Kamingespräche im Gerichtssaal


"Je mehr Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber."

Lao-tse


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Kamingespräche im Gerichtssaal

Einführung: Meinen umfangreichen Briefwechsel mit dem Ordnungsamt des Landratsamtes Böblingen habe ich in Szene gesetzt. Ort der Handlung ist ein Gerichtssaal. Der dort stattfindende Dialog zwischen einem Richter und mir als Angeklagten umfasst die gesamte Problematik unseres menschenverachtenden Schornsteinfegerwesens.

Den Teufelskreis von Zwängen, die jedem gesunden Menschverstand widersprechen, waren Beamte auf der unteren Ebene und Richter bisher offenbar nicht in der Lage zu durchbrechen. Wie in Zeiten der beiden deutschen Diktaturen wird blindlings der Gesetzestext befolgt.

Sollte die hohe Fluktuationsrate der zuständigen Abteilung im Landratsamt Böblingen mit der leidigen Thematik zusammenhängen, kann man noch Hoffnung schöpfen, dass wir nicht nur buchstabengetreuen Erfüllungsgehilfen ausgeliefert sind.

Richter: Angeklagter, Sie werden beschuldigt, das jährliche Kehren Ihres Kamins zu verweigern. Sind Sie sich der damit erfolgten Gesetzesübertretung bewusst?

Angeklagter: Ich übertrete mit meiner Kehrverweigerung kein Gesetz, wenn Sie das Schornsteinfegergesetz meinen. Ich war bereit, statt Kehren, meinen Kamin auf optischem Wege, dem sogenannten Spiegeln, überprüfen zu lassen. Damit genüge ich dem Schornsteinfegergesetz. In §1(1) ist von Reinigen und Überprüfen die Rede. In der gängigen Praxis wird entweder gereinigt oder überprüft.

Richter: Die Kehr- und Überprüfungsordnung schreibt aber zwingend Kehren vor. Weshalb wollen Sie denn unbedingt Ihren Kamin spiegeln lassen?

Angeklagter: Dafür gibt es 2 Gründe. Bisher kratzte der Schornsteinfeger beim Kaminkehren fast nur Wandsubstanz von der Kaminwand ab. Nur eine winzige Menge Russ war darunter. Der andere Grund beruht auf üblen Erfahrungen mit dem Vater meines jetzigen Schornsteinfegers, den er beerbt hat. Als dessen Geselle sich erstmalig mit dem Rauchrohr meiner Anlage beschäftigte, wurde mir Kehren desselben berechnet, obwohl er das Rauchrohr nicht gekehrt hat. Wenn aufgrund meiner Klage vor dem Verwaltungsgericht der Richter dies auch noch mit den Worten rechtfertigt: "Der Schornsteinfeger darf auch dann behaupten, er habe gekehrt, wenn er nicht gekehrt hat", glaube ich auch für mich das Recht ableiten zu dürfen, meinen Kamin statt kehren, spiegeln zu lassen.

Richter: Wo kämen wir hin, wenn jeder seine eigenen Gesetze machen würde. Die neue KÜO ist und bleibt maßgebend, selbst wenn in früheren Jahren davon abgewichen worden ist. Im übrigen war im Kehrbuch Kehren verzeichnet.

Angeklagter:: Aussage war gegen Aussage. Ich stand daneben und war bereit, an Eides Statt zu bezeugen, dass nicht gekehrt worden sei. Nicht mir, sondern dem Schornsteinfeger und seinem Gesellen wurde Glauben geschenkt. Das, obwohl ich dem Landratsamt mit Hilfe einer alten Rechnung nachwies, dass mein BSFM gegen eine strenge Vorschrift der KÜO verstoßen hatte. Dies erschütterte seine Glaubwürdigkeit keineswegs.

Richter: Können Sie das konkretisieren?

Angeklagter: Die Feuerstättenschau, welche alle 5 Jahre fällig ist, muss der BSFM lt. KÜO höchstpersönlich vornehmen. Im Jahre 1994 ließ aber mein BSFM diese durch seinen Sohn, meinen jetzigen BSFM machen. Dieser war damals Meistergeselle beim Vater. Ich kann mir schwer vorstellen, dass das bei diesem Duo nicht gängige Praxis war. Vater und Sohn musste die strenge Vorschrift geläufig sein. Der Sohn erhielt kurz darauf einen eigenen Kehrbezirk. Als der Vater vor wenigen Jahren in Rente ging, übernahm der Sohn den väterlichen Kehrbezirk. Sie sehen, dass nach Belieben einerseits lasch, andererseits streng gehandelt wird. Meinen negativen Erlebnissen mit Vater und Sohn Dieterle verdanken die deutschen Schornsteinfeger meine permanente Gegnerschaft.

Richter: Daraus dürfen Sie aber nicht das Recht ableiten, nach Ihrem Belieben Ansprüche zu stellen.
Sie haben gem. § 1 Abs.1 und Abs.3 Schornsteinfegergesetz (SchfG)i.V.m. §1 Abs.1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (Kehr- und Oberprüfungsordnung (KÜO) am Montag, den 13.01.2003 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr die Kehrarbeiten in Ihrem Gebäude Bussardstr. 56 in 71032 Böblingen durch Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, Herrn Uwe Dieterle, durchführen zu lassen.
Für den Fall, dass Sie dieser Verfügung nicht an dem unter Nr.1 genannten Termin nachkommen, wird hiermit die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs am Donnerstag, den 16.01.2003 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr angedroht, der dann auch durchgeführt wird.

Angeklagter: Ich behalte mir aber vor, für den 13.01.2003 die Medien zu mobilisieren. Die Menschen im Land sollen erfahren, welch unsinnigen Gesetzen und Verordnungen sie ausgesetzt sind.

Richter: Die Sitzung wird zwecks Beratung unterbrochen.

Nach kurzer Abwesenheit des vorsitzenden Richters und seiner beiden Beisitzer wird die Verhandlung fortgesetzt.

Richter: Angeklagter, es wird verfügt, dass ein Zwangsgeld von 2.000 € verhängt wird, falls Sie bis zum 14.03.2003 nicht einer Kehrung per Perlonbesen nachgekommen sind (Es sei angemerkt, dass bisher von keinerlei Ermessensspielraum die Rede war). Das Zwangsgeld wird fernerhin stufenweise erhöht, falls Sie sich weiterhin des Kehrens verweigern.

Nachdem sich das Zwangsgeld auf 8.000 € erhöht hatte, dabei weitere 5.000 € angedroht wurden, gab ich auf. Mein Kamin wurde mit einer Verzögerung von über 9 Monaten am 12.09.2004 gekehrt. Die Kehrmenge betrug 140 Gramm grauer Masse. Aus dem Rauchrohr wurde 1 Gramm davon gekratzt.

Die vordringliche Notwendigkeit des Kaminkehrens wegen Gefahren für die Allgemeinheit wurde 9 Monate lang vergessen. Das Eintreiben hoher Zwangsgelder war auf die Fahnen geschrieben. Das ist behördlicher Umgang mit mündigen Bürgern im Landratsamt Böblingen.