Schornsteinfeger- Heizer auf der E- Lok?


"Wenn ein Zug in die falsche Richtung fährt,
sind alle Stationen falsch"

Franz Josef Strauß


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Schornsteinfeger - Heizer auf der E-Lok?

 

Autor: Dipl.-Ing. D.-G. Herfurth, Stralsund

In den letzten Jahren häuften sich die Unmutsäußerungen der Bürger zur Tätigkeit der behördlich bestellten Schornsteinfeger in Petitionen und Beschwerden bei der EU, dem Bundestag und den Landtagen, in den Medien sowie in Form von Widersprüchen bei den zuständigen Behörden/ Ministerien und als Klagen bei den zuständigen Gerichten. Die betroffenen Bürger sehen die angebliche Notwendigkeit der Handlungen dieser Damen und Herren nicht länger ein, insbesondere dann nicht, wenn viel Geld in eine moderne Öl -, bzw. Gas-Heizungsanlage investiert wurde, die der zertifizierte Fachmann für Heizungsanlagen errichtete, wartete, prüfte und die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen attestierte.

Über den technischen Sinn oder Unsinn der von Amtswegen veranlassten Überprüfungen nichtgenehmigungsbedürftiger Feuerungsanlagen, die teilweise mit unverhältnismäßigen repressiven Maßnahmen gegen verweigernde Bürger durchgesetzt wurden, soll hier nicht die Stelle sein zu debattieren. Obwohl solche Anlagen sicherer sind als jede Kerze, jede Zigarette, jede elektrische Leitung oder elektrisches Gerät und jeder Feuerwerkskörper (das wissen inzwischen interessierte Hausfrauen, die Feuerwehr, die Versicherungen und natürlich auch die Bezirksschornsteinfegermeister) basieren vorgenannte Prüfungen auf dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Schornsteinfegergesetz (SchfG).

Zu dieser Sachlage sollen hier einige grundsätzliche Hinweise gegeben werden und bestehende Fakten ganz bestimmter Fragen dieses Komplexes aus den geltenden Gesetzestexten und aus einem höchstrichterlichen Urteil heraus zusammen gefaßt werden:

1. Die EU-Kommission hat in Ihrem Schreiben aus Brüssel vom 21.05.2003 2622 EL/MF/MaF/ev D(2003) 287) die deutsche Regierung darauf hingewiesen
"(...) dass die Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art- 45 EG Vertrag angesehen werden kann und dass die genannten Einschränkungen nicht mit Erwägungen des Gesundheits- und Brandschutzes gerechtfertigt werden können".

Dazu wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Schornsteinfegergesetz (SchfG) vom 15.09.1969 in seiner heute gültigen Fassung auf der Grundlage des 1937 von Heinrich Himmler erstmals von einem Staat eingebrachten Gesetzes formuliert ist.

Sein Inhalt stammt also aus einer Zeit, deren staatliche Gesetzgebung hinsichtlich der Bürger völlig andere Interessen und Motive hatte als die heutige freiheitlich- demokratische Bundesrepublik. Dieses Gesetz deshalb im Einzelnen zu überprüfen tut allein schon aus diesem Grunde Not. In keinem Land der Welt existiert eine dem SchfG vergleichbare Gesetzgebung wobei die Bürger dieser Länder kein geringeres Sicherheitsbedürfnis als die Deutschen haben und hier nicht mehr Unfälle im Zusammenhang mit Rauchgasabzuganlagen/Schornsteinanlagen passieren als in Deutschland.

2. Die Handlungen des Schornsteinfegers müssen mit der Erreichung des Schutzzieles bzw. -zweckes gemäß § 1 (2) SchfG begründet werden können, das hier als Durchsetzung der Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit) aufgeführt ist.

Die am ehesten zu entzündende Rußart (Glanzruß) kann nur mit dauernder Flammeinwirkung von 500 Grad Celsius und ausreichend Sauerstoff entzündet werden. Die Abgase moderner Kesselanlagen erfüllen diese Bedingungen nicht, weil ihre Temperatur maximal bei 350°C liegt, der Sauerstoff bereits bei der Verbrennung weitestgehend verbraucht wurde und nur unbedeutende Ablagerungen erzeugt werden.

Glanzruß entsteht nur, wenn Festbrennstoffanlagen unter Sauerstoffmangel, zu geringer Rauchgastemperatur und kaltem Schornstein betrieben werden, so dass sich die Kondensate (Wasser, Kohlenwasserstoffe usw.) zusammen mit unverbranntem Kohlenstoff an den Innenwänden abscheiden (versotten). Schornsteinbrände zur Entfernung des Glanzrußes werden nur vom Schornsteinfeger durch künstlich geschaffene "optimale" Bedingungen ausgelöst, in dem mittels Brenner oder Brandbeschleuniger die notwendige Zündtemperatur erzeugt und frische Luft mit 21 % O2 unkontrolliert durch die Reinigungsklappe zugeführt wird.

Schornsteinsteine sind des weiteren so sicher und aus unbrennbarem Material errichtet, dass Brände sicher abgewehrt werden. Gefährlicher Funkenflug entsteht bei modernen Feuerungsanlagen nicht.

