è Markierungen im Text wurden vom mir vorgenommen ç

 

 

6 A 10105/05.OVG

7 K 2949/03.NW

 

OBERVERWALTUNGSGERICHT

RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

w e g e n Schornsteinfegerrechts

 

 

- 2 -

 

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2005, an der

teilgenommen haben

 

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. (FH) Becker

ehrenamtlicher Richter wissenschaftlicher Mitarbeiter Biebricher

 

für Recht erkannt:

 

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt

an der Weinstraße vom 6. Februar 2004 - 7 K 2949/03.NW - wird

festgestellt, dass für die im Anwesen des Klägers in der R. Straße in L.

vorhandene senkrechte Edelstahl-Abgasleitung eine Pflicht zur Duldung

von Reinigungsarbeiten seitens des zuständigen Bezirksschornsteinfegers

nur nach Maßgabe einer Erforderlichkeitsfeststellung im Anschluss an eine

Überprüfung der Anlage besteht.

 

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Hälfte der

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Im Übrigen fallen die

Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges dem Kläger zur Last.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe der gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn

nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

-              3 -

-               

T a t b e s t a n d

 

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ohne weiteres dazu verpflichtet ist,

die Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einmal im Jahr von dem zuständigen

Bezirksschornsteinfeger reinigen zu lassen.

 

Seitdem der Kläger im Jahre 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem

Wohnhaus hat einbauen lassen, dessen Abgase durch ein in den vorhandenen

Schornstein eingelassenes senkrechtes Edelstahlrohr ins Freie abgeführt werden,

bestreitet er das Recht des Bezirksschornsteinfegermeisters, sich zum Zweck der

alljährlichen Reinigung der Abgasanlage auf sein Grundstück zu begeben und für

diese Art der Dienstleistung ein Entgelt zu erheben. Nachdem der Bezirksschornsteinfegermeister

sich mit Billigung der Beklagten im September 2003 abermals

gegen den Willen des Klägers Zutritt zu dessen Grundstück verschafft und dort die

Abgasleitung mit Hilfe eines Kehrbesens gereinigt hatte, hat der Kläger die

vorliegende Klage erhoben.

 

Damit hat er geltend gemacht, der in seinem Anwesen betriebene Heizkessel

verbrenne die Energie völlig rückstandsfrei, so dass es an jeder sachlichen

Notwendigkeit fehle, die Abgasleitung einer Reinigung zu unterziehen. Um die

Betriebssicherheit der Abgasleitung zu gewährleisten, reiche eine Sichtkontrolle

durch Ausspiegeln des Edelstahlrohres aus. Eine jährliche Reinigung dieses

Gegenstandes, wie die Beklagte dies von ihm verlange, diene allenfalls dem

Erwerbsinteresse des Schornsteinfegerhandwerkes.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

festzustellen, dass für den Abgasschornstein an seiner Gaszentralheizung

keine Reinigungspflicht bestehe.

 

- 4 -

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat den Standpunkt vertreten, dass die Gaszentralheizung im Anwesen des

Klägers an einen Abgasschornstein im Sinne von § 1 Nr. 4 Kehr- und Überprüfungsordnung

(KÜO) angeschlossen sei, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO als

solcher einmal im Jahr zu reinigen sei. Die Weigerung des Klägers stelle sich

mithin als rechtswidrig dar.

 

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Februar 2004 die Klage abgewiesen.

Der Kläger sei nach den einschlägigen Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes

sowie der Kehr- und Überprüfungsordnung gehalten, den an seine

Gaszentralheizung angeschlossenen Abgasschornstein einmal jährlich reinigen zu

lassen. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese eindeutige rechtliche

Verpflichtung am Sinn und Zweck der Vorschrift vorbeigehe, etwa weil der Betrieb

eines abgasführenden Edelstahlrohres mit keinen Gefahren verbunden sei, zumal

dem Verordnungsgeber auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ein weites Einschätzungsermessen

zuzubilligen sei. Soweit der Kläger die Rechtsgültigkeit der

Rechtsgrundlagen der Reinigungspflicht als solche in Frage stelle, sei das Klageverfahren

dafür nicht der richtige Ort.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat im Anschluss an den

Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2004

in dem Verfahren VGH B 7/04 zugelassene Berufung eingelegt. Damit verfolgt er

sein Feststellungsbegehren weiter, insbesondere vertritt er die Auffassung, dass §

2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher

unbeachtlich sei, weil der Verordnungsgeber darin die widerstreitenden Interessen

zwischen der Zunft der Bezirksschornsteinfeger und dem Personenkreis der

 

- 5 -

 

Grundstückseigentümer nicht sachgerecht abgewogen habe. Die Vorschrift greife

unverhältnismäßig in die Rechte der Hauseigentümer ein, da sachgerechte

Gründe nicht zu erkennen seien, weswegen die aus Edelstahl gefertigten abgasführenden

Einrichtungen ohne Rücksicht auf eine Bedarfsfeststellung einer

jährlichen Reinigungspflicht unterworfen würden. Schon mittels einer einfachen

Sichtprüfung könne erkannt werden, ob derartige Rohre verschmutzt oder

verstopft seien. Im Übrigen sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das

Edelstahlrohr durch den Reinigungsbesen des Schornsteinfegers, der zuvor in

einem herkömmlichen Kamin Verwendung gefunden habe, erst verschmutzt und

aufgrund der Einleitung von aggressiven Schadstoffen beschädigt werde.

Dementsprechend sei eine „blinde Reinigung“ nicht notwendig, sondern es müsse

wie im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 KÜO der Grundsatz gelten, Prüfung

geht vor Reinigung.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß,

 

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an

der Weinstraße vom 6. Februar 2004 - 7 K 2949/03.NW - festzustellen,

dass für die in seinem Anwesen In der R. Straße in L.

vorhandene senkrechte Edelstahl-Abgasleitung eine Pflicht zur

Duldung von Reinigungsarbeiten seitens des Bezirksschornsteinfegermeisters

nur nach Maßgabe einer Erforderlichkeitsfeststellung

im Anschluss an eine Überprüfung der Anlage bestehe.

 

- 6 -

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie bestreitet, dass die Regelung der Kehr- und Überprüfungsordnung über die

alljährliche obligatorische Reinigung von Abgasrohren an so genannten Unterdruckgasheizungen

unzumutbar in den Rechtskreis der Grundstückseigentümer

eingreife. Es sei schon fraglich, ob die entsprechende Duldungspflicht überhaupt

zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führe. In gebührenrechtlicher

Hinsicht sei dies beispielsweise kaum anzunehmen, denn die jährliche

obligatorische Reinigung führe zu keinen weitergehenden Zahlungspflichten als

die vom Kläger verlangte Anlagenüberprüfung mit fakultativer Reinigung. Wenn

aber der Eigentümer zum Zweck der Überprüfung im Grundsatz die gleichen

Rechtshandlungen hinnehmen müsse wie im Falle der Reinigung, bleibe unerfindlich,

worin seine Beschwer und damit seine Schutzwürdigkeit bestehe.

 

Der Senat hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 6. April 2005 Beweis über

die Fragen erhoben, ob

 

a) die durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO dem Eigentümer auferlegte,

zwingende Verpflichtung, senkrechte Abgasleitungen an Gasfeuerstätten

für den planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal pro Jahr einer

Reinigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister

unterziehen zu lassen, aus feuerpolizeilichen und/oder immissionsschutzrechtlichen

Gründen erforderlich ist und

 

b) ob weniger weitreichende Maßnahmen (wie z.B. längere

Reinigungsintervalle oder Anlagenüberprüfung mit fakultativer

Reinigung) im Vergleich dazu zwecktauglichere Alternativen darstellen?

 

- 7 -

 

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten

des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schornstein- und

Feuerungstechnik Dr. G. (Bl. 127 bis 147 der Gerichtsakten) verwiesen.

