Kollision des
Schornsteinfegergesetzes mit dem Grundgesetz
Das antiquierte Schornsteinfegergesetz besagt in
§1 Abs.1, dass "Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind
verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht
reinigen und überprüfen zu lassen". Das bedeutet, Kehren oder
Überprüfen. Entweder oder, nicht beides. Da sei mal vorausgeschickt.
Damit dieser SchfG §1 die Gewalt hat, Art.13 des
GG einzuschränken, sind hohe Voraussetzungen gefordert. Denn in Art.13 Abs.7
ist Bedingung, dass "Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur
zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (...) vorgenommen werden". Dies war
noch in den Zeiten der Fall, als die damals üblichen Feuerungen unkontrollierte
Mengen an brennbarem Ruß entließen, der sich durch eine aus der Feuerung
austretende Flamme entzünden konnte.
Der technische Fortschritt hat dazu geführt, dass
die heute überwiegend betriebenen Feuerungen nicht im entferntesten die durch
Art.13 GG Abs.7 beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen in der Lage sind. Die
noch zugelassenen Öl- und Gas-Überdruckkessel erzeugen keine nennenswerten
Russmengen mehr. Aus ihnen tritt auch keine zündende Flamme mehr aus. Beide
Fakten heben den Zwang zur Anwendung des SchfG §1 in Häusern mit modernen
Feuerungsstätten auf. Wer die Anwendung des SchfG §1 dennoch vorschreibt,
begeht einen eklatanten Verstoss gegen das Grundgesetz. Diese Tatsache müsste
jedem Beamten geläufig sein, der sich ernsthaft mit der Materie befasst!
Wohl darf das SchfG §1 noch in Häusern angewandt
werden, in denen Feuerungen betrieben werden, die den Voraussetzungen des
Art.13 GG Abs.7 entsprechen. Dies sind mit festen Brennstoffen beschickte
Feuerungen.
Demgemäss verstoßen
Schornsteinfeger und Aufsichtsbehörden gegen das Grundgesetz, wenn sie bei
jedem Betreiber einer Kleinfeuerungsanlage Kehren oder Überprüfen von
Abgaskanälen erzwingen.
Es ist jedem Betreiber freigestellt, ein Kehren
oder Überprüfen von Kamin oder Rauchrohr zu verweigern.
Der verordnete Zwang der Behörden ist ein grober Verstoß gegen das Grundgesetz!