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Böblinger Kaminzwangskehren"
Kamingespräche vor fiktivem
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Regierungspräsidium Stuttgart - Postfach 80 07
09 70507 Stuttgart Herrn 71032 Böblingen Stuttgart, 18.03.2004 Kassenzeichen: 8405171030910 Betrag: 60,00 EUR Schornsteinfegerwesen; Ihr Schreiben vom 26.02.2004 Anlagen 1 Sehr geehrter Herr Theisen, auf Ihren Widerspruch vom 30.06.2003 gegen die
Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 12.06.2003 ergeht folgender W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d: 1) Der Widerspruch gegen die Verfügung des
Landratsamtes Böblingen vom 12.06.2003 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2) Sie haben die Kosten des Verfahrens zu
tragen. 3) Für diese Entscheidung wird die oben
festgesetzte Gebühr erhoben. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe dieses
Bescheides fällig. Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats
nach Fälligkeit entrichtet, so sind vom Tage nach Ablauf dieser Frist an
Säumniszinsen in Höhe von 6 v. H. jährlich zu zahlen. Gründe: I. Das Landratsamt Böblingen setzte mit Verfügung
vom 12.06.2003 - Ihnen zugestellt am 14.06.2003 - das in der
bestandskräftigen Verfügung vom 28.02.2003 - Ziff.2 - angedrohte Zwangsgeld
in Höhe von € 2.000,-- fest. Gleichzeitig wurde die Festsetzung eines
weiteren erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von € 4.000,-- angedroht. Vorausgegangen war ein umfangreicher
Schriftwechsel zwischen dem Landratsamt und Ihnen über die Rechtmäßigkeit der
mit bestandskräftiger Entscheidung vom 15.01.2003 angeordneten Duldung der
Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten. Gegen die Verfügung vom 12.06.2003 legten Sie
mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 30.06.2003 - eingegangen beim
Regierungspräsidium am 01.07.2003 - fristgemäß Widerspruch ein. Sie
begründeten den Widerspruch u. a. wie folgt: .... Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist
insofern nicht gewahrt, da mit geringerem Aufwand als verfügt, nämlich durch
optische Kontrolle, der Kamin auf einwandfreien Durchlass überprüft werden
kann. Der viel propagierte Slogan der Schornsteinfeger "Kehren ist die
sicherste Querschnittskontrolle", dient nur dem Fortbestand einer
aufwendigen kostspieligen Dienstleistung anstelle einer wesentlich
kostengünstigeren und einfachen Lösung. Die Verfassungskonformität ist insofern nicht
gewahrt, als die Verfügungen in Teilen gegen die Vorgaben des Art. 13 Abs. 7
GG verstoßen. Ja, dass auch die Arbeiten, die nicht der Brandgefahr
zuzuordnen sind, über die Einschränkung des Schutzes der Wohnung in § 1 Abs.
2 SchfG nicht den Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG entsprechen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird beantragt, weil mir durch eine unvollständige
Rechtsbehelfsbelehrung die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung nicht
aufgezeigt wurde und die Verfügungen somit zu Unrecht rechtskräftig wurden.
Von diesem Sachverhalt erhielt ich erst vor wenigen Tagen Kenntnis, so dass
ich erst jetzt in der Lage bin, darauf zu reagieren. Zusammenfassung Das Landratsamt vermochte dem Widerspruch nicht
abzuhelfen und bat daher unter Vorlage der in Ihrer Schornsteinfegersache
angefallenen Akten um eine Entscheidung. Darüber hinaus wurde mitgeteilt,
dass die angeordneten Schornsteinfegerarbeiten am 12.09.2003 durchgeführt
werden konnten. Das Regierungspräsidium gab Ihnen darauf hin mit
Schreiben vom 11.02.2004 Gelegenheit zur Rücknahme des Widerspruches bis
spätestens 27.02.2004. Mit Schreiben vom 26.02.2004 hielten Sie den
Widerspruch jedoch aufrecht und verwiesen wegen"... der besonderen
Bedeutung dieses F:alles ... auf Ani. 2 meines Widerspruches...". Auf den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
II. Das Zwangsgeld ist ein Zwangsmittel, das
unmittelbar auf den Willen des Pflichtigen einwirken soll. Durch das
Zwangsgeld kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zur Erfüllung
anhalten, wenn er die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Nachdem Sie die Durchführung der angeordneten
Schornsteinfegerarbeiten nicht zuließen, musste das Landratsamt die Verfügung
vom 12.06.2003 erlassen. Das früher angedrohte Zwangsgeld ist gemäß § 23
LVwVG mit Verfügung vom 12.06.2003 ordnungsgemäß festgesetzt worden. Die Verfügung vom'12.06.2003 ist also zu Recht
ergangen; der Begründung - Ziff. 111 - ist nichts weiter hinzuzufügen. Das
dort festgesetzte und vor Durchführung der angeordneten
Schornsteinfegerarbeiten vereinnahmte Zwangsgeld diente dazu, die schließlich
dann am 12.09.2003 erfolgte Durchführung der angeordneten
Schornsteinfegerarbeiten zu ermöglichen. Eine Rückerstattung dieses
vereinnahmten Zwangsgeldes kommt demnach nicht in Betracht; vgl. Abhandlung
in GewArch 1999/2 Seite 61 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 18.10.1993 - 24 B
93.22 -. Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung
war bei der Wahl des Zwangsmittels "Zwangsgeld" sowie bei dessen
Festsetzung in Höhe von €. 2.000,-- der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gewahrt; denn gemäß § 26 Abs. 2 LVwVG darf unmittelbarer Zwang nur dann
angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt
haben oder deren Anwendung untunlich ist; vgl. W. Stehmer, Handbuch für das
Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 5. Auflage, Seiten 98, 99. Die
Wahl des Zwangsmittels "Zwangsgeld" war aber geeignet, Sie zur
Duldung der Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten anzuhalten. Hinsichtlich der beantragten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wird darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 12.06.2003
gem. § 12 LVWVG sofort vollziehbar war. Für den Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung i. S. von § 80 VwG0 gibt es keine Frist. Deshalb
besteht auch kein Raum für die Anwendung des § 32 LvwVfG, so dass es einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht bedurft hat. Eine gesetzliche
Verpflichtung, in der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwG0 auf die
Möglichkeit der Antragstellung nach § 80 VwG0 einzugehen, besteht nicht. Das
Landratsamt weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Ihnen
dieses Rechtsmittel bekannt sein muss, da Sie bereits früher einmal in
gleicher Angelegenheit ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwG0 betrieben haben.
Lt. Vergleichsprotokoll vom 08.06.98 - VG Stuttgart 14 K 1488/98 -
anerkannten Sie damals, "... dass der Bezirksschornsteinfegermeister in
seinem Gebäude auch das Rauchrohr entsprechend der geltenden KOO kehrt und
dafür die entsprechende Gebühr abrechnet." III. Für diese Widerspruchsentscheidung wurde eine
Gebühr gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 12
des Landesgebührengesetzes i. V. mit Nr. 76.1.1 des
Landesgebührenverzeichnisses erhoben. Die Entscheidung über die Zinsen beruht
auf § 18 Satz 1 des Landesgebührengesetzes. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Verfügung des Landratsamtes Böblingen
vom 12.06.2003 und diesen Wider spruchsbescheid kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Stuttgart in 70178
Stuttgart, Augustenstraße 5, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle des Gerichtes Klage erhoben werden.
Die Klage wäre gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das
Landratsamt Böblingen, zu richten. Mit freundlichen Grüßen Jäger |
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"Man
kann einen zwingen, die Augen zu schließen, aber nicht zu schlafen"
Sprichwort
aus Dänemark
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"Ich bin 19 Jahre alt und habe bis vor
ca. zwei Jahren geglaubt, dass ich in einem demokratischen Rechtsstaat
aufgewachsen bin. Ich wusste damals noch nicht, dass der erste Buchstabe bei
BRD für Bananen steht. Uns wurde im Geschichtsunterricht etwas anderes
gelehrt. Aber man lernt schließlich nie aus."
Gästebucheintrag
einer jungen Frau |
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04.03.2004 26.02.2004 11.02.20043 16.09.2003 12.09.2003 05.09.2003 20.08.2003 10.08.2003 04.08.2003 03.07.2003 30.06.2003 14.06.2003 14.06.2003 05.06.2003 17.04.2003 Somit dürfte das Landratsamt Böblingen Sieger
unter den "schlanken Verwaltungen" aller deutschen Behörden sein!
Was mag jetzt noch anflattern? 15.04.2003 15.04.2003 09.04.2003 04.04.2003 02.04.2003 01.04.2003 30.03.2003 30.03.2003 |
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Paul Theisen, Böblingen
Fax 0711 904 24 08 26. Februar
2004 Betreff: Schornsteinfegerwesen - Hier: Kehr- und
Überprüfungsordnung Aktenzeichen: 16-1548.1 - Mein Widerspruch
vom 30.06.2003 Sehr geehrter Herr Jäger, einer Zurückweisung meines Widerspruches vom
30.06.2003 sehe ich mit Gelassenheit entgegen. Tun Sie, was Sie Ihrem
abgelegten Amtseid und Ihrem Gewissen schuldig sind! Der besonderen Bedeutung dieses Falles wegen
gehe ich dennoch auf Anl. 2 meines Widerspruches ein. Ich möchte zudem
nochmals darauf hinweisen, dass ich mich ursprünglich nicht gegen die
optische materialschonende Überprüfung meines Kamins gewehrt habe, sondern
nur gegen die Beschädigung der Kaminwand meines konstruktionsbedingten
sauberen Kamins durch überflüssiges alljährliches Kehren. Die Androhung des Zwangsgeldes ist gesetzlich
direkt auf die Beugung eines bestimmten Willens gerichtet. Ich habe keinen Hehl
aus meiner Verweigerungshaltung gemacht. Am 17.2.2003 äußerte ich mich
gegenüber Herrn Wiedmann im Landratsamt (LRA) wie folgt: "Nur über
meine Leiche!". Ich hielt 9 Monate lang durch, bis das Zwangsgeld
eine bedrohliche Höhe erreicht hatte. Bei angedrohten 13.000 € und keinem
abzusehenden Ende, gab ich auf. Mir war klar geworden, dass die angebliche
permanente "Gefahr für die Allgemeinheit" zu einem niederträchtigen
menschenverachtenden Racheakt mutierte. Die Höhe des konfiszierten
Zwangsgeldes beträgt gegenwärtig 4.000 €. Das LRA stützt die Androhung eines derart hohen
Zwangsgeldes in seinen Verfügungen auf eine dringende Notwendigkeit mit
folgenden Worten: Diese Aussage kann nur Kehren im gesetzlich
verankerten Jahresrhythmus meinen, aber nicht in ungewisser Zukunft, in der
die Höhe des Zwangsgeldes endlich "greift". Es widerspricht der
gesunden Rechtsauffassung, einerseits Zwang in Form eines hohen Zwangsgeldes
wegen Unterlassung auszuüben, andererseits aber die Ursache des Zwanges viele
Monate lang aufrecht zu erhalten. Es findet sich in der Literatur kein
Fall einer Verhängung von Zwangsgeldern, die den Zwangsgegenstand - nämlich
die zu beseitigende Gefahr - über mehrere Monate hinweg unangetastet ließ.
