Hohes Zwangsgeld für Kehrverweigerung in Böblingen


"Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt,
wenn er nicht gekehrt hat."

Dr. Bergmann, Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart


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Brief vom Reg. Präs. Stuttgart 18.3.04.


 

Regierungspräsidium Stuttgart - Postfach 80 07 09 70507 Stuttgart
Zustellungsurkunde

Herrn
Paul Theisen
Bussardstraße 56

71032 Böblingen

Stuttgart, 18.03.2004
Durchwahl 0711904- 2608
Name: Herr Jäger
Aktenzeichen: 16-1548.1

Kassenzeichen: 8405171030910

Betrag: 60,00 EUR

Schornsteinfegerwesen;
hier: Kehr- und Überprüfungsordnung

Ihr Schreiben vom 26.02.2004

Anlagen 1

Sehr geehrter Herr Theisen,

auf Ihren Widerspruch vom 30.06.2003 gegen die Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 12.06.2003 ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1) Der Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 12.06.2003 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2) Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3) Für diese Entscheidung wird die oben festgesetzte Gebühr erhoben. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe dieses Bescheides fällig.

Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so sind vom Tage nach Ablauf dieser Frist an Säumniszinsen in Höhe von 6 v. H. jährlich zu zahlen.

Gründe:

I.

Das Landratsamt Böblingen setzte mit Verfügung vom 12.06.2003 - Ihnen zugestellt am 14.06.2003 - das in der bestandskräftigen Verfügung vom 28.02.2003 - Ziff.2 - angedrohte Zwangsgeld in Höhe von € 2.000,-- fest. Gleichzeitig wurde die Festsetzung eines weiteren erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von € 4.000,-- angedroht.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen dem Landratsamt und Ihnen über die Rechtmäßigkeit der mit bestandskräftiger Entscheidung vom 15.01.2003 angeordneten Duldung der Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten.

Gegen die Verfügung vom 12.06.2003 legten Sie mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 30.06.2003 - eingegangen beim Regierungspräsidium am 01.07.2003 - fristgemäß Widerspruch ein. Sie begründeten den Widerspruch u. a. wie folgt:

....
Die Notwendigkeit einer Kehrung ist nicht begründet, weil durch das Verbrennen von leichtem Heizöl, das ich seit vielen Jahren einsetze, nach den Vorgaben des 1.BImSchG keine brennbaren Bestandteile weder aus der Feuerung ins Abgasrohr gelangen, noch dies je zu befürchten ist. Der Feuerraum aller heute noch zugelassenen Ölheizkessel ist nach außen abgekapselt. Somit ist es technisch unmöglich, dass eine Flamme aus dem Heizkessel austritt, die vorhandene brennbare Bestandteile in den Abgasleitungen - falls vorhanden - je entzünden könnte. Da aber keine brennbaren Bestandteile im Abgasrohr vorhanden sind, besteht auch keine Brandgefahr, die ein zwangsweises Kehren des Schornsteins zur Gefahrenabwendung erforderte.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist insofern nicht gewahrt, da mit geringerem Aufwand als verfügt, nämlich durch optische Kontrolle, der Kamin auf einwandfreien Durchlass überprüft werden kann. Der viel propagierte Slogan der Schornsteinfeger "Kehren ist die sicherste Querschnittskontrolle", dient nur dem Fortbestand einer aufwendigen kostspieligen Dienstleistung anstelle einer wesentlich kostengünstigeren und einfachen Lösung.

Die Verfassungskonformität ist insofern nicht gewahrt, als die Verfügungen in Teilen gegen die Vorgaben des Art. 13 Abs. 7 GG verstoßen. Ja, dass auch die Arbeiten, die nicht der Brandgefahr zuzuordnen sind, über die Einschränkung des Schutzes der Wohnung in § 1 Abs. 2 SchfG nicht den Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG entsprechen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird beantragt, weil mir durch eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung nicht aufgezeigt wurde und die Verfügungen somit zu Unrecht rechtskräftig wurden. Von diesem Sachverhalt erhielt ich erst vor wenigen Tagen Kenntnis, so dass ich erst jetzt in der Lage bin, darauf zu reagieren.

Zusammenfassung
Durch den Betrieb des nicht gekehrten Schornsteins entsteht keine Brandgefahr! Die konkrete Gefahr wurde nicht nachgewiesen. Eine unterstellte fiktive Gefahr rechtfertigt nicht die Ausübung von Verwaltungszwang. Ergänzende Angaben hierzu befinden sich in Anlage 2.
Die Verfügungen des LRA Böblingen widersprechen dem Verfassungsrecht und sind damit nichtig. Auch das bereits vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 2000,- € plus Gebühren wurde unter Missachtung der Verfassung festgesetzt und ist zurück zu erstatten.
Daher beantrage ich die Rücknahme der Verfügung, damit verbunden die restlose Rückerstattung des bereits vollstreckten Zwangsgeldes, sowie die Rücknahme des festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldes."

Das Landratsamt vermochte dem Widerspruch nicht abzuhelfen und bat daher unter Vorlage der in Ihrer Schornsteinfegersache angefallenen Akten um eine Entscheidung. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die angeordneten Schornsteinfegerarbeiten am 12.09.2003 durchgeführt werden konnten.

Das Regierungspräsidium gab Ihnen darauf hin mit Schreiben vom 11.02.2004 Gelegenheit zur Rücknahme des Widerspruches bis spätestens 27.02.2004. Mit Schreiben vom 26.02.2004 hielten Sie den Widerspruch jedoch aufrecht und verwiesen wegen"... der besonderen Bedeutung dieses F:alles ... auf Ani. 2 meines Widerspruches...".

Auf den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.


Der Widerspruch ist zulässig.

II.

Das Zwangsgeld ist ein Zwangsmittel, das unmittelbar auf den Willen des Pflichtigen einwirken soll. Durch das Zwangsgeld kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zur Erfüllung anhalten, wenn er die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

Nachdem Sie die Durchführung der angeordneten Schornsteinfegerarbeiten nicht zuließen, musste das Landratsamt die Verfügung vom 12.06.2003 erlassen. Das früher angedrohte Zwangsgeld ist gemäß § 23 LVwVG mit Verfügung vom 12.06.2003 ordnungsgemäß festgesetzt worden.

Die Verfügung vom'12.06.2003 ist also zu Recht ergangen; der Begründung - Ziff. 111 - ist nichts weiter hinzuzufügen. Das dort festgesetzte und vor Durchführung der angeordneten Schornsteinfegerarbeiten vereinnahmte Zwangsgeld diente dazu, die schließlich dann am 12.09.2003 erfolgte Durchführung der angeordneten Schornsteinfegerarbeiten zu ermöglichen. Eine Rückerstattung dieses vereinnahmten Zwangsgeldes kommt demnach nicht in Betracht; vgl. Abhandlung in GewArch 1999/2 Seite 61 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 18.10.1993 - 24 B 93.22 -.

Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung war bei der Wahl des Zwangsmittels "Zwangsgeld" sowie bei dessen Festsetzung in Höhe von €. 2.000,-- der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt; denn gemäß § 26 Abs. 2 LVwVG darf unmittelbarer Zwang nur dann angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist; vgl. W. Stehmer, Handbuch für das Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 5. Auflage, Seiten 98, 99. Die Wahl des Zwangsmittels "Zwangsgeld" war aber geeignet, Sie zur Duldung der Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten anzuhalten.

Hinsichtlich der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 12.06.2003 gem. § 12 LVWVG sofort vollziehbar war. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i. S. von § 80 VwG0 gibt es keine Frist. Deshalb besteht auch kein Raum für die Anwendung des § 32 LvwVfG, so dass es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht bedurft hat. Eine gesetzliche Verpflichtung, in der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwG0 auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 80 VwG0 einzugehen, besteht nicht. Das Landratsamt weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Ihnen dieses Rechtsmittel bekannt sein muss, da Sie bereits früher einmal in gleicher Angelegenheit ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwG0 betrieben haben. Lt. Vergleichsprotokoll vom 08.06.98 - VG Stuttgart 14 K 1488/98 - anerkannten Sie damals, "... dass der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Gebäude auch das Rauchrohr entsprechend der geltenden KOO kehrt und dafür die entsprechende Gebühr abrechnet."

III.

Für diese Widerspruchsentscheidung wurde eine Gebühr gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 12 des Landesgebührengesetzes i. V. mit Nr. 76.1.1 des Landesgebührenverzeichnisses erhoben. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 18 Satz 1 des Landesgebührengesetzes.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 12.06.2003 und diesen Wider spruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Stuttgart in 70178 Stuttgart, Augustenstraße 5, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle des Gerichtes Klage erhoben werden. Die Klage wäre gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Böblingen, zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

Jäger

 



Inhaltsverzeichnis


"Man kann einen zwingen, die Augen zu schließen, aber nicht zu schlafen"

Sprichwort aus Dänemark


=====> Abgesagtes Böblinger Zwangskehren Teil 1

===> Chronologie der laufenden Ereignisse Teil 2

==> Die Daumenschrauben weiter andrehen 29.03.2003
==> Ob ich in Deutschland nochmals Fuß fassen werde?
==> Ouvertüre zu "Zeit der Daumenschrauben" 1.4.2003
==> Wie es zu meinem Vollstreckungsverfahren kam
==> Mit gezinkten Karten gegen Kaminspiegeln
==> Verwunderung und Zuspruch im Gästebuch

==> 3. Verfügung vom 12.06.2003
==> Brief vom Wirtschaftsministerium Stuttgart 12.6.03
==> Widerspruch gegen 3.Verfügung des LRA
==> Gästebuch-Einträge zum Thema "Bürgernahe Verwaltung"
==> Sträfliche Unterlassung in Böblingen
==> 4.Verfügung vom 20.08.2003
==> Jordan-Brief 5.9.03
==> Dieterle-Brief 10.9.03
==> Widerspruch gegen 4.Verfügung des LRA 16.9.03
==> Widerspruchbelehrung zur 3. und 4.Verfügung vom RP 11.02.2004
==> Ergänzender Widerspruch gegen 3.Verfügung an RP 26.2.04

==> Brandneu! Brief vom Reg. Präs. Stuttgart 4.3.04.



"Ich bin 19 Jahre alt und habe bis vor ca. zwei Jahren geglaubt, dass ich in einem demokratischen Rechtsstaat aufgewachsen bin. Ich wusste damals noch nicht, dass der erste Buchstabe bei BRD für Bananen steht. Uns wurde im Geschichtsunterricht etwas anderes gelehrt. Aber man lernt schließlich nie aus."

Gästebucheintrag einer jungen Frau


 

 

 



Chronologie der laufenden Ereignisse um eine Kehrverweigerung


 

04.03.2004
Brief vom Reg. Präs. Stuttgart

26.02.2004
Ergänzender Widerspruch gegen 3.Verfügung an RP

11.02.20043
Widerspruchbelehrung zur 3. und 4.Verfügung vom RP

16.09.2003
Mein Widerspruch gegen 4.Verfügung beim Regierungspräsidium Stuttgart.

12.09.2003
Ich habe mich aus wohl erwogenen Gründen entschlossen, meinen sauberen Kamin kehren zu lassen. Meinem BSFM schrieb ich den folgenden Brief.

