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Böblinger Kaminzwangskehren"
"Zwang
tötet"
Knigge
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"Wenn
ich Sie so diskutieren höre, dann meine ich, der Hausbesitzer hat überhaupt
nichts mehr zu sagen.
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27.03.2003
23.03.2003
22.03.2003
19.03.2003
18.03.2003
12.03.2003
11.03.2003
04.03.2003
23.02.2003
18.02.2003
17.02.2003
Auf meine Frage, ob dieses Gespräch auch ohne
meine Flucht in die Medien stattgefunden hätte, antwortete Herr Wiedmann mit
einem entschiedenen Ja - was ich ihm nicht abnehmen konnte. Herr Wiedmann
wich nicht von seinem vorgefassten Standpunkt ab, dass ich das
Schornsteinfegergesetz ohne Wenn und Aber zu befolgen hätte, wenn ich auch
der Meinung sei, es sei unsinnig. Er brandmarkte die in der Presse und der
von meinen Mitstreitern in Briefen angewandten Beschimpfungen als
Beleidigungen seiner Dienststelle. Sein Angebot: Würde ich jetzt
zurückstecken, so wären alle bisher angedrohten Maßnahmen hinfällig. Ich beharrte auf meinem bisherigen Standpunkt,
dass ich das Schornsteinfegergesetz nicht gebrochen hätte, da ich meinem BSFM
nahelegte, so zu handeln, wie es mir mein BSFM (sein Vater) vor 6 Jahren
aufgezwungen hätte: Nichtkehren, aber dennoch erfolgtes Kehren in sein
Kehrbuch einzutragen, was der Richter mit seinem bedeutsamen Ausspruch sogar
gutgeheißen hat. Im übrigen könnte ich nicht einsehen, dass ein Gesetz den
Art.13 GG aushebeln könne, wenn dessen Ausführung nicht der Sicherheit diene
und außerdem eine Sachbeschädigung verursache. Herr Wiedmann bestand darauf,
dass Abspiegeln kein Ersatz für Kehren sei. Das Schornsteinfegergesetz biete
ihm keinerlei Ermessensspielraum. Er verwies mich darauf, den Gesetzgeber zu
bedrängen, das Gesetz zu ändern. Ich verweigere weiterhin ein Kehren meines
sauberen Kamins. Ich verweigere auch diesmal meinem BSFM den Zutritt in mein
Haus, da er mein Angebot, den Kamin abzuspiegeln, abgelehnt hat. Dass lt.
Schornsteinfegerphilosophie Kehren die sicherste Querschnittskontrolle sei,
verweise ich nach wie vor in das Reich der Fabel und nicht in die Kraft eines
um jeden Preis zu befolgenden maroden Gesetzes! Nun harre ich der weiteren
Dinge die auf mich zukommen. Auch diesmal werde ich die Medien
benachrichtigen. Sollte der gute Namen meiner Stadt durch die Haltung der Behörden
Schaden erleiden, ist es nicht meine Schuld. 13.02.2003
12.02.2003
11.02.2003
11.02.2003
03.02.2003
29.01.2003
27.01.2003
Neben ProSieben waren SWR4, BILD und Stuttgarter
Nachrichten zugegen. Die Stuttgarter Zeitung holte sich später Informationen
ein. BILD brachte bereits heute früh eine Ankündigung des Ereignisses. SWR4
sendete bereits am Mittag einen vierminütigen Spot. Die beiden Stuttgarter
Zeitungen und BILD regional bringen voraussichtlich Dienstag, den 28.1. einen
Bericht über das Böblinger Ereignis. 23.01.2003
23.01.2003
21.01.2003
20.01.2003
18.01.2003
14.01.2003
14.01.2003
10.01.2003
09.01.2003
09.01.2003
06.01.2003
06.01.2003
06.01.2003
04.01.2003
27.12.2002
24.12.2002
16.12.2002
15.12.2002
14.12.2002
11.12.2002
10.12.2002
6.12.2002
4.12.2002
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Paul Theisen Landratsamt
Böblingen E-Mail
posteingang@lrabb.de 27. März
2003 Widerspruch
gegen die Verfügung vom 28.02.2003 - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 In
Sachen Schornsteinfegerwesen - Verweigerung der Kehrarbeiten Gegen
die Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 28.02.2003 lege ich Widerspruch
ein, wie ich es auch bereits gegen die vorangegangene Verfügung vom
20.12.2002 getan habe. Es
bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung zur
ursprünglich angedrohten Zwangskehrung am 16.01.2003, die aber am 14.01.2003
wieder abgesagt worden ist, und gleichzeitig zu der Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 2 000 € führte, falls ich nicht kehren ließe. Ich
möchte in Erinnerung rufen, dass ich mich von vorneherein nicht der Kontrolle
meines Kamins durch Abspiegeln verweigert habe. Wohl widersetzte ich mich dem
Kehren mit einem Stahlbesen, der in der Vergangenheit zur Beschädigung der
Bausubstanz durch Wandabrieb führte. Ein vom Kehren durch den Stahlbesen
abweichender Ermessensspielraum wurde vom Landratsamt bis vor kurzem
abgelehnt. Die
Verhältnismäßigkeit der Mittel ist in meinem Falle nicht gewahrt. Eine
irgendwie geartete Gefahr geht von meinem Kamin nicht aus. Wäre dies gemäß
der Begründung zum Kehrzwang der Fall, so hätte das Landratsamt bereits zu
Beginn meiner Verweigerung unverzüglich handeln müssen, um eben diese Gefahr
zu beseitigen. Die monatelange Verzögerung wäre somit eine gravierende
Amtspflichtverletzung! Der
Umstand, dass man Monate ins Land gehen ließ, um plötzlich einen
wandschonenden Perlonbesen zu akzeptieren - obwohl vorher jeglicher Ermessensspielraum
verweigert wurde - belegt, dass es nicht um eine irgendwie geartete fiktive
"Feuersicherheit" geht, sondern ausschließlich darum, zu zeigen,
"wer das Sagen hat". Dies sind die Methoden eines Polizeistaates,
nicht aber die eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaates. Es sei
angemerkt, dass das Schornsteinfegergesetz voller Widersprüche ist!
Einerseits lässt es nur noch Kleinfeuerungsanlagen zu, die zu keinem
Kaminbrand und zu keiner Kaminverstopfung in der Lage sind. Andererseits
diktiert es kompromisslos ein Kehren des Kamins wegen angeblich drohender
Feuergefahr und Verstopfung. Ein Kamin, der ausschließlich die Abgase einer
heute noch zugelassenen Ölheizung abführt, bedarf weder des Kehrens noch der
Kontrolle auf Durchlässigkeit. Wer dies nicht einzusehen in der Lage ist,
bedarf dringend einer unparteiischen neutralen sachkundigen Beratung! Widersprüchliche
Gesetze einzuhalten, überfordert den kritischen Sachverstand sachkundiger
Bürger. Wird dabei auch noch Zwang ausgeübt, ist der innere Frieden in
unserem Lande gefährdet! Sollte
eine handschriftliche Unterschrift erforderlich sein, bitte ich Sie um
Nachricht. Ich
mache Sie darauf aufmerksam, dass mein gesamter Briefwechsel in dieser
Angelegenheit im Internet veröffentlicht wird unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html.
Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen |
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Paul Theisen Landratsamt Böblingen E-Mail
d.jordan@lrabb.de 23. März
2003 Betreff:
Ihr Schreiben vom 21.03.2003 zwecks Verfügung des Ordnungsamtes Nr. 31-633.11
vom 28.2.03 Sehr
geehrter Herr Jordan, Dank für
Ihr Schreiben mit beigefügtem Zahlschein, den Sie letztens der Verfügung
beizulegen offenbar vergaßen. Ich benötige ihn auch diesmal nicht, weil ich
den Betrag nicht überweisen werde. Ich werde auch nicht mit dem, erst nach
monatelangem nervtödenden Zögern, nun plötzlich angebotenen
materialschonenden Perlonbesen meinen sauberen Kamin kehren lassen. Warum
strafen Sie, Herr Jordan, denn Ihre Kollegen Lügen? Nachdem die Herren
Schlosser und Wiedmann vehement behaupteten, es gäbe keinerlei
Ermessensspielraum, zaubern Sie nun den Perlonbesen wie das Kaninchen aus dem
Hut herbei. Ich lasse mich nicht mit beliebiger behördlicher Willkür an der
Nase herumführen. Schließlich leben wir in einem freiheitlich demokratischen
Rechtsstaat! Sollten
Sie eine Zwangseintreibung in die Wege leiten, biete ich Ihnen meinen Kamin
als Pfand an. Sein realer Wert dürfte zumindest dem angedrohten Zwangsgeld
entsprechen. Ich lege ohnehin keinen Wert mehr auf seinen Besitz, da ich
bisher keinerlei Verfügungsgewalt über ihn hatte. Benutzen möchte ich ihn
zwar weiterhin zum Ableiten warmer Abgase aus meinem Heizkessel. Ich
lasse aber unter Berufung auf Art.13 GG keinen Schornsteinfeger mehr
wegen seiner "nutzlosen kosmetischen Kaminpflege" in mein Haus,
deretwegen meinem Kamin in der Vergangenheit Schaden zufügt wurde. Der
Gerichtsvollzieher möge den Kuckuck weithin sichtbar am Kaminkopf anbringen,
damit alle sehen können, wer in unserem Lande Herr der Kamine ist. Sollten
Sie mein Bankkonto sperren lassen, wie kürzlich in Werne aus gleichem Anlass
geschehen, werde ich umgehend den Ich
weise Sie darauf hin, dass der Briefwechsel in dieser Angelegenheit wegen des
mittlerweile nicht nur bundesweiten öffentlichen Interesses im Internet unter
Mit
dennoch freundlichen Grüßen Paul
Theisen |
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Landratsamt
Böblingen - Postfach 16 40 - 71006 Böblingen Per
Postzustellungsurkunde Nr.
31-633.11 Herrn 71032
Böblingen Schornsteinfegerwesen;
Sehr
geehrter Herr Theisen, mit
Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 28.02.2003 ist gegen Sie, nachdem Sie
der sofort vollziehbaren Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 15.01.2003
nicht nachgekommen sind, gem. §§ 18, 19, 20 und 23 des
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von 2000,-
Euro festgesetzt worden. Auf die
Entscheidung vom 28.02.2003 wird insoweit Bezug genommen. Dieses
Zwangsgeld ist zur Zahlung fällig. Eine Zahlung ist allerdings jedenfalls bis
heute nicht erfolgt. Wir
bitten Sie daher, das Zwangsgeld nunmehr mittels des Ihnen zwar vorliegenden,
vorsorglich aber nochmals beigefügten Zahlscheins, so rechtzeitig unter
Angabe des Buchungszeichens 5.1190.320308.5 zu bezahlen, dass der Betrag am
31.03.2003 auf dem
angegebenen Girokonto Nr. 17, Kreissparkasse Böblingen (BLZ: 603 501 30),
wertmäßig gutgeschrieben ist. Ihr
Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung hat im übrigen gemäß § 12
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz keine aufschiebende Wirkung. Wir
weisen Sie aber darauf hin, dass Sie bis zur Beitreibung das festgesetzte
Zwangsgeld dadurch abwenden können, indem Sie eine Kehrung durchführen
lassen. Mit
freundlichen Grüßen Jordan |
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Während
der Nazizeit fällten Richter Tausende von Todesurteilen im Sinne damaliger
Gesetze. Harter psychischer Druck eines barbarischen Systems ließ ihnen keine
andere Wahl. Heute gehen wir hart mit ihnen ins Gericht. Heutige
Gesetze haben keine Todesurteile mehr zur Folge. Aber sie werden nicht anders
gehandhabt wie die der Nazizeit. Das Schornsteinfegergesetz, dem die
einzelnen Bundesländer zahlreiche Verordnungen hinzugefügt haben, kommt
zunehmend in die Kritik. Seine Verordnungen widersprechen den realen
Gegebenheiten und Notwendigkeiten. Ja, sie sind größtenteils sinn- und
nutzlos. Dennoch wird das Schornsteinfegergesetz ohne Ausloten eines
Ermessensspielraumes gemäß seinem Buchstaben angewandt. Das
Schornsteinfegergesetz bricht nach wie vor den Art. 13 GG. Damit erlaubt es
dem Schornsteinfeger ohne Wenn und Aber das einst notwendige, heute zumeist
überflüssige, Kehren des häuslichen Kamins. Wer sich dem entzieht wird durch
die Aufsichtsbehörden der Ordnungsämter mit Polizeigewalt dazu gezwungen oder
hart bestraft. Dennoch
wird in zunehmendem Maße ein Kehren der sauberen Kamine verweigert. Die
sinnvollere, aber ebenso zuverlässige, optische Kontrolle wird bei
Ölheizungen generell abgelehnt, da die geltende Kehr- und Überprüfungsordnung
(KÜO) sie nicht erlaubt. Ermessensspielraum wird abgelehnt. Das
Schornsteinfegergesetz ist voller Widersprüche! Einerseits lässt es nur noch
Kleinfeuerungsanlagen zu, die zu keinem Kaminbrand und zu keiner
Kaminverstopfung führen können. Andererseits diktiert das Gesetz
kompromisslos ein Kehren des Kamins wegen angeblich drohender Feuergefahr und
Verstopfung. Widersprüchliche
Gesetze einzuhalten, überfordert den kritischen Sachverstand der Bürger. Wird
er dazu auch noch gezwungen, ist der innere Frieden in unserem Lande in
Gefahr! Die
Weigerung, meinen sauberen Kamin kehren zu lassen, brachte mir eine
Strafandrohung in Form eines Zwangsgeldes von 2 000 Euro ein. Meine Weigerung
beruht auf der Tatsache, dass ein Kehren mit dem Stahlbesen die Innenwand
meines Kamins beschädigt, wodurch das "Kehrgut" überwiegend aus
Wandabrieb besteht. Die von mir akzeptierte optische Kontrolle wurde
abgelehnt. Ein
Staat, der seinen Bürgern Gesetze auferlegt, die den heutigen Gegebenheiten
nicht mehr entsprechen, verliert den Anspruch, Rechtsstaat genannt zu werden.
Zumal dann, wenn er die Durchsetzung dieser Gesetze mit harten Strafen
erzwingt! |
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Als das
Schornsteinfegergesetz (SchfG) erstmalig in Kraft trat, wurde vorwiegend mit
festen Brennstoffen geheizt. Die Entwicklung der Technik, besonders der
Elektronik, war nicht vorauszusehen. Darum genügte es damals auch, die
überprüfungspflichtigen Feuerstätten durch den Schornsteinfeger festlegen zu
lassen. Inzwischen
wurden mit moderner Elektronik ausgestattete Geräte auf den Markt gebracht,
die keiner laufenden Kontrolle mehr bedürfen. Schornsteinfeger haben nicht
die nötigen technischen Fachkenntnisse, um dieses beurteilen zu können. Ihnen
ist es aber bisher immer wieder gelungen, aus purem Eigennutz die
Aufsichtsbehörden darüber hinwegzutäuschen und alle Geräte als
überprüfungspflichtig auszuweisen. Bei den
laufenden Überarbeitungen des Gesetzes ist es versäumt worden, außer der
Anhörung der Schornsteinfeger und der Hauseigentümer auch Heizungsfachleute
einzubeziehen, denn nur die können der heutigen Technik angemessen
beurteilen, was überprüft werden muß. So wurde
der Schornsteinfeger zum Ärgernis bei den Bürgern, die meist besser über ihre
Heizanlagen informiert sind, als der sich als Fachmann aufspielende
Schornsteinfeger. Mangels konkreter Kontrollmöglichkeiten führt er zum Beweis
seiner Existenzberechtigung ziemlich unsinnigen Hokuspokus vor, und der
Bürger fühlt sich verschaukelt. Es ist
unerträglich und menschenunwürdig, wenn dem Bürger auch noch dieser
technische Blödsinn mit Staatsgewalt aufgezwungen wird, nur weil die
Aufsichtsbehörde mit einem unglaublichen technischen Unverständnis einer
hirnrissigen Kehr- und Überprüfungsordnung zustimmt und die zuständigen
Gerichte blindlings danach urteilen. Der Schornsteinfeger ist ein staatlich
sanktionierter Betrüger und der Bürger wird bestraft, wenn er sich nicht
betrügen lassen will. Es ist
zutiefst beleidigend für den Bürger, wenn die Aufsichtsbehörde ihm auf seine
Beschwerde hin das Schornsteinfegergesetz entgegenhält, welches er gerade als
nicht mehr zutreffend beanstandet. Damit unterstützen die Behörden trotz
besseren Wissens den Betrug der Schornsteinfeger. Nach dem
Gesetz legt die Landesregierung die Überprüfungspflicht fest. Dieser ist also
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sie blindlings den eigennützigen
Vorschlägen der Schornsteinfeger folgt und ohne Hinsehen alle
Feuerungsanlagen als überprüfungspflichtig erklärt und so den Betrug erst
ermöglicht. |
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Eintrag
1 von einem Leser der Stuttgarter Zeitung:
Heute am
11.03.03 in der Stuttgarter Zeitung:
"Das
ist aber nicht umsonst zu haben. Glauben
Sie es nicht? Dann
lesen Sie meinen Brief an den Landrat des Kreises Böblingen und es gehen
Ihnen die Augen auf. www.schofeg.de/kehrverweigerung.html#landrat2
Der
Kaminrebell Paul Theisen"
"Robin
Hood, der englische Balladenheld des ausgehenden Mittelalters, beraubte die
Reichen um den Armen zu helfen. Robin
Ruß, ein Sesselfurzer in einem außerordentlichen Ordnungsamt, verhökert einem
Aufsässigen die bis dato verbotenen Perlonbesen-Kehrrechte um dem Fiskus zu
helfen. Jede
Zeit hat ihre Helden."
"Wenn
das Schule macht, kriegt Eichel die Staatsfinanzen wieder in den Griff. Der
nächste Schritt ist ein Verhökern von Pusterechten. Dann werden die Kamine
nur noch durchgepustet und es geht wieder aufwärts." |
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Paul Theisen,
Böblingen Landratsamt
Böblingen Herrn
Landrat Maier persönlich E-Mail
posteingang@lrabb.de 11. März 2003 Betreff:
Die Verfügung des Ordnungsamtes Nr. 31-633.11 vom 28.2.03 Sehr
geehrter Herr Maier, die
genannte Verfügung, deren Autor wichtige Fakten verschweigt, andere
rechtsfehlerhaft hervorhebt, seine Kollegen der Unwissenheit oder der Lüge
überführt, sich selbst als unglaubwürdig entlarvt, ist in meinen Augen ein
Dokument übelster Art! Ich beantrage, diese Verfügung sofort zurücknehmen zu
lassen. Mit
Hilfe des hohen Zwangsgeldes wird in dieser Verfügung familiärer psychischer
Druck in einer heimtückischen Abart von Sippenhaftung angewandt! Herrn
Jordans schikanöse Methode ist nach dem Muster gestrickt: Schaffen wir's
nicht durch offenen Vollzug, wird ihn seine existenzbedrohte Familie
allmählich in die Knie zwingen. Der Sinn und Zweck des einem Rentner
auferlegten hohen Zwangsgeldes wegen einer Hand voll Dreck steht in einem
groben Missverhältnis zum auferlegten geringen Zwangsgeld für einen
Ministerpräsidenten, der den Eid verweigerte! Ich habe
mir nichts zuschulden kommen lassen! Ich beharre lediglich auf meinem Recht,
als freier Staatsbürger mich gegen eine mutwillige Beschädigung meines
Eigentums zur Wehr zu setzen. Die in der Verfügung erwähnte Notwendigkeit des
Kaminkehrens wegen des Schwefelbesatzes der Kaminwand trifft nicht zu. Als
der Schwefelgehalt im Heizöl noch um eine Größenordnung höher war, hat mein
Kamin keinen Schaden gelitten. Die geringen festen Verbrennungsrückstände
fallen bei glatten Kaminwänden durch die Schwerkraft auf die Kaminsohle
herab; sie sind nicht klebrig, wie der brennbare Ruß in früheren Zeiten. Mein
nichtgekehrter Kamin ist eine geringere Gefahrenquelle wie jeder Baum in den
städtischen Anlagen. Wer
Herrn Jordans Methodik gutheißt, setzt die Justizbeamten der Nazizeit ins
Unrecht. Viele Richter fällten unter brutalem psychischen Druck Todesurteile
nach den damals gültigen Gesetzen. Ein hochverdienter Ministerpräsident
unseres Bundeslandes musste nur wegen eines gegen Kriegsende angeblich
unterschriebenen Todesurteils zurücktreten. Damals herrschte in Deutschland
eine barbarische Diktatur - und heute? Meine menschenverachtende
rücksichtslose Behandlung durch Beamte des Landratsamtes Böblingen
widerspricht in grober Weise einer bürgernahen Verwaltung in einem
freiheitlich demokratischen Rechtsstaat! Ich habe
mich bisher nicht dem Schornsteinfegergesetz widersetzt! Das von Herrn Jordan
erwähnte, von mir vor Gericht versprochene kooperative Verhalten gegenüber
meinem Schornsteinfeger, löste ich ein. Zwar widersetzte ich mich dem Kehren
meines sauberen Kamins wegen der damit verbundenen Sachbeschädigung. Statt
dessen legte ich meinem Schornsteinfeger, Herrn Dieterle junior, das bewährte
Abspiegeln nahe. Ich war sogar bereit, ihn freiwillig für sein Nichtstun zu
bezahlen, was mir von Dieterle senior, seinem Vorgänger, im Jahre 1996
aufgezwungen wurde. Damals
trug Dieterle senior in sein Kehrbuch ein, mein Rauchrohr sei gekehrt worden
- was aber nicht der Fall war. Sein Tun wurde sogar vom Verwaltungsrichter in
meinem Verfahren im Jahre 1998 für rechtens erklärt. Der Richter
konstatierte, der Schornsteinfeger dürfe auch dann behaupten er habe gekehrt,
wenn er nicht gekehrt hat. Diese Tatsache wird in der Verfügung nicht einmal
erwähnt! - Das in der Verfügung genannte Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof bezieht sich übrigens nicht auf Kaminkehren: deshalb
ist seine Erwähnung in der Verfügung rechtsfehlerhaft! Während
mich Dieterle senior vor 6 Jahren betrogen hat, hat Dieterle junior mich beim
letzten Kaminkehren belogen! Ein zweimaliges Kehren hielt er angeblich des
besonderen Verschmutzungsgrades meines Kamins wegen für notwendig. In den
vorangegangenen Kehrzyklen musste er am Kehrgut erkennen, dass mein Kamin
sauber ist. Er weiß auch, dass jedes überflüssige Kehren die Kaminwand
nutzlos beschädigt. Betrug und Lüge führten schließlich zu meiner
Kehrverweigerung. Meinem gesunden Menschenverstand fehlt die Einsicht, auf Kosten
einer Sachbeschädigung blindlings einem unsinnigen Gesetzesbuchstaben Folge
leisten zu müssen! Weder
Herr Dieterle, noch das Landratsamt, sind auf den von mir gemachten Vorschlag
des Abspiegelns eingegangen. Herr Dieterle erschien zu den nachfolgenden, von
mir verweigerten, Kehrversuchen stets mit seinem harten Stahlbesen. Mein
Einwand der Sachbeschädigung wurde von allen Seiten vehement zurückgewiesen.
Herr Schlosser, welcher die an Heiligabend zugestellte erste Verfügung
erlassen hatte, behauptete am 27.01.03 im SWR4, er habe keinerlei
Ermessensspielraum. Auch Herr Wiedmann bestätigte mir dies am 17.02.03. Erst
3 Monate nach Beginn des Konfliktes erlaubt Herr Jordan plötzlich in seiner
Verfügung, einen wandschonenden Perlonbesen, wie sie bei Edelstahlrohren
benutzt werden, anzuwenden. Warum wurde dieser Ermessensspielraum bisher
verschwiegen? Demgemäss haben die Herren Schlosser und Wiedemann entweder in
Unkenntnis gehandelt, oder sie haben mich bewusst angelogen! Das
verspätete Angebot, das erst nach der Zahlung eines Zwangsgeldes von 2 000 €
in Kraft tritt, mir auch noch "außer Verhältnis zum Zweck der
Vollstreckung stehend" zu offerieren, zusätzlich bei der Androhung eines
weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2 000 € dies auch noch für "das
geeignetste und mildeste Mittel" zu offerieren, setzt der behördlichen
Unverfrorenheit die Krone auf! Ich
bezichtige außerdem die Handlungsweise der Herren Schlosser, Wiedmann und
Jordan des Rechts- und Ermessensnissbrauchs! Herr Schlosser hätte gemäß der
Angaben in der Begründung zu seiner Verfügung nicht von der bereits
beschlossenen sofortigen Zwangskehrung abweichen dürfen, falls er das in
seiner Begründung angegebene Gefahrenpotential ernst genommen hat - selbst
wenn die drohende Gefahr eine fiktive ist. Auch die Herren Wiedmann und
Jordan hätten aus diesem Grunde unbedingt sofortiges Zwangskehren anordnen
müssen. Schließlich war der übliche Jahresturnus schon weit überschritten,
und damit das von ihnen beschworene Gefahrenpotential angewachsen. Diese
Haltung ist der Beweis für die Unglaubwürdigkeit der drei Beamten! Im
Zusammenhang mit der kurzfristigen Entscheidung zur Aufhebung der bereits
erlassenen Verfügung des Zwangskehrens stellt sich die Frage: Fehlte Herrn
Schlosser der Mut, sich der Medienpräsens zu stellen? Das darauffolgende
Verhalten aller genannten Beamten deutet, meines Erachtens, lediglich auf
meine rücksichtslose Abstrafung hin. Ich bezweifle, ob diese Haltung dem
abgelegten Amtseid entspricht! Meine
durch Beamte des Landratsamtes Böblingen erfahrene üble Behandlung und meine
Erkenntnis, dass der Schornsteinfeger unter raffinierter Vortäuschung(!)
einer Gefahrenabwehr sich Zugang zu meinem Haus (unter Aushebelung des Art.
13 des GG) verschaffen darf, festigte meinen Entschluss, dem Schornsteinfeger
in Zukunft ein Kehren meines Kamins zu verweigern. Im Laufe
der letzten Monate sind mir von verschiedenen Seiten finanzielle Hilfen
angeboten worden, die ich stets ausschlug. Sollte diese Verfügung mit ihren
hohen Strafen zur Ausführung kommen, werde ich mit Hilfe des Internet und der
Medien den bundesweiten "Hilfsfonds
Böblinger Kaminzwangskehren" ins
Leben rufen. Ich
weise Sie darauf hin, dass der Briefwechsel in dieser Sache wegen des
mittlerweile bundesweiten öffentlichen Interesses im Internet unter Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen Bussardstr.
56 71032
Böblingen Tel.:
07031 279428 Fax: 089 2443 11713 |
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Landkreis Böblingen Landratsamt
Böblingen - Postfach 16 40 71006 Böblingen Ordnungsamt
Per
Postzustellungsurkunde Herrn Schornsteinfegerwesen;
Sehr
geehrter Herr Theisen, in der
o.g. Angelegenheit ergeht folgende V e r f ü g u
n g 1. Das
in der vollstreckbaren Anordnung vom 15.01.2003 i.V.m. der Anordnung vom
20.12.2002 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € wird hiermit gem. §§
18, 19,20 und 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG)
festgesetzt, da Sie der Verpflichtung zur Kehrung nicht nachgekommen sind. Das
Zwangsgeld ist mittels beiliegendem Zahlschein an die Kasse des Landkreises
Böblingen, Girokonto Nr. 17, Kreissparkasse Böblingen (BLZ:603 501 30), unter
Angabe des Buchungszeichens 5.1190.320308.5 zu entrichten. Für den Fall der
Nichtzahlung wird der Betrag gern. § 13 LVwVG beigetrieben. 2. Der
vollstreckbaren Anordnung ist durch entsprechende Terminvereinbarung
Ihrerseits mit Bezirksschornsteinfegermeister Dieterle bis spätestens
14.03.2003 mittels Kehrung per Perlonbesen nachzukommen. Andernfalls wird
hiermit die erneute Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von
2.000,- € angedroht. II. Sie sind
Eigentümer des Gebäudes Bussardstraße 56, 71032 Böblingen. In Ihrem Gebäude
befindet sich eine bivalente Ölfeuerstätte, die über ein Rauchrohr an den
Schornstein angeschlossen ist. Für diese besteht gern. Tabelle 1 zu § 1 Abs.
1 Satz 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und
Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen
(Kehr- und Überprüfungsordnung- KÜO) jährlich eine einmalige Kehrpflicht. Ihr Schornsteinfegermeister,
Herr Dieterle, kündigte die Kehrarbeiten gern. § 3 Abs. 1
Schornsteinfegergesetz (SchfG) fristgerecht am 01.12.2002 auf den 06.12.2002
an. Mit Fax vom 04.12.2002 teilten Sie dem Landratsamt Böblingen zur Kenntnis
mit, dass "Ihr Kamin und Ihr Rauchrohr sauber sind" und sich die
Kehrarbeiten daher erübrigen. Des weiteren boten Sie statt der Kehrarbeiten
eine Kaminspiegelung an. Im Übrigen wiesen Sie darauf hin, dass Sie nicht auf
der Spiegelprobe bestehen und Ihnen Ihr Bezirksschornsteinfegermeister die
Rechnung "auch nur zusenden" könne. Nachdem
Sie die Kehrarbeiten am 06.12.2002 verweigerten, hat Sie das Landratsamt
Böblingen mit Schreiben vom 09.12.2002 über die rechtlich verbindliche
Regelung informiert, wonach Sie verpflichtet sind, die Kehrarbeiten in Ihrem
Gebäude zu dulden. Gleichzeitig wurde zur Durchführung der Arbeiten ein
Kehrtermin am Montag, den 16.12.2002, im Zeitraum von 9.00 bis 10.00 Uhr
festgesetzt. Mit E-
Mail vom 11.12.2002 äußerten Sie Ihre Verwunderung darüber, dass das
Landratsamt Böblingen Sie "der Verweigerung der Kehr- und
Überprüfungsarbeiten bezichtigte". Sie gingen davon aus, dass Sie mit
Ihrem Angebot der optischen Überprüfung Ihrer Verpflichtung zur Duldung von
Kehrarbeiten gern. § 1 SchfG genüge getan hätten. Am
12.12.2002 hat Ihnen das Landratsamt Böblingen nochmals die Verpflichtung
gern. KÜO dargelegt, wonach die optische Überprüfung nicht den Anforderungen
einer Kehrung entspricht. Durch E-
Mail vom 15.12.2002 äußerten Sie nochmals Ihr Unverständnis zur Durchführung
der Kehrarbeiten und teilen mit, dass Sie sich nicht verpflichtet fühlen, den
Begriff "reinigen" wörtlich zu nehmen. Weiterhin führten Sie aus,
mehrere TV- Sendungen gesehen zu haben, in denen "mit Hilfe des
Endoskops das Reinigen von sauberen Abgaskanälen erspart wird". Ihr
Angebot zur Durchführung dieser Methode wollten Sie nach Ablehnung durch
Herrn Dieterle und die von uns erfolgten "Drohung mit Repressalien"
nicht mehr aufrecht erhalten. Am
16.12.2002 verweigerten Sie die von uns terminierte Kehrung daher erneut. Mit
Verfügung vom 20.12.2002 wurde daher, die Kehrung am 13.01.2003 angeordnet,
für den Fall der Verweigerung unmittelbarer Zwang am 16.01.2003 angedroht. Nachdem
Sie mit Schreiben vom 27.12.2002 Widerspruch einlegten, überprüfte das
Landratsamt Böblingen nochmals die Sach- und Rechtslage. Die Verfügung wurde
darauf hin am 15.01.2003 dahingehend aufgehoben, dass die zwangsweise Kehrung
am 16.01.2003 nicht stattfand, da unter Abwägung aller Gesichtspunkte die
Androhung eines Zwangsgeldes zum gegebenen Zeitpunkt als milderes und
verhältnismäßiges Mittel zur Durchsetzung der Anordnung am 27.01.2003
angesehen worden ist. An
diesem Tag verweigerten Sie wiederum die Durchführung der Kehrarbeiten. In
einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Dezernenten Herrn Wiedmann
und Frau Bröll im Landratsamt Böblingen wurde Ihnen die Sach- und Rechtslage
im nochmals dargelegt. Gleichzeitig stellten Sie Ihren Standpunkt ebenfalls
dar und betonten, dass Sie die Kehrung weiterhin verweigern. Auf die
daraus für Sie entstehenden möglichen Konsequenzen wurden Sie hingewiesen. III. Gem. § 1
Abs. 1 SchfG sind Sie als Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes
Bussardstr. 56 in 71032 Böblingen verpflichtet, die kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu
lassen. Sie sind
daher gem. § 1 Abs. 3 SchfG als Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken und
Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm
beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr-
und überwachungspflichtigen Anlage Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu
gewähren. Das Grundrecht der Verletzlichkeit der Wohnung gern. Artikel 13
Grundgesetz (GG) ist insoweit eingeschränkt. Ihre
bivalente Ölfeuerstätte (inkl. Rauchrohr) unterliegt gem. Tabelle 1 zu § 1
Abs. 1 Satz 2 KÜO einer einmal jährlichen Kehrpflicht. Wie wir Ihnen bereits
im Schreiben vom 12.12.2002 mitteilten, handelt es sich dabei um eine
Kehrpflicht und nicht um eine Überprüfungspflicht. Die
Kehrpflicht wird durch das Kehren des Schornsteins durch den Schornsteinfeger
erfüllt. Kehren im Sinne der KÜO ist das Entfernen der in der kehrpflichtigen
Anlage haftenden Verbrennungsrückstände und anderer Ablagerungen, damit ein
ungehinderter Durchlass des Rauches möglich ist (Handbuch für das
Schornsteinfegerwesen, S. 32 Rdnr. 6). Weiterhin wird durch das Kehren nicht
nur anfallender Ruß, sondern auch der bei der Verbrennung von Öl Ld.R. entstehende
Schwefel - sofern kein schwefelarmes oder -freies Öl verwendet wird-
entfernt, welcher in Verbindung mit Wasser langfristig Schäden an der
baulichen Substanz der Schornsteine verursachen kann. Die
gesetzlich vorgeschriebene Kehrpflicht wird durch das schlichte Vorhandensein
des zu kehrenden Schornsteines begründet, ein Ermessensspielraum ist dabei
weder für den Schornsteinfeger noch für die Behörde bzgl. der Durchführung
der Arbeiten noch in deren Periodizität eröffnet. Sie
gehen in Ihren Schreiben davon aus, dass eine optische Prüfung (per
Spiegelung oder per Endoskop) der Kehrpflicht genügen würde. Eine
solche Überprüfung ist jedoch lediglich für Anlagen und Einrichtungen zur
Verbrennung von gasförmigen Brennstoffen festgelegt (Tabelle 2 zu § 1 Abs. 2
Satz 2 KÜO). Diese Überprüfungstätigkeit umfasst zum Einen die Prüfung der
Anlage auf freien Querschnitt mit einem geeigneten Kehrgerät oder einem
geeigneten optischen Gerät. Weiterhin Kohlenmonoxidmessung im Wege der
Abgaswegeüberprüfung und eine Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung (§ 1
Abs.3 KÜO). Dieser Absatz bezieht sich unmittelbar auf Abs. 2, nicht jedoch
auf Abs. 1 und ist daher nur auf Gasfeuerungsanlagen, nicht jedoch - wie in
Ihrem Fall- auf Ölfeuerstätten, anzuwenden (Handbuch für das
Schornsteinfegerwesen, S. 71, Rdnr. 2) Die
Vorgaben der KÜO bzgl. der festgelegten Kehrhäufigkeit dienen im Einklang mit
§ 1 Abs. 2 SchfG der Erhaltung der Feuersicherheit, die die Betriebs- und
Brandsicherheit umfasst. Ihre Weigerung widerspricht diesen gesetzgeberischen
feuerpolizeilichen Zielsetzungen zur Gefahrenabwehr zum Schutz der Brand- und
Betriebssicherheit. Zu
prüfen waren die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der mit dieser
Anordnung verbundenen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Hinsichtlich
der Erforderlichkeit wird festgestellt, dass dem Landratsamt Böblingen
verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck,
nämlich die Durchführung der Kehrarbeiten, zu erreichen. Gern. § 19 LVwVG
handelt es sich hierbei um Zwangsgeld, um die Ersatzvornahme sowie die
Anwendung unmittelbaren Zwanges. Das
Landratsamt hat bei der Auswahl der Zwangsmittel, darauf zu achten, dass
dasjenige Zwangsmittel angewandt wird, das Sie und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Androhung eines weiteren
Zwangsgeldes unter der Maßgabe der Verwendung eines Perlonbesens bei der
Kehrung, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt als das geeignetste und mildeste
Mittel, um Sie dazu zu veranlassen, die Kehrarbeiten durchführen zu lassen. Grundsätzlich
wird für Ihren Typ Schornstein ein Stahlbesen verwendet. Auf Grund Ihrer
Bedenken bzgl. des in Ihrem Schornstein entstehenden Wandabriebs wird Herr
Dieterle einen Perlonbesen verwenden, durch den geringerer Wandabrieb entsteht
und die von Ihnen befürchteten Schäden am Schornstein vermieden, jedenfalls
aber minimiert werden können. Ihre Bedenken dürften somit ausgeräumt sein. Wir
weisen jedoch darauf hin, dass es sich hier um ein Entgegenkommen seitens des
Landratsamtes handelt und ein gewisser Abrieb seit je her erfahrungsgemäß bei
nahezu allen entsprechenden Tätigkeiten entsteht. Dieser ist i.d.R. jedoch so
geringfügig, dass hierbei nicht von einer Sachbeschädigung geredet werden
kann. Das
Landratsamt Böblingen hat die nochmalige Androhung von Zwangsgeld gewählt, da
dieses Sie und die Allgemeinheit im vorliegenden Fall am wenigsten
beeinträchtigt. Durch die Anwendung des Zwangsgeldes wird auch kein Nachteil
herbeigeführt, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Verfügung steht
(§ 19 Abs. 3 1-VwVG) Wir
räumen Ihnen letztmals die Möglichkeit ein, die versäumten
Schornsteinfegerarbeiten bis zum 14.03.2003 mittels Perlonbesen nachholen zu
lassen. Da Sie
sich der Anordnung vom 15.01.2003 i.V.m. der Verfügung vom 20.12.2002
widersetzt haben, wird das mit dieser Verfügung angedrohte Zwangsgeld in Höhe
von 2.000,- € festgesetzt. Die
Festsetzung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 18, 19,20 und 23 des LVwVG und §
23 Landesgebührengesetz (LGebG). Die Höhe
des Zwangsgeldes steht angesichts der verletzten Rechtsgüter und Ihrer
bisherigen Weigerung, den Zutritt zur Durchführung der Kehrung zu gewähren,
auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung. Wir
weisen Sie schließlich darauf hin, das Sie sich mit Vergleich vom 08.06.1998
beim Verwaltungsgericht Stuttgart, in dem es gegenständlich eben um die
Durchführung der Kehrarbeiten ging, bereit erklärt haben, u.a.
"kooperativ" mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zusammenwirken
werden damit Ihre Anlage entsprechend der KÜO gereinigt werden kann. Darüber
hinaus verweisen wir aus gegebenen Anlass auf den Ihnen vorliegenden
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden- Württemberg vom 18.12.2002 (VGH
BW 14 S 1198/01, Theisen ./. Land Baden - Württemberg), in dem die Vorschriften
der Kehr- und Überprüfungsordnung als nicht zu beanstanden anerkannt wurden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Begründung verwiesen. III. Gegen
diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt
Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen, schriftlich oder zur Niederschrift
Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des
Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565
Stuttgart, gewahrt. Mit
freundlichen Grüßen J o r d
a n |
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Ein
Motto der Schornsteinfeger lautet: Dies
lässt sich mit Fug und Recht ergänzen, zu: Schließlich
gilt: Beide
flotten Sprüche erschließen das Geheimnis der Schornsteinfeger-Philosophie,
das da lautet: Keiner
darf dasjenige überprüfen, was er mit eigener Hand getan! Mit
anderen Worten: Ausführen
und Prüfen durch dieselbe Person ist gegen die Vorschrift! Nun zu
meinem Verfahren beim Stuttgarter Verwaltungsgericht: Ich war
schockiert, als mich der Richter belehrte: Der
Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht
gekehrt hat. Meine
ernsthafte Antischofi-Karriere war damit aus der Taufe gehoben. Sowohl
die richterliche Belehrung, als auch die Philosophie der Schornsteinfeger
genügen - jede für sich - um meine nunmehr beschlossene Kehrverweigerung zu
rechtfertigen. Der
Richter ergänzte in der Verhandlung am 8.6.1998 des weiteren noch sinngemäß,
es sei mein persönliches Entgegenkommen, wenn ich dem Schornsteinfeger das
Kehrobjekt sauber präsentiere. Gleichermaßen könnte ich ihm auch eine Flasche
Champagner schenken. Doch
soweit geht die Liebe nicht. Nein, ich biete meinem Schornsteinfeger einen
sauberen Kamin an, den er nur noch kontrollieren darf! Sollte er aber auf der
verbreiteten Schornsteinfegerweisheit beharren: Kehren
ist die sicherste Querschnittskontrolle so hat
er bei mir Pech gehabt. Ich beharre darauf, dass er meinen Kamin fernerhin
nur per Spiegel in Augenschein zu nehmen hat! Beim letzten Mal förderte er
trotz mühsamen zweimaligen Kehrens 140 Gramm grauer Masse zutage, die
größtenteils aus Kaminwandabschürfungen bestand. Glaubt
mir aber der Schornsteinfeger nicht, dass der Kamin sauber sei, darf er ruhig
die Spiegelprobe anwenden. Bei der
Spiegelprobe führt der Schornsteinfeger in die untere Kehröffnung einen
Spiegel ein, der um 45 Grad geschwenkt wird. Sieht er damit zwischen den
Umrissen der Austrittsöffnung des Kamins den Himmel, so ist der Kamin sauber. Über
saubere Kamine kann man geteilter Meinung sein. Wenn aber der jährliche
Auftrag der Rückstände auf den Kaminwänden im Mikrometerbereich liegt, ist es
vermessen, auch einen nicht gekehrten Kamin als unsauber zu betrachten. Die
deutschen Schornsteinfeger halten die Spiegelprobe für unzuverlässig. Das
widerspricht zwar krass der Wirklichkeit, doch gutgläubigen - oder wer weiß
was - Ministerialbeamten ließ sich der Schwindel mit Leichtigkeit
unterjubeln. Überdies
konstatierte Herr Stehmer, der "Schutzpatron" aller
Baden-Württembergischen Schornsteinfeger, im Jahre 1996 bereits den Sinn
einer Spiegelprobe. Auf meine Frage, weshalb denn statt aufwendigeren Kehrens
nicht die simple Spiegelprobe gemacht würde, antwortete er, das wäre kaum
billiger als Kehren. Dem zu widersprechen war nutzlos. Solange
das in der Nazizeit zugrunde gelegte, und jeder Vernunft widersprechende,
Schornsteinfegergesetz Bestand hat, komme ich nicht umhin, dem
Schornsteinfeger das vorgeschriebene "Schutzgeld" zu entrichten.
Auch dann, wenn er nicht gekehrt hat. Ich bezahle ihm sogar das
"Schutzgeld", wenn er mir nur eine Rechnung schickt. Denn
schließlich musste ich mich bei dem Vergleich am Stuttgarter Verwaltungsgericht
zu einem kooperativen Zusammenwirken mit meinem Schornsteinfeger bereit
erklären. Wohl empfahl mir der Richter eine Petition an den Landtag. Ich
schrieb nacheinander drei Petitionen, die alle durch die gleiche Person, die
dazu die Veranlassung gab, abgeschmettert wurden. Es liegt
nun im Ermessen des Schornsteinfegers, ob er das "Schutzgeld" in
voller Höhe in Anspruch nimmt, oder ob er mir einen großzügigen Nachlass
gewährt. Ich hoffe aber, dass ihm dazu wenig Gelegenheit bleibt, da der Spuk
ein baldiges Ende hat. |
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Böblingen,
den 04.12.2002 Sehr
geehrter Herr Dieterle, ich
möchte Ihnen mitteilen, dass mein Kamin und mein Rauchrohr sauber sind. Damit
erübrigt sich das Kehren ihrerseits. Die geringen Mengen an Kehrgut waren in
den letzten Jahren zum größeren Teil Wandabrieb. Das dürfte auch Ihnen nicht
entgangen sein. Die anteilige Rußmenge lag im Grammbereich. Ein Kehren sehe
ich fernerhin wegen des Wandabriebes als Sachbeschädigung an. Sollten
Sie mir aber keinen Glauben schenken, so biete ich Ihnen die Möglichkeit an,
dies durch Kaminspiegelung zu kontrollieren. Wenn der Kamin sauber ist, dann
ist auch das Rauchrohr sauber. Um Ihnen
eine Konfliktsituation zu ersparen, möchte ich Sie auf den folgenden
Richterspruch hinweisen: Der
Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht
gekehrt hat. Ich
bestehe nicht darauf, dass Sie die Spiegelprobe tatsächlich ausführen. Es
genügt mir auch, wenn Sie mir nur die Rechnung zusenden. Ob Sie den vollen
Betrag in Rechnung stellen, ist Ihrer Fairness überlassen. Soviel ich weiß,
haben Sie Spielraum. Ich mache
Sie ferner darauf aufmerksam, dass mein Haus keine vier Stockwerke hat,
sondern nur deren drei, was durch die KÜO eindeutig belegt ist. Bei der
Rechnungsstellung bitte ich dieses zu beachten. Meine
Beweggründe können Sie im Internet nachlesen unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
Mit
freundlichen Grüßen |
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Landratsamt
Böblingen Postfach 16 40 71006 Böblingen Ordnungsamt
Herrn Böblingen,
den 09.12.2002 Schornsteinfegerwesen;
Sehr
geehrter Herr Theisen, Ihr
zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister Herr Uwe Dieterle teilte uns mit,
dass Sie sich weigerten, am 06.12.2002 die Kehrarbeiten in Ihren Räumen im
Gebäude xxx durchführen zu lassen. Die
Reinigung wurde am 01.12.2002 auf den 06.12.2002 ordnungsgemäß gem. § 3 Abs.
1 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) angekündigt. Wir
weisen Sie daher darauf hin, dass Sie gem. § 1 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz
(SchfG) als Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken verpflichtet sind, die
kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und
überprüfen zu lassen. Sie sind
daher gem. § 1 Abs. 3 SchfG als Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken und
Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm
beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr-
und überwachungspflichtigen Anlage Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu
gewähren. An dieser Verpflichtung ändert auch Ihr Schreiben vom 04.12.2002
nichts. Wir
teilen Ihnen daher mit, dass Ihr Bezirksschornsteinfegermeister am Montag,
den 16.12.2002, im Zeitraum von 9.00 bis 10.00 Uhr die
Kehrung durchführen wird. Eine Verschiebung des Termins ist nicht möglich.
Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt verhindert sein, müssten Sie eine für Sie
stellvertretende Person damit beauftragen, den Zugang zu Ihrem Gebäude zu
ermöglichen. Des
weiteren weisen wir Sie darauf hin, dass eine gebührenpflichtge Anordnung
erlassen werden müsste, sollte die Kehrung an diesem Termin aus von Ihnen zu
vertretenden Gründen nicht erfolgen können. Mit
freundlichen Grüßen |
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11.
Dezember 2002 Landratsamt
Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 Frau Bröll E-Mail:
v.broell@lrasbb.de Betreff:
Schornsteinfegerwesen - Ihr Schreiben vom 9.12.2002 Sehr
geehrte Frau Bröll, ich bin
empört darüber, dass Sie mich der Verweigerung der Kehr- und
Überprüfungsarbeiten meines BSFM bezichtigen. Tatsache ist, dass ich mich
zwar weigerte meinen Kamin, aus den in meinem Schreiben an Herrn Dieterle
angegebenen Gründen, kehren zu lassen. Wohl war ich bereit, den Kamin optisch
auf Sauberkeit überprüfen zu lassen. Das aber wollte Herr Dieterle nicht. Mit
meinem Angebot wäre dem §1 Abs. SchfG in vollem Umfang Genüge getan. Ich
weise Sie darauf hin, dass Kehren nicht die einzige Methode ist, §1 Abs.
SchfG zu erfüllen. Wenn mit einem Endoskop Abgasrohre punktuell überprüft
werden dürfen, erfüllt die Spiegelprüfung über die komplette Kaminlänge erst
recht die Bedingungen von §1. Diese Möglichkeit habe ich Herrn Dieterle
angeboten. Ferner erinnerte ich ihn an das Richterwort, demgemäss er in sein
Kehrbuch "Kehren" eintragen durfte. Ich verweigerte mich auch nicht
der Zahlung. Was können Sie mir denn nachsagen, um sich anzumaßen, mir mit
einer gebührenpflichtigen Anordnung zu drohen? Herr
Dieterle, der sich vor sechs Jahren als Geselle nicht gescheut hat, im
Auftrag seines Vaters (BSFM) in meinem Hause die Feuerstättenschau neben dem
Kehren des Kamins in 5 Minuten zu erledigen, was einem Stundensatz von über
DM 500 entsprach, hat seine Kompetenz überschritten, wenn er unbedingt auf
Kehren von wenigen Gramm Ruß beharrt. Ihn dafür in Schutz zu nehmen, finde ich
ungerecht! Ich wies Herrn Dieterle auch darauf hin, dass Kehren zudem mit
einer Sachbeschädigung verbunden ist. Das Kehrgut vom letzten Jahr habe ich
zum Beweis aufgehoben. Herr
Dieterle hat mein Angebot für dieses Jahr abgelehnt. Somit lasse ich Herrn Dieterle
vor dem nächstjährigen Termin nicht mehr in mein Haus! Ich bin
auch zutiefst befremdet darüber, dass Sie - ebensowenig wie Ihr Vorgänger -
sich nicht bequemen, die Höheneinstufung meines Kamins gemäß der KÜO zu
korrigieren. Ihre Belehrung vom 28.11.2002 - durch Verweigerung der Gebühren
für das vierte Stockwerk - weitere Rechtsmittel zu erzwingen, finde ich als
abwegig, selbst wenn Sie nicht die erste sind, die das tut! Verhilft man in
einem Rechtsstaat auf diese Weise jemanden zu seinem Recht? Dies widerspricht
meinem gesunden Menschenverstand, aber auch der Rechtsnorm der Subsidiarität.
Auch Sie sollten in der Lage sein, durch eine Ortsbesichtigung den Fall gemäß
der KÜO zu beurteilen, falls Ihnen die Hausskizze nicht genügt. Ich
mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im
Internet unter Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen |
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Landratsamt
Böblingen Postfach 16 40 71006 Böblingen Ordnungsamt
Herrn Böblingen,
den 12.12.2002 Schornsteinfegerwesen;
Sehr
geehrter Herr Theisen, Ihr
E-Mail vom 11.12.2002 haben wir dankend erhalten. Hierzu
möchten wir jedoch folgendes ausführen: In § 1
Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) ist die Kehr- und Überprüfungspflicht
ausgeführt. Welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind und innerhalb
welchen Zeitraumes die Kehr- und Überprüfungsarbeiten vorgenommen werden
müssen, ist in der Kehr- und Überprüfungsordnungen (KÜO) der Länder bestimmt.
§ 1 KÜO
des Landes Baden- Württemberg präzisiert hier die Grundanforderungen § 1
SchfG. Die KÜO schreibt in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Tabelle 1 hierzu für Ihre
Anlage unter dem 1.Spiegelstrich eine Kehrpflicht einmal jährlich für Ihre
Anlage vor. Eine "optische Überprüfung auf Sauberkeit" erfüllt die
Anforderungen an das Kehren nicht. Im
übrigen verweisen wir auf unser Schreiben vom 09.12.2002 und auf den vor dem
Verwaltungsgericht in Stuttgart geschlossenen Vergleich im Jahr 1998, in dem
Sie sich verpflichteten, Ihre Anlage in Zukunft kooperativ mit dem
Bezirksschornsteinfegermeister entsprechend der KÜO reinigen zu lassen. Mit
freundlichen Grüßen |
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15.
Dezember 2002 Landratsamt
Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 Frau Bröll E-Mail:
v.broell@lrasbb.de Betreff:
Schornsteinfegerwesen - Ihr Schreiben vom 11.12.2002 Sehr
geehrte Frau Bröll, Lassen
Sie mich diesen Brief bitte mit einer Metapher beginnen: Nicht
aus Vernunftgründen, nein, um mir mich demütigende staatliche Zwangsmaßnahmen
vom Hals zu halten, war ich bereit, mir andere staatlich verordnete
Zwangsmaßnahmen gefallen zu lassen. Mein einziger Trost: Während meiner
Kindheit und Jugend gab's weitaus Schlimmeres auf deutschem Boden! Damals
schlimmste Diktatur - heute angeblich freiheitliche Demokratie. Graduell sehr
verschieden, aber beide kein Loblied auf Deutschland. Wenn
auch in dem Schriftsatz zu meinem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Stuttgart vermerkt ist, dass er "... in Zukunft kooperativ mit dem BSFM
zusammenwirken wird, damit seine Anlage - entsprechend der KÜO - gereinigt
wird.", fühle ich mich dennoch nicht verpflichtet, den Begriff "reinigen"
wörtlich zu nehmen. In selbigem Verfahren ließ auch der Richter verlauten: Als Herr
Dieterle im Vorjahr zweimal den Besen zeitdehnend durch meinen Kamin zog, gab
er mir auf meine Frage nach dem Nutzen zweimaligen Kehrens zur Antwort, das
hinge vom Verschmutzungsgrad ab. Er wurde nicht einmal rot, als er
anschließend, wie die Jahre zuvor auch, eine Hand voll grauer Masse, die
überwiegend aus Wandabrieb und nur wenig Ruß bestand, in den Eimer kehrte.
Dennoch schaffte er seine unsinnige Arbeit in der Hälfte der vorgegebenen
Zeit. Zwischenzeitlich
sah ich in TV-Sendungen über Schornsteinfeger, wie diese sich mit Hilfe eines
Endoskops das Reinigen von sauberen Abgaskanälen ersparten. Beurteilen Sie
selber, ob die Spiegelprobe, gemäß der man sich auf der ganzen Länge eines
Kamins von dessen einwandfreier Durchlässigkeit überzeugen kann, nicht
zuverlässiger ist, als der punktuelle Blickwinkel, den ein Endoskop zu
gewähren in der Lage ist. Bei der
Spiegelprobe, die ich Herrn Dieterle anbot, sieht man bei einem sauberen
Kamin den Himmel wie den Vollmond in der Nacht. Das von den Schornsteinfegern
benutzte Endoskop gibt lediglich den Blick auf einen Bruchteil der zu
beurteilenden Oberfläche des Abgaskanals frei. Trotz dieses Mangels wird
diese Technik von den Schornsteinfegern praktiziert und offenbar durch die
KÜO akzeptiert. Ob dies bis zu Herrn Dieterle durchgedrungen ist, entzieht
sich meiner Kenntnis. Ich bin schon erstaunt darüber, dass Herr Dieterle
heute Vorschriften exakt nach dem Buchstaben ausführen will. Erstaunt bin ich
aus den folgenden Gründen: Grund 1:
Als Herr Dieterle am 8.12.94 in meinem Hause außer Kaminkehren auch noch die
Feuerstättenschau so mit der linken Hand erledigte, hatte er bereits die
Meisterprüfung abgelegt. Somit wusste er von der strengen Vorschrift, dass
die Feuerstättenschau nicht durch den Gehilfen erledigt werden darf. Dennoch
handelte er im Auftrag seines Vaters gegen die KÜO. Damals, noch in Unkenntnis
des Verstoßes beider Dieterle's schrieb ich nur wegen der unverschämten
Geldforderung für 5 Minuten Tätigsein einen anklagenden Leserbrief in
der Kreiszeitung , der sich im
Internet befindet. Grund 2:
Dieterle Vater und Sohn betrügen mich seit sie bei mir kehren! Beide kennen
die Örtlichkeiten und sollten auch die KÜO kennen. Beide müssten wissen, dass
die Voraussetzungen eines 4. Stockwerkes nicht gegeben sind: 1. Die
Kehröffnung ist nicht oberhalb der Decke des 1.Obergeschosses. 2. Der Kamin
durchfährt keine waagerechte Decke des Dachgeschosses. Bei Ihnen, Frau Bröll,
habe ich noch ein Nachsehen, da Sie die Örtlichkeiten nicht kennen und
offenbar noch nicht mit Hausquerschnittskizzen umzugehen in der Lage sind. Sie
sind eingeladen, sich mit der Örtlichkeit vertraut zu machen. Das
beschriebene Komplott teilte ich Ihrem Vorgänger, Herrn Stern, in meiner
Erklärungsnot später nur deshalb mit, um die Glaubwürdigkeit des Herrn
Dieterle senior zu erschüttern. Herr Stern schenkte damals in der Streitsache
wegen des Rauchrohrkehrens nicht mir, sondern Herrn Dieterle weiterhin
Glauben. Doch weder für Vater noch Sohn brachte dieser Deal irgendeinen
Nachteil. Ich galt für Herrn Stern weiterhin als der Lügner schlechthin. Dieterle
junior erhielt kurz darauf einen eigenen Kehrbezirk. Später beerbte er seinen
Vater und wird mir fernerhin zugemutet! Ich
bleibe dabei: Vor dem nächstjährigen "Kehrtermin" kommt mir kein
Schornsteinfeger ins Haus! Auch dann lasse ich ihn nicht meinen sauberen
Kamin beschädigen! Ich wollte Herrn Dieterle eine goldene Brücke bauen, indem
ich ihm die beiden Alternativen: "Spiegeln oder nur Kassieren"
anbot. Nach seiner Ablehnung des Spiegelns und Ihrer darauffolgenden Drohung
mit Repressalien stehe ich auch nicht mehr zu meinem Angebot vom 4.12.02. Ich
mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet
unter Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen |
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Landratsamt
Böblingen Postfach 16 40 71006 Böblingen Ordnungsamt
Herrn Böblingen,
den 20.12.2002 Schornsteinfegerwesen;
Sehr
geehrter Herr Theisen, in der
o.g. Angelegenheit ergeht folgende I. 1. Sie
haben gern. § 1 Abs.1 und Abs.3 Schornsteinfegergesetz (SchfG)i.V.m. § 1
Abs.1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und
Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen
(Kehr- und Oberprüfungsordnung (KÜO) am Montag, den
13.01.2003 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr die
Kehrarbeiten in Ihrem Gebäude Bussardstr. 56 in 71032 Böblingen durch Ihren
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, Herrn Uwe Dieterle, durchführen
zu lassen. Zu
diesem Zweck haben Sie Herrn Bezirksschornsteinfegermeister Uwe Dieterle den
Zutritt zu Ihrem Grundstück, Ihrem Gebäude und Ihren Räumen zu gestatten. 2. Die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs.2 Nr.4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) im öffentlichen Interesse angeordnet, d.h.,
Sie haben an dem in Ziff.1 genannten Termin auch dann den Zutritt zu Ihrem
Gebäude und Ihren Räumen zu gestatten und die Kehrarbeiten durchführen zu
lassen, wenn Sie Widerspruch gegen diese Verfügung einlegen sollten. 3. Für
den Fall, dass Sie dieser Verfügung nicht an dem unter Nr.1 genannten Termin
nachkommen, wird hiermit die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs am
Donnerstag, den 16.01.2003 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr angedroht, der
dann auch durchgeführt wird. 4. Sie
haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für
diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 € festgesetzt. Diese
Gebühr ist innerhalb eines Monats unter Angabe der Verrechnungsstellen-
Nr.5.1190.320301.8 an die Kasse des Landkreises Böblingen, Girokonto- Nr. 17,
Kreissparkasse Böblingen (BLZ 603 501 30) zu überweisen. II. Sie sind
Eigentümer des Gebäudes Bussardstraße 56, 71032 Böblingen. In Ihrem Gebäude
befindet sich eine bivalente Ölfeuerstätte, die über ein Rauchrohr an den
Schornstein angeschlossen ist. Für diese besteht gem. Tabelle 1 zu § 1 Abs.1
Satz 2 KÜO jährlich eine einmalige Kehrpflicht. Ihr
Schornsteinfegermeister Herr Dieterle kündigte die Kehrarbeiten gem. § 3
Abs.1 SchfG fristgerecht am 01.12.2002 auf den 06.12.2002 an. Mit Fax vom
04.12.2002 teilten Sie dem Landratsamt Böblingen zur Kenntnis mit, dass
"Ihr Kamin und Ihr Rauchrohr sauber sind" und sich die Kehrarbeiten
daher erübrigen. Des weiteren boten Sie statt der Kehrarbeiten eine
Kaminspiegelung an. Im Übrigen wiesen Sie darauf hin, dass Sie nicht auf der
Spiegelprobe bestehen und Ihnen Ihr Bezirksschornsteinfegermeister die
Rechnung "auch nur zusenden" könnte. Nachdem
Sie die Kehrarbeiten am 06.12.2002 verweigerten, hat Sie das Landratsamt
Böblingen mit Schreiben vom 09.12.2002 über die rechtlich verbindliche
Regelung informiert, wonach Sie verpflichtet sind, die Kehrarbeiten in Ihrem
Gebäude zu dulden. Gleichzeitig wurde zur Durchführung der Arbeiten ein
Kehrtermin am Montag, den 16.12.2002 im Zeitraum von 9.00 bis 10.00 Uhr
festgesetzt. Mit
E-Mail vom 11.12.2002 äußerten Sie Ihre Empörtheit darüber, dass das
Landratsamt Böblingen Sie "der Verweigerung der Kehr- und
Überprüfungsarbeiten bezichtigte". Sie gehen davon aus, dass Sie mit
Ihrem Angebot der optischen Überprüfung Ihrer Verpflichtung zur Duldung von
Kehrarbeiten gem. §1 SchfG genüge getan hätten. Mit
Schreiben vom 12.12.2002 hat Ihnen das Landratsamt Böblingen nochmals die
Verpflichtung gem. KÜO dargelegt, wonach die optische Überprüfung eben nicht
den Anforderungen einer Kehrung entspricht. Mit
Ihrer E-Mail vom 15.12.2002 äußerten Sie nochmals Ihr Unverständnis zur
Durchführung der Kehrarbeiten und teilen mit, dass Sie sich nicht
verpflichtet fühlen, den Begriff "reinigen" wörtlich zu nehmen.
Weiterhin führten Sie aus, mehrere TV- Sendungen gesehen zu haben, in denen
"mit Hilfe des Endoskops das Reinigen von sauberen Abgaskanälen erspart
wird". Ihr Angebot zur Durchführung dieser Methode wollten Sie nach
Ablehnung durch Herrn Dieterle und die von uns erfolgten "Drohung mit
Repressalien" nicht mehr aufrecht erhalten. Am
16.12.2002 verweigerten Sie die von uns festgesetzte Kehrung daher erneut. III. Gem. § 1
Abs.1 SchfG sind Sie als Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes
Bussardstr. 56 in 71032 Böblingen verpflichtet, die kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu
lassen. Sie sind
daher gem. § 1 Abs.3 SchfG als Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken und
Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm
beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr-
und überwachungspflichtigen Anlage Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu
gewähren. Ihre
bivalente Ölfeuerstätte (inkl. Rauchrohr) unterliegt gem. Tabelle 1 zu § 1
Abs.1 Satz 2 KÜO einer einmal jährlichen Kehrpflicht. Wie wir Ihnen bereits
im Schreiben vom 12.12.2002 mitteilten, handelt es sich hier um eine
Kehrpflicht und nicht um eine Überprüfungspflicht. Die
Kehrpflicht wird durch das Kehren des Schornsteinfegers erfüllt. Kehren im
Sinne der KÜO ist das Entfernen der in der kehrpflichtigen Anlage haftenden
Verbrennungsrückstände und anderer Ablagerungen, damit ein ungehinderter
Durchlass des Rauches möglich ist. Die
Überprüfung mittels optischen Gerät ist nach den Vorschriften der KÜO
lediglich für Gasfeuerstätten zulässig ( § 1 Abs.2 und 3 KÜO). Das von Ihnen
erwähnte Abspiegeln von Abgasschornsteinen ist als Überprüfungsmethode seit
Inkrafttreten der KÜO zum 01.01.2002 nicht mehr zugelassen. Es liegt
im Interesse der Feuersicherheit und damit in einem besonderen öffentlichen
Interesse, dass die Kehrung durchgeführt wird. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Durch
Ihre Weigerung, sich mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister in
Verbindung zu setzen, damit er die notwendigen Kehrarbeiten in Ihrer Wohnung
durchführen kann, sehen wir uns veranlasst, Ihre gesetzliche Duldungspflicht
durch diese Anordnung zu konkretisieren und im weiteren Verweigerungsfalle
zwangsweise durchzusetzen. Die
sofortige Vollziehung der Verfügung kann nach § 80 Abs. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet werden, wenn diese im öffentlichen
Interesse liegt. Durch die Kehrverweigerung könnten mögliche schädliche
Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
nicht rechtzeitig festgestellt und verhindert werden. Das besondere
öffentliche Interesse an der regelmäßigen Kontrolle überwiegt wie bereits
erwähnt gegenüber Ihrem privaten Interesse, von den Rechtswirkungen dieses
Verwaltungsaktes zunächst unbelastet zu bleiben. Die
Gebührenfestsetzung für die Verwaltungsgebühren in Höhe von 60,- € beruht auf
den § 3,4 Abs.1 Nr.8 und 12 des Landesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühr
berücksichtigt den entstandenen Verwaltungsaufwand. Hinweise: Wir
weisen Sie darauf hin, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie die Reinigung
des Schornsteins verweigern (§ 50 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes). Diese
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei der
Reinigung durch den Schornsteinfeger ist es nicht unbedingt erforderlich,
dass Sie selbst anwesend sind. Sie können auch eine andere Person damit
beauftragen, den Schornsteinfeger in Ihr Haus zu lassen. IV. Gegen
diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Landratsamt Böblingen in 71034 Böblingen, Parkstr. 16, schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung
des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565
Stuttgart, gewahrt. Mit
freundlichen Grüssen i.V.
Schlosser |
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27.
Dezember 2002 Landratsamt
Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 zuständig Frau Bröll E-Mail:
v.broell@lrasbb.de Betreff:
Schornsteinfegerwesen - Ihr Schreiben vom 20.12.2002 Herr
Schlosser, das
Timing ist Ihnen glänzend gelungen! Zum Heiligabend traf Ihre, "mit
freundlichen Grüßen" unterzeichnete, Verfügung bei mir ein. Verdrängte
Assoziationen werden geweckt: Ausgerechnet an Heiligabend musste ich zum
Militär. Meine Eltern traf es hart. Es war Krieg, Hitler hatte das Sagen.
Seine Vasallen führten sechs Jahre zuvor das Kehrmonopol ein. Mit Ihrer
Weihnachtsgabe, Herr Schlosser, vermasselten Sie mir jedenfalls das Fest. War
es Absicht oder mangelndes Gespür? Keines der beiden spräche für Sie! Ich
bleibe bei meiner Haltung und beuge mich nicht Ihren Drohungen, die mir ein
Kehren meines sauberen Kamins aufzwingen. Herrn Dieterle lasse ich nicht
freiwillig vor dem nächstjährigen "Kehrtermin" in mein Haus. Gegen
die von Ihnen angedrohte Brachialgewalt bin ich machtlos. Auf verbaler Ebene
jedoch bin ich es nicht. Gegenüber
Herrn Dieterle zeigte ich mich kooperativ, bot ihm Alternativlösungen an. Was
ich aber nicht mehr dulde, ist ein Kehren meines sauberen Kamins. Dessen
angeblich besonderen Verschmutzungsgrades wegen kehrte Herr Dieterle vor
einem Jahr sogar zweimal. Die damit verbundene Sachbeschädigung durch
Wandabrieb nehme ich nicht länger hin. Den Beweis für Herrn Dieterles Lüge,
das Kehrgut, habe ich aufgehoben. Ein
seinerzeit nicht erfolgtes, aber dennoch berechnetes Kehren meines
Rauchrohres führte 1996 zu meiner Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.
Das Landratsamt Böblingen und das Regierungspräsidium Stuttgart wiesen meine
Behauptung, es sei nicht gekehrt worden, kategorisch zurück. Erst der
Verwaltungsrichter glaubte meiner Aussage. Die des Schornsteinfegers deutete
er durch den salomonischen Ausspruch: Auf den
Richterspruch wies ich Herrn Dieterle in meinem Schreiben vom 4.12.02 hin.
Sicherheits- und Umweltaspekte standen nie zur Disposition. Herr Dieterle hat
nachgewiesenermaßen keine Hemmungen, die KÜO zu umgehen. In diesem Falle
hätte er sich auf den Richterspruch berufen dürfen. Ich
lasse Herrn Dieterle nicht am 13.01.2003 und nicht am 16.01.2003 freiwillig
in mein Haus. Herr Dieterle verweigerte bei seinem Besuch am 6.12.02 mein ihm
entgegengebrachtes Angebot. Somit trifft einzig und allein ihn die Schuld.
Ich bin ferner nicht bereit die Verwaltungsgebühr für eine ungerechtfertigte
Verfügung zu entrichten. Ich
mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im
Internet unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
dokumentiert
ist. Paul
Theisen PS: Eine
Kopie dieses Schreibens übersende ich dem Landrat. |
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Paul
Theisen, Böblingen 6.
Januar 2003 Landratsamt
Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 zuständig Frau Bröll Betreff:
Schornsteinfegerwesen - Ihr Schreiben vom 02.01.2003 Sehr
geehrte Frau Bröll, dass Sie
mein Schreiben vom 27.12.02 an Herrn Schlosser als Widerspruch zum
Regierungspräsidium Stuttgart weitergeleitet haben, hat mich nicht wenig
überrascht. Dennoch werde ich meinen Widerspruch persönlich an das
Regierungspräsidium richten. Ich
möchte Ihnen aber nochmals die Tragweite der zu Unrecht erlassenen Verfügung
vor Augen führen. Der Sachverhalt ist eindeutig! Bei seiner genauen Kenntnis
hätte es nicht zu einer Verfügung kommen dürfen. Sollte
irgendjemand es wagen, am 16.1.03 mein Haus ohne meine Einwilligung zu
betreten, verstößt nicht nur er, sondern auch der oder die ihn Beauftragende,
gegen das Grundgesetz! Ich
erlaubte dem BSFM, Herrn Dieterle, den Zutritt zu meinem Haus unter der
Bedingung, dass er sich von dem sauberen Zustand meines Kamins überzeugen
könne. Menge und Struktur des Kehrgutes vor einem Jahr bestand überwiegend
aus Wandabrieb. Trotz dieser Kenntnis hielt es Herr Dieterle damals für notwendig,
zweimal nacheinander zu kehren. Im Schreiben vom 4.12.02 teilte ich Herrn
Dieterle den Grund meiner - sogar durch Richterspruch sanktionierten -
Kehrverweigerung mit. Herr Dieterle aber willigte nicht in mein Angebot ein
und bestand darauf, unbedingt zu kehren. Somit trifft ihn die alleinige
Schuld! Im Jahre
1996 war Herrn Dieterles Vorgänger in meinem Hause tätig. Obwohl er das
Rauchrohr nicht kehrte, trug er "Kehren" in sein Kehrbuch ein, was
er mir auch berechnete. Meine daraufhin geführte Klage beim
Verwaltungsgericht Stuttgart führte zu einem Vergleich, in dem der Richter
sowohl mir als Kläger als auch dem BSFM als dem Beklagten den
Wahrheitsanspruch zubilligte. Bei Ihrer Behörde galt ich als Lügner. Der
Richterspruch gipfelte in dem Satz, der mich zwar schockierte, den ich aber
ernst nahm: "Der
Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht
gekehrt hat". Dieser
richterliche Ausspruch ist Herrn Dieterle wohlbekannt. Auf ihn leite ich mit
Fug und Recht meine Haltung ab. Damit verstoße ich nicht gegen die KÜO. Ich
beließ es nicht einmal bei meiner Behauptung, der Abgaskanal sei sauber,
sondern gab - wenn auch nicht einsehbar - Herrn Dieterle Gelegenheit, sich
vor Ort davon zu überzeugen. Wohlgemerkt:
Vor 6 Jahren wurde das Rauchrohr nicht gekehrt, sondern zu meiner
Überraschung behauptet, es sei gekehrt worden. Wer kann es mir verwehren,
heute gleiches zu erwarten. Damals war der Vater mit im Spiel, heute ist es
der Sohn. Wer aus
meiner konsequenten Haltung einen Akt der Gewalt rechtfertigt, missbraucht
das Grundgesetz zu bösartiger Willkür nach Untertanenart! Wir leben nach wie
vor in einem Rechtsstaat, wenn auch im Schornsteinfegerwesen die Uhren anders
zu gehen scheinen, was in der Öffentlichkeit in zunehmendem Maße beklagt
wird, seit die Medien sich kritisch mit dem Schornsteinfegermonopol
auseinandersetzen. Der Art.
13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des GG besagt in Satz 7: Eingriffe und
Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ....
vorgenommen werden. Keine
der genannten Gefahren traf und trifft in meinem Falle auch nur im Geringsten
zu. Somit verletzt die erlassene Verfügung mit angedrohtem Zwang das
Grundgesetz. Dies bin ich nicht bereit hinzunehmen! Die angedrohte Aktion mag
vielleicht den Vorteil haben, das Schornsteinfegermonopol umso eher zu Fall
zu bringen! Ich
bitte Sie, Herrn Dieterle zu benachrichtigen, dass ich ihn weder am 13.01.
noch am 16.01.2003 freiwillig in mein Haus einlasse. Herr Dieterle
verweigerte bei seinem Besuch am 6.12.02 mein ihm entgegengebrachtes Angebot.
Somit trifft einzig und allein ihn die Schuld an diesem Verfahren. Ich
mache Sie darauf aufmerksam, dass dieser Briefwechsel im Internet unter P.S.
Einige persönliche Bemerkungen an Sie, Frau Bröll: Ich frage mich seit
Heiligabend, lebe ich in einem Tollhaus oder lebe ich unter Philistern? Wer
seine fünf Sinne im Kopf hat, kann sich nur noch wundern ob derartiger
Haarspaltereien: Nichts vorhanden, das unbedingt gekehrt werden muss, aber es
muss unbedingt gekehrt werden! Es ist beschämend, dass sich Staatsdiener
soweit herablassen können, wie es Herr Schlosser tat! Lesen
Sie Heinrich von Kleists Michael Kohlhaas. So wie Kohlhaas ist mir zumute.
Hätte Kleist Kohlhaas im Medienzeitalter geschrieben, so wäre dessen Kampf
gegen die Obrigkeit sicherlich gewaltlos im Internet geschehen. Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen |
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Paul
Theisen, Böblingen 6.
Januar 2003 Regierungspräsidium
Stuttgart Widerspruch
gegen die Verfügung vom Landratsamt Böblingen - Ordnungsamt Nr. 31-633.12 In
Sachen Schornsteinfegerwesen - dort zuständig Frau Bröll Nachdem
sich mein BSFM, Herr Dieterle zum Kaminkehren am 6.12.02 angesagt hatte,
teilte ich ihm mit, dass ich nicht bereit sei, meinen Kamin kehren zu lassen.
Wohl gab ich ihm Gelegenheit, sich vor Ort auf optischem Wege sich von dessen
Sauberkeit zu überzeugen. Ich machte ihn auf die Sachbeschädigung meines
Kamins aufmerksam, indem ich auf den Wandabrieb seines bisherigen Kehrens
hinwies, der die Verbrennungsrückstände bei weitem übertraf, während der
Rußanteil im Grammbereich lag! All das dürfte Herrn Dieterle ohnehin
erfahrungsgemäß bekannt sein. Trotz dieser Kenntnis hält er es für notwendig,
der angeblichen Verschmutzung wegen, zweimal nacheinander zu kehren. In
meinem Schreiben teilte ich Herrn Dieterle den Grund meiner - sogar durch
Richterspruch sanktionierten - Kehrverweigerung mit. Herr Dieterle willigte
aber nicht in mein Angebot ein und bestand unbedingt darauf, zu kehren. Im Jahre
1996 war Herrn Dieterles Vorgänger, der Geselle seines Vaters, in meinem
Hause tätig. Obwohl dieser das Rauchrohr nicht kehrte, war im Kehrbuch
"Kehren" eingetragen, was mir auch berechnete wurde. Erst meine
daraufhin geführte Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart schuf Klarheit und
führte zu einem Vergleich, in dem der Richter sowohl mir als dem Kläger als
auch dem BSFM als dem Beklagten den Wahrheitsanspruch zubilligte. Dieser
gipfelte in dem Satz, der mich zwar schockierte, den ich aber ernst nahm: "Der
Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht
gekehrt hat". Dieser
richterliche Ausspruch ist Herrn Dieterle wohlbekannt. Auf ihn leite ich mit
Fug und Recht meine jetzige Haltung ab. Damit verstoße ich nicht gegen die
KÜO. Ich beließ es nicht nur bei meiner Behauptung, der Abgaskanal sei
sauber, sondern gab Herrn Dieterle Gelegenheit, sich vor Ort auf optischem
Wege davon zu überzeugen. Wohlgemerkt:
Vor 6 Jahren wurde das Rauchrohr nicht gekehrt, sondern zu meiner
Überraschung behauptet, es sei gekehrt worden. Wer kann es mir verwehren,
heute gleiches zu erwarten. Damals war der Vater mit im Spiel, heute ist es
der Sohn. Wer aus
meiner konsequenten Haltung einen Akt der Gewalt rechtfertigt, missbraucht
das Grundgesetz zu bösartiger Willkür nach Untertanenart! Wir leben in keinem
Obrigkeitsstaat, wenn auch im Schornsteinfegerwesen die Uhren anders gehen.
Erst seit die Medien in zunehmendem Maße das Schornsteinfegermonopol kritisch
unter die Lupe nehmen, wird dies auch der breiten Öffentlichkeit zunehmend
bewusst. Der Art.
13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des GG besagt in Satz 7: Eingriffe und
Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder
einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ....
vorgenommen werden. Keine
der genannten Gefahren traf und trifft in meinem Falle auch nur im Geringsten
zu. Somit verletzt die erlassene Verfügung mit angedrohtem Zwang das
Grundgesetz. Dies hinzunehmen bin ich nicht bereit! Ich
mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im
Internet unter Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen |
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Kein
Essenkehrer aus Osten Die
ORB-Sendung Ende Dezember brachte mich auf die Essenkehrer. Ich mag diese
wichtigturichen Kerle nicht. Wenn ich sehe wie die da mit ihren Kehrbesen
kommen und sich noch anfassen lassen von den kleinen Kindern und ihren
Müttern, weil sie Glück bringen sollen. Bei den Politikern sieht man sie auch
oft. Nach einigem Suchen bei Google bin ich auf ihre Seiten gestoßen. Ich bin
nur Mieter und hab keine Esse zu kehren, aber ich kann sie gut verstehen. Als
Ossi wundert es einen, wie die Beamten bei ihnen im Westen mit ihren Leuten
so umspringen tun. Als ich den Brief eines Herrn Schlosser an den Herrn
Theissen las, da dachte ich mir, wenn das die beiden Erichs wüssten, drehten
die sich noch schmunzelnd im Grab rum. Ich weis, wovon ich rede. Auch ich bin
von unseren Bonzen oft gestriegelt worden und hab solche Drohbriefe im Laufe
der Zeit bekommen, so mit Parragrafen gespickt wie der von dem Herrn
Schlosser. Ob der bei Erich Mielke in der Lehre war? Heute grüßen mich die
früheren Bonzen so freundlich wenn sie mir auf der Straße begegnen, wie wenn
nichts gewesen wär. Macht so weiter und schafft die Essenkehrer und die
Bonzen weg. |
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Ein Eintrag in meinem Gästebuch führte mir die
Widersprüche unserer Gesetzgebung vor Augen. Eine Ärztin stellte erlaubten
straffreien Schwangerschaftsabbruch einer nicht erlaubten Umgehung des
angeordneten Kaminkehrens gegenüber. Bei
einer Abtreibung wird werdendes menschliches Leben vernichtet. Bei
verweigertem Kehren der Abgaskanäle (kurz Kamin genannt) bleibt lediglich
eine nicht brennende Handvoll Dreck an den mehrere Quadratmeter messenden
Kaminwänden haften. Ethische
Wertmaßstäbe bleiben ausgeklammert. |
Ereignisse
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Schwangerschaftsabbruch
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Kaminkehren
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Gegenstand
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Werdendes
Leben im Embryonalstadium in der Regel bis zu 12 Wochen. |
Kamin
einer Öl- oder Gasfeuerung, der geringfügig mit Verbrennungsrückständen
behaftet ist. Die Rußmenge beträgt wenige Gramm. |
Gesetzeslage
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Nach der
Neufassung des § 218 ist ein Abbruch der Schwangerschaft gesetzwidrig, aber
straffrei, wenn eine Beratungsstelle aufgesucht worden ist. |
Das
Schornsteinfegergesetz regelt bedingungslose Reinigung oder Kontrolle der
Abgaskanäle. |
Anwendung
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Vernichtung
eines im Entwicklungsstadium befindlichen ungeborenen Mensch. |
Nach der
obskuren Regel "Kehren ist die sicherste Querschnittskontrolle"
müssen auch saubere Kamine gekehrt werden. Eine optische Kontrolle, etwa
durch Spiegelung, ist unzulässig. |
Folgen
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Straffreiheit
nach einer Beratung, häufig seelische Belastung der Betroffenen, oft
dauerhafte schwere Depressionen und Schuldgefühle. |
Wer
Kehren verweigert, hat mit Bußgeld und Strafen zu rechnen. Letztendlich
erfolgt gewaltsamer Zugang zum Haus. Zwangskehren erfolgt unter
Polizeischutz. Übertretung des Art.13 des GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).
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Der
Eintrag erfolgte am 09.01.03 Offener
Brief an das Landratsamt Böblingen Sehr
geehrte Damen und Herren , Es ist
zu erfahren , dass Sie beabsichtigen , in Kürze bei Herrn Theisen in
Böblingen eine sog. "Zwangskehrung" eines de facto sauberen Kamins
durchzuführen . Sie berufen sich dabei auf das Schornsteinfegergesetz . Als
Bürger dieses Staates , den ich bislang (noch) für demokratisch hielt , sehe
ich mich veranlasst , zu diesem Ihren Vorhaben folgendes anzumerken : a) Das
Schornsteinfegergesetz hat seine Wurzeln im 3. Reich , wurde damals unter
ganz anderen Prämissen erlassen . Nicht umsonst sollten die Schornsteinfeger
treue Parteigenossen sein , am besten noch den NS-Blutorden tragen . Es ging
de facto niemals um Sicherheit , sondern allein darum , dass die Feger als
staatlich bestellte Spitzel die Volksgenossen auszuschnüffeln hatten .
Bedauerlicherweise plant ja auch diese Bananenrepublik (Hinweis : Dieser
Ausruck an dieser Stelle ist meine grundgesetzlich geschützte
Meinungsäusserung) , u.a Schornsteinfeger als Schnüffler einzusetzen (vergl.
hierzu entsprechende Bundestagsdrucksache und SPIEGEL-Bericht) . b) Sie
alle - mit Ausnahme der Schornsteinfeger - haben einen Diensteid auf die
Verfassung Ihres Bundeslandes und auf das GG der BRD abgelegt . Die
Staatsgewalt geht bekanntlich vom Volke aus . Das Volk aber will nicht
bespitzelt werden , sieht auch keinen Grund dafür , einen aussterbenden
Berufsstand - den es im übrigen in dieser Form weltweit (!!!) nur in
Deutschland gibt ! - durch Bezahlung völlig sinnloser Arbeiten zu
alimentieren . Es ist beschämend genug , dass Sie sich dafür hergeben , die
Unverletzlichkeit der Wohnung zu missachten . Ihr möglicher Hinweis , dass
das SchfG eben diese Unverletzlichkeit aufhebt , muss ins Leere gehen . Eine
"gemeine Gefahr" (vergl. hierzu GG) geht von keiner modernen
Feuerstätte (Amtsdeutsch für Heizkessel) aus . Ein Kaminbrand ist nicht
möglich , da moderne Heizkessel nicht russen dürfen , sich damit auch kein
brennbares Material im Kamin sammeln kann . Schliesslich ist darauf
hinzuweisen , dass es ausserhalb Deutschlands nicht zu mehr Unfällen kommt ,
obwohl es dort den schlichtweg abzockenden Berufsstand des
"Bezirksschornsteinfegermeisters" nicht gibt , mit Ausnahme von
Österreich und Elsass-Lothringen auch nie gegeben hat . Auch ist die Luft im
Ausland nicht schlechter , und der Umweltschutz hat dort auch keinen geringeren
Stellenwert als in Deutschland . Das GG
kennt das Recht zum Widerstand , wenn eine Abhilfe anders nicht möglich ist .
Statt sich auf ein formal gültiges Gesetz zu berufen , das allein - ich
betone : allein ! - den Schornsteinfegern nützt , sollten Sie sich vielmehr
Ihres Diensteids erinnern und sich weigern , zu Handlangern
polizeistaatlicher Methoden zu werden . c) Wenn
Sie tatsächlich mit Polizeigewalt diese lächerliche Zwangskehrung durchführen
, dann weiss ich wenigstens , wo dieser Staat inzwischen steht . Das Recht
und die Gesetze haben für das Volk da zu sein - nicht aber umgekehrt ! Wenn
Sie aber völlig unsinnige Gesetze mit Gewalt durchziehen , dann fällt mir
dazu nur noch Oskar Lafontaine ein : "Mit solchen Sekundärtugenden kann man
auch ein KZ betreiben ." Meine
sehr geehrten Damen und Herren vom Landratsamt Böblingen , Man
wirft den Beamten des 3. Reichs immer wieder gern vor , sie hätten sich der
(Weimarer) Verfassung verbunden fühlen müssen und nicht dem Staat nach 1933 .
Sie dagegen haben heute die Möglichkeit , sich demokratisch im tieferen Sinn
des Wortes zu verhalten ; Sie werden deswegen (noch !) nicht inhaftiert .
Aber kommenden Generationen werden sich auch fragen müssen , wes Geistes Kind
eigentlich im Jahr 2003 diejenigen Bediensteten des Landratsamts Böblingen
waren , als Sie sich dazu hergaben , mit staatlicher Gewalt gegen einen
unbescholtenen Bürger Massnahmen durchzusetzen , die einem Polizeistaat zur
Ehre gereichen würden , für die angeblich ach so demokratische Bundesrepublik
Deutschland aber ein Armutszeugnis ersten Ranges darstellen . Ich
möchte Sie der Ordnung halber nochmals darauf aufmerksam machen , dass das
vorliegende Schreiben ein "Offener Brief" ist und von mir auf der
Seite "www.schofeg.de" über das Internet auch einem grösseren
Publikum zur Kenntnis gebracht wird . In
Anbetracht Ihres zumindest in meinen Augen recht seltsamen
Rechtsstaats-Verständnisses sehe ich mich zu meinem Bedauern ausser Stande ,
diesen Brief mit einer der in Deutschland üblichen Schlussformeln zu beenden
. Wolf-Dieter
Loos P.S.:
Sollten Sie sich inzwischen dazu entschlossen haben , von der o.g.
Zwangskehrung Abstand zu nehmen , so wollen Sie mein vorliegendes Schreiben
bitte als gegenstandslos betrachten . |
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Durch
eine Pressemeldung stieß ich auf die Seiten in schofeg. Wenn ich da so lese,
wie Beamte und Richter nicht nur im Zweifelsfalle zugunsten der
Schornsteinfeger entscheiden, kommt mir das kalte Kotzen. Wie war
das noch mit den Richtern, die gegen Kriegsende noch Todesurteile fällten.
Wenn es heute auch nicht um solche geht, so ist es schlimm genug, wenn auch
in banalen Dingen gegen jede Vernunft entschieden wird. Von
Unabhängigkeit der Staatsdiener kann keine Rede sein. Die betreffenden
Beamten sollten sich in die Reihen der Staatsbüttel einordnen. Lasst
nicht locker bis der letzte Zwangsfeger hinweggefegt ist !!!!!!! |
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Was sich
da in Böblingen so zusammenbraut ist schier unglaublich. Ich hoffe, dass die
Ereignisse weiter so wie bisher auf den Seiten für die Nachwelt dokumentiert
werden. Man schämt sich, ein Deutscher zu sein, wenn man mit ansehen muß, wie
da mit einem beherzten Bürger umgesprungen wird. Hat Herr Theisen es etwa
versäumt Schnee zu schippen oder zu streuen? Selbst das hätte noch keine
Zwangsmaßnahmen zur Folge. Der Mann hat sich lediglich erlaubt bürokratische
Spitzfindigkeiten in aller Öffentlichkeit bloßzustellen. Das erfordert in
unserm Staat schon Polizeigewalt heraus. Es geht doch um nicht mehr als um
die Feststellung, wie der Kamin auf Sauberkeit zu überprüfen ist und nicht um
Schmutzbeseitigung. Oder liege ich da falsch? Wer das nur durch Kaminfegen feststellen
kann, muß schon mittelmäßig bescheuert sein. Bescheuert im Quadrat sind die
Beamten, die so was vorschreiben und durchzusetzen trachten. Ausspucken
sollte man vor dieser Sorte Staatsdiener. An Ihrer
Stelle, Herr Theissen, würde ich die betreffenden Beamten wegen
Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung ziehen und sie verklagen, oder gar
auf Bruch des Amtseids. Ein guter Anwalt sollte da schon her. Wenn der
Böblinger Kaminkehrzwang Schule macht, dann gehts weiter bergab in unserm
Land. Neben einem "Hornberger Schießen" schiebt man uns Schwaben
dann auch noch ein "Böblinger Kaminzwangskehren" in die Schuhe.
Schilda scheint überall zu sein. In Schwaben erst recht. |
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Landkreis
Böblingen Landratsamt
Böblingen Postfach 16 40 - 71006 Böblingen Ordnungsamt
Böblingen,
den 14.01.2003 Herrn
Sehr
geehrter Herr Theisen, in der
o.g. Angelegenheit ergeht folgende I. 1. Ziff.
1.3 der Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 20.12.2002 wird aufgehoben.
2.
Nachdem Sie am 13.01.2003 wiederum die Kehrung verweigert haben, wird ein
erneuter Termin, und zwar am 27.01.2003
zwischen 9.00 und 10.00 Uhr festgelegt,
um die Ihnen bekannten Kehrung in Ihrem Gebäude Bussardstr. 56 in 71032
Böblingen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, Herrn Uwe
Dieterle, durchführen zu lassen. 3. Für
den Fall, dass Sie Herrn Dieterle an dem genannten Termin den Zutritt verweigern,
wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000,- E angedroht.
II. Wir
nehmen Bezug auf den in der Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom
20.12.2002 vorgetragenen Sachverhalt, in der für den Fall, dass die
Durchführung der Kehrung verweigert wird, die Anwendung unmittelbaren Zwangs
angedroht wurde. Herr
Dieterle versuchte am angekündigten Tag, nämlich am Montag, 13.01.2003, gegen
10 Uhr, die Kehrung durchzuführen. Dies war jedoch nicht möglich, da Sie die
Türe nicht öffneten. III. Nach
nochmaliger Kontaktaufnahme mit dem Bezirksschornsteinfegermeister und
erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage sind wir zu der Auffassung gelangt,
dass unter Würdigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im vorliegenden Fall
abweichend von der Androhung unmittelbaren Zwangs - wie geschehen - die
Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € zur Erreichung des
angestrebten Zwecks erforderlich, aber zunächst auch ausreichend ist, um die
angeordnete Maßnahme fristgerecht zu erfüllen. Denn Zwangsgeld ist dasjenige
Zwangsmittel, das Sie und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Die Höhe
des angedrohten Zwangsgeldes steht angesichts der verletzten Rechtsgüter und
Ihrer bisherigen Weigerung, den Zutritt zur Durchführung der Kehrung zu
gewähren, auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung. IV. Gegen
diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt
Böblingen, in 71034 Böblingen, Parkstr. 16, schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung
des Widerspruchs beim Regierungspräsidiums Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565
Stuttgart, gewahrt. Mit
freundlichen Grüssen Schlosser
Hinweis:
Die
Zahlung des Zwangsgeldes entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, der
Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 20.12.2002 nachzukommen. |
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Der
Artikel in der Stuttgarter Zeitung mit dem Aufmacher "Das sind die
Leute, die Helmut Kohl Eier an den Kopf werfen" offenbart, das Menschen,
die nicht all das hinzunehmen bereit sind, was der Staat ihnen an Unsinn
aufbürdet, in die Ecke der Querulanten gestellt werden. Zum Glück werden
diese Menschen nicht wie ehedem in unserem Lande ohne Federlesen aufgehängt,
sondern "nur" mit Strafen in Höhe des monatlichen Lebensunterhalts
einer durchschnittlichen Familie in die Knie gezwungen. Da fragt sich einer,
ob diejenigen, die mit solchen Drohkeulen so leichtfertig um sich werfen, als
Schreibtischtäter nicht hundsgemein gefährlich wären, wenn sie mit größeren
Machtbefugnissen ausgestattet wären. Nun hat
Paul Theisen nicht mit Steinen geworfen, er hat sich nicht vermummt und von
der Polizei wegtragen lassen. Er hat nur verbal aufbegehrt und seinem, wie er
nachweist, keineswegs pflichtbewussten Schornsteinfeger eine goldene Brücke
bauen wollen, damit der nicht abermals an seinem Kamin so lange kratzt, bis
die Innenwand abbröckelt. Selbst wenn er sich sogar gegen das nutzlose Kehren
gestemmt hätte, fände ich das behördliche Verhalten skandalös. Statt sich
gegen unsinnige Verordnungen stark zu machen, um den Bürokraten in den
Ministerien das Handwerk zu legen, wird beherzten Staatsbürgern eine saftige
Strafe angedroht, wenn sie nicht parieren wollen. Es ist höchste Zeit den
Stall auszumisten, in dem die Schornsteinfegerlobby sich die maßgebenden
Beamten und Politiker hörig macht, ja mit ihnen gemeinsam eine machtbesessene
Seilschaft bildet. Hat sich
schon jemand gefragt, was mit der ständig nachgefüllten
"Kriegskasse", von der in einem Magazin berichtet worden ist,
geschieht? Ich behaupte, sie dient überwiegend direkten und indirekten
Schmiergeldzahlungen an Beamte und Politiker. Kein Tag, an dem derartiges
nicht in den Medien berichtet wird. Alle Indizien deuten beim mächtigen
Schornsteinfegermonopol darauf hin. Es ist daher auch kein Wunder, dass so auf
unsinnigen Paragraphen herumgeritten wird und mit aufsässigen und unbequemen
Bürgern so verfahren wird. Auch
heute würde Heinrich Heine in Kenntnis des behördlichen skandalösen
Verhaltens dichten |
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Paul
Theisen, Böblingen
Konrad
Schlosser Schornsteinfegerwesen
20.
Januar 2003 Sehr
geehrter Herr Schlosser, gestatten
Sie mir einige persönliche Bemerkungen an Sie: Mein
Onkel war Gewerkschaftssekretär und wurde 1933 aus seinem Amt verjagt. Mein
Vater verlor 1935 das Recht zu notwendigem Nebenerwerb, weil er in einem
Gerichtsverfahren zugunsten eines Regimeopfers aussagte. Beide Ereignisse
sind nicht spurlos an mir vorüber gegangen. Später las ich Solschnizyns
"Archipel Gulag" und Joachim Fests Werke über Hitler und seine
Vasallen. Beide Autoren, und noch einige andere die ich las, legten den
Charakter willfähriger Helfer, die selber Opfer ihres Systems waren, bloß.
Die braune und die roten Diktaturen setzten auf unterer Ebene auch in
belanglosen Dingen primitive Schikanen zur Festigung ihrer Macht ein.
Ähnliches erlebte ich während meiner militärischen Grundausbildung im
2.Weltkrieg. - Dies ist unrühmliche Vergangenheit. Herr
Schlosser, warum tun Sie gleiches? Bußgeldbescheide werden nicht unmittelbar
vor Weihnachten zugestellt - Ihre Verfügung kam an Heiligabend. Ihre
Begründung zum kurzfristigen Schwenk von der Gewaltkeule zur Drohkeule ist,
was den Zynismus betrifft, nicht zu überbieten. Vor der Gewaltkeule
schreckten Sie in letzter Minute offenbar aus Furcht vor einem aufziehenden
Mediengewitter zurück. Soweit ging Honecker 1989 nicht einmal, sondern er
blies lediglich die erwartete Gewaltanwendung ab. Sie aber drohen mit einer
Schikane in Form einer Zahlung von 2 000 €. Ihre Rechtfertigung dieses
angedrohten "Zwangsgeldes" in Höhe des Lebensunterhaltes einer vierköpfigen
Familie, anstelle bisheriger plumper Gewaltanwendung, spricht Bände. Dafür
auch noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz heranzuziehen ist eine
Unverschämtheit. Bin ich
ein sich verbarrikadierender Schwerverbrecher, der mit allen möglichen
Mitteln zur Selbstaufgabe überredet werden soll? Ich verstoße nicht einmal
gegen das obskure Schornsteinfegergesetz. Ich bot meinem BSFM eine - durch
Richterspruch sanktionierte - akzeptable Lösung an, um ihn von seinem
sachschädigenden Kaminkehren abzubringen. Dass er darauf nicht einzugehen
gewillt war, ist sein Problem. Dass Sie seine Haltung auch noch mit massiven
Androhungen unterstützen, ist skandalös. Ich
stehe nun vor der Entscheidung, durchzuhalten oder einen Kompromiss
einzugehen. Im ersteren Fall setze ich das Ansehen meiner Stadt aufs Spiel.
Dass ich weiterhin die Hilfe der Medien beanspruche, kann mir niemand
verübeln. Eine weitere Eskalation bringt zweifellos Böblingen in einen
schlechten Ruf. Ich möchte nicht in einer Stadt leben, die den - bereits genannten
- Beinamen Neuschilda führen wird. Tatsache
ist, die Verantwortung für diese Blamage einer Kreisstadt tragen einzig und
allein zwei Personen: Ein - mit Dreck am Stecken behafteter -
Schornsteinfeger aus Weil im Schönbuch, und ein mich mit diktatorischer
wankelmütiger Strenge bedrohender willfähriger Beamter, der im Landratsamt
Böblingen tätig ist. Mit
Widerwillen bin ich von nun an bereit, Herrn Dieterle am 27.1.03 ohne
Kehrbesen in mein Haus zu lassen. Dies setze ich auch für alle zukünftigen
"Kehrtermine" voraus. Falls Herr Dieterle mit der
materialschonenden Kaminspiegelung nicht umzugehen in der Lage sein sollte,
führe ich es ihm vor, wie ich es bereits Presseleuten vorgeführt habe. Von
der Sauberkeit des Rauchrohres kann er sich mit seinem Zeigefinger
überzeugen, falls er kein Endoskop besitzt. Mein
Nachgeben setzt aber voraus, dass mein Fall in den ursprünglichen Zustand
zurückversetzt wird, somit alle Androhungen und Erlasse gegenstandslos sind.
Herrn Dieterle zahle ich sein Schutzgeld für die 3 Stockwerke meines Hauses.
Mein Kamin misst keine 4 Stockwerke, für die in betrügerischer Absicht seit
Beziehen meines Hauses Gebühren verlangt wurden. Nur
unter diesen Bedingungen bin ich bereit, einen Kompromiss einzugehen. Ich
bitte Sie bis Mittwoch, den 22.1.03, um die Benachrichtigung Ihres
Einverständnisses per Fax oder E-Mail. Ich
weise Sie darauf hin, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet
unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html veröffentlicht wird, sofern es mir
nicht ausdrücklich untersagt wird. Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen Kopie
an: Landrat
Maier |
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Der
folgende Text ist meinem Eintrag vom 23.1.03 im Gästebuch in geringfügiger
Abänderung entnommen. Offenbar
weiß unter den Repräsentanten der "Schofi-Schutztruppe" die Linke
nicht was die Rechte tut. In dem Ablehnungstext einer Petition zur
Kehrhäufigkeit in BW ist folgender Satz zu finden: "...
