Abgesagtes Böblinger Zwangskehren 1.Teil bis 27.3.03


"Warum ziehen Sie denn zweimal nacheinander
den Kehrbesen durch den Kamin?"

"Das hängt ganz von der Verschmutzung ab."

Dialog mit meinem Bezirksschornsteinfegermeister,
der meinen sauberen(!)Kamin kehrt,


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Inhaltsverzeichnis

"Zwang tötet"

Knigge


==> Chronologie der laufenden Ereignisse

==> Verweigerung künftigen Kaminkehrens
==> Brief an meinen Schornsteinfeger 4.12.02
==> 1. Brief vom Landratsamt Böblingen
==> 1. Brief ans Landratsamt Böblingen
==> 2. Brief vom Landratsamt Böblingen
==> 2. Brief ans Landratsamt Böblingen
==> 1. Verfügung vom 20.12.2002
==> 3. Brief ans Landratsamt Böblingen
==> 4. Brief ans Landratsamt Böblingen
==> Widerspruch beim Regierungspräsidium
==> Ein Eintrag im Gästebuch vom 6.1.03
==> Kontrastreiche deutsche Gesetzgebung
==> Offener Brief an das Landratsamt Böblingen
==> Ein Eintrag im Gästebuch vom 10.1.03
==> Ein Eintrag im Gästebuch vom 14.1.03
==> COUNT DOWN zum 16.01.2003
==> 4. Brief vom Landratsamt Böblingen
==> Ein Eintrag im Gästebuch vom 18.1.03

==>Kompromissangebot an das Landratsamt vom 20.1.03
==>Brief Ostbergs an das Landratsamt vom 21.1.03
==> Mein Eintrag im Gästebuch vom 23.1.03
==> Nach ignoriertem Kompromissangebot 23.1.03
==> Brief an Landrat Maier 29.1.03
==> Dank und Zuversicht 3.2.03
==> Widerspruch beim Landratsamt Böblingen
==> Erneuter Widerspruch beim Regierungspräsidium
==> Einladung ins Landratsamt 12.02.2003
==> Antwort auf Einladung 13.02.2003
==> Gewissen aus Werne vom Gästebuch
==> Kassandra warnt im Gästebuch
==> 2. Verfügung vom 28.02.2003
==> Beschwerde an Landrat Maier 11.03.2003
==> Gästebuch-Einträge zu der 2. Verfügung
==> Das Schornsteinfegergesetz und die moderne Technik
==> Ist bedingungslose Gesetzestreue staatsbürgerliche Pflicht?
==> Ein weiterer Brief von Jordan
==> Antwort auf Brief von Jordan
==> Erneuter Widerspruch 27.03.2003



"Wenn ich Sie so diskutieren höre, dann meine ich, der Hausbesitzer hat überhaupt nichts mehr zu sagen.
Sie kommen und prüfen und nehmen ihm alle Verantwortung ab. Tolle Sache!
In Deutschland regelt man alles, einschliesslich der Ausnahme!"

Bittere Klage eines der Teilnehmer eines Hearing zwecks Neufassung der KÜO in B/W.


 

 

 



Chronologie der laufenden Ereignisse um eine Kehrverweigerung


 

27.03.2003
Erneuter Widerspruch an das Landratsamt Böblingen, sowie an das Regierungspräsidium mit modifiziertem Text

23.03.2003
Antwort auf Brief von Jordan

22.03.2003
Brief von Jordan

19.03.2003
Ist bedingungslose Gesetzestreue staatsbürgerliche Pflicht?

18.03.2003
Das Schornsteinfegergesetz und die moderne Technik

12.03.2003
Gästebuch-Einträge zu der 2. Verfügung

11.03.2003
Meine Beschwerde an Landrat Maier 11.03.2003

04.03.2003
Eingang der 2. Verfügung des Landratsamtes Böblingen.

23.02.2003
Kassandra warnt im Gästebuch vom 23.02.03.

18.02.2003
Der Inhalt eines Eintrages in das Gästebuch vom 18.2.03.

17.02.2003
Um 10:00 fand im Dienstzimmer des Dezernenten, Herrn Wiedmann, im Landratsamt Böblingen ein lockeres, aber ernsthaftes Gespräch, in Gegenwart der Sachbearbeiterin für das Schornsteinfegerwesen, Frau Bröll, statt.

Auf meine Frage, ob dieses Gespräch auch ohne meine Flucht in die Medien stattgefunden hätte, antwortete Herr Wiedmann mit einem entschiedenen Ja - was ich ihm nicht abnehmen konnte. Herr Wiedmann wich nicht von seinem vorgefassten Standpunkt ab, dass ich das Schornsteinfegergesetz ohne Wenn und Aber zu befolgen hätte, wenn ich auch der Meinung sei, es sei unsinnig. Er brandmarkte die in der Presse und der von meinen Mitstreitern in Briefen angewandten Beschimpfungen als Beleidigungen seiner Dienststelle. Sein Angebot: Würde ich jetzt zurückstecken, so wären alle bisher angedrohten Maßnahmen hinfällig.

Ich beharrte auf meinem bisherigen Standpunkt, dass ich das Schornsteinfegergesetz nicht gebrochen hätte, da ich meinem BSFM nahelegte, so zu handeln, wie es mir mein BSFM (sein Vater) vor 6 Jahren aufgezwungen hätte: Nichtkehren, aber dennoch erfolgtes Kehren in sein Kehrbuch einzutragen, was der Richter mit seinem bedeutsamen Ausspruch sogar gutgeheißen hat. Im übrigen könnte ich nicht einsehen, dass ein Gesetz den Art.13 GG aushebeln könne, wenn dessen Ausführung nicht der Sicherheit diene und außerdem eine Sachbeschädigung verursache. Herr Wiedmann bestand darauf, dass Abspiegeln kein Ersatz für Kehren sei. Das Schornsteinfegergesetz biete ihm keinerlei Ermessensspielraum. Er verwies mich darauf, den Gesetzgeber zu bedrängen, das Gesetz zu ändern.

Ich verweigere weiterhin ein Kehren meines sauberen Kamins. Ich verweigere auch diesmal meinem BSFM den Zutritt in mein Haus, da er mein Angebot, den Kamin abzuspiegeln, abgelehnt hat. Dass lt. Schornsteinfegerphilosophie Kehren die sicherste Querschnittskontrolle sei, verweise ich nach wie vor in das Reich der Fabel und nicht in die Kraft eines um jeden Preis zu befolgenden maroden Gesetzes! Nun harre ich der weiteren Dinge die auf mich zukommen. Auch diesmal werde ich die Medien benachrichtigen. Sollte der gute Namen meiner Stadt durch die Haltung der Behörden Schaden erleiden, ist es nicht meine Schuld.

13.02.2003
Die Einladung des Landratsamtes Böblingen habe ich beantwortet.

12.02.2003
Das Landratsamt Böblingen übersandte mir eine Einladung zu einem Gespräch.

11.02.2003
Ich sende meinen erneuten Widerspruch an das Regierungspräsidium Stuttgart , diesmal gegen die erlassene Entscheidung vom 14.01.2003 des Landratsamtes Böblingen.

11.02.2003
Ich sende meinen Widerspruch an das Landratsamt Böblingen , gegen die erlassene Entscheidung vom 14.01.2003.

03.02.2003
Den Inhalt meines Eintrages in das Gästebuch vom 2.2.03, gebe ich wieder.

29.01.2003
Der Text meines Briefes an den Landrat vom 29.1.03, dem ich meine Situation darlege.

27.01.2003
Bei einem beachtlichen Medienaufgebot erschien der BSFM, um meinen sauberen Kamin zu kehren. Nachdem das Landratsamt meinen angebotenen Kompromiss ablehnte, war nichts anderes zu erwarten. Nun werde ich zunächst einmal Widerspruch gegen die Entscheidung vom 14.01.2003 beim Landratsamt Böblingen und beim Regierungspräsidium Stuttgart einlegen. Weitere Schritte behalte ich mir vor.

Neben ProSieben waren SWR4, BILD und Stuttgarter Nachrichten zugegen. Die Stuttgarter Zeitung holte sich später Informationen ein. BILD brachte bereits heute früh eine Ankündigung des Ereignisses. SWR4 sendete bereits am Mittag einen vierminütigen Spot. Die beiden Stuttgarter Zeitungen und BILD regional bringen voraussichtlich Dienstag, den 28.1. einen Bericht über das Böblinger Ereignis.

23.01.2003
Mein Kompromissangebot wurde ignoriert . Mein erneutes Schreiben an Herrn Schlosser.

23.01.2003
Der Text einer in Baden-Württemberg abgelehnten Petition bietet die Gewähr für eine materialschonende Kontrolle des sauberen Kamins .
Der Text dieser Seite ist meinen heutigen Eintrag im Gästebuch in geringfügiger Abänderung entnommen.

21.01.2003
Der Text eines Briefes von Helmut Ostberg an das Landratsamt Böblingen zum angedrohten Zwangsgeld von 2 000 €.

20.01.2003
Ich biete dem Landratsamt Böblingen einen Kompromiss an : Ich lasse den Schornsteinfeger ins Haus, verwehre ihm aber das Kehren und erlaube ihm das Spiegeln. Das gilt auch für die Zukunft.

18.01.2003
Ein weiterer Eintrag im Gästebuch vom 18.1.03, der mit den Behörden hart ins Gericht geht. Mit Genehmigung des Eintragenden übernommen.

14.01.2003
Per Boten erreicht mich am Nachmittag ein weiterer Brief vom Landratsamt Böblingen , in dem die Verfügung vom 20.12.02 aufgehoben wird.
Statt dessen wird mir ein Zwangsgeld von 2 000 € angedroht, falls ich nicht am 27.1.03 meinen Kamin kehren lasse.

14.01.2003
Ein weiterer Eintrag im Gästebuch vom 14.1.03 wird mit Genehmigung des Eintragenden übertragen

10.01.2003
Ein weiterer Eintrag im Gästebuch vom 10.1.03 wird mit Genehmigung des Eintragenden übertragen

09.01.2003
Ein Eintrag im Gästebuch als offener Brief wird mit Genehmigung des Eintragenden übertragen

09.01.2003
Es erfolgt eine vergleichende Gegenüberstellung zweier deutscher Gesetzeswerke

06.01.2003
Ein Eintrag im Gästebuch wird mit Genehmigung des Eintragenden übertragen

06.01.2003
Ich sende meinen Widerspruch gegen die Verfügung unmittelbar an das Regierungspräsidium Stuttgart.

06.01.2003
In meinem Schreiben an das Landratsamt erläutere ich nochmals die erfolgte Verletzung des Grundgesetzes.

04.01.2003
Das Landratsamt Böblingen bestätigt kurz meine Antwort vom 27.12.02, die als Widerspruch gegen die Verfügung an das Regierungspräsidium Stuttgart weitergeleitet worden sei.

27.12.2002
Voller Empörung beantworte ich die Verfügung , die ich zurückweise. Ich wiederhole meinen Standpunkt, nicht vor dem nächstjährigen "Kehrtermin" einen Schornsteinfeger in mein Haus zu lassen. Eine Kopie schicke ich an den Landrat.

24.12.2002
Pünktlich am Heiligabend sendet mir das Landratsamt Böblingen per Postzustellungsurkunde eine Verfügung zu. Demgemäss soll ich am 13.01.2003 meinem BSFM Zutritt zu meinem Haus gewähren, damit er meinen sauberen Kamin kehren kann. Falls ich dem nicht nachkomme, wird für den 16.01.2003 ein unmittelbarer Zwang angedroht.

16.12.2002
Der BSFM will abermals meinen Kamin kehren - aber vergebens.

15.12.2002
Postwendend lege ich der Sachbearbeiterin detailliert meine Beweggründe zur Kehrverweigerung dar, nicht ohne den BSFM wegen früherer Verstöße gegen die KÜO zu bezichtigen. Ich bleibe bei meinem Standpunkt, keinen Schornsteinfeger vor dem nächstjährigen Kehrtermin in mein Haus zu lassen.

14.12.2002
In maßvollem Ton erinnert mich die Sachbearbeiterin vom Landratsamt an meine Verpflichtung, meine Anlage vom BSFM reinigen zu lassen.

11.12.2002
Voller Empörung antworte ich dem Landratsamt. Ich weigere mich, den BSFM vor dem nächstjährigen Kehrtermin in mein Haus zu lassen.

10.12.2002
Vom Landratsamt Böblingen erreicht mich ein Brief , der einen neuen unaufschiebbaren Kehrtermin vorschreibt; der ferner eine Drohung mit einer gebührenpflichtigen Anordnung enthält, falls ich mich nicht füge.

6.12.2002
Mein BSFM, Herr Dieterle, erscheint zu der angekündigten Zeit. Er besteht darauf, dass er meinen Kamin kehren wolle. Ich bot ihm nochmals an, sich durch die Spiegelprobe von der Sauberkeit meines Kamins zu überzeugen, was er aber ablehnte. So ging er wieder mit der Androhung weiterer Schritte seitens der Aufsichtsbehörde.

4.12.2002
Ich schreibe meinem BSFM , nachdem er sich am 2.12.2002 für den 6.12.2002 zum Kehren angemeldet hatte. Der Aufsichtsbehörde, dem Landratsamt Böblingen, sende ich eine Kopie des Schreibens zu.

 



Erneuter Widerspruch 27.03.2003


 

Paul Theisen

Landratsamt Böblingen
Dietrich Jordan

E-Mail posteingang@lrabb.de

27. März 2003

Widerspruch gegen die Verfügung vom 28.02.2003 - Ordnungsamt Nr. 31-633.12

In Sachen Schornsteinfegerwesen - Verweigerung der Kehrarbeiten

Gegen die Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 28.02.2003 lege ich Widerspruch ein, wie ich es auch bereits gegen die vorangegangene Verfügung vom 20.12.2002 getan habe.

Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung zur ursprünglich angedrohten Zwangskehrung am 16.01.2003, die aber am 14.01.2003 wieder abgesagt worden ist, und gleichzeitig zu der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2 000 € führte, falls ich nicht kehren ließe.

Ich möchte in Erinnerung rufen, dass ich mich von vorneherein nicht der Kontrolle meines Kamins durch Abspiegeln verweigert habe. Wohl widersetzte ich mich dem Kehren mit einem Stahlbesen, der in der Vergangenheit zur Beschädigung der Bausubstanz durch Wandabrieb führte. Ein vom Kehren durch den Stahlbesen abweichender Ermessensspielraum wurde vom Landratsamt bis vor kurzem abgelehnt.

Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist in meinem Falle nicht gewahrt. Eine irgendwie geartete Gefahr geht von meinem Kamin nicht aus. Wäre dies gemäß der Begründung zum Kehrzwang der Fall, so hätte das Landratsamt bereits zu Beginn meiner Verweigerung unverzüglich handeln müssen, um eben diese Gefahr zu beseitigen. Die monatelange Verzögerung wäre somit eine gravierende Amtspflichtverletzung!

Der Umstand, dass man Monate ins Land gehen ließ, um plötzlich einen wandschonenden Perlonbesen zu akzeptieren - obwohl vorher jeglicher Ermessensspielraum verweigert wurde - belegt, dass es nicht um eine irgendwie geartete fiktive "Feuersicherheit" geht, sondern ausschließlich darum, zu zeigen, "wer das Sagen hat". Dies sind die Methoden eines Polizeistaates, nicht aber die eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaates.

Es sei angemerkt, dass das Schornsteinfegergesetz voller Widersprüche ist! Einerseits lässt es nur noch Kleinfeuerungsanlagen zu, die zu keinem Kaminbrand und zu keiner Kaminverstopfung in der Lage sind. Andererseits diktiert es kompromisslos ein Kehren des Kamins wegen angeblich drohender Feuergefahr und Verstopfung. Ein Kamin, der ausschließlich die Abgase einer heute noch zugelassenen Ölheizung abführt, bedarf weder des Kehrens noch der Kontrolle auf Durchlässigkeit. Wer dies nicht einzusehen in der Lage ist, bedarf dringend einer unparteiischen neutralen sachkundigen Beratung!

Widersprüchliche Gesetze einzuhalten, überfordert den kritischen Sachverstand sachkundiger Bürger. Wird dabei auch noch Zwang ausgeübt, ist der innere Frieden in unserem Lande gefährdet!

Sollte eine handschriftliche Unterschrift erforderlich sein, bitte ich Sie um Nachricht.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass mein gesamter Briefwechsel in dieser Angelegenheit im Internet veröffentlicht wird unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Antwort auf Brief von Jordan


 

Paul Theisen

Landratsamt Böblingen
Dietrich Jordan

E-Mail d.jordan@lrabb.de

23. März 2003

Betreff: Ihr Schreiben vom 21.03.2003 zwecks Verfügung des Ordnungsamtes Nr. 31-633.11 vom 28.2.03

Sehr geehrter Herr Jordan,

Dank für Ihr Schreiben mit beigefügtem Zahlschein, den Sie letztens der Verfügung beizulegen offenbar vergaßen. Ich benötige ihn auch diesmal nicht, weil ich den Betrag nicht überweisen werde. Ich werde auch nicht mit dem, erst nach monatelangem nervtödenden Zögern, nun plötzlich angebotenen materialschonenden Perlonbesen meinen sauberen Kamin kehren lassen.

Warum strafen Sie, Herr Jordan, denn Ihre Kollegen Lügen? Nachdem die Herren Schlosser und Wiedmann vehement behaupteten, es gäbe keinerlei Ermessensspielraum, zaubern Sie nun den Perlonbesen wie das Kaninchen aus dem Hut herbei. Ich lasse mich nicht mit beliebiger behördlicher Willkür an der Nase herumführen. Schließlich leben wir in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat!

Sollten Sie eine Zwangseintreibung in die Wege leiten, biete ich Ihnen meinen Kamin als Pfand an. Sein realer Wert dürfte zumindest dem angedrohten Zwangsgeld entsprechen. Ich lege ohnehin keinen Wert mehr auf seinen Besitz, da ich bisher keinerlei Verfügungsgewalt über ihn hatte. Benutzen möchte ich ihn zwar weiterhin zum Ableiten warmer Abgase aus meinem Heizkessel.

Ich lasse aber unter Berufung auf Art.13 GG keinen Schornsteinfeger mehr wegen seiner "nutzlosen kosmetischen Kaminpflege" in mein Haus, deretwegen meinem Kamin in der Vergangenheit Schaden zufügt wurde. Der Gerichtsvollzieher möge den Kuckuck weithin sichtbar am Kaminkopf anbringen, damit alle sehen können, wer in unserem Lande Herr der Kamine ist.

