten Verbrennungsergebnissen im Dauerbetrieb -
verbrennungstechnische Mängel, wie zum Beispiel starkes Rußen, aufweisen, das,
wenn auch nur kurzfristig, sich in der dauernden Summierung verstärkt und zur
vermehrten Verschmutzung der Anlage beitragen kann". Die
unterschiedliche Form der Überwachung der § 15 1. BImSchV unterliegenden
Ölfeuerungsanlagen und der nicht dieser Vorschrift unterfallenden bivalenten
Anlagen ist danach auch insoweit gerechtfertigt. Die gesteigerten
Anforderungen an bivalente Anlagen, was die Kehrpflicht statt einer bloßen
Überprüfungspflicht von Rauchrohren betrifft, stellen deshalb auch insoweit
keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) dar.
Schließlich scheidet auch ein Verstoß der zur
Überprüfung gestellten Regelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.
3 GG) aus. Dies folgt schon aus der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte
(vgl. Heun in Dreier, GG, Art. 3 Randnr. 29). Im Hinblick auf das, wie
dargelegt, unterschiedliche Gefährdungspotential bei den § 15 1. BImSchV
unterfallenden Ölfeuerungsanlagen und den nach dieser Vorschrift nicht
überwachten bivalenten Ölfeuerungsanlagen ist die insoweit differenzierende
Reaktion des Verordnungsgebers zur Erhaltung der Feuersicherheit auch im
Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1
VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner
der in § 132 Abs. 2 VwG0 genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64,
68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils
einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu
begründen.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
In der Begründung der Beschwerde muss die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von
der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht
Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die
Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt,
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Dr. Schnebelt // Noe // Brandt // Wiegand // Dr.
Christ
Beschluss
vom 18.Dezember 2002
Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt
§§ 25 Abs.2, 13 Abs.1 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. Schnebelt // Noe // Brandt // Wiegand // Dr.
Christ
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