Kollision des Schornsteinfegergesetzes mit dem Grundgesetz


"Durch Betrug erlistet, ist noch nicht gewonnen."

Sophokles


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Autor: Wachsames Holzauge aus Rechtsweiler.

Das antiquierte Schornsteinfegergesetz besagt in §1 Abs.1, dass "Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen". Das bedeutet, Kehren oder Überprüfen. Entweder oder, nicht beides. Da sei mal vorausgeschickt.

Damit dieser SchfG §1 die Gewalt hat, Art.13 des GG einzuschränken, sind hohe Voraussetzungen gefordert. Denn in Art.13 Abs.7 ist Bedingung, dass "Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (...) vorgenommen werden". Dies war noch in den Zeiten der Fall, als die damals üblichen Feuerungen unkontrollierte Mengen an brennbarem Ruß entließen, der sich durch eine aus der Feuerung austretende Flamme entzünden konnte.

Der technische Fortschritt hat dazu geführt, dass die heute überwiegend betriebenen Feuerungen nicht im entferntesten die durch Art.13 GG Abs.7 beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen in der Lage sind. Die noch zugelassenen Öl- und Gas-Überdruckkessel erzeugen keine nennenswerten Russmengen mehr. Aus ihnen tritt auch keine zündende Flamme mehr aus. Beide Fakten heben den Zwang zur Anwendung des SchfG §1 in Häusern mit modernen Feuerungsstätten auf. Wer die Anwendung des SchfG §1 dennoch vorschreibt, begeht einen eklatanten Verstoss gegen das Grundgesetz. Diese Tatsache müsste jedem Beamten geläufig sein, der sich ernsthaft mit der Materie befasst!

Wohl darf das SchfG §1 noch in Häusern angewandt werden, in denen Feuerungen betrieben werden, die den Voraussetzungen des Art.13 GG Abs.7 entsprechen. Dies sind mit festen Brennstoffen beschickte Feuerungen.

Epilog

Demgemäss verstoßen Schornsteinfeger und Aufsichtsbehörden gegen das Grundgesetz, wenn sie bei jedem Betreiber einer Kleinfeuerungsanlage Kehren oder Überprüfen von Abgaskanälen erzwingen.

Es ist jedem Betreiber freigestellt, ein Kehren oder Überprüfen von Kamin oder Rauchrohr zu verweigern.

Der verordnete Zwang der Behörden ist ein grober Verstoß gegen das Grundgesetz!

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