Derartiges Verhalten stellt Sinn und Zweck von Zwangsmaßnahmen auf den Kopf.
Es bleibt dann nur noch primitive Schikane und sträflicher Machtmissbrauch
übrig! Mit anderen Worten: Wer hohe Zwangsgelder mit
einer "Gefahr für die Allgemeinheit" rechtfertigt, darf deren
schnellstmögliche Beseitigung nicht aus dem Auge verlieren, wie es in
Böblingen geschah. Dies trifft erst recht bei einer insgesamt 9 Monate langen
Duldung des Fortbestehens dieser heraufbeschworenen Gefahr zu. Wer so handelt,
führt seine eigenen Begründungen ad absurdum und verspielt seine
Glaubwürdigkeit. Damit pervertiert er die von ihm für notwendig
gehaltenen Gesetze und Verordnungen! Derartiges Verhalten als rechtens
anzusehen, widerspricht den Grundsätzen eines freiheitlich demokratischen
Rechtsstaates. Auch dürfte der die Verfügungen erlassende Herr Jordan vom
LRA den Amtseid abgelegt haben. Das LRA unterließ es, frühzeitig eine
angebliche "Gefahr für die Allgemeinheit" durch zwingend
verordnetes Kehren zu beseitigen. Dies
war zwar zunächst durch Verfügung vom 20.12.2002 beschlossen, wurde aber in
letzter Minute durch die Verhängung eines Zwangsgeldes abgelöst.
Grundsätzlich enthält § 6 II VwVG zwar keine ausdrückliche Beschränkung
bezüglich der Zwangsmittel. Der unmittelbare Zwang ist somit generell
zulässig, muss aber auch nötig sein. Dies ist dann der Fall, wenn andere
Möglichkeiten, wie z. B. Zwangsgeld, entweder nicht zum Ziele führen oder
untunlich sind. In meinem Falle hätte der absehbaren langen Wirkungslosigkeit
des Zwangsgeldes wegen unbedingt frühzeitig gehandelt werden müssen! Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass der
gesamte Schriftverkehr meiner Kehrverweigerung im Internet weiterhin
fortgeschrieben wird. Ferner wird nach Abschluss des Verfahrens eine
Dokumentation über den "Böblinger Zwangsgeldmissbrauch" publiziert.
Mit freundlichen Grüßen Paul Theisen |
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Regierungspräsidium Stuttgart - Postfach 80 07
09 70507 Stuttgart Stuttgart, 11.02.2004 Telefax: 0711904-2619 Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de Herrn 71032 Böblingen Schornsteinfegerwesen; Ihre Widersprüche vom 30. Juni 2003 und 16.
September 2003 Sehr geehrter Herr Theisen, das Landratsamt Böblingen hat zwischenzeitlich
Ihrem Widerspruch vom 16. September letzten Jahres gegen die Verfügung vom
20. August 2003 abgeholfen; d.h., daß über diesen Widerspruch nicht mehr
entschieden werden muß. Ihrem Widerspruch vom 30. Juni 2003 gegen die
Verfügung vom 12. Juni 2003 hilft das Landratsamt dagegen nicht ab, so daß
hierüber zu entscheiden wäre. Die Verfügung des Landratsamtes vom 12. Juni
2003 ist ordnungsgemäß ergangen. Das festgesetzte und zwischenzeitlich
vereinnahmte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro diente dazu, die
angeordnete Durchführung der Kehrung zu erreichen. Das Regierungspräsidium
müsste demnach unter Ansatz einer eigenen Verwaltungsgebühr den Widerspruch
zurückweisen. Sie erhalten daher vorab Gelegenheit zur Rücknahme bis
spätestens 27. Februar 2004. Mit freundlichen Grüßen J ä g e r |
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16.
September 2003 Regierungspräsidium Stuttgart Fax 0711 904 24 08
Gegen die 4. Verfügung des Landratsamtes
Böblingen vom 20.08.03 Nr. 31-633.11, lege ich hiermit Widerspruch ein. Sachverhalt Ich verweise auf die Ausführungen in meinem
Widerspruch vom 30.6.03. Diesem möchte ich einige Ergänzungen beifügen. Mittlerweile sind seit der Androhung zur
Zwangskehrung meines Kamins vom 20.12.02 neun Monate vergangen. Da ich nicht
nachgegeben habe, erlangte das Zwangsgeld in 3 Stufen die Höhe von 8.000 €
mit zusätzlichen Gebühren. Weitere 5.000 € wurden in der 4. Verfügung vom
20.8.03 angedroht, falls ich nicht meinen Kamin mit einem Perlonbesen bis zum
12.9.03 kehren ließe. Dieser finanziellen Belastung und der damit
einhergehenden Missachtung der Menschenwürde bin ich nicht mehr gewachsen und
habe eingelenkt. Die Methoden der Beamten des Landratsamtes
Böblingen zum Zwecke der Beseitigung einer "abstrakten" Gefahr sind
beispiellos! Zunächst sollte die Gefahr durch Zwangskehren beseitigt werden.
Kurzfristig wurde die Strategie geändert, um angeblicher Milde wegen durch
Erpressung mit hohen Zwangsgeldern das Opfer gefügig zu machen. Die
eigentliche Ursache des Zwangsgeldes verlor man dabei völlig aus den Augen. Wer
neun Monate lang bestehende "Gefahren für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft" hat verstreichen lassen, ohne zu handeln, verliert den
letzten Rest an Glaubwürdigkeit. Es darf nicht der Zweck des Zwangsgeldes sein,
um bei geringer Aussicht auf schnellen Erfolg, dieses auf lange Sicht
kontinuierlich zu erhöhen und dabei die Gefahr, gleich welcher Bedrohung,
außer Acht zu lassen. Auch muss die Höhe des Zwangsgeldes dieser Gefahr
angemessen sein. Die verhängten Zwangsgelder überschreiten maßlos den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Es handelt sich doch um einen seit Jahrzehnten ohne
irgendwelche Beanstandungen betriebenen Kamin. Der an diesen Kamin
angeschlossene Heizkessel entspricht dem Stand moderner Heiztechnik, die
keinerlei Bedrohung für Mensch und Umwelt zulassen darf und kann. Somit ist
die Höhe des Zwangsgeldes rechtwidrig! Es wäre dringend erforderlich gewesen, der
Gefahrenbeseitigung von vorneherein den Vorrang zu geben, wie es auch
zunächst beabsichtigt gewesen ist. Nach der sich anbahnenden Erfolglosigkeit
der Zwangsgelderpressung hätte man unbedingt zur Gefahrenbeseitigung
übergehen müssen. Das ist nicht geschehen! Somit ist das Verhalten der
Beamten des LRA Böblingen rechtswidrig! Auch die 4. Verfügung des LRA Böblingen
widerspricht, gleich allen vorangegangenen Verfügungen, dem Verfassungsrecht
und ist damit nichtig. Auch das bereits vollstreckte Zwangsgeld wurde unter
Missachtung der Verfassung festgesetzt. Daher beantrage ich die Rücknahme der
4.Verfügung. Damit verbunden die restlose Rückerstattung des bereits
vollstreckten Zwangsgeldes in Höhe von 8.000 €, zusätzlich der angefallenen
Gebühren. Ich weise darauf hin, dass dieser Text auch im
Internet veröffentlicht wird unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html. Mit freundlichen Grüßen |
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Uwe Dieterle Fax-Nr. 07157 531040 10. September 2003 Herr Dieterle, unter behördlichem Zwang stehe ich Ihnen am
Freitag, dem 12.9.03 ab 10 Uhr, zum Kehren meines sauberen Kamins mit
Perlonbesen zur Verfügung. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich mit
Ihnen als Handwerker keinen Werkvertrag abgeschlossen habe. Ich lasse Sie nur unter der Androhung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro in mein Haus. Ich mache Sie auch darauf
aufmerksam, dass Sie damit den Art.13 des Grundgesetzes verletzen. Dieser
Artikel erlaubt in Abs.7 den mir auferlegten Zwang u. a. nur zur Abwehr
dringender Gefahren. Von meinem sauberen Kamin geht nicht die geringste
Gefahr aus. Ich möchte Sie ersuchen, mir heute (10.9.03)
noch einen genauen Kehrtermin mitzuteilen.
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Landratsamt Böblingen Parkstr.16 Fax 07031 663 151 5. September 2003 Herr Jordan! Ob ich weiter standhalten kann und werde, ist
noch nicht entschieden. Sollte ich aufgeben, haben Sie einen Pyrrhussieg
errungen! Die Verluste gehen auf Kosten unseres Rechtsstaates. Sie mögen auf
die strikte Durchsetzung eines gültigen Gesetzes pochen. Das machten andere
auch schon lange vor Ihnen. Auch Sie haben den Boden der Humanitas verlassen.
