Dipl.- Ing. D.- G. Herfurth, Stralsund                              

Bekannt gegebener Sachverständiger n. § 29 a BImSchG

 

 

 

Antworten zu häufig vorgebrachten Argumenten im Zusammenhang mit dem System der “Bezirksschornsteinfegermeister“ in der Bundes-republik Deutschland

 

 

In diesem Papier werden häufig vorgebrachte Argumente zur Rechtfertigung des Systems der “Bezirksschornsteinfegermeister“ auf ihre Aussagekraft untersucht.

 

 

Inhalt:

 

1.  Ist die Messung nach dem BImSchG vergleichbar mit Kontrollen der Kraftfahrzeuge beim TÜV?

2.  Ist die Einführung der Schornsteinfegergesetzgebung mit der “Neu-Gestaltung des deutschen          Handwerks ab 1935“ begründbar und gibt es international vergleichbare Gesetzgebungen?

 

3.  Gibt es Gefahrenpotenziale bei Lüftungsanlagen, die durch Kontrollhandlungen des Schorn-           steinfegers festgestellt werden können und ist die Einführung solcher Prüfungen mit dem Brand       im Flughafen Düsseldorf begründbar?

 

4.  Unterliegt der Schornsteinfeger Datenschutzregelungen und ist er im Rahmen seiner Tätigkeit         als staatlich beliehener Unternehmer vereidigt?

 

5.  Führen die Schornsteinfeger Ihre Tätigkeiten “frei von wirtschaftlichen Interessen“ durch?

 

6.  Unterliegen Kohlekessel aus DDR- Zeiten nicht dem Bundesrecht, weil sie sonst auf Grund             ihrer “Belästigung“ genehmigungsbedürftig wären und gelten die §§ 30 und 52 (4) BImSchG

     (die die Kostenfreiheit nichtgenehmigungspflichtiger Anlagen bei mängelfreier Prüfung

     regeln) nur bei solchen Anlagen?

7.  Werden Feuerungsanlagen unter 11 kW  Nennwärmeleistung und Brennwertfeuerstätten nach        dem Landesrecht jedes Bundeslandes geregelt?

 

8.  Sind die Handlungen der Schornsteinfeger bei modernen Feuerungsanlagen mit der

      Erreichung des Schutzzieles bzw. -zweckes gemäß    § 1 (2) SchfG begründbar, das hier als

      Durchsetzung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) aufgeführt ist?

 

9.  Ist durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger begründet auf dem SchfG  in der BRD eine ver-            besserte und höhere Feuersicherheit erreicht worden?

 

10. Erfüllt die Überprüfung von Abgaswegen durch den Schornsteinfeger bei modernen mit Öl-

     oder Gas befeuerten Kleinfeuerungsanlagen, die nach 10/ 88 hergestellt wurden, ein

     Schutzbedürfnis für die Bevölkerung ?

 

 

 

 

 

 

11. Dient die Einrichtung der Kehrbezirke der durchgängigen und flächendeckenden  Gewähr-  leistung der Feuersicherheit bei niedrigen Gebühren

 

12. Wird durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger eine Einsparung bei Heizöl und Erdgas erreicht?

 

13. Zusammenfassung

 

 

1. Ist die Messung nach dem BImSchG vergleichbar mit Kontrollen der Kraftfahrzeuge beim

    TÜV?  

