
Dipl.- Ing. D.- G. Herfurth, Stralsund
Bekannt
gegebener Sachverständiger n. § 29 a BImSchG
Antworten zu häufig vorgebrachten
Argumenten im Zusammenhang mit dem System der “Bezirksschornsteinfegermeister“
in der Bundes-republik Deutschland
In
diesem Papier werden häufig vorgebrachte Argumente zur Rechtfertigung des
Systems der “Bezirksschornsteinfegermeister“ auf ihre Aussagekraft untersucht.
Inhalt:
1. Ist die Messung
nach dem BImSchG vergleichbar mit Kontrollen der Kraftfahrzeuge beim TÜV?
2. Ist die
Einführung der Schornsteinfegergesetzgebung mit der “Neu-Gestaltung des
deutschen Handwerks ab 1935“ begründbar und gibt
es international vergleichbare Gesetzgebungen?
3. Gibt es
Gefahrenpotenziale bei Lüftungsanlagen, die durch Kontrollhandlungen des
Schorn- steinfegers
festgestellt werden können und ist die Einführung solcher Prüfungen mit dem
Brand im Flughafen Düsseldorf begründbar?
4. Unterliegt der
Schornsteinfeger Datenschutzregelungen und ist er im Rahmen seiner Tätigkeit als
staatlich beliehener Unternehmer vereidigt?
5. Führen die
Schornsteinfeger Ihre Tätigkeiten “frei von wirtschaftlichen Interessen“ durch?
6. Unterliegen
Kohlekessel aus DDR- Zeiten nicht dem Bundesrecht, weil sie sonst auf Grund ihrer “Belästigung“ genehmigungsbedürftig wären und gelten
die §§ 30 und 52 (4) BImSchG
(die die Kostenfreiheit
nichtgenehmigungspflichtiger Anlagen bei mängelfreier Prüfung
regeln)
nur bei solchen Anlagen?
7. Werden
Feuerungsanlagen unter 11 kW Nennwärmeleistung und Brennwertfeuerstätten
nach dem Landesrecht jedes Bundeslandes geregelt?
8. Sind die
Handlungen der Schornsteinfeger bei modernen Feuerungsanlagen mit der
Erreichung des Schutzzieles bzw. -zweckes gemäß
§ 1 (2) SchfG begründbar, das hier als
Durchsetzung der
Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) aufgeführt ist?
9. Ist durch die
Tätigkeit der Schornsteinfeger begründet auf dem SchfG in der BRD eine
ver- besserte und höhere
Feuersicherheit erreicht worden?
10. Erfüllt die Überprüfung von Abgaswegen durch den
Schornsteinfeger bei modernen mit Öl-
oder Gas befeuerten Kleinfeuerungsanlagen,
die nach 10/ 88 hergestellt wurden, ein
Schutzbedürfnis für die Bevölkerung ?
11. Dient die
Einrichtung der Kehrbezirke der durchgängigen und flächendeckenden
Gewähr- leistung der Feuersicherheit
bei niedrigen Gebühren
12. Wird durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger eine
Einsparung bei Heizöl und Erdgas erreicht?
13.
Zusammenfassung
1. Ist die Messung nach dem BImSchG
vergleichbar mit Kontrollen der Kraftfahrzeuge beim
TÜV?
Vergleiche
ergeben nur dann einen Sinn und sind nur dann zulässig, wenn eine
Vergleichsebene eingehalten wird- sonst kommt es zum berüchtigten „Apfel-
Birne“- Vergleich:
Der Schornsteinfeger ist ausschließlich für die Schornstein-, bzw.
Abgasanlage zuständig und gesetzlich beauftragt. Er führt bei der
Feuerstättenschau nur eine äußere Besichtigung und die Kontrolle der
Abgaswegefreiheit durch und hat in der Regel keinerlei Zulassung/ Zertifizierung
der jeweiligen Kesselhersteller, die ihn befähigen würde für den Kessel
sicherheitstechnische Aussagen zu treffen. Der Schornsteinfeger könnte seine
Tätigkeit somit nur mit der Abgasunter-suchung (nach § 47a StVZO in Verb. m.
Anl. XIa u. IXa StVZO) vergleichen. Die “Feuersicherheit“ für die er lt. SchfG
§ 1 (2) zuständig sein soll, wird bei modernen Feuerungsanlagen aber schon am
Kessel gewährleistet („Feuerstätte“ nach SchfG, bzw. „Kleinfeuerungsanlage“
nach BImSchG). Der „Auto- TÜV“ umfasst dagegen die Prüfung des kompletten
Fahrzeuges (also Fahrgestell, Lenkung, Abgasanlage, Karosserie, Motor,
Elektrik usw.) und nicht nur die Abgasuntersuchung, deren mängelfreies
Vorliegen bei der Hauptuntersuchung u. a. geprüft wird. Ein Vergleichen der
Tätigkeiten des Schornsteinfegers kann nur mit der Durchführung der
Abgasuntersuchung (ASU) erfolgen, weil dieser für die Beurteilung des
technischen Zustandes der weiteren Heizungsbestandteile nicht zuständig ist.