 

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem

Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte,

auf die verwiesen wird. Dem Senat liegt 1 Heft Verwaltungsakten der Beklagten

vor, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Auf diese

Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

 

Die damit weiter verfolgte Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach den

zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Bedenken bestehen,

dringt nämlich in dem eingeschränkten Umfang, in dem der Kläger sie noch zum

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht hat, auch in der Sache selbst

durch. Denn ihm steht ein Rechtsanspruch auf Feststellung zu, dass seine

Duldungspflichten als Grundstückseigentümer und Betreiber einer modernen

Gaszentralheizung, deren Verbrennungsgase durch eine senkrechte Edelstahl-

Abgasleitung ins Freie geleitet werden, in Bezug auf die Reinigung der abgasführenden

Einrichtung nicht weitergehen als aus dem Entscheidungstenor

hervorgeht. Hiernach besteht eine Verpflichtung zur Duldung von Reinigungsarbeiten

seitens des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nicht unter allen

 

- 8 -

 

Umständen einmal pro Jahr, sondern nur dann, wenn dazu aufgrund einer Überprüfung

der Anlage ein spezielles Bedürfnis festgestellt worden ist.

 

Diese Kennzeichnung des Pflichtenstatus des Anlagenbetreibers steht freilich in

einem sachlichen Widerspruch zu den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a der Kehr- und

Überprüfungsordnung in der hier anwendbaren Fassung der 11. Landesverordnung

zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 28. November

2001 (GVBl S. 289), wonach senkrechte Abgasleitungen für Gasfeuerstätten im

planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal im Jahr zu reinigen sind. Obwohl die

abgasführende Einrichtung im Anwesen des Klägers in den gegenständlichen

Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO fällt, weil es sich hierbei um eine

nach Maßgabe von § 1 Nr. 1 KÜO an eine Feuerstätte angeschlossene

senkrechte Abgasleitung im Sinne von § 1 Nr. 2 KÜO handelt, greift die ihrem

Wortlaut nach zwingende Vorschrift gegenüber dem Kläger nicht durch, weil ihre

Rechtsfolge mit höherrangigem Recht nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen

ist.

 

Zu dieser Feststellung ist der Senat im Rahmen des ihm zustehenden richterlichen

Prüfungsrechts (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. -

BVerfGE 1, 184 [197]; Beschluss vom 4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE

17, 208 ff. [210]) aufgrund einer Inzidentprüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO

befugt. Der Vorbehalt, den § 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO bei der Kontrolle von

Rechtsverordnungen, die Handlungen eines Verfassungsorganes im Sinne des

Art. 130 Abs. 1 LV sind, zugunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit vorsieht, greift

hier nicht ein. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger in ihrer Gültigkeit

angezweifelten Vorschrift um eine Verordnungsnorm, die von einem Landesminister

erlassen worden ist und damit als Handlung eines Verfassungsorgans im

Sinne des Art. 130 Abs. 1 LV anzusehen ist (so VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss

vom 24. Oktober 2001 - VGH B 12/01 - AS 29, 215 [216 f.]; BVerwG, Beschluss

vom 1. August 1990 - 7 NB 2.90 - NVwZ-RR 1991, 54 f.), doch steht dies lediglich

 

- 9 -

 

der Erhebung einer prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO entgegen,

hindert aber nicht die fachgerichtliche Inzidentprüfung, weil es anders als bei

förmlichen Gesetzen bei Rechtsverordnungen keine Konzentration der

richterlichen Prüfungsbefugnis beim Verfassungsgericht gibt (so BVerfG, Urteil

vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 [200 ff.]; Beschluss vom

4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE 17, 208 ff.).

 

Eine Überprüfung der die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen betreffenden

Bestimmung des § 2 KÜO am Maßstab des höherrangigen Rechts ergibt, dass

deren Regelungsgehalt, soweit er in Absatz 1 Nr. 1 a die senkrechten Abgasleitungen

für Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb zum

Gegenstand hat, den Vorgaben des Gesetzes und der Verfassung jedenfalls in

formeller Hinsicht entspricht. Einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist

§ 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl I S.

