Normenkontrollverfahren


"Es gibt Akte der Gerechtigkeit, welche die verderben, die sie vollziehen "

Joseph Joubert


Zur Homepage


==> Meine Klage gegen das Land Baden-Württemberg
==> Ein Plädoyer an den Verwaltungsgerichtshof
==> Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
==> Der Hiobsbote von Mannheim

"Richter sollen zwei gleiche Ohren haben"

Deutsches Sprichwort


 



Meine Klage gegen das Land Baden-Württemberg


 

Paul Theisen, Böblingen

Verwaltungsgericht
Augustenstr.5
70178 Stuttgart


21. April 2001

 

Klage


des Paul Theisen, Bussardstr.56 71032 Böblingen

gegen

das Land Baden-Württemberg

wegen

Verstoßes gegen §839 des BGB

 

Betreff: "Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)" - Schornsteinfegerwesen


Begründung:

Im Jahre 1991 wurden in BW Kontrolle und Kehren des Rauchrohres (Verbindungsstück zwischen Heizkessel und Kamin) eingeführt. Damals war das Innenministerium dafür zuständig, heute das Wirtschaftsministerium. Zur Begründung dieser Maßnahme berief man sich auf ein Gefahrenpotential, das von verstopften Rauchrohren ausgehen könnte. Bisher aufgetretene Schäden sind nicht genannt worden. Gewährsmann dieser Maßnahme ist Prof.Rawe, Gelsenkirchen. Dieser hat 1983 in Münster im Auftrag des WM in NRW Untersuchungen an Abgasleitungen (Schornstein und Rauchrohr) durchgeführt.

Die von Prof. Rawe gemessenen Ölfeuerungen sind in 2 Kategorien zu unterteilen: die "nicht ordnungsgemäß" und die "ordnungsgemäß" betriebenen. Bei den ersteren ergaben sich meßbare Rußablagerungen, dagegen bei den letzteren - deren Rußzahl <= 3 betrug - nicht. Moderne Anlagen haben die Rußzahl 0. Bei Gasfeuerungen fand sich kein Ruß. Sein Gutachten, schreibt Prof. Rawe am 9.1.2001, habe seinerzeit sogar zu einer Reduzierung der Kehrhäufigkeit durch das Schornsteinfegerhandwerk in NRW geführt!

Somit bot das Rawe'sche Gutachten keine Grundlage, das Rauchrohr in die Obhut der Schornsteinfeger zu geben. Mehr noch: es ist unverantwortlich und unverfroren, den Zustand der "nicht ordnungsgemäß" betriebenen Feuerungen zugrunde zu legen, um daraus die zwingende Notwendigkeit von Kontrolle und Kehren der Rauchrohre für die in der Regel "ordnungsgemäß" betriebenen Feuerungen abzuleiten.

Selbst wenn man bivalente Anlagen, die nicht der Meßpflicht unterliegen, als "nicht ordnungsgemäß" einstufen würde, bestünde keine Notwendigkeit, deren Rauchrohr der Kehrpflicht zu unterwerfen. Denn die Beschaffenheit des Kehrgutes aus dem Kamin ist ein untrüglicher Indikator für übermäßige Rußentwicklung. Nur wenn dies darauf hindeutet, wäre ein Kehren des Rauchrohres angemessen. Ich sehe in der Einführung von Kontrolle und Kehren des Rauchrohres eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung und damit einen Verstoß gegen BGB §839. Die seit Inkrafttreten der Verordnung, im Jahre 1991, den Betreibern von Feuerungen entstandenen Kosten betragen in BW über 200 Mio. DM.

Ich bitte das Gericht, die sofortige Rücknahme der umstrittenen Verordnung zu veranlassen.

Hochachtungsvoll

Paul Theisen

Anlage: Brief des Prof. Rawe vom 9.1.2001

 



Ein Plädoyer an den Verwaltungsgerichtshof


 

Dieses Schreiben sandte ich zusätzlich zur Präzisierung meiner Klage an das Gericht:

Mein Plädoyer für die Neufassung der
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Wer bei rückläufigen Geburtenraten den Bau neuer Schulen fordert, macht sich lächerlich und scheitert beim Finanzminister. Wer aber bei rückläufigen Rußmengen die Rauchrohre zu kehren anordnet, findet Gehör. So geschehen, als im Jahre 1990 das Innenministerium und 1999 das Wirtschaftsministerium verordneten und fortschrieben, dass die Rauchrohre der Heizungsanlagen alljährlich vom Schornsteinfeger zu prüfen oder zu kehren seien. Den Finanzminister interessierte es eh nicht, die betroffenen Hausbesitzer konnten es nicht abwenden. - Es sei angemerkt, dass das Ressort Schornsteinfegerwesen in 1996 mitsamt den zuständigen Beamten in das Wirtschaftsministeriums übersiedelte.

Bevor die Verordnung zur Änderung der KÜO am 5.12.1990 erlassen wurde, hatten die Schornsteinfeger mit den Rauchrohren ebenso wenig zu tun, wie mit den Abwasserrohren. Nun aber war das Rauchrohr als Gefahrenquelle postuliert. In späteren Begründungszwängen ist nie von nachgewiesenen Schadensfällen die Rede, sondern nur von einem Schadenspotential. Die folgenden Ausführungen mögen dies verdeutlichen. Im Ablehnungstext zu meiner Petition an den Landtag von BW vom 10.3.2000 ist zu lesen:

"...dass nicht regelmäßig gekehrte Rauchrohre ein beachtliches Gefahrenpotential aufweisen, da der Rußbesatz in ihnen am größten ist und erst im Verlauf der Strömungsstrecke der Rauchgase bis zum Eintritt ins Freie hin abnimmt. Das Rauchrohr als Verbindungsstück ist als Hauptursache für mögliche Störfaktoren zu qualifizieren.. ..Wie schon dargelegt, gibt es in Deutschland keine Statistik, die darüber Auskunft geben könnte, bei wie vielen Bränden zugesetzte Rauchrohre oder Schornsteine die Brandursache waren". Neben der vagen Erwähnung von Experten stützt sich die ablehnende Begründung im wesentlichen auf ein Gutachten von Prof. Rawe, Münster aus dem Jahre 1983. Rawe's Gutachten ist der eigentliche Schlüssel zur Einführung der neuen Verordnung, wenngleich auch an anderer Stelle widersprüchlich vermerkt ist: "...Der Gutachter errechnete für einen Untersuchungszeitraum von im Mittel 140 Tagen maximale Rußschichtdicken von 0,1 mm(!) an der Schornsteinwange...".

Prof. Rawe, nun in Gelsenkirchen tätig, antwortete mir auf Anfrage am 9.1.2001, dass seine Messungen in NRW seinerzeit gar zu einer Verminderung der Kehrzyklen geführt hätten. Er schreibt auch, dass bei ordnungsgemäß betriebenen Anlagen (nur von solchen ist hier die Rede) in seinen Messreihen kaum Ruß anfiel. Zwischen dem Jahre des Gutachtens 1983 und der letzten Änderung der KÜO am 30.9.1999 verminderten sich dank moderner Brennerkonstruktionen und besserer Gebäudeisolierungen die Rückstandsmengen von Jahr zu Jahr. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Wirtschaftsministerium erkennen müssen, dass die Beibehaltung der 1990 erlassenen Verordnung nicht zu verantworten ist.

Als Alibi des weiteren Fortbestandes der beklagten Verordnung dient dem WM ein zweitägiges Hearing im Mai 1998 mit großer Teilnehmerzahl, in dem auch das Rauchrohrkehren behandelt wurde. Einer der Teilnehmer, Dipl. Ing. Artur Bernhard, Rastatt, berichtet: "...Das Protokoll der Besprechung zur Änderung der KÜO war uns vom Wirtschaftsministerium zugesagt, wurde mir aber trotz Mahnungen nie zugesandt. Nach mehr als 1 1/2 Jahren, als sich niemand mehr an das über 2 Tage lang Gesprochene erinnern konnte, teilte H. Stehmer auf Anfrage mit, man sei nicht in der Lage gewesen, ein Protokoll zu schreiben. Dahinter steckt doch System!".

Ein Rauchrohr großen Querschnittes nur vorsorglich zu kontrollieren oder gar zu kehren, ist nichts weiter als Kosmetik und Arbeitsbeschaffung. An der Menge und Struktur des Kaminkehrgutes kann der Schornsteinfeger leicht einen mangelhaften Betriebszustand der Anlage erkennen. Eine Verstopfung des Rauchrohres ließe automatisch den Brenner abschalten. Das gilt sowohl für messpflichtige, als auch für nicht messpflichtige Anlagen. Vogelnester, von den Schornsteinfegern als Gefahrenpotential für den Kamin hochstilisiert, sind im Rauchrohr undenkbar. Rauchrohrbrände verhindert die Heizkesselkonstruktion ohnehin.

Es ist festzuhalten, dass trotz nicht gekehrter Rauchrohre und trotz vorgefundener Rückstände (Partikelemissionen) bis 1991 keine Verstopfungen derselben nachgewiesen werden können - also keine Gefahr drohte. Dennoch wurde das Kehren 1991 eingeführt und 1999 bei geringeren Rückstandsmengen bestand man sogar auf seiner Beibehaltung.

Es gibt allein im häuslichen Bereich viele echte Gefahrenpotentiale z.B. Elektrizität, die aus Kostengründen unbeachtet bleiben. Viele Brände wären z.B. vermeidbar, wenn alle Bauten einen zuverlässigen Blitzschutz hätten. Aber keiner Lobby gelang es bisher, Blitzableiter auf allen Dächern durchzusetzen. Würden alle potentiellen Gefahren so gehandhabt werden wie das Rauchrohrkehren, stiegen die Wohnnebenkosten ins Unermessliche.

Es ist auffallend, dass im Tätigkeitsbereich der Schornsteinfeger mit höchst übertriebener Sensibilität und unerklärlicher Sorgfalt verordnet wird. Dies widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es widerspricht aber auch dem Gleichheitsgrundsatz anderen Berufen gegenüber. Das völlig überflüssige Rauchrohrkehren konnte nur dem einen Zweck dienen, nämlich den Aufgabenbereich der Schornsteinfeger zu erweitern. Es führte zu einer drastischen Zunahme der Kehrbezirke in BW. Deren Zahl schnellte von 623 im Jahre 1984 auf 944 im Jahre 1991, also nach Einführung des Rauchrohrkehrens, hoch. Dies entspricht einer Steigerungsrate von 52%!

Die Reform im Jahre 1999 hätte allein wegen der Zusammenlegung aller Arbeiten des Schornsteinfegers auf einen einzigen Termin - wegen des Wegfalls der Wegezeit von 10,47 DM - zu einer beachtlichen Kostenreduzierung führen müssen. Das geschah aber nicht. Die begünstigten Anlagenbetreiber wurden nur geringfügig entlastet, die anderen mussten mehr bezahlen. Bei gleichgebliebenem einmaligen Hausbesuch und unveränderten Tätigkeiten des Schornsteinfegers musste ich nach der Reform 15% mehr bezahlen wie vorher. Die von der Wegezeitersparnis profitierenden Schornsteinfeger erlitten keine finanziellen Einbußen. Es wurden lediglich 9 von 944 Kehrbezirken im Jahre 2000 gestrichen.