Die Abgasuntersuchung wird jedoch in der Regel von dem KFZ-
Meisterbetrieb, durch den die Motoreinstellung erfolgte, selbst durchgeführt
und bescheinigt. Jeder Besitzer eines Autos darf die ASU durch eine
Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens durchführen und dasselbe nach den
Erfordernissen Warten- und Reparieren lassen. Selbst den „TÜV“ Prüfenden kann
er sich unter den zugelassenen Prüfern (DEKRA, Freie Sachverständige,
verschiedene TÜVs) auswählen. Im Gegensatz dazu muss der Schornsteinfeger als
„beliehene“ Person Messungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften (SchfG)
durchführen, die das Fachpersonal des Heizungs- und Sanitärhandwerks bereits
durchgeführt hat. Vergleicht man eigensichere und bei Normabweichungen selbst
abschaltende Feuerungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, stellen Autos gegenüber nicht
genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen eine erheblich höhere Gefahr für Leib
und Leben dar (siehe Toten- und Verletztenzahlen der Verkehrsstatistik). Das
vergleichsweise zum TÜV auch in größeren Zeitabständen (z. B. alle 5 Jahre wie
in § 13 SchfG festgelegt) eine Feuerstättenschau durch Fachfirmen erfolgen
könnte, wäre zu prüfen, ist international aber nicht gesetzlich geregelt. Diese
sollte dann aber durch für die Gesamtanlage ausgebildete neutrale Prüfer mit
entsprechender Qualifizierung und Zertifizierung und nicht durch einen nur für den
Schornstein oder das Abgasrohr zuständigen Schornsteinfeger erfolgen. Selbst
wenn der Vergleich der Messungen der Schornsteinfeger auf die
Abgasuntersuchungen der KFZ- Innung reduziert wird muss festgestellt werden,
das der Schornsteinfeger im Gegensatz zum KFZ- Meister keine Einstellhandlungen
und Reparaturen ausführt und ausführen darf, die Einfluss auf das Messergebnis
haben.
Der Vergleich mit dem “Auto- TÜV“ (gemeint ist die Hauptuntersuchung nach (§
29a StVZO) ist wegen der nicht übereinstimmenden
Vergleichsebenen schlicht falsch und im Sinne der Schornsteinfegerlogik sogar
kontraproduktiv.
2. Ist die
Einführung der Schornsteinfegergesetzgebung mit der “Neu-Gestaltung des
deutschen Handwerks ab 1935“ begründbar und gibt es
international vergleichbare
Gesetzgebungen?
Zur Einführung der Schornsteinfegergesetzlichkeit mit der
“Verordnung über das Schornstein-fegerwesen“ v. 28.07.1937 in Deutschland
wurden parallel Richtlinien zur Besetzung der Kehrbezirke durch entsprechend
regimetreue Schornsteinfegermeister erlassen (“Richtlinien des
Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte Bestellung von
Nationalsozialisten als Bezirks-schornsteinfegermeister“ -13894/ 37- vom
03.08.1937). Ein Ziel der Kehrbezirks- Beleihung war eindeutig die
flächendeckende „Betreuung“ der deutschen Bevölkerung durch parteigebundene
Personen (hier benannt als: „Träger des goldenen Parteiabzeichens, Träger des
Blutordens, Mitglieder der NSDAP vor dem 14.09.1930“) die per Gesetz Zugang zu
den Wohnungen der Überwachten hatten. Mit dem § 21(3) der Verordnung wurde dem
Reichswirtschaftsminister die Ermächtigung erteilt, bevorzugt Mitglieder der
NSDAP zum Bezirksschornsteinfeger zu bestellen und der Widerruf der Bestellung
erfolgte gem. § 47 Ziffer 10. ebenda bei erwiesener politischer
Unzuverlässigkeit. Die Behauptung, das die Einführung der
Schornsteinfegergesetzgebung auf der “Neugestaltung des deutschen Handwerks ab
1935“ basiert, verschleiert die tatsächlichen Ziele des Gesetzes und
beantwortet die Notwendigkeit desselben nicht.
Die Begriffe “Schutz des Lebens“ und “Feuersicherheit“ wurden als Vehikel
missbraucht, den Überwachungsvorsatz an die Überwachten zu transportieren.