05.09.2003
In einem Fax an Dietrich Jordan Ersuchen um Aufschub

20.08.2003
Heute erreichte mich eine "Förmliche Zustellung" des Landratsamtes Böblingen mit einer 4. Verfügung vom 20.08.2003 bis zum 12.09.03 mit meinem Schornsteinfeger einen Kehrtermin auszumachen, andernfalls seien weitere 5 000 € Zwangsgeld fällig. Damit beliefe sich die Gesamtsumme an Zwangsgeldern auf 13 000 €. Dies, weil ich nicht bereit bin, eine Handvoll Dreck dort zu lassen, wo sie keinen Schaden anrichten kann.

10.08.2003
In meinem Gästebuch befanden sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zwei bemerkenswerte anonyme Einträge "Sträfliche Unterlassung in Böblingen" .

04.08.2003
In meinem Gästebuch befanden sich an drei aufeinanderfolgenden Tagen drei bemerkenswerte anonyme Einträge "Bürgernahe Verwaltung" .

03.07.2003
Meine Bank stellt den Betrag von 2 041.18 € zugunsten des Landratsamtes Böblingen sicher.

30.06.2003
Mein Widerspruch gegen 3.Verfügung beim Regierungspräsidium Stuttgart.

14.06.2003
Heute erreichte mich ein "aufmunterndes" Schreiben vom Wirtschaftsministerium.

14.06.2003
Heute erreichte mich eine "Förmliche Zustellung" des Landratsamtes Böblingen mit einer 3. Verfügung vom 12.06.2003 mit meinem Schornsteinfeger einen Kehrtermin auszumachen, andernfalls seien weitere 4 000 € Zwangsgeld fällig. Damit beliefe sich die Gesamtsumme an Zwangsgeldern auf 8 000 €. Dies, weil ich nicht bereit bin, eine Handvoll Dreck dort zu lassen, wo sie keinen Schaden anrichten kann.

05.06.2003
Das Regierungspräsidium teilte mir mit, dass meine Widersprüche kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Doch man gibt mir aber Gelegenheit, bis zum 27.6.03 meine Widersprüche zurückzunehmen. Dies würde mir die Kosten des Widerspruchsbescheides ersparen.

17.04.2003
Per Stadtpost sendet mir die Vollstreckungsstelle des Landratsamtes Böblingen abermals eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu. Diesmal in einfacher Ausführung. Nun bin ich im Besitz dreier identischer Dokumente, obwohl es eines auch täte.
Wäre bei Zusendung der 2. Verfügung der Zahlschein nicht vergessen worden beizulegen, besäße ich außerdem 3 identische ausgefüllte Zahlscheine. Es kostet ja auch genug! Für 2 000 € kann man schließlich etwas erwarten.

Somit dürfte das Landratsamt Böblingen Sieger unter den "schlanken Verwaltungen" aller deutschen Behörden sein! Was mag jetzt noch anflattern?

15.04.2003
Per Stadtpost sendet mir die Vollstreckungsstelle des Landratsamtes Böblingen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 2.034,18 € gleich in doppelter Ausführung zu.

15.04.2003
Seit heute besteht der "Hilfsfonds Böblinger Kaminzwangskehren."

09.04.2003
Meine Bank ruft an, dass das Zwangsgeld dort gepfändet würde. Mein laufendes Widerspruchsverfahren hat man damit ignoriert. Ich bin mir noch nicht schlüssig, ob ich mit dem "Hilfsfonds Böblinger Kaminzwangskehren" warten soll, bis mein Widerspruchsverfahren vom Regierungspräsidium entschieden ist. Nach bisherigen Erfahrungen ist die Hoffnung gering, dass zu meinen Gunsten entschieden wird.

04.04.2003
Mit gezinkten Karten gegen Kaminspiegeln. Diesen Text sandte ich an den Dezernenten Wiedmann vom Landratsamt Böblingen.

02.04.2003
Wie es zu meinem Vollstreckungsverfahren kam

01.04.2003
Ouvertüre zu "Zeit der Daumenschrauben" 1.April 2003

30.03.2003
Ob ich in Deutschland nochmals Fuß fassen werde? schreibt ein Deutschfranzose ins Gästebuch

30.03.2003
Die Daumenschrauben weiter andrehen ließ lt. Stuttgarter Nachrichten vom 29.03.2003 ein Dezernent des Landratsamtes Böblingen verlauten.

Zu den vorangegangenen Ereignissen: Teil 1

 

Ergänzender Widerspruch gegen 3.Verfügung an RP 26.2.04


 

Paul Theisen, Böblingen


Regierungspräsidium Stuttgart

Fax 0711 904 24 08

26. Februar 2004

Betreff: Schornsteinfegerwesen - Hier: Kehr- und Überprüfungsordnung

Aktenzeichen: 16-1548.1 - Mein Widerspruch vom 30.06.2003

Sehr geehrter Herr Jäger,

einer Zurückweisung meines Widerspruches vom 30.06.2003 sehe ich mit Gelassenheit entgegen. Tun Sie, was Sie Ihrem abgelegten Amtseid und Ihrem Gewissen schuldig sind!

Der besonderen Bedeutung dieses Falles wegen gehe ich dennoch auf Anl. 2 meines Widerspruches ein. Ich möchte zudem nochmals darauf hinweisen, dass ich mich ursprünglich nicht gegen die optische materialschonende Überprüfung meines Kamins gewehrt habe, sondern nur gegen die Beschädigung der Kaminwand meines konstruktionsbedingten sauberen Kamins durch überflüssiges alljährliches Kehren.

Die Androhung des Zwangsgeldes ist gesetzlich direkt auf die Beugung eines bestimmten Willens gerichtet. Ich habe keinen Hehl aus meiner Verweigerungshaltung gemacht. Am 17.2.2003 äußerte ich mich gegenüber Herrn Wiedmann im Landratsamt (LRA) wie folgt: "Nur über meine Leiche!". Ich hielt 9 Monate lang durch, bis das Zwangsgeld eine bedrohliche Höhe erreicht hatte. Bei angedrohten 13.000 € und keinem abzusehenden Ende, gab ich auf. Mir war klar geworden, dass die angebliche permanente "Gefahr für die Allgemeinheit" zu einem niederträchtigen menschenverachtenden Racheakt mutierte. Die Höhe des konfiszierten Zwangsgeldes beträgt gegenwärtig 4.000 €.

Das LRA stützt die Androhung eines derart hohen Zwangsgeldes in seinen Verfügungen auf eine dringende Notwendigkeit mit folgenden Worten:
"Es liegt im Interesse der Feuersicherheit und damit in einem besonderen öffentlichen Interesse, dass die Kehrung durchgeführt wird. (...) Durch die Kehrverweigerung könnten mögliche schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht rechtzeitig festgestellt und verhindert werden."

Diese Aussage kann nur Kehren im gesetzlich verankerten Jahresrhythmus meinen, aber nicht in ungewisser Zukunft, in der die Höhe des Zwangsgeldes endlich "greift". Es widerspricht der gesunden Rechtsauffassung, einerseits Zwang in Form eines hohen Zwangsgeldes wegen Unterlassung auszuüben, andererseits aber die Ursache des Zwanges viele Monate lang aufrecht zu erhalten. Es findet sich in der Literatur kein Fall einer Verhängung von Zwangsgeldern, die den Zwangsgegenstand - nämlich die zu beseitigende Gefahr - über mehrere Monate hinweg unangetastet ließ. Derartiges Verhalten stellt Sinn und Zweck von Zwangsmaßnahmen auf den Kopf. Es bleibt dann nur noch primitive Schikane und sträflicher Machtmissbrauch übrig!

Mit anderen Worten: Wer hohe Zwangsgelder mit einer "Gefahr für die Allgemeinheit" rechtfertigt, darf deren schnellstmögliche Beseitigung nicht aus dem Auge verlieren, wie es in Böblingen geschah. Dies trifft erst recht bei einer insgesamt 9 Monate langen Duldung des Fortbestehens dieser heraufbeschworenen Gefahr zu. Wer so handelt, führt seine eigenen Begründungen ad absurdum und verspielt seine Glaubwürdigkeit. Damit pervertiert er die von ihm für notwendig gehaltenen Gesetze und Verordnungen! Derartiges Verhalten als rechtens anzusehen, widerspricht den Grundsätzen eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaates. Auch dürfte der die Verfügungen erlassende Herr Jordan vom LRA den Amtseid abgelegt haben.

Das LRA unterließ es, frühzeitig eine angebliche "Gefahr für die Allgemeinheit" durch zwingend verordnetes Kehren zu beseitigen. Dies war zwar zunächst durch Verfügung vom 20.12.2002 beschlossen, wurde aber in letzter Minute durch die Verhängung eines Zwangsgeldes abgelöst. Grundsätzlich enthält § 6 II VwVG zwar keine ausdrückliche Beschränkung bezüglich der Zwangsmittel. Der unmittelbare Zwang ist somit generell zulässig, muss aber auch nötig sein. Dies ist dann der Fall, wenn andere Möglichkeiten, wie z. B. Zwangsgeld, entweder nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. In meinem Falle hätte der absehbaren langen Wirkungslosigkeit des Zwangsgeldes wegen unbedingt frühzeitig gehandelt werden müssen!

Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass der gesamte Schriftverkehr meiner Kehrverweigerung im Internet weiterhin fortgeschrieben wird. Ferner wird nach Abschluss des Verfahrens eine Dokumentation über den "Böblinger Zwangsgeldmissbrauch" publiziert.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen

 



Widerspruchbelehrung zur 3. und 4.Verfügung vom RP 11.02.2004


 

Regierungspräsidium Stuttgart - Postfach 80 07 09 70507 Stuttgart

Stuttgart, 11.02.2004
Durchwahl 0711904- 2608
Name: Herr Jäger
Aktenzeichen: 16-1548.1

Telefax: 0711904-2619

Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de

Herrn
Paul Theisen

71032 Böblingen

Schornsteinfegerwesen;
hier: Kehr- und Überprüfungsordnung

Ihre Widersprüche vom 30. Juni 2003 und 16. September 2003

Sehr geehrter Herr Theisen,

das Landratsamt Böblingen hat zwischenzeitlich Ihrem Widerspruch vom 16. September letzten Jahres gegen die Verfügung vom 20. August 2003 abgeholfen; d.h., daß über diesen Widerspruch nicht mehr entschieden werden muß.

Ihrem Widerspruch vom 30. Juni 2003 gegen die Verfügung vom 12. Juni 2003 hilft das Landratsamt dagegen nicht ab, so daß hierüber zu entscheiden wäre.

Die Verfügung des Landratsamtes vom 12. Juni 2003 ist ordnungsgemäß ergangen. Das festgesetzte und zwischenzeitlich vereinnahmte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro diente dazu, die angeordnete Durchführung der Kehrung zu erreichen. Das Regierungspräsidium müsste demnach unter Ansatz einer eigenen Verwaltungsgebühr den Widerspruch zurückweisen. Sie erhalten daher vorab Gelegenheit zur Rücknahme bis spätestens 27. Februar 2004.

Mit freundlichen Grüßen

J ä g e r

 



Widerspruch gegen 4.Verfügung des LRA 16.9.03


 

16. September 2003

Regierungspräsidium Stuttgart

Fax 0711 904 24 08


Schornsteinfegerwesen - Verfügungen des Landratsamtes Böblingen

Gegen die 4. Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 20.08.03

Nr. 31-633.11, lege ich hiermit

Widerspruch

ein.

Sachverhalt

Ich verweise auf die Ausführungen in meinem Widerspruch vom 30.6.03. Diesem möchte ich einige Ergänzungen beifügen.