Ihr schikanöses Vorgehen bringt den guten Namen einer schwäbischen Kleinstadt
in Verruf. Sind Sie sich dessen auch bewusst, Herr Jordan? Das unumstößliche
Recht ist und bleibt unteilbar auf meiner Seite! Gemäß der vor der Presse verlautbarten
"Daumenschrauben-Dynamik" des LRA Böblingen erlauben Sie sich, im
Bewusstsein von Macht nur nach dem Buchstaben eines abstrusen Gesetzes
handeln zu müssen. Dies nur wegen einer Hand voll Dreck. Sie fühlen sich am
längeren Hebelarm, Sie setzen damit aber auch dem Rechtsstaat die
"Daumenschrauben" an. Ich hatte einst gehofft, dass nach dunkler
Vergangenheit auf deutschem Boden behutsamer mit der Gesetzgebung und in der
Anwendung von Gesetzen umgegangen wird! Erst recht in der strikten Beachtung
unseres Grundgesetzes! Mit Ihren erpresserischen schikanösen Methoden
ziehen Sie auch noch andere, die große und kleine Daumen haben, in
Mitleidenschaft. Wenn ich aufgebe, dann aber nur, um diesen die von mir
erwartete Hilfeleistung nicht zu schmälern. Danach aber werde ich gemeinsam
mit einer stetig wachsenden Gegnerschaft das mit fragwürdigen
Machtbefugnissen ausgestattete Staatsmonopol erst recht mit allen Kräften
bekämpfen. Späteren Generationen soll die Schmach erspart bleiben, die man
sich anmaßt, uns heute noch zuzufügen. Ich werde mich entscheiden müssen, ob ich Ihren
erpresserischen Methoden weiterhin standhalte. Dazu benötige ich mehr Zeit,
als die von Ihnen festgesetzte Zeitspanne bis zum 12.9.03. Der bisher übliche
jährliche Kehrtermin im Dezember wäre meines Erachtens eher geeignet. Das
dürfte für Sie sicherlich, gemäß Ihrer bisher praktizierten Einschätzung der
von meinem Kamin ausgehenden Gefahren, kein Hindernis mehr sein? In der Erwartung Ihrer diesbezüglichen
Mitteilung Paul Theisen Der Brief wurde nicht beantwortet. |
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Landkreis Landratsamt Böblingen - Postfach 16 40 71006
Böblingen Per Postzustellungsurkunde 71032 Böblingen Ordnungsamt
Nr. 31-633.11 Schornsteinfegerwesen; Sehr geehrter Herr Theisen, in der o.g. Angelegenheit ergeht folgende V e r f ü g u n g 1. Das in der vollstreckbaren Anordnung vom
20.12.2002 i.V.m. der Anordnung vom 12.06.2002 angedrohte Zwangsgeld in Höhe
von 4.000,- € wird hiermit gem. §§ 18, 19,20 und 23 des
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) festgesetzt, da Sie der
Verpflichtung zur Kehrung nicht nachgekommen sind. Das Zwangsgeld ist mittels beiliegendem
Zahlschein an die Kasse des Landkreises Böblingen, Girokonto Nr. 17,
Kreissparkasse Böblingen (BLZ:603 501 30), unter Angabe des Buchungszeichens
5.1190.320330.1 sofort zu entrichten. Für den Fall der Nichtzahlung wird der
Betrag gem. § 13 LVwVG beigetrieben. 2. Der vollstreckbaren Anordnung zuletzt vom
12.06.2003 ist durch entsprechende Terminvereinbarung Ihrerseits mit
Bezirksschornsteinfegermeister Dieterle bis spätestens 12.09.2003 mittels
Kehrung per Perlonbesen nachzukommen. Andernfalls wird hiermit die erneute
Festsetzung eines weiteren erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- €
angedroht. II. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir an
dieser Stelle auf die Ihnen bekannte Sachverhaltsdarstellung in den
Verfügungen vom 20.12.2002, 28.02.2003 und 12.06.2003. Den in der Verfügung vom 12.06.2003
festgesetzten Termin zur Terminvereinbarung mit dem für Sie zuständigen
Bezirksschornsteinfeger, Herrn Dieterle, ließen Sie wiederum verstreichen,
ohne einen Termin zu vereinbaren bzw. eine Kehrung durchführen zu lassen. III. Wir verweisen auch hier auf die grundsätzlichen
Ausführungen in der Begründung der sofort vollzieh- und vollstreckbaren
Verfügung vom 28.02.2003 und 12.06.2003. Zu prüfen waren die Erforderlichkeit und die
Verhältnismäßigkeit der mit dieser Anordnung verbundenen Androhung eines
weiteren Zwangsgeldes. Hinsichtlich der Erforderlichkeit wird
festgestellt, dass dem Landratsamt Böblingen verschiedene Zwangsmittel zur
Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck zu erreichen (§ 19 LVwVG). Das Landratsamt hat bei der Auswahl der
Zwangsmittel darauf zu achten, dass dasjenige Zwangsmittel angewandt wird,
das Sie und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Androhung eines weiteren erhöhten
Zwangsgeldes erscheint zum jetzigen Zeitpunkt, aufgrund Ihres Spendenaufrufs,
als das geeignetste und mildeste Mittel, um Ihnen das auferlegte Zwangsgeld
fühlbar zu machen und Sie somit zu veranlassen, die Kehrarbeiten durchführen
zu lassen. Das Landratsamt Böblingen hat die nochmalige
Androhung von Zwangsgeld gewählt, da dieses Sie und die Allgemeinheit im
vorliegenden Fall am wenigsten beeinträchtigt. Durch die Anwendung des
Zwangsgeldes wird auch kein Nachteil herbeigeführt, der erkennbar außer
Verhältnis zum Zweck der Verfügung steht (§ 19 Abs. 3 LVwVG) Wir räumen Ihnen daher nochmals die Möglichkeit
ein, die versäumten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 12.09.2003 mittels
Perlonbesen nachholen zu lassen. Da Sie sich der Anordnung vom 12.06.2003 i.V.m.
der Verfügung vom 20.12.2002 widersetzt haben, wird das mit dieser Verfügung
angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € festgesetzt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruht auf §§
18, 19,20 und 23 des LVwVG und § 23 Landesgebührengesetz (LGebG). Wir weisen Sie schließlich nochmals darauf hin,
das Sie sich mit Vergleich vom 08.06.1998 beim Verwaltungsgericht Stuttgart,
in dem es gegenständlich eben um die Durchführung der Kehrarbeiten ging,
bereit erklärt haben, u.a. "kooperativ" mit dem
Bezirksschornsteinfegermeister zusammenwirken werden damit Ihre Anlage
entsprechend der KÜO gereinigt werden kann. Darüber hinaus verweisen wir ebenso wiederholt
auf den Ihnen vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-
Württemberg vom 18.12.2002 (VGH BW 14 S 1198/01, Theisen ./. Land Baden -
Württemberg), in dem die Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung als
nicht zu beanstanden anerkannt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird
auf diese Begründung verwiesen. III. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung beim Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034
Böblingen, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die
Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium
Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, gewahrt. Mit freundlichen Grüßen Jordan |
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Wachsames Holzauge aus
Rechtsweiler berichtet: Die Einträge im Gästebuch zum skandalösen Ablauf
um einen nicht gekehrten, aber trotzdem sauberen Kamin, haben mich in den
Seiten von schofeg ein wenig stöbern lassen. Meine Meinung ist, dass die
Akteure im Böblinger Landratsamt mit dem Fall Theisen total überfordert sind.
Genau genommen ist Theisen ein Gesetzesbrecher. Die Verordnung, die er
ignoriert, ist zwar grober Unfug im Quadrat, aber irgend jemand hat sie
erlassen. Statt der von Theisen vorgeschlagenen angewandten Optik setzt man
auf Brachialgewalt. Allein die Optik ist schon des Unfugs zuviel. Bei
heutigen Ölheizungen überlebt der Abgaskanal das Haus, ohne dass einer von
ihm Notiz nehmen muss. Das ist nicht einmal beim Auto der Fall, wo das
Abgasrohr durchrostet, was kein steinerner Kamin kann. Etwas aus dem praktischen Leben mag die
Böblinger Misere verdeutlichen: Eine Gemeinde verordnet auf sämtlichen
simultanen Rad/Gehwegen dass die Radfahrer ihr Rad schieben. Nicht einmal im
Schritttempo zu fahren wird erlaubt. Fährt aber jemand vernunftgemäß, wird er
zu einer hohen Geldstrafe verdonnert. Welcher beaufsichtigende Polizist
möchte in der Gemeinde noch für Ordnung sorgen? Es sei denn, dieser Ort nenne
sich Schilda. Wie soll ein subalterner Beamter mit derartigen
Gesetzen umgehen? Die vom Böblinger Landratsamt fackelten nicht lange: Gesetz
ist Gesetz! Sie holten flugs die Daumenschrauben aus ihrem Folterarsenal.
Diese hielten sie dem Aufmüpfigen unter die Nase. Pariert er, dann ist es
gut. Pariert er nicht, werden sie ihm angelegt. Nach einer Weile prüft man
sein Durchhaltevermögen. Pariert er immer noch nicht, werden die
Daumenschrauben noch fester angezogen. So geht man in Böblingen bei Stuttgart
- nicht in Schilda bei irgendwo - mit aufmüpfigen Bürgern um. Wer straft, darf den Straftatbestand nicht aus
dem Auge verlieren! Macht er es trotzdem, riskiert er seine Glaubwürdigkeit.
Genau diesen Fehler machten die subalternen Böblinger Beamten. Ihre
Glaubwürdigkeit ist nun vollends dahin, nachdem sie den Corpus Delicti
gänzlich aus dem Auge ließen. Das wird ihnen das Genick brechen. Wie ich las, hat Theisen beim
Regierungspräsidium in Stuttgart erneut Widerspruch eingelegt. Ob er damit
Erfolg hat, wage ich bei den schornsteinfegerlastigen Regierungspräsidien zu
bezweifeln. Immerhin besitzt in NRW die Präsidentin eines solchen die Würde
einer Ehrenschornsteinfegerin. Theisen muss, falls sein Einspruch keinen
Erfolg hat, vor ein ordentliches Gericht ziehen, oder beim Staatsanwalt
Strafanzeige erstatten. Die Sache wird jedenfalls spannend bleiben. In der Haut
der drei Beamten des Böblinger Landratsamtes möchte ich nicht stecken! Aber
als Beamter fliegt man nicht so schnell heraus. |
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Wachsames Holzauge aus
Rechtsweiler berichtet: Zu Anfang der Kehrverweigerung war eine Dame mit
im Spiel. Warum sie nicht die Verfügungen erließ, ist aus den Aufzeichnungen
nicht erkennbar. Aus anderen Ordnungsämtern ist zu hören, dass dort eine hohe
Fluktuationsrate herrsche. Mag sein, dass es in Böblingen nicht anders ist.
Wer verteidigt schon gerne klaren Verstandes ein Gesetzeswerk, von dem er
selbst nichts hält! Nun sprangen die Herren Schlosser und Jordan in
die Bresche, um nacheinander drei Verfügungen mit Androhungen hoher
Zwangsgelder zu erlassen. Warum gaben sich die beiden Beamten dafür her? Sind
sie handverlesen dazu verdonnert worden, ihr Können zu beweisen? Welche Wahl
hat ein Beamter in einem derartigen Grenzfall? Der Beamte ist zwar
verpflichtet, die ihm aufgetragenen Tätigkeiten auszuführen. Bevor er
Verfügungen erlässt, muss er sich aber kundig machen. Er muss seine Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen Falles seinem Vorgesetzten
melden. In einer Demokratie darf kein Gesetz Bestand haben, das von
sachkundigen Bevölkerungsanteilen als falsch erkannt und daher in Frage
gestellt wird. Dies hätte im Falle Theisen eingehend geprüft werden müssen! Was ich besonders abstoßend finde, ist die
kurzfristige Absage der Zwangskehrung! Gewiss hat Theisen durch die
medienwirksame Aufmachung seiner Homepage die Beamten provoziert. Theisens
medialem Neuland waren sie wohl nicht gewachsen. Es hätte aber nicht zu
dieser feigen blamablen Kehrtwendung kommen dürfen. Ich sehe die von Theisen
angewandte Transparenz als wirksames Hilfsmittel zur Bloßstellung
staatsschädlicher Verhaltensweisen und wirksame Waffe gegen die wachsende
Korruption. Eine solche dürfte auch im Schornsteinfegerwesen eine bedeutende
Rolle spielen. Das mit dem Medium Internet Machbare dürfte in Zukunft unsere
selbstherrliche politische Klasse und die öffentliche Verwaltung das Fürchten
lehren. Ich bewundere Herrn Theisens waghalsiges Vorgehen, und sein
Durchhaltevermögen in dem Alter! Blinder Kadavergehorsam ist in unserer
Geschichte schon manchem zum Verhängnis geworden. Auch heute ist die
Bereitschaft, mutig den Kopf hinzuhalten und gegen den Strom zu schwimmen,
einer bequemen Jasagerhaltung gewichen. Das ist im Umfeld dieses Falles
deutlich erkennbar. Unerklärlich ist mir auch die Haltung zum Thema
Ermessensspielraum. Dieser wurde ursprünglich kategorisch abgelehnt, später
aber überraschend gewährt. Auch ein solch verworrenes Spiel dürften sich
deutsche Beamte nicht leisten. Mein Resümee: Alle am Fall Theisen beteiligten
Beamten haben schmählich versagt! |
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1. Eintrag am 02.08.2003:
Per Postzustellungsurkunde wurde
am 24.12.2002 (Heiligabend) folgendes zugestellt: Eine Verfügung, dass am 13.01.2003 die
Kehrarbeiten im Gebäude Bussardstr.56 durchzuführen sind. Bei Weigerung
erfolgt am 16.01.2003 Zwangskehren. Unterschrift: Schlosser Folgendes ging voraus: 2. Eintrag am 03.08.2003:
Ein Böblinger Bürger hat sich
geweigert, seinen sauberen Kamin kehren zu lassen. Das führte zu dem
folgenden sträflichen Unterfangen trotz angeblich drohender Gefahren: Das Androhen eines ungebührlich hohen
Zwangsgeldes wird von den Herren Schlosser und Jordan zynisch als "die
mildeste Form" zur Durchsetzung eines Zwanges schmackhaft gemacht. Das Zwangsgeld eskalierte zu einer Gesamtsumme
von 8 000. Euro. Die Hälfte war bis Juli 2003 bereits konfisziert. Der Corpus Delicti, ein Kamin als angeblich
latenter Gefahrenherd, bedroht sein Umfeld schon acht Monate lang, ohne dass
sich ein Finger um ihn gekrümmt hätte. Wie wird das Gefahrenpotential in den erlassenen
Verfügungen beschrieben? "Durch die Kehrverweigerung könnten
mögliche schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft nicht rechtzeitig festgestellt und verhindert
werden." Wer solcherart mit erkannten öffentlichen
Gefahren umgeht, stellt den Ernst seiner Diensthandlungen in Frage. Er ist
dringend zur Verantwortung zu ziehen! Wer aufgrund nüchternen Denkens und einem
Minimum an Intelligenz zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die von einem
sauberen Kamin ausgehenden Gefahren gleich Null sein müssen, darf reinen
Gewissens keines der oben beschriebenen, und heute üblichen Zwangsmittel,
anwenden. Macht er es dennoch, setzt er sich dem Verdacht
aus, vor 60 Jahren blindlings ebenso gehandelt zu haben. Der einzige
Unterschied zwischen damals und heute liegt nur in den angewandten
Zwangsmitteln! Das damalige Mittel dürfte jedem bekannt sein. 3. Eintrag am 04.08.2003:
Im Folgenden die
menschenverachtende Aussage des Dezernenten Wiedmann gegenüber den
'Stuttgarter Nachrichten'. "....dann dreht der Kreis die
Daumenschrauben weiter an." Den Begriff Daumenschrauben im internen Kreis zu
gebrauchen mag harmlos sein. |
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30. Juni
2003 Regierungspräsidium Stuttgart Fax 0711 904 24 08
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die Verfügung des Landratsamtes Böblingen
vom 12.06.2003 Nr. 31-633.11, lege ich hiermit Widerspruch ein. Sachverhalt Ich betreibe auf dem Grundstück in 71032
Böblingen, Bussardstr. 56 eine bivalente Heizung mit
Ölüberdruck-Gebläsebrenner zum Heizen des Hauses. Die Abgase werden über
einen Schiedel-Formsteinschornstein abgeleitet. Das LRA (Landratsamt
Böblingen) verlangt, dass dieser Schornstein gekehrt wird. Dagegen wende ich mich, weil an der Wandung des
Schornsteins keine Ablagerungen sind, welche ein Kehren zur Abwendung einer
Brandgefahr notwendig machten, und weil durch das Kehren eine Beschädigung
der Innenwandsubstanz des Schornsteins erfolgt. Alternativ bot ich, um dem §1 SchfG Genüge zu
tun, die optische Überprüfung mittels Spiegelung an. Diese Kontrolle lehnt
das LRA kategorisch ab und besteht auf Kehrung unter Zwangsandrohungen und
Verhängung von Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 8 000.- €, wovon 2 000.- €
zwangsvollstreckt, weitere 2 000.- € festgesetzt und 4 000.- € angedroht
sind. Gründe Alle von der Behörde angeordneten Maßnahmen
müssen notwendig, sachgerecht, verhältnismäßig und verfassungskonform sein.
Diese Anforderungen erfüllt die Verfügung vom LRA, gleich den
vorangegangenen, nicht. Für einen Eingriff oder eine Beschränkung der
Unverletzlichkeit der Wohnung muss eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr
nachweislich vorliegen. Wenn diese durch ein Gesetz begründet wird, kann dies
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorgenommen werden. Beide Sachverhalte liegen als Grund für die
vorgenommene Anordnung nicht vor, sind aber nach Art.13 Abs.7 GG
Voraussetzung für einen staatlichen Eingriff. Beamte sind mit ihrem Diensteid im Gegensatz zu
den Schornsteinfegern, die keiner Vereidigung bei der Ausführung hoheitlicher
Aufgaben unterliegen, an die Verfassung gebunden. Daher begehen sie eine
erhebliche, disziplinarisch zu ahndende, Dienstpflichtverletzung, wenn sie
beim Erlass von Anordnungen nicht verfassungsmäßige Vorgaben beachten. Dabei
können sie sich nicht auf die weisungsgebundene Pflichterfüllung berufen. Es ist das Merkmal unserer Demokratie, dass die
Verfassung staatliches Handeln einschränkt. Dies haben die Väter des
Grundgesetzes nach der leidvollen Erfahrung aus der Zeit eingeführt, in der
auch das Schornsteinfegermonopol entstand. Die Notwendigkeit einer Kehrung ist nicht
begründet, weil durch das Verbrennen von leichtem Heizöl, das ich seit vielen
Jahren einsetze, nach den Vorgaben des 1. BImSchG keine brennbaren
Bestandteile weder aus der Feuerung ins Abgasrohr gelangen, noch dies je zu
befürchten ist. Der Feuerraum aller heute noch zugelassenen Ölheizkessel ist
nach außen abgekapselt. Somit ist es technisch unmöglich, dass eine Flamme
aus dem Heizkessel austritt, die vorhandene brennbare Bestandteile in den
Abgasleitungen - falls vorhanden - je entzünden könnte. Da aber keine
brennbaren Bestandteile im Abgasrohr vorhanden sind, besteht auch keine
Brandgefahr, die ein zwangsweises Kehren des Schornsteins zur
Gefahrenabwendung erforderte. Somit ist auch die 3. Verfügung, gleich den
beiden vorangegangenen nicht sachgerecht , weil sie sich auf einen
Tatbestand beruft, der nicht vorhanden ist. Die bloße Berufung auf die vom WM
erlassene KÜO, welche eine mögliche Brandgefahr unterstellt, ist hier nicht
ausreichend. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die aber nicht erfolgte.
Die Forderung des Kehrens kam unter zweifelhaften Beratungen im Mai 1998 im
WM zustande, bei der sich die Schornsteinfeger mit ihren Forderungen, welche
auf höhere Einnahmen abzielten, durchsetzten. Statistische Beweise für die
Notwendigkeit dieser Kehrarbeiten wurden nicht vorgelegt, obwohl diese
vorhanden sind. Man argumentierte mit dem nebulösen Begriff: "die
Fachwelt ist der Meinung, dass gekehrt werden muss". In diesem Falle
bestand die Fachwelt aus dem am Fachgespräch mit Hilfe betrügerischer Machenschaften
teilnehmenden Bundesgeschäftsführer des Schornsteinfegerhandwerks in St.
Augustin. (Anlage 1). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist insofern nicht gewahrt, da mit geringerem Aufwand als
verfügt, nämlich durch optische Kontrolle, der Kamin auf einwandfreien
Durchlass überprüft werden kann. Der viel propagierte Slogan der
Schornsteinfeger "Kehren ist die sicherste
Querschnittskontrolle" , dient nur dem Fortbestand einer aufwendigen
kostspieligen Dienstleistung anstelle einer wesentlich kostengünstigeren und
einfachen Lösung. Die Prüfung des freien Abzugs der Abgase ist der
Betriebssicherheit zuzuordnen, die aber nicht Gegenstand der Prüfung sein
kann, denn sie ist nicht durch Art. 13 GG gedeckt. Auch wäre der immer wieder
seitens der BSFM behaupteten Vogelablagerungen als Prüfgrund dadurch zu
begegnen, dass die Schornsteinmündungen mit Vogelschutzgittern versehen
werden. Dies wäre ein sachgerechter Permanentschutz und damit gegenüber der
Minutenprüfung der Schornsteinfeger absolut vorrangig. Nachdem die KÜO und die LBO auf solche
Schutzeinrichtungen verzichten, kann die Gefahrenmöglichkeit nicht sehr hoch
sein, sonst würde die Staatsverwaltung bei den Festlegungen der
Sicherheitsanforderungen gegen Art.2 GG verstoßen. Die Verfassungskonformität ist insofern nicht gewahrt, als die Verfügungen in Teilen
gegen die Vorgaben des Art.13 Abs.7 GG verstoßen. Ja, dass auch die Arbeiten,
die nicht der Brandgefahr zuzuordnen sind, über die Einschränkung des
Schutzes der Wohnung in §1 Abs.2 SchfG. nicht den Anforderungen des Art.13
Abs.7 GG entsprechen. Art.13 Abs.7 lässt nur die Einschränkung des
Betretens der Wohnung zum Zwecke der Brandverhütung zu, jedoch nicht für
Prüfungen der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen, soweit der Brandschutz
nicht tangiert wird. Der Brandschutz wir aber im vorliegenden Falle
nicht tangiert, weil keine brennbaren Bestandteile im Schornstein vorhanden
sein können. Daher entspricht die Verfügung auch nicht der
Verfassung! Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird beantragt, weil mir durch eine unvollständige
Rechtshelfsbelehrung die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung nicht
aufgezeigt wurde und die Verfügungen somit zu Unrecht rechtskräftig wurden.
Von diesem Sachverhalt erhielt ich erst vor wenigen Tagen Kenntnis, so dass
ich erst jetzt in der Lage bin, darauf zu reagieren. Zusammenfassung Durch den Betrieb des nicht gekehrten
Schornsteins entsteht keine Brandgefahr! Die konkrete Gefahr wurde nicht
nachgewiesen. Eine unterstellte fiktive Gefahr rechtfertigt nicht die
Ausübung von Verwaltungszwang. Ergänzende Angaben hierzu befinden sich in
Anlage 2. Die Verfügungen des LRA Böblingen widersprechen
dem Verfassungsrecht und sind damit nichtig. Auch das bereits vollstreckte
Zwangsgeld in Höhe von 2000.- € plus Gebühren wurde unter Missachtung der
Verfassung festgesetzt und ist zurück zu erstatten. Daher beantrage ich die Rücknahme der
Verfügung, damit verbunden die restlose Rückerstattung des bereits
vollstreckten Zwangsgeldes, sowie die Rücknahme des festgesetzten und
angedrohten Zwangsgeldes. Ich weise darauf hin, dass dieser Text im
Internet nachzulesen ist unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html. Mit freundlichen Grüßen Paul Theisen Anlage 1 Unwidersprochene falsche Behauptungen der
Schornsteinfegerlobby.
In dem Fachgespräch zur
Neufassung der KÜO im Mai 1998 behauptete der bei den Wortmeldungen
dominierende Vertreter der Schornsteinfeger, Dr.Ing. Stehmeier, kategorisch,
eine Spiegelung des Kamins sei nur bis zu einer max. Höhe von 3 m sinnvoll.
Dies widerspricht eindeutig den Tatsachen! Da die zugelassenen Kamine
lotrecht sind, lässt sich auch noch eine mehrfache Kaminhöhe zuverlässig
spiegeln. Dieser verlogenen Behauptung wurde seitens des WM nicht
widersprochen. Ja sie hatte zur Folge, dass gemäß der neuen KÜO der Kamin
einer Ölheizung unbedingt zu kehren ist. Somit berufen sich die Verfügungen
auf einer Verordnung, die aus einer bewusst falschen Aussage entstand. Dr.Ing. Stehmeier war lt. Teilnehmerliste dem
Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg in Ulm
zugehörig. Das ist bewusste Irreführung und damit Betrug! Dr.Ing. Stehmeier
war zum Zeitpunkt des Fachgespräches Bundesgeschäftsführer des
Schornsteinfegerhandwerks in St.Augustin und wohnt in
Langenhagen/Niedersachsen. Dem Veranstalter des Fachgespräches OAR Stehmer
vom WM sind diese Tatsachen hinlänglich bekannt. Somit gelangte Dr.Ing.
Stehmeier durch betrügerische hinterlistige Täuschung der Mehrheit der
Teilnehmer in das Gremium des Fachgespräches. Das versprochene Protokoll des
Fachgespräches wurde einem Teilnehmer, der es später anforderte, als nicht
vorhanden verweigert. Es wurde aber dennoch zu einem späteren Zeitpunkt auf
Anforderung dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim überlassen.
Sträfliches Fehlverhalten des LRA Böblingen.
Um dem §1 des SchfG Genüge zu
tun, habe ich mich dem Abspiegeln meines Kamins nicht verweigert. Wohl
widersetzte ich mich dem Kehren mit dem harten Stahlbesen. Ein von mir erbetener abweichender
Ermessensspielraum wurde mir vom LRA mit der Begründung kategorisch
abgelehnt, weil es keinerlei Ermessensspielraum gäbe. So wurde 3 Monate lang
auf dem Stahlbesen als Kehrgerät beharrt. Erst nach Briefwechseln und einer
Besprechung im LRA, bot man mir das Kehren mit dem materialschonenden Perlonbesen
an. Nach dieser verlogenen und zermürbenden Taktik des LRA Böblingen
verweigerte ich die Bereitschaft, darauf einzugehen. Nach Auffassung des LRA besteht wegen meiner
Kehrverweigerung eine drohende Gefahr auch für die Allgemeinheit. Dies ist
der Tenor aller Verfügungen. Offenbar von dieser Erkenntnis geleitet wurde
für den 16.01.03 Zwangskehren angeordnet. Dies aber überraschend mit
Schreiben vom 14.01.03 zugunsten der genannten Zwangsgelddrohung wieder
aufgehoben. Weitere Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen folgten darauf. Die Androhung eines Zwangsgeldes dient dazu,
eine Umstimmung des Betroffenen zu erzielen. Ich habe aber keinen Hehl daraus
gemacht, dass mich eine Zwangsgelddrohung nicht umstimmt. Der Beweis ist mein
schon früh erfolgter Hinweis auf einen Hilfsfond, der mich im Falle von
Zwangsgeldzahlungen finanziell entlasten sollte. Dennoch setzte das LRA auf
die Androhung von Zwangsgeldern, statt das gefahrenbeseitigende Kehren zu
erzwingen. Es besteht ein frappanter Widerspruch darin, eine drohende Gefahr
für die Allgemeinheit heraufzubeschwören, diese aber nicht alsbald zu
beseitigen, wenn andere Zwangsmittel nicht greifen. Wenn nach 7 Monaten
Taktieren die zu beseitigende Gefahr immer noch besteht, hat das LRA völlig
versagt! Es hat nämlich die "Waffe" Zwangsgeld zu rachelüsterner
Zermürbungstaktik missbraucht, ohne die weiterhin bestehende Gefahr für die
Allgemeinheit schleunigst zu beseitigen. Diese Verantwortungslosigkeit der
Beamten bedarf der gerichtlichen Ahndung. Ausreden zur Verniedlichung des Gefahrenpotentials
sind bei der beachtlichen Höhe der festgesetzten Zwangsgelder unglaubwürdig.
Das Verhalten der Beamten hat die für die Allgemeinheit bestehende ernsthafte
Gefahr ad absurdum geführt. Oder sie trieben ein gemeingefährliches
Vabanquespiel, um einen sich gegen unzumutbare Zwangsmittel wehrenden Bürger
mit zweifelhaften inhumanen Mitteln in seine Schranken zu verweisen, ihm "Die
Daumenschrauben anziehen", wie das LRA vor der Presse verlauten ließ
(Anlage 3). ? H.Jordans Begründung ist an Zynismus nicht zu überbieten:
Meine Bitte um finanzielle Hilfe durch einen
Fonds geschieht nur mit Rücksicht auf meine Familie. Ich bin kein Krösus, wir
leben von der Rente. Mit ihren zwiespältigen verwerflichen Methoden erweisen
die Beamten des LRA meiner Stadt einen Bärendienst! Noch krasser kann der
durch einen Spendenaufruf als Folge ungerechtfertigter Handlungsweisen des
LRA kompromitierte Ruf Böblingens, in der die Herren Schlosser und Jordan
Arbeit gefunden haben, im In- und Ausland nicht ruiniert werden. Meine Flucht in die Öffentlichkeit ist die
einzige mir gegebene Möglichkeit, einer breiten Öffentlichkeit vorzuführen,
mit welch infamen Mitteln eine realitätsfremde inhumane Bürokratie die Bürger
zugunsten einer kleinen ausbeuterischen Schicht zu völlig nutzlosen
Tätigkeiten zwingt. Meine Kehrverweigerung soll aber auch dazu beitragen,
dass kommende Generationen von sinnlosen Zwangsmassnahmen verschont bleiben. Wer die Hexenverbrennung verurteilt, sollte
seinen Nachkommen keinen Anlass liefern, unsere Generation wegen blinden
Gehorsams und Aufrechterhalten obskurer Gesetze zu verurteilen! Die
gegenwärtige Reformbereitschaft beweist, dass hierzulande vieles im argen
liegt. Die noch bestehende Existenz des fortschrittshemmenden und
besitzstandswahrenden Schornsteinfegermonopols ist ein beredtes Beispiel
dafür. Ich konstatiere: Ich war, wenn auch ohne Überzeugung, bereit, meinem
BSFM, Herrn Dieterle, den Kehrlohn zu zahlen, auch ohne sein überflüssiges
Tun. Ich war auch bereit, meinen Kamin spiegeln zu lassen, obwohl dieser in
den letzten Jahrzehnten immer sauber gewesen ist, bevor er mit dem Stahlbesen
traktiert wurde. Nach einer verlogenen menschenunwürdigen Behandlung seitens
der Beamten des LRA bin ich erst recht nicht mehr bereit, meinen sauberen
Kamin kehren zu lassen. Aufgrund einer allgemeinen Erkenntnis und meiner
eigenen naturwissenschaftlichen Kenntnisse weiß ich, dass von meinem Kamin
nicht die allergeringste Gefahr ausgehen kann. Das weiß auch mein BSFM. Diese
Erkenntnis dürfte auch den Autoren der KÜO im WM nicht fremd sein. Fest
steht: Der jetzige unerbittliche Kehrzwang pervertiert das
Schornsteinfegergesetz!
Kurzanalyse über das Verhalten der Beamten des
LRA Böblingen.
Als H.Schlosser im Dezember 2002
die ausgerechnet an Heiligabend zugestellte 1. Verfügung verfasste, glaubte
er, gemäß dem Text seiner Verfügung, noch an eine allgemeine Gefahr, die von
meinem ungekehrten Kamin ausgehe. Dieser Glaube ging ihm kurz vor dem Tag der
Zwangskehrung offenbar verloren. Das führte zum Schwenk auf die Anwendung des
"mildesten Mittels", wie er schreibt. Dies ist ein Geldbetrag, den
nicht jede "Normalfamilie" zum monatlichen Lebensunterhalt zur
Verfügung hat. Brutal ist nicht nur das Mittel, ebenso brutal ist auch die Art
und Weise, wie dieses Mittel gerechtfertigt wird! Die Gefährdung der
Allgemeinheit ist somit für das LRA kein Thema mehr. Mit kaum größerer Brutalität zwangen die Nazis
in Verfügungen nach der "Kristallnacht" 1938 die Juden zur
Herausgabe von Vermögensanteilen. Später wurden die Daumenschrauben noch
fester angezogen. Noch später gab es keine Daumen mehr. Trost und Hoffnung
für mich: Wir leben in einem Rechtsstaat! Auch das Zwangskehren haben die Nazis erfunden,
um die "Volksgenossen" auszuspionieren. Daher unterliegen die
Schornsteinfeger nicht einmal der Geheimhaltungspflicht nach § 203 StGB, auch
nicht dem Datenschutz. Sie sind auch für ihre hoheitliche Tätigkeit nicht
vereidigt. Es gab zwei Alternativen für die beauftragten
Beamten des LRA Böblingen zur Behandlung und Abwicklung meiner
Kehrverweigerung: Man degradiert sich in völliger Hingabe zum reinen
Erfüllungsgehilfen für eine Sache, die man nicht beurteilen kann, sie aber
auch nicht hinterfragen will. Die Alternative einer Entscheidung zur Humanitas
könnte jedoch der Karriere schaden. Dazu fehlt so manch einem das Rückgrat! |
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WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Pf 10
34 51 - 70029 Stuttgart Stuttgart, 12.06.2003 Herrn Schornsteinfegerwesen Ihre E-Mail vom 26.04.2003 an das
Staatsministerium Anlagen Sehr geehrter Herr Theisen, das Staatsministerium hat uns Ihre E-Mail vom
26.04.2003 zur zuständigen Bearbeitung übersandt. Das Wirtschaftsministerium hat Ihnen in vielen
Schreiben das System der Bezirksschornsteinfegermeister erläutert. Daneben
wurden Ihnen in drei Petitionen beim Landtag von Baden-Württemberg und in
einer Petition beim Bundestag erläutert, welche Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister
in ihrem Gebäude in Böblingen hat und welche Oberlegungen zur Einführung der
jeweiligen Ordnungsbestimmung geführt haben. Sie haben bei einem Vergleich
vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 1998 anerkannt, dass der
Bezirksschornsteinfegermeister in Ihrem Gebäude das Rauchrohr entsprechend
der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung kehrt und dafür die entsprechende
Gebühr abrechnet. Mit Urteil vom 18.12.2002 hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg Ihre Normenkontrollklage gegen die Kehr- und
Überprüfungsordnung Baden-Württemberg abgewiesen. Damit wurde ausreichend
bestätigt, dass die vom Bezirksschornsteinfegermeister vorgesehenen Kehr- und
Überprüfungsarbeiten in Ihrem Gebäude ordnungsgemäß sind. Das vom Landratsamt Böblingen festgesetzte
Zwangsgeld ist notwendig, um die Kehr- und Oberprüfungspflicht nach § 1 des
Schornsteinfegergesetzes bei Ihnen durchzusetzen. Sie können dieses
vermeiden, wenn Sie die gesetzlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten
durchführen lassen. Sollte das Zwangsgeld nicht ausreichen, um Sie
zur Duldung der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten
anzuhalten, bleibt der Aufsichtsbehörde nur, die Arbeiten im Wege des
unmittelbaren Zwangs durchzusetzen. Dies wäre dann mit erheblichen Kosten für
Sie verbunden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, unverzüglich einen
Kehr- und Oberprüfungstermin mit dem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister oder dem Landratsamt Böblingen verbindlich zu
vereinbaren. Das Landratsamt Böblingen hat eine Mehrfertigung
dieses Schreibens erhalten. Mit freundlichen Grüßen Stehmer |
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Landkreis Böblingen Landratsamt Böblingen - Postfach 16 40 71006
Böblingen Per Postzustellungsurkunde Ordnungsamt Nr. 31-633.11 Böblingen, den 12.06.2003
Schornsteinfegerwesen; Sehr geehrter Herr Theisen, in der o.g. Angelegenheit ergeht folgende V e r f ü g u n g 1 . Das in der vollstreckbaren Anordnung vom
28.02.2003 i.V.m. der Anordnung vom 20.12.2002 angedrohte Zwangsgeld in Höhe
von 2.000,- E wird hiermit gern. §§ 18, 19,20 und 23 des
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) festgesetzt, da Sie der
Verpflichtung zur Kehrung nicht nachgekommen sind. Das Zwangsgeld ist mittels beiliegendem
Zahlschein an die Kasse des Landkreises Böblingen, Girokonto Nr. 17,
Kreissparkasse Böblingen (BLZ:603 501 30), unter Angabe des Buchungszeichens
5.1190.320316.6 bis spätestens 23.06.2003 zu entrichten. Für den Fall der
Nichtzahlung wird der Betrag gern. § 13 LVwVG beigetrieben. 2. Der vollstreckbaren Anordnung vom 28.02.2003
ist durch entsprechende Terminvereinbarung Ihrerseits mit
Bezirksschornsteinfegermeister Dieterle bis spätestens 28.06.2003 mittels
Kehrung per Perlonbesen nachzukommen. Andernfalls wird hiermit die erneute
Festsetzung eines weiteren erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,- €
angedroht. II. Um Wiederholungen zu vermeiden,
verweisen wir an dieser Stelle auf die Ihnen bekannte Sachverhaltsdarstellung
in der Verfügung vom 28.02.2003. Den in dieser Verfügung festgesetzten Termin zur
Terminvereinbarung mit dem für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger, Herrn
Dieterle, ließen Sie verstreichen, ohne einen Termin zu vereinbaren bzw. eine
Kehrung durchführen zu lassen. Gegen die am 28.02.2003 erlassene Verfügung
legten Sie am 27.03.2003 per E- Mail Widerspruch ein. Hieraus waren jedoch
keine neuen Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und
Rechtslage führen könnten, ersichtlich. III. Wir verweisen auch hier auf die grundsätzlichen
Ausführungen in der Begründung der trotz Ihres Widerspruchs sofort vollzieh-
und vollstreckbaren Verfügung vom 28.02.2003. Zu prüfen waren die Erforderlichkeit und die
Verhältnismäßigkeit der mit dieser Anordnung verbundenen Androhung eines
weiteren Zwangsgeldes. Hinsichtlich der Erforderlichkeit wird
festgestellt, dass dem Landratsamt Böblingen verschiedene Zwangsmittel zur
Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck zu erreichen (§ 19 LVwVG). Das Landratsamt hat bei der Auswahl der
Zwangsmittel darauf zu achten, dass dasjenige Zwangsmittel angewandt wird,
das Sie und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Androhung eines weiteren erhöhten
Zwangsgeldes erscheint zum jetzigen Zeitpunkt, aufgrund Ihres Spendenaufrufs,
als das geeignetste und mildeste Mittel, um Ihnen das auferlegte Zwangsgeld
fühlbar zu machen und Sie somit zu veranlassen, die Kehrarbeiten durchführen
zu lassen. Das Landratsamt Böblingen hat die nochmalige
Androhung von Zwangsgeld gewählt, da dieses Sie und die Allgemeinheit im
vorliegenden Fall am wenigsten beeinträchtigt. Durch die Anwendung des
Zwangsgeldes wird auch kein Nachteil herbeigeführt, der erkennbar außer
Verhältnis zum Zweck der Verfügung steht (§ 19 Abs. 3 1-VwVG) Wir räumen Ihnen daher nochmals die Möglichkeit
ein, die versäumten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 28.06.2003 mittels
Perlonbesen nachholen zu lassen. Da Sie sich der Anordnung vom 28.02.2003 i.V.m.