Das Schornsteinfegergesetz stammt aus einer Zeit, deren staatliche Gesetzgebung
hinsichtlich der Bürger völlig andere Interessen und Motive hatte als die
heutige freiheitlich- demokratische Bundesrepublik. Dieses Gesetz sollte schon
deshalb im Einzelnen vom Gesetzgeber auf seine Brauchbarkeit überprüft werden,
um Kritikern des Schornsteinfegerwesens hier keine weiteren Angriffspunkte zu
liefern. In keinem Land der Welt existiert eine dem SchfG vergleichbare
Gesetzgebung wobei die Bürger dieser Länder kein geringeres
Sicherheitsbedürfnis als die Deutschen haben und hier nicht mehr Unfälle im
Zusammenhang mit Rauchgasabzuganlagen/ Schornsteinanlagen passieren als in
Deutschland.
3. Gibt
es Gefahrenpotenziale bei Lüftungsanlagen, die durch Kontrollhandlungen des Schornsteinfegers
festgestellt werden können und ist die Einführung solcher Prüfungen mit dem Brand im Flughafen Düsseldorf
begründbar?
Der Brand im Flughafen Düsseldorf ist in der Durchführung von Schweiß- und
Feuerarbeiten und deren mangelhafter Überwachung begründet - die Lüftungsanlage
hatte mit dem Brandausbruch/ der Brandursache nichts zu tun/ stand damit nicht
im Zusammenhang.
Zum Brandausbruch an einer Lüftungsanlage kann nur deren elektrisch betriebene
Anlage führen. Ein weiteres Gefahrenpotenzial liegt in der Gewährleistung der
“Keimfreiheit“ der umgewälzten Luft. Für die Gefahrenbeseitigung dieser beiden
Gefahrenquellen ist der Schornsteinfeger weder entsprechend ausgebildet, noch
ausgerüstet.
Die “Feuersicherheit“ für die der Schornsteinfeger gemäß SchfG § 1 (2)
zuständig ist wird bei Lüftungsanlagen durch den Elektrofachmann gewährleistet.
Die “Keimfreiheit“ wird von Institutionen gewährleistet, die mit Medizinern und
Biologen besetzt sind.
Bei Lüftungsanlagen im Zusammenhang mit Feuerstätten besteht die Gefährdung
nicht ausreichender Bereitstellung von Frischluft in der Raumluft und damit
ausreichenden Sauerstoffgehaltes in der Atemluft. Diese Gefahr besteht jedoch nur
bei so genannten „raumluftabhängigen“ Feuerungsanlagen. Der vom Hersteller für
dessen Produkte zertifizierte Heizungsbauer hat die Vorgaben für deren Einbau
und Montage einzuhalten und wird hierzu, unabhängig von seiner ohnehin
vorhandenen fachlichen Qualifikation, regelmäßig geschult, beachtet dieses
Gefährdungspotenzial entsprechend und haftet im übrigen für Fehlinstallationen.
4. Unterliegt der Schornsteinfeger
Datenschutzregelungen und ist er im Rahmen seiner Tätigkeit als staatlich beliehener Unternehmer vereidigt?
Die Bezirksschornsteinfegermeister sind gemäß § 19 SchfG zur regelmäßigen
Berichterstattung im Rahmen ihrer Tätigkeiten an die Behörde verpflichtet,
wobei die zu berichtenden Fakten vorgegeben sind. Obwohl auch hoheitliche
Tätigkeiten ausgeführt werden, sind Bezirksschorn-steinfegermeister nach
Kenntnis des Unterzeichners nicht vereidigt und sie wurden auch im Rahmen der
Zulassung nach der Wiedervereinigung keiner Überprüfung durch die ehemalige
Gauck-Behörde unterzogen (Siehe dazu auch das Schreiben des
regierenden Bürgermeisters von Berlin Wowereit vom 21.10.04). Aus der Sicht,
dass
-
der
Zentrale Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV) in der Zeitschrift
"Norddeutsches
Handwerk" vom 6.3.2003 veröffentlichte,
dass die deutschen Schornsteinfeger im vorange-
gangenen Jahr
180 Millionen Daten im Ergebnis ihrer Tätigkeiten in den Wohnbereichen
den
Behörden zur Verfügung gestellt hätten,
- der
Landesinnungsmeister Hans‑Ulrich Gula auf der Delegiertenversammlung am 23. Juni 2004 beim 42.
