Schornsteinfeger
- Heizer auf der E-Lok?
Autor: Dipl.-Ing. D.-G.
Herfurth, Stralsund
In den letzten Jahren häuften sich die
Unmutsäußerungen der Bürger zur Tätigkeit der behördlich bestellten
Schornsteinfeger in Petitionen und Beschwerden bei der EU, dem Bundestag und
den Landtagen, in den Medien sowie in Form von Widersprüchen bei den
zuständigen Behörden/ Ministerien und als Klagen bei den zuständigen
Gerichten. Die betroffenen Bürger sehen die angebliche Notwendigkeit der
Handlungen dieser Damen und Herren nicht länger ein, insbesondere dann nicht,
wenn viel Geld in eine moderne Öl -, bzw. Gas-Heizungsanlage investiert
wurde, die der zertifizierte Fachmann für Heizungsanlagen errichtete,
wartete, prüfte und die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen attestierte.
Über den
technischen Sinn oder Unsinn der von Amtswegen veranlassten Überprüfungen
nichtgenehmigungsbedürftiger Feuerungsanlagen, die teilweise mit
unverhältnismäßigen repressiven Maßnahmen gegen verweigernde Bürger
durchgesetzt wurden, soll hier nicht die Stelle sein zu debattieren. Obwohl
solche Anlagen sicherer sind als jede Kerze, jede Zigarette, jede elektrische
Leitung oder elektrisches Gerät und jeder Feuerwerkskörper (das wissen
inzwischen interessierte Hausfrauen, die Feuerwehr, die Versicherungen und
natürlich auch die Bezirksschornsteinfegermeister) basieren vorgenannte
Prüfungen auf dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem
Schornsteinfegergesetz (SchfG).
Zu dieser Sachlage sollen hier
einige grundsätzliche Hinweise gegeben werden und bestehende Fakten ganz
bestimmter Fragen dieses Komplexes aus den geltenden Gesetzestexten und aus
einem höchstrichterlichen Urteil heraus zusammen gefaßt werden:
1. Die EU-Kommission hat in Ihrem Schreiben aus
Brüssel vom 21.05.2003 2622 EL/MF/MaF/ev D(2003) 287) die deutsche Regierung
darauf hingewiesen
"(...) dass die Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht als Ausübung
öffentlicher Gewalt im Sinne des Art- 45 EG Vertrag angesehen werden kann und
dass die genannten Einschränkungen nicht mit Erwägungen des Gesundheits- und
Brandschutzes gerechtfertigt werden können".
Dazu wird an dieser Stelle
darauf hingewiesen, dass das Schornsteinfegergesetz (SchfG) vom 15.09.1969 in
seiner heute gültigen Fassung auf der Grundlage des 1937 von Heinrich Himmler
erstmals von einem Staat eingebrachten Gesetzes formuliert ist.
Sein Inhalt stammt also aus einer Zeit, deren
staatliche Gesetzgebung hinsichtlich der Bürger völlig andere Interessen und
Motive hatte als die heutige freiheitlich- demokratische Bundesrepublik.
Dieses Gesetz deshalb im Einzelnen zu überprüfen tut allein schon aus diesem
Grunde Not. In keinem Land der Welt existiert eine dem SchfG vergleichbare
Gesetzgebung wobei die Bürger dieser Länder kein geringeres
Sicherheitsbedürfnis als die Deutschen haben und hier nicht mehr Unfälle im
Zusammenhang mit Rauchgasabzuganlagen/Schornsteinanlagen passieren als in
Deutschland.
2. Die Handlungen des Schornsteinfegers müssen
mit der Erreichung des Schutzzieles bzw. -zweckes gemäß § 1 (2) SchfG
begründet werden können, das hier als Durchsetzung der Feuersicherheit (
Betriebs- und Brandsicherheit) aufgeführt ist.
Die am ehesten zu entzündende
Rußart (Glanzruß) kann nur mit dauernder Flammeinwirkung von 500 Grad Celsius
und ausreichend Sauerstoff entzündet werden. Die Abgase moderner
Kesselanlagen erfüllen diese Bedingungen nicht, weil ihre Temperatur maximal
bei 350°C liegt, der Sauerstoff bereits bei der Verbrennung weitestgehend
verbraucht wurde und nur unbedeutende Ablagerungen erzeugt werden.
Glanzruß entsteht nur, wenn
Festbrennstoffanlagen unter Sauerstoffmangel, zu geringer Rauchgastemperatur
und kaltem Schornstein betrieben werden, so dass sich die Kondensate (Wasser,
Kohlenwasserstoffe usw.) zusammen mit unverbranntem Kohlenstoff an den
Innenwänden abscheiden (versotten). Schornsteinbrände zur Entfernung des
Glanzrußes werden nur vom Schornsteinfeger durch künstlich geschaffene
"optimale" Bedingungen ausgelöst, in dem mittels Brenner oder
Brandbeschleuniger die notwendige Zündtemperatur erzeugt und frische Luft mit
21 % O2 unkontrolliert durch die Reinigungsklappe zugeführt wird.
Schornsteinsteine sind des weiteren so sicher
und aus unbrennbarem Material errichtet, dass Brände sicher abgewehrt werden.
Gefährlicher Funkenflug entsteht bei modernen Feuerungsanlagen nicht.
3. Die Kosten-, bzw. die Gebührenpflicht für
nicht genehmigungspflichtige Anlagen ist letztendlich und abschließend im §
52 (4) BImSchG geregelt. Die Messungen der Schornsteinfeger nach den
landesrechtlichen Regelungen (KÜO) gehören eindeutig zu den "sonstigen
Überwachungsmaßnahmen" i. S. d. BImSchG.
Für die Betreiber oder
"Auskunftspflichtigen" heißt dies nichts anderes, als dass die
Kosten der mit dem Eingriffsakt oder Betretungsrecht verbundenen
Überprüfungen und Messungen nach BImSchG zwar grundsätzlich vom Betreiber als
"Gebühren" zu zahlen sind, jedoch nicht, wenn die Überprüfung als
"Ausnahme" die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen, d. h.
Beanstandungsfreiheit ergibt.
Welche Anlagen genehmigungspflichtig sind, wird
in der 4. BImSchV geregelt. Entsprechend der 4. BImSchV und dessen
zugehörigem Anhang ergibt sich dabei, dass Anlagen unter einer Nennleistung
(Feuerungswärmeleistung) von 100 Kilowatt (siehe Anhang 4. BImSchV Spalte 2,
Nr. 1.3 ff) nicht unter die Genehmigungspflicht nach dem BImSchG fallen. Die
meisten Heizkessel in Ein- bis Vierfamilienhäusern sind nicht
genehmigungsbedürftig.
Im Urteil in der Sache des BVerwG, AZ: 8 C 12/98
zeigt sich in der Begründung unter Punkt 2. c-aa und im Abschnitt c-bb
Folgendes:
Es wird ganz eindeutig darauf abgehoben, dass die Länder zwar
Verwaltungsgebühren in den Fällen der §§ 26 und 29 BImSchG erheben dürfen
(lediglich zur Abdeckung des behördlichen Personal- und Sachaufwandes), aber
die Kosten für die nach der 1.BImSchV und die landesrechtlichen KÜOen
vorgesehenen Überprüfungsmaßnahmen gerade nicht.
Zur Gebührenerhebung nach SchfG für das
Kehren/Tätigkeiten nach KÜO ist folgendes zu sagen:
Der Schornsteinfeger unterliegt gemäß § 3 Schornsteinfegergesetz (SchfG) für
gewerbliche Tätigkeiten dem Handwerks- bzw. Privatrecht. Seine Tätigkeiten
erfordern zwingend einen Werkvertrag. (§§ 631 ff. BGB).Nur "bei der
Feuerstättenschau, der Bauabnahme und Tätigkeiten auf dem Gebiet des
Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung nimmt er
öffentliche Aufgaben wahr", das heißt, ist er ein vom Staat beliehener
Unternehmer und wird zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Behörde bestellt.
Es gilt: "Wer bestellt bezahlt!" Eine
"Gebühr" gem. §§ 23 und 24 Schornsteinfegergesetz (SchfG) als
öffentliche Last des Grundstücks ist nur dann zu bezahlen, wenn bei der
behördlich bestellten Überprüfung Mängel festgestellt bzw., wie oben schon
erläutert, die gesetzlichen Auflagen gem. Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) und seiner Verordnungen verletzt wurden. Ein Direktinkasso durch
die Schornsteinfeger würde dann den Tatbestand des § 352 (1) StGB
[Gebührenübererhebung], die Rechnungsstellung an den Anlagenbetreiber durch
den Schornsteinfeger den Tatbestand des § 352 (2) StGB [Versuch der
Gebührenübererhebung] erfüllen.
Eine Gebührenerhebung bei
nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen i.S.d. BImSchG kann vom Schornsteinfeger
nur im Falle von (letztlich rechtskräftig festgestellten) Beanstandungen bei
der Überprüfung vorgenommen werden. Die sog. Kehr- und Überprüfungs- (KÜO)
bzw. -Gebührenordnungen (KÜGO) der Länder sind nur Vereinbarungen zwischen
den Schornsteinfegerorganisationen und den zuständigen Landesbehörden zur
Regelung der Aufwandsabrechnung und der zu beauftragenden
Überwachungstätigkeiten mit der Behörde.
Eigentümer oder Betreiber einer Heizungsanlage
mit Feuerstätte, sollten folgendes tun:
- Auskunft bei dem Heizungsbauer
einholen, der die Anlage wartet oder der die Anlage errichtet hat, ob diese
Anlage nach dem BImSchG zu den nichtgenehmigungspflichtigen zählt oder bei
Neubauten die Baugenehmigungsunterlagen durchsehen. Reichte bei der
Baugenehmigung die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die
Betriebssicherheit aus, dann handelt es sich um eine solche - und das ist die
überwiegende Mehrheit der heute bestehenden Anlagen. Im übrigen sind die
erforderlichen Angaben auch in der Herstellerdokumentation bzw. auf dem
Fabrikschild des Kessels zu finden.
- Bei Abschluß eines Wartungsvertrages
Einarbeitung einer Gewährleistungsklausel, die die Wartungsfirma für Kosten infolge
der durch den Schornsteinfeger berechtigt festgestellten Mängel haften lässt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass von
nichtgenehmigungsbedürftigen Heizungsanlagen keine Gefahr ausgeht, die das
Betreten einer Wohnung durch einen an Heizungsanlagen nur beschränkt
qualifizierten, unvereidigten und keinem Datenschutz unterliegendem
Schornsteinfeger unter Zwang entgegen dem Artikel 13 Grundgesetz
rechtfertigt.
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