Es ist Tatsache, dass etwa 1% der Kehrbezirkseinnahmen einer Art Reptilienfonds zufließen - im Handwerk einmalig. Wozu dieser jährliche Betrag von etwa 3 Mill. DM angewendet wird, ist mit vielen Fragezeichen behaftet.

Die Fortschreibung der beklagten Verordnung war aus folgenden Gründen unstatthaft:

1. Schadensfälle, hervorgerufen durch nichtgekehrte Rauchrohre, waren auch bis zur Einführung der Verordnung 1991 nicht nachweisbar.

2. Die Reform im Jahre 1999 hätte das Rauchrohrkehren in Frage stellen müssen, da der Brennstoffdurchsatz der Anlagen stetig abnahm.

3. Das Gutachten des Prof. Rawe, auf das man sich beruft, bot nicht die geringste Grundlage zur Einführung und Aufrechterhaltung der Verordnung.

Aus diesen Gründen ist die beklagte Verordnung zurückzunehmen.

 



Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes


 

14S 1198/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WORTTEMBERG

Im Namen des Volkes
U r t e i l

In der Normenkontrollsache

des Herrn Paul Theisen,
Bussardstraße 56, 71032 Böblingen,

-Antragsteller-

Prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Dr. Dieter Selb u. Koll.,
Leibnizstraße 2, 68165 Mannheim, Az: 0116053 D/C

gegen

das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg,
Theodor-Heuss-Straße 4, 70174 Stuttgart,

-Antragsgegner-

wegen

Gültigkeit der Kehr- und Überprüfungsordnung

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noö, Brandt, Wiegand und Dr. Christ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines mehrgeschossigen Wohnhauses, das mit einer bivalenten, d.h. aus einer Ölfeuerungsanlage und einer Wärmepumpe bestehenden Heizungsanlage beheizt wird. Die Heizungsanlage wird vom Bezirksschornsteinfeger gereinigt und überprüft. Die Reinigung (sog. Kehrung) erstreckt sich auch auf ein Rauchrohr, das die Ölfeuerungsanlage mit dem viergeschossigen Rauchkamin verbindet. Die im Haus des Klägers vorgenommene Kehrung und Überprüfung und die hierdurch ausgelöste Gebührenpflicht war bereits früher Gegenstand mehrerer Petitionen des Klägers beim Landtag Baden-Württemberg sowie einer Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (14 K 1488/98), die am 08.06.1998 mit einem gerichtlichen Vergleich beendet wurde. In diesem erkennt der Kläger u.a. "im Sinne des Bescheids vom 18.05.1998" an, dass der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Gebäude auch das Rauchrohr entsprechend der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung kehrt und dafür die entsprechende Gebühr abrechnet.

Die Verpflichtung zur Vornahme der Kehrung und Überprüfung des Rauchrohres beruht auf der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) in deren Neufassung vom 30.09.1999 (GBI. S. 439). Nach der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darin getroffenen Regelung rechnen zu den kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe auch Rauchrohre. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Tabelle 1 2. Spiegelstrich KÜO sind Ölfeuerstätten von bivalenten Heizungen und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 4. Spiegelstrich die nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchVO) in der jeweils gültigen Fassung wiederkehrend zu überwachenden Feuerstätten zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen jeweils einmal im Jahr in einem Arbeitsgang zu kehren. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3a) KÜO werden abweichend hiervon Rauchrohre der letztgenannten Feuerstätten an einer - in der Regel der ersten - Reinigungsöffnung jährlich einmal überprüft, gegebenenfalls noch vorhandene Rückstände sind zu entfernen.

Die Kehrpflicht für Rauchrohre einer Ölfeuerungsanlage wurde erstmals mit der Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 05.12.1990 (GBI. 1990, 409), in Kraft seit dem 01.01.1991, eingeführt. Die hiermit getroffene Regelung entspricht inhaltlich, wenngleich auch nicht im Wortlaut, der derzeit geltenden Neufassung der Verordnung vom 30.09.1999 (a.a.O.).

Der Antragsteller hat am 23.04.2001 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben (16 K 1735/01), die Rücknahme der vorgenannten Verordnung zu veranlassen und die Betroffenen für die durch die Kehrpflicht für Rauchrohre entstandenen Aufwendungen zu entschädigen. Nach Rücknahme des Anspruchs auf Entschädigung verwies das Verwaltungsgericht den als Normenkontrollantrag gedeuteten Antrag durch Beschluss vom 23.05.2001 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Der Antragsteller trägt vor: Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags stehe die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwG0 nicht entgegen. Die Kehrpflicht für Rauchrohre sei zwar bereits seit 1991 in Baden-Württemberg eingeführt worden. Die nunmehr einschlägige Regelung der Kehr- und Überprüfungsordnung sei aber erst im Jahr 1999 in Kraft getreten. Der Antrag sei damit fristgerecht gestellt. Die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebene Kehrpflicht für Rauchrohre von Ölfeuerungsanlagen sei in der Sache nicht gerechtfertigt. Eine 1983 im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen erstellte Studie des Professor Dr. Rawe habe ergeben, dass allein in den nicht ordnungsgemäß betriebenen Ölfeuerungsanlagen messbare Rußablagerungen feststellbar gewesen seien. Bei ordnungsgemäß betriebenen Ölfeuerungsanlagen sei die entsprechende Rußzahl < 3. Die bei den Messungen ermittelten Ergebnisse rechtfertigten nicht, Rauchrohre der Kehrpflicht nach dem SchornsteinfegerG zu unterwerfen. Selbst wenn man die nicht der Messpflicht unterliegenden bivalenten Anlagen generell als nicht ordnungsgemäße Anlagen einstufe, ergebe sich hieraus nicht das Erfordernis einer Kehrung der Rauchrohre. Die Beschaffenheit des Kehrguts im Kamin sei ein untrüglicher Indikator für eine übermäßige Rußentwicklung. Eine Kehrung des Rauchrohres sei deshalb nur nötig, wenn sich bei Kehrung des Kamins Anhaltspunkte für dieses Erfordernis ergäben. Zum Nachweis legt der Antragsteller ein an ihn gerichtetes Schreiben des Prof. Dr. Rawe vom 09.01.2001 vor.


Der Antragsgegner beantragt,


§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Tabelle 1 2. Spiegelstrich KÜO (Kehrpflicht für Rauchrohre von Ölfeuerstätten von bivalenten Heizungen) für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,


den Antrag abzuweisen.


Er trägt vor: Rechtsgrundlage für die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehene Kehrpflicht für Rauchrohre sei § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes. Die hier einschlägigen Regelungen der Kehr- und Überprüfungsordnung Bad.-Württ. stünden hiermit in Einklang. Die vom Antragsteller angesprochene Studie des Professor Dr. Rawe von 1983 habe sowohl den Nachweis für das Erfordernis einer Rauchrohrkehrung als auch dessen Vernachlässigung durch die Betreiber und die Wartungsfirmen erbracht. Dies werde auch durch Untersuchungen der Firma SAS-Beratungsgesellschaft bestätigt, der zufolge nur ein Bruchteil der Rauchrohre von den Betreibern gekehrt würden. Das erhebliche Gefahrenpotential der Rauchrohre feststoffbefeuerter Anlagen sowie von Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe, die nicht nach § 15 1. BImSchV überwacht werden, rechtfertige daher ihre Unterstellung unter den Kehrzwang. Erfahrungsgemäß wiesen andererseits die Rauchrohre ölbefeuerter Anlagen, die § 15 1. BlmSchV unterfielen, kein Gefahrenpotential auf, welches eine jährliche Kehrung der Rauchrohre durch das Schornsteinfegerhandwerk rechtfertige. Dies werde auch durch das Schornsteinfegerhandwerk selbst bestätigt. Aufgrund der auch hier angetroffenen unterschiedlichen Verschmutzungsgrade sowie der von diesen Rauchrohren ausgehenden Gefahrenpotentiale würden aber auch die Rauchrohre derartiger Anlagen einer jährlichen Überprüfung auf ihren Zustand durch das Schornsteinfegerhandwerk unterstellt. Ausgenommen von dieser Prüfung seien lediglich Ofenrohre. Bei diesen gehe der Verordnungsgeber weiterhin von einer Reinigung durch den Betreiber selbst aus. Dem Verordnungsgeber sei bereits vor 1991 bekannt gewesen, dass die Rauchrohre von Feuerungsanlagen ein beachtliches Gefahrenpotential aufwiesen und deshalb eine jährliche Reinigung erforderlich sei. Seinerzeit habe aber die Einschätzung bestanden, dass die Anlagen vom Betreiber selbst gereinigt würden. Die Erfahrungen der Fachreferenten der Bundesländer und die eigenen Erfahrungen des Antragsgegners hätten dann jedoch zur Erkenntnis geführt, dass dies nicht zutreffe. Bei der Neufassung der Kehr- und Überprüfungsordnung sei diese Frage nicht als problematisch angesehen und deshalb die bisherige Regelung unverändert übernommen worden.

Der Senat hat über diesen Antrag mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.12.2002 wird Bezug genommen. Dem Senat liegt die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Verfahren 14 K 1488/98, das Gutachten des Prof. Dr. Rawe über Verschmutzung und Reinigungshäufigkeit von Rauch- und Abgasanlagen vom August 1983, das Wortprotokoll des Fachgesprächs "KÜO Baden-Württemberg vom 11./12.05.1998" sowie 5 Hefte des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Verordnungserlass vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe


Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die zweijährige Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit Erlass der angefochtenen Norm ist vorliegend gewahrt. Die vom Antragsteller beanstan- dete Regelung über eine jährlich wiederkehrende Kehrpflicht für Rauchrohre von bivalenten Ölfeuerstätten war zwar in dieser Form auch bereits in der Kehr- und Überprüfungsordnung Bad.-Württ. vom 11.12.1984 in der Änderungsfassung vom 05.12.1990 (GBI. 1990, 409) enthalten. Wenngleich die hier angefochtene Neufassung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (GBI. S. 439) in dem hier einschlägigen Detail mit der vorangegangenen Regelung übereinstimmt, stellt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 ansonsten in der Systematik, im Wortlaut und in der Paragraphenfolge eine grundlegende Umgestaltung der früheren Vorschrift dar. Sie steht damit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwG0 einer neu erlassenen Vorschrift gleich, mit der Folge, dass durch den Erlass die dort genannte Frist erneut in Lauf gesetzt wurde. Da der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (a.a.O.) insoweit die Zweijahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwG0 eingehalten hat, ist sein Antrag mithin unabhängig davon zulässig, dass bereits die frühere Regelung, die durch die angegriffene Norm ersetzt wurde und im Hinblick auf die die Zweijahresfrist verstrichen ist, ebenfalls den beanstandeten Mangel aufwies (so auch Urteil des Gerichtshofs vom 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, NVwZ-RR 2002, 438).

Für den Normenkontrollantrag besteht auch ungeachtet der in dem das frühere Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - 14 K 1488/98 - abschließenden gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtungen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstand des Vergleichsschlusses war zwar u.a. auch die Verpflichtung des Antragstellers, "im Sinne des Bescheids vom 18.05.1998" anzuerkennen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Gebäude auch das Rauchrohr entsprechend der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung kehrt und dafür die entsprechende Gebühr abrechnet. Ein Verzicht des Antragstellers darauf, die Kehr- und Überprüfungsordnung im Wege eines Normenkontrollantrags auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, war hiermit indessen nicht verbunden. Denn der im vorgenannten Vergleich in Bezug genommene Bescheid vom 18.05.1998 enthielt neben der auf die Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung gestützten Anordnung der Duldung der jährlichen Rauchrohrkehrung "der Vollständigkeit halber" auch den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Anfechtung der Kehr- und Überprüfungsordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens im Verwaltungsrechtsweg. Die vergleichsweise "im Sinne des Bescheids vom 18.05.1998" erfolgte Anerkennung einer Kehrpflicht auch für das Rauchrohr durfte der Antragsteller mithin dahin verstehen, dass er sich hiermit nicht des Rechtes begibt, von der im Bescheid vom 18.05.1998 ausdrücklich aufgezeigten Möglichkeit einer Anfechtung der Kehr- und Überprüfungsordnung im Wege der Normenkontrolle Gebrauch zu machen. Wegen der im gerichtlichen Vergleich vom 08.06.1998 übernommenen Verpflichtungen ist mithin das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den vorliegenden Normenkontrollantrag nicht entfallen.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Denn er ist Inhaber einer (bivalenten) Ölfeuerungsanlage, die mittels eines Rauchrohres an den Kamin seines Wohnhauses angeschlossen ist. Eine Rechtsverletzung aufgrund der in den genannten Bestimmungen begründeten Kehrpflicht (einschließlich der hieran anknüpfenden Gebührenpflicht) für diese Anlage ist deshalb nicht auszuschließen.

Der Antrag, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Tabelle 1 2. Spiegelstrich der Kehr- und Überprüfungsordnung Bad.-Württ. (Kehrpflicht für Rauchrohre von Ölfeuerstätten von bivalenten Heizungen) für nichtig zu erklären, ist jedoch unbegründet. Die zur Überprüfung gestellten Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung sind rechtmäßig.

Die vorgenannten Bestimmungen finden ihre gesetzliche Grundlage in § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (vom 15.09.1969, BGBl. 1, 1634 mit späteren Änderungen). Hierdurch wird die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle ermächtigt, zum Zwecke der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Von dieser Ermächtigung hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (zu dessen Zuständigkeit vgl. die Verordnung der Landesregierung vom 11.12.1995, GBI. S. 385) mit Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (GBI. S. 439) Gebrauch gemacht.

Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Förmlichkeiten bei Erlass dieser Verordnung bestehen nicht und wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

Die zur Überprüfung gestellten Normen stehen aber auch inhaltlich im Einklang mit ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG).

Die Einwendungen des Antragstellers gegen die ihm durch die Kehr- und Überprüfungsordnung auferlegte Kehrpflicht bezüglich seiner Ölfeuerungsanlage betreffen allein die Kehrpflicht für Rauchrohre und nicht die für sonstige Anlageteile. Unter Rauchrohren sind nach der Definition in Ziff. 16 der Begriffsbestimmungen (Anlage 2 zu § 5 KÜO) frei im Raum verlaufende Leitungen zu verstehen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch von der Feuerstätte in den Schornstein oder Kanal zu leiten. Der Einwand des Antragstellers, dass es jedenfalls bei derartigen Anlagen an einer sachlichen Rechtfertigung für die in der Kehr- und Überprüfungsordnung angeordnete jährliche Kehrpflicht fehle und die entsprechenden, vorliegend zur Überprüfung gestellten Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung mithin rechtswidrig seien, ist jedoch unzutreffend.

Die Neufassung des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes durch das Änderungsgesetz vom 20.07.1994 (BGBl. 1 1624), mit dem die bisherige Textfassung "unter Beachtung der Feuersicherheit" durch die Formulierung "zum Zwecke der Erhaltung der Feuersicherheit" ersetzt wurde, lässt allerdings keinen Zweifel daran, dass § 1 Abs. 2 SchfG nur zu landesrechtlichen Regelungen ermächtigt, die dieser Zweckrichtung dienen. Regelungen der Kehr- und Überprüfungsordnung über eine Verpflichtung zur Vornahme bzw. Duldung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten stehen mit dieser Ermächtigungsnorm mithin nur insoweit in Einklang, als sie unmittelbar der Feuersicherheit dienen (Musielak/Schira/Manke, SchornsteinfegerG, 5. Aufl., § 1 Randnr. la, 8a). Der Begriff der Feuersicherheit, der gleichzeitig die Betriebs- und Brandsicherheit umfasst - so die Definition in § 1 Abs. 2 SchfG - bezieht sich allerdings auch auf die Sicherstellung einer einwandfreien Funktion der Anlage, insbesondere auf die einwandfreie Abführung der Rauch- und Abgase (Surwald/Stehmer, Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 4. Aufl. § 2 KÜO Randnr. 57). In dieser Hinsicht stellt auch bereits die Verminderung eines erforderlichen Querschnitts einer Rauch- und Abgasleitung ein - die Feuersicherheit einschränkendes - Gefahrenpotential dar (Surwald/Stehmer, a.a.O.).

Die für die Unterstellung der Rauchrohre unter die Kehrpflicht maßgeblichen Erwägungen des Normgebers sind der amtlichen Begründung (S. 16) des Verordnungsentwurfs des - seinerzeit noch zuständigen - Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderungsverordnung vom 05.12.1990 (GBI. 1990, 409) zu entnehmen, die insoweit auch für die derzeitige Rechtslage aufschlussreich sind, als die damalige Regelung - ungeachtet der völlig unterschiedlichen Formulierungen - in der Sache unverändert in die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (GBI. S. 439) übernommen wurde. In der Begründung zur damaligen Gesetzesfassung waren die Rauchrohre als ein beachtliches Gefahrenpotential bezeichnet worden, da der Rußbesatz in ihnen am größten und das Rauchrohr als Verbindungsstück eine Hauptursache für mögliche Störfaktoren - Brände - sei. Dabei wird auch u.a. auf das von Prof. Dr. Rawe von der Fachhochschule Münster im August 1983 erstellte Gutachten verwiesen, aus dem sich sowohl das Erfordernis der Rauchrohrkehrung als auch dessen Vernachlässigung durch die Betreiber von Ölfeuerungsanlagen ergebe.

Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ist diese damalige Einschätzung des Normgebers auch aus heutiger Sicht zutreffend. Insoweit geht auch der Antragsteller selbst nicht davon aus, dass der Rußanfall in Rauchrohren von den Betreibern von Ölfeuerungsanlagen selbst regelmäßig entfernt werde und in dieser Weise einer Gefahr für die Feuersicherheit durch Verrußung der Rauchrohre vorgebeugt würde. Eine solche Annahme würde auch durch keinerlei empirische Untersuchung bestätigt. Der Antragsteller hält vielmehr eine regelmäßige Kehrung der Rauchrohre schon deshalb für entbehrlich, weil, zumindest bei ordnungsgemäßem Betrieb einer ölfeuerungsanlage, der Rußanfall in Rauchrohren so gering sei, dass er vernachlässigt werden könne und hiervon keine Gefahr für die Feuersicherheit ausgehe. Diese Annahme wird jedoch durch die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse, zu denen namentlich das vorerwähnte, im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen erstellte Gutachten des Prof. Dr. Rawe über die Verschmutzung und Reinigungshäufigkeit von Rauch- und Abgasanlagen häuslicher und gewerblicher Feuerstätten vom August 1983 sowie die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 11./12.05.1998 durchgeführten Fachgespräch gehören, nicht gestützt. Die hierin wiedergegebenen Erkenntnisse und Erfahrungen rechtfertigen vielmehr die Einschätzung des Normgebers, der auch in Rauchrohren anzutreffende Rußanfall weise ein so beachtliches Gefahrenpotential auf, dass deren Unterstellung unter die Kehrpflicht den Vorgaben in § 1 Abs. 2 SchfG entspricht und die entsprechende Regelung durch diese Ermächtigung gedeckt ist.

Die dem Gutachten von Prof. Dr. Rawe zugrundeliegenden Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass das Ausmaß der Rußerzeugung und die Schmutzablagerung in den einzelnen Anlageteilen (Rauchrohr, Schornstein usw.) von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt wird (Witterung, Betriebsweise, Schornquerschnitt, Rauchrohrdurchmesser und -länge usw., vgl. Gutachten S. B 1, B 37 und C 29) und sich eine Gesetzmäßigkeit hierbei nur schwer feststellen lässt. Übereinstimmung in der Fachwelt - dies wird auch durch das Gutachten des Prof. Dr. Rawe bestätigt - besteht jedoch hierüber, dass bei der Frage nach dem Ausmaß des Rußanfalles einer Ölfeuerungsanlage der ordnungsgemäßen Funktionsweise und der Bauart der Anlage wesentliche Bedeutung zukommt. Die von Prof. Dr. Rawe in seiner Untersuchung zugrundgelegten, mit unterschiedlicher Rußzahl betriebenen Feuerungsanlagen wiesen, was den Grad der Verschmutzung betrifft, erwartungsgemäß differenzierte Ergebnisse auf, wenngleich ein kontinuierlicher, mit der höheren Rußzahl jeweils korrespondierender Rußzuwachs an den einzelnen Bestandteilen der Anlage nicht zu ermitteln war. Als Ergebnis der Untersuchung steht aber jedenfalls fest, dass die Verschmutzung der Anlagenbauteile im wesentlichen von der Rußzahl abhängig ist, die bei starkem Verschmutzungsgrad auftretende Rußablagerung zu einer erheblichen Querschnittsverengung der Rauchgasleitungen führen kann (Gutachten Prof. Dr. Rawe S. D 2) und im Falle einer Störung im Betriebsablauf (verschmutzte Düse) eine Querschnittsverengung von bis zu 13,25 % eintritt (Gutachten S. C 29/30).

Damit steht fest, dass auch die Rußablagerung an Rauchrohren ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential darstellen kann und die in der Kehr- und Überprüfungsordnung angeordnete Kehrpflicht für Rauchrohre im Sinne des § 1 Abs. 2 SchfG einen Beitrag zur Feuersicherheit leistet.