Sollten Sie mein Bankkonto sperren lassen, wie kürzlich in Werne aus gleichem Anlass geschehen, werde ich umgehend den
"Hilfsfonds Böblinger Kaminzwangskehren"
ins Leben rufen. Womit das Ansehen Böblingens weit über unsere Grenzen hinaus wächst - und dies nur wegen einer Hand voller grauen Drecks. Böblingen wird's Ihnen danken!

Ich weise Sie darauf hin, dass der Briefwechsel in dieser Angelegenheit wegen des mittlerweile nicht nur bundesweiten öffentlichen Interesses im Internet unter
www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
veröffentlicht wird.

Mit dennoch freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Ein weiterer Brief von Jordan


 

Landratsamt Böblingen - Postfach 16 40 - 71006 Böblingen

Per Postzustellungsurkunde

Nr. 31-633.11
Dietrich Jordan
Tel. (07031) 663-342
Fax (07031) 663-151
E-Mail: d.jordan@Irabb.de
Zimmer 150 (l. Stock)
Böblingen, den 21.03.2003

Herrn
Paul Theisen
Bussardstr. 56

71032 Böblingen

Schornsteinfegerwesen;
Hier: Zwangsgeldfestsetzung vom 28.02.2003 wegen Verweigerung der Kehrarbeiten in Ihrem Gebäude Bussardstr. 56, 71032 Böblingen, Entscheidung vom 20.12.2002 1.V.m. der Entscheidung vom 15.01.2003

Sehr geehrter Herr Theisen,

mit Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 28.02.2003 ist gegen Sie, nachdem Sie der sofort vollziehbaren Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 15.01.2003 nicht nachgekommen sind, gem. §§ 18, 19, 20 und 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von 2000,- Euro festgesetzt worden.

Auf die Entscheidung vom 28.02.2003 wird insoweit Bezug genommen.

Dieses Zwangsgeld ist zur Zahlung fällig. Eine Zahlung ist allerdings jedenfalls bis heute nicht erfolgt.

Wir bitten Sie daher, das Zwangsgeld nunmehr mittels des Ihnen zwar vorliegenden, vorsorglich aber nochmals beigefügten Zahlscheins, so rechtzeitig unter Angabe des Buchungszeichens 5.1190.320308.5 zu bezahlen, dass der Betrag

am 31.03.2003

auf dem angegebenen Girokonto Nr. 17, Kreissparkasse Böblingen (BLZ: 603 501 30), wertmäßig gutgeschrieben ist.

Ihr Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung hat im übrigen gemäß § 12 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Wir weisen Sie aber darauf hin, dass Sie bis zur Beitreibung das festgesetzte Zwangsgeld dadurch abwenden können, indem Sie eine Kehrung durchführen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Jordan

 



Ist bedingungslose Gesetzestreue staatsbürgerliche Pflicht


 

Während der Nazizeit fällten Richter Tausende von Todesurteilen im Sinne damaliger Gesetze. Harter psychischer Druck eines barbarischen Systems ließ ihnen keine andere Wahl. Heute gehen wir hart mit ihnen ins Gericht.

Heutige Gesetze haben keine Todesurteile mehr zur Folge. Aber sie werden nicht anders gehandhabt wie die der Nazizeit. Das Schornsteinfegergesetz, dem die einzelnen Bundesländer zahlreiche Verordnungen hinzugefügt haben, kommt zunehmend in die Kritik. Seine Verordnungen widersprechen den realen Gegebenheiten und Notwendigkeiten. Ja, sie sind größtenteils sinn- und nutzlos. Dennoch wird das Schornsteinfegergesetz ohne Ausloten eines Ermessensspielraumes gemäß seinem Buchstaben angewandt.

Das Schornsteinfegergesetz bricht nach wie vor den Art. 13 GG. Damit erlaubt es dem Schornsteinfeger ohne Wenn und Aber das einst notwendige, heute zumeist überflüssige, Kehren des häuslichen Kamins. Wer sich dem entzieht wird durch die Aufsichtsbehörden der Ordnungsämter mit Polizeigewalt dazu gezwungen oder hart bestraft.

Dennoch wird in zunehmendem Maße ein Kehren der sauberen Kamine verweigert. Die sinnvollere, aber ebenso zuverlässige, optische Kontrolle wird bei Ölheizungen generell abgelehnt, da die geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sie nicht erlaubt. Ermessensspielraum wird abgelehnt.

Das Schornsteinfegergesetz ist voller Widersprüche! Einerseits lässt es nur noch Kleinfeuerungsanlagen zu, die zu keinem Kaminbrand und zu keiner Kaminverstopfung führen können. Andererseits diktiert das Gesetz kompromisslos ein Kehren des Kamins wegen angeblich drohender Feuergefahr und Verstopfung.

Widersprüchliche Gesetze einzuhalten, überfordert den kritischen Sachverstand der Bürger. Wird er dazu auch noch gezwungen, ist der innere Frieden in unserem Lande in Gefahr!

Die Weigerung, meinen sauberen Kamin kehren zu lassen, brachte mir eine Strafandrohung in Form eines Zwangsgeldes von 2 000 Euro ein. Meine Weigerung beruht auf der Tatsache, dass ein Kehren mit dem Stahlbesen die Innenwand meines Kamins beschädigt, wodurch das "Kehrgut" überwiegend aus Wandabrieb besteht. Die von mir akzeptierte optische Kontrolle wurde abgelehnt.

Ein Staat, der seinen Bürgern Gesetze auferlegt, die den heutigen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen, verliert den Anspruch, Rechtsstaat genannt zu werden. Zumal dann, wenn er die Durchsetzung dieser Gesetze mit harten Strafen erzwingt!

 



Das Schornsteinfegergesetz und die moderne Technik


 

Als das Schornsteinfegergesetz (SchfG) erstmalig in Kraft trat, wurde vorwiegend mit festen Brennstoffen geheizt. Die Entwicklung der Technik, besonders der Elektronik, war nicht vorauszusehen. Darum genügte es damals auch, die überprüfungspflichtigen Feuerstätten durch den Schornsteinfeger festlegen zu lassen.

Inzwischen wurden mit moderner Elektronik ausgestattete Geräte auf den Markt gebracht, die keiner laufenden Kontrolle mehr bedürfen. Schornsteinfeger haben nicht die nötigen technischen Fachkenntnisse, um dieses beurteilen zu können. Ihnen ist es aber bisher immer wieder gelungen, aus purem Eigennutz die Aufsichtsbehörden darüber hinwegzutäuschen und alle Geräte als überprüfungspflichtig auszuweisen.

Bei den laufenden Überarbeitungen des Gesetzes ist es versäumt worden, außer der Anhörung der Schornsteinfeger und der Hauseigentümer auch Heizungsfachleute einzubeziehen, denn nur die können der heutigen Technik angemessen beurteilen, was überprüft werden muß.

So wurde der Schornsteinfeger zum Ärgernis bei den Bürgern, die meist besser über ihre Heizanlagen informiert sind, als der sich als Fachmann aufspielende Schornsteinfeger. Mangels konkreter Kontrollmöglichkeiten führt er zum Beweis seiner Existenzberechtigung ziemlich unsinnigen Hokuspokus vor, und der Bürger fühlt sich verschaukelt.

Es ist unerträglich und menschenunwürdig, wenn dem Bürger auch noch dieser technische Blödsinn mit Staatsgewalt aufgezwungen wird, nur weil die Aufsichtsbehörde mit einem unglaublichen technischen Unverständnis einer hirnrissigen Kehr- und Überprüfungsordnung zustimmt und die zuständigen Gerichte blindlings danach urteilen. Der Schornsteinfeger ist ein staatlich sanktionierter Betrüger und der Bürger wird bestraft, wenn er sich nicht betrügen lassen will.

Es ist zutiefst beleidigend für den Bürger, wenn die Aufsichtsbehörde ihm auf seine Beschwerde hin das Schornsteinfegergesetz entgegenhält, welches er gerade als nicht mehr zutreffend beanstandet. Damit unterstützen die Behörden trotz besseren Wissens den Betrug der Schornsteinfeger.

Nach dem Gesetz legt die Landesregierung die Überprüfungspflicht fest. Dieser ist also grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sie blindlings den eigennützigen Vorschlägen der Schornsteinfeger folgt und ohne Hinsehen alle Feuerungsanlagen als überprüfungspflichtig erklärt und so den Betrug erst ermöglicht.

 



Gästebuch-Einträge zu der 2. Verfügung vom 11.03.2003


 

Eintrag 1 von einem Leser der Stuttgarter Zeitung:

Heute am 11.03.03 in der Stuttgarter Zeitung:
Kaminrebell auch gegen Perlonbesen:
Die Behörde gibt doch mit dem Zugeständnis, dass in dem besagten Fall ein Perlonbesen eingesetzt werden soll, zu, dass zumindest die Kehrerei mit einem Stahlbesen unnötig ist. Den Rest kann man sich denken.


Als Moderator des Gästebuches antwortete ich:

"Das ist aber nicht umsonst zu haben.
Es kostet mich läppische 2 000 Euro!

Glauben Sie es nicht?

Dann lesen Sie meinen Brief an den Landrat des Kreises Böblingen und es gehen Ihnen die Augen auf.

www.schofeg.de/kehrverweigerung.html#landrat2

Der Kaminrebell Paul Theisen"


Eintrag 2 von einem anderen Leser der Stuttgarter Zeitung:

"Robin Hood, der englische Balladenheld des ausgehenden Mittelalters, beraubte die Reichen um den Armen zu helfen.

Robin Ruß, ein Sesselfurzer in einem außerordentlichen Ordnungsamt, verhökert einem Aufsässigen die bis dato verbotenen Perlonbesen-Kehrrechte um dem Fiskus zu helfen.

Jede Zeit hat ihre Helden."


Als Moderator des Gästebuches antwortete ich:

"Wenn das Schule macht, kriegt Eichel die Staatsfinanzen wieder in den Griff.

Der nächste Schritt ist ein Verhökern von Pusterechten. Dann werden die Kamine nur noch durchgepustet und es geht wieder aufwärts."

 



Beschwerde an Landrat Maier 11.03.2003


 

Paul Theisen, Böblingen

Landratsamt Böblingen

Herrn Landrat Maier persönlich

E-Mail posteingang@lrabb.de

11. März 2003

Betreff: Die Verfügung des Ordnungsamtes Nr. 31-633.11 vom 28.2.03

Sehr geehrter Herr Maier,

die genannte Verfügung, deren Autor wichtige Fakten verschweigt, andere rechtsfehlerhaft hervorhebt, seine Kollegen der Unwissenheit oder der Lüge überführt, sich selbst als unglaubwürdig entlarvt, ist in meinen Augen ein Dokument übelster Art! Ich beantrage, diese Verfügung sofort zurücknehmen zu lassen.

Mit Hilfe des hohen Zwangsgeldes wird in dieser Verfügung familiärer psychischer Druck in einer heimtückischen Abart von Sippenhaftung angewandt! Herrn Jordans schikanöse Methode ist nach dem Muster gestrickt: Schaffen wir's nicht durch offenen Vollzug, wird ihn seine existenzbedrohte Familie allmählich in die Knie zwingen. Der Sinn und Zweck des einem Rentner auferlegten hohen Zwangsgeldes wegen einer Hand voll Dreck steht in einem groben Missverhältnis zum auferlegten geringen Zwangsgeld für einen Ministerpräsidenten, der den Eid verweigerte!

Ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen! Ich beharre lediglich auf meinem Recht, als freier Staatsbürger mich gegen eine mutwillige Beschädigung meines Eigentums zur Wehr zu setzen. Die in der Verfügung erwähnte Notwendigkeit des Kaminkehrens wegen des Schwefelbesatzes der Kaminwand trifft nicht zu. Als der Schwefelgehalt im Heizöl noch um eine Größenordnung höher war, hat mein Kamin keinen Schaden gelitten. Die geringen festen Verbrennungsrückstände fallen bei glatten Kaminwänden durch die Schwerkraft auf die Kaminsohle herab; sie sind nicht klebrig, wie der brennbare Ruß in früheren Zeiten. Mein nichtgekehrter Kamin ist eine geringere Gefahrenquelle wie jeder Baum in den städtischen Anlagen.

Wer Herrn Jordans Methodik gutheißt, setzt die Justizbeamten der Nazizeit ins Unrecht. Viele Richter fällten unter brutalem psychischen Druck Todesurteile nach den damals gültigen Gesetzen. Ein hochverdienter Ministerpräsident unseres Bundeslandes musste nur wegen eines gegen Kriegsende angeblich unterschriebenen Todesurteils zurücktreten. Damals herrschte in Deutschland eine barbarische Diktatur - und heute? Meine menschenverachtende rücksichtslose Behandlung durch Beamte des Landratsamtes Böblingen widerspricht in grober Weise einer bürgernahen Verwaltung in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat!

Ich habe mich bisher nicht dem Schornsteinfegergesetz widersetzt! Das von Herrn Jordan erwähnte, von mir vor Gericht versprochene kooperative Verhalten gegenüber meinem Schornsteinfeger, löste ich ein. Zwar widersetzte ich mich dem Kehren meines sauberen Kamins wegen der damit verbundenen Sachbeschädigung. Statt dessen legte ich meinem Schornsteinfeger, Herrn Dieterle junior, das bewährte Abspiegeln nahe. Ich war sogar bereit, ihn freiwillig für sein Nichtstun zu bezahlen, was mir von Dieterle senior, seinem Vorgänger, im Jahre 1996 aufgezwungen wurde.

Damals trug Dieterle senior in sein Kehrbuch ein, mein Rauchrohr sei gekehrt worden - was aber nicht der Fall war. Sein Tun wurde sogar vom Verwaltungsrichter in meinem Verfahren im Jahre 1998 für rechtens erklärt. Der Richter konstatierte, der Schornsteinfeger dürfe auch dann behaupten er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat. Diese Tatsache wird in der Verfügung nicht einmal erwähnt! - Das in der Verfügung genannte Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezieht sich übrigens nicht auf Kaminkehren: deshalb ist seine Erwähnung in der Verfügung rechtsfehlerhaft!

Während mich Dieterle senior vor 6 Jahren betrogen hat, hat Dieterle junior mich beim letzten Kaminkehren belogen! Ein zweimaliges Kehren hielt er angeblich des besonderen Verschmutzungsgrades meines Kamins wegen für notwendig. In den vorangegangenen Kehrzyklen musste er am Kehrgut erkennen, dass mein Kamin sauber ist. Er weiß auch, dass jedes überflüssige Kehren die Kaminwand nutzlos beschädigt. Betrug und Lüge führten schließlich zu meiner Kehrverweigerung. Meinem gesunden Menschenverstand fehlt die Einsicht, auf Kosten einer Sachbeschädigung blindlings einem unsinnigen Gesetzesbuchstaben Folge leisten zu müssen!

Weder Herr Dieterle, noch das Landratsamt, sind auf den von mir gemachten Vorschlag des Abspiegelns eingegangen. Herr Dieterle erschien zu den nachfolgenden, von mir verweigerten, Kehrversuchen stets mit seinem harten Stahlbesen. Mein Einwand der Sachbeschädigung wurde von allen Seiten vehement zurückgewiesen. Herr Schlosser, welcher die an Heiligabend zugestellte erste Verfügung erlassen hatte, behauptete am 27.01.03 im SWR4, er habe keinerlei Ermessensspielraum. Auch Herr Wiedmann bestätigte mir dies am 17.02.03. Erst 3 Monate nach Beginn des Konfliktes erlaubt Herr Jordan plötzlich in seiner Verfügung, einen wandschonenden Perlonbesen, wie sie bei Edelstahlrohren benutzt werden, anzuwenden. Warum wurde dieser Ermessensspielraum bisher verschwiegen? Demgemäss haben die Herren Schlosser und Wiedemann entweder in Unkenntnis gehandelt, oder sie haben mich bewusst angelogen!

Das verspätete Angebot, das erst nach der Zahlung eines Zwangsgeldes von 2 000 € in Kraft tritt, mir auch noch "außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung stehend" zu offerieren, zusätzlich bei der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2 000 € dies auch noch für "das geeignetste und mildeste Mittel" zu offerieren, setzt der behördlichen Unverfrorenheit die Krone auf!

Ich bezichtige außerdem die Handlungsweise der Herren Schlosser, Wiedmann und Jordan des Rechts- und Ermessensnissbrauchs! Herr Schlosser hätte gemäß der Angaben in der Begründung zu seiner Verfügung nicht von der bereits beschlossenen sofortigen Zwangskehrung abweichen dürfen, falls er das in seiner Begründung angegebene Gefahrenpotential ernst genommen hat - selbst wenn die drohende Gefahr eine fiktive ist. Auch die Herren Wiedmann und Jordan hätten aus diesem Grunde unbedingt sofortiges Zwangskehren anordnen müssen. Schließlich war der übliche Jahresturnus schon weit überschritten, und damit das von ihnen beschworene Gefahrenpotential angewachsen. Diese Haltung ist der Beweis für die Unglaubwürdigkeit der drei Beamten!

Im Zusammenhang mit der kurzfristigen Entscheidung zur Aufhebung der bereits erlassenen Verfügung des Zwangskehrens stellt sich die Frage: Fehlte Herrn Schlosser der Mut, sich der Medienpräsens zu stellen? Das darauffolgende Verhalten aller genannten Beamten deutet, meines Erachtens, lediglich auf meine rücksichtslose Abstrafung hin. Ich bezweifle, ob diese Haltung dem abgelegten Amtseid entspricht!

Meine durch Beamte des Landratsamtes Böblingen erfahrene üble Behandlung und meine Erkenntnis, dass der Schornsteinfeger unter raffinierter Vortäuschung(!) einer Gefahrenabwehr sich Zugang zu meinem Haus (unter Aushebelung des Art. 13 des GG) verschaffen darf, festigte meinen Entschluss, dem Schornsteinfeger in Zukunft ein Kehren meines Kamins zu verweigern.

Im Laufe der letzten Monate sind mir von verschiedenen Seiten finanzielle Hilfen angeboten worden, die ich stets ausschlug. Sollte diese Verfügung mit ihren hohen Strafen zur Ausführung kommen, werde ich mit Hilfe des Internet und der Medien den bundesweiten

"Hilfsfonds Böblinger Kaminzwangskehren"

ins Leben rufen.
Dieser Fonds dient neben der finanziellen Unterstützung meiner eigenen Aktivitäten auch der Unterstützung der Aktivitäten solcher Mitstreiter im gesamten Bundesgebiet, die mein Schicksal oder ein ähnliches teilen müssen. Ein Überschuss kommt den SOS-Kinderdörfern zugute.

Ich weise Sie darauf hin, dass der Briefwechsel in dieser Sache wegen des mittlerweile bundesweiten öffentlichen Interesses im Internet unter
www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
veröffentlicht wird.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

Bussardstr. 56

71032 Böblingen

Tel.: 07031 279428 Fax: 089 2443 11713
e-mail: theisenbb@freenet.de Homepage: www.schofeg.de

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2. Verfügung vom 28.02.2003


 

Landkreis Böblingen

Landratsamt Böblingen - Postfach 16 40 71006 Böblingen

Ordnungsamt
Nr.31-633.11
Dietrich Jordan
Tel.(07031) 663-342
Fax (07031) 663-151
E-Mail: d.jordan@Irabb.de
Zimmer 150 (l. Stock)
Böblingen, den 28.02.2003

Per Postzustellungsurkunde

Herrn
Paul Theisen

Schornsteinfegerwesen;
Hier: Verweigerung der Kehrarbeiten in Ihrem Gebäude Bussardstr. 56, 71032 Böblingen, Entscheidung vom 20.12.2002 i.V.m. der Entscheidung vom 15.01.2003

Sehr geehrter Herr Theisen,

in der o.g. Angelegenheit ergeht folgende

V e r f ü g u n g

1. Das in der vollstreckbaren Anordnung vom 15.01.2003 i.V.m. der Anordnung vom 20.12.2002 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € wird hiermit gem. §§ 18, 19,20 und 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) festgesetzt, da Sie der Verpflichtung zur Kehrung nicht nachgekommen sind.

Das Zwangsgeld ist mittels beiliegendem Zahlschein an die Kasse des Landkreises Böblingen, Girokonto Nr. 17, Kreissparkasse Böblingen (BLZ:603 501 30), unter Angabe des Buchungszeichens 5.1190.320308.5 zu entrichten. Für den Fall der Nichtzahlung wird der Betrag gern. § 13 LVwVG beigetrieben.

2. Der vollstreckbaren Anordnung ist durch entsprechende Terminvereinbarung Ihrerseits mit Bezirksschornsteinfegermeister Dieterle bis spätestens 14.03.2003 mittels Kehrung per Perlonbesen nachzukommen. Andernfalls wird hiermit die erneute Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € angedroht.

II.
Sachverhalt

Sie sind Eigentümer des Gebäudes Bussardstraße 56, 71032 Böblingen. In Ihrem Gebäude befindet sich eine bivalente Ölfeuerstätte, die über ein Rauchrohr an den Schornstein angeschlossen ist. Für diese besteht gern. Tabelle 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (Kehr- und Überprüfungsordnung- KÜO) jährlich eine einmalige Kehrpflicht.

Ihr Schornsteinfegermeister, Herr Dieterle, kündigte die Kehrarbeiten gern. § 3 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) fristgerecht am 01.12.2002 auf den 06.12.2002 an. Mit Fax vom 04.12.2002 teilten Sie dem Landratsamt Böblingen zur Kenntnis mit, dass "Ihr Kamin und Ihr Rauchrohr sauber sind" und sich die Kehrarbeiten daher erübrigen. Des weiteren boten Sie statt der Kehrarbeiten eine Kaminspiegelung an. Im Übrigen wiesen Sie darauf hin, dass Sie nicht auf der Spiegelprobe bestehen und Ihnen Ihr Bezirksschornsteinfegermeister die Rechnung "auch nur zusenden" könne.

Nachdem Sie die Kehrarbeiten am 06.12.2002 verweigerten, hat Sie das Landratsamt Böblingen mit Schreiben vom 09.12.2002 über die rechtlich verbindliche Regelung informiert, wonach Sie verpflichtet sind, die Kehrarbeiten in Ihrem Gebäude zu dulden. Gleichzeitig wurde zur Durchführung der Arbeiten ein Kehrtermin am Montag, den 16.12.2002, im Zeitraum von 9.00 bis 10.00 Uhr festgesetzt.

Mit E- Mail vom 11.12.2002 äußerten Sie Ihre Verwunderung darüber, dass das Landratsamt Böblingen Sie "der Verweigerung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten bezichtigte". Sie gingen davon aus, dass Sie mit Ihrem Angebot der optischen Überprüfung Ihrer Verpflichtung zur Duldung von Kehrarbeiten gern. § 1 SchfG genüge getan hätten.

Am 12.12.2002 hat Ihnen das Landratsamt Böblingen nochmals die Verpflichtung gern. KÜO dargelegt, wonach die optische Überprüfung nicht den Anforderungen einer Kehrung entspricht.

Durch E- Mail vom 15.12.2002 äußerten Sie nochmals Ihr Unverständnis zur Durchführung der Kehrarbeiten und teilen mit, dass Sie sich nicht verpflichtet fühlen, den Begriff "reinigen" wörtlich zu nehmen. Weiterhin führten Sie aus, mehrere TV- Sendungen gesehen zu haben, in denen "mit Hilfe des Endoskops das Reinigen von sauberen Abgaskanälen erspart wird". Ihr Angebot zur Durchführung dieser Methode wollten Sie nach Ablehnung durch Herrn Dieterle und die von uns erfolgten "Drohung mit Repressalien" nicht mehr aufrecht erhalten.

Am 16.12.2002 verweigerten Sie die von uns terminierte Kehrung daher erneut.

Mit Verfügung vom 20.12.2002 wurde daher, die Kehrung am 13.01.2003 angeordnet, für den Fall der Verweigerung unmittelbarer Zwang am 16.01.2003 angedroht.

Nachdem Sie mit Schreiben vom 27.12.2002 Widerspruch einlegten, überprüfte das Landratsamt Böblingen nochmals die Sach- und Rechtslage. Die Verfügung wurde darauf hin am 15.01.2003 dahingehend aufgehoben, dass die zwangsweise Kehrung am 16.01.2003 nicht stattfand, da unter Abwägung aller Gesichtspunkte die Androhung eines Zwangsgeldes zum gegebenen Zeitpunkt als milderes und verhältnismäßiges Mittel zur Durchsetzung der Anordnung am 27.01.2003 angesehen worden ist.

An diesem Tag verweigerten Sie wiederum die Durchführung der Kehrarbeiten. In einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Dezernenten Herrn Wiedmann und Frau Bröll im Landratsamt Böblingen wurde Ihnen die Sach- und Rechtslage im nochmals dargelegt. Gleichzeitig stellten Sie Ihren Standpunkt ebenfalls dar und betonten, dass Sie die Kehrung weiterhin verweigern.

Auf die daraus für Sie entstehenden möglichen Konsequenzen wurden Sie hingewiesen.

III.
Begründung

Gem. § 1 Abs. 1 SchfG sind Sie als Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes Bussardstr. 56 in 71032 Böblingen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.

Sie sind daher gem. § 1 Abs. 3 SchfG als Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überwachungspflichtigen Anlage Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gewähren. Das Grundrecht der Verletzlichkeit der Wohnung gern. Artikel 13 Grundgesetz (GG) ist insoweit eingeschränkt.

Ihre bivalente Ölfeuerstätte (inkl. Rauchrohr) unterliegt gem. Tabelle 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 KÜO einer einmal jährlichen Kehrpflicht. Wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 12.12.2002 mitteilten, handelt es sich dabei um eine Kehrpflicht und nicht um eine Überprüfungspflicht.

Die Kehrpflicht wird durch das Kehren des Schornsteins durch den Schornsteinfeger erfüllt. Kehren im Sinne der KÜO ist das Entfernen der in der kehrpflichtigen Anlage haftenden Verbrennungsrückstände und anderer Ablagerungen, damit ein ungehinderter Durchlass des Rauches möglich ist (Handbuch für das Schornsteinfegerwesen, S. 32 Rdnr. 6). Weiterhin wird durch das Kehren nicht nur anfallender Ruß, sondern auch der bei der Verbrennung von Öl Ld.R. entstehende Schwefel - sofern kein schwefelarmes oder -freies Öl verwendet wird- entfernt, welcher in Verbindung mit Wasser langfristig Schäden an der baulichen Substanz der Schornsteine verursachen kann.

Die gesetzlich vorgeschriebene Kehrpflicht wird durch das schlichte Vorhandensein des zu kehrenden Schornsteines begründet, ein Ermessensspielraum ist dabei weder für den Schornsteinfeger noch für die Behörde bzgl. der Durchführung der Arbeiten noch in deren Periodizität eröffnet.

Sie gehen in Ihren Schreiben davon aus, dass eine optische Prüfung (per Spiegelung oder per Endoskop) der Kehrpflicht genügen würde.

Eine solche Überprüfung ist jedoch lediglich für Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung von gasförmigen Brennstoffen festgelegt (Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 KÜO). Diese Überprüfungstätigkeit umfasst zum Einen die Prüfung der Anlage auf freien Querschnitt mit einem geeigneten Kehrgerät oder einem geeigneten optischen Gerät. Weiterhin Kohlenmonoxidmessung im Wege der Abgaswegeüberprüfung und eine Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung (§ 1 Abs.3 KÜO). Dieser Absatz bezieht sich unmittelbar auf Abs. 2, nicht jedoch auf Abs. 1 und ist daher nur auf Gasfeuerungsanlagen, nicht jedoch - wie in Ihrem Fall- auf Ölfeuerstätten, anzuwenden (Handbuch für das Schornsteinfegerwesen, S. 71, Rdnr. 2)

Die Vorgaben der KÜO bzgl. der festgelegten Kehrhäufigkeit dienen im Einklang mit § 1 Abs. 2 SchfG der Erhaltung der Feuersicherheit, die die Betriebs- und Brandsicherheit umfasst. Ihre Weigerung widerspricht diesen gesetzgeberischen feuerpolizeilichen Zielsetzungen zur Gefahrenabwehr zum Schutz der Brand- und Betriebssicherheit.

Zu prüfen waren die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der mit dieser Anordnung verbundenen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit wird festgestellt, dass dem Landratsamt Böblingen verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck, nämlich die Durchführung der Kehrarbeiten, zu erreichen. Gern. § 19 LVwVG handelt es sich hierbei um Zwangsgeld, um die Ersatzvornahme sowie die Anwendung unmittelbaren Zwanges.

Das Landratsamt hat bei der Auswahl der Zwangsmittel, darauf zu achten, dass dasjenige Zwangsmittel angewandt wird, das Sie und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes unter der Maßgabe der Verwendung eines Perlonbesens bei der Kehrung, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt als das geeignetste und mildeste Mittel, um Sie dazu zu veranlassen, die Kehrarbeiten durchführen zu lassen.

Grundsätzlich wird für Ihren Typ Schornstein ein Stahlbesen verwendet. Auf Grund Ihrer Bedenken bzgl. des in Ihrem Schornstein entstehenden Wandabriebs wird Herr Dieterle einen Perlonbesen verwenden, durch den geringerer Wandabrieb entsteht und die von Ihnen befürchteten Schäden am Schornstein vermieden, jedenfalls aber minimiert werden können. Ihre Bedenken dürften somit ausgeräumt sein.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass es sich hier um ein Entgegenkommen seitens des Landratsamtes handelt und ein gewisser Abrieb seit je her erfahrungsgemäß bei nahezu allen entsprechenden Tätigkeiten entsteht. Dieser ist i.d.R. jedoch so geringfügig, dass hierbei nicht von einer Sachbeschädigung geredet werden kann.

Das Landratsamt Böblingen hat die nochmalige Androhung von Zwangsgeld gewählt, da dieses Sie und die Allgemeinheit im vorliegenden Fall am wenigsten beeinträchtigt. Durch die Anwendung des Zwangsgeldes wird auch kein Nachteil herbeigeführt, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Verfügung steht (§ 19 Abs. 3 1-VwVG)

Wir räumen Ihnen letztmals die Möglichkeit ein, die versäumten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 14.03.2003 mittels Perlonbesen nachholen zu lassen.

Da Sie sich der Anordnung vom 15.01.2003 i.V.m. der Verfügung vom 20.12.2002 widersetzt haben, wird das mit dieser Verfügung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € festgesetzt.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 18, 19,20 und 23 des LVwVG und § 23 Landesgebührengesetz (LGebG).

Die Höhe des Zwangsgeldes steht angesichts der verletzten Rechtsgüter und Ihrer bisherigen Weigerung, den Zutritt zur Durchführung der Kehrung zu gewähren, auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung.

Wir weisen Sie schließlich darauf hin, das Sie sich mit Vergleich vom 08.06.1998 beim Verwaltungsgericht Stuttgart, in dem es gegenständlich eben um die Durchführung der Kehrarbeiten ging, bereit erklärt haben, u.a. "kooperativ" mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zusammenwirken werden damit Ihre Anlage entsprechend der KÜO gereinigt werden kann.

Darüber hinaus verweisen wir aus gegebenen Anlass auf den Ihnen vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden- Württemberg vom 18.12.2002 (VGH BW 14 S 1198/01, Theisen ./. Land Baden - Württemberg), in dem die Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung als nicht zu beanstanden anerkannt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Begründung verwiesen.

III.
Rechtsbehelfbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, gewahrt.

Mit freundlichen Grüßen

J o r d a n

 



Verweigerung zukünftigen Kaminkehrens durch den Schornsteinfeger


 

Ein Motto der Schornsteinfeger lautet:
Wer wartet darf nicht messen!.

Dies lässt sich mit Fug und Recht ergänzen, zu:
Wer kehrt darf nicht kontrollieren!

Schließlich gilt:
Was dem Brenner recht ist, ist dem Kamin billig!

Beide flotten Sprüche erschließen das Geheimnis der Schornsteinfeger-Philosophie, das da lautet:

Keiner darf dasjenige überprüfen, was er mit eigener Hand getan!

Mit anderen Worten:

Ausführen und Prüfen durch dieselbe Person ist gegen die Vorschrift!

Nun zu meinem Verfahren beim Stuttgarter Verwaltungsgericht:

Ich war schockiert, als mich der Richter belehrte:

Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat.

Meine ernsthafte Antischofi-Karriere war damit aus der Taufe gehoben.

Sowohl die richterliche Belehrung, als auch die Philosophie der Schornsteinfeger genügen - jede für sich - um meine nunmehr beschlossene Kehrverweigerung zu rechtfertigen.

Der Richter ergänzte in der Verhandlung am 8.6.1998 des weiteren noch sinngemäß, es sei mein persönliches Entgegenkommen, wenn ich dem Schornsteinfeger das Kehrobjekt sauber präsentiere. Gleichermaßen könnte ich ihm auch eine Flasche Champagner schenken.

Doch soweit geht die Liebe nicht. Nein, ich biete meinem Schornsteinfeger einen sauberen Kamin an, den er nur noch kontrollieren darf! Sollte er aber auf der verbreiteten Schornsteinfegerweisheit beharren:

Kehren ist die sicherste Querschnittskontrolle

so hat er bei mir Pech gehabt. Ich beharre darauf, dass er meinen Kamin fernerhin nur per Spiegel in Augenschein zu nehmen hat! Beim letzten Mal förderte er trotz mühsamen zweimaligen Kehrens 140 Gramm grauer Masse zutage, die größtenteils aus Kaminwandabschürfungen bestand.

Glaubt mir aber der Schornsteinfeger nicht, dass der Kamin sauber sei, darf er ruhig die Spiegelprobe anwenden.

Bei der Spiegelprobe führt der Schornsteinfeger in die untere Kehröffnung einen Spiegel ein, der um 45 Grad geschwenkt wird. Sieht er damit zwischen den Umrissen der Austrittsöffnung des Kamins den Himmel, so ist der Kamin sauber.

Über saubere Kamine kann man geteilter Meinung sein. Wenn aber der jährliche Auftrag der Rückstände auf den Kaminwänden im Mikrometerbereich liegt, ist es vermessen, auch einen nicht gekehrten Kamin als unsauber zu betrachten.

Die deutschen Schornsteinfeger halten die Spiegelprobe für unzuverlässig. Das widerspricht zwar krass der Wirklichkeit, doch gutgläubigen - oder wer weiß was - Ministerialbeamten ließ sich der Schwindel mit Leichtigkeit unterjubeln.

Überdies konstatierte Herr Stehmer, der "Schutzpatron" aller Baden-Württembergischen Schornsteinfeger, im Jahre 1996 bereits den Sinn einer Spiegelprobe. Auf meine Frage, weshalb denn statt aufwendigeren Kehrens nicht die simple Spiegelprobe gemacht würde, antwortete er, das wäre kaum billiger als Kehren. Dem zu widersprechen war nutzlos.

Solange das in der Nazizeit zugrunde gelegte, und jeder Vernunft widersprechende, Schornsteinfegergesetz Bestand hat, komme ich nicht umhin, dem Schornsteinfeger das vorgeschriebene "Schutzgeld" zu entrichten. Auch dann, wenn er nicht gekehrt hat. Ich bezahle ihm sogar das "Schutzgeld", wenn er mir nur eine Rechnung schickt. Denn schließlich musste ich mich bei dem Vergleich am Stuttgarter Verwaltungsgericht zu einem kooperativen Zusammenwirken mit meinem Schornsteinfeger bereit erklären. Wohl empfahl mir der Richter eine Petition an den Landtag. Ich schrieb nacheinander drei Petitionen, die alle durch die gleiche Person, die dazu die Veranlassung gab, abgeschmettert wurden.

Es liegt nun im Ermessen des Schornsteinfegers, ob er das "Schutzgeld" in voller Höhe in Anspruch nimmt, oder ob er mir einen großzügigen Nachlass gewährt. Ich hoffe aber, dass ihm dazu wenig Gelegenheit bleibt, da der Spuk ein baldiges Ende hat.

 



Brief an meinen Schornsteinfeger


 

Böblingen, den 04.12.2002

Sehr geehrter Herr Dieterle,

ich möchte Ihnen mitteilen, dass mein Kamin und mein Rauchrohr sauber sind. Damit erübrigt sich das Kehren ihrerseits. Die geringen Mengen an Kehrgut waren in den letzten Jahren zum größeren Teil Wandabrieb. Das dürfte auch Ihnen nicht entgangen sein. Die anteilige Rußmenge lag im Grammbereich. Ein Kehren sehe ich fernerhin wegen des Wandabriebes als Sachbeschädigung an.

Sollten Sie mir aber keinen Glauben schenken, so biete ich Ihnen die Möglichkeit an, dies durch Kaminspiegelung zu kontrollieren. Wenn der Kamin sauber ist, dann ist auch das Rauchrohr sauber.

Um Ihnen eine Konfliktsituation zu ersparen, möchte ich Sie auf den folgenden Richterspruch hinweisen:

Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat.

Ich bestehe nicht darauf, dass Sie die Spiegelprobe tatsächlich ausführen. Es genügt mir auch, wenn Sie mir nur die Rechnung zusenden. Ob Sie den vollen Betrag in Rechnung stellen, ist Ihrer Fairness überlassen. Soviel ich weiß, haben Sie Spielraum.

Ich mache Sie ferner darauf aufmerksam, dass mein Haus keine vier Stockwerke hat, sondern nur deren drei, was durch die KÜO eindeutig belegt ist. Bei der Rechnungsstellung bitte ich dieses zu beachten.

Meine Beweggründe können Sie im Internet nachlesen unter

www.schofeg.de/kehrverweigerung.html

Mit freundlichen Grüßen



Brief vom Landratsamt Böblingen


 

Landratsamt Böblingen Postfach 16 40 71006 Böblingen

Ordnungsamt

Herrn
Paul Theisen

Böblingen, den 09.12.2002

Schornsteinfegerwesen;
Hier: Verweigerte Kehrarbeiten am 06.12.2002

Sehr geehrter Herr Theisen,

Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister Herr Uwe Dieterle teilte uns mit, dass Sie sich weigerten, am 06.12.2002 die Kehrarbeiten in Ihren Räumen im Gebäude xxx durchführen zu lassen.

Die Reinigung wurde am 01.12.2002 auf den 06.12.2002 ordnungsgemäß gem. § 3 Abs. 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) angekündigt.

Wir weisen Sie daher darauf hin, dass Sie gem. § 1 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) als Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken verpflichtet sind, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.

Sie sind daher gem. § 1 Abs. 3 SchfG als Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überwachungspflichtigen Anlage Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gewähren. An dieser Verpflichtung ändert auch Ihr Schreiben vom 04.12.2002 nichts.

Wir teilen Ihnen daher mit, dass Ihr Bezirksschornsteinfegermeister am

Montag, den 16.12.2002, im Zeitraum von 9.00 bis 10.00 Uhr

die Kehrung durchführen wird. Eine Verschiebung des Termins ist nicht möglich. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt verhindert sein, müssten Sie eine für Sie stellvertretende Person damit beauftragen, den Zugang zu Ihrem Gebäude zu ermöglichen.

Des weiteren weisen wir Sie darauf hin, dass eine gebührenpflichtge Anordnung erlassen werden müsste, sollte die Kehrung an diesem Termin aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht erfolgen können.

Mit freundlichen Grüßen

 



1. Brief ans Landratsamt Böblingen


 

11. Dezember 2002

Landratsamt Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 Frau Bröll

E-Mail: v.broell@lrasbb.de

Betreff: Schornsteinfegerwesen - Ihr Schreiben vom 9.12.2002
Verweigerte Kehrarbeiten

Sehr geehrte Frau Bröll,

ich bin empört darüber, dass Sie mich der Verweigerung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten meines BSFM bezichtigen. Tatsache ist, dass ich mich zwar weigerte meinen Kamin, aus den in meinem Schreiben an Herrn Dieterle angegebenen Gründen, kehren zu lassen. Wohl war ich bereit, den Kamin optisch auf Sauberkeit überprüfen zu lassen. Das aber wollte Herr Dieterle nicht. Mit meinem Angebot wäre dem §1 Abs. SchfG in vollem Umfang Genüge getan.

Ich weise Sie darauf hin, dass Kehren nicht die einzige Methode ist, §1 Abs. SchfG zu erfüllen. Wenn mit einem Endoskop Abgasrohre punktuell überprüft werden dürfen, erfüllt die Spiegelprüfung über die komplette Kaminlänge erst recht die Bedingungen von §1. Diese Möglichkeit habe ich Herrn Dieterle angeboten. Ferner erinnerte ich ihn an das Richterwort, demgemäss er in sein Kehrbuch "Kehren" eintragen durfte. Ich verweigerte mich auch nicht der Zahlung. Was können Sie mir denn nachsagen, um sich anzumaßen, mir mit einer gebührenpflichtigen Anordnung zu drohen?

Herr Dieterle, der sich vor sechs Jahren als Geselle nicht gescheut hat, im Auftrag seines Vaters (BSFM) in meinem Hause die Feuerstättenschau neben dem Kehren des Kamins in 5 Minuten zu erledigen, was einem Stundensatz von über DM 500 entsprach, hat seine Kompetenz überschritten, wenn er unbedingt auf Kehren von wenigen Gramm Ruß beharrt. Ihn dafür in Schutz zu nehmen, finde ich ungerecht! Ich wies Herrn Dieterle auch darauf hin, dass Kehren zudem mit einer Sachbeschädigung verbunden ist. Das Kehrgut vom letzten Jahr habe ich zum Beweis aufgehoben.

Herr Dieterle hat mein Angebot für dieses Jahr abgelehnt. Somit lasse ich Herrn Dieterle vor dem nächstjährigen Termin nicht mehr in mein Haus!

Ich bin auch zutiefst befremdet darüber, dass Sie - ebensowenig wie Ihr Vorgänger - sich nicht bequemen, die Höheneinstufung meines Kamins gemäß der KÜO zu korrigieren. Ihre Belehrung vom 28.11.2002 - durch Verweigerung der Gebühren für das vierte Stockwerk - weitere Rechtsmittel zu erzwingen, finde ich als abwegig, selbst wenn Sie nicht die erste sind, die das tut! Verhilft man in einem Rechtsstaat auf diese Weise jemanden zu seinem Recht? Dies widerspricht meinem gesunden Menschenverstand, aber auch der Rechtsnorm der Subsidiarität. Auch Sie sollten in der Lage sein, durch eine Ortsbesichtigung den Fall gemäß der KÜO zu beurteilen, falls Ihnen die Hausskizze nicht genügt.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet unter
www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
nachzulesen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



2. Brief vom Landratsamt Böblingen


 

Landratsamt Böblingen Postfach 16 40 71006 Böblingen

Ordnungsamt

Herrn
Paul Theisen

Böblingen, den 12.12.2002

Schornsteinfegerwesen;
Hier: Verweigerte Kehrarbeiten und Ihre E-Mail vom 11.12.2002

Sehr geehrter Herr Theisen,

Ihr E-Mail vom 11.12.2002 haben wir dankend erhalten.

Hierzu möchten wir jedoch folgendes ausführen:

In § 1 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) ist die Kehr- und Überprüfungspflicht ausgeführt. Welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind und innerhalb welchen Zeitraumes die Kehr- und Überprüfungsarbeiten vorgenommen werden müssen, ist in der Kehr- und Überprüfungsordnungen (KÜO) der Länder bestimmt.

§ 1 KÜO des Landes Baden- Württemberg präzisiert hier die Grundanforderungen § 1 SchfG. Die KÜO schreibt in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Tabelle 1 hierzu für Ihre Anlage unter dem 1.Spiegelstrich eine Kehrpflicht einmal jährlich für Ihre Anlage vor. Eine "optische Überprüfung auf Sauberkeit" erfüllt die Anforderungen an das Kehren nicht.

Im übrigen verweisen wir auf unser Schreiben vom 09.12.2002 und auf den vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart geschlossenen Vergleich im Jahr 1998, in dem Sie sich verpflichteten, Ihre Anlage in Zukunft kooperativ mit dem Bezirksschornsteinfegermeister entsprechend der KÜO reinigen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

 



2. Brief ans Landratsamt Böblingen


 

15. Dezember 2002

Landratsamt Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 Frau Bröll

E-Mail: v.broell@lrasbb.de

Betreff: Schornsteinfegerwesen - Ihr Schreiben vom 11.12.2002
Verweigerte Kehrarbeiten

Sehr geehrte Frau Bröll,

Lassen Sie mich diesen Brief bitte mit einer Metapher beginnen:
Wer seinen sauberen Mantel zur Reinigung bringt wird - salopp gesagt - für doof gehalten. Frage: Was ist mit dem, der seinen sauberen Mantel in die Reinigung bringt, um sich dort bestätigen zu lassen, der Mantel sei wirklich sauber? Zu Letzterem war ich bereit. Für doof halte ich mich dennoch nicht. Das Urteil darüber, ob da jemand doof sei, überlasse ich Ihnen!

Nicht aus Vernunftgründen, nein, um mir mich demütigende staatliche Zwangsmaßnahmen vom Hals zu halten, war ich bereit, mir andere staatlich verordnete Zwangsmaßnahmen gefallen zu lassen. Mein einziger Trost: Während meiner Kindheit und Jugend gab's weitaus Schlimmeres auf deutschem Boden! Damals schlimmste Diktatur - heute angeblich freiheitliche Demokratie. Graduell sehr verschieden, aber beide kein Loblied auf Deutschland.

Wenn auch in dem Schriftsatz zu meinem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart vermerkt ist, dass er "... in Zukunft kooperativ mit dem BSFM zusammenwirken wird, damit seine Anlage - entsprechend der KÜO - gereinigt wird.", fühle ich mich dennoch nicht verpflichtet, den Begriff "reinigen" wörtlich zu nehmen. In selbigem Verfahren ließ auch der Richter verlauten:
"Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat".

Als Herr Dieterle im Vorjahr zweimal den Besen zeitdehnend durch meinen Kamin zog, gab er mir auf meine Frage nach dem Nutzen zweimaligen Kehrens zur Antwort, das hinge vom Verschmutzungsgrad ab. Er wurde nicht einmal rot, als er anschließend, wie die Jahre zuvor auch, eine Hand voll grauer Masse, die überwiegend aus Wandabrieb und nur wenig Ruß bestand, in den Eimer kehrte. Dennoch schaffte er seine unsinnige Arbeit in der Hälfte der vorgegebenen Zeit.

Zwischenzeitlich sah ich in TV-Sendungen über Schornsteinfeger, wie diese sich mit Hilfe eines Endoskops das Reinigen von sauberen Abgaskanälen ersparten. Beurteilen Sie selber, ob die Spiegelprobe, gemäß der man sich auf der ganzen Länge eines Kamins von dessen einwandfreier Durchlässigkeit überzeugen kann, nicht zuverlässiger ist, als der punktuelle Blickwinkel, den ein Endoskop zu gewähren in der Lage ist.

Bei der Spiegelprobe, die ich Herrn Dieterle anbot, sieht man bei einem sauberen Kamin den Himmel wie den Vollmond in der Nacht. Das von den Schornsteinfegern benutzte Endoskop gibt lediglich den Blick auf einen Bruchteil der zu beurteilenden Oberfläche des Abgaskanals frei. Trotz dieses Mangels wird diese Technik von den Schornsteinfegern praktiziert und offenbar durch die KÜO akzeptiert. Ob dies bis zu Herrn Dieterle durchgedrungen ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich bin schon erstaunt darüber, dass Herr Dieterle heute Vorschriften exakt nach dem Buchstaben ausführen will. Erstaunt bin ich aus den folgenden Gründen:

Grund 1: Als Herr Dieterle am 8.12.94 in meinem Hause außer Kaminkehren auch noch die Feuerstättenschau so mit der linken Hand erledigte, hatte er bereits die Meisterprüfung abgelegt. Somit wusste er von der strengen Vorschrift, dass die Feuerstättenschau nicht durch den Gehilfen erledigt werden darf. Dennoch handelte er im Auftrag seines Vaters gegen die KÜO. Damals, noch in Unkenntnis des Verstoßes beider Dieterle's schrieb ich nur wegen der unverschämten Geldforderung für 5 Minuten Tätigsein einen anklagenden Leserbrief in der Kreiszeitung , der sich im Internet befindet.

Grund 2: Dieterle Vater und Sohn betrügen mich seit sie bei mir kehren! Beide kennen die Örtlichkeiten und sollten auch die KÜO kennen. Beide müssten wissen, dass die Voraussetzungen eines 4. Stockwerkes nicht gegeben sind: 1. Die Kehröffnung ist nicht oberhalb der Decke des 1.Obergeschosses. 2. Der Kamin durchfährt keine waagerechte Decke des Dachgeschosses. Bei Ihnen, Frau Bröll, habe ich noch ein Nachsehen, da Sie die Örtlichkeiten nicht kennen und offenbar noch nicht mit Hausquerschnittskizzen umzugehen in der Lage sind. Sie sind eingeladen, sich mit der Örtlichkeit vertraut zu machen.

Das beschriebene Komplott teilte ich Ihrem Vorgänger, Herrn Stern, in meiner Erklärungsnot später nur deshalb mit, um die Glaubwürdigkeit des Herrn Dieterle senior zu erschüttern. Herr Stern schenkte damals in der Streitsache wegen des Rauchrohrkehrens nicht mir, sondern Herrn Dieterle weiterhin Glauben. Doch weder für Vater noch Sohn brachte dieser Deal irgendeinen Nachteil. Ich galt für Herrn Stern weiterhin als der Lügner schlechthin. Dieterle junior erhielt kurz darauf einen eigenen Kehrbezirk. Später beerbte er seinen Vater und wird mir fernerhin zugemutet!

Ich bleibe dabei: Vor dem nächstjährigen "Kehrtermin" kommt mir kein Schornsteinfeger ins Haus! Auch dann lasse ich ihn nicht meinen sauberen Kamin beschädigen! Ich wollte Herrn Dieterle eine goldene Brücke bauen, indem ich ihm die beiden Alternativen: "Spiegeln oder nur Kassieren" anbot. Nach seiner Ablehnung des Spiegelns und Ihrer darauffolgenden Drohung mit Repressalien stehe ich auch nicht mehr zu meinem Angebot vom 4.12.02.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet unter
www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
nachzulesen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



1. Verfügung vom Landratsamt Böblingen


 

Landratsamt Böblingen Postfach 16 40 71006 Böblingen

Ordnungsamt

Herrn
Paul Theisen

Böblingen, den 20.12.2002

Schornsteinfegerwesen;
Hier: Verweigerung der Kehrarbeiten

Sehr geehrter Herr Theisen,

in der o.g. Angelegenheit ergeht folgende

I.
Verfügung

1. Sie haben gern. § 1 Abs.1 und Abs.3 Schornsteinfegergesetz (SchfG)i.V.m. § 1 Abs.1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (Kehr- und Oberprüfungsordnung (KÜO) am

Montag, den 13.01.2003 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr

die Kehrarbeiten in Ihrem Gebäude Bussardstr. 56 in 71032 Böblingen durch Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, Herrn Uwe Dieterle, durchführen zu lassen.

Zu diesem Zweck haben Sie Herrn Bezirksschornsteinfegermeister Uwe Dieterle den Zutritt zu Ihrem Grundstück, Ihrem Gebäude und Ihren Räumen zu gestatten.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs.2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) im öffentlichen Interesse angeordnet, d.h., Sie haben an dem in Ziff.1 genannten Termin auch dann den Zutritt zu Ihrem Gebäude und Ihren Räumen zu gestatten und die Kehrarbeiten durchführen zu lassen, wenn Sie Widerspruch gegen diese Verfügung einlegen sollten.

3. Für den Fall, dass Sie dieser Verfügung nicht an dem unter Nr.1 genannten Termin nachkommen, wird hiermit die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs am Donnerstag, den 16.01.2003 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr angedroht, der dann auch durchgeführt wird.

4. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 € festgesetzt. Diese Gebühr ist innerhalb eines Monats unter Angabe der Verrechnungsstellen- Nr.5.1190.320301.8 an die Kasse des Landkreises Böblingen, Girokonto- Nr. 17, Kreissparkasse Böblingen (BLZ 603 501 30) zu überweisen.

II.
Sachverhalt

Sie sind Eigentümer des Gebäudes Bussardstraße 56, 71032 Böblingen. In Ihrem Gebäude befindet sich eine bivalente Ölfeuerstätte, die über ein Rauchrohr an den Schornstein angeschlossen ist. Für diese besteht gem. Tabelle 1 zu § 1 Abs.1 Satz 2 KÜO jährlich eine einmalige Kehrpflicht.

Ihr Schornsteinfegermeister Herr Dieterle kündigte die Kehrarbeiten gem. § 3 Abs.1 SchfG fristgerecht am 01.12.2002 auf den 06.12.2002 an. Mit Fax vom 04.12.2002 teilten Sie dem Landratsamt Böblingen zur Kenntnis mit, dass "Ihr Kamin und Ihr Rauchrohr sauber sind" und sich die Kehrarbeiten daher erübrigen. Des weiteren boten Sie statt der Kehrarbeiten eine Kaminspiegelung an. Im Übrigen wiesen Sie darauf hin, dass Sie nicht auf der Spiegelprobe bestehen und Ihnen Ihr Bezirksschornsteinfegermeister die Rechnung "auch nur zusenden" könnte.

Nachdem Sie die Kehrarbeiten am 06.12.2002 verweigerten, hat Sie das Landratsamt Böblingen mit Schreiben vom 09.12.2002 über die rechtlich verbindliche Regelung informiert, wonach Sie verpflichtet sind, die Kehrarbeiten in Ihrem Gebäude zu dulden. Gleichzeitig wurde zur Durchführung der Arbeiten ein Kehrtermin am Montag, den 16.12.2002 im Zeitraum von 9.00 bis 10.00 Uhr festgesetzt.

Mit E-Mail vom 11.12.2002 äußerten Sie Ihre Empörtheit darüber, dass das Landratsamt Böblingen Sie "der Verweigerung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten bezichtigte". Sie gehen davon aus, dass Sie mit Ihrem Angebot der optischen Überprüfung Ihrer Verpflichtung zur Duldung von Kehrarbeiten gem. §1 SchfG genüge getan hätten.

Mit Schreiben vom 12.12.2002 hat Ihnen das Landratsamt Böblingen nochmals die Verpflichtung gem. KÜO dargelegt, wonach die optische Überprüfung eben nicht den Anforderungen einer Kehrung entspricht.

Mit Ihrer E-Mail vom 15.12.2002 äußerten Sie nochmals Ihr Unverständnis zur Durchführung der Kehrarbeiten und teilen mit, dass Sie sich nicht verpflichtet fühlen, den Begriff "reinigen" wörtlich zu nehmen. Weiterhin führten Sie aus, mehrere TV- Sendungen gesehen zu haben, in denen "mit Hilfe des Endoskops das Reinigen von sauberen Abgaskanälen erspart wird". Ihr Angebot zur Durchführung dieser Methode wollten Sie nach Ablehnung durch Herrn Dieterle und die von uns erfolgten "Drohung mit Repressalien" nicht mehr aufrecht erhalten.

Am 16.12.2002 verweigerten Sie die von uns festgesetzte Kehrung daher erneut.

III.
Begründung

Gem. § 1 Abs.1 SchfG sind Sie als Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes Bussardstr. 56 in 71032 Böblingen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.

Sie sind daher gem. § 1 Abs.3 SchfG als Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überwachungspflichtigen Anlage Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gewähren.

Ihre bivalente Ölfeuerstätte (inkl. Rauchrohr) unterliegt gem. Tabelle 1 zu § 1 Abs.1 Satz 2 KÜO einer einmal jährlichen Kehrpflicht. Wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 12.12.2002 mitteilten, handelt es sich hier um eine Kehrpflicht und nicht um eine Überprüfungspflicht.

Die Kehrpflicht wird durch das Kehren des Schornsteinfegers erfüllt. Kehren im Sinne der KÜO ist das Entfernen der in der kehrpflichtigen Anlage haftenden Verbrennungsrückstände und anderer Ablagerungen, damit ein ungehinderter Durchlass des Rauches möglich ist.

Die Überprüfung mittels optischen Gerät ist nach den Vorschriften der KÜO lediglich für Gasfeuerstätten zulässig ( § 1 Abs.2 und 3 KÜO). Das von Ihnen erwähnte Abspiegeln von Abgasschornsteinen ist als Überprüfungsmethode seit Inkrafttreten der KÜO zum 01.01.2002 nicht mehr zugelassen.

Es liegt im Interesse der Feuersicherheit und damit in einem besonderen öffentlichen Interesse, dass die Kehrung durchgeführt wird. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Durch Ihre Weigerung, sich mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister in Verbindung zu setzen, damit er die notwendigen Kehrarbeiten in Ihrer Wohnung durchführen kann, sehen wir uns veranlasst, Ihre gesetzliche Duldungspflicht durch diese Anordnung zu konkretisieren und im weiteren Verweigerungsfalle zwangsweise durchzusetzen.

Die sofortige Vollziehung der Verfügung kann nach § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt. Durch die Kehrverweigerung könnten mögliche schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht rechtzeitig festgestellt und verhindert werden. Das besondere öffentliche Interesse an der regelmäßigen Kontrolle überwiegt wie bereits erwähnt gegenüber Ihrem privaten Interesse, von den Rechtswirkungen dieses Verwaltungsaktes zunächst unbelastet zu bleiben.

Die Gebührenfestsetzung für die Verwaltungsgebühren in Höhe von 60,- € beruht auf den § 3,4 Abs.1 Nr.8 und 12 des Landesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühr berücksichtigt den entstandenen Verwaltungsaufwand.

Hinweise:

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie die Reinigung des Schornsteins verweigern (§ 50 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bei der Reinigung durch den Schornsteinfeger ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Sie selbst anwesend sind. Sie können auch eine andere Person damit beauftragen, den Schornsteinfeger in Ihr Haus zu lassen.

IV.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt Böblingen in 71034 Böblingen, Parkstr. 16, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, gewahrt.

Mit freundlichen Grüssen

i.V. Schlosser

 



3. Brief ans Landratsamt Böblingen


 

27. Dezember 2002

Landratsamt Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 zuständig Frau Bröll

E-Mail: v.broell@lrasbb.de

Betreff: Schornsteinfegerwesen - Ihr Schreiben vom 20.12.2002
Erlassene Verfügung wegen Verweigerung der Kehrarbeiten

Herr Schlosser,

das Timing ist Ihnen glänzend gelungen! Zum Heiligabend traf Ihre, "mit freundlichen Grüßen" unterzeichnete, Verfügung bei mir ein. Verdrängte Assoziationen werden geweckt: Ausgerechnet an Heiligabend musste ich zum Militär. Meine Eltern traf es hart. Es war Krieg, Hitler hatte das Sagen. Seine Vasallen führten sechs Jahre zuvor das Kehrmonopol ein. Mit Ihrer Weihnachtsgabe, Herr Schlosser, vermasselten Sie mir jedenfalls das Fest. War es Absicht oder mangelndes Gespür? Keines der beiden spräche für Sie!

Ich bleibe bei meiner Haltung und beuge mich nicht Ihren Drohungen, die mir ein Kehren meines sauberen Kamins aufzwingen. Herrn Dieterle lasse ich nicht freiwillig vor dem nächstjährigen "Kehrtermin" in mein Haus. Gegen die von Ihnen angedrohte Brachialgewalt bin ich machtlos. Auf verbaler Ebene jedoch bin ich es nicht.

Gegenüber Herrn Dieterle zeigte ich mich kooperativ, bot ihm Alternativlösungen an. Was ich aber nicht mehr dulde, ist ein Kehren meines sauberen Kamins. Dessen angeblich besonderen Verschmutzungsgrades wegen kehrte Herr Dieterle vor einem Jahr sogar zweimal. Die damit verbundene Sachbeschädigung durch Wandabrieb nehme ich nicht länger hin. Den Beweis für Herrn Dieterles Lüge, das Kehrgut, habe ich aufgehoben.

Ein seinerzeit nicht erfolgtes, aber dennoch berechnetes Kehren meines Rauchrohres führte 1996 zu meiner Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Landratsamt Böblingen und das Regierungspräsidium Stuttgart wiesen meine Behauptung, es sei nicht gekehrt worden, kategorisch zurück. Erst der Verwaltungsrichter glaubte meiner Aussage. Die des Schornsteinfegers deutete er durch den salomonischen Ausspruch:
"Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat!"
Mit anderen Worten, wenn er ihn sauber vorfand. Das zu kontrollieren bot ich Herrn Dieterle an.

Auf den Richterspruch wies ich Herrn Dieterle in meinem Schreiben vom 4.12.02 hin. Sicherheits- und Umweltaspekte standen nie zur Disposition. Herr Dieterle hat nachgewiesenermaßen keine Hemmungen, die KÜO zu umgehen. In diesem Falle hätte er sich auf den Richterspruch berufen dürfen.

Ich lasse Herrn Dieterle nicht am 13.01.2003 und nicht am 16.01.2003 freiwillig in mein Haus. Herr Dieterle verweigerte bei seinem Besuch am 6.12.02 mein ihm entgegengebrachtes Angebot. Somit trifft einzig und allein ihn die Schuld. Ich bin ferner nicht bereit die Verwaltungsgebühr für eine ungerechtfertigte Verfügung zu entrichten.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet unter

www.schofeg.de/kehrverweigerung.html

dokumentiert ist.

Paul Theisen

PS: Eine Kopie dieses Schreibens übersende ich dem Landrat.

 



4. Brief ans Landratsamt Böblingen


 

Paul Theisen, Böblingen

6. Januar 2003

Landratsamt Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 zuständig Frau Bröll
E-Mail: v.broell@lrasbb.de

Betreff: Schornsteinfegerwesen - Ihr Schreiben vom 02.01.2003
Hier: Zu meinem Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart

Sehr geehrte Frau Bröll,

dass Sie mein Schreiben vom 27.12.02 an Herrn Schlosser als Widerspruch zum Regierungspräsidium Stuttgart weitergeleitet haben, hat mich nicht wenig überrascht. Dennoch werde ich meinen Widerspruch persönlich an das Regierungspräsidium richten.

Ich möchte Ihnen aber nochmals die Tragweite der zu Unrecht erlassenen Verfügung vor Augen führen. Der Sachverhalt ist eindeutig! Bei seiner genauen Kenntnis hätte es nicht zu einer Verfügung kommen dürfen.

Sollte irgendjemand es wagen, am 16.1.03 mein Haus ohne meine Einwilligung zu betreten, verstößt nicht nur er, sondern auch der oder die ihn Beauftragende, gegen das Grundgesetz!

Ich erlaubte dem BSFM, Herrn Dieterle, den Zutritt zu meinem Haus unter der Bedingung, dass er sich von dem sauberen Zustand meines Kamins überzeugen könne. Menge und Struktur des Kehrgutes vor einem Jahr bestand überwiegend aus Wandabrieb. Trotz dieser Kenntnis hielt es Herr Dieterle damals für notwendig, zweimal nacheinander zu kehren. Im Schreiben vom 4.12.02 teilte ich Herrn Dieterle den Grund meiner - sogar durch Richterspruch sanktionierten - Kehrverweigerung mit. Herr Dieterle aber willigte nicht in mein Angebot ein und bestand darauf, unbedingt zu kehren. Somit trifft ihn die alleinige Schuld!

Im Jahre 1996 war Herrn Dieterles Vorgänger in meinem Hause tätig. Obwohl er das Rauchrohr nicht kehrte, trug er "Kehren" in sein Kehrbuch ein, was er mir auch berechnete. Meine daraufhin geführte Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart führte zu einem Vergleich, in dem der Richter sowohl mir als Kläger als auch dem BSFM als dem Beklagten den Wahrheitsanspruch zubilligte. Bei Ihrer Behörde galt ich als Lügner. Der Richterspruch gipfelte in dem Satz, der mich zwar schockierte, den ich aber ernst nahm:

"Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat".

Dieser richterliche Ausspruch ist Herrn Dieterle wohlbekannt. Auf ihn leite ich mit Fug und Recht meine Haltung ab. Damit verstoße ich nicht gegen die KÜO. Ich beließ es nicht einmal bei meiner Behauptung, der Abgaskanal sei sauber, sondern gab - wenn auch nicht einsehbar - Herrn Dieterle Gelegenheit, sich vor Ort davon zu überzeugen.

Wohlgemerkt: Vor 6 Jahren wurde das Rauchrohr nicht gekehrt, sondern zu meiner Überraschung behauptet, es sei gekehrt worden. Wer kann es mir verwehren, heute gleiches zu erwarten. Damals war der Vater mit im Spiel, heute ist es der Sohn.

Wer aus meiner konsequenten Haltung einen Akt der Gewalt rechtfertigt, missbraucht das Grundgesetz zu bösartiger Willkür nach Untertanenart! Wir leben nach wie vor in einem Rechtsstaat, wenn auch im Schornsteinfegerwesen die Uhren anders zu gehen scheinen, was in der Öffentlichkeit in zunehmendem Maße beklagt wird, seit die Medien sich kritisch mit dem Schornsteinfegermonopol auseinandersetzen.

Der Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des GG besagt in Satz 7: Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung .... vorgenommen werden.

Keine der genannten Gefahren traf und trifft in meinem Falle auch nur im Geringsten zu. Somit verletzt die erlassene Verfügung mit angedrohtem Zwang das Grundgesetz. Dies bin ich nicht bereit hinzunehmen! Die angedrohte Aktion mag vielleicht den Vorteil haben, das Schornsteinfegermonopol umso eher zu Fall zu bringen!

Ich bitte Sie, Herrn Dieterle zu benachrichtigen, dass ich ihn weder am 13.01. noch am 16.01.2003 freiwillig in mein Haus einlasse. Herr Dieterle verweigerte bei seinem Besuch am 6.12.02 mein ihm entgegengebrachtes Angebot. Somit trifft einzig und allein ihn die Schuld an diesem Verfahren.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass dieser Briefwechsel im Internet unter
www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
veröffentlicht wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird.

P.S. Einige persönliche Bemerkungen an Sie, Frau Bröll: Ich frage mich seit Heiligabend, lebe ich in einem Tollhaus oder lebe ich unter Philistern? Wer seine fünf Sinne im Kopf hat, kann sich nur noch wundern ob derartiger Haarspaltereien: Nichts vorhanden, das unbedingt gekehrt werden muss, aber es muss unbedingt gekehrt werden! Es ist beschämend, dass sich Staatsdiener soweit herablassen können, wie es Herr Schlosser tat!

Lesen Sie Heinrich von Kleists Michael Kohlhaas. So wie Kohlhaas ist mir zumute. Hätte Kleist Kohlhaas im Medienzeitalter geschrieben, so wäre dessen Kampf gegen die Obrigkeit sicherlich gewaltlos im Internet geschehen.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Widerspruch an das Regierungspräsidium


 

Paul Theisen, Böblingen

6. Januar 2003

Regierungspräsidium Stuttgart
Durch Fax 0711 904 24 08

Widerspruch gegen die Verfügung vom Landratsamt Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12

In Sachen Schornsteinfegerwesen - dort zuständig Frau Bröll

Nachdem sich mein BSFM, Herr Dieterle zum Kaminkehren am 6.12.02 angesagt hatte, teilte ich ihm mit, dass ich nicht bereit sei, meinen Kamin kehren zu lassen. Wohl gab ich ihm Gelegenheit, sich vor Ort auf optischem Wege sich von dessen Sauberkeit zu überzeugen. Ich machte ihn auf die Sachbeschädigung meines Kamins aufmerksam, indem ich auf den Wandabrieb seines bisherigen Kehrens hinwies, der die Verbrennungsrückstände bei weitem übertraf, während der Rußanteil im Grammbereich lag! All das dürfte Herrn Dieterle ohnehin erfahrungsgemäß bekannt sein. Trotz dieser Kenntnis hält er es für notwendig, der angeblichen Verschmutzung wegen, zweimal nacheinander zu kehren.

In meinem Schreiben teilte ich Herrn Dieterle den Grund meiner - sogar durch Richterspruch sanktionierten - Kehrverweigerung mit. Herr Dieterle willigte aber nicht in mein Angebot ein und bestand unbedingt darauf, zu kehren.

Im Jahre 1996 war Herrn Dieterles Vorgänger, der Geselle seines Vaters, in meinem Hause tätig. Obwohl dieser das Rauchrohr nicht kehrte, war im Kehrbuch "Kehren" eingetragen, was mir auch berechnete wurde. Erst meine daraufhin geführte Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart schuf Klarheit und führte zu einem Vergleich, in dem der Richter sowohl mir als dem Kläger als auch dem BSFM als dem Beklagten den Wahrheitsanspruch zubilligte. Dieser gipfelte in dem Satz, der mich zwar schockierte, den ich aber ernst nahm:

"Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat".

Dieser richterliche Ausspruch ist Herrn Dieterle wohlbekannt. Auf ihn leite ich mit Fug und Recht meine jetzige Haltung ab. Damit verstoße ich nicht gegen die KÜO. Ich beließ es nicht nur bei meiner Behauptung, der Abgaskanal sei sauber, sondern gab Herrn Dieterle Gelegenheit, sich vor Ort auf optischem Wege davon zu überzeugen.

Wohlgemerkt: Vor 6 Jahren wurde das Rauchrohr nicht gekehrt, sondern zu meiner Überraschung behauptet, es sei gekehrt worden. Wer kann es mir verwehren, heute gleiches zu erwarten. Damals war der Vater mit im Spiel, heute ist es der Sohn.

Wer aus meiner konsequenten Haltung einen Akt der Gewalt rechtfertigt, missbraucht das Grundgesetz zu bösartiger Willkür nach Untertanenart! Wir leben in keinem Obrigkeitsstaat, wenn auch im Schornsteinfegerwesen die Uhren anders gehen. Erst seit die Medien in zunehmendem Maße das Schornsteinfegermonopol kritisch unter die Lupe nehmen, wird dies auch der breiten Öffentlichkeit zunehmend bewusst.

Der Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des GG besagt in Satz 7: Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung .... vorgenommen werden.

Keine der genannten Gefahren traf und trifft in meinem Falle auch nur im Geringsten zu. Somit verletzt die erlassene Verfügung mit angedrohtem Zwang das Grundgesetz. Dies hinzunehmen bin ich nicht bereit!

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet unter
www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
veröffentlicht wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Ein Eintrag im Gästebuch vom 6.1.03.


 

Kein Essenkehrer aus Osten

Die ORB-Sendung Ende Dezember brachte mich auf die Essenkehrer. Ich mag diese wichtigturichen Kerle nicht. Wenn ich sehe wie die da mit ihren Kehrbesen kommen und sich noch anfassen lassen von den kleinen Kindern und ihren Müttern, weil sie Glück bringen sollen. Bei den Politikern sieht man sie auch oft. Nach einigem Suchen bei Google bin ich auf ihre Seiten gestoßen. Ich bin nur Mieter und hab keine Esse zu kehren, aber ich kann sie gut verstehen. Als Ossi wundert es einen, wie die Beamten bei ihnen im Westen mit ihren Leuten so umspringen tun. Als ich den Brief eines Herrn Schlosser an den Herrn Theissen las, da dachte ich mir, wenn das die beiden Erichs wüssten, drehten die sich noch schmunzelnd im Grab rum. Ich weis, wovon ich rede. Auch ich bin von unseren Bonzen oft gestriegelt worden und hab solche Drohbriefe im Laufe der Zeit bekommen, so mit Parragrafen gespickt wie der von dem Herrn Schlosser. Ob der bei Erich Mielke in der Lehre war? Heute grüßen mich die früheren Bonzen so freundlich wenn sie mir auf der Straße begegnen, wie wenn nichts gewesen wär. Macht so weiter und schafft die Essenkehrer und die Bonzen weg.

 



Kontrastreiche deutsche Gesetzgebung


Ein Eintrag in meinem Gästebuch führte mir die Widersprüche unserer Gesetzgebung vor Augen. Eine Ärztin stellte erlaubten straffreien Schwangerschaftsabbruch einer nicht erlaubten Umgehung des angeordneten Kaminkehrens gegenüber.

Bei einer Abtreibung wird werdendes menschliches Leben vernichtet.

Bei verweigertem Kehren der Abgaskanäle (kurz Kamin genannt) bleibt lediglich eine nicht brennende Handvoll Dreck an den mehrere Quadratmeter messenden Kaminwänden haften.

Ethische Wertmaßstäbe bleiben ausgeklammert.



Ereignisse

Schwangerschaftsabbruch

Kaminkehren


Gegenstand

Werdendes Leben im Embryonalstadium in der Regel bis zu 12 Wochen.

Kamin einer Öl- oder Gasfeuerung, der geringfügig mit Verbrennungsrückständen behaftet ist. Die Rußmenge beträgt wenige Gramm.


Gesetzeslage

Nach der Neufassung des § 218 ist ein Abbruch der Schwangerschaft gesetzwidrig, aber straffrei, wenn eine Beratungsstelle aufgesucht worden ist.

Das Schornsteinfegergesetz regelt bedingungslose Reinigung oder Kontrolle der Abgaskanäle.


Anwendung

Vernichtung eines im Entwicklungsstadium befindlichen ungeborenen Mensch.