Vergleiche ergeben nur dann einen Sinn und sind nur dann zulässig, wenn eine Vergleichsebene eingehalten wird- sonst kommt es zum berüchtigten „Apfel- Birne“- Vergleich:
Der Schornsteinfeger ist ausschließlich für die Schornstein-, bzw.  Abgasanlage zuständig und gesetzlich beauftragt. Er führt bei der Feuerstättenschau nur eine äußere Besichtigung und die Kontrolle der Abgaswegefreiheit durch und hat in der Regel keinerlei Zulassung/ Zertifizierung der jeweiligen Kesselhersteller, die ihn befähigen würde für den Kessel sicherheitstechnische Aussagen zu treffen. Der Schornsteinfeger könnte seine Tätigkeit somit nur mit der Abgasunter-suchung (nach § 47a StVZO in Verb. m. Anl. XIa u. IXa StVZO) vergleichen. Die “Feuersicherheit“ für die er lt. SchfG § 1 (2) zuständig sein soll, wird bei modernen Feuerungsanlagen aber schon am Kessel gewährleistet („Feuerstätte“ nach SchfG, bzw. „Kleinfeuerungsanlage“ nach BImSchG). Der „Auto- TÜV“ umfasst dagegen die Prüfung des kompletten  Fahrzeuges (also Fahrgestell, Lenkung, Abgasanlage, Karosserie, Motor, Elektrik usw.) und nicht nur die  Abgasuntersuchung, deren mängelfreies Vorliegen bei der Hauptuntersuchung u. a. geprüft wird. Ein Vergleichen der Tätigkeiten des Schornsteinfegers kann nur mit der Durchführung der Abgasuntersuchung (ASU) erfolgen, weil dieser für die Beurteilung des technischen Zustandes der weiteren Heizungsbestandteile nicht zuständig ist. Die Abgasuntersuchung  wird jedoch in der Regel von dem KFZ- Meisterbetrieb, durch den die Motoreinstellung erfolgte, selbst durchgeführt und bescheinigt. Jeder Besitzer eines Autos darf  die ASU durch eine Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens durchführen und dasselbe nach den Erfordernissen Warten- und Reparieren lassen. Selbst den „TÜV“ Prüfenden kann er sich unter den zugelassenen Prüfern (DEKRA, Freie Sachverständige, verschiedene TÜVs) auswählen. Im Gegensatz dazu muss der Schornsteinfeger als „beliehene“ Person Messungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften (SchfG) durchführen, die das Fachpersonal des Heizungs- und Sanitärhandwerks bereits durchgeführt hat. Vergleicht man eigensichere und bei Normabweichungen selbst abschaltende Feuerungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, stellen Autos gegenüber nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen eine erheblich höhere Gefahr für Leib und Leben dar (siehe Toten- und Verletztenzahlen der Verkehrsstatistik). Das vergleichsweise zum TÜV auch in größeren Zeitabständen (z. B. alle 5 Jahre wie in § 13 SchfG festgelegt) eine Feuerstättenschau durch Fachfirmen erfolgen könnte, wäre zu prüfen, ist international aber nicht gesetzlich geregelt. Diese sollte dann aber durch für die Gesamtanlage ausgebildete neutrale Prüfer mit entsprechender Qualifizierung und Zertifizierung und nicht durch einen nur für den Schornstein oder das Abgasrohr zuständigen Schornsteinfeger erfolgen. Selbst wenn der Vergleich der Messungen der Schornsteinfeger auf die Abgasuntersuchungen der KFZ- Innung reduziert wird muss festgestellt werden, das der Schornsteinfeger im Gegensatz zum KFZ- Meister keine Einstellhandlungen und Reparaturen ausführt und ausführen darf, die Einfluss auf das Messergebnis haben.

Der Vergleich mit dem “Auto- TÜV“ (gemeint ist die Hauptuntersuchung nach (§ 29a StVZO) ist  wegen der nicht übereinstimmenden Vergleichsebenen schlicht falsch und im Sinne der Schornsteinfegerlogik sogar kontraproduktiv.

 

 

 

 

 

 

 

2. Ist die Einführung der Schornsteinfegergesetzgebung mit der “Neu-Gestaltung des
   deutschen Handwerks ab 1935“ begründbar und gibt es international vergleichbare
   Gesetzgebungen?


 