Bei einem großen Innendurchmesser ohne Begrenzung am Schornsteinkopf, auf der
ganzen Länge senkrecht gebaut und bei ausreichendem Tageslicht, geht auch das
Wirtschaftsministerium davon aus, dass ein Abspiegeln ausreichend wäre.
..." Der Text
befindet sich unter http://www3.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/0000/13_0911_D.PDF
In der
dortigen 4. Petition ist es der letzte Absatz. Was ein
großer Innendurchmesser ist, wird nach der üblichen Definitionsweise vorsichtshalber
offen gelassen. In späterer Auslegung führt es sowieso zum Nachteil der
Hausbesitzer. Es geht
noch weiter: Somit
deckt die Baden-Württembergische KÜO sogar Schornsteinfegertätigkeiten
während stockdunkler Nacht und Neumond ab. Kein Wunder, denn beim
Schornsteinfegerwesen gilt neben "Kehren
ist die sicherste Querschnittskontrolle!" der
weitere unumstößliche Grundsatz "Ausnahmen
bestimmen die Regel!". Die KÜO
der Schildbürger könnte nicht besser sein, denn dort gilt in Bezug auf die
Nacht: In
Schilda ist Sonnenbaden grundsätzlich verboten, weil nachts keine Sonne
scheint. Weil
Glockenläuten bei Nacht stören würde, werden in Schilda alle Glocken
eingeschmolzen. Weil
nachts alle Katzen grau sind, dürfen in Schilda nur noch graue Katzen
gehalten werden. Damit
ist erwiesen, dass Schornsteinfegers Schutzmannschaft sich im Fahrwasser der
Schildbürger befindet: Kein Abspiegeln, weil dem Schornsteinfeger der Gedanke
kommen könnte, es auch bei dunkler Nacht zu tun - was gegen die KÜO wäre.
Deshalb gibt es auch am helllichten Tag keine Ausnahme. Basta! Bei
Zuwiderhandlung 2 000 Euro Zwangsgeld! Die
Nacht ist erstaunlicherweise von der Schornsteinfegerlobby bisweilen noch
unangetastet geblieben. Da die Nacht nicht allein zum Schlafen da ist, sollte
der Schornsteinfeger ermächtigt werden, neben der tagsüber vorgenommenen
Feuerstättenschau, auch noch eine nächtliche Hörprobe vorzunehmen. Dies zum
Zwecke einer Kontrolle der von Kleinfeuerungsanlagen ausgehenden akustischen
Belästigung der schlafenden Hausbewohner. "Denk
ich an Deutschland in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht". Wer kann
bei diesen Zwängen sich noch 'was einbilden, Deutscher zu sein?! Ich
jedenfalls nicht mehr! |
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Berlin, den 21. Januar 2003 Angebliche
Kehrverweigerung durch Herrn Theisen Sehr
geehrter Herr Schlosser, es ist
schon sehr befremdend erfahren zu müssen, dass Sie Herrn Theisen persönlich
ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 € dafür angedroht haben, dass er von
seinen Bürgerpflichten Gebrauch machen will und sein Eigentum vor mutwilliger
Zerstörung schützt. Es ist
unglaublich, dass Sie als erwachsener Mensch, der zumindest in seiner
Ahnenreihe ehrliche handwerklich begabte Menschen aufweist, sich als
Handlanger der Organisierten Kriminalität missbrauchen lässt. Sie
können sich nicht damit rausreden, dass sie von Ihren Chefs missbraucht oder
erpresst wurden, denn Sie haben als Beamter auf die Verfassung geschworen,
dass Sie Ihr Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und der Verfassung von Baden-Württemberg in Übereinstimmung mit den Gesetzen
zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und Ihre Amtspflichten gewissenhaft
erfüllen werden, "so wahr Ihnen Gott helfe". Da die
Gesetze und Verordnungen, auf die Sie sich berufen, nur Kannbestimmungen sind
bleibt die persönliche Verantwortung für diese verwerfliche Einschüchterung
eindeutig bei Ihnen. Durch
bisher geführten Schriftverkehr ist Ihnen zumindest bekannt, dass die
unnötigen und verbotenen Dienstleistungen der Schornsteinfegerorganisationen
in Seilschaft mit den ihnen hörigen Behörden den Charakter der Organisierten
Kriminalität haben. Obwohl gem. § 52 (4) BImSchG für Überwachungen die Kosten
nur aufzuerlegen sind, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen
nicht erfüllt wurden oder geboten sind, stellen Schornsteinfeger
rechtswidrige Rechnungen aus. Wenn sich die Bürger dagegen wehren und sich
auf ihr Recht berufen, werden die Behörden von den
Schornsteinfegerorganisationen zur Schutzgelderpressung missbraucht. Die von
den Schornsteinfegerorganisationen verwendeten Argumente zur Begründung ihrer
"Dienstleistungen" sind nur ein Gewebe aus Halb- und Unwahrheiten. Schornsteinfeger
schützen weder die Gesundheit noch die Umwelt mehr als jeder andere aufmerksame
Bürger. Im Gegenteil, durch die Vortäuschung einer falschen Sicherheit
verlässt sich der Bürger auf die falsche Aussage und vernachlässigt
möglicherweise seine Verantwortung gegenüber seinem Eigentum. Sollte
tatsächlich eine Gefahr von Heizungsanlagen und Kamin ausgehen, müsste der
Schornsteinfeger 24 Stunden täglich daneben stehen. Der
Unsinn: "Kehren ist die beste Querschnittskontrolle", ist die
reinste Volksverdummung. Es ist
schon verwerflich, wenn sich korrupte Politiker für Spendengelder und
persönliche Zuwendungen dafür hergeben, die Verstöße gegen Vernunft, gegen
Menschenrechte, gegen die Verfassung, gegen das Grundgesetz und gegen
EU-Recht billigen. Das ist ein Skandal, der seines Gleichen sucht. Wir
möchten Ihnen dringend empfehlen, die rechtswidrigen Repressalien und den
Terror im Auftrage der Schornsteinfegerorganisationen nicht nur gegen Herrn
Theisen sondern gegen alle Bürger einzustellen. Weiterhin
empfehlen wir Ihnen, sich mit der Historie der Schornsteinfegerorganisationen
(www.schofeg.de) und dem wahren Hintergrund für die Anwendung der Methoden
der Organisierten Kriminalität zur Einschüchterung von "Kunden"
auseinander zu setzen. Kein
einziges Argument der Schornsteinfegerorganisationen rechtfertigt
Repressalien gegen verantwortungsbewusste mündige Menschen in unserem Land. Mit
freundlichen Grüßen I. A.
gez. Dipl.- Ing. Helmut Ostberg Ø
Landrat Herr Meier, LRA Böblingen
"Der
Mob" von Dagobert Lindlau; |
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Paul
Theisen, Böblingen Landratsamt
Böblingen Fax
07031 663 151 23. Januar 2003 Schornsteinfegerwesen
Sehr
geehrter Herr Schlosser, da von
Ihrer Seite bis zum heutigen Tag keine Nachricht über Ihre Bereitschaft, mein
Kompromissangebot anzunehmen, bei mir eingegangen ist, trete ich von diesem
zurück. Ich mache Sie dennoch auf den folgenden Text in einer abgewiesenen
Petition aufmerksam. "...
Bei einem großen Innendurchmesser ohne Begrenzung am Schornsteinkopf, auf der
ganzen Länge senkrecht gebaut und bei ausreichendem Tageslicht, geht auch das
Wirtschaftsministerium davon aus, dass ein Abspiegeln ausreichend wäre.
...". Ich
weise unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html#abspiegeln
auf die
Quelle des Textes hin. Ich habe
kooperativ eine Möglichkeit der Konfliktlösung aufgezeigt, auf die einzugehen
Sie nicht bereit waren. Ich lasse meine endgültige Entscheidung bis Montag,
dem 27.1.03 offen. Ich
weise Sie darauf hin, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet
unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html veröffentlicht wird, sofern es mir
nicht ausdrücklich untersagt wird. Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen Kopie
an: Landrat Maier |
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Paul
Theisen, Böblingen
E-Mail
posteingang@lrabb.de 29.
Januar 2003 Sehr
geehrter Herr Landrat Maier, ich
bedauere, dass Sie durch mich mit einer Sache behelligt werden, die bei einer
sinnvollen Gesetzeslage und der bürgernahen Anwendung auch abstruser Gesetze
kein Gegenstand einer Beschwerde sein dürfte. Das
Schornsteinfegergesetz und im besonderen der sich darauf stützende
bundeslandspezifische Verordnungsdschungel ist ein Ärgernis für jeden, der
sich ernsthaft damit befasst und das Gesetzeswerk durchschaut hat. Ein
derartiges, sich auf Tradition und einseitige Begünstigung aufbauendes,
Regelwerk dürfte in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat keinen
Platz finden. Wie ich aus zahlreichen empörten Sympathiebekundungen in den
letzten Tagen erfahren musste, ist der Schaden, den die Anwendung des
Schornsteinfegergesetzes im Vertrauensverhältnis der Bürger zu ihrem Staat
bereits angerichtet hat, nicht mehr zu vernachlässigen! In der
Anwendung von Gesetzen hat sich in Deutschland nichts geändert! Wie in den
unseligen Jahren zweier Diktaturen auf deutschem Boden sind auch heute wieder
Staatsdiener dazu bereit, nur den Buchstaben auch der fragwürdigsten Gesetze
zu beachten, ohne deren Sinn und Zweck zu hinterfragen, und einen
Ermessensspielraum auszuloten. So
skandalös und bedauerlich das unschlüssige Fehlverhalten des Herrn Schlosser
auch ist, es macht mein, sowie meiner Mitstreiter im gesamten Bundesgebiet,
dringendes Anliegen mit Hilfe der Medien nicht nur in der Region bekannt. Es
trägt auch zu einer zunehmenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber
einem fragwürdigen Staatsmonopol bei. Wir
verachten heute noch Justizbeamte, die auch noch kurz vor Kriegsende
Todesurteile fällten. Heute lässt man aber "pflichtbewusste" Beamte
mit höchst bedenklichen massiven Drohungen "aufmüpfige" Bürger zur
Räson bringen: Zunächst Androhung von Polizeigewalt, falls das Kehren eines
sauberen Kamins verhindert wird. Danach ein plötzlicher Schwenk zu der
verwerflichen Schikane eines hohen Zwangsgeldes, das um eine Größenordnung
über den üblichen Strafen für Verkehrsdelikte liegt. Dort geht es um
Menschenleben - hier geht es um eine Handvoll Dreck. Der Antrieb dieses
Verhaltens ist einzig und allein die verbohrte und rechthaberische Anwendung
eines in jeder Hinsicht fragwürdigen Gesetzesdschungels. Nun zu
meinem Fall: Hätte der Vater meines jetzigen Schornsteinfegers nicht in sein
Kehrbuch eingetragen, das Rauchrohr meines Heizkessels sei gekehrt worden,
was ich aber durch meine Anwesenheit widerlegen konnte, gehörte ich heute
sicherlich auch zu den braven Bürgern, welche die zumeist unsinnigen
Tätigkeiten der Schornsteinfeger ertragen und widerwillig bezahlen, ohne
deren Notwendigkeit zu hinterfragen. Meine
seinerzeitige Zahlungsverweigerung und das Pochen der Aufsichtsbeamten im
Landratsamt und Regierungspräsidium auf die einzige und alleinige
Glaubwürdigkeit von Dieterle senior und seinen Gehilfen, führten mich zum
Verwaltungsgericht. Dort prägte der mir endlich Glauben schenkende Richter
den mich schockierenden Satz: "
Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht
gekehrt hat". Ich wies
Herrn Dieterle junior, als Nachfolger seines Vaters, auf diesen Richterspruch
als Begründung und Hilfestellung hin, um ihn vom Kehren meines sauberen
Kamins abzubringen. Stattdessen bot ich ihm das Abspiegeln des Kamins zur
Kontrolle an, worauf er sich nicht einließ. Schließlich hat das Verhalten
seines Vaters und Vorgängers den richterlichen Ausspruch provoziert. Durch
mein Angebot verstieß ich nicht im geringsten gegen den Sinn des
Schornsteinfegergesetzes, dessen Zweck in diesem Falle die Brandsicherheit
sein soll. Ich weiß mit absoluter Sicherheit, dass von meinem Kamin keinerlei
Brandgefahr ausgehen kann. Das weiß auch Herr Dieterle zu genau. Mein
Hauptgrund zur Kehrverweigerung ist und bleibt die Vermeidung der
Sachbeschädigung meines Kamins durch unnützes Kehren. Wäre es erforderlich,
so würde ich es wohl oder übel hinnehmen müssen. Das "Kehrgut" vom
vorherigen, angeblich zweimal erforderlichen, Kehren bestand überwiegend aus
Wandabrieb; die Rußmenge war im Grammbereich. Es widerspricht meinem
Rechtsempfinden - aber auch meinem gesunden Menschenverstand -, dass ein
Gesetz, welches schon den Art. 13 des GG aushebelt, zudem auch noch eine nicht
notwendige Sachbeschädigung um jeden Preis erlauben darf. Ich
mache Sie darauf aufmerksam, dass ich auf meiner Rechtsauffassung weiterhin
beharre. Sollten die Zwangsdrohungen und -anwendungen bestehen bleiben,
übernehme ich keine Verantwortung für die Beschädigung des guten Namens
meiner Stadt, die bereits in den vergangenen Wochen mit einem negativen Image
behaftet worden ist. Ich
weise Sie darauf hin, dass mein Briefwechsel in dieser Sache im Internet
unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html veröffentlicht wird, sofern es mir
nicht ausdrücklich untersagt wird. Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen |
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3.2.2003 Es
erreichen mich viele E-Mails, Briefe, Telefonate und Gästebucheinträge, die
mir Respekt und Dank zollen - auch aus dem Ausland. Es wird gelegentlich auch
nach der Möglichkeit irgendeiner finanziellen Unterstützung gefragt. Meine
Mitstreiter und ich haben uns zum Ziel gesetzt, ein überholtes Staatsmonopol
ebenso beseitigen zu helfen, wie vor Jahren das Fernsprechmonopol nahezu
beseitigt worden ist. Wir
nutzen alle Medien und insbesondere das Internet für unseren gemeinnützigen
Zweck. Die Mühen sind groß, nicht aber die Kosten. Ich trage sie gerne, da
ich mir davon einen besonderen Nutzen zu unserem Gesamtwohl verspreche.
Gleiches tun alle diejenigen, die sich ein mit Mühen und Kosten verbundenes
Ehrenamt aufbürden. Gesetze
und Verordnungen die wir bekämpfen, müssten Scham und Schande bei ihren
Beschützern und Verteidigern hervorrufen. Sie gehören an den Pranger
gestellt, da sie unserem Gemeinwesen einen beachtlichen Schaden zufügen.
Schaden in finanzieller als auch in ideeller Hinsicht, was sich letztlich in
Unzufriedenheit und wachsender Staatsverdrossenheit auswirkt. Ich kann
mir schwer vorstellen, dass in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat
der Buchstabe über Sinn und Nutzen eines maroden Gesetzes triumphieren kann,
so wie wir es in der dunkelsten Phase deutscher Geschichte einst erleben
mussten. Sollte die mir angedrohte Strafe von 2 000 Euro wirksam werden,
empfände ich es als Skandal, der die informierte Öffentlichkeit nicht
unberührt lassen kann. Wer die Androhung dieses Zwangsgeldes in die Tat
umsetzt, muss sich ernsthaft fragen lassen, wozu er mit seiner
Rechtsauffassung und seinem Rechtsgebaren im tausendjährigen Reich fähig
gewesen wäre. Der einzige Trost wäre, dass er ein "Spätgeborener"
ist! |
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Paul
Theisen, Böblingen 11.02.2003 Landratsamt
Böblingen Durch
Fax 07031 663 483 Widerspruch
gegen die Entscheidung des Landratsamtes Böblingen - In
Sachen Schornsteinfegerwesen - Verweigerung der Kehrung Gegen die
Entscheidung des Landratsamtes Böblingen vom 14.01.2003 lege ich Widerspruch
ein, wie ich es auch gegen die vorangegangene Verfügung vom 20.12.2002 getan
habe. Ich lege ebenfalls Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein. Zunächst
die Beweggründe meiner Entscheidung zur Kehrverweigerung: Beim Kaminkehren im
Jahre 2001 begründete mein BSFM den zweimaligen Kehrvorgang mit dem
besonderen Verschmutzungsgrad meines Kamins. Das war gelogen. Die geringe
Menge des "Kehrguts" enthielt, wie in den vorangegangenen Jahren
auch, überwiegend abgescheuerte Wandsubstanz. Am
4.12.2002 teilte ich dem BSFM Dieterle mit, ich würde ihm nicht mehr
gestatten, meinen sauberen Kamin zu kehren, bot ihm aber die Möglichkeit an,
sich durch Abspiegeln von dessen sauberem Zustand zu überzeugen. Darauf ist
Herr Dieterle nicht eingegangen. Dies wiederholte ich nochmals am 20.01.2003
in einem Schreiben an das Landratsamt Böblingen. Damit habe ich dem Sinne des
§ 1 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz aus den folgenden Gründen Genüge getan: Ich wies
den BSFM auf den wörtlichen Urteilsspruch eines Stuttgarter
Verwaltungsrichters hin, dass "Der
Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht
gekehrt hat". Dieser
Richterspruch aus dem Jahre 1998 erfolgte auf Grund eines nicht
stattgefundenen Kehrens im Jahre 1996. Meine damalige Klage beim
Verwaltungsgericht Stuttgart ist auf eine unbegründete Gebührenforderung für
mein nicht gekehrtes Rauchrohr (ich war zugegen) durch den Gehilfen meines
damaligen BSFM, Herrn Dieterle sen., zurückzuführen. Dieser trug, nach meiner
damaligen Ansicht unberechtigterweise, in sein Kehrbuch ein, mein Rauchrohr
sei gekehrt worden. Wer mir
heute nach diesem Debakel, streng nach dem Buchstaben und nicht dem Sinne des
Gesetzes, unter Vermeidung jeglichen Ermessensspielraumes, ein Zwangsgeld in
Höhe von 2 000 Euro mit der zynischen Bemerkung androht, dass es unter
Würdigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geschehe, hat offenbar
übersehen, dass wir in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat leben.