1634) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), der

festlegt, dass die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle ermächtigt

wird, nach Anhörung bestimmter Verbände zum Zweck der Betriebs- und

Brandsicherheit durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Schornsteine,

Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in

welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Dieser gesetzlichen

Programmatik wird die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO gerecht, denn sie

legt den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm fest und ordnet insoweit

an, dass eine senkrechte Abgasleitung für Gasfeuerstätten für den planmäßigen

Unterdruckbetrieb, wie sie seit dem Jahre 1999 im Anwesen des Klägers installiert

worden ist, einmal im Jahr zu reinigen ist. Dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO keine

Aussage über den Regelungszweck zu entnehmen ist, ist unschädlich, weil er die

Rechtsverordnung insgesamt dominiert und deshalb nicht bei jeder Einzelbestimmung

der besonderen Erwähnung bedarf. Schließlich kann auch nicht die

Normsetzungsermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr für den

Erlass der KÜO in Frage gestellt werden. Zwar wird der Fachminister als solcher

 

- 10 -

 

in § 1 Abs. 2 SchfG nicht als verordnungsbefugter Delegationsadressat benannt,

doch ergibt sich seine Normsetzungsbefugnis aus der der Landesregierung im

Schornsteinfegergesetz erteilten Subdelegationsermächtigung, von der diese in

der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Schornsteinfegergesetz

vom 14. April 1970 (GVBl S. 152) zugunsten des Ministers für

Wirtschaft und Verkehr Gebrauch gemacht hat.

 

Das zum Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung ermächtigende Schornsteinfegergesetz

genügt seinerseits den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. An

diesem Maßstab ist die Delegationsermächtigung, auch wenn sie sich an ein

Verfassungsorgan eines Landes richtet, allein aufgrund ihres bundesrechtlichen

Ursprunges zu messen (vgl. BVerfGE 18, 407 ff.). Soweit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG

verlangt, dass der Ermächtigungsgegenstand im Gesetz nach Inhalt, Zweck und

Ausmaß bestimmt sein muss, trägt § 1 Abs. 2 SchfG dem mit der Festlegung des

gegenständlichen Anwendungsbereichs, des Zwecks und des Inhalts der

Duldungspflicht hinreichend Rechnung. In Anknüpfung an Art. 80 Abs. 1 Satz 4

GG sieht § 1 Abs. 2 SchfG auch die Subdelegationsermächtigung vor, die Voraussetzung

dafür ist, dass die Landesregierung als bundesrechtlicher Ermächtigungsadressat

dazu ermächtigt wird, die ihr eingeräumte Normsetzungsbefugnis

im Verordnungswege an den Minister für Wirtschaft und Verkehr weiterzugeben.

 

Der nach alledem in form- und verfahrensmäßiger Hinsicht nicht zu

beanstandende § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO lässt sich jedoch in Bezug auf seinen

sachlichen Regelungsgehalt mit den Anforderungen des höherrangigen Rechtes

nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Seine Rechtsfolge, wonach senkrechte

Abgasleitungen für den planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal im Jahr zu reinigen

sind, belastet den nach § 1 Abs. 1 SchfG normunterworfenen Grundstückseigentümer

unverhältnismäßig und verletzt damit die allgemeine Handlungsfreiheit des

Pflichtigen. Zwar muss dieser die Reinigungsarbeiten nicht selbst ausführen,

sondern diese vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gegen Entgelt

 

- 11 -

 

erhebung durchführen lassen, doch unterliegen gebührenpflichtige Duldungspflichten

den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips in keinem

geringeren Maße als Handlungspflichten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist

nämlich im Rechtsstaatsprinzip verwurzelt, das die Rechtsordnung insgesamt

durchzieht (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 23, 127 [133 f.]; 43, 101 [106]; 76, 1 [50

f.]). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss das staatlicherseits

eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu

erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg

gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Normgeber nicht ein anderes,

gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar

einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 63, 88

[115]; 70, 1 [26]; 79, 256 [270]; 81, 156 [192]; 90, 145 [172]; 92, 262 [273]; 9610

[23]). Ferner setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip voraus, dass das Maß der den

Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der

Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (so BVerfGE 38, 281 [302]; 76, 1

[51]). Gemessen an diesen normativen Elementen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

erweist sich die Rechtsfolge des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO, soweit sie

sich zu den senkrechten Abgasleitungen für Gasfeuerstätten für den planmäßigen

Unterdruckbetrieb verhält, zwar als geeignet und erforderlich, jedoch nicht mehr

als verhältnismäßig im engeren Sinne.

 

Zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) ist

die obligatorische jährliche Reinigung der abgasführenden Leitung, wie sie vom

Verordnungsgeber angeordnet worden ist, in dem oben bezeichneten Sinn als

durchaus geeignet zu betrachten. Es unterliegt nämlich keinen ernstlichen

Zweifeln, dass mit Hilfe dieses Mittels der angestrebte Erfolg gefördert werden

kann (vgl. BVerfGE 63, 88 [115]; 67, 157 [175]; 76, 10 [23]; 103, 293 [307]), zumal,

wenn weiter in Betracht gezogen wird, dass dem Normgeber insoweit ein breiter

Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerfGE 53, 135 [145]; 77, 84 [106];

81, 156 [193]; VGH Rheinland-Pfalz, NVwZ 2001, 1273 [1275]). Dies folgt daraus,

 

- 12 -

 

dass die Gefahren für die Erhaltung der Feuersicherheit zwar nicht mehr aus dem

Verbrennungsvorgang als solchem und den daraus entstehenden Rückständen

und Ablagerungen hervorgehen. Jedoch können sie nach den Darlegungen des

vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. G. bei modernen Gasfeuerungsanlagen

dadurch hervorgerufen werden, dass es durch Fremdkörper wie

Vogelnester, Tierkörper oder Ablagerungen von Blättern und dergleichen zu

Verengungen oder gar Verstopfungen des Leitungsquerschnittes kommt, die

geeignet sind, die Abgasströmung in lebensgefährdender Weise zu behindern.

Dass in einer solchen Lage durch Reinigung der Abgasleitung ein unbehinderter

Abzug der Abgase hergestellt wird, liegt auf der Hand.

 

Dieses Mittel erweist sich unter den obwaltenden Umständen auch als erforderlich.

Es gibt nämlich nach den Bekundungen des Sachverständigen, insbesondere

unter Berücksichtigung des auch insoweit bestehenden weiten Gestaltungsraumes

des Normgebers (vgl. BVerfGE 81, 156 [193]), kein anderes, gleich wirksames, die

Belange des Grundstückseigentümers weniger belastendes Mittel, um einen freien

Leitungsquerschnitt wiederherzustellen, als den Einsatz eines Reinigungsbesens.

Dabei versteht es sich allerdings von selbst, dass das Reinigungsgerät so

beschaffen sein muss, dass das Edelstahlrohr durch seine Verwendung nicht

beschädigt und/oder mit Schadstoffen kontaminiert werden kann. Dies sieht der

Senat im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen als unabdingbar

an.

 

Der mit der obligatorischen jährlichen Reinigung der Abgasleitung vom Verordnungsgeber

unterstellte kontinuierliche und generelle Reinigungsbedarf entspricht

indessen nicht der von der Anlage ausgehenden tatsächlichen Gefahrensituation,

denn sie tritt, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, nicht in der Regelmäßigkeit

auf, dass es sachangemessen wäre, für die Abgasleitung eine zwingende

Reinigung pro Jahr vorzuschreiben. Die Normierung einer allgemeinverbindlichen,

voraussetzungslosen Reinigungspflicht begründet damit für den Einzelnen eine

 

- 13 -

 

Belastungssituation, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit

erwachsenden Vorteilen steht. Die öffentlichen Sicherheitsbelange werden

nämlich im Regelfall bereits dann vollumfänglich gewahrt, wenn die normativen

Duldungspflichten des Grundstückseigentümers auf eine regelmäßige

obligatorische Anlagenkontrolle zurückgeführt werden. Für eine Reinigung der

Abgasleitung bleibt mithin nur bei einer im Zuge der Anlagenüberprüfung

erkannten Gefahrensituation Raum, der durch die Verwendung von Reinigungsgerät

begegnet werden kann. Durch diese abgestufte Vorgehensweise wird nach

den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Betriebssicherheit

der abgasführenden Einrichtung hinreichend gewährleistet, wenn sie nur in

zeitlichen Intervallen fachkundig überwacht wird, in denen mögliche Gefahrenherde

rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können, bevor sie sich rechtsgutsgefährdend

verdichtet haben. Diese Sichtweise des Sachverständigen deckt sich

insoweit mit den Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses „Handwerksrecht,

Schornsteinfegerwesen“ vom 4./5. Oktober 1988 (vgl. dazu Musielak, Schira,

Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1998, Anhang I 11 S. 595

ff.), die dieser zum Gegenstand seiner zeitgleich verabschiedeten Muster-Kehr und

Überprüfungsordnung gemacht hat. Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind

„Abgasschornsteine“ - hierzu zählen nach § 1 Nr. 11 a der Muster-KÜO Schornsteine,

an die nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich

gasförmige Stoffe verbrannt werden - „jährlich auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit

zu überprüfen“. Ferner sind sie „falls erforderlich“ nach § 3 Abs. 1 Satz 2

Muster-KÜO einer Kehrung zu unterziehen. Aus all diesen sachkundigen Stellungnahmen

erhellt, dass so, wie im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 KÜO, zur

Gewährleistung der vom Schornsteinfegergesetz aufgegebenen Feuersicherheit

der an Gasfeuerstätten angeschlossenen Abgasleitungen jedenfalls die jährliche

Überprüfung mit einer nachgeschalteten fakultativen Reinigung grundsätzlich

ausreichend ist. Die vom Verordnungsgeber statt dessen normierte generelle

Pflicht zur jährlichen obligatorischen Reinigung der Abgasleitung entbehrt somit

einer sachlichen Rechtfertigung. Sie stellt sich vielmehr als unnötig und damit als

übermäßig dar.

 

- 14 -

 

Dem kann die Beklagte nicht mit dem Einwand begegnen, dass es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedenfalls faktisch keinen wesentlichen Unterschied

ausmache, ob der normunterworfene Grundstückseigentümer einen jährlichen

Reinigungseingriff, wie ihn die geltende KÜO vorsehe, oder einen ebenfalls

jährlich vorzunehmenden Kontrolleingriff mit eventueller Reinigung hinnehmen

müsse, wie der Sachverständige ihn für ausreichend aber auch erforderlich halte.

Beide Eingriffsalternativen unterschieden sich in ihrer Zumutbarkeit nicht merklich

voneinander, denn die Intensität der Eigentümerbelastung bleibe weithin die

gleiche, selbst wenn die Abgasleitung lediglich einer jährlichen Überprüfung zu

unterziehen sei. Die Methode der Anlagenüberprüfung decke sich nämlich nach

den Ausführungen des Sachverständigen in einer nicht unbeträchtlichen Anzahl

von Fällen mit der der Anlagenreinigung, weil durch das zu Reinigungszwecken

gebräuchliche Absenken des Kehrbesens in der Abgasleitung zugleich auf relativ

unkomplizierte und rationelle Weise der Kontrollzweck zu gewährleisten sei. Zwar

kämen zum Zweck der Anlagenüberprüfung auch das Ausspiegeln des Abgasrohres

oder das Absenken einer Kamera innerhalb des Leitungszylinders in

Betracht, doch seien diese Methoden, insbesondere das Absenken einer Kamera,

arbeitsaufwändiger und damit für den Kunden teurer. Hinzu komme, dass sie zu

Kontrollzwecken nur unter der Voraussetzung gleich geeignet seien, dass das

Abgasrohr völlig senkrecht verlaufe bzw. nur eine solche Länge aufweise, dass ein

ausreichender Lichteinfall gewährleistet sei.

 

Soweit die Beklagte auf der Grundlage dieser Einlassung eine verfassungskonforme

Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO für geboten hält, folgt der Senat ihr

nicht. Dem steht zunächst entgegen, dass die Vorschrift zu Lasten des Grundstückseigentümers einen andersartigen rechtlichen Pflichtenstatus begründet, als

er aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sache nach gerechtfertigt ist.