Der Annahme eines grundsätzlich durch die Verschmutzung der Rauchrohre bedingten Gefahrenpotentials widerspricht auch nicht, dass der Grad der Verschmutzung der einzelnen Anlagenteile, auch der Rauchrohre, wesentlich durch die Bauart der Ölfeuerungsanlage mitbestimmt wird, die wiederum - im Hinblick auf die hier erzielten Verbesserungen in der Brenntechnik - sehr wesentlich vom Alter der Ölfeuerungsanlage abhängt. Dieser sachliche Zusammenhang wird namentlich auch in den Gesprächsbeiträgen des am 11./12.05.1998 vom Antragsgegner veranstalteten Fachgesprächs deutlich, soweit darin ausgeführt wird, dass die Höhe der Rußimmissionen mit der Technologie und der Modernität der Anlage im Zusammenhang stehe (Beitrag Dr. Küchen, Institut für wirtschaftliche Ölheizung e.V., Verhandlungsniederschrift S. 11). Dies ist unstreitig und wird auch vom Antragsteller selbst noch besonders hervorgehoben. Die von ihm hieraus gezogene Schlussfolgerung, schon wegen der in der modernen Ölheizungstechnologie erzielten Immissionsminderung bedürfe es der Kehrung der Rauchrohre nicht, ist jedoch nicht überzeugend. Denn abgesehen davon, dass auch moderne Anlagen Veränderungen und Funktionsstörungen ausgesetzt sind (Redebeitrag Dr. Küchen a.a.O.), ist der Normgeber kaum in der Lage, bei der Ausgestaltung der Kehrpflicht auf das Alter, die Bauart und den jeweiligen Zustand der einzelnen Ölfeuerungsanlage Rücksicht zu nehmen. Aus Gründen der Praktikabilität ist vielmehr eine Typisierung und Pauschalierung unverzichtbar und auch rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu Musielak/Schira/Manke, a.a.0. § 1 Randnr. 8). Im Interesse der Feuersicherheit ist der Normgeber auch berechtigt, bei der Regelung der Kehrpflicht, was das Alter und die ordnungsgemäße Funktion der Ölfeuerungsanlagen betrifft, nicht von einem Durchschnittswert aller vorhandenen Anlagen auszugehen, sondern sich eher an überalterten, störanfälligen Anlagen zu orientieren, soweit solche Anlagen noch gesetzlich zulässig und faktisch in einem nennenswerten Umfang in Gebrauch sind. Denn die Kehr- und Überprüfungsordnung könnte ihrer Aufgabenstellung, die Feuersicherheit von Ölfeuerungsanlagen zu gewährleisten, nicht gerecht werden, wenn nicht auch im Hinblick auf derartige Anlagen Vorsorge getroffen würde. Hiervon ausgehend ist jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt die Feststellung berechtigt, dass die Kehrpflicht für Rauchrohre einen sachgerechten Beitrag zur Feuersicherheit leistet und nicht etwa nur, wie der Antragsteller vermutet hat, dazu dient, im Interesse des Schornsteinfegerhandwerks dessen Tätigkeitsbereich auszuweiten.

Die zur Überprüfung gestellten Normen verstoßen auch nicht insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Sachs, GG, Art. 20 Randnr. 97 f.; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 20 Randnr. 85), als derselbe Erfolg auch mit einer weniger einschneidenden Maßnahme als durch die Verpflichtung zur jährlich wiederkehrenden Kehrung erreicht werden könnte. Der Einwand des Antragstellers, einer Kehrung der Rauchrohre bedürfe es allenfalls dann, wenn der zuvor überprüfte Zustand des Schornsteins hierfür greifbare Anhaltspunkte geliefert habe, ist nicht überzeugend und wird auch durch die vorliegenden Erkenntnisse widerlegt. Nach den von Prof. Rawe durchgeführten Untersuchungen ist der Rußanfall in den einzelnen Anlageteilen durchaus unterschiedlich. Bei einem durchschnittlichen, rechtlich noch zulässigen Verschmutzungsgrad fanden sich die mit Abstand stärksten Verschmutzungen im Kessel, weit weniger im Rauchrohr und fast keine Verschmutzung im Schornstein (Gutachten Prof. Rawe S. D 2). Der Verschmutzungsgrad nimmt demgemäss mit größerem Abstand zur Rußquelle (Ölbrenner) ab. Der tendenziell höhere Verschmutzungsgrad der Rauchrohre im Vergleich zum Schornstein widerlegt aber insoweit auch die These des Antragstellers, dass auf eine Überprüfung der Rauchrohre solange verzichtet werden könne, als nicht ein am Schornstein erhobener Befund auch eine Kehrung des Rauchrohres nahe lege.

Die Anordnung einer Kehrpflicht für Rauchrohre bivalenter Ölfeuerungsanlagen in den zur Überprüfung gestellten Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als übermäßiger, sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff, weil nach § 1 Abs. 2 Satz 3a KÜO Rauchrohre der § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (l. BlmSchV) unterfallenden Anlagen nicht jährlich gekehrt, sondern lediglich jährlich "überprüft" werden, wobei an einer - in der Regel der ersten - Reinigungsöffnung vorhandene Rückstände zu entfernen sind. Diese Regelung betrifft speziell Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 Kilowatt, die nach § 15 1. BlmSchV (in der Fassung vom 14.03.1997, BGBl. 1 S. 490) speziellen Anforderungen bezüglich des zulässigen Verschmutzungsgrades unterliegen, deren Einhaltung durch einmal jährlich vorzunehmende Messungen des Bezirksschornsteinfegermeisters überprüft wird. Von der Geltung dieser Verordnung sind seit jeher nach § 15 Abs. 1 Satz 2c 1. BlmSchV bivalente Ölfeuerungsanlagen ausgenommen, die deshalb auch nicht der in der 1. BlmSchV vorgesehenen Überwachung durch den Bezirksschornsteinfegermeister unterliegen. Unter bivalenten Ölfeuerungsanlagen, wie sie auch der Antragsteller betreibt, sind nach § 2 Nr. 2 1. BlmSchV Heizungen zu verstehen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe betrieben werden, soweit die Wärmepumpe nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient. Die in der Anordnung einer bloßen "Überprüfung" - statt Kehrung - der Rauchrohre nach § 15 1. BlmSchV überwachter Anlagen liegende Privilegierung wird in der Begründung zum Verordnungsentwurf 1990 damit gerechtfertigt, dass Rauchrohre der § 15 BlmSchV unterfallenden Anlagen im Vergleich zu sonstigen Anlagen ein erheblich geringeres Gefahrenpotential aufwiesen. Diese Einschätzung ist zutreffend und wird auch durch die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigt. Der Verzicht auf eine Kehrung der zu derartigen Anlagen gehörenden Rauchrohre lässt mithin nicht den Schluss zu, auch bei den nicht § 15 BlmSchV unterfallenden "bivalenten" Ölfeuerungsanlagen - wie der des Antragstellers - genüge bereits eine bloße "Überprüfung" den sachlichen Erfordernissen. Die differenzierende Regelung des Verordnungsgebers und die in beiden Fällen unterschiedlich ausgestalteten Verpflichtungen des Anlagenbetreibers entsprechen vielmehr den unterschiedlichen Gegebenheiten und sind deshalb - auch unter Beachtung des Grundsatzes des Übermaßverbots -nicht zu beanstanden.