Mittlerweile sind seit der Androhung zur Zwangskehrung meines Kamins vom 20.12.02 neun Monate vergangen. Da ich nicht nachgegeben habe, erlangte das Zwangsgeld in 3 Stufen die Höhe von 8.000 € mit zusätzlichen Gebühren. Weitere 5.000 € wurden in der 4. Verfügung vom 20.8.03 angedroht, falls ich nicht meinen Kamin mit einem Perlonbesen bis zum 12.9.03 kehren ließe. Dieser finanziellen Belastung und der damit einhergehenden Missachtung der Menschenwürde bin ich nicht mehr gewachsen und habe eingelenkt.

Die Methoden der Beamten des Landratsamtes Böblingen zum Zwecke der Beseitigung einer "abstrakten" Gefahr sind beispiellos! Zunächst sollte die Gefahr durch Zwangskehren beseitigt werden. Kurzfristig wurde die Strategie geändert, um angeblicher Milde wegen durch Erpressung mit hohen Zwangsgeldern das Opfer gefügig zu machen. Die eigentliche Ursache des Zwangsgeldes verlor man dabei völlig aus den Augen. Wer neun Monate lang bestehende "Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" hat verstreichen lassen, ohne zu handeln, verliert den letzten Rest an Glaubwürdigkeit.

Es darf nicht der Zweck des Zwangsgeldes sein, um bei geringer Aussicht auf schnellen Erfolg, dieses auf lange Sicht kontinuierlich zu erhöhen und dabei die Gefahr, gleich welcher Bedrohung, außer Acht zu lassen. Auch muss die Höhe des Zwangsgeldes dieser Gefahr angemessen sein. Die verhängten Zwangsgelder überschreiten maßlos den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es handelt sich doch um einen seit Jahrzehnten ohne irgendwelche Beanstandungen betriebenen Kamin. Der an diesen Kamin angeschlossene Heizkessel entspricht dem Stand moderner Heiztechnik, die keinerlei Bedrohung für Mensch und Umwelt zulassen darf und kann. Somit ist die Höhe des Zwangsgeldes rechtwidrig!

Es wäre dringend erforderlich gewesen, der Gefahrenbeseitigung von vorneherein den Vorrang zu geben, wie es auch zunächst beabsichtigt gewesen ist. Nach der sich anbahnenden Erfolglosigkeit der Zwangsgelderpressung hätte man unbedingt zur Gefahrenbeseitigung übergehen müssen. Das ist nicht geschehen! Somit ist das Verhalten der Beamten des LRA Böblingen rechtswidrig!

Auch die 4. Verfügung des LRA Böblingen widerspricht, gleich allen vorangegangenen Verfügungen, dem Verfassungsrecht und ist damit nichtig. Auch das bereits vollstreckte Zwangsgeld wurde unter Missachtung der Verfassung festgesetzt.

Daher beantrage ich die Rücknahme der 4.Verfügung. Damit verbunden die restlose Rückerstattung des bereits vollstreckten Zwangsgeldes in Höhe von 8.000 €, zusätzlich der angefallenen Gebühren.

Ich weise darauf hin, dass dieser Text auch im Internet veröffentlicht wird unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html.

Mit freundlichen Grüßen

 



Dieterle-Brief 10.9.03


 

Uwe Dieterle
BSFM

Fax-Nr. 07157 531040

10. September 2003

Herr Dieterle,

unter behördlichem Zwang stehe ich Ihnen am Freitag, dem 12.9.03 ab 10 Uhr, zum Kehren meines sauberen Kamins mit Perlonbesen zur Verfügung. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich mit Ihnen als Handwerker keinen Werkvertrag abgeschlossen habe.

Ich lasse Sie nur unter der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro in mein Haus. Ich mache Sie auch darauf aufmerksam, dass Sie damit den Art.13 des Grundgesetzes verletzen. Dieser Artikel erlaubt in Abs.7 den mir auferlegten Zwang u. a. nur zur Abwehr dringender Gefahren. Von meinem sauberen Kamin geht nicht die geringste Gefahr aus.

Ich möchte Sie ersuchen, mir heute (10.9.03) noch einen genauen Kehrtermin mitzuteilen.


Eine Kopie sende ich an das Landratsamt Böblingen

 



Jordan-Brief 5.9.03


 

Landratsamt Böblingen
Dietrich Jordan

Parkstr.16
71034 Böblingen

Fax 07031 663 151

5. September 2003

Herr Jordan!

Ob ich weiter standhalten kann und werde, ist noch nicht entschieden. Sollte ich aufgeben, haben Sie einen Pyrrhussieg errungen! Die Verluste gehen auf Kosten unseres Rechtsstaates. Sie mögen auf die strikte Durchsetzung eines gültigen Gesetzes pochen. Das machten andere auch schon lange vor Ihnen. Auch Sie haben den Boden der Humanitas verlassen. Ihr schikanöses Vorgehen bringt den guten Namen einer schwäbischen Kleinstadt in Verruf. Sind Sie sich dessen auch bewusst, Herr Jordan? Das unumstößliche Recht ist und bleibt unteilbar auf meiner Seite!

Gemäß der vor der Presse verlautbarten "Daumenschrauben-Dynamik" des LRA Böblingen erlauben Sie sich, im Bewusstsein von Macht nur nach dem Buchstaben eines abstrusen Gesetzes handeln zu müssen. Dies nur wegen einer Hand voll Dreck. Sie fühlen sich am längeren Hebelarm, Sie setzen damit aber auch dem Rechtsstaat die "Daumenschrauben" an. Ich hatte einst gehofft, dass nach dunkler Vergangenheit auf deutschem Boden behutsamer mit der Gesetzgebung und in der Anwendung von Gesetzen umgegangen wird! Erst recht in der strikten Beachtung unseres Grundgesetzes!

Mit Ihren erpresserischen schikanösen Methoden ziehen Sie auch noch andere, die große und kleine Daumen haben, in Mitleidenschaft. Wenn ich aufgebe, dann aber nur, um diesen die von mir erwartete Hilfeleistung nicht zu schmälern. Danach aber werde ich gemeinsam mit einer stetig wachsenden Gegnerschaft das mit fragwürdigen Machtbefugnissen ausgestattete Staatsmonopol erst recht mit allen Kräften bekämpfen. Späteren Generationen soll die Schmach erspart bleiben, die man sich anmaßt, uns heute noch zuzufügen.

Ich werde mich entscheiden müssen, ob ich Ihren erpresserischen Methoden weiterhin standhalte. Dazu benötige ich mehr Zeit, als die von Ihnen festgesetzte Zeitspanne bis zum 12.9.03. Der bisher übliche jährliche Kehrtermin im Dezember wäre meines Erachtens eher geeignet. Das dürfte für Sie sicherlich, gemäß Ihrer bisher praktizierten Einschätzung der von meinem Kamin ausgehenden Gefahren, kein Hindernis mehr sein?

In der Erwartung Ihrer diesbezüglichen Mitteilung

Paul Theisen

Der Brief wurde nicht beantwortet.

 



4.Verfügung vom 20.08.03


 

Landkreis
Böblingen

Landratsamt Böblingen - Postfach 16 40 71006 Böblingen

Per Postzustellungsurkunde
Paul Theisen
Bussardstr. 56

71032 Böblingen

Ordnungsamt

Nr. 31-633.11
Herrn Dietrich Jordan
Tel. (07031) 663-342
Fax (07031) 663-151
E-Mail: d.jordan@Irabb.de
Zimmer 150 (l. Stock)
Böblingen, den 20.08.2003

Schornsteinfegerwesen;
Hier: Verweigerung der Kehrarbeiten in Ihrem Gebäude Bussardstr. 56, 71032 Böblingen, Entscheidung vom 20.12.2002 i.V.m. der Entscheidung vom 12.06.2003

Sehr geehrter Herr Theisen,

in der o.g. Angelegenheit ergeht folgende

V e r f ü g u n g

1. Das in der vollstreckbaren Anordnung vom 20.12.2002 i.V.m. der Anordnung vom 12.06.2002 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € wird hiermit gem. §§ 18, 19,20 und 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) festgesetzt, da Sie der Verpflichtung zur Kehrung nicht nachgekommen sind.

Das Zwangsgeld ist mittels beiliegendem Zahlschein an die Kasse des Landkreises Böblingen, Girokonto Nr. 17, Kreissparkasse Böblingen (BLZ:603 501 30), unter Angabe des Buchungszeichens 5.1190.320330.1 sofort zu entrichten. Für den Fall der Nichtzahlung wird der Betrag gem. § 13 LVwVG beigetrieben.

2. Der vollstreckbaren Anordnung zuletzt vom 12.06.2003 ist durch entsprechende Terminvereinbarung Ihrerseits mit Bezirksschornsteinfegermeister Dieterle bis spätestens 12.09.2003 mittels Kehrung per Perlonbesen nachzukommen. Andernfalls wird hiermit die erneute Festsetzung eines weiteren erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- € angedroht.

II.
Sachverhalt

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir an dieser Stelle auf die Ihnen bekannte Sachverhaltsdarstellung in den Verfügungen vom 20.12.2002, 28.02.2003 und 12.06.2003.

Den in der Verfügung vom 12.06.2003 festgesetzten Termin zur Terminvereinbarung mit dem für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger, Herrn Dieterle, ließen Sie wiederum verstreichen, ohne einen Termin zu vereinbaren bzw. eine Kehrung durchführen zu lassen.

III.
Begründung:

Wir verweisen auch hier auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Begründung der sofort vollzieh- und vollstreckbaren Verfügung vom 28.02.2003 und 12.06.2003.

Zu prüfen waren die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der mit dieser Anordnung verbundenen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit wird festgestellt, dass dem Landratsamt Böblingen verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck zu erreichen (§ 19 LVwVG).

Das Landratsamt hat bei der Auswahl der Zwangsmittel darauf zu achten, dass dasjenige Zwangsmittel angewandt wird, das Sie und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Die Androhung eines weiteren erhöhten Zwangsgeldes erscheint zum jetzigen Zeitpunkt, aufgrund Ihres Spendenaufrufs, als das geeignetste und mildeste Mittel, um Ihnen das auferlegte Zwangsgeld fühlbar zu machen und Sie somit zu veranlassen, die Kehrarbeiten durchführen zu lassen.

Das Landratsamt Böblingen hat die nochmalige Androhung von Zwangsgeld gewählt, da dieses Sie und die Allgemeinheit im vorliegenden Fall am wenigsten beeinträchtigt. Durch die Anwendung des Zwangsgeldes wird auch kein Nachteil herbeigeführt, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Verfügung steht (§ 19 Abs. 3 LVwVG)

Wir räumen Ihnen daher nochmals die Möglichkeit ein, die versäumten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 12.09.2003 mittels Perlonbesen nachholen zu lassen.

Da Sie sich der Anordnung vom 12.06.2003 i.V.m. der Verfügung vom 20.12.2002 widersetzt haben, wird das mit dieser Verfügung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € festgesetzt.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 18, 19,20 und 23 des LVwVG und § 23 Landesgebührengesetz (LGebG).
Die Höhe des Zwangsgeldes steht angesichts der verletzten Rechtsgüter und Ihrer bisherigen Weigerung, den Zutritt zur Durchführung der Kehrung zu gewähren, auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung.

Wir weisen Sie schließlich nochmals darauf hin, das Sie sich mit Vergleich vom 08.06.1998 beim Verwaltungsgericht Stuttgart, in dem es gegenständlich eben um die Durchführung der Kehrarbeiten ging, bereit erklärt haben, u.a. "kooperativ" mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zusammenwirken werden damit Ihre Anlage entsprechend der KÜO gereinigt werden kann.