Eine Grenze findet die verfassungskonforme Auslegung aber stets am Wortlaut

der Bestimmung (vgl. BVerfGE 8, 41; 36, 271). Eine Umdeutung des dort ange-

 

- 15 -

 

sprochenen Pflichtenstatus geht schon aus Gründen der begrifflichen Klarheit und

Bestimmtheit nicht an. Zwischen der im Verordnungstext normierten Reinigungspflicht

und der vom Sachverständigen befürworteten Maßnahmenkombination gibt

es keine begrifflichen Überschneidungen, die die Annahme nahe legen könnten,

die Kehrung sei ein Teil der Überprüfung und umgekehrt. Beide Begriffe markieren

vielmehr eigenständige Bedeutungsfelder, die nur aufgrund eindeutiger normativer

Anordnung in eine Beziehung zueinander gebracht werden können. An einer

solchen Anordnung fehlt es hier. Sodann stehen einer verfassungskonformen

Auslegung auch rechtssystematische Erwägungen entgegen. Im Sprachgebrauch

des Verordnungsgebers, wie er in den Absätzen 1 und 2 des § 2 KÜO seinen

Niederschlag gefunden hat, wird deutlich zwischen dem Tatbestand der Reinigung

und dem der Überwachung mit fakultativer Reinigung unterschieden. Es liegt

nahe, dass diese sprachliche Differenzierung nicht zufällig ist, sondern auf

Gründen beruht, die in der Sache selbst angelegt sind, so dass durch eine begriffliche

Umdeutung zugleich solche sachlichen Unterschiede verwischt würden.

Schließlich wird eine Umdeutung auch vom Schutzcharakter der Norm nicht

gefordert. Sie wird insbesondere nicht durch die Behauptung der Beklagten

veranlasst, dass die in Betracht kommenden Duldungspflichten faktisch in ihrer

Belastungsintensität für den Grundstückseigentümer auf gleicher Stufe ständen.

Zwar mag die Belastungssituation des Grundstückseigentümers in Bezug auf die

Wahrnehmung des Grundstücksbetretungsrechtes durch den Schornsteinfeger

ebenso wie in Bezug auf seine Entgeltsverpflichtungen unverändert sein, gleichgültig

ob er einen Überwachungs- oder einen Reinigungseingriff hinzunehmen hat.

Doch lässt sich bei lebensnaher Betrachtung die Annahme nicht von der Hand

weisen, dass in einer namhaften Anzahl von Fällen, wenn nicht sogar im Regelfall,

die Anlagenüberwachung ohne unmittelbare körperliche Einwirkung auf den

abgasführenden Gegenstand auskommen kann und wird, weil substanzschonendere

Maßnahmen wie die Ausspiegelung des Abgasrohres oder ähnliche

Methoden zweckdienliche Alternativen darstellen. Gibt es sonach Abstufungen im

Belastungsspektrum des Grundstückseigentümers, je nachdem, ob die Reinigung

oder die Überwachung der Abgasleitung als sachdienlich vorgegeben wird, ohne

 

- 16 -

 

dass dieser Sachverhalt im Wortlaut der Verordnung begrifflich aufgefangen wird,

dann bleibt nicht nur für eine Umdeutung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO kein Raum.

Darüber hinaus wird vielmehr offenbar, dass die in der Vorschrift geregelte

Rechtsfolge wegen des in ihr verkörperten Übermaßes an Duldungslasten mit

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit objektiv unvereinbar ist und dass dieser

Mangel nur im Normänderungsverfahren behebbar ist.

 

Indem der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO in Bezug auf Abgasleitungen

an Gasfeuerstätten ein Übermaß ein Reinigungspflichten begründet,

verletzt er zugleich das Recht der Grundstückseigentümer aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Für sie folgt nämlich daraus der grundrechtliche Anspruch, durch die Staatsgewalt

nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen

Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 19, 206 [215]; 29, 402 [408]; 42,

20 [27 f.]), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung

nicht vorausgesetzt wird.

 

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1

VwGO, während die Kostenentscheidung für das Verfahren des ersten Rechtszuges

in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ihre Grundlage findet.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils

stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1

ZPO.

 

Revisionsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

- 17 -

 

gez. Hehner gez. Dr. Frey gez. Dr. Beuscher

 

B e s c h l u s s

 

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,-- €

festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

 

gez. Hehner gez. Dr. Frey gez. Dr. Beuscher