der Verfügung vom 20.12.2002 widersetzt haben, wird das mit dieser Verfügung
angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € festgesetzt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruht auf §§
18, 19,20 und 23 des LVwVG und § 23 Landesgebührengesetz (LGebG). Wir weisen Sie schließlich nochmals darauf hin,
das Sie sich mit Vergleich vom 08.06.1998 beim Verwaltungsgericht Stuttgart,
in dem es gegenständlich eben um die Durchführung der Kehrarbeiten ging,
bereit erklärt haben, u.a. "kooperativ" mit dem Bezirksschornsteinfegermeister
zusammenwirken werden damit Ihre Anlage entsprechend der KOO gereinigt werden
kann. Darüber hinaus verweisen wir ebenso wiederholt
auf den Ihnen vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-
Württemberg vom 18.12.2002 (VGH BW 14 S 1198/01, Theisen J. Land Baden -
Württemberg), in dem die Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung als
nicht zu beanstanden anerkannt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird
auf diese Begründung verwiesen. III. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung beim Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034
Böblingen, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die
Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium
Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, gewahrt. Mit freundlichen Grüßen Jordan |
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Dies ist ein Eintrag aus dem Gästebuch vom
20.4.03
Mein schwäbischer Schwager
machte mich kürzlich auf einen schwäbischen "Kaminrebellen", wie
ihn seine Zeitung genannt hat, aufmerksam. Weiß man seinen korrekten Namen,
erfordert es nicht allzu viel Intelligenz, seine Internetseite zu finden. - Alle
Achtung vor einem Mann in dem Alter, daß er sich noch diesen Ärger mit all
seinen Aufregungen aufhalst. Ostern gibt mir endlich Gelegenheit, in seinen,
vielleicht zu zahlreichen, Seiten zu stöbern. Besonders hat es mir Theisens
beharrliche Kehrverweigerung angetan. Jedoch macht mich zunächst mal eines
stutzig: Es ist die unkonsequente Haltung der schwäbischen Beamten im
dortigen Landratsamt. Warum da gleich mehrere nacheinender auf den Rebellen
gehetzt werden müssen, kann ich nicht verstehen. Dienstaufsicht gleich Null!
Vielleicht stoßen noch einige dazu, wenn das länger anhält. Dann sind es
irgendwann auch sieben Schwaben mit ihren Ruhmestaten. So wie im Märchen. Im wahrsten Sinne des Wortes ist Theisen ein
Gesetzesbrecher, so wie es all die waren, die man in unserem Lande einst dem
Henker zuwies. Das Gesetz stand damals und steht heute wieder über allem. So
wie damals ebenfalls "Deutschland, Deutschland über alles" galt.
Damals fragte keiner und heute fragt erst recht keiner, was das Gesetz taugt.
Nun sind die Böblinger Beamten keine Nazis mehr. Was sie aber sind:
überbelichtete Bürokraten und unterbelichtete Demokraten. Ich weiß nun nicht,
wie alt die sind. Sind es 68er, scheiden sie hoffentlich bald vorzeitig aus
dem Dienst und können nicht viel Schlimmes mehr anrichten. Sind es aber deren
Kinder, dann Gnade dir armes Böblingen, wenn du noch mehr von der Sorte hast.
Aber einen großen Fehler haben die Böblinger
Beamten gemacht: Sie halten den Buchstaben des Gesetzes zu hoch und
beschwören damit potentielle Feuergefahren herauf. Nähmen sie sich wirklich
selber ernst, dann hätten sie schnell zwangsweise kehren lassen müssen. Nein,
da ziehen sie lieber den Schwanz ein und drohen mit einem happigen Bußgeld.
Nun steht ein von Brandgefahr strotzender ungekehrter Kamin schon seit
letzten Herbst in der Gegend herum. In einer schwäbischen Kleinstadt wächst
Tag für Tag die Gefahr einer Feuersbrunst. Aber nichts geschieht, um sie zu
vermeiden. Man verzettelt sich lieber in Schikanen zur Machtdemonstration.
Zunächst versucht man den Übeltäter mit einem Bußgeld gefügig zu machen. Da
das nichts nützt, raubt man ihm, einem Rentner, seine Ersparnisse.
Schließlich rückt eines Tages doch der Schornsteinfeger - von Polizei,
Feuerwehr und Schlüsseldienst eskortiert - zum Abkratzen von ein wenig
Kaminwand an. Endlich ist die Böblinger Gefahrenquelle Nummer eins beseitigt
- falls Böblingen nicht vorher abgebrannt ist. Ginge der Unsinn nicht mit
Ärger und Verdruß des Gepeinigten einher, so hätte sich Böblingen als
modernes Schilda qualifiziert. Herr Theisen, ich empfehle Ihnen eines: Stellen
Sie zu gegebener Zeit Strafanzeige gegen die zögernden und sich blamierenden
Beamten wegen Amtspflichtverletzung. Diese boykottierten im Zuge der
abgesagten Zwangskehrung die Beseitigung einer von ihnen persönlich
vertretenen drohenden Brandgefahr. Nehmen Sie die beim Wort mit ihren
unsinnigen Verfügungen. Besorgen Sie sich einen guten Anwalt. Ich bin mir
sicher, daß Ihr Hilfsfonds soviel einbringt, daß auch noch die Anwaltskosten
dabei herausspringen. Warten Sie aber erst die Antwort des
Regierungspräsidiums ab, bei dem Sie Widerspruch eingelegt haben. Ich wünsche
Ihnen weiterhin Ausdauer und endlich Erfolg. Ihnen und Ihrer Familie dennoch
frohe Ostertage! Meinen Namen hier zu verschweigen hat berufliche Gründe. Ich
schreibe Ihnen auch noch persönlich. |
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1. Das entscheidende Fachgespräch in Stuttgart
Am 11./12. Mai 1998 fand in
Stuttgart das Fachgespräch "KÜO Baden-Württemberg" statt. Es diente
der Neufassung der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) für BW. Es waren
zugegen: Vertreter der Industrie, von Instituten, von Verbänden, Vereinen, Versicherungen.
Die Mehrzahl waren jedoch Schornsteinfeger und Ministerialbeamte aus mehreren
Bundesländern. Die folgenden Auszüge sind einem
Diskussionsbeitrag des an diesem Fachgespräch teilnehmenden Dr.Ing. Dieter
Stehmeier entnommen. Dieser Monolog ist maßgebend für das Beharren auf dem
bisherigen Kaminkehren, anstelle des sinnvolleren Kaminspiegelns. "... diese Art der Überprüfung mit dem
Spiegel nur in Ausnahmefällen ... Überprüfen mittels Querschnittsprüfgerät
... im Prinzip das Kehrgerät ... ist die praxisgerechte Methode, die wir,
ganz klar bei uns festgeschrieben haben. ... ist also unsere Vorgabe: Bitte
Kehrgerät benutzen, auch zu überprüfen und das Spiegeln lediglich sagen wir
mal für kurze Stücke wenn es nötig ist zu verwenden, die wirklich kurze
Stücke, meine ich max. 3 m ... das Querschnittsprüfgerät ist
herkömmlicherweise unser normales Kehrgerät. ..."
Dr.Ing. Dieter Stehmeier gehörte lt. Teilnehmerliste dem Landesinnungsverband
des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg in Ulm an. Er war aber zum Zeitpunkt
des Fachgespräches Bundesgeschäftsführer des Schornsteinfegerhandwerks in
St.Augustin. Dem Veranstalter des Fachgespräches,
Diplomverwaltungswirt OAR Wolfgang Stehmer vom Wirtschaftsministerium
Stuttgart, war die Herkunft des Herrn Stehmeier aufgrund seiner intensiven
Kontakte mit dem Landesinnungsverband in Ulm, zweifellos bekannt. Weshalb
duldete Stehmer die falsche Zuordnung des redemächtigen Stehmeier? Ein
betrügerisches Spiel mit gezinkten Karten! Stehmer hatte gegen Stehmeiers suggerierendes
Plädoyer zugunsten des Kaminkehrens nichts einzuwenden. Es ist bekannt, dass
Stehmer schon von verschiedenen Seiten bedrängt worden ist, das einfachere
Kaminspiegeln statt des bisherigen aufwendigeren Kaminkehrens einzuführen.
Mir antwortete Stehmer bereits 1996, Spiegeln statt Kehren erbrächte kaum
eine Kostenersparnis. Es wäre Stehmers Pflicht gewesen, sich vor Ort
sachkundig zu machen und sich nicht unbefangen den Interessen der Schornsteinfeger
zu beugen! Stehmers Verhalten ist eine grobe Amtspflichtverletzung!