Landesinnungsverbandstag des Schornsteinfegerhandwerks von Baden‑ Württemberg
in Lahr berichtete: "… So ist
vor allem zu erwähnen, dass das Schornstein-fegerhandwerk problemlos dem Bund jährlich
ca. 180 Mio. Daten in diesem Bereich liefern kann. . …"
und dem Schreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters Willibald Becker aus
Blieskastel an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes , Postfach 20 06 ,
66720 Saarlouis (eingegangen am 28.
April 2004) :
„… Der BSM kann nach § 19 SchfG
darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen einer
Weitergabe von erhobenen persönlichen
und technischen Daten vorliegen und gege-
benenfalls an wen sie
weitergegeben werden. Damit greift er unmittelbar in den
Datenschutz des einzelnen Bürgers im Rahmen von Ausnahmeregelungen
ein. All dies ist
unter öffentlicher Gewalt zu
subsumieren…“
stellt
sich die Überprüfung
dieses Berichtswesens aus datenschutzrechtlicher Sicht als dringend erforderlich dar. Zudem scheinen
gesetzgeberische Initiativen auf dem Wege zu sein, Regelungen für die
Wohnraumüberwachung unter anderen für die Schornsteinfeger dahingehend zu
erstellen, dass durch diese verdecktes technisches Gerät installiert wird
(Drucksache 14/ 8155 des Deutschen Bundestages- 14. Wahlperiode, Ziffer 7 „Verpflichtung
Dritter zur Ermöglichung von Wohnraumüberwachungsmaßnamen“).
5. Führen die Schornsteinfeger Ihre
Tätigkeiten„ frei von wirtschaftlichen “Interessen“
durch?
Die “Freiheit“ der Schornsteinfeger “von wirtschaftlichen Interessen“ erscheint
im Rahmen der Gebührenentwicklung bundesweit und nach Art der Eintreibung
dieser Gebühren nicht glaubhaft. Warum werden z. B. die §§ 30 und 52 (4)
BImSchG ignoriert und für im hoheitlichen Auftrag überwachte Feuerungsanlagen Rechnungen
gestellt, obwohl Mängelfreiheit vorliegt und damit keine Kosten entstehen
dürften? Warum werden z.B. in fernbeheizten, nach der Wende gebauten
Einfamilienhäusern Prüfungen von “Lüftungsanlagen“ (hier Ventilatoren für innen
liegende Sanitär-Räume), die nicht mit einer Feuerstätte in Verbindung stehen
gebührenpflichtig durchgeführt? Warum werden bei mit Gas gefeuerten Kesseln,
bei denen weder Ruß noch andere kehrwürdige Ablagerungen entstehen, “Kehrungen“
gebührenpflichtig durchgeführt? Warum werden nicht angeschlossene und damit
nicht genutzte Schornsteinzüge gebührenpflichtig gekehrt anstatt die
Betreiber über die Verschluss- und Abmeldemöglichkeit
derselben zu informieren? Ähnliche Beispiele ließen sich weiter aufführen. Der
Schornsteinfeger kann zudem nach eigenem Ermessen Festlegungen zu den
Kehrintervallen treffen, ohne dass Richtwerte vorliegen, deren Überschreiten
solche Maßnahmen rechtfertigen würden oder unabhängige Gutachter hierzu gehört
werden müssten. Fehlmessungen, die zu gebührenpflichtigen
Wiederholungsmessungen führen, sind durch den Betreiber faktisch nicht
anfechtbar.
Letztlich ist das Schornsteinfegerwesen dem Wirtschaftsministerium unterstellt
und nicht, wie die Durchsetzung des Schutzzieles nahe legen würde, dem
Innenministerium…
Aus diesen voraufgeführten Fakten ist die “Freiheit“ der Schornsteinfeger von
“wirtschaftlichen Interessen“ nicht begründbar, zumal jeder Handwerksbetrieb
nach betriebswirtschaftlichen Kriterien geführt werden muss.
6. Unterliegen
Kohlekessel aus DDR- Zeiten nicht dem Bundesrecht, weil sie sonst auf
Grund ihrer “Belästigung“ genehmigungsbedürftig
wären und gelten die §§ 30 und 52 (4)
BImSchG (die die Kostenfreiheit nichtgenehmigungsbedürftiger
Anlagen bei mängel-
freier Prüfung regeln) nur bei solchen
Anlagen?
Auch der Kohlekessel aus DDR- Zeiten unterliegt als Feuerungsanlage dem BImSchG
und speziell der 1. BImSchV, wenn er nicht genehmigungsbedürftig ist. Die
Genehmigungsbedürftigkeit einer Feuerungsanlage hängt vom Erreichen bzw.
Überschreiten der im Anhang zur 4. BImSchV genannten Leistungsgrenze (Feuerungswärmeleistung
100 kW) ab und ist von undefinierten “Belästigungen“ unabhängig. Die
Unlogik, dass für einen einerseits nicht dem Bundesrecht unterliegenden DDR-
Kohlekessel andererseits die §§ 30 und 52 (4) BImSchG gelten sollen bedarf
keines Kommentars.
Die §§ 30 und 52 (4) BImSchG gelten für alle gemäß BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen
Feuerungsanlagen.
7. Werden
Feuerungsanlagen unter 11 KW Nennwärmeleistung und Brennwertfeuerstätten nach dem Landesrecht jedes Bundeslandes
geregelt?
Die Auffassung, dass „ Anlagen unter 11 KW Nennwärmeleistung und
Brennwertfeuerstätten nach dem Landesrecht“ zu regeln seien liegt mittlerweile
unter dem Aktenzeichen AR 1690/ 06 dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vor und ist, solange letztinstanzlich nicht entschieden, vom
Schornsteinfeger auch nicht zu behaupten. Gemäß 1. BImSchV § 15 (1) Nr. 3.
werden wiederkehrende Überwachungen nur bei Feuerungsanlagen mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 11 KW gefordert.
8. Sind
die Handlungen der Schornsteinfeger bei modernen Feuerungsanlagen mit der Er- reichung des Schutzzieles bzw. -zweckes
gemäß § 1 (2) SchfG begründbar, das hier als Durchsetzung der Feuersicherheit
(Betriebs- und Brandsicherheit) aufgeführt ist?
Die am ehesten zu entzündende Russart (Glanzruß) kann nur mit dauernder
Flammeinwirkung von mindestens 500 °C und ausreichend Sauerstoff entzündet
werden. Die Abgase moderner Kesselanlagen erfüllen diese Bedingungen nicht,
weil ihre Kesselausgangstemperatur maximal bei 350°C liegt, der Sauerstoff
bereits bei der Verbrennung weitestgehend verbraucht wurde und nur unbedeutende
Ablagerungen erzeugt werden. Glanzruß entsteht aber grundsätzlich nur, wenn
Festbrennstoffanlagen unter Sauerstoffmangel, zu geringer Rauchgastemperatur
und kaltem
Schornstein betrieben werden, so dass sich die Kondensate
(Wasser, Kohlenwasserstoffe, Flugasche usw.) zusammen mit unverbranntem
Kohlenstoff an den Innenwänden abscheiden (versotten). Schornsteinbrände
(Russbrände im Schornstein) zur Entfernung des Glanzrußes werden vom
Schornsteinfeger durch künstlich geschaffene „optimale“ Bedingungen ausgelöst,
in dem mittels Brenner oder Brandbeschleuniger die notwendige Zündtemperatur
erzeugt und frische Luft mit 21 % O2 unkontrolliert durch die
Reinigungsklappe zugeführt wird. Schornsteine sind des Weiteren so sicher und
aus unbrennbarem Material errichtet, dass Brände sicher abgewehrt werden.
Ansonsten entstehen Schornsteinbrände nur, wenn der Schornsteinfeger seinen
zurzeit gesetzlichen Pflichten bei mit Festbrennstoff betriebenen Feuerstätten
nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Feuerung durch den Betreiber zudem
falsch bedient wird.
Das Schutzbedürfnis der Schornsteinfeger ist schon wegen der
z. B. in der KÜVO M- V § 5, Nr. 3 formulierten Ausnahmebestimmung von der Kehr-
und Überprüfungspflicht für Ofenrohre zu bezweifeln- ausgerechnet die Stelle
hinter der Feuerstätte, an der sich zuerst und in der Regel am meisten Ruß
ablagert wird hier von der Kehrpflicht freigestellt.
Gefährlicher Funkenflug entsteht bei modernen Feuerungsanlagen nicht. Wo keine
Feuergefahr (die ein Schornsteinfeger verhindern könnte) besteht, wie z. B. bei
modernen Öl- oder Gas- Feuerstätten, braucht ein Schornsteinfeger auch nicht
für Feuersicherheit zu sorgen und ist deren Durchsetzung gemäß § 2 (1) SchfG
somit nicht begründbar.
9. Ist
durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger begründet auf dem SchfG in der
BRD eine verbesserte und höhere
Feuersicherheit erreicht worden?
Die in Deutschland vorhandene Feuersicherheit bei Feuerungsanlagen beruht auf
dem hohen Sicherheitsstandard der modernen Kesselanlagen (Feuerstätten,
Kleinfeuerungsanlagen). Für deren Wartung, Reparatur und Instandhaltung ist
jedoch ausschließlich das Heizungs- und Sanitärhandwerk verantwortlich. Die
kurzzeitlichen Prüfungen der Schornstein-/ Abgasanlagen und die
Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger haben sicherheitstechnisch keine
messbare Auswirkung auf den Kesselbetrieb. Moderne Gas- und Ölbefeuerte
Kesselanlagen gehen bei Normabweichungen automatisch in Sicherheitsstellung/
Schalten ab. Eine Feuergefährdung an der Schornstein-/ Abgasanlage besteht bei
solchen Kesseln auch aus folgenden Gründen nicht:
·
Es entstehen nur
unbedeutende Ablagerungen aus dem Verbrennungsprozess.
·
Im Rauchgas ist der
für einen Verbrennungsprozess erforderliche Sauerstoff nicht enthalten.
·
Die Zündtemperatur
für die leichtentzündlichste Russart wird von der Kesselausgangstemperatur des
Rauchgases deutlich unterschritten.
·
Schornsteine sind aus
feuersicheren Werkstoffen errichtet.
·
Funkenfluggefahr
besteht bei modernen Feuerungsanlagen nicht.
Bei modernen nichtgenehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen
fehlen somit alle der drei unabdingbaren Voraussetzungen für eine
Brandauslösung (Sauerstoff, Brennstoff, Zündquelle), wobei schon das Fehlen
einer dieser Voraussetzungen den Brandausbruch unmöglich macht.
Jährlich
werden jedoch in Deutschland einige Schornsteinbrände bei konservativen mit
Festbrennstoff gefeuerten Feuerstätten, z. B. Kaminen und Zimmer- Öfen
registriert. Hierzu ist festzustellen, dass sich diese ereignen:
- trotz der Bauabnahme und der gesetzlichen Kehr- und Reinigungspflicht
der Schorn-
steinfeger, wobei diese ihren gesetzlichen
Verpflichtungen dann offensichtlich nicht
ordnungsgemäß nachgekommen sind und
- weil die Schornsteinfeger Schornsteinbrände zur Beseitigung von
Russablagerungen
mittels von ihnen
selbst eingeleiteten „optimalen“ Bedingungen auslösen.
Zum einen ist also die Behauptung, dass Schornsteinfeger Feuersicherheit bei
modernen Feuerungsanlagen erzeugen würden völlig unbegründet und mit der
Meldung des Verkehrspolizisten in der unbewohnten Wüste vergleichbar: „Weil ich
meinen Dienst aufgenommen habe hat sich hier kein Verkehrsunfall ereignet“…
Zum anderen bringt die gesetzliche Kehrpflicht bei konservativen mit
Festbrennstoff gefeuerten Feuerungsanlagen, wo die Tätigkeit des
Schornsteinfegers noch Sinn macht, offensichtlich keine höhere Feuersicherheit. (Siehe hierzu auch Internationale Feuerwehrstatistik- www.vfdb.de)
10. Erfüllt
die Überprüfung von Abgaswegen durch den Schornsteinfeger bei modernen mit
Öl- oder Gas befeuerten
Kleinfeuerungsanlagen, die nach 10/ 88 hergestellt wurden, ein
Schutzbedürfnis für die Bevölkerung ?
Sicherheitstechnisch erfüllen Prüfungen nur dann einen Zweck,
wenn Richtwerte vorgegeben sind, deren Einhaltung den Stand der Technik
gewährleisten. Die Prüffristen werden mit diesen Richtwerten im Zusammenhang
mit Eintrittswahrscheinlichkeit, -häufigkeit und –auswir-kungskonfiguration
festgelegt Die Überprüfung der
Abgaswege mit dem „Kehrgerät“ der
Schornsteinfeger ist schon wegen des Fehlens solcher Richtwerte abzulehnen.
Keinen Sinn in
Hinsicht auf das Schutzziel „Abgaswegefreiheit“ ergeben auch Verpflichtungen zu
immissionsschutzrechtlichen Messungen jeder Art und damit die Anwendung von
Festlegungen, wie sie z. B. in der KÜVO M-V § 4 (2) Nummer 2.: „Jede Abgaswegeprüfung schließt eine
Kohlenmonoxidmessung ein ….“ und 3.: „Die
Abgaswegeüberprüfung wird zugleich mit der Emmissionsmessung an Gasfeuerstätten
nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
durchgeführt.“ getroffen sind. Dieses ist insbesondere der Tatsache
geschuldet, dass diese Messungen für den Nachweis der Abgaswegefreiheit
irrelevant sind.
Wenn Gefährdungen, die die
Abgaswegefreiheitsprüfung durch die Schornsteinfeger rechtfertigen könnten,
tatsächlich bestehen würden, müssten in Zeiten der Vogelgrippe täglich und
mehrfach Kontrollen der Abgaswege stattfinden, weil dann die Wahrscheinlichkeit,
dass ein toter Vogel in ein Abgasrohr fällt am naheliegendsten wäre.
Tatsächlich haben Kleinfeuerungsanlagen jedoch drei unabhängige, diversitäre
sicherheitstechnische Einrichtungen (zum Beispiel Luftdruckwächter vorm
Brennraum, Abgassicherheitstemperaturbegrenzer im Abgasrohr und Ionisations-flammwächter
am Brenner) die bei einem solchen Dennoch- Störfall „Unzulässige
Beeinträchtigung der Rauchgaswegefreiheit“ zur Abschaltung der Anlage führen.
Ist schon die Wahrscheinlichkeit dieses Störfalles äußerst gering anzusetzen,
ist das Versagen aller drei in diesem Moment der Störung wirksam werdenden
Sicherheitseinrichtungen noch unwahrscheinlicher. Das bedeutet nichts
anderes, als das
der Schornsteinfeger, der direkt auf
eine solche Störung
zukommt (eine weitere
Unwahrscheinlichkeit), gar keine Messung durchführen kann, weil die
Anlage gar nicht zu starten ist. In allen Störfällen an der Heizung holt der
Betreiber den entsprechend ausgerüsteten Heizungs- und Sanitärhandwerker, der
die Störung fachgerecht beseitigt.
Die
Überprüfung der Abgaswege durch die Schornsteinfeger ergibt durch das
Vorhandensein ausreichender sicherheitstechnischer Ausrüstung an
Kleinfeuerungsanlagen die nach 10/ 88 hergestellt wurden keinen Sinn weil
-
die
Anlagen bei einer gefährdenden Abgaswegefreiheitseinschränkung
selbstüberwachend
abschalten
(Prinzip der sicheren Technik),
-
die
Schornsteinfeger für die Prüfung dieser sicherheitstechnischen Ausrüstung der
Anlagen
weder ausgebildet noch ausgerüstet und auch nicht zuständig sind,
-
es
reiner Zufall wäre, wenn sie bei ihrer Tätigkeit einen gefährdenden Mangel
feststellen
würden
und
-
weil
sie keine begründeten Richtwert- Vorgaben für diese Tätigkeit haben.
11. Dient die Einrichtung der Kehrbezirke der durchgängigen
und flächendeckenden Gewährleistung der Feuersicherheit bei niedrigen Gebühren?
Die EU-Kommission hat in Ihrem Schreiben aus Brüssel vom 21.05.2003 2622
EL/MF/ MaF/ ev D(2003) 287): …die deutsche Regierung darauf hingewiesen … dass
die Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt im
Sinne des Art- 45 EG Vertrag angesehen werden kann und dass die genannten
Einschränkungen nicht mit Erwägungen des Gesundheits- und Brandschutzes
gerechtfertigt werden können“. Die Regelungen des SchfG stehen den Forderungen
der EU- Vereinbarungen nach freiem Dienstleistungs-, Waren- und Personenverkehr
direkt entgegen. Die Quasi- Monopolstellung der Schornsteinfeger verhindert
jeden Wettbewerb und damit eine kundenfreundliche Preisgestaltung.
Die Notwendigkeit einer durchgängigen und flächendeckenden Kontrolle erscheint
aus den bereits unter 1. -10. aufgeführten Argumenten nicht begründbar.
12. Wird durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger eine
Einsparung bei Heizöl und Erdgas erreicht?
Basis der Betrachtung dieser Fragestellung soll eine in der
Ostseezeitung am 13.07.2003
veröffentlichte dpa- Meldung mit den hier benutzten Daten sein, die auch
in diverse andere Presseorgane Eingang fand:
„Schwerin
(dpa) Schornsteinfeger bringen bekanntlich „Glück“, denn sie tragen zur
Luftreinheit bei und helfen Brennstoffe und Kosten zu sparen. Das
Schornsteinfegerhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern betreut nach Angaben des
Umweltministeriums etwa 313.000 Gebäude im Land. Im vergangenen Jahr sind so
etwa 890.000 Liter Heizöl und 540.000 Kubikmeter Erdgas eingespart worden. Mit
dieser Energiemenge könnten 700 Einfamilienhäuser mit je 150 Quadratmeter
Wohnraum ein Jahr lang beheizt werden.“
Bei Anwendung der im Jahr 2002 gültigen Kehr- und
Überprüfungsgebührenverordnung (KÜGVO M- V) ergibt sich unter konservativer
Ermittlungsweise ein durchschnittlicher Messkostenaufwand je Messung von
mindestens 42,18 EUR. Dabei wurde das Zuschlagspotential gemäß der §§
5,6,9,10,11 KÜGVO nicht angezogen und zur Vereinfachung davon ausgegangen, dass
alle voraufgeführten 313.000 Gebäude eingeschossig und je zur Hälfte und
ausschließlich mit Erdgas- bzw. Heizöl beheizt werden (Die Messkosten dürften
damit in der Praxis deutlich höher liegen).
Den Betreibern von Feuerstätten in Mecklenburg- Vorpommern
entstand somit im Jahre 2002 ein Messkostenaufwand in Höhe von:
42,18 EUR/
Messung X 313.000 Messungen =
13.201.589 EUR
In diesem Messkostenaufwand sind außerdem folgende
Kostenanteile, für die die Betreiber des weiteren aufzukommen haben, nicht
berücksichtigt:
-
Hochfahren der
Heizung bei Messungen außerhalb der Heizperiode und die
-
Kosten der erneuten
Messung nach der Reparatur sowie der
-
Zeitaufwand für die
Begleitung der Messungen.
Mit
dem im Jahre 2002 durchschnittlichen Heizölpreis von ca. 0,35 EUR/ l (Angabe
Mineralölhan-del Borbe) errechnet sich damit eine Brennstoffkosten- „Ersparnis“
für das Heizöl von:
890.000 l X 0,35 EUR/ l = 311.500,00 EUR
Mit
dem im Jahre 2002 durchschnittlichen Erdgaspreis von ca. 38,61 Cent/ cbm (Angabe
SWS) errechnet sich damit eine Brennstoffkosten- „Ersparnis“ für das Erdgas
von:
540.000 cbm X 38,61 Cent/ cbm = 208.494,00 EUR
und damit die „Gesamteinsparung“
für Heizöl und Erdgas mit:
311.500 EUR plus 208.494 EUR = 519.994 EUR
Somit
ergibt sich ein Verhältnis der Messkosten zu den „eingesparten“
Brennstoffkosten von:
13.201.589 EUR / 519.994 EUR = 25,39
Das
bedeutet nichts anderes, als das die Betreiber nichtgenehmigungsbedürftiger
Feuerungsanla-gen (Feuerstätten) das ca. 26- fache dessen bezahlen müssen, was
ihnen als „Einsparung“ durch die Schornsteinfegertätigkeit vorgerechnet wird.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu kritisieren,
dass damit 96% der Betreiber von gasfeuerten Kleinfeuerungsanlagen (bei
ölgefeuerten 92%) deren Anlagen bei den Messungen Mängelfreiheit bescheinigt
bekamen, die „Einsparungen“ der mängelbehafteten 4% (8%) finan-zieren...(lt. ZIV-
Angabe wurden bei 4% der 2001 an Gasfeuerungsanlagen und bei 8% der an
Ölfeuerungsanlagen durchgeführten Messungen Mängel festgestellt).
Interessant
ist in diesem Zusammenhang, dass die Quelle der Datenangaben im
Umweltministe-rium M- V ebenso wenig, wie deren Ermittlung erfolgt sein soll,
festgestellt werden konnte. In „Haus & Grund“ M- V, Nr. 3, 2004 wurde durch
die Schornsteinfeger für das Jahr 2001 sogar eine „Einsparung“ von ca.
102.000.000 l Heizöl und 9.000.000 cbm Erdgas behauptet. Es spricht für sich, dass
hier keinerlei Begründung/ kein Beleg für diese Zahlen, wie und von wem diese
ermittelt wurden und auf wie viele Messstellen sie sich beziehen, beigefügt ist.
Nur
das Heizungs- und Sanitärhandwerk kann durch qualifizierte Wartung und
Instandhaltung, die immer eine Messung des Heizungsmonteurs voraussetzt,
Einsparungen für den Betreiber bewirken.
13. Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass von nichtgenehmigungsbedürftigen Heizungs-
anlagen
keine Gefahr ausgeht, die das Betreten von Wohnungen durch einen an
Heizungs-anlagen nur beschränkt qualifizierten, unvereidigten und keinem
Datenschutz unter-liegendem Schornsteinfeger unter Zwang entgegen dem Artikel
13 Grundgesetz rechtfertigt und das Vorhandensein eines weltweit einmaligen
Schornsteinfegergesetzes begründet.
Stralsund,
den 10.04.2006
Dipl.- Ing. D.- G. Herfurth
Bekannt gegebener Sachverständiger n. § 29 a BImSchG
(u. a. für Feuerungsanlagen nach Anh. der 4. BImSchV, Ziffer 1.3)