Ich bin der festen Meinung, dass der betreffende Beamte gegen seinen Amtseid
verstieß. Auch ihm sollte der Satz 7 des Art. 13 (Unverletzlichkeit der
Wohnung) des GG geläufig sein: "Eingriffe
und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
.... vorgenommen werden." Das
Grundgesetz darf nicht durch ein fragwürdiges Gesetz unumwunden missachtet
werden! Eine gemeine Gefahr ist in meinem Falle völlig ausgeschlossen, was
mir jeder Sachkundige bestätigen wird. Es ist für mich als Demokrat
unfassbar, dass ein auf das Grundgesetz verpflichteter Beamter dieses so
leichtfertig - einer Hand voll Dreck wegen - ungestraft missachten darf. Die
von mir widersprochene Entscheidung dient ebenso wenig einer
Konfliktbewältigung wie die vorangegangene Verfügung. Jedenfalls bin ich der
falsche Adressat beider Zwangsmassnahmen! Die
weitere Androhung, Zwangsgeld wiederholt anzuwenden, und im Falle seiner
Uneinbringlichkeit dennoch unmittelbaren Zwang anzuwenden, ist nichts anderes
als eine schikanöse Drohhandlung, deren einziger Zweck es ist, noch weiteren
Wandabrieb in meinem Kamin zu verursachen. Dies sehe ich als eine
Aufforderung zur Sachbeschädigung im Namen eines fragwürdigen Gesetzes, der
ich mich niemals beugen werde! Ich
möchte an zwei Beispielen beweisen, wie widerspruchsvoll die Kehr- und Überprüfungsordnung
(KÜO) erstellt oder gehandhabt wird: 1) Als
1991 die Verbindungsstücke den Schornsteinfegern anvertraut wurden, hat man
die im Wohnbereich befindlichen Ofenrohre davon ausgenommen. Begründung:
Vermeiden von Belästigungen. Mithin ist sogar eine verpflichtende
Sicherheitsmassnahme von Fall zu Fall dehnbar! 2) Herr
Dieterle sen. (mein voriger BSFM) beauftragte 1994 seinen damals bei ihm als
Meistergesellen tätigen Sohn Uwe (meinen jetzigen BSFM) mit der
Feuerstättenschau. Diese darf lt. KÜO nur vom BSFM persönlich vorgenommen
werden. Dem Landratsamt Böblingen teilte ich dies später in Beweisnot mit.
Dieser aufgedeckte grobe Verstoß gegen die KÜO hatte weder für den Vater noch
den Sohn negative Folgen. Dagegen
hat mein begründetes Beharren auf Abspiegeln statt Kehren unermessliche
Zwangsmassnahmen zur Folge. Diese Ungleichbehandlung disqualifiziert die
Aufsichtsbehörde! Den
bisherigen menschenverachtenden Maßnahmen des Landratsamtes Böblingen habe
ich mich unter Einbeziehung der Öffentlichkeit mit Hilfe mehrerer Medien
erwehrt. Offenbar lässt die Vollziehung sinnloser und überholter Anwendungen
des Schornsteinfegergesetzes in Form nutzloser Verordnungen gemäß der KÜO im
Verantwortungsbereich des Landratsamtes Böblingen keiner anderen Lösung Raum.
Ich hoffe und wünsche, dass das "Böblinger Zwangskehren" nicht als
Synonym für angemaßten Amtsmissbrauch in den allgemeinen Sprachgebrauch
einfließt. Ich
mache Sie darauf aufmerksam, dass mein Briefwechsel in dieser Angelegenheit
im Internet unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
veröffentlicht
und ständig aktualisiert wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt
wird. Sollte
die fehlende Unterschrift per Hand unbedingt notwendig sein, bitte ich Sie um
sofortige Benachrichtigung, damit ich Ihnen diesen Widerspruchsbescheid per
Post zustellen lasse. Mit
freundlichen Grüßen Paul
Theisen |
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Paul Theisen, Böblingen 11.02.2003 Regierungspräsidium Stuttgart Durch Fax 0711 904 24 08 Widerspruch gegen die Entscheidung des
Landratsamtes Böblingen - In Sachen Schornsteinfegerwesen - Verweigerung
der Kehrung Gegen die Entscheidung des Landratsamtes Böblingen vom 14.01.2003
lege ich Widerspruch ein, wie ich es auch gegen die vorangegangene Verfügung
vom 20.12.2002 getan habe. Zunächst die Beweggründe meiner Entscheidung zur
Kehrverweigerung: Beim Kaminkehren im Jahre 2001 begründete mein BSFM den
zweimaligen Kehrvorgang mit dem besonderen Verschmutzungsgrad meines Kamins.
Das war gelogen. Die geringe Menge des "Kehrguts" enthielt, wie in
den vorangegangenen Jahren auch, überwiegend abgescheuerte Wandsubstanz. Am 4.12.2002 teilte ich dem BSFM Dieterle mit,
ich würde ihm nicht mehr gestatten, meinen sauberen Kamin zu kehren, bot ihm
aber die Möglichkeit an, sich durch Abspiegeln von dessen sauberem Zustand zu
überzeugen. Darauf ist Herr Dieterle nicht eingegangen. Dies wiederholte ich
nochmals am 20.01.2003 in einem Schreiben an das Landratsamt Böblingen. Damit
habe ich dem Sinne des § 1 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz aus den folgenden
Gründen Genüge getan: Ich wies den BSFM auf den wörtlichen
Urteilsspruch eines Stuttgarter Verwaltungsrichters hin, dass "Der Schornsteinfeger darf auch dann
behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat". Dieser Richterspruch aus dem Jahre 1998 erfolgte
auf Grund eines nicht stattgefundenen Kehrens im Jahre 1996. Meine damalige
Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart ist auf eine unbegründete
Gebührenforderung für mein nicht gekehrtes Rauchrohr (ich war zugegen) durch
den Gehilfen meines damaligen BSFM, Herrn Dieterle sen., zurückzuführen.
Dieser trug, nach meiner damaligen Ansicht unberechtigterweise, in sein
Kehrbuch ein, mein Rauchrohr sei gekehrt worden. Wer mir heute nach diesem Debakel, streng nach
dem Buchstaben und nicht dem Sinne des Gesetzes, unter Vermeidung jeglichen
Ermessensspielraumes, ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 Euro mit der zynischen
Bemerkung androht, dass es unter Würdigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geschehe, hat offenbar übersehen, dass wir in
einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat leben. Ich bin der festen
Meinung, dass der betreffende Beamte gegen seinen Amtseid verstieß. Auch ihm
sollte der Satz 7 des Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des GG geläufig
sein: "Eingriffe und Beschränkungen dürfen im
übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung .... vorgenommen werden." Das Grundgesetz darf nicht durch ein
fragwürdiges Gesetz unumwunden missachtet werden! Eine gemeine Gefahr ist in
meinem Falle völlig ausgeschlossen, was mir jeder Sachkundige bestätigen
wird. Es ist für mich als Demokrat unfassbar, dass ein auf das Grundgesetz
verpflichteter Beamter dieses so leichtfertig - einer Hand voll Dreck wegen -
ungestraft missachten darf. Die von mir widersprochene Entscheidung dient
ebenso wenig einer Konfliktbewältigung wie die vorangegangene Verfügung.
Jedenfalls bin ich der falsche Adressat beider Zwangsmassnahmen! Die weitere Androhung, Zwangsgeld wiederholt
anzuwenden, und im Falle seiner Uneinbringlichkeit dennoch unmittelbaren
Zwang anzuwenden, ist nichts anderes als eine schikanöse Drohhandlung, deren
einziger Zweck es ist, noch weiteren Wandabrieb in meinem Kamin zu
verursachen. Dies sehe ich als eine Aufforderung zur Sachbeschädigung im
Namen eines fragwürdigen Gesetzes, der ich mich niemals beugen werde! Ich möchte an zwei Beispielen beweisen, wie
widerspruchsvoll die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erstellt oder
gehandhabt wird: 1) Als 1991 die Verbindungsstücke den
Schornsteinfegern anvertraut wurden, hat man die im Wohnbereich befindlichen
Ofenrohre davon ausgenommen. Begründung: Vermeiden von Belästigungen. Mithin
ist sogar eine verpflichtende Sicherheitsmassnahme von Fall zu Fall dehnbar! 2) Herr Dieterle sen. (mein voriger BSFM)
beauftragte 1994 seinen damals bei ihm als Meistergesellen tätigen Sohn Uwe
(meinen jetzigen BSFM) mit der Feuerstättenschau. Diese darf lt. KÜO nur vom
BSFM persönlich vorgenommen werden. Dem Landratsamt Böblingen teilte ich dies
später in Beweisnot mit. Dieser aufgedeckte grobe Verstoß gegen die KÜO hatte
weder für den Vater noch den Sohn negative Folgen. Dagegen hat mein begründetes Beharren auf
Abspiegeln statt Kehren unermessliche Zwangsmassnahmen zur Folge. Diese
Ungleichbehandlung disqualifiziert die Aufsichtsbehörde! Den bisherigen menschenverachtenden Maßnahmen
des Landratsamtes Böblingen habe ich mich unter Einbeziehung der
Öffentlichkeit mit Hilfe mehrerer Medien erwehrt. Offenbar lässt die
Vollziehung sinnloser und überholter Anwendungen des Schornsteinfegergesetzes
in Form nutzloser Verordnungen gemäß der KÜO im Verantwortungsbereich des
Landratsamtes Böblingen keiner anderen Lösung Raum. Ich hoffe und wünsche,
dass das "Böblinger Zwangskehren" nicht als Synonym für angemaßten
Amtsmissbrauch in den allgemeinen Sprachgebrauch einfließt. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass mein
Briefwechsel in dieser Angelegenheit im Internet unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html veröffentlicht und ständig aktualisiert wird,
sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird. Sollte die fehlende Unterschrift per Hand
unbedingt notwendig sein, bitte ich Sie um sofortige Benachrichtigung, damit
ich Ihnen diesen Widerspruchsbescheid per Post zustellen lasse. Mit freundlichen Grüßen Paul Theisen |
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Landratsamt Böblingen - Postfach 16 40 - 71006
Böblingen Nr. 30-633.14 Tel. (07031) 663-355 Paul Theisen 71032 Böblingen Böblingen,
den 10.02.2003 Schornsteinfegerwesen; Sehr geehrter Herr Theisen, Ihre E-Mail vom 29.01.2003 hat Herr Landrat
Bernhard Maier dankend erhalten. Herr Maier hat mich daraufhin gebeten, mich
der Sache anzunehmen und die von Ihnen vorgetragenen Beanstandungen zu
prüfen. Ich würde mich daher freuen, Sie zu einem
persönlichen Gespräch an einem der folgenden Termine (jeweils vormittags)
begrüßen zu dürfen: Montag, den 17.02.2003 oder Ich bitte Sie, sich mir in Verbindung zu setzen,
damit wir einen von den genannten Terminen vereinbaren können. Mit freundlichen Grüßen Wiedmann |
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Paul Theisen, Böblingen Landratsamt Böblingen E-Mail a.wiedmann@lrabb.de Böblingen,
den 13.02.2003 Schornsteinfegerwesen Hier: Ihr Schreiben vom 10.02.2003 Sehr geehrter Herr Wiedmann, Dank für Ihr Schreiben vom 10.02.2003. In meinem
Schreiben an Landrat Maier, sowie meinem am 11.03.2003 erfolgten Widerspruch
an das Landratsamt legte ich meine Beweggründe zu meiner konsequenten
unnachgiebigen Haltung eingehend dar. In einem persönlichen Gespräch kann ich
dasselbe nur noch wiederholen. Beide Schreiben sind unter Dennoch bin ich zu einem Gespräch unter der
Bedingung bereit, dass ich nicht mit dem Hardliner Konrad Schlosser
konfrontiert werde. Ich mache den Vorschlag, am Montag den
17.02.2003 um 10:00 in Ihrem Dienstzimmer 432 zu erscheinen. Bitte bestätigen
Sie es per E-Mail, wenn Ihnen der Termin passend ist. Ich weise Sie darauf hin, dass mein Briefwechsel
in dieser Sache im Internet unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html
veröffentlicht wird, sofern es mir nicht ausdrücklich untersagt wird. Mit freundlichen Grüßen Paul Theisen |
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Eine Gardinenpredigt an verantwortliche
Verwaltungsbeamte
Bevor Sie irgendwelche Zwangsmassnahmen
durchführen lassen, die durch das Schornsteinfegergesetz gedeckt scheinen,
fragen Sie sich eindringlich, ob diese Maßnahmen wirklich auf Gesetzen und
Verordnungen beruhen, die den Art.13 des GG Absatz 7 aushebeln dürfen. Das Schornsteinfegergesetz und viele seiner
erlassenen Verordnungen beruhen auf Bedingungen, die heute nicht mehr gegeben
sind oder weit über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen hinausgehen. Eine
überaus schlagkräftige Lobby steht hinter dem Schornsteinfegermonopol. Dieser
Lobby ist es gelungen, im Namen von Sicherheit und Umweltschutz, das Gesetz
zum Nutzen einer eingeschworenen Kaste, den Stand moderner Sicherheitstechnik
missachtend, maßlos auszuweiten. Dieses Gesetz gegenüber beherzten Bürgern ohne
Rücksicht auf heutige Gegebenheiten mit Polizeigewalt durchzusetzen ist ein
Armutszeugnis der dafür Verantwortlichen. Deutsche Gesetzestreue um jeden
Preis hat schon viel Unheil in die Welt gebracht und unserem Ansehen zutiefst
geschadet. Alle im Namen des Schornsteinfegergesetzes und seiner wirren
Verordnungen getroffenen Zwangsmaßnahmen werden Sie dereinst bitter bereuen!
Bitte bedenken Sie das. |
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Seltsames Fundstück in meinem Gästebuch vom
23.02.2003 Kassandraruf aus Deutschen Landen
Erzürne nicht die Abgesandten
deines Fürsten, Keiner gewähret dir Hilfe, wenn du dich
beklagest Deine Geduld wird sich erschöpfen Wer hören will, der höre! |
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>>>>> COUNT-DOWN
<<<<< Zweimal werden wir noch wach. Der alljährlich stattfindende
Kamin-Zwangs-Kehrtag ist eine zeitgemäße Variante der bewährten schwäbischen
Kehrwoche. Nicht nur Treppenhäuser und Gehwege sind blitzsauber zu halten.
Nein! Auch sämtliche Schornsteine haben blitzsauber zu sein. Der offizielle schwäbische Kamin-Zwangs-Kehrtag
hat am 16.01.2003 unter dem einprägsamen Namen "Blitzsaubertag" in
Böblingen Premiere. Meine ursprüngliche Absicht war es, bei der
Premiere den hoheitlichen Kaminkehrakt durch den im Oktober 2002 zum
Ehrenschofi gekürten baden-württembergischen Wirtschaftsminister Dr. Döring
(FDP) ausführen zu lassen. Davon nahm ich jedoch Abstand, nachdem ich erfuhr,
dass Dr. Döring bei seiner Wiederwahl zum Landesvorsitzenden der
baden-württembergischen FDP eine Schlappe erlitten hatte. Es sickerte durch,
dass dies letztlich auf Dr. Dörings auffallende peinliche Kungelei mit den
Schofis zurückzuführen sei. Ort des Geschehens: 71032 Böblingen
Bussardstr.56 Termin: 16.01.2003 / 9:00 - 10:00 Uhr Dokumentation unter: |
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