Zur Einführung der Schornsteinfegergesetzlichkeit mit der “Verordnung über das Schornstein-fegerwesen“ v. 28.07.1937 in Deutschland wurden parallel Richtlinien zur Besetzung der Kehrbezirke durch entsprechend regimetreue Schornsteinfegermeister erlassen (“Richtlinien des Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirks-schornsteinfegermeister“ -13894/ 37-  vom 03.08.1937). Ein Ziel der Kehrbezirks- Beleihung war eindeutig die flächendeckende „Betreuung“ der deutschen Bevölkerung durch parteigebundene Personen (hier benannt als: „Träger des goldenen Parteiabzeichens, Träger des Blutordens, Mitglieder der NSDAP vor dem 14.09.1930“) die per Gesetz Zugang zu den Wohnungen der Überwachten hatten. Mit dem § 21(3) der Verordnung wurde dem Reichswirtschaftsminister die Ermächtigung erteilt, bevorzugt Mitglieder der NSDAP zum Bezirksschornsteinfeger zu bestellen und der Widerruf der Bestellung erfolgte gem. § 47 Ziffer 10. ebenda bei erwiesener politischer Unzuverlässigkeit. Die Behauptung, das die Einführung der Schornsteinfegergesetzgebung auf der “Neugestaltung des deutschen Handwerks ab 1935“ basiert, verschleiert die tatsächlichen Ziele des Gesetzes und beantwortet die Notwendigkeit desselben nicht.
Die Begriffe “Schutz des Lebens“ und “Feuersicherheit“ wurden als Vehikel missbraucht, den Überwachungsvorsatz an die Überwachten zu transportieren.
Das Schornsteinfegergesetz stammt aus einer Zeit, deren staatliche Gesetzgebung hinsichtlich der Bürger völlig andere Interessen und Motive hatte als die heutige freiheitlich- demokratische Bundesrepublik. Dieses Gesetz sollte schon deshalb im Einzelnen vom Gesetzgeber auf seine Brauchbarkeit überprüft werden, um Kritikern des Schornsteinfegerwesens hier keine weiteren Angriffspunkte zu liefern. In keinem Land der Welt existiert eine dem SchfG vergleichbare Gesetzgebung wobei die Bürger dieser Länder kein geringeres Sicherheitsbedürfnis als die Deutschen haben und hier nicht mehr Unfälle im Zusammenhang mit Rauchgasabzuganlagen/ Schornsteinanlagen passieren als in Deutschland.


3.  Gibt es Gefahrenpotenziale bei Lüftungsanlagen, die durch Kontrollhandlungen des                Schornsteinfegers festgestellt werden können und ist die Einführung solcher Prüfungen   mit dem Brand im Flughafen Düsseldorf begründbar?


Der Brand im Flughafen Düsseldorf ist in der Durchführung von Schweiß- und Feuerarbeiten und deren mangelhafter Überwachung begründet - die Lüftungsanlage hatte mit dem Brandausbruch/ der Brandursache nichts zu tun/ stand damit nicht im Zusammenhang.
Zum Brandausbruch an einer Lüftungsanlage kann nur deren elektrisch betriebene Anlage führen. Ein weiteres Gefahrenpotenzial liegt in der Gewährleistung der “Keimfreiheit“ der umgewälzten Luft. Für die Gefahrenbeseitigung dieser beiden Gefahrenquellen ist der Schornsteinfeger weder entsprechend ausgebildet, noch ausgerüstet.
Die “Feuersicherheit“ für die der Schornsteinfeger gemäß SchfG § 1 (2) zuständig ist wird bei Lüftungsanlagen durch den Elektrofachmann gewährleistet.
Die “Keimfreiheit“ wird von Institutionen gewährleistet, die mit Medizinern und Biologen besetzt sind.
Bei Lüftungsanlagen im Zusammenhang mit Feuerstätten besteht die Gefährdung nicht ausreichender Bereitstellung von Frischluft in der Raumluft und damit ausreichenden Sauerstoffgehaltes in der Atemluft. Diese Gefahr besteht jedoch nur bei so genannten „raumluftabhängigen“ Feuerungsanlagen. Der vom Hersteller für dessen Produkte zertifizierte Heizungsbauer hat die Vorgaben für deren Einbau und Montage einzuhalten und wird hierzu, unabhängig von seiner ohnehin vorhandenen fachlichen Qualifikation, regelmäßig geschult, beachtet dieses Gefährdungspotenzial entsprechend und haftet im übrigen für Fehlinstallationen.

 

 

 

 

 

4.  Unterliegt der Schornsteinfeger Datenschutzregelungen und ist er im Rahmen seiner         Tätigkeit als staatlich beliehener Unternehmer vereidigt?

 


Die Bezirksschornsteinfegermeister sind gemäß § 19 SchfG zur regelmäßigen Berichterstattung im Rahmen ihrer Tätigkeiten an die Behörde verpflichtet, wobei die zu berichtenden Fakten vorgegeben sind. Obwohl auch hoheitliche Tätigkeiten ