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A 10105/05.OVG
7 K
2949/03.NW
OBERVERWALTUNGSGERICHT
RHEINLAND-PFALZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In
dem Verwaltungsrechtsstreit
w e
g e n Schornsteinfegerrechts
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hat
der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2005, an der
teilgenommen
haben
Vorsitzender
Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter
am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
Richter
am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtlicher
Richter Dipl.-Ing. (FH) Becker
ehrenamtlicher
Richter wissenschaftlicher Mitarbeiter Biebricher
für
Recht erkannt:
Unter
teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt
an der
Weinstraße vom 6. Februar 2004 - 7 K 2949/03.NW - wird
festgestellt,
dass für die im Anwesen des Klägers in der R. Straße in L.
vorhandene
senkrechte Edelstahl-Abgasleitung eine Pflicht zur Duldung
von
Reinigungsarbeiten seitens des zuständigen Bezirksschornsteinfegers
nur
nach Maßgabe einer Erforderlichkeitsfeststellung im Anschluss an eine
Überprüfung
der Anlage besteht.
Die
Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Hälfte der
Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Im Übrigen fallen die
Kosten
des Verfahrens des ersten Rechtszuges dem Kläger zur Last.
Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der
Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in
Höhe der gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn
nicht
der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher
Höhe leistet.
Die
Revision wird nicht zugelassen.
-
3 -
-
T a t b
e s t a n d
Die
Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ohne weiteres dazu verpflichtet
ist,
die
Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einmal im Jahr von dem zuständigen
Bezirksschornsteinfeger
reinigen zu lassen.
Seitdem
der Kläger im Jahre 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem
Wohnhaus
hat einbauen lassen, dessen Abgase durch ein in den vorhandenen
Schornstein
eingelassenes senkrechtes Edelstahlrohr ins Freie abgeführt werden,
bestreitet
er das Recht des Bezirksschornsteinfegermeisters, sich zum Zweck der
alljährlichen
Reinigung der Abgasanlage auf sein Grundstück zu begeben und für
diese
Art der Dienstleistung ein Entgelt zu erheben. Nachdem der
Bezirksschornsteinfegermeister
sich
mit Billigung der Beklagten im September 2003 abermals
gegen
den Willen des Klägers Zutritt zu dessen Grundstück verschafft und dort die
Abgasleitung
mit Hilfe eines Kehrbesens gereinigt hatte, hat der Kläger die
vorliegende
Klage erhoben.
Damit
hat er geltend gemacht, der in seinem Anwesen betriebene Heizkessel
verbrenne
die Energie völlig rückstandsfrei, so dass es an jeder sachlichen
Notwendigkeit
fehle, die Abgasleitung einer Reinigung zu unterziehen. Um die
Betriebssicherheit
der Abgasleitung zu gewährleisten, reiche eine Sichtkontrolle
durch
Ausspiegeln des Edelstahlrohres aus. Eine jährliche Reinigung dieses
Gegenstandes,
wie die Beklagte dies von ihm verlange, diene allenfalls dem
Erwerbsinteresse
des Schornsteinfegerhandwerkes.
Der
Kläger hat beantragt,
festzustellen,
dass für den Abgasschornstein an seiner Gaszentralheizung
keine
Reinigungspflicht bestehe.
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Die
Beklagte hat beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie
hat den Standpunkt vertreten, dass die Gaszentralheizung im Anwesen des
Klägers
an einen Abgasschornstein im Sinne von § 1 Nr. 4 Kehr- und Überprüfungsordnung
(KÜO)
angeschlossen sei, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO als
solcher
einmal im Jahr zu reinigen sei. Die Weigerung des Klägers stelle sich
mithin
als rechtswidrig dar.
Das
Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Februar 2004 die Klage abgewiesen.
Der
Kläger sei nach den einschlägigen Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes
sowie
der Kehr- und Überprüfungsordnung gehalten, den an seine
Gaszentralheizung
angeschlossenen Abgasschornstein einmal jährlich reinigen zu
lassen.
Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese eindeutige rechtliche
Verpflichtung
am Sinn und Zweck der Vorschrift vorbeigehe, etwa weil der Betrieb
eines
abgasführenden Edelstahlrohres mit keinen Gefahren verbunden sei, zumal
dem
Verordnungsgeber auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ein weites Einschätzungsermessen
zuzubilligen
sei. Soweit der Kläger die Rechtsgültigkeit der
Rechtsgrundlagen
der Reinigungspflicht als solche in Frage stelle, sei das Klageverfahren
dafür
nicht der richtige Ort.
Gegen
diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat im Anschluss an den
Beschluss
des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2004
in
dem Verfahren VGH B 7/04 zugelassene Berufung eingelegt. Damit verfolgt er
sein
Feststellungsbegehren weiter, insbesondere vertritt er die Auffassung, dass §
2
Abs. 1 Nr. 1 a KÜO mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher
unbeachtlich
sei, weil der Verordnungsgeber darin die widerstreitenden Interessen
zwischen
der Zunft der Bezirksschornsteinfeger und dem Personenkreis der
- 5 -
Grundstückseigentümer
nicht sachgerecht abgewogen habe. Die Vorschrift greife
unverhältnismäßig
in die Rechte der Hauseigentümer ein, da sachgerechte
Gründe
nicht zu erkennen seien, weswegen die aus Edelstahl gefertigten abgasführenden
Einrichtungen
ohne Rücksicht auf eine Bedarfsfeststellung einer
jährlichen
Reinigungspflicht unterworfen würden. Schon mittels einer einfachen
Sichtprüfung
könne erkannt werden, ob derartige Rohre verschmutzt oder
verstopft
seien. Im Übrigen sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass das
Edelstahlrohr
durch den Reinigungsbesen des Schornsteinfegers, der zuvor in
einem
herkömmlichen Kamin Verwendung gefunden habe, erst verschmutzt und
aufgrund
der Einleitung von aggressiven Schadstoffen beschädigt werde.
Dementsprechend
sei eine „blinde Reinigung“ nicht notwendig, sondern es müsse
wie
im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 KÜO der Grundsatz gelten, Prüfung
geht
vor Reinigung.
Der
Kläger beantragt sinngemäß,
unter
Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an
der
Weinstraße vom 6. Februar 2004 - 7 K 2949/03.NW - festzustellen,
dass
für die in seinem Anwesen In der R. Straße in L.
vorhandene
senkrechte Edelstahl-Abgasleitung eine Pflicht zur
Duldung
von Reinigungsarbeiten seitens des Bezirksschornsteinfegermeisters
nur
nach Maßgabe einer Erforderlichkeitsfeststellung
im
Anschluss an eine Überprüfung der Anlage bestehe.
- 6 -
Die
Beklagte beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Sie
bestreitet, dass die Regelung der Kehr- und Überprüfungsordnung über die
alljährliche
obligatorische Reinigung von Abgasrohren an so genannten Unterdruckgasheizungen
unzumutbar
in den Rechtskreis der Grundstückseigentümer
eingreife.
Es sei schon fraglich, ob die entsprechende Duldungspflicht überhaupt
zu
einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führe. In gebührenrechtlicher
Hinsicht
sei dies beispielsweise kaum anzunehmen, denn die jährliche
obligatorische
Reinigung führe zu keinen weitergehenden Zahlungspflichten als
die
vom Kläger verlangte Anlagenüberprüfung mit fakultativer Reinigung. Wenn
aber
der Eigentümer zum Zweck der Überprüfung im Grundsatz die gleichen
Rechtshandlungen
hinnehmen müsse wie im Falle der Reinigung, bleibe unerfindlich,
worin
seine Beschwer und damit seine Schutzwürdigkeit bestehe.
Der
Senat hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 6. April 2005 Beweis über
die
Fragen erhoben, ob
a)
die durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO dem Eigentümer auferlegte,
zwingende
Verpflichtung, senkrechte Abgasleitungen an Gasfeuerstätten
für
den planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal pro Jahr einer
Reinigung
durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
unterziehen
zu lassen, aus feuerpolizeilichen und/oder immissionsschutzrechtlichen
Gründen
erforderlich ist und
b)
ob weniger weitreichende Maßnahmen (wie z.B. längere
Reinigungsintervalle
oder Anlagenüberprüfung mit fakultativer
Reinigung)
im Vergleich dazu zwecktauglichere Alternativen darstellen?
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Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten
des
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schornstein- und
Feuerungstechnik
Dr. G. (Bl. 127 bis 147 der Gerichtsakten) verwiesen.