Denn das höhere Gefahrenpotential der bivalenten Ölfeuerungsanlagen ergibt sich bereits aus der für sie geltenden Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 15 1. BImSchV und dem Verzicht des Verordnungsgebers auf die anderenfalls geforderte jährliche Immissionsmessung durch den Schornsteinfegermeister. Da deren Ergebnis aber ihrerseits einen Rückschluss auf die ordnungsgemäße Funktion der Anlage ermöglicht, fehlt es insoweit an einem wichtigen Indiz für den ordnungsgemäßen Betrieb. Dieser ist aber, wie schon dargelegt, ein wesentliches Kriterium für das Ausmaß des Rußanfalles und den durch den Anlagenbetrieb verursachten Verschmutzungsgrad. Nach den Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. Rawe (S. D 2) ist der Schmutzanfall einer in der Funktionsfähigkeit beeinträchtigten Feuerungsanlage um ein Vielfaches höher als bei ordnungsgemäßem Betrieb. Durch die Überwachung einer Anlage nach § 15 1. B1mSchV wird mithin die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten Rußanfalles deutlich gemindert. Hiermit stimmen auch die Aussagen der Sachverständigen bei dem Fachgespräch am 11./12.05.1998 überein (Gesprächsbeitrag Zahn, Fachverband Sanitär-Heizung-Klima, Verhandlungsniederschrift S. 9). In den Aussagen der Sachverständigen (a.a.0. S. 10) wird zudem überzeugend dargelegt, dass gerade bei bivalenten Anlagen, schon wegen der gleichzeitig betriebenen Wärmepumpe, der Ein- und Ausschaltvorgang des Brenners (Brennstart) sich sehr viel häufiger ereignet als bei einer ausschließlich ölbefeuerten Anlage und dass der bei einem Brennstart erheblich erhöhte Rußanfall geeignet ist, den Verschmutzungsgrad einer bivalenten Anlage aus diesem Grund deutlich zu erhöhen. Auch Prof. Dr. Rawe bestätigt in seinem Gutachten (S. B 19), dass "Brenner bei einem Startvorgang - bei sonst guten Verbrennungsergebnissen im Dauerbetrieb - verbrennungstechnische Mängel, wie zum Beispiel starkes Rußen, aufweisen, das, wenn auch nur kurzfristig, sich in der dauernden Summierung verstärkt und zur vermehrten Verschmutzung der Anlage beitragen kann". Die unterschiedliche Form der Überwachung der § 15 1. BImSchV unterliegenden Ölfeuerungsanlagen und der nicht dieser Vorschrift unterfallenden bivalenten Anlagen ist danach auch insoweit gerechtfertigt. Die gesteigerten Anforderungen an bivalente Anlagen, was die Kehrpflicht statt einer bloßen Überprüfungspflicht von Rauchrohren betrifft, stellen deshalb auch insoweit keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) dar.

Schließlich scheidet auch ein Verstoß der zur Überprüfung gestellten Regelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) aus. Dies folgt schon aus der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte (vgl. Heun in Dreier, GG, Art. 3 Randnr. 29). Im Hinblick auf das, wie dargelegt, unterschiedliche Gefährdungspotential bei den § 15 1. BImSchV unterfallenden Ölfeuerungsanlagen und den nach dieser Vorschrift nicht überwachten bivalenten Ölfeuerungsanlagen ist die insoweit differenzierende Reaktion des Verordnungsgebers zur Erhaltung der Feuersicherheit auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwG0 genannten Gründe vorliegt.

 

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.

Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Dr. Schnebelt // Noe // Brandt // Wiegand // Dr. Christ

Beschluss
vom 18.Dezember 2002

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt §§ 25 Abs.2, 13 Abs.1 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Dr. Schnebelt // Noe // Brandt // Wiegand // Dr. Christ

 



Der Hiobsbote von Mannheim


 

Gästebuch-Eintrag "Der Hiobsbote aus Mannheim"

Deutsches Gericht benachteiligt umweltbewusste Bürger

Richter des Verwaltungsgerichtshofes von Baden-Württemberg finden es rechtens, dass umweltbewusste Bürger nur deshalb das Rauchrohr ohne Wenn und Aber vom Schornsteinfeger kehren lassen MÜSSEN, weil sie eine primärenergiesparende bivalente Heizung besitzen! Die anderen dürfen selber kehren. - Bivalente Heizungen haben neben einer konventionellen Anlage zusätzlich noch eine Wärmepumpe oder Sonnenkollektoren.

Die Rechtsprechung entmutigt damit umweltbewusste Bürger, die in umweltschonende, aber kostspielige, Anlagen investieren wollen!

Seit ich das Mannheimer Urteil weiß, weiß ich auch, was gemeint ist, wenn von einer Rußmafia die Rede ist!