3. Die Kosten-, bzw. die Gebührenpflicht für nicht genehmigungspflichtige Anlagen ist letztendlich und abschließend im § 52 (4) BImSchG geregelt. Die Messungen der Schornsteinfeger nach den landesrechtlichen Regelungen (KÜO) gehören eindeutig zu den "sonstigen Überwachungsmaßnahmen" i. S. d. BImSchG.

Für die Betreiber oder "Auskunftspflichtigen" heißt dies nichts anderes, als dass die Kosten der mit dem Eingriffsakt oder Betretungsrecht verbundenen Überprüfungen und Messungen nach BImSchG zwar grundsätzlich vom Betreiber als "Gebühren" zu zahlen sind, jedoch nicht, wenn die Überprüfung als "Ausnahme" die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen, d. h. Beanstandungsfreiheit ergibt.

Welche Anlagen genehmigungspflichtig sind, wird in der 4. BImSchV geregelt. Entsprechend der 4. BImSchV und dessen zugehörigem Anhang ergibt sich dabei, dass Anlagen unter einer Nennleistung (Feuerungswärmeleistung) von 100 Kilowatt (siehe Anhang 4. BImSchV Spalte 2, Nr. 1.3 ff) nicht unter die Genehmigungspflicht nach dem BImSchG fallen. Die meisten Heizkessel in Ein- bis Vierfamilienhäusern sind nicht genehmigungsbedürftig.

Im Urteil in der Sache des BVerwG, AZ: 8 C 12/98 zeigt sich in der Begründung unter Punkt 2. c-aa und im Abschnitt c-bb Folgendes:
Es wird ganz eindeutig darauf abgehoben, dass die Länder zwar Verwaltungsgebühren in den Fällen der §§ 26 und 29 BImSchG erheben dürfen (lediglich zur Abdeckung des behördlichen Personal- und Sachaufwandes), aber die Kosten für die nach der 1.BImSchV und die landesrechtlichen KÜOen vorgesehenen Überprüfungsmaßnahmen gerade nicht.

Zur Gebührenerhebung nach SchfG für das Kehren/Tätigkeiten nach KÜO ist folgendes zu sagen:
Der Schornsteinfeger unterliegt gemäß § 3 Schornsteinfegergesetz (SchfG) für gewerbliche Tätigkeiten dem Handwerks- bzw. Privatrecht. Seine Tätigkeiten erfordern zwingend einen Werkvertrag. (§§ 631 ff. BGB).Nur "bei der Feuerstättenschau, der Bauabnahme und Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr", das heißt, ist er ein vom Staat beliehener Unternehmer und wird zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Behörde bestellt.

Es gilt: "Wer bestellt bezahlt!" Eine "Gebühr" gem. §§ 23 und 24 Schornsteinfegergesetz (SchfG) als öffentliche Last des Grundstücks ist nur dann zu bezahlen, wenn bei der behördlich bestellten Überprüfung Mängel festgestellt bzw., wie oben schon erläutert, die gesetzlichen Auflagen gem. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und seiner Verordnungen verletzt wurden. Ein Direktinkasso durch die Schornsteinfeger würde dann den Tatbestand des § 352 (1) StGB [Gebührenübererhebung], die Rechnungsstellung an den Anlagenbetreiber durch den Schornsteinfeger den Tatbestand des § 352 (2) StGB [Versuch der Gebührenübererhebung] erfüllen.

Eine Gebührenerhebung bei nichtgenehmigungspflichtigen Anlagen i.S.d. BImSchG kann vom Schornsteinfeger nur im Falle von (letztlich rechtskräftig festgestellten) Beanstandungen bei der Überprüfung vorgenommen werden. Die sog. Kehr- und Überprüfungs- (KÜO) bzw. -Gebührenordnungen (KÜGO) der Länder sind nur Vereinbarungen zwischen den Schornsteinfegerorganisationen und den zuständigen Landesbehörden zur Regelung der Aufwandsabrechnung und der zu beauftragenden Überwachungstätigkeiten mit der Behörde.

Eigentümer oder Betreiber einer Heizungsanlage mit Feuerstätte, sollten folgendes tun:

- Auskunft bei dem Heizungsbauer einholen, der die Anlage wartet oder der die Anlage errichtet hat, ob diese Anlage nach dem BImSchG zu den nichtgenehmigungspflichtigen zählt oder bei Neubauten die Baugenehmigungsunterlagen durchsehen. Reichte bei der Baugenehmigung die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Betriebssicherheit aus, dann handelt es sich um eine solche - und das ist die überwiegende Mehrheit der heute bestehenden Anlagen. Im übrigen sind die erforderlichen Angaben auch in der Herstellerdokumentation bzw. auf dem Fabrikschild des Kessels zu finden.

- Bei Abschluß eines Wartungsvertrages Einarbeitung einer Gewährleistungsklausel, die die Wartungsfirma für Kosten infolge der durch den Schornsteinfeger berechtigt festgestellten Mängel haften lässt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass von nichtgenehmigungsbedürftigen Heizungsanlagen keine Gefahr ausgeht, die das Betreten einer Wohnung durch einen an Heizungsanlagen nur beschränkt qualifizierten, unvereidigten und keinem Datenschutz unterliegendem Schornsteinfeger unter Zwang entgegen dem Artikel 13 Grundgesetz rechtfertigt.

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