Darüber hinaus verweisen wir ebenso wiederholt auf den Ihnen vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden- Württemberg vom 18.12.2002 (VGH BW 14 S 1198/01, Theisen ./. Land Baden - Württemberg), in dem die Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung als nicht zu beanstanden anerkannt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Begründung verwiesen.

III.
Rechtsbehelfbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, gewahrt.

Mit freundlichen Grüßen

Jordan

 



Sträfliche Unterlassung in Böblingen


 

Wachsames Holzauge aus Rechtsweiler berichtet:
(anonymer Eintrag in meinem Gästebuch)

Die Einträge im Gästebuch zum skandalösen Ablauf um einen nicht gekehrten, aber trotzdem sauberen Kamin, haben mich in den Seiten von schofeg ein wenig stöbern lassen. Meine Meinung ist, dass die Akteure im Böblinger Landratsamt mit dem Fall Theisen total überfordert sind. Genau genommen ist Theisen ein Gesetzesbrecher. Die Verordnung, die er ignoriert, ist zwar grober Unfug im Quadrat, aber irgend jemand hat sie erlassen. Statt der von Theisen vorgeschlagenen angewandten Optik setzt man auf Brachialgewalt. Allein die Optik ist schon des Unfugs zuviel. Bei heutigen Ölheizungen überlebt der Abgaskanal das Haus, ohne dass einer von ihm Notiz nehmen muss. Das ist nicht einmal beim Auto der Fall, wo das Abgasrohr durchrostet, was kein steinerner Kamin kann.

Etwas aus dem praktischen Leben mag die Böblinger Misere verdeutlichen: Eine Gemeinde verordnet auf sämtlichen simultanen Rad/Gehwegen dass die Radfahrer ihr Rad schieben. Nicht einmal im Schritttempo zu fahren wird erlaubt. Fährt aber jemand vernunftgemäß, wird er zu einer hohen Geldstrafe verdonnert. Welcher beaufsichtigende Polizist möchte in der Gemeinde noch für Ordnung sorgen? Es sei denn, dieser Ort nenne sich Schilda.

Wie soll ein subalterner Beamter mit derartigen Gesetzen umgehen? Die vom Böblinger Landratsamt fackelten nicht lange: Gesetz ist Gesetz! Sie holten flugs die Daumenschrauben aus ihrem Folterarsenal. Diese hielten sie dem Aufmüpfigen unter die Nase. Pariert er, dann ist es gut. Pariert er nicht, werden sie ihm angelegt. Nach einer Weile prüft man sein Durchhaltevermögen. Pariert er immer noch nicht, werden die Daumenschrauben noch fester angezogen. So geht man in Böblingen bei Stuttgart - nicht in Schilda bei irgendwo - mit aufmüpfigen Bürgern um.

Wer straft, darf den Straftatbestand nicht aus dem Auge verlieren! Macht er es trotzdem, riskiert er seine Glaubwürdigkeit. Genau diesen Fehler machten die subalternen Böblinger Beamten. Ihre Glaubwürdigkeit ist nun vollends dahin, nachdem sie den Corpus Delicti gänzlich aus dem Auge ließen. Das wird ihnen das Genick brechen.

Wie ich las, hat Theisen beim Regierungspräsidium in Stuttgart erneut Widerspruch eingelegt. Ob er damit Erfolg hat, wage ich bei den schornsteinfegerlastigen Regierungspräsidien zu bezweifeln. Immerhin besitzt in NRW die Präsidentin eines solchen die Würde einer Ehrenschornsteinfegerin. Theisen muss, falls sein Einspruch keinen Erfolg hat, vor ein ordentliches Gericht ziehen, oder beim Staatsanwalt Strafanzeige erstatten. Die Sache wird jedenfalls spannend bleiben. In der Haut der drei Beamten des Böblinger Landratsamtes möchte ich nicht stecken! Aber als Beamter fliegt man nicht so schnell heraus.

 



Verhalten der Böblinger Akteure


 

Wachsames Holzauge aus Rechtsweiler berichtet:
(anonymer Eintrag in meinem Gästebuch)

Zu Anfang der Kehrverweigerung war eine Dame mit im Spiel. Warum sie nicht die Verfügungen erließ, ist aus den Aufzeichnungen nicht erkennbar. Aus anderen Ordnungsämtern ist zu hören, dass dort eine hohe Fluktuationsrate herrsche. Mag sein, dass es in Böblingen nicht anders ist. Wer verteidigt schon gerne klaren Verstandes ein Gesetzeswerk, von dem er selbst nichts hält!

Nun sprangen die Herren Schlosser und Jordan in die Bresche, um nacheinander drei Verfügungen mit Androhungen hoher Zwangsgelder zu erlassen. Warum gaben sich die beiden Beamten dafür her? Sind sie handverlesen dazu verdonnert worden, ihr Können zu beweisen? Welche Wahl hat ein Beamter in einem derartigen Grenzfall? Der Beamte ist zwar verpflichtet, die ihm aufgetragenen Tätigkeiten auszuführen. Bevor er Verfügungen erlässt, muss er sich aber kundig machen. Er muss seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen Falles seinem Vorgesetzten melden. In einer Demokratie darf kein Gesetz Bestand haben, das von sachkundigen Bevölkerungsanteilen als falsch erkannt und daher in Frage gestellt wird. Dies hätte im Falle Theisen eingehend geprüft werden müssen!

Was ich besonders abstoßend finde, ist die kurzfristige Absage der Zwangskehrung! Gewiss hat Theisen durch die medienwirksame Aufmachung seiner Homepage die Beamten provoziert. Theisens medialem Neuland waren sie wohl nicht gewachsen. Es hätte aber nicht zu dieser feigen blamablen Kehrtwendung kommen dürfen. Ich sehe die von Theisen angewandte Transparenz als wirksames Hilfsmittel zur Bloßstellung staatsschädlicher Verhaltensweisen und wirksame Waffe gegen die wachsende Korruption. Eine solche dürfte auch im Schornsteinfegerwesen eine bedeutende Rolle spielen. Das mit dem Medium Internet Machbare dürfte in Zukunft unsere selbstherrliche politische Klasse und die öffentliche Verwaltung das Fürchten lehren. Ich bewundere Herrn Theisens waghalsiges Vorgehen, und sein Durchhaltevermögen in dem Alter!

Blinder Kadavergehorsam ist in unserer Geschichte schon manchem zum Verhängnis geworden. Auch heute ist die Bereitschaft, mutig den Kopf hinzuhalten und gegen den Strom zu schwimmen, einer bequemen Jasagerhaltung gewichen. Das ist im Umfeld dieses Falles deutlich erkennbar. Unerklärlich ist mir auch die Haltung zum Thema Ermessensspielraum. Dieser wurde ursprünglich kategorisch abgelehnt, später aber überraschend gewährt. Auch ein solch verworrenes Spiel dürften sich deutsche Beamte nicht leisten. Mein Resümee: Alle am Fall Theisen beteiligten Beamten haben schmählich versagt!

 



Gästebuch-Einträge zum Thema "Bürgernahe Verwaltung"


 

1. Eintrag am 02.08.2003:

Per Postzustellungsurkunde wurde am 24.12.2002 (Heiligabend) folgendes zugestellt:

Eine Verfügung, dass am 13.01.2003 die Kehrarbeiten im Gebäude Bussardstr.56 durchzuführen sind. Bei Weigerung erfolgt am 16.01.2003 Zwangskehren.

Unterschrift: Schlosser

Folgendes ging voraus:
Der Hausbesitzer weigerte sich, am 06.12.2002, seinen sauberen Kamin kehren zu lassen. Sein Argument: Keine weitere Beschädigung der Kaminwand durch den harten Stahlbesen. Dem Schornsteinfegergesetz Genüge zu tun, bot er eine optische Kontrolle seines Kamins durch Spiegelung an, was aber abgelehnt worden ist.

 

2. Eintrag am 03.08.2003:

Ein Böblinger Bürger hat sich geweigert, seinen sauberen Kamin kehren zu lassen. Das führte zu dem folgenden sträflichen Unterfangen trotz angeblich drohender Gefahren:

Das Androhen eines ungebührlich hohen Zwangsgeldes wird von den Herren Schlosser und Jordan zynisch als "die mildeste Form" zur Durchsetzung eines Zwanges schmackhaft gemacht.

Das Zwangsgeld eskalierte zu einer Gesamtsumme von 8 000. Euro. Die Hälfte war bis Juli 2003 bereits konfisziert.

Der Corpus Delicti, ein Kamin als angeblich latenter Gefahrenherd, bedroht sein Umfeld schon acht Monate lang, ohne dass sich ein Finger um ihn gekrümmt hätte.

Wie wird das Gefahrenpotential in den erlassenen Verfügungen beschrieben?

"Durch die Kehrverweigerung könnten mögliche schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht rechtzeitig festgestellt und verhindert werden."

Wer solcherart mit erkannten öffentlichen Gefahren umgeht, stellt den Ernst seiner Diensthandlungen in Frage. Er ist dringend zur Verantwortung zu ziehen!

Wer aufgrund nüchternen Denkens und einem Minimum an Intelligenz zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die von einem sauberen Kamin ausgehenden Gefahren gleich Null sein müssen, darf reinen Gewissens keines der oben beschriebenen, und heute üblichen Zwangsmittel, anwenden.

Macht er es dennoch, setzt er sich dem Verdacht aus, vor 60 Jahren blindlings ebenso gehandelt zu haben. Der einzige Unterschied zwischen damals und heute liegt nur in den angewandten Zwangsmitteln! Das damalige Mittel dürfte jedem bekannt sein.

 

3. Eintrag am 04.08.2003:

Im Folgenden die menschenverachtende Aussage des Dezernenten Wiedmann gegenüber den 'Stuttgarter Nachrichten'.
Wiedmann machte die Aussage im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen wegen der Kehrverweigerung eines sauberen Kamins:

"....dann dreht der Kreis die Daumenschrauben weiter an."

Den Begriff Daumenschrauben im internen Kreis zu gebrauchen mag harmlos sein.
Wenn aber ein beamteter Jurist gegenüber den Medien bei der Erläuterung von Rechtsmitteln das Folterinstrument Daumenschrauben als psychisches Druckmittel in den Mund nimmt, offenbart er seine wahre Auffassung vom Rechtsstaat!

 



Mein Widerspruch gegen 3.Verfügung des LRA Böblingen


 

30. Juni 2003

Regierungspräsidium Stuttgart

Fax 0711 904 24 08


Schornsteinfegerwesen - Verfügungen des Landratsamtes Böblingen

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Verfügung des Landratsamtes Böblingen vom 12.06.2003 Nr. 31-633.11, lege ich hiermit

Widerspruch

ein.

Sachverhalt

Ich betreibe auf dem Grundstück in 71032 Böblingen, Bussardstr. 56 eine bivalente Heizung mit Ölüberdruck-Gebläsebrenner zum Heizen des Hauses. Die Abgase werden über einen Schiedel-Formsteinschornstein abgeleitet. Das LRA (Landratsamt Böblingen) verlangt, dass dieser Schornstein gekehrt wird.

Dagegen wende ich mich, weil an der Wandung des Schornsteins keine Ablagerungen sind, welche ein Kehren zur Abwendung einer Brandgefahr notwendig machten, und weil durch das Kehren eine Beschädigung der Innenwandsubstanz des Schornsteins erfolgt.

Alternativ bot ich, um dem §1 SchfG Genüge zu tun, die optische Überprüfung mittels Spiegelung an. Diese Kontrolle lehnt das LRA kategorisch ab und besteht auf Kehrung unter Zwangsandrohungen und Verhängung von Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 8 000.- €, wovon 2 000.- € zwangsvollstreckt, weitere 2 000.- € festgesetzt und 4 000.- € angedroht sind.

Gründe

Alle von der Behörde angeordneten Maßnahmen müssen notwendig, sachgerecht, verhältnismäßig und verfassungskonform sein. Diese Anforderungen erfüllt die Verfügung vom LRA, gleich den vorangegangenen, nicht.

Für einen Eingriff oder eine Beschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung muss eine gemeine Gefahr oder eine Lebensgefahr nachweislich vorliegen. Wenn diese durch ein Gesetz begründet wird, kann dies nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden.

Beide Sachverhalte liegen als Grund für die vorgenommene Anordnung nicht vor, sind aber nach Art.13 Abs.7 GG Voraussetzung für einen staatlichen Eingriff.

Beamte sind mit ihrem Diensteid im Gegensatz zu den Schornsteinfegern, die keiner Vereidigung bei der Ausführung hoheitlicher Aufgaben unterliegen, an die Verfassung gebunden. Daher begehen sie eine erhebliche, disziplinarisch zu ahndende, Dienstpflichtverletzung, wenn sie beim Erlass von Anordnungen nicht verfassungsmäßige Vorgaben beachten. Dabei können sie sich nicht auf die weisungsgebundene Pflichterfüllung berufen.

Es ist das Merkmal unserer Demokratie, dass die Verfassung staatliches Handeln einschränkt. Dies haben die Väter des Grundgesetzes nach der leidvollen Erfahrung aus der Zeit eingeführt, in der auch das Schornsteinfegermonopol entstand.

Die Notwendigkeit einer Kehrung ist nicht begründet, weil durch das Verbrennen von leichtem Heizöl, das ich seit vielen Jahren einsetze, nach den Vorgaben des 1. BImSchG keine brennbaren Bestandteile weder aus der Feuerung ins Abgasrohr gelangen, noch dies je zu befürchten ist. Der Feuerraum aller heute noch zugelassenen Ölheizkessel ist nach außen abgekapselt. Somit ist es technisch unmöglich, dass eine Flamme aus dem Heizkessel austritt, die vorhandene brennbare Bestandteile in den Abgasleitungen - falls vorhanden - je entzünden könnte. Da aber keine brennbaren Bestandteile im Abgasrohr vorhanden sind, besteht auch keine Brandgefahr, die ein zwangsweises Kehren des Schornsteins zur Gefahrenabwendung erforderte.

Somit ist auch die 3. Verfügung, gleich den beiden vorangegangenen nicht sachgerecht , weil sie sich auf einen Tatbestand beruft, der nicht vorhanden ist. Die bloße Berufung auf die vom WM erlassene KÜO, welche eine mögliche Brandgefahr unterstellt, ist hier nicht ausreichend. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die aber nicht erfolgte. Die Forderung des Kehrens kam unter zweifelhaften Beratungen im Mai 1998 im WM zustande, bei der sich die Schornsteinfeger mit ihren Forderungen, welche auf höhere Einnahmen abzielten, durchsetzten. Statistische Beweise für die Notwendigkeit dieser Kehrarbeiten wurden nicht vorgelegt, obwohl diese vorhanden sind. Man argumentierte mit dem nebulösen Begriff: "die Fachwelt ist der Meinung, dass gekehrt werden muss". In diesem Falle bestand die Fachwelt aus dem am Fachgespräch mit Hilfe betrügerischer Machenschaften teilnehmenden Bundesgeschäftsführer des Schornsteinfegerhandwerks in St. Augustin. (Anlage 1).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist insofern nicht gewahrt, da mit geringerem Aufwand als verfügt, nämlich durch optische Kontrolle, der Kamin auf einwandfreien Durchlass überprüft werden kann. Der viel propagierte Slogan der Schornsteinfeger "Kehren ist die sicherste Querschnittskontrolle" , dient nur dem Fortbestand einer aufwendigen kostspieligen Dienstleistung anstelle einer wesentlich kostengünstigeren und einfachen Lösung.

Die Prüfung des freien Abzugs der Abgase ist der Betriebssicherheit zuzuordnen, die aber nicht Gegenstand der Prüfung sein kann, denn sie ist nicht durch Art. 13 GG gedeckt. Auch wäre der immer wieder seitens der BSFM behaupteten Vogelablagerungen als Prüfgrund dadurch zu begegnen, dass die Schornsteinmündungen mit Vogelschutzgittern versehen werden. Dies wäre ein sachgerechter Permanentschutz und damit gegenüber der Minutenprüfung der Schornsteinfeger absolut vorrangig.

Nachdem die KÜO und die LBO auf solche Schutzeinrichtungen verzichten, kann die Gefahrenmöglichkeit nicht sehr hoch sein, sonst würde die Staatsverwaltung bei den Festlegungen der Sicherheitsanforderungen gegen Art.2 GG verstoßen.

Die Verfassungskonformität ist insofern nicht gewahrt, als die Verfügungen in Teilen gegen die Vorgaben des Art.13 Abs.7 GG verstoßen. Ja, dass auch die Arbeiten, die nicht der Brandgefahr zuzuordnen sind, über die Einschränkung des Schutzes der Wohnung in §1 Abs.2 SchfG. nicht den Anforderungen des Art.13 Abs.7 GG entsprechen.

Art.13 Abs.7 lässt nur die Einschränkung des Betretens der Wohnung zum Zwecke der Brandverhütung zu, jedoch nicht für Prüfungen der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen, soweit der Brandschutz nicht tangiert wird.

Der Brandschutz wir aber im vorliegenden Falle nicht tangiert, weil keine brennbaren Bestandteile im Schornstein vorhanden sein können.

Daher entspricht die Verfügung auch nicht der Verfassung!

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird beantragt, weil mir durch eine unvollständige Rechtshelfsbelehrung die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung nicht aufgezeigt wurde und die Verfügungen somit zu Unrecht rechtskräftig wurden. Von diesem Sachverhalt erhielt ich erst vor wenigen Tagen Kenntnis, so dass ich erst jetzt in der Lage bin, darauf zu reagieren.

Zusammenfassung

Durch den Betrieb des nicht gekehrten Schornsteins entsteht keine Brandgefahr! Die konkrete Gefahr wurde nicht nachgewiesen. Eine unterstellte fiktive Gefahr rechtfertigt nicht die Ausübung von Verwaltungszwang. Ergänzende Angaben hierzu befinden sich in Anlage 2.

Die Verfügungen des LRA Böblingen widersprechen dem Verfassungsrecht und sind damit nichtig. Auch das bereits vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 2000.- € plus Gebühren wurde unter Missachtung der Verfassung festgesetzt und ist zurück zu erstatten.

Daher beantrage ich die Rücknahme der Verfügung, damit verbunden die restlose Rückerstattung des bereits vollstreckten Zwangsgeldes, sowie die Rücknahme des festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldes.

Ich weise darauf hin, dass dieser Text im Internet nachzulesen ist unter www.schofeg.de/kehrverweigerung.html.

Mit freundlichen Grüßen

Paul Theisen


Anlage 1

Unwidersprochene falsche Behauptungen der Schornsteinfegerlobby.

In dem Fachgespräch zur Neufassung der KÜO im Mai 1998 behauptete der bei den Wortmeldungen dominierende Vertreter der Schornsteinfeger, Dr.Ing. Stehmeier, kategorisch, eine Spiegelung des Kamins sei nur bis zu einer max. Höhe von 3 m sinnvoll. Dies widerspricht eindeutig den Tatsachen! Da die zugelassenen Kamine lotrecht sind, lässt sich auch noch eine mehrfache Kaminhöhe zuverlässig spiegeln. Dieser verlogenen Behauptung wurde seitens des WM nicht widersprochen. Ja sie hatte zur Folge, dass gemäß der neuen KÜO der Kamin einer Ölheizung unbedingt zu kehren ist. Somit berufen sich die Verfügungen auf einer Verordnung, die aus einer bewusst falschen Aussage entstand.

Dr.Ing. Stehmeier war lt. Teilnehmerliste dem Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg in Ulm zugehörig. Das ist bewusste Irreführung und damit Betrug! Dr.Ing. Stehmeier war zum Zeitpunkt des Fachgespräches Bundesgeschäftsführer des Schornsteinfegerhandwerks in St.Augustin und wohnt in Langenhagen/Niedersachsen. Dem Veranstalter des Fachgespräches OAR Stehmer vom WM sind diese Tatsachen hinlänglich bekannt. Somit gelangte Dr.Ing. Stehmeier durch betrügerische hinterlistige Täuschung der Mehrheit der Teilnehmer in das Gremium des Fachgespräches. Das versprochene Protokoll des Fachgespräches wurde einem Teilnehmer, der es später anforderte, als nicht vorhanden verweigert. Es wurde aber dennoch zu einem späteren Zeitpunkt auf Anforderung dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim überlassen.


Anlage 2

Sträfliches Fehlverhalten des LRA Böblingen.

Um dem §1 des SchfG Genüge zu tun, habe ich mich dem Abspiegeln meines Kamins nicht verweigert. Wohl widersetzte ich mich dem Kehren mit dem harten Stahlbesen.

Ein von mir erbetener abweichender Ermessensspielraum wurde mir vom LRA mit der Begründung kategorisch abgelehnt, weil es keinerlei Ermessensspielraum gäbe. So wurde 3 Monate lang auf dem Stahlbesen als Kehrgerät beharrt. Erst nach Briefwechseln und einer Besprechung im LRA, bot man mir das Kehren mit dem materialschonenden Perlonbesen an. Nach dieser verlogenen und zermürbenden Taktik des LRA Böblingen verweigerte ich die Bereitschaft, darauf einzugehen.

Nach Auffassung des LRA besteht wegen meiner Kehrverweigerung eine drohende Gefahr auch für die Allgemeinheit. Dies ist der Tenor aller Verfügungen. Offenbar von dieser Erkenntnis geleitet wurde für den 16.01.03 Zwangskehren angeordnet. Dies aber überraschend mit Schreiben vom 14.01.03 zugunsten der genannten Zwangsgelddrohung wieder aufgehoben. Weitere Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen folgten darauf.

Die Androhung eines Zwangsgeldes dient dazu, eine Umstimmung des Betroffenen zu erzielen. Ich habe aber keinen Hehl daraus gemacht, dass mich eine Zwangsgelddrohung nicht umstimmt. Der Beweis ist mein schon früh erfolgter Hinweis auf einen Hilfsfond, der mich im Falle von Zwangsgeldzahlungen finanziell entlasten sollte. Dennoch setzte das LRA auf die Androhung von Zwangsgeldern, statt das gefahrenbeseitigende Kehren zu erzwingen. Es besteht ein frappanter Widerspruch darin, eine drohende Gefahr für die Allgemeinheit heraufzubeschwören, diese aber nicht alsbald zu beseitigen, wenn andere Zwangsmittel nicht greifen. Wenn nach 7 Monaten Taktieren die zu beseitigende Gefahr immer noch besteht, hat das LRA völlig versagt! Es hat nämlich die "Waffe" Zwangsgeld zu rachelüsterner Zermürbungstaktik missbraucht, ohne die weiterhin bestehende Gefahr für die Allgemeinheit schleunigst zu beseitigen. Diese Verantwortungslosigkeit der Beamten bedarf der gerichtlichen Ahndung.

Ausreden zur Verniedlichung des Gefahrenpotentials sind bei der beachtlichen Höhe der festgesetzten Zwangsgelder unglaubwürdig. Das Verhalten der Beamten hat die für die Allgemeinheit bestehende ernsthafte Gefahr ad absurdum geführt. Oder sie trieben ein gemeingefährliches Vabanquespiel, um einen sich gegen unzumutbare Zwangsmittel wehrenden Bürger mit zweifelhaften inhumanen Mitteln in seine Schranken zu verweisen, ihm "Die Daumenschrauben anziehen", wie das LRA vor der Presse verlauten ließ (Anlage 3).

? H.Jordans Begründung ist an Zynismus nicht zu überbieten:
"Die Androhung eines weiteren erhöhten Zwangsgeldes erscheint zum jetzigen Zeitpunkt, aufgrund Ihres Spendenaufrufs, als das geeignetste und mildeste Mittel, um Ihnen das auferlegte Zwangsgeld fühlbar zu machen und Sie somit zu veranlassen, die Kehrarbeiten durchführen zu lassen.",
Mit einer noch höheren Zwangsgeldandrohung beweist er, dass für ihn die Beseitigung der hochgespielten drohenden Gefahr für die Allgemeinheit nur noch zweitrangig ist. Statt dessen bedient sich H.Jordan einer niederträchtigen menschenunwürdigen Zermürbungstaktik.

Meine Bitte um finanzielle Hilfe durch einen Fonds geschieht nur mit Rücksicht auf meine Familie. Ich bin kein Krösus, wir leben von der Rente. Mit ihren zwiespältigen verwerflichen Methoden erweisen die Beamten des LRA meiner Stadt einen Bärendienst! Noch krasser kann der durch einen Spendenaufruf als Folge ungerechtfertigter Handlungsweisen des LRA kompromitierte Ruf Böblingens, in der die Herren Schlosser und Jordan Arbeit gefunden haben, im In- und Ausland nicht ruiniert werden.

Meine Flucht in die Öffentlichkeit ist die einzige mir gegebene Möglichkeit, einer breiten Öffentlichkeit vorzuführen, mit welch infamen Mitteln eine realitätsfremde inhumane Bürokratie die Bürger zugunsten einer kleinen ausbeuterischen Schicht zu völlig nutzlosen Tätigkeiten zwingt. Meine Kehrverweigerung soll aber auch dazu beitragen, dass kommende Generationen von sinnlosen Zwangsmassnahmen verschont bleiben.

Wer die Hexenverbrennung verurteilt, sollte seinen Nachkommen keinen Anlass liefern, unsere Generation wegen blinden Gehorsams und Aufrechterhalten obskurer Gesetze zu verurteilen! Die gegenwärtige Reformbereitschaft beweist, dass hierzulande vieles im argen liegt. Die noch bestehende Existenz des fortschrittshemmenden und besitzstandswahrenden Schornsteinfegermonopols ist ein beredtes Beispiel dafür.

Ich konstatiere: Ich war, wenn auch ohne Überzeugung, bereit, meinem BSFM, Herrn Dieterle, den Kehrlohn zu zahlen, auch ohne sein überflüssiges Tun. Ich war auch bereit, meinen Kamin spiegeln zu lassen, obwohl dieser in den letzten Jahrzehnten immer sauber gewesen ist, bevor er mit dem Stahlbesen traktiert wurde. Nach einer verlogenen menschenunwürdigen Behandlung seitens der Beamten des LRA bin ich erst recht nicht mehr bereit, meinen sauberen Kamin kehren zu lassen. Aufgrund einer allgemeinen Erkenntnis und meiner eigenen naturwissenschaftlichen Kenntnisse weiß ich, dass von meinem Kamin nicht die allergeringste Gefahr ausgehen kann. Das weiß auch mein BSFM. Diese Erkenntnis dürfte auch den Autoren der KÜO im WM nicht fremd sein. Fest steht: Der jetzige unerbittliche Kehrzwang pervertiert das Schornsteinfegergesetz!


Anlage 3

Kurzanalyse über das Verhalten der Beamten des LRA Böblingen.

Als H.Schlosser im Dezember 2002 die ausgerechnet an Heiligabend zugestellte 1. Verfügung verfasste, glaubte er, gemäß dem Text seiner Verfügung, noch an eine allgemeine Gefahr, die von meinem ungekehrten Kamin ausgehe. Dieser Glaube ging ihm kurz vor dem Tag der Zwangskehrung offenbar verloren. Das führte zum Schwenk auf die Anwendung des "mildesten Mittels", wie er schreibt. Dies ist ein Geldbetrag, den nicht jede "Normalfamilie" zum monatlichen Lebensunterhalt zur Verfügung hat. Brutal ist nicht nur das Mittel, ebenso brutal ist auch die Art und Weise, wie dieses Mittel gerechtfertigt wird! Die Gefährdung der Allgemeinheit ist somit für das LRA kein Thema mehr.

Mit kaum größerer Brutalität zwangen die Nazis in Verfügungen nach der "Kristallnacht" 1938 die Juden zur Herausgabe von Vermögensanteilen. Später wurden die Daumenschrauben noch fester angezogen. Noch später gab es keine Daumen mehr. Trost und Hoffnung für mich: Wir leben in einem Rechtsstaat!

Auch das Zwangskehren haben die Nazis erfunden, um die "Volksgenossen" auszuspionieren. Daher unterliegen die Schornsteinfeger nicht einmal der Geheimhaltungspflicht nach § 203 StGB, auch nicht dem Datenschutz. Sie sind auch für ihre hoheitliche Tätigkeit nicht vereidigt.

Es gab zwei Alternativen für die beauftragten Beamten des LRA Böblingen zur Behandlung und Abwicklung meiner Kehrverweigerung: Man degradiert sich in völliger Hingabe zum reinen Erfüllungsgehilfen für eine Sache, die man nicht beurteilen kann, sie aber auch nicht hinterfragen will. Die Alternative einer Entscheidung zur Humanitas könnte jedoch der Karriere schaden. Dazu fehlt so manch einem das Rückgrat!

 



Brief vom Wirtschaftsministerium Stuttgart 12.6.03


 

WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Pf 10 34 51 - 70029 Stuttgart

Stuttgart, 12.06.2003
Durchwahl (0711) 123-2197
Fax (0711) 123-2100
Name: Herr Stehmer
Aktenzeichen: 3-1548.1/Theisen
(Bitte bei Antwort angeben)

Herrn
Paul Theisen
Bussardstraße 56
71032 Böblingen

Schornsteinfegerwesen

Ihre E-Mail vom 26.04.2003 an das Staatsministerium

Anlagen
0

Sehr geehrter Herr Theisen,

das Staatsministerium hat uns Ihre E-Mail vom 26.04.2003 zur zuständigen Bearbeitung übersandt.

Das Wirtschaftsministerium hat Ihnen in vielen Schreiben das System der Bezirksschornsteinfegermeister erläutert. Daneben wurden Ihnen in drei Petitionen beim Landtag von Baden-Württemberg und in einer Petition beim Bundestag erläutert, welche Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister in ihrem Gebäude in Böblingen hat und welche Oberlegungen zur Einführung der jeweiligen Ordnungsbestimmung geführt haben. Sie haben bei einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 1998 anerkannt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister in Ihrem Gebäude das Rauchrohr entsprechend der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung kehrt und dafür die entsprechende Gebühr abrechnet. Mit Urteil vom 18.12.2002 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Ihre Normenkontrollklage gegen die Kehr- und Überprüfungsordnung Baden-Württemberg abgewiesen. Damit wurde ausreichend bestätigt, dass die vom Bezirksschornsteinfegermeister vorgesehenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten in Ihrem Gebäude ordnungsgemäß sind.

Das vom Landratsamt Böblingen festgesetzte Zwangsgeld ist notwendig, um die Kehr- und Oberprüfungspflicht nach § 1 des Schornsteinfegergesetzes bei Ihnen durchzusetzen. Sie können dieses vermeiden, wenn Sie die gesetzlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen lassen.

Sollte das Zwangsgeld nicht ausreichen, um Sie zur Duldung der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten anzuhalten, bleibt der Aufsichtsbehörde nur, die Arbeiten im Wege des unmittelbaren Zwangs durchzusetzen. Dies wäre dann mit erheblichen Kosten für Sie verbunden.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, unverzüglich einen Kehr- und Oberprüfungstermin mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder dem Landratsamt Böblingen verbindlich zu vereinbaren.

Das Landratsamt Böblingen hat eine Mehrfertigung dieses Schreibens erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Stehmer

 



3. Verfügung vom 12.06.2003


 

Landkreis Böblingen

Landratsamt Böblingen - Postfach 16 40 71006 Böblingen

Per Postzustellungsurkunde

Ordnungsamt

Nr. 31-633.11
Dietrich Jordan
Tel. (07031) 663-342
Fax (07031) 663-151
E-Mail: d.jordan@Irabb.de
Zimmer 150 (l. Stock)

Böblingen, den 12.06.2003


Herrn
Paul Theisen
71032 Böblingen

Schornsteinfegerwesen;
Hier: Verweigerung der Kehrarbeiten in Ihrem Gebäude Bussardstr. 56, 71032
Böblingen, Entscheidung vom 20.12.2002 i.V.m. der Entscheidung vom
28.02.2003

Sehr geehrter Herr Theisen,

in der o.g. Angelegenheit ergeht folgende

V e r f ü g u n g

1 . Das in der vollstreckbaren Anordnung vom 28.02.2003 i.V.m. der Anordnung vom 20.12.2002 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- E wird hiermit gern. §§ 18, 19,20 und 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) festgesetzt, da Sie der Verpflichtung zur Kehrung nicht nachgekommen sind.

Das Zwangsgeld ist mittels beiliegendem Zahlschein an die Kasse des Landkreises Böblingen, Girokonto Nr. 17, Kreissparkasse Böblingen (BLZ:603 501 30), unter Angabe des Buchungszeichens 5.1190.320316.6 bis spätestens 23.06.2003 zu entrichten. Für den Fall der Nichtzahlung wird der Betrag gern. § 13 LVwVG beigetrieben.

2. Der vollstreckbaren Anordnung vom 28.02.2003 ist durch entsprechende Terminvereinbarung Ihrerseits mit Bezirksschornsteinfegermeister Dieterle bis spätestens 28.06.2003 mittels Kehrung per Perlonbesen nachzukommen. Andernfalls wird hiermit die erneute Festsetzung eines weiteren erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,- € angedroht.

 

II.
Sachverhalt

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir an dieser Stelle auf die Ihnen bekannte Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung vom 28.02.2003.

Den in dieser Verfügung festgesetzten Termin zur Terminvereinbarung mit dem für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger, Herrn Dieterle, ließen Sie verstreichen, ohne einen Termin zu vereinbaren bzw. eine Kehrung durchführen zu lassen.

Gegen die am 28.02.2003 erlassene Verfügung legten Sie am 27.03.2003 per E- Mail Widerspruch ein. Hieraus waren jedoch keine neuen Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen könnten, ersichtlich.

 

III.
Begründung:

Wir verweisen auch hier auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Begründung der trotz Ihres Widerspruchs sofort vollzieh- und vollstreckbaren Verfügung vom 28.02.2003.

Zu prüfen waren die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der mit dieser Anordnung verbundenen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit wird festgestellt, dass dem Landratsamt Böblingen verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck zu erreichen (§ 19 LVwVG).

Das Landratsamt hat bei der Auswahl der Zwangsmittel darauf zu achten, dass dasjenige Zwangsmittel angewandt wird, das Sie und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Die Androhung eines weiteren erhöhten Zwangsgeldes erscheint zum jetzigen Zeitpunkt, aufgrund Ihres Spendenaufrufs, als das geeignetste und mildeste Mittel, um Ihnen das auferlegte Zwangsgeld fühlbar zu machen und Sie somit zu veranlassen, die Kehrarbeiten durchführen zu lassen.

Das Landratsamt Böblingen hat die nochmalige Androhung von Zwangsgeld gewählt, da dieses Sie und die Allgemeinheit im vorliegenden Fall am wenigsten beeinträchtigt. Durch die Anwendung des Zwangsgeldes wird auch kein Nachteil herbeigeführt, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Verfügung steht (§ 19 Abs. 3 1-VwVG)

Wir räumen Ihnen daher nochmals die Möglichkeit ein, die versäumten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 28.06.2003 mittels Perlonbesen nachholen zu lassen.

Da Sie sich der Anordnung vom 28.02.2003 i.V.m. der Verfügung vom 20.12.2002 widersetzt haben, wird das mit dieser Verfügung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € festgesetzt.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 18, 19,20 und 23 des LVwVG und § 23 Landesgebührengesetz (LGebG).
Die Höhe des Zwangsgeldes steht angesichts der verletzten Rechtsgüter und Ihrer bisherigen Weigerung , den Zutritt zur Durchführung der Kehrung zu gewähren, auch nicht außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung.

Wir weisen Sie schließlich nochmals darauf hin, das Sie sich mit Vergleich vom 08.06.1998 beim Verwaltungsgericht Stuttgart, in dem es gegenständlich eben um die Durchführung der Kehrarbeiten ging, bereit erklärt haben, u.a. "kooperativ" mit dem Bezirksschornsteinfegermeister zusammenwirken werden damit Ihre Anlage entsprechend der KOO gereinigt werden kann.

Darüber hinaus verweisen wir ebenso wiederholt auf den Ihnen vorliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden- Württemberg vom 18.12.2002 (VGH BW 14 S 1198/01, Theisen J. Land Baden - Württemberg), in dem die Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung als nicht zu beanstanden anerkannt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Begründung verwiesen.

 

III.
Rechtsbehelfbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, gewahrt.

Mit freundlichen Grüßen

Jordan

 

Verwunderung und Zuspruch im Gästebuch


 

Dies ist ein Eintrag aus dem Gästebuch vom 20.4.03

Mein schwäbischer Schwager machte mich kürzlich auf einen schwäbischen "Kaminrebellen", wie ihn seine Zeitung genannt hat, aufmerksam. Weiß man seinen korrekten Namen, erfordert es nicht allzu viel Intelligenz, seine Internetseite zu finden. - Alle Achtung vor einem Mann in dem Alter, daß er sich noch diesen Ärger mit all seinen Aufregungen aufhalst. Ostern gibt mir endlich Gelegenheit, in seinen, vielleicht zu zahlreichen, Seiten zu stöbern. Besonders hat es mir Theisens beharrliche Kehrverweigerung angetan. Jedoch macht mich zunächst mal eines stutzig: Es ist die unkonsequente Haltung der schwäbischen Beamten im dortigen Landratsamt. Warum da gleich mehrere nacheinender auf den Rebellen gehetzt werden müssen, kann ich nicht verstehen. Dienstaufsicht gleich Null! Vielleicht stoßen noch einige dazu, wenn das länger anhält. Dann sind es irgendwann auch sieben Schwaben mit ihren Ruhmestaten. So wie im Märchen.

Im wahrsten Sinne des Wortes ist Theisen ein Gesetzesbrecher, so wie es all die waren, die man in unserem Lande einst dem Henker zuwies. Das Gesetz stand damals und steht heute wieder über allem. So wie damals ebenfalls "Deutschland, Deutschland über alles" galt. Damals fragte keiner und heute fragt erst recht keiner, was das Gesetz taugt. Nun sind die Böblinger Beamten keine Nazis mehr. Was sie aber sind: überbelichtete Bürokraten und unterbelichtete Demokraten. Ich weiß nun nicht, wie alt die sind. Sind es 68er, scheiden sie hoffentlich bald vorzeitig aus dem Dienst und können nicht viel Schlimmes mehr anrichten. Sind es aber deren Kinder, dann Gnade dir armes Böblingen, wenn du noch mehr von der Sorte hast.

Aber einen großen Fehler haben die Böblinger Beamten gemacht: Sie halten den Buchstaben des Gesetzes zu hoch und beschwören damit potentielle Feuergefahren herauf. Nähmen sie sich wirklich selber ernst, dann hätten sie schnell zwangsweise kehren lassen müssen. Nein, da ziehen sie lieber den Schwanz ein und drohen mit einem happigen Bußgeld. Nun steht ein von Brandgefahr strotzender ungekehrter Kamin schon seit letzten Herbst in der Gegend herum. In einer schwäbischen Kleinstadt wächst Tag für Tag die Gefahr einer Feuersbrunst. Aber nichts geschieht, um sie zu vermeiden. Man verzettelt sich lieber in Schikanen zur Machtdemonstration. Zunächst versucht man den Übeltäter mit einem Bußgeld gefügig zu machen. Da das nichts nützt, raubt man ihm, einem Rentner, seine Ersparnisse. Schließlich rückt eines Tages doch der Schornsteinfeger - von Polizei, Feuerwehr und Schlüsseldienst eskortiert - zum Abkratzen von ein wenig Kaminwand an. Endlich ist die Böblinger Gefahrenquelle Nummer eins beseitigt - falls Böblingen nicht vorher abgebrannt ist. Ginge der Unsinn nicht mit Ärger und Verdruß des Gepeinigten einher, so hätte sich Böblingen als modernes Schilda qualifiziert.

Herr Theisen, ich empfehle Ihnen eines: Stellen Sie zu gegebener Zeit Strafanzeige gegen die zögernden und sich blamierenden Beamten wegen Amtspflichtverletzung. Diese boykottierten im Zuge der abgesagten Zwangskehrung die Beseitigung einer von ihnen persönlich vertretenen drohenden Brandgefahr. Nehmen Sie die beim Wort mit ihren unsinnigen Verfügungen. Besorgen Sie sich einen guten Anwalt. Ich bin mir sicher, daß Ihr Hilfsfonds soviel einbringt, daß auch noch die Anwaltskosten dabei herausspringen. Warten Sie aber erst die Antwort des Regierungspräsidiums ab, bei dem Sie Widerspruch eingelegt haben. Ich wünsche Ihnen weiterhin Ausdauer und endlich Erfolg. Ihnen und Ihrer Familie dennoch frohe Ostertage! Meinen Namen hier zu verschweigen hat berufliche Gründe. Ich schreibe Ihnen auch noch persönlich.

 



Mit gezinkten Karten gegen Kaminspiegeln


 

1. Das entscheidende Fachgespräch in Stuttgart

Am 11./12. Mai 1998 fand in Stuttgart das Fachgespräch "KÜO Baden-Württemberg" statt. Es diente der Neufassung der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) für BW. Es waren zugegen: Vertreter der Industrie, von Instituten, von Verbänden, Vereinen, Versicherungen. Die Mehrzahl waren jedoch Schornsteinfeger und Ministerialbeamte aus mehreren Bundesländern.

Die folgenden Auszüge sind einem Diskussionsbeitrag des an diesem Fachgespräch teilnehmenden Dr.Ing. Dieter Stehmeier entnommen. Dieser Monolog ist maßgebend für das Beharren auf dem bisherigen Kaminkehren, anstelle des sinnvolleren Kaminspiegelns.

"... diese Art der Überprüfung mit dem Spiegel nur in Ausnahmefällen ... Überprüfen mittels Querschnittsprüfgerät ... im Prinzip das Kehrgerät ... ist die praxisgerechte Methode, die wir, ganz klar bei uns festgeschrieben haben. ... ist also unsere Vorgabe: Bitte Kehrgerät benutzen, auch zu überprüfen und das Spiegeln lediglich sagen wir mal für kurze Stücke wenn es nötig ist zu verwenden, die wirklich kurze Stücke, meine ich max. 3 m ... das Querschnittsprüfgerät ist herkömmlicherweise unser normales Kehrgerät. ..."

Dr.Ing. Dieter Stehmeier gehörte lt. Teilnehmerliste dem Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg in Ulm an. Er war aber zum Zeitpunkt des Fachgespräches Bundesgeschäftsführer des Schornsteinfegerhandwerks in St.Augustin.
Nähere Angaben zur Person des Dr.Ing. Dieter Stehmeier weiter unten.

Dem Veranstalter des Fachgespräches, Diplomverwaltungswirt OAR Wolfgang Stehmer vom Wirtschaftsministerium Stuttgart, war die Herkunft des Herrn Stehmeier aufgrund seiner intensiven Kontakte mit dem Landesinnungsverband in Ulm, zweifellos bekannt. Weshalb duldete Stehmer die falsche Zuordnung des redemächtigen Stehmeier? Ein betrügerisches Spiel mit gezinkten Karten!

Stehmer hatte gegen Stehmeiers suggerierendes Plädoyer zugunsten des Kaminkehrens nichts einzuwenden. Es ist bekannt, dass Stehmer schon von verschiedenen Seiten bedrängt worden ist, das einfachere Kaminspiegeln statt des bisherigen aufwendigeren Kaminkehrens einzuführen. Mir antwortete Stehmer bereits 1996, Spiegeln statt Kehren erbrächte kaum eine Kostenersparnis. Es wäre Stehmers Pflicht gewesen, sich vor Ort sachkundig zu machen und sich nicht unbefangen den Interessen der Schornsteinfeger zu beugen! Stehmers Verhalten ist eine grobe Amtspflichtverletzung! Die Beibehaltung des aufwendigen Kehrens belastet die Anlagenbetreiber mit unnütz höheren Kosten.

Ich führte einem ZDF-Kamerateam jüngst zu einer Sendung über das Böblinger Kaminzwangskehren die simple Spiegelung meines 8 Meter hohen Kamins überzeugend vor. Selbst wesentlich höhere saubere Kamine lassen die vollmondartige Scheibe seiner Mündung klar erkennen. Stehmeier behauptete in trügerischer Absicht, Kamine ab 3 Meter Höhe eigneten sich nicht mehr zum Spiegeln. Kamine verlaufen aus statischen Gründen ebenso senkrecht und geradlinig wie die Hauswände. Ausnahmen von dieser Regel sind selten.

Eine Einführung fragwürdiger Verordnungen wie die Beschriebene, bedarf nicht der parlamentarischen Zustimmung. Sie werden von der Landesregierung rechtsgültig erlassen.