Die
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem
Inhalt
der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte,
auf
die verwiesen wird. Dem Senat liegt 1 Heft Verwaltungsakten der Beklagten
vor,
das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Auf diese
Unterlagen
wird gleichfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Die
damit weiter verfolgte Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach den
zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Bedenken bestehen,
dringt
nämlich in dem eingeschränkten Umfang, in dem der Kläger sie noch zum
Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens gemacht hat, auch in der Sache selbst
durch.
Denn ihm steht ein Rechtsanspruch auf Feststellung zu, dass seine
Duldungspflichten
als Grundstückseigentümer und Betreiber einer modernen
Gaszentralheizung,
deren Verbrennungsgase durch eine senkrechte Edelstahl-
Abgasleitung
ins Freie geleitet werden, in Bezug auf die Reinigung der abgasführenden
Einrichtung
nicht weitergehen als aus dem Entscheidungstenor
hervorgeht.
Hiernach besteht eine Verpflichtung zur Duldung von Reinigungsarbeiten
seitens
des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nicht unter allen
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Umständen
einmal pro Jahr, sondern nur dann, wenn dazu aufgrund einer Überprüfung
der
Anlage ein spezielles Bedürfnis festgestellt worden ist.
Diese
Kennzeichnung des Pflichtenstatus des Anlagenbetreibers steht freilich in
einem
sachlichen Widerspruch zu den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a der Kehr- und
Überprüfungsordnung
in der hier anwendbaren Fassung der 11. Landesverordnung
zur
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 28. November
2001
(GVBl S. 289), wonach senkrechte Abgasleitungen für Gasfeuerstätten im
planmäßigen
Unterdruckbetrieb einmal im Jahr zu reinigen sind. Obwohl die
abgasführende
Einrichtung im Anwesen des Klägers in den gegenständlichen
Anwendungsbereich
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO fällt, weil es sich hierbei um eine
nach
Maßgabe von § 1 Nr. 1 KÜO an eine Feuerstätte angeschlossene
senkrechte
Abgasleitung im Sinne von § 1 Nr. 2 KÜO handelt, greift die ihrem
Wortlaut
nach zwingende Vorschrift gegenüber dem Kläger nicht durch, weil ihre
Rechtsfolge
mit höherrangigem Recht nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen
ist.
Zu
dieser Feststellung ist der Senat im Rahmen des ihm zustehenden richterlichen
Prüfungsrechts
(vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. -
BVerfGE
1, 184 [197]; Beschluss vom 4. Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE
17,
208 ff. [210]) aufgrund einer Inzidentprüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO
befugt.
Der Vorbehalt, den § 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO bei der Kontrolle von
Rechtsverordnungen,
die Handlungen eines Verfassungsorganes im Sinne des
Art.
130 Abs. 1 LV sind, zugunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit vorsieht, greift
hier
nicht ein. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger in ihrer Gültigkeit
angezweifelten
Vorschrift um eine Verordnungsnorm, die von einem Landesminister
erlassen
worden ist und damit als Handlung eines Verfassungsorgans im
Sinne
des Art. 130 Abs. 1 LV anzusehen ist (so VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom
24. Oktober 2001 - VGH B 12/01 - AS 29, 215 [216 f.]; BVerwG, Beschluss
vom
1. August 1990 - 7 NB 2.90 - NVwZ-RR 1991, 54 f.), doch steht dies lediglich
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der
Erhebung einer prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO entgegen,
hindert
aber nicht die fachgerichtliche Inzidentprüfung, weil es anders als bei
förmlichen
Gesetzen bei Rechtsverordnungen keine Konzentration der
richterlichen
Prüfungsbefugnis beim Verfassungsgericht gibt (so BVerfG, Urteil
vom
20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u.a. - BVerfGE 1, 184 [200 ff.]; Beschluss vom
4.
Februar 1964 - 2 BvL 26/63 - BVerfGE 17, 208 ff.).
Eine
Überprüfung der die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen betreffenden
Bestimmung
des § 2 KÜO am Maßstab des höherrangigen Rechts ergibt, dass
deren
Regelungsgehalt, soweit er in Absatz 1 Nr. 1 a die senkrechten Abgasleitungen
für
Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb zum
Gegenstand
hat, den Vorgaben des Gesetzes und der Verfassung jedenfalls in
formeller
Hinsicht entspricht. Einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist
§ 1
Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September
1969 (BGBl I S.
1634)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), der
festlegt,
dass die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle ermächtigt
wird,
nach Anhörung bestimmter Verbände zum Zweck der Betriebs- und
Brandsicherheit
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Schornsteine,
Feuerstätten,
Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in
welchen
Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Dieser gesetzlichen
Programmatik
wird die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO gerecht, denn sie
legt
den gegenständlichen Anwendungsbereich der Norm fest und ordnet insoweit
an,
dass eine senkrechte Abgasleitung für Gasfeuerstätten für den planmäßigen
Unterdruckbetrieb,
wie sie seit dem Jahre 1999 im Anwesen des Klägers installiert
worden
ist, einmal im Jahr zu reinigen ist. Dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO keine
Aussage
über den Regelungszweck zu entnehmen ist, ist unschädlich, weil er die
Rechtsverordnung
insgesamt dominiert und deshalb nicht bei jeder Einzelbestimmung
der
besonderen Erwähnung bedarf. Schließlich kann auch nicht die
Normsetzungsermächtigung
des Ministers für Wirtschaft und Verkehr für den
Erlass
der KÜO in Frage gestellt werden. Zwar wird der Fachminister als solcher
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in
§ 1 Abs. 2 SchfG nicht als verordnungsbefugter Delegationsadressat benannt,
doch
ergibt sich seine Normsetzungsbefugnis aus der der Landesregierung im
Schornsteinfegergesetz
erteilten Subdelegationsermächtigung, von der diese in
der
Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem
Schornsteinfegergesetz
vom
14. April 1970 (GVBl S. 152) zugunsten des Ministers für
Wirtschaft
und Verkehr Gebrauch gemacht hat.
Das
zum Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung ermächtigende
Schornsteinfegergesetz
genügt
seinerseits den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. An
diesem
Maßstab ist die Delegationsermächtigung, auch wenn sie sich an ein
Verfassungsorgan
eines Landes richtet, allein aufgrund ihres bundesrechtlichen
Ursprunges
zu messen (vgl. BVerfGE 18, 407 ff.). Soweit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG
verlangt,
dass der Ermächtigungsgegenstand im Gesetz nach Inhalt, Zweck und
Ausmaß
bestimmt sein muss, trägt § 1 Abs. 2 SchfG dem mit der Festlegung des
gegenständlichen
Anwendungsbereichs, des Zwecks und des Inhalts der
Duldungspflicht
hinreichend Rechnung. In Anknüpfung an Art. 80 Abs. 1 Satz 4
GG
sieht § 1 Abs. 2 SchfG auch die Subdelegationsermächtigung vor, die
Voraussetzung
dafür
ist, dass die Landesregierung als bundesrechtlicher Ermächtigungsadressat
dazu
ermächtigt wird, die ihr eingeräumte Normsetzungsbefugnis
im
Verordnungswege an den Minister für Wirtschaft und Verkehr weiterzugeben.
Der
nach alledem in form- und verfahrensmäßiger Hinsicht nicht zu
beanstandende
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO lässt sich jedoch in Bezug auf seinen
sachlichen
Regelungsgehalt mit den Anforderungen des höherrangigen Rechtes
nicht
ohne weiteres in Einklang bringen. Seine Rechtsfolge, wonach senkrechte
Abgasleitungen
für den planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal im Jahr zu reinigen
sind,
belastet den nach § 1 Abs. 1 SchfG normunterworfenen Grundstückseigentümer
unverhältnismäßig
und verletzt damit die allgemeine Handlungsfreiheit des
Pflichtigen.
Zwar muss dieser die Reinigungsarbeiten nicht selbst ausführen,
sondern
diese vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gegen Entgelt
- 11 -
erhebung
durchführen lassen, doch unterliegen gebührenpflichtige Duldungspflichten
den
Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips in keinem
geringeren
Maße als Handlungspflichten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist
nämlich
im Rechtsstaatsprinzip verwurzelt, das die Rechtsordnung insgesamt
durchzieht
(vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 23, 127 [133 f.]; 43, 101 [106]; 76, 1 [50
f.]).
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss das staatlicherseits
eingesetzte
Mittel geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu
erreichen.
Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg
gefördert
werden kann;
es ist erforderlich, wenn der Normgeber nicht ein anderes,
gleich
wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar
einschränkendes
Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 63, 88
[115];
70, 1 [26]; 79, 256 [270]; 81, 156 [192]; 90, 145 [172]; 92, 262 [273]; 9610
[23]).
Ferner setzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip voraus, dass das Maß der den
Einzelnen
treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der
Allgemeinheit
erwachsenden Vorteilen steht (so BVerfGE 38, 281 [302]; 76, 1
[51]).
Gemessen an diesen normativen Elementen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
erweist
sich die Rechtsfolge des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO, soweit sie
sich
zu den senkrechten Abgasleitungen für Gasfeuerstätten für den planmäßigen
Unterdruckbetrieb
verhält, zwar als geeignet und erforderlich, jedoch nicht mehr
als
verhältnismäßig im engeren Sinne.
Zum
Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) ist
die
obligatorische jährliche Reinigung der abgasführenden Leitung, wie sie vom
Verordnungsgeber
angeordnet worden ist, in dem oben bezeichneten Sinn als
durchaus
geeignet zu betrachten. Es unterliegt nämlich keinen ernstlichen
Zweifeln,
dass mit Hilfe dieses Mittels der angestrebte Erfolg gefördert werden
kann
(vgl. BVerfGE 63, 88 [115]; 67, 157 [175]; 76, 10 [23]; 103, 293 [307]), zumal,
wenn
weiter in Betracht gezogen wird, dass dem Normgeber insoweit ein breiter
Gestaltungsspielraum
zuzubilligen ist (vgl. BVerfGE 53, 135 [145]; 77, 84 [106];
81,
156 [193]; VGH Rheinland-Pfalz, NVwZ 2001, 1273 [1275]). Dies folgt daraus,
- 12 -
dass
die Gefahren für die Erhaltung der Feuersicherheit zwar nicht mehr aus dem
Verbrennungsvorgang
als solchem und den daraus entstehenden Rückständen
und
Ablagerungen hervorgehen. Jedoch können sie nach den Darlegungen des
vom
Senat beauftragten Sachverständigen Dr. G. bei modernen Gasfeuerungsanlagen
dadurch
hervorgerufen werden, dass es durch Fremdkörper wie
Vogelnester,
Tierkörper oder Ablagerungen von Blättern und dergleichen zu
Verengungen
oder gar Verstopfungen des Leitungsquerschnittes kommt, die
geeignet
sind, die Abgasströmung in lebensgefährdender Weise zu behindern.
Dass
in einer solchen Lage durch Reinigung der Abgasleitung ein unbehinderter
Abzug
der Abgase hergestellt wird, liegt auf der Hand.
Dieses
Mittel erweist sich unter den obwaltenden Umständen auch als erforderlich.
Es
gibt nämlich nach den Bekundungen des Sachverständigen, insbesondere
unter
Berücksichtigung des auch insoweit bestehenden weiten Gestaltungsraumes
des
Normgebers (vgl. BVerfGE 81, 156 [193]), kein anderes, gleich wirksames, die
Belange
des Grundstückseigentümers weniger belastendes Mittel, um einen freien
Leitungsquerschnitt
wiederherzustellen, als den Einsatz eines Reinigungsbesens.
Dabei
versteht es sich allerdings von selbst, dass das Reinigungsgerät so
beschaffen
sein muss, dass das Edelstahlrohr durch seine Verwendung nicht
beschädigt
und/oder mit Schadstoffen kontaminiert werden kann. Dies sieht der
Senat
im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen als unabdingbar
an.
Der
mit der obligatorischen jährlichen Reinigung der Abgasleitung vom
Verordnungsgeber
unterstellte
kontinuierliche und generelle Reinigungsbedarf entspricht
indessen
nicht der von der Anlage ausgehenden tatsächlichen Gefahrensituation,
denn
sie tritt, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, nicht in der Regelmäßigkeit
auf,
dass es sachangemessen wäre, für die Abgasleitung eine zwingende
Reinigung
pro Jahr vorzuschreiben. Die Normierung einer allgemeinverbindlichen,
voraussetzungslosen
Reinigungspflicht begründet damit für den Einzelnen eine
- 13 -
Belastungssituation,
die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit
erwachsenden
Vorteilen steht. Die öffentlichen Sicherheitsbelange werden
nämlich
im Regelfall bereits dann vollumfänglich gewahrt, wenn die normativen
Duldungspflichten
des Grundstückseigentümers auf eine regelmäßige
obligatorische
Anlagenkontrolle zurückgeführt werden. Für eine Reinigung der
Abgasleitung
bleibt mithin nur bei einer im Zuge der Anlagenüberprüfung
erkannten
Gefahrensituation Raum, der durch die Verwendung von Reinigungsgerät
begegnet
werden kann.
Durch diese abgestufte Vorgehensweise wird nach
den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Betriebssicherheit
der
abgasführenden Einrichtung hinreichend gewährleistet, wenn sie nur in
zeitlichen
Intervallen fachkundig überwacht wird, in denen mögliche Gefahrenherde
rechtzeitig
erkannt und beseitigt werden können, bevor sie sich rechtsgutsgefährdend
verdichtet
haben. Diese Sichtweise des Sachverständigen deckt sich
insoweit
mit den Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses „Handwerksrecht,
Schornsteinfegerwesen“
vom 4./5. Oktober 1988 (vgl. dazu Musielak, Schira,
Manke,
Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1998, Anhang I 11 S. 595
ff.),
die dieser zum Gegenstand seiner zeitgleich verabschiedeten Muster-Kehr und
Überprüfungsordnung
gemacht hat. Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind
„Abgasschornsteine“
- hierzu zählen nach § 1 Nr. 11 a der Muster-KÜO Schornsteine,
an
die nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich
gasförmige
Stoffe verbrannt werden - „jährlich auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit
zu
überprüfen“. Ferner sind sie „falls erforderlich“ nach § 3 Abs. 1 Satz 2
Muster-KÜO
einer Kehrung zu unterziehen. Aus all diesen sachkundigen Stellungnahmen
erhellt,
dass so, wie im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 KÜO, zur
Gewährleistung
der vom Schornsteinfegergesetz aufgegebenen Feuersicherheit
der
an Gasfeuerstätten angeschlossenen Abgasleitungen jedenfalls die jährliche
Überprüfung
mit einer nachgeschalteten fakultativen Reinigung grundsätzlich
ausreichend
ist. Die vom Verordnungsgeber statt dessen normierte generelle
Pflicht
zur jährlichen obligatorischen Reinigung der Abgasleitung entbehrt somit
einer
sachlichen Rechtfertigung. Sie stellt sich vielmehr als unnötig und damit als
übermäßig
dar.
- 14 -
Dem
kann die Beklagte nicht mit dem Einwand begegnen, dass es unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedenfalls faktisch keinen wesentlichen
Unterschied
ausmache,
ob der normunterworfene Grundstückseigentümer einen jährlichen
Reinigungseingriff,
wie ihn die geltende KÜO vorsehe, oder einen ebenfalls
jährlich
vorzunehmenden Kontrolleingriff mit eventueller Reinigung hinnehmen
müsse,
wie der Sachverständige ihn für ausreichend aber auch erforderlich halte.
Beide
Eingriffsalternativen unterschieden sich in ihrer Zumutbarkeit nicht merklich
voneinander,
denn die Intensität der Eigentümerbelastung bleibe weithin die
gleiche,
selbst wenn die Abgasleitung lediglich einer jährlichen Überprüfung zu
unterziehen
sei. Die Methode der Anlagenüberprüfung decke sich nämlich nach
den
Ausführungen des Sachverständigen in einer nicht unbeträchtlichen Anzahl
von
Fällen mit der der Anlagenreinigung, weil durch das zu Reinigungszwecken
gebräuchliche
Absenken des Kehrbesens in der Abgasleitung zugleich auf relativ
unkomplizierte
und rationelle Weise der Kontrollzweck zu gewährleisten sei. Zwar
kämen
zum Zweck der Anlagenüberprüfung auch das Ausspiegeln des Abgasrohres
oder
das Absenken einer Kamera innerhalb des Leitungszylinders in
Betracht,
doch seien diese Methoden, insbesondere das Absenken einer Kamera,
arbeitsaufwändiger
und damit für den Kunden teurer. Hinzu komme, dass sie zu
Kontrollzwecken
nur unter der Voraussetzung gleich geeignet seien, dass das
Abgasrohr
völlig senkrecht verlaufe bzw. nur eine solche Länge aufweise, dass ein
ausreichender
Lichteinfall gewährleistet sei.
Soweit
die Beklagte auf der Grundlage dieser Einlassung eine verfassungskonforme
Auslegung
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO für geboten hält, folgt der Senat ihr
nicht.
Dem steht zunächst entgegen, dass die Vorschrift zu Lasten des
Grundstückseigentümers einen andersartigen rechtlichen Pflichtenstatus
begründet, als
er
aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sache nach gerechtfertigt ist.
Eine
Grenze findet die verfassungskonforme Auslegung aber stets am Wortlaut
der
Bestimmung (vgl. BVerfGE 8, 41; 36, 271). Eine Umdeutung des dort ange-
- 15 -
sprochenen
Pflichtenstatus geht schon aus Gründen der begrifflichen Klarheit und
Bestimmtheit
nicht an. Zwischen der im Verordnungstext normierten Reinigungspflicht
und
der vom Sachverständigen befürworteten Maßnahmenkombination gibt
es
keine begrifflichen Überschneidungen, die die Annahme nahe legen könnten,
die
Kehrung sei ein Teil der Überprüfung und umgekehrt. Beide Begriffe markieren
vielmehr
eigenständige Bedeutungsfelder, die nur aufgrund eindeutiger normativer
Anordnung
in eine Beziehung zueinander gebracht werden können. An einer
solchen
Anordnung fehlt es hier. Sodann stehen einer verfassungskonformen
Auslegung
auch rechtssystematische Erwägungen entgegen. Im Sprachgebrauch
des
Verordnungsgebers, wie er in den Absätzen 1 und 2 des § 2 KÜO seinen
Niederschlag
gefunden hat, wird deutlich zwischen dem Tatbestand der Reinigung
und
dem der Überwachung mit fakultativer Reinigung unterschieden. Es liegt
nahe,
dass diese sprachliche Differenzierung nicht zufällig ist, sondern auf
Gründen
beruht, die in der Sache selbst angelegt sind, so dass durch eine begriffliche
Umdeutung
zugleich solche sachlichen Unterschiede verwischt würden.
Schließlich
wird eine Umdeutung auch vom Schutzcharakter der Norm nicht
gefordert.
Sie wird insbesondere nicht durch die Behauptung der Beklagten
veranlasst,
dass die in Betracht kommenden Duldungspflichten faktisch in ihrer
Belastungsintensität
für den Grundstückseigentümer auf gleicher Stufe ständen.
Zwar
mag die Belastungssituation des Grundstückseigentümers in Bezug auf die
Wahrnehmung
des Grundstücksbetretungsrechtes durch den Schornsteinfeger
ebenso
wie in Bezug auf seine Entgeltsverpflichtungen unverändert sein, gleichgültig
ob
er einen Überwachungs- oder einen Reinigungseingriff hinzunehmen hat.
Doch
lässt sich bei lebensnaher Betrachtung die Annahme nicht von der Hand
weisen,
dass in einer namhaften Anzahl von Fällen, wenn nicht sogar im Regelfall,
die
Anlagenüberwachung ohne unmittelbare körperliche Einwirkung auf den
abgasführenden
Gegenstand auskommen kann und wird, weil substanzschonendere
Maßnahmen
wie die Ausspiegelung des Abgasrohres oder ähnliche
Methoden
zweckdienliche Alternativen darstellen. Gibt es sonach Abstufungen im
Belastungsspektrum
des Grundstückseigentümers, je nachdem, ob die Reinigung
oder
die Überwachung der Abgasleitung als sachdienlich vorgegeben wird, ohne
- 16 -
dass
dieser Sachverhalt im Wortlaut der Verordnung begrifflich aufgefangen wird,
dann
bleibt nicht nur für eine Umdeutung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO kein Raum.
Darüber
hinaus wird vielmehr offenbar, dass die in der Vorschrift geregelte
Rechtsfolge
wegen des in ihr verkörperten Übermaßes an Duldungslasten mit
dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit objektiv unvereinbar ist und dass dieser
Mangel
nur im Normänderungsverfahren behebbar ist.
Indem
der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO in Bezug auf Abgasleitungen
an
Gasfeuerstätten ein Übermaß ein Reinigungspflichten begründet,
verletzt
er zugleich das Recht der Grundstückseigentümer aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Für
sie folgt nämlich daraus der grundrechtliche Anspruch, durch die Staatsgewalt
nicht
mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen
Ordnung
begründet ist (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 19, 206 [215]; 29, 402 [408]; 42,
20
[27 f.]), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung
nicht
vorausgesetzt wird.
Die
Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 1
VwGO,
während die Kostenentscheidung für das Verfahren des ersten Rechtszuges
in
§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ihre Grundlage findet.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils
stützt
sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO.
Revisionsgründe
im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
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gez.
Hehner gez. Dr. Frey gez. Dr. Beuscher
B e
s c h l u s s
Der
Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,-- €
festgesetzt
(§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
gez.
Hehner gez. Dr. Frey gez. Dr. Beuscher