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Autor: Wachsames Holzauge aus
Rechtsweiler. Das antiquierte Schornsteinfegergesetz besagt in
§1 Abs.1, dass "Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind
verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht
reinigen und überprüfen zu lassen". Das bedeutet, Kehren oder
Überprüfen. Entweder oder, nicht beides. Da sei mal vorausgeschickt. Damit dieser SchfG §1 die Gewalt hat, Art.13 des
GG einzuschränken, sind hohe Voraussetzungen gefordert. Denn in Art.13 Abs.7
ist Bedingung, dass "Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen
nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne
Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung (...) vorgenommen werden".
Dies war noch in den Zeiten der Fall, als die damals üblichen Feuerungen
unkontrollierte Mengen an brennbarem Ruß entließen, der sich durch eine aus
der Feuerung austretende Flamme entzünden konnte. Der technische Fortschritt hat dazu geführt,
dass die heute überwiegend betriebenen Feuerungen nicht im entferntesten die
durch Art.13 GG Abs.7 beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen in der Lage
sind. Die noch zugelassenen Öl- und Gas-Überdruckkessel erzeugen keine
nennenswerten Russmengen mehr. Aus ihnen tritt auch keine zündende Flamme
mehr aus. Beide Fakten heben den Zwang zur Anwendung des SchfG §1 in Häusern
mit modernen Feuerungsstätten auf. Wer die Anwendung des SchfG §1 dennoch
vorschreibt, begeht einen eklatanten Verstoss gegen das Grundgesetz. Diese
Tatsache müsste jedem Beamten geläufig sein, der sich ernsthaft mit der
Materie befasst! Wohl darf das SchfG §1 noch in Häusern angewandt
werden, in denen Feuerungen betrieben werden, die den Voraussetzungen des
Art.13 GG Abs.7 entsprechen. Dies sind mit festen Brennstoffen beschickte
Feuerungen. Epilog
Demgemäss verstoßen
Schornsteinfeger und Aufsichtsbehörden gegen das Grundgesetz, wenn sie bei
jedem Betreiber einer Kleinfeuerungsanlage Kehren oder Überprüfen von
Abgaskanälen erzwingen. Es ist jedem Betreiber freigestellt, ein Kehren
oder Überprüfen von Kamin oder Rauchrohr zu verweigern. Der verordnete Zwang der Behörden ist ein grober
Verstoß gegen das Grundgesetz! |
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