 

2. Nähere Angaben zur Person des Dr.Ing. Dieter Stehmeier

Im Jahre 1998 Bundesgeschäftsführer des Schornsteinfegerhandwerks in St.Augustin
Technischer Vorstand beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in St.Augustin
Sachverständiger der Handwerkskammer Hannover
Bezirksschornsteinfegermeister

Anschrift:
Dr.Ing. Dieter Stehmeier 30851 Langenhagen, Allerweg 75
Tel.: 0511 / 72 40 877
Fax: 0511 / 72 40 878
DStehmeier@t-online.de

 

3. Hintergründe und Resultat des Fachgespräches.

Es ist höchst seltsam, den redemächtigen, mit zahlreichen Ämtern und Funktionen ausgestatteten hannoverschen Sachverständigen Dr.Ing. Stehmeier als Ulmer Teilnehmer in eine Veranstaltung einzuschleusen, deren Hauptzweck die Neufassung der KÜO des Bundeslandes Baden-Württemberg war.

Der als Hardliner geltende Stehmeier bestritt allein 27 von insgesamt 39 Wortmeldungen aus dem Kreis der 17 anwesenden Schornsteinfeger. Stehmeier trug seine Beiträge mit überzeugender Suggestivkraft wortgewaltig vor. Bei politischen Parteien mag es angehen, mit qualitativer Übermacht eine gegnerische Meinung zu übertrumpfen.

Die hier begünstigte Partei der Schornsteinfeger handelte unredlich, indem sie eine Person "schweren Kalibers" unter falscher Identität "einschmuggelte". Dass dies mit Wissen des für das Fachgespräch verantwortlichen Staatsbeamten geschah, ist in meinen Augen eine bewusste betrügerische Handlung auf Kosten der Anlagenbetreiber.

Das der Neufassung der KÜO dienende Fachgespräch sollte lt. Ankündigung auch eine beachtliche Kostenersparnis für die Hausbesitzer erbringen. Dies geschah aber nicht! Die Zusammenlegung der bisher getrennten Termine für Kehren und Messen barg ein großes Sparpotential. Die tatsächliche Entlastung erbrachte weniger als 1%, was sich in der Anzahl der verminderten Kehrbezirke zeigte. Dabei hätte die beachtliche Wegeersparnis etwa um eine Größenordnung mehr an Ersparnis erbringen müssen.

Der sich häufig zu Wort meldende Teilnehmer vom Haus- und Grundbesitzerverband Karlsruhe, Dipl.Ing. Artur Bernhard, resignierte während des Fachgespräches mit den folgenden Worten:
"Wenn ich Sie so diskutieren höre, dann meine ich, der Hausbesitzer hat überhaupt nichts mehr zu sagen. Sie kommen und prüfen und nehmen ihm alle Verantwortung ab. Tolle Sache! In Deutschland regelt man alles, einschließlich der Ausnahme!"

Bernhard berichtete später:
"Das Protokoll der Besprechung zur Änderung der KÜO war uns vom Wirtschaftsministerium zugesagt, wurde mir aber trotz Mahnungen nie zugesandt. Nach mehr als 1 1/2 Jahren, als sich niemand mehr an das über 2 Tage lang Gesprochene erinnern konnte, teilte H. Stehmer auf Anfrage mit, man sei nicht in der Lage gewesen, ein Protokoll zu schreiben. Dahinter steckt doch System!".

Der Betrug des Einschleusens eines das Fachgespräch stark beeinflussenden Teilnehmers durch die Ulmer Abordnung war meines Erachtens einer der Gründe, Herrn Bernhard das Veranstaltungsprotokoll zu verweigern. Erst im Jahre 2001 wurde auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim ein zwar lückenhaftes schriftliches Protokoll des Fachgespräches angefertigt. Diesem entnahm ich meine Herrn Stehmer belastenden Informationen.

Das groß aufgemachte Fachgespräch war eine raffiniert eingefädelte Show unter dem Vorwand einer Neufassung der KÜO von BW. Die Reorganisation der Hausbesuche und der technische Fortschritt hätten zweifellos eine finanzielle Entlastung der Anlagenbetreiber zur Folge haben müssen. Statt dessen blieb einzig und allein der Besitzstand der Schornsteinfeger unangetastet.

 



Wie es zu meinem Vollstreckungsverfahren kam


 

Nur die wichtigsten Wegstrecken sind erwähnt

Betrug durch meinen Schornsteinfeger Dieterle Senior in 1996:
Angeblich das Rauchrohr gekehrt, aber nicht gekehrt.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart in 1998, in dem der Richter das Wort prägte:
"Der Schornsteinfeger darf behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat."
Es kam zum Vergleich.

Nachdem sich mein Schornsteinfeger Dieterle Junior in 2002 zum Kehren angemeldet hatte, verwies ich ihn auf den Richterspruch und bot ihm an, meinen Kamin zu spiegeln oder ihm, gleich seinem Vater, das Geld für Nichtstun zu überweisen. Ein Grund meiner Kehrverweigerung ist der bei den vorherigen zweimaligen Kehrvorgängen nachgewiesene Wandabrieb vom Kamin, während kaum Verbrennungsrückstände vorhanden waren.

In einer ersten Verfügung vom 20.12.2002 wird für den 16.1.2003 Zwangskehren angeordnet, kurzfristig aber abgesagt und statt dessen ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 € angedroht.

Dies wiederholt sich auch in der zweiten Verfügung vom 28.2.03., in der statt einem Stahlbesen ein Perlonbesen zum Kehren angeboten wird. Bisher wurde jeglicher Ermessensspielraum abgelehnt.

Im Schreiben vom 21.3.03 wird mir eine endgültige Frist für den 31.3.03 gesetzt.

Am 2.4.03 erscheint der Vollstreckungsbeamte mit der Forderung des Zwangsgeldes samt Gebühren von 2003 €.
Ich verweigere die Zahlung.

 



Ouvertüre zu "Zeit der Daumenschrauben"


 

Dem Gästebuch vom 1.April entnommen

An Heiligabend erfuhr ich die folgenden dringenden schriftlichen Belehrungen:

"Durch die Kehrverweigerung könnten mögliche schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht RECHTZEITIG festgestellt und verhindert werden."

"Es liegt im Interesse der Feuersicherheit und damit in einem besonderen öffentlichen Interesse, dass die Kehrung durchgeführt wird."

Das für den 16.01.2003 angedrohte Zwangskehren wurde aus unerklärlichen Gründen kurzfristig abgeblasen.

...............

Böblinger Kamingespräch am 1.April, das kein Aprilscherz ist:

"Seit 4 Monaten hätte beim Theisen schon der Kamin gekehrt sein müssen."

"Das schon, aber Kehren ist jetzt nicht so wichtig."

"Aber die Feuersicherheit, die Umwelt, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft!"

"Was geht mich mein saudumm's Geschwätz vom letzten Jahr an!
Jetzt gibt es wichtigere Dinge als Feuersicherheit, Umwelt, Allgemeinheit und Nachbarschaft!
Gleich fängt der erste Akt von "Zeit der Daumenschrauben" an!"

 



Ob ich in Deutschland nochmals Fuß fassen werde?


 

Gästebucheintrag eines Deutschfranzosen

Beruflich hat es mich nach Genf verschlagen. Ich wohne aber mit meiner Familie in Savoyen, weil dort das Wohnen billiger ist. Akademische Titel lasse ich draußen vor. Meinen Namen ebenfalls aus hier nicht näher zu erläuternden Gründen.

Mein Vater ärgerte sich schon zu meiner Kindheit über seinen Schornsteinfeger. Mit solchen habe ich in Ostfrankreich nichts zu tun, da ich Mieter eines Hauses bin. Der Patron schüttelte den Kopf, als ich ihm die deutschen Verhältnisse schilderte. Sein Heizungsbauer habe ihm versichert, dass ein Kaminbrand durch die Ölheizung absolut ausgeschlossen sei. Also rufe er nie einen Schornsteinfeger.

Auf die Seite "kontra-schornsteinfeger" wurde ich schon vor einiger Zeit aufmerksam gemacht. Auf "schofeg" erst gestern, als ich online in den Stuttgarter Nachrichten las, was da so vorgeht im Ländle. Ein früherer Kollege, der mit seinem Schornsteinfeger ständig Knatsch hat, mailte mir die online-Adresse des für ihn aufschlußreichen Artikels zu.

Heute früh schmökerte ich in der Seite "Kehrverweigerung". Mein Respekt für Herrn Theisen, der seinen Ruhestand aufgrund seines erkennbaren backgrounds sicherlich mit angenehmeren Dingen zu verbringen in der Lage wäre. Tiefste Abscheu hege ich gegenüber den auf ihn angesetzten Beamten. Vier Personen mischten bisher mit. Verschleiß, oder eher Drängelei nach oben?

Spricht denn da keiner ein Machtwort, wenn eifrige Beamte derartigen staatsruinierenden und menschenverachtenden Unsinn fabrizieren? Da geht ein Mann auf die Achtzig zu, hat gewiss schon in jungen Jahren Schlimmstes mitmachen müssen. Nun scheint er nicht mehr bereit zu sein, auch angeblich demokratisch legitimierten Verordnungen Folge zu leisten. Diesen Mann will man fertig machen - auf Teufel komm 'raus. Schande über dieses Land, das schon wieder mit äußerst fragwürdigen Mitteln operiert, welche die Väter des Grundgesetzes glaubten, ein für allemal ausgerottet zu haben.

Abgewirtschaftet hat man das Land sowieso schon mit Hilfe besitzstandswahrender mafiähnlicher Seilschaften, zu denen auch das Schornsteinfegermonopol gehört. Wenn solch faschistoide Methoden Schule machen, werde ich es mir noch reiflich überlegen, ob ich in Deutschland nochmals Fuß fassen werde.

 



Die Daumenschrauben weiter andrehen 29.03.2003


 

Gästebucheinträge infolge Bericht in Stuttg.Nachrichten

Die Buschtrommel aus BB

Angedrohte Folterwerkzeuge aus dem Arsenal des Böblinger Landratsamtes:

Für misshandelten sauberen Kamin:
Weiterhin harter Stahlbesen, aber Monate später zur Schonung weicher Perlonbesen.

Für bedrohten aufmüpfigen Böblinger Bürger:
Virtuelle Daumenschrauben.

Der aufmüpfige Böblinger Bürger wollte seinen sauberen Kamin abspiegeln, statt kehren, lassen.

>>>>> Laut einem Bericht der Stuttgarter Nachrichten vom 29.03.2003 ließ Andreas Wiedmann, Nahverkehrs-, Rechts- und Ordnungsdezernent des Landkreises Böblingen verlauten: ".... dann dreht der Kreis die Daumenschrauben weiter an. Sie dienen dazu, die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Kehrpflicht zu garantieren. .... " <<<<<

Moderator

Kehren oder Nichtkehren, das ist hier die Frage.
Geschehen im Jahre des Heils: 2003.
Bei Nichtkehren Daumenschrauben für den Zwangskunden.
Damit Basta!

Kehren oder Nichtkehren, das war einst die Frage.
Geschehen im Jahre des Heils: 1996.
Es wurde nicht gekehrt, aber behauptet, es sei gekehrt worden.
Der Richter urteilte salomonisch: "Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat."
Geschehen im Jahre des Heils: 1998.
Keine Daumenschrauben für den Schornsteinfeger.

Recht oder Unrecht? Das ist hier die Frage!

 

Definitionen für Daumenschrauben:

(Duden Deutsches Universalwörterbuch. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2001)

Folterwerkzeug, das an die Daumen angelegt wurde.
(kommt im heutigen Deutschland nicht mehr zur Anwendung)

Jemanden unter Druck setzen, ihn in grober, rücksichtsloser Weise zu etwas zwingen.
(wird von Beamten des Landratsamtes Böblingen nach eigenem Bekunden praktiziert)

Bietet da niemand Einhalt?