Die Beibehaltung des aufwendigen Kehrens belastet die Anlagenbetreiber mit
unnütz höheren Kosten. Ich führte einem ZDF-Kamerateam jüngst zu einer
Sendung über das Böblinger Kaminzwangskehren die simple Spiegelung meines 8
Meter hohen Kamins überzeugend vor. Selbst wesentlich höhere saubere Kamine
lassen die vollmondartige Scheibe seiner Mündung klar erkennen. Stehmeier
behauptete in trügerischer Absicht, Kamine ab 3 Meter Höhe eigneten sich
nicht mehr zum Spiegeln. Kamine verlaufen aus statischen Gründen ebenso
senkrecht und geradlinig wie die Hauswände. Ausnahmen von dieser Regel sind
selten. Eine Einführung fragwürdiger Verordnungen wie
die Beschriebene, bedarf nicht der parlamentarischen Zustimmung. Sie werden
von der Landesregierung rechtsgültig erlassen. 2. Nähere Angaben zur Person des Dr.Ing. Dieter
Stehmeier
Im Jahre 1998 Bundesgeschäftsführer des
Schornsteinfegerhandwerks in St.Augustin Anschrift: 3. Hintergründe und Resultat des
Fachgespräches.
Es ist höchst seltsam, den
redemächtigen, mit zahlreichen Ämtern und Funktionen ausgestatteten
hannoverschen Sachverständigen Dr.Ing. Stehmeier als Ulmer Teilnehmer in eine
Veranstaltung einzuschleusen, deren Hauptzweck die Neufassung der KÜO des
Bundeslandes Baden-Württemberg war. Der als Hardliner geltende Stehmeier bestritt
allein 27 von insgesamt 39 Wortmeldungen aus dem Kreis der 17 anwesenden
Schornsteinfeger. Stehmeier trug seine Beiträge mit überzeugender
Suggestivkraft wortgewaltig vor. Bei politischen Parteien mag es angehen, mit
qualitativer Übermacht eine gegnerische Meinung zu übertrumpfen. Die hier begünstigte Partei der Schornsteinfeger
handelte unredlich, indem sie eine Person "schweren Kalibers"
unter falscher Identität "einschmuggelte". Dass dies mit Wissen des
für das Fachgespräch verantwortlichen Staatsbeamten geschah, ist in meinen
Augen eine bewusste betrügerische Handlung auf Kosten der Anlagenbetreiber.
Das der Neufassung der KÜO dienende Fachgespräch
sollte lt. Ankündigung auch eine beachtliche Kostenersparnis für die
Hausbesitzer erbringen. Dies geschah aber nicht! Die Zusammenlegung der
bisher getrennten Termine für Kehren und Messen barg ein großes
Sparpotential. Die tatsächliche Entlastung erbrachte weniger als 1%, was sich
in der Anzahl der verminderten Kehrbezirke zeigte. Dabei hätte die
beachtliche Wegeersparnis etwa um eine Größenordnung mehr an Ersparnis
erbringen müssen. Der sich häufig zu Wort meldende Teilnehmer vom
Haus- und Grundbesitzerverband Karlsruhe, Dipl.Ing. Artur Bernhard,
resignierte während des Fachgespräches mit den folgenden Worten: Bernhard berichtete später: Der Betrug des Einschleusens eines das
Fachgespräch stark beeinflussenden Teilnehmers durch die Ulmer Abordnung war
meines Erachtens einer der Gründe, Herrn Bernhard das Veranstaltungsprotokoll
zu verweigern. Erst im Jahre 2001 wurde auf Antrag des
Verwaltungsgerichtshofes Mannheim ein zwar lückenhaftes schriftliches
Protokoll des Fachgespräches angefertigt. Diesem entnahm ich meine Herrn
Stehmer belastenden Informationen. Das groß aufgemachte Fachgespräch war eine
raffiniert eingefädelte Show unter dem Vorwand einer Neufassung der KÜO von
BW. Die Reorganisation der Hausbesuche
und der technische Fortschritt hätten zweifellos eine finanzielle Entlastung
der Anlagenbetreiber zur Folge haben müssen. Statt dessen blieb einzig und
allein der Besitzstand der Schornsteinfeger unangetastet. |
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Nur die wichtigsten Wegstrecken sind erwähnt
Betrug durch meinen
Schornsteinfeger Dieterle Senior in 1996: Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart
in 1998, in dem der Richter das Wort prägte: Nachdem sich mein Schornsteinfeger Dieterle
Junior in 2002 zum Kehren angemeldet hatte, verwies ich ihn auf den
Richterspruch und bot ihm an, meinen Kamin zu spiegeln oder ihm, gleich
seinem Vater, das Geld für Nichtstun zu überweisen. Ein Grund meiner
Kehrverweigerung ist der bei den vorherigen zweimaligen Kehrvorgängen
nachgewiesene Wandabrieb vom Kamin, während kaum Verbrennungsrückstände
vorhanden waren. In einer ersten Verfügung vom 20.12.2002 wird
für den 16.1.2003 Zwangskehren angeordnet, kurzfristig aber abgesagt und
statt dessen ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 € angedroht. Dies wiederholt sich auch in der zweiten
Verfügung vom 28.2.03., in der statt einem Stahlbesen ein Perlonbesen zum Kehren
angeboten wird. Bisher wurde jeglicher Ermessensspielraum abgelehnt. Im Schreiben vom 21.3.03 wird mir eine
endgültige Frist für den 31.3.03 gesetzt. Am 2.4.03 erscheint der Vollstreckungsbeamte mit
der Forderung des Zwangsgeldes samt Gebühren von 2003 €. |
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Dem
Gästebuch vom 1.April entnommen
An Heiligabend erfuhr ich die
folgenden dringenden schriftlichen Belehrungen: "Durch die Kehrverweigerung könnten
mögliche schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft nicht RECHTZEITIG festgestellt und verhindert
werden." "Es liegt im Interesse der Feuersicherheit
und damit in einem besonderen öffentlichen Interesse, dass die Kehrung
durchgeführt wird." Das für den 16.01.2003 angedrohte Zwangskehren
wurde aus unerklärlichen Gründen kurzfristig abgeblasen. ............... Böblinger Kamingespräch am 1.April, das kein
Aprilscherz ist: "Seit 4 Monaten hätte beim Theisen schon
der Kamin gekehrt sein müssen." "Das schon, aber Kehren ist jetzt nicht
so wichtig." "Aber die Feuersicherheit, die Umwelt,
die Allgemeinheit, die Nachbarschaft!" "Was geht mich mein saudumm's Geschwätz
vom letzten Jahr an! |
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Gästebucheintrag
eines Deutschfranzosen
Beruflich hat es mich nach Genf
verschlagen. Ich wohne aber mit meiner Familie in Savoyen, weil dort das
Wohnen billiger ist. Akademische Titel lasse ich draußen vor. Meinen Namen
ebenfalls aus hier nicht näher zu erläuternden Gründen. Mein Vater ärgerte sich schon zu meiner Kindheit
über seinen Schornsteinfeger. Mit solchen habe ich in Ostfrankreich nichts zu
tun, da ich Mieter eines Hauses bin. Der Patron schüttelte den Kopf, als ich
ihm die deutschen Verhältnisse schilderte. Sein Heizungsbauer habe ihm versichert,
dass ein Kaminbrand durch die Ölheizung absolut ausgeschlossen sei. Also rufe
er nie einen Schornsteinfeger. Auf die Seite
"kontra-schornsteinfeger" wurde ich schon vor einiger Zeit
aufmerksam gemacht. Auf "schofeg" erst gestern, als ich online in
den Stuttgarter Nachrichten las, was da so vorgeht im Ländle. Ein früherer
Kollege, der mit seinem Schornsteinfeger ständig Knatsch hat, mailte mir die
online-Adresse des für ihn aufschlußreichen Artikels zu. Heute früh schmökerte ich in der Seite "Kehrverweigerung".
Mein Respekt für Herrn Theisen, der seinen Ruhestand aufgrund seines
erkennbaren backgrounds sicherlich mit angenehmeren Dingen zu verbringen in
der Lage wäre. Tiefste Abscheu hege ich gegenüber den auf ihn angesetzten
Beamten. Vier Personen mischten bisher mit. Verschleiß, oder eher Drängelei
nach oben? Spricht denn da keiner ein Machtwort, wenn
eifrige Beamte derartigen staatsruinierenden und menschenverachtenden Unsinn
fabrizieren? Da geht ein Mann auf die Achtzig zu, hat gewiss schon in jungen
Jahren Schlimmstes mitmachen müssen. Nun scheint er nicht mehr bereit zu
sein, auch angeblich demokratisch legitimierten Verordnungen Folge zu
leisten. Diesen Mann will man fertig machen - auf Teufel komm 'raus. Schande
über dieses Land, das schon wieder mit äußerst fragwürdigen Mitteln operiert,
welche die Väter des Grundgesetzes glaubten, ein für allemal ausgerottet zu
haben. Abgewirtschaftet hat man das Land sowieso schon
mit Hilfe besitzstandswahrender mafiähnlicher Seilschaften, zu denen auch das
Schornsteinfegermonopol gehört. Wenn solch faschistoide Methoden Schule
machen, werde ich es mir noch reiflich überlegen, ob ich in Deutschland
nochmals Fuß fassen werde. |
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Gästebucheinträge
infolge Bericht in Stuttg.Nachrichten
Die Buschtrommel aus BB
Angedrohte Folterwerkzeuge aus
dem Arsenal des Böblinger Landratsamtes: Für misshandelten sauberen Kamin: Für bedrohten aufmüpfigen Böblinger Bürger: Der aufmüpfige Böblinger Bürger wollte seinen
sauberen Kamin abspiegeln, statt kehren, lassen. >>>>> Laut einem Bericht der
Stuttgarter Nachrichten vom 29.03.2003 ließ Andreas Wiedmann, Nahverkehrs-,
Rechts- und Ordnungsdezernent des Landkreises Böblingen verlauten: "....
dann dreht der Kreis die Daumenschrauben weiter an. Sie dienen dazu, die
Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Kehrpflicht zu garantieren.
.... " <<<<< Moderator
Kehren oder Nichtkehren, das ist
hier die Frage. Kehren oder Nichtkehren, das war einst die
Frage. Recht oder Unrecht? Das ist hier die Frage! Definitionen für Daumenschrauben:
(Duden Deutsches
Universalwörterbuch. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2001) Folterwerkzeug, das an die Daumen angelegt wurde. Jemanden unter Druck setzen, ihn in grober,
rücksichtsloser Weise zu etwas zwingen. Bietet da niemand Einhalt? |
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