Nach der obskuren Regel "Kehren ist die sicherste Querschnittskontrolle" müssen auch saubere Kamine gekehrt werden. Eine optische Kontrolle, etwa durch Spiegelung, ist unzulässig.


Folgen

Straffreiheit nach einer Beratung, häufig seelische Belastung der Betroffenen, oft dauerhafte schwere Depressionen und Schuldgefühle.

Wer Kehren verweigert, hat mit Bußgeld und Strafen zu rechnen. Letztendlich erfolgt gewaltsamer Zugang zum Haus. Zwangskehren erfolgt unter Polizeischutz. Übertretung des Art.13 des GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).



Offener Brief an das Landratsamt Böblingen


 

Der Eintrag erfolgte am 09.01.03

Offener Brief an das Landratsamt Böblingen

Sehr geehrte Damen und Herren ,

Es ist zu erfahren , dass Sie beabsichtigen , in Kürze bei Herrn Theisen in Böblingen eine sog. "Zwangskehrung" eines de facto sauberen Kamins durchzuführen . Sie berufen sich dabei auf das Schornsteinfegergesetz .

Als Bürger dieses Staates , den ich bislang (noch) für demokratisch hielt , sehe ich mich veranlasst , zu diesem Ihren Vorhaben folgendes anzumerken :

a) Das Schornsteinfegergesetz hat seine Wurzeln im 3. Reich , wurde damals unter ganz anderen Prämissen erlassen . Nicht umsonst sollten die Schornsteinfeger treue Parteigenossen sein , am besten noch den NS-Blutorden tragen . Es ging de facto niemals um Sicherheit , sondern allein darum , dass die Feger als staatlich bestellte Spitzel die Volksgenossen auszuschnüffeln hatten . Bedauerlicherweise plant ja auch diese Bananenrepublik (Hinweis : Dieser Ausruck an dieser Stelle ist meine grundgesetzlich geschützte Meinungsäusserung) , u.a Schornsteinfeger als Schnüffler einzusetzen (vergl. hierzu entsprechende Bundestagsdrucksache und SPIEGEL-Bericht) .

b) Sie alle - mit Ausnahme der Schornsteinfeger - haben einen Diensteid auf die Verfassung Ihres Bundeslandes und auf das GG der BRD abgelegt . Die Staatsgewalt geht bekanntlich vom Volke aus . Das Volk aber will nicht bespitzelt werden , sieht auch keinen Grund dafür , einen aussterbenden Berufsstand - den es im übrigen in dieser Form weltweit (!!!) nur in Deutschland gibt ! - durch Bezahlung völlig sinnloser Arbeiten zu alimentieren . Es ist beschämend genug , dass Sie sich dafür hergeben , die Unverletzlichkeit der Wohnung zu missachten . Ihr möglicher Hinweis , dass das SchfG eben diese Unverletzlichkeit aufhebt , muss ins Leere gehen . Eine "gemeine Gefahr" (vergl. hierzu GG) geht von keiner modernen Feuerstätte (Amtsdeutsch für Heizkessel) aus . Ein Kaminbrand ist nicht möglich , da moderne Heizkessel nicht russen dürfen , sich damit auch kein brennbares Material im Kamin sammeln kann . Schliesslich ist darauf hinzuweisen , dass es ausserhalb Deutschlands nicht zu mehr Unfällen kommt , obwohl es dort den schlichtweg abzockenden Berufsstand des "Bezirksschornsteinfegermeisters" nicht gibt , mit Ausnahme von Österreich und Elsass-Lothringen auch nie gegeben hat . Auch ist die Luft im Ausland nicht schlechter , und der Umweltschutz hat dort auch keinen geringeren Stellenwert als in Deutschland .

Das GG kennt das Recht zum Widerstand , wenn eine Abhilfe anders nicht möglich ist . Statt sich auf ein formal gültiges Gesetz zu berufen , das allein - ich betone : allein ! - den Schornsteinfegern nützt , sollten Sie sich vielmehr Ihres Diensteids erinnern und sich weigern , zu Handlangern polizeistaatlicher Methoden zu werden .

c) Wenn Sie tatsächlich mit Polizeigewalt diese lächerliche Zwangskehrung durchführen , dann weiss ich wenigstens , wo dieser Staat inzwischen steht . Das Recht und die Gesetze haben für das Volk da zu sein - nicht aber umgekehrt ! Wenn Sie aber völlig unsinnige Gesetze mit Gewalt durchziehen , dann fällt mir dazu nur noch Oskar Lafontaine ein : "Mit solchen Sekundärtugenden kann man auch ein KZ betreiben ."

Meine sehr geehrten Damen und Herren vom Landratsamt Böblingen ,

Man wirft den Beamten des 3. Reichs immer wieder gern vor , sie hätten sich der (Weimarer) Verfassung verbunden fühlen müssen und nicht dem Staat nach 1933 . Sie dagegen haben heute die Möglichkeit , sich demokratisch im tieferen Sinn des Wortes zu verhalten ; Sie werden deswegen (noch !) nicht inhaftiert . Aber kommenden Generationen werden sich auch fragen müssen , wes Geistes Kind eigentlich im Jahr 2003 diejenigen Bediensteten des Landratsamts Böblingen waren , als Sie sich dazu hergaben , mit staatlicher Gewalt gegen einen unbescholtenen Bürger Massnahmen durchzusetzen , die einem Polizeistaat zur Ehre gereichen würden , für die angeblich ach so demokratische Bundesrepublik Deutschland aber ein Armutszeugnis ersten Ranges darstellen .

Ich möchte Sie der Ordnung halber nochmals darauf aufmerksam machen , dass das vorliegende Schreiben ein "Offener Brief" ist und von mir auf der Seite "www.schofeg.de" über das Internet auch einem grösseren Publikum zur Kenntnis gebracht wird .

In Anbetracht Ihres zumindest in meinen Augen recht seltsamen Rechtsstaats-Verständnisses sehe ich mich zu meinem Bedauern ausser Stande , diesen Brief mit einer der in Deutschland üblichen Schlussformeln zu beenden .

Wolf-Dieter Loos

P.S.: Sollten Sie sich inzwischen dazu entschlossen haben , von der o.g. Zwangskehrung Abstand zu nehmen , so wollen Sie mein vorliegendes Schreiben bitte als gegenstandslos betrachten .

 



Ein weiterer Eintrag im Gästebuch vom 10.1.03.


 

Durch eine Pressemeldung stieß ich auf die Seiten in schofeg. Wenn ich da so lese, wie Beamte und Richter nicht nur im Zweifelsfalle zugunsten der Schornsteinfeger entscheiden, kommt mir das kalte Kotzen.

Wie war das noch mit den Richtern, die gegen Kriegsende noch Todesurteile fällten. Wenn es heute auch nicht um solche geht, so ist es schlimm genug, wenn auch in banalen Dingen gegen jede Vernunft entschieden wird.

Von Unabhängigkeit der Staatsdiener kann keine Rede sein. Die betreffenden Beamten sollten sich in die Reihen der Staatsbüttel einordnen.

Lasst nicht locker bis der letzte Zwangsfeger hinweggefegt ist !!!!!!!

 



Ein weiterer Eintrag im Gästebuch vom 14.1.03.


 

Was sich da in Böblingen so zusammenbraut ist schier unglaublich. Ich hoffe, dass die Ereignisse weiter so wie bisher auf den Seiten für die Nachwelt dokumentiert werden. Man schämt sich, ein Deutscher zu sein, wenn man mit ansehen muß, wie da mit einem beherzten Bürger umgesprungen wird. Hat Herr Theisen es etwa versäumt Schnee zu schippen oder zu streuen? Selbst das hätte noch keine Zwangsmaßnahmen zur Folge. Der Mann hat sich lediglich erlaubt bürokratische Spitzfindigkeiten in aller Öffentlichkeit bloßzustellen. Das erfordert in unserm Staat schon Polizeigewalt heraus. Es geht doch um nicht mehr als um die Feststellung, wie der Kamin auf Sauberkeit zu überprüfen ist und nicht um Schmutzbeseitigung. Oder liege ich da falsch? Wer das nur durch Kaminfegen feststellen kann, muß schon mittelmäßig bescheuert sein. Bescheuert im Quadrat sind die Beamten, die so was vorschreiben und durchzusetzen trachten. Ausspucken sollte man vor dieser Sorte Staatsdiener.

An Ihrer Stelle, Herr Theissen, würde ich die betreffenden Beamten wegen Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung ziehen und sie verklagen, oder gar auf Bruch des Amtseids. Ein guter Anwalt sollte da schon her. Wenn der Böblinger Kaminkehrzwang Schule macht, dann gehts weiter bergab in unserm Land. Neben einem "Hornberger Schießen" schiebt man uns Schwaben dann auch noch ein "Böblinger Kaminzwangskehren" in die Schuhe. Schilda scheint überall zu sein. In Schwaben erst recht.

 



4. Brief vom Landratsamt Böblingen


 

Landkreis Böblingen

Landratsamt Böblingen Postfach 16 40 - 71006 Böblingen

Ordnungsamt
Nr. 31-633.12
Konrad Schlosser
Tel. (07031) 663-340
Fax (07031) 663-151
Zimmer 148 (l. Stock)

Böblingen, den 14.01.2003

Herrn
Paul Theisen
Bussardstr. 56
71032 Böblingen


Schornsteinfegerwesen
Hier: Verweigerung der Kehrung

Sehr geehrter Herr Theisen,

in der o.g. Angelegenheit ergeht folgende

I.
Entscheidung

1. Ziff. 1.3 der Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 20.12.2002 wird aufgehoben.

2. Nachdem Sie am 13.01.2003 wiederum die Kehrung verweigert haben, wird ein erneuter Termin, und zwar am

27.01.2003 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr

festgelegt, um die Ihnen bekannten Kehrung in Ihrem Gebäude Bussardstr. 56 in 71032 Böblingen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, Herrn Uwe Dieterle, durchführen zu lassen.
Zu diesem Zweck haben Sie Herrn Dieterle den Zutritt zu Ihrem Grundstück, Ihrem Gebäude und Ihren Räumen zu gestatten.

3. Für den Fall, dass Sie Herrn Dieterle an dem genannten Termin den Zutritt verweigern, wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000,- E angedroht.

II.
Sachverhalt

Wir nehmen Bezug auf den in der Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 20.12.2002 vorgetragenen Sachverhalt, in der für den Fall, dass die Durchführung der Kehrung verweigert wird, die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde.
Hierauf haben Sie mit Schreiben vom 27.12.2002 geantwortet.
Sie teilten mit, dass Sie nicht bereit sind, Herrn Dieterle Zutritt zu Ihrem Wohnhaus zu gewähren, um diesem die vorgeschriebene Kehrung zu ermöglichen.

Herr Dieterle versuchte am angekündigten Tag, nämlich am Montag, 13.01.2003, gegen 10 Uhr, die Kehrung durchzuführen. Dies war jedoch nicht möglich, da Sie die Türe nicht öffneten.

III.
Begründung

Nach nochmaliger Kontaktaufnahme mit dem Bezirksschornsteinfegermeister und erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sind wir zu der Auffassung gelangt, dass unter Würdigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im vorliegenden Fall abweichend von der Androhung unmittelbaren Zwangs - wie geschehen - die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich, aber zunächst auch ausreichend ist, um die angeordnete Maßnahme fristgerecht zu erfüllen. Denn Zwangsgeld ist dasjenige Zwangsmittel, das Sie und die Allgemeinheit am wenigsten belastet.

Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes steht angesichts der verletzten Rechtsgüter und Ihrer bisherigen Weigerung, den Zutritt zur Durchführung der Kehrung zu gewähren, auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung.
Die Androhung des Zwangsgeldes wird auf §§ 18 ff Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gestützt.
Diese Androhung von Zwangsgeld ist das mildeste zur Verfügung stehende Mittel des Verwaltungszwangs und daher zulässigerweise mit der zu vollstreckenden Anordnung vom 20.12.2003 verbunden.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Zwangsgeld wiederholt und solange angewendet werden darf, bis Sie der Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 20.12.2003 nachgekommen sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit von festgesetztem Zwangsgeld kann auch unmittelbarer Zwang angewendet werden.

IV.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt Böblingen, in 71034 Böblingen, Parkstr. 16, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidiums Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, gewahrt.

Mit freundlichen Grüssen

Schlosser

Hinweis:

Die Zahlung des Zwangsgeldes entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, der Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 20.12.2002 nachzukommen.

 



Ein Eintrag im Gästebuch vom 18.1.03.


 

Der Artikel in der Stuttgarter Zeitung mit dem Aufmacher "Das sind die Leute, die Helmut Kohl Eier an den Kopf werfen" offenbart, das Menschen, die nicht all das hinzunehmen bereit sind, was der Staat ihnen an Unsinn aufbürdet, in die Ecke der Querulanten gestellt werden. Zum Glück werden diese Menschen nicht wie ehedem in unserem Lande ohne Federlesen aufgehängt, sondern "nur" mit Strafen in Höhe des monatlichen Lebensunterhalts einer durchschnittlichen Familie in die Knie gezwungen. Da fragt sich einer, ob diejenigen, die mit solchen Drohkeulen so leichtfertig um sich werfen, als Schreibtischtäter nicht hundsgemein gefährlich wären, wenn sie mit größeren Machtbefugnissen ausgestattet wären.

Nun hat Paul Theisen nicht mit Steinen geworfen, er hat sich nicht vermummt und von der Polizei wegtragen lassen. Er hat nur verbal aufbegehrt und seinem, wie er nachweist, keineswegs pflichtbewussten Schornsteinfeger eine goldene Brücke bauen wollen, damit der nicht abermals an seinem Kamin so lange kratzt, bis die Innenwand abbröckelt. Selbst wenn er sich sogar gegen das nutzlose Kehren gestemmt hätte, fände ich das behördliche Verhalten skandalös. Statt sich gegen unsinnige Verordnungen stark zu machen, um den Bürokraten in den Ministerien das Handwerk zu legen, wird beherzten Staatsbürgern eine saftige Strafe angedroht, wenn sie nicht parieren wollen. Es ist höchste Zeit den Stall auszumisten, in dem die Schornsteinfegerlobby sich die maßgebenden Beamten und Politiker hörig macht, ja mit ihnen gemeinsam eine machtbesessene Seilschaft bildet.

Hat sich schon jemand gefragt, was mit der ständig nachgefüllten "Kriegskasse", von der in einem Magazin berichtet worden ist, geschieht? Ich behaupte, sie dient überwiegend direkten und indirekten Schmiergeldzahlungen an Beamte und Politiker. Kein Tag, an dem derartiges nicht in den Medien berichtet wird. Alle Indizien deuten beim mächtigen Schornsteinfegermonopol darauf hin. Es ist daher auch kein Wunder, dass so auf unsinnigen Paragraphen herumgeritten wird und mit aufsässigen und unbequemen Bürgern so verfahren wird.

Auch heute würde Heinrich Heine in Kenntnis des behördlichen skandalösen Verhaltens dichten
"Denk ich an Deutschland in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht!".

 



Kompromissangebot an das Landratsamt vom 20.1.03.


 

Paul Theisen, Böblingen


Landratsamt Böblingen
Ordnungsamt Nr. 31-633.12

Konrad Schlosser
Fax 07031 663 151

Schornsteinfegerwesen
Hier: Verweigerung der Kehrung

20. Januar 2003

Sehr geehrter Herr Schlosser,

gestatten Sie mir einige persönliche Bemerkungen an Sie:

Mein Onkel war Gewerkschaftssekretär und wurde 1933 aus seinem Amt verjagt. Mein Vater verlor 1935 das Recht zu notwendigem Nebenerwerb, weil er in einem Gerichtsverfahren zugunsten eines Regimeopfers aussagte. Beide Ereignisse sind nicht spurlos an mir vorüber gegangen. Später las ich Solschnizyns "Archipel Gulag" und Joachim Fests Werke über Hitler und seine Vasallen. Beide Autoren, und noch einige andere die ich las, legten den Charakter willfähriger Helfer, die selber Opfer ihres Systems waren, bloß. Die braune und die roten Diktaturen setzten auf unterer Ebene auch in belanglosen Dingen primitive Schikanen zur Festigung ihrer Macht ein. Ähnliches erlebte ich während meiner militärischen Grundausbildung im 2.Weltkrieg. - Dies ist unrühmliche Vergangenheit.

Herr Schlosser, warum tun Sie gleiches? Bußgeldbescheide werden nicht unmittelbar vor Weihnachten zugestellt - Ihre Verfügung kam an Heiligabend. Ihre Begründung zum kurzfristigen Schwenk von der Gewaltkeule zur Drohkeule ist, was den Zynismus betrifft, nicht zu überbieten. Vor der Gewaltkeule schreckten Sie in letzter Minute offenbar aus Furcht vor einem aufziehenden Mediengewitter zurück. Soweit ging Honecker 1989 nicht einmal, sondern er blies lediglich die erwartete Gewaltanwendung ab. Sie aber drohen mit einer Schikane in Form einer Zahlung von 2 000 €. Ihre Rechtfertigung dieses angedrohten "Zwangsgeldes" in Höhe des Lebensunterhaltes einer vierköpfigen Familie, anstelle bisheriger plumper Gewaltanwendung, spricht Bände. Dafür auch noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz heranzuziehen ist eine Unverschämtheit.

Bin ich ein sich verbarrikadierender Schwerverbrecher, der mit allen möglichen Mitteln zur Selbstaufgabe überredet werden soll? Ich verstoße nicht einmal gegen das obskure Schornsteinfegergesetz. Ich bot meinem BSFM eine - durch Richterspruch sanktionierte - akzeptable Lösung an, um ihn von seinem sachschädigenden Kaminkehren abzubringen. Dass er darauf nicht einzugehen gewillt war, ist sein Problem. Dass Sie seine Haltung auch noch mit massiven Androhungen unterstützen, ist skandalös.

Ich stehe nun vor der Entscheidung, durchzuhalten oder einen Kompromiss einzugehen. Im ersteren Fall setze ich das Ansehen meiner Stadt aufs Spiel. Dass ich weiterhin die Hilfe der Medien beanspruche, kann mir niemand verübeln. Eine weitere Eskalation bringt zweifellos Böblingen in einen schlechten Ruf. Ich möchte nicht in einer Stadt leben, die den - bereits genannten - Beinamen Neuschilda führen wird.

Tatsache ist, die Verantwortung für diese Blamage einer Kreisstadt tragen einzig und allein zwei Personen: Ein - mit Dreck am Stecken behafteter - Schornsteinfeger aus Weil im Schönbuch, und ein mich mit diktatorischer wankelmütiger Strenge bedrohender willfähriger Beamter, der im Landratsamt Böblingen tätig ist.

Mit Widerwillen bin ich von nun an bereit, Herrn Dieterle am 27.1.03 ohne Kehrbesen in mein Haus zu lassen. Dies setze ich auch für alle zukünftigen "Kehrtermine" voraus. Falls Herr Dieterle mit der materialschonenden Kaminspiegelung nicht umzugehen in der Lage sein sollte, führe ich es ihm vor, wie ich es bereits Presseleuten vorgeführt habe. Von der Sauberkeit des Rauchrohres kann er sich mit seinem Zeigefinger überzeugen, falls er kein Endoskop besitzt.

Mein Nachgeben setzt aber voraus, dass mein Fall in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird, somit alle Androhungen und Erlasse gegenstandslos sind. Herrn Dieterle zahle ich sein Schutzgeld für die 3 Stockwerke meines Hauses. Mein Kamin misst keine 4 Stockwerke, für die in betrügerischer Absicht seit Beziehen meines Hauses Gebühren verlangt wurden.

Nur unter diesen Bedingungen bin ich bereit, einen Kompromiss einzugehen. Ich bitte Sie bis Mittwoch, den 22.1.03, um die Benachrichtigung Ihres Einverständnisses per Fax oder E-Mail.

Ich weise Sie darauf hin, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html veröffentlicht wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

Kopie an:

Landrat Maier
Oberbürgermeister Vogelgsang

 



Mein Eintrag im Gästebuch vom 23.01.03.


 

Der folgende Text ist meinem Eintrag vom 23.1.03 im Gästebuch in geringfügiger Abänderung entnommen.

Offenbar weiß unter den Repräsentanten der "Schofi-Schutztruppe" die Linke nicht was die Rechte tut. In dem Ablehnungstext einer Petition zur Kehrhäufigkeit in BW ist folgender Satz zu finden:

"... Bei einem großen Innendurchmesser ohne Begrenzung am Schornsteinkopf, auf der ganzen Länge senkrecht gebaut und bei ausreichendem Tageslicht, geht auch das Wirtschaftsministerium davon aus, dass ein Abspiegeln ausreichend wäre. ..."

Der Text befindet sich unter

http://www3.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/0000/13_0911_D.PDF

In der dortigen 4. Petition ist es der letzte Absatz.

Was ein großer Innendurchmesser ist, wird nach der üblichen Definitionsweise vorsichtshalber offen gelassen. In späterer Auslegung führt es sowieso zum Nachteil der Hausbesitzer.

Es geht noch weiter:
Dass - wie in dem Text erwähnt - diese Bedingungen (die Möglichkeit des Abspiegelns) beim Petenten nicht immer zutreffen, ist damit zweifellos der Zeitpunkt des Abspiegelns gemeint. Wann denn anders als nachts?

Somit deckt die Baden-Württembergische KÜO sogar Schornsteinfegertätigkeiten während stockdunkler Nacht und Neumond ab. Kein Wunder, denn beim Schornsteinfegerwesen gilt neben

"Kehren ist die sicherste Querschnittskontrolle!"

der weitere unumstößliche Grundsatz

"Ausnahmen bestimmen die Regel!".

Die KÜO der Schildbürger könnte nicht besser sein, denn dort gilt in Bezug auf die Nacht:

In Schilda ist Sonnenbaden grundsätzlich verboten, weil nachts keine Sonne scheint.

Weil Glockenläuten bei Nacht stören würde, werden in Schilda alle Glocken eingeschmolzen.

Weil nachts alle Katzen grau sind, dürfen in Schilda nur noch graue Katzen gehalten werden.

Damit ist erwiesen, dass Schornsteinfegers Schutzmannschaft sich im Fahrwasser der Schildbürger befindet: Kein Abspiegeln, weil dem Schornsteinfeger der Gedanke kommen könnte, es auch bei dunkler Nacht zu tun - was gegen die KÜO wäre. Deshalb gibt es auch am helllichten Tag keine Ausnahme. Basta!

Bei Zuwiderhandlung 2 000 Euro Zwangsgeld!

Die Nacht ist erstaunlicherweise von der Schornsteinfegerlobby bisweilen noch unangetastet geblieben. Da die Nacht nicht allein zum Schlafen da ist, sollte der Schornsteinfeger ermächtigt werden, neben der tagsüber vorgenommenen Feuerstättenschau, auch noch eine nächtliche Hörprobe vorzunehmen. Dies zum Zwecke einer Kontrolle der von Kleinfeuerungsanlagen ausgehenden akustischen Belästigung der schlafenden Hausbewohner.

"Denk ich an Deutschland in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht".

Wer kann bei diesen Zwängen sich noch 'was einbilden, Deutscher zu sein?! Ich jedenfalls nicht mehr!

 



Brief Ostbergs an das Landratsamt vom 21.1.03.


 

Berlin, den 21. Januar 2003

Angebliche Kehrverweigerung durch Herrn Theisen

Sehr geehrter Herr Schlosser,

es ist schon sehr befremdend erfahren zu müssen, dass Sie Herrn Theisen persönlich ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 € dafür angedroht haben, dass er von seinen Bürgerpflichten Gebrauch machen will und sein Eigentum vor mutwilliger Zerstörung schützt.

Es ist unglaublich, dass Sie als erwachsener Mensch, der zumindest in seiner Ahnenreihe ehrliche handwerklich begabte Menschen aufweist, sich als Handlanger der Organisierten Kriminalität missbrauchen lässt.

Sie können sich nicht damit rausreden, dass sie von Ihren Chefs missbraucht oder erpresst wurden, denn Sie haben als Beamter auf die Verfassung geschworen, dass Sie Ihr Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Baden-Württemberg in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und Ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werden, "so wahr Ihnen Gott helfe".

Da die Gesetze und Verordnungen, auf die Sie sich berufen, nur Kannbestimmungen sind bleibt die persönliche Verantwortung für diese verwerfliche Einschüchterung eindeutig bei Ihnen.

Durch bisher geführten Schriftverkehr ist Ihnen zumindest bekannt, dass die unnötigen und verbotenen Dienstleistungen der Schornsteinfegerorganisationen in Seilschaft mit den ihnen hörigen Behörden den Charakter der Organisierten Kriminalität haben. Obwohl gem. § 52 (4) BImSchG für Überwachungen die Kosten nur aufzuerlegen sind, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt wurden oder geboten sind, stellen Schornsteinfeger rechtswidrige Rechnungen aus. Wenn sich die Bürger dagegen wehren und sich auf ihr Recht berufen, werden die Behörden von den Schornsteinfegerorganisationen zur Schutzgelderpressung missbraucht.

Die von den Schornsteinfegerorganisationen verwendeten Argumente zur Begründung ihrer "Dienstleistungen" sind nur ein Gewebe aus Halb- und Unwahrheiten.

Schornsteinfeger schützen weder die Gesundheit noch die Umwelt mehr als jeder andere aufmerksame Bürger. Im Gegenteil, durch die Vortäuschung einer falschen Sicherheit verlässt sich der Bürger auf die falsche Aussage und vernachlässigt möglicherweise seine Verantwortung gegenüber seinem Eigentum. Sollte tatsächlich eine Gefahr von Heizungsanlagen und Kamin ausgehen, müsste der Schornsteinfeger 24 Stunden täglich daneben stehen.

Der Unsinn: "Kehren ist die beste Querschnittskontrolle", ist die reinste Volksverdummung.

Es ist schon verwerflich, wenn sich korrupte Politiker für Spendengelder und persönliche Zuwendungen dafür hergeben, die Verstöße gegen Vernunft, gegen Menschenrechte, gegen die Verfassung, gegen das Grundgesetz und gegen EU-Recht billigen. Das ist ein Skandal, der seines Gleichen sucht.

Wir möchten Ihnen dringend empfehlen, die rechtswidrigen Repressalien und den Terror im Auftrage der Schornsteinfegerorganisationen nicht nur gegen Herrn Theisen sondern gegen alle Bürger einzustellen.

Weiterhin empfehlen wir Ihnen, sich mit der Historie der Schornsteinfegerorganisationen (www.schofeg.de) und dem wahren Hintergrund für die Anwendung der Methoden der Organisierten Kriminalität zur Einschüchterung von "Kunden" auseinander zu setzen.

Kein einziges Argument der Schornsteinfegerorganisationen rechtfertigt Repressalien gegen verantwortungsbewusste mündige Menschen in unserem Land.

Mit freundlichen Grüßen

I. A. gez. Dipl.- Ing. Helmut Ostberg

Ø Landrat Herr Meier, LRA Böblingen


Hierzu aufschlussreiche Bücher:

"Der Mob" von Dagobert Lindlau;
"Im Namen des Staates" von Andreas von Bülow;
"Vom schönen Schein der Demokratie" von Hans Herbert von Arnim;
"Die Mitternachtsregierung" von Jürgen Roth;
"Der Dienst" von Gehlen; "Cash Strategie gegen den Crash" von Paul C. Martin;
"Farm der Tiere" und "1984" von George Orwell;
Bundesimmissionsschutzgesetz und 1. Bundesimmissionsschutzverordnung;
"Verordnung über das Schornsteinfegerwesen" von SS-Reichswirtschaftsminister und Chef der Gestapo Heinrich Himmler;
"Richtlinien zur bevorzugten Vergabe von Kehrbezirken";
"Die SS Hitlers Instrument der Macht" von Gordon Williamson;
"Die geheime Inquisition" von Peter Godman;

 



Nach ignoriertem Kompromissangebot 23.1.03


 

Paul Theisen, Böblingen

Landratsamt Böblingen
Ordnungsamt Nr. 31-633.12
Konrad Schlosser

Fax 07031 663 151

23. Januar 2003

Schornsteinfegerwesen
Hier: Verweigerung der Kehrung

Sehr geehrter Herr Schlosser,

da von Ihrer Seite bis zum heutigen Tag keine Nachricht über Ihre Bereitschaft, mein Kompromissangebot anzunehmen, bei mir eingegangen ist, trete ich von diesem zurück. Ich mache Sie dennoch auf den folgenden Text in einer abgewiesenen Petition aufmerksam.

"... Bei einem großen Innendurchmesser ohne Begrenzung am Schornsteinkopf, auf der ganzen Länge senkrecht gebaut und bei ausreichendem Tageslicht, geht auch das Wirtschaftsministerium davon aus, dass ein Abspiegeln ausreichend wäre. ...".

Ich weise unter

www.schofeg.de/kehrverweigerung.html#abspiegeln

auf die Quelle des Textes hin.

Ich habe kooperativ eine Möglichkeit der Konfliktlösung aufgezeigt, auf die einzugehen Sie nicht bereit waren. Ich lasse meine endgültige Entscheidung bis Montag, dem 27.1.03 offen.

Ich weise Sie darauf hin, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html veröffentlicht wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

Kopie an: Landrat Maier

 



Brief an Landrat Maier 29.1.03


 

Paul Theisen, Böblingen


Landratsamt Böblingen
Landrat Maier persönlich

E-Mail posteingang@lrabb.de

29. Januar 2003

Sehr geehrter Herr Landrat Maier,

ich bedauere, dass Sie durch mich mit einer Sache behelligt werden, die bei einer sinnvollen Gesetzeslage und der bürgernahen Anwendung auch abstruser Gesetze kein Gegenstand einer Beschwerde sein dürfte.

Das Schornsteinfegergesetz und im besonderen der sich darauf stützende bundeslandspezifische Verordnungsdschungel ist ein Ärgernis für jeden, der sich ernsthaft damit befasst und das Gesetzeswerk durchschaut hat. Ein derartiges, sich auf Tradition und einseitige Begünstigung aufbauendes, Regelwerk dürfte in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat keinen Platz finden. Wie ich aus zahlreichen empörten Sympathiebekundungen in den letzten Tagen erfahren musste, ist der Schaden, den die Anwendung des Schornsteinfegergesetzes im Vertrauensverhältnis der Bürger zu ihrem Staat bereits angerichtet hat, nicht mehr zu vernachlässigen!

In der Anwendung von Gesetzen hat sich in Deutschland nichts geändert! Wie in den unseligen Jahren zweier Diktaturen auf deutschem Boden sind auch heute wieder Staatsdiener dazu bereit, nur den Buchstaben auch der fragwürdigsten Gesetze zu beachten, ohne deren Sinn und Zweck zu hinterfragen, und einen Ermessensspielraum auszuloten.

So skandalös und bedauerlich das unschlüssige Fehlverhalten des Herrn Schlosser auch ist, es macht mein, sowie meiner Mitstreiter im gesamten Bundesgebiet, dringendes Anliegen mit Hilfe der Medien nicht nur in der Region bekannt. Es trägt auch zu einer zunehmenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber einem fragwürdigen Staatsmonopol bei.

Wir verachten heute noch Justizbeamte, die auch noch kurz vor Kriegsende Todesurteile fällten. Heute lässt man aber "pflichtbewusste" Beamte mit höchst bedenklichen massiven Drohungen "aufmüpfige" Bürger zur Räson bringen: Zunächst Androhung von Polizeigewalt, falls das Kehren eines sauberen Kamins verhindert wird. Danach ein plötzlicher Schwenk zu der verwerflichen Schikane eines hohen Zwangsgeldes, das um eine Größenordnung über den üblichen Strafen für Verkehrsdelikte liegt. Dort geht es um Menschenleben - hier geht es um eine Handvoll Dreck. Der Antrieb dieses Verhaltens ist einzig und allein die verbohrte und rechthaberische Anwendung eines in jeder Hinsicht fragwürdigen Gesetzesdschungels.

Nun zu meinem Fall: Hätte der Vater meines jetzigen Schornsteinfegers nicht in sein Kehrbuch eingetragen, das Rauchrohr meines Heizkessels sei gekehrt worden, was ich aber durch meine Anwesenheit widerlegen konnte, gehörte ich heute sicherlich auch zu den braven Bürgern, welche die zumeist unsinnigen Tätigkeiten der Schornsteinfeger ertragen und widerwillig bezahlen, ohne deren Notwendigkeit zu hinterfragen.

Meine seinerzeitige Zahlungsverweigerung und das Pochen der Aufsichtsbeamten im Landratsamt und Regierungspräsidium auf die einzige und alleinige Glaubwürdigkeit von Dieterle senior und seinen Gehilfen, führten mich zum Verwaltungsgericht. Dort prägte der mir endlich Glauben schenkende Richter den mich schockierenden Satz:

" Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat".

Ich wies Herrn Dieterle junior, als Nachfolger seines Vaters, auf diesen Richterspruch als Begründung und Hilfestellung hin, um ihn vom Kehren meines sauberen Kamins abzubringen. Stattdessen bot ich ihm das Abspiegeln des Kamins zur Kontrolle an, worauf er sich nicht einließ. Schließlich hat das Verhalten seines Vaters und Vorgängers den richterlichen Ausspruch provoziert. Durch mein Angebot verstieß ich nicht im geringsten gegen den Sinn des Schornsteinfegergesetzes, dessen Zweck in diesem Falle die Brandsicherheit sein soll. Ich weiß mit absoluter Sicherheit, dass von meinem Kamin keinerlei Brandgefahr ausgehen kann. Das weiß auch Herr Dieterle zu genau.

Mein Hauptgrund zur Kehrverweigerung ist und bleibt die Vermeidung der Sachbeschädigung meines Kamins durch unnützes Kehren. Wäre es erforderlich, so würde ich es wohl oder übel hinnehmen müssen. Das "Kehrgut" vom vorherigen, angeblich zweimal erforderlichen, Kehren bestand überwiegend aus Wandabrieb; die Rußmenge war im Grammbereich. Es widerspricht meinem Rechtsempfinden - aber auch meinem gesunden Menschenverstand -, dass ein Gesetz, welches schon den Art. 13 des GG aushebelt, zudem auch noch eine nicht notwendige Sachbeschädigung um jeden Preis erlauben darf.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich auf meiner Rechtsauffassung weiterhin beharre. Sollten die Zwangsdrohungen und -anwendungen bestehen bleiben, übernehme ich keine Verantwortung für die Beschädigung des guten Namens meiner Stadt, die bereits in den vergangenen Wochen mit einem negativen Image behaftet worden ist.

Ich weise Sie darauf hin, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html veröffentlicht wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Dank und Zuversicht 3.2.2003.


 

3.2.2003

Es erreichen mich viele E-Mails, Briefe, Telefonate und Gästebucheinträge, die mir Respekt und Dank zollen - auch aus dem Ausland. Es wird gelegentlich auch nach der Möglichkeit irgendeiner finanziellen Unterstützung gefragt. Meine Mitstreiter und ich haben uns zum Ziel gesetzt, ein überholtes Staatsmonopol ebenso beseitigen zu helfen, wie vor Jahren das Fernsprechmonopol nahezu beseitigt worden ist.

Wir nutzen alle Medien und insbesondere das Internet für unseren gemeinnützigen Zweck. Die Mühen sind groß, nicht aber die Kosten. Ich trage sie gerne, da ich mir davon einen besonderen Nutzen zu unserem Gesamtwohl verspreche. Gleiches tun alle diejenigen, die sich ein mit Mühen und Kosten verbundenes Ehrenamt aufbürden.

Gesetze und Verordnungen die wir bekämpfen, müssten Scham und Schande bei ihren Beschützern und Verteidigern hervorrufen. Sie gehören an den Pranger gestellt, da sie unserem Gemeinwesen einen beachtlichen Schaden zufügen. Schaden in finanzieller als auch in ideeller Hinsicht, was sich letztlich in Unzufriedenheit und wachsender Staatsverdrossenheit auswirkt.

Ich kann mir schwer vorstellen, dass in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat der Buchstabe über Sinn und Nutzen eines maroden Gesetzes triumphieren kann, so wie wir es in der dunkelsten Phase deutscher Geschichte einst erleben mussten. Sollte die mir angedrohte Strafe von 2 000 Euro wirksam werden, empfände ich es als Skandal, der die informierte Öffentlichkeit nicht unberührt lassen kann. Wer die Androhung dieses Zwangsgeldes in die Tat umsetzt, muss sich ernsthaft fragen lassen, wozu er mit seiner Rechtsauffassung und seinem Rechtsgebaren im tausendjährigen Reich fähig gewesen wäre. Der einzige Trost wäre, dass er ein "Spätgeborener" ist!

 



Widerspruch beim Landratsamt Böblingen 11.02.2003.


 

Paul Theisen, Böblingen

11.02.2003

Landratsamt Böblingen

Durch Fax 07031 663 483

Widerspruch gegen die Entscheidung des Landratsamtes Böblingen -
Ordnungsamt Nr. 31-633.12

In Sachen Schornsteinfegerwesen - Verweigerung der Kehrung Gegen die Entscheidung des Landratsamtes Böblingen vom 14.01.2003 lege ich Widerspruch ein, wie ich es auch gegen die vorangegangene Verfügung vom 20.12.2002 getan habe. Ich lege ebenfalls Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein.

Zunächst die Beweggründe meiner Entscheidung zur Kehrverweigerung: Beim Kaminkehren im Jahre 2001 begründete mein BSFM den zweimaligen Kehrvorgang mit dem besonderen Verschmutzungsgrad meines Kamins. Das war gelogen. Die geringe Menge des "Kehrguts" enthielt, wie in den vorangegangenen Jahren auch, überwiegend abgescheuerte Wandsubstanz.

Am 4.12.2002 teilte ich dem BSFM Dieterle mit, ich würde ihm nicht mehr gestatten, meinen sauberen Kamin zu kehren, bot ihm aber die Möglichkeit an, sich durch Abspiegeln von dessen sauberem Zustand zu überzeugen. Darauf ist Herr Dieterle nicht eingegangen. Dies wiederholte ich nochmals am 20.01.2003 in einem Schreiben an das Landratsamt Böblingen. Damit habe ich dem Sinne des § 1 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz aus den folgenden Gründen Genüge getan:

Ich wies den BSFM auf den wörtlichen Urteilsspruch eines Stuttgarter Verwaltungsrichters hin, dass

"Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat".

Dieser Richterspruch aus dem Jahre 1998 erfolgte auf Grund eines nicht stattgefundenen Kehrens im Jahre 1996. Meine damalige Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart ist auf eine unbegründete Gebührenforderung für mein nicht gekehrtes Rauchrohr (ich war zugegen) durch den Gehilfen meines damaligen BSFM, Herrn Dieterle sen., zurückzuführen. Dieser trug, nach meiner damaligen Ansicht unberechtigterweise, in sein Kehrbuch ein, mein Rauchrohr sei gekehrt worden.

Wer mir heute nach diesem Debakel, streng nach dem Buchstaben und nicht dem Sinne des Gesetzes, unter Vermeidung jeglichen Ermessensspielraumes, ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 Euro mit der zynischen Bemerkung androht, dass es unter Würdigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geschehe, hat offenbar übersehen, dass wir in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat leben. Ich bin der festen Meinung, dass der betreffende Beamte gegen seinen Amtseid verstieß. Auch ihm sollte der Satz 7 des Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des GG geläufig sein:

"Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung .... vorgenommen werden."

Das Grundgesetz darf nicht durch ein fragwürdiges Gesetz unumwunden missachtet werden! Eine gemeine Gefahr ist in meinem Falle völlig ausgeschlossen, was mir jeder Sachkundige bestätigen wird. Es ist für mich als Demokrat unfassbar, dass ein auf das Grundgesetz verpflichteter Beamter dieses so leichtfertig - einer Hand voll Dreck wegen - ungestraft missachten darf. Die von mir widersprochene Entscheidung dient ebenso wenig einer Konfliktbewältigung wie die vorangegangene Verfügung. Jedenfalls bin ich der falsche Adressat beider Zwangsmassnahmen!

Die weitere Androhung, Zwangsgeld wiederholt anzuwenden, und im Falle seiner Uneinbringlichkeit dennoch unmittelbaren Zwang anzuwenden, ist nichts anderes als eine schikanöse Drohhandlung, deren einziger Zweck es ist, noch weiteren Wandabrieb in meinem Kamin zu verursachen. Dies sehe ich als eine Aufforderung zur Sachbeschädigung im Namen eines fragwürdigen Gesetzes, der ich mich niemals beugen werde!

Ich möchte an zwei Beispielen beweisen, wie widerspruchsvoll die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erstellt oder gehandhabt wird:

1) Als 1991 die Verbindungsstücke den Schornsteinfegern anvertraut wurden, hat man die im Wohnbereich befindlichen Ofenrohre davon ausgenommen. Begründung: Vermeiden von Belästigungen. Mithin ist sogar eine verpflichtende Sicherheitsmassnahme von Fall zu Fall dehnbar!

2) Herr Dieterle sen. (mein voriger BSFM) beauftragte 1994 seinen damals bei ihm als Meistergesellen tätigen Sohn Uwe (meinen jetzigen BSFM) mit der Feuerstättenschau. Diese darf lt. KÜO nur vom BSFM persönlich vorgenommen werden. Dem Landratsamt Böblingen teilte ich dies später in Beweisnot mit. Dieser aufgedeckte grobe Verstoß gegen die KÜO hatte weder für den Vater noch den Sohn negative Folgen.

Dagegen hat mein begründetes Beharren auf Abspiegeln statt Kehren unermessliche Zwangsmassnahmen zur Folge. Diese Ungleichbehandlung disqualifiziert die Aufsichtsbehörde!

Den bisherigen menschenverachtenden Maßnahmen des Landratsamtes Böblingen habe ich mich unter Einbeziehung der Öffentlichkeit mit Hilfe mehrerer Medien erwehrt. Offenbar lässt die Vollziehung sinnloser und überholter Anwendungen des Schornsteinfegergesetzes in Form nutzloser Verordnungen gemäß der KÜO im Verantwortungsbereich des Landratsamtes Böblingen keiner anderen Lösung Raum. Ich hoffe und wünsche, dass das "Böblinger Zwangskehren" nicht als Synonym für angemaßten Amtsmissbrauch in den allgemeinen Sprachgebrauch einfließt.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Angelegenheit im Internet unter

www.schofeg.de/kehrverweigerung.html

veröffentlicht und ständig aktualisiert wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird.

Sollte die fehlende Unterschrift per Hand unbedingt notwendig sein, bitte ich Sie um sofortige Benachrichtigung, damit ich Ihnen diesen Widerspruchsbescheid per Post zustellen lasse.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Erneuter Widerspruch beim Regierungspräsidium 11.02.2003


 

Paul Theisen, Böblingen

11.02.2003

Regierungspräsidium Stuttgart

Durch Fax 0711 904 24 08

Widerspruch gegen die Entscheidung des Landratsamtes Böblingen -
Ordnungsamt Nr. 31-633.12

In Sachen Schornsteinfegerwesen - Verweigerung der Kehrung Gegen die Entscheidung des Landratsamtes Böblingen vom 14.01.2003 lege ich Widerspruch ein, wie ich es auch gegen die vorangegangene Verfügung vom 20.12.2002 getan habe.

Zunächst die Beweggründe meiner Entscheidung zur Kehrverweigerung: Beim Kaminkehren im Jahre 2001 begründete mein BSFM den zweimaligen Kehrvorgang mit dem besonderen Verschmutzungsgrad meines Kamins. Das war gelogen. Die geringe Menge des "Kehrguts" enthielt, wie in den vorangegangenen Jahren auch, überwiegend abgescheuerte Wandsubstanz.

Am 4.12.2002 teilte ich dem BSFM Dieterle mit, ich würde ihm nicht mehr gestatten, meinen sauberen Kamin zu kehren, bot ihm aber die Möglichkeit an, sich durch Abspiegeln von dessen sauberem Zustand zu überzeugen. Darauf ist Herr Dieterle nicht eingegangen. Dies wiederholte ich nochmals am 20.01.2003 in einem Schreiben an das Landratsamt Böblingen. Damit habe ich dem Sinne des § 1 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz aus den folgenden Gründen Genüge getan:

Ich wies den BSFM auf den wörtlichen Urteilsspruch eines Stuttgarter Verwaltungsrichters hin, dass

"Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat".

Dieser Richterspruch aus dem Jahre 1998 erfolgte auf Grund eines nicht stattgefundenen Kehrens im Jahre 1996. Meine damalige Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart ist auf eine unbegründete Gebührenforderung für mein nicht gekehrtes Rauchrohr (ich war zugegen) durch den Gehilfen meines damaligen BSFM, Herrn Dieterle sen., zurückzuführen. Dieser trug, nach meiner damaligen Ansicht unberechtigterweise, in sein Kehrbuch ein, mein Rauchrohr sei gekehrt worden.

Wer mir heute nach diesem Debakel, streng nach dem Buchstaben und nicht dem Sinne des Gesetzes, unter Vermeidung jeglichen Ermessensspielraumes, ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 Euro mit der zynischen Bemerkung androht, dass es unter Würdigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geschehe, hat offenbar übersehen, dass wir in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat leben. Ich bin der festen Meinung, dass der betreffende Beamte gegen seinen Amtseid verstieß. Auch ihm sollte der Satz 7 des Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des GG geläufig sein:

"Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung .... vorgenommen werden."

Das Grundgesetz darf nicht durch ein fragwürdiges Gesetz unumwunden missachtet werden! Eine gemeine Gefahr ist in meinem Falle völlig ausgeschlossen, was mir jeder Sachkundige bestätigen wird. Es ist für mich als Demokrat unfassbar, dass ein auf das Grundgesetz verpflichteter Beamter dieses so leichtfertig - einer Hand voll Dreck wegen - ungestraft missachten darf. Die von mir widersprochene Entscheidung dient ebenso wenig einer Konfliktbewältigung wie die vorangegangene Verfügung. Jedenfalls bin ich der falsche Adressat beider Zwangsmassnahmen!

Die weitere Androhung, Zwangsgeld wiederholt anzuwenden, und im Falle seiner Uneinbringlichkeit dennoch unmittelbaren Zwang anzuwenden, ist nichts anderes als eine schikanöse Drohhandlung, deren einziger Zweck es ist, noch weiteren Wandabrieb in meinem Kamin zu verursachen. Dies sehe ich als eine Aufforderung zur Sachbeschädigung im Namen eines fragwürdigen Gesetzes, der ich mich niemals beugen werde!

Ich möchte an zwei Beispielen beweisen, wie widerspruchsvoll die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erstellt oder gehandhabt wird:

1) Als 1991 die Verbindungsstücke den Schornsteinfegern anvertraut wurden, hat man die im Wohnbereich befindlichen Ofenrohre davon ausgenommen. Begründung: Vermeiden von Belästigungen. Mithin ist sogar eine verpflichtende Sicherheitsmassnahme von Fall zu Fall dehnbar!

2) Herr Dieterle sen. (mein voriger BSFM) beauftragte 1994 seinen damals bei ihm als Meistergesellen tätigen Sohn Uwe (meinen jetzigen BSFM) mit der Feuerstättenschau. Diese darf lt. KÜO nur vom BSFM persönlich vorgenommen werden. Dem Landratsamt Böblingen teilte ich dies später in Beweisnot mit. Dieser aufgedeckte grobe Verstoß gegen die KÜO hatte weder für den Vater noch den Sohn negative Folgen.

Dagegen hat mein begründetes Beharren auf Abspiegeln statt Kehren unermessliche Zwangsmassnahmen zur Folge. Diese Ungleichbehandlung disqualifiziert die Aufsichtsbehörde!

Den bisherigen menschenverachtenden Maßnahmen des Landratsamtes Böblingen habe ich mich unter Einbeziehung der Öffentlichkeit mit Hilfe mehrerer Medien erwehrt. Offenbar lässt die Vollziehung sinnloser und überholter Anwendungen des Schornsteinfegergesetzes in Form nutzloser Verordnungen gemäß der KÜO im Verantwortungsbereich des Landratsamtes Böblingen keiner anderen Lösung Raum. Ich hoffe und wünsche, dass das "Böblinger Zwangskehren" nicht als Synonym für angemaßten Amtsmissbrauch in den allgemeinen Sprachgebrauch einfließt.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Angelegenheit im Internet unter

www.schofeg.de/kehrverweigerung.html

veröffentlicht und ständig aktualisiert wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird.

Sollte die fehlende Unterschrift per Hand unbedingt notwendig sein, bitte ich Sie um sofortige Benachrichtigung, damit ich Ihnen diesen Widerspruchsbescheid per Post zustellen lasse.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Einladung ins Landratsamt 12.02.2003


 

Landratsamt Böblingen - Postfach 16 40 - 71006 Böblingen
Nahverkehrs-, Rechts- und Ordnungsdezernent

Nr. 30-633.14
Andreas Wiedmann

Tel. (07031) 663-355
Fax (07031) 663-962
E-Mail: a.wiedmann@lrabb.de
Zimmer 432 (4. Stock)

Paul Theisen
Bussardstr. 56

71032 Böblingen

Böblingen, den 10.02.2003

Schornsteinfegerwesen;
Hier: Ihre E- Mail vom 29.01.2003

Sehr geehrter Herr Theisen,

Ihre E-Mail vom 29.01.2003 hat Herr Landrat Bernhard Maier dankend erhalten. Herr Maier hat mich daraufhin gebeten, mich der Sache anzunehmen und die von Ihnen vorgetragenen Beanstandungen zu prüfen.

Ich würde mich daher freuen, Sie zu einem persönlichen Gespräch an einem der folgenden Termine (jeweils vormittags) begrüßen zu dürfen:

Montag, den 17.02.2003 oder
Dienstag den 18.02.2003

Ich bitte Sie, sich mir in Verbindung zu setzen, damit wir einen von den genannten Terminen vereinbaren können.

Mit freundlichen Grüßen

Wiedmann

 



Antwort auf Einladung ins Landratsamt 13.02.2003


 

Paul Theisen, Böblingen

Landratsamt Böblingen
z. Hd. Andreas Wiedmann

E-Mail a.wiedmann@lrabb.de

Böblingen, den 13.02.2003

Schornsteinfegerwesen

Hier: Ihr Schreiben vom 10.02.2003

Sehr geehrter Herr Wiedmann,

Dank für Ihr Schreiben vom 10.02.2003. In meinem Schreiben an Landrat Maier, sowie meinem am 11.03.2003 erfolgten Widerspruch an das Landratsamt legte ich meine Beweggründe zu meiner konsequenten unnachgiebigen Haltung eingehend dar. In einem persönlichen Gespräch kann ich dasselbe nur noch wiederholen. Beide Schreiben sind unter
www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
nachzulesen.

Dennoch bin ich zu einem Gespräch unter der Bedingung bereit, dass ich nicht mit dem Hardliner Konrad Schlosser konfrontiert werde.

Ich mache den Vorschlag, am Montag den 17.02.2003 um 10:00 in Ihrem Dienstzimmer 432 zu erscheinen. Bitte bestätigen Sie es per E-Mail, wenn Ihnen der Termin passend ist.

Ich weise Sie darauf hin, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html veröffentlicht wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Gewissen aus Werne vom Gästebuch 18.02.2003


 

Eine Gardinenpredigt an verantwortliche Verwaltungsbeamte

Bevor Sie irgendwelche Zwangsmassnahmen durchführen lassen, die durch das Schornsteinfegergesetz gedeckt scheinen, fragen Sie sich eindringlich, ob diese Maßnahmen wirklich auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, die den Art.13 des GG Absatz 7 aushebeln dürfen.

Das Schornsteinfegergesetz und viele seiner erlassenen Verordnungen beruhen auf Bedingungen, die heute nicht mehr gegeben sind oder weit über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen hinausgehen. Eine überaus schlagkräftige Lobby steht hinter dem Schornsteinfegermonopol. Dieser Lobby ist es gelungen, im Namen von Sicherheit und Umweltschutz, das Gesetz zum Nutzen einer eingeschworenen Kaste, den Stand moderner Sicherheitstechnik missachtend, maßlos auszuweiten.

Dieses Gesetz gegenüber beherzten Bürgern ohne Rücksicht auf heutige Gegebenheiten mit Polizeigewalt durchzusetzen ist ein Armutszeugnis der dafür Verantwortlichen. Deutsche Gesetzestreue um jeden Preis hat schon viel Unheil in die Welt gebracht und unserem Ansehen zutiefst geschadet. Alle im Namen des Schornsteinfegergesetzes und seiner wirren Verordnungen getroffenen Zwangsmaßnahmen werden Sie dereinst bitter bereuen! Bitte bedenken Sie das.

Zur Druckversion >>>

 



Kassandra warnt im Gästebuch 23.02.2003


 

Seltsames Fundstück in meinem Gästebuch vom 23.02.2003

Kassandraruf aus Deutschen Landen

Erzürne nicht die Abgesandten deines Fürsten,
die dich bedrängen mit ihrem Gebaren.
Lass' Milde walten und dulde was man dir antut
als deines Fürsten edlen Willen.

Keiner gewähret dir Hilfe, wenn du dich beklagest
im Kreise deines Fürsten niederer Dienerschaft.
Auch stellen dir Fallen diejenigen
die in deines Fürsten höheren Diensten walten.

Deine Geduld wird sich erschöpfen
wenn keiner dir beistehet in deiner tiefen Not.
Gottergeben wirst du verzagen an Schmähungen
die dich im Namen deines Fürsten erniedrigen.

Wer hören will, der höre!

 



COUNT DOWN für den 16.01.2003


 

>>>>> COUNT-DOWN <<<<<

Zweimal werden wir noch wach.
Heisa! Dann ist Kamin-Zwangs-Kehrtag.
Laut weiser Verfügung des Landratsamts Böblingen (posteingang@lrabb.de)!!!

Der alljährlich stattfindende Kamin-Zwangs-Kehrtag ist eine zeitgemäße Variante der bewährten schwäbischen Kehrwoche. Nicht nur Treppenhäuser und Gehwege sind blitzsauber zu halten. Nein! Auch sämtliche Schornsteine haben blitzsauber zu sein.

Der offizielle schwäbische Kamin-Zwangs-Kehrtag hat am 16.01.2003 unter dem einprägsamen Namen "Blitzsaubertag" in Böblingen Premiere.

Meine ursprüngliche Absicht war es, bei der Premiere den hoheitlichen Kaminkehrakt durch den im Oktober 2002 zum Ehrenschofi gekürten baden-württembergischen Wirtschaftsminister Dr. Döring (FDP) ausführen zu lassen. Davon nahm ich jedoch Abstand, nachdem ich erfuhr, dass Dr. Döring bei seiner Wiederwahl zum Landesvorsitzenden der baden-württembergischen FDP eine Schlappe erlitten hatte. Es sickerte durch, dass dies letztlich auf Dr. Dörings auffallende peinliche Kungelei mit den Schofis zurückzuführen sei.

Ort des Geschehens: 71032 Böblingen Bussardstr.56

Termin: 16.01.2003 / 9:00 - 10:00 Uhr

Dokumentation unter:
www.schofeg.de/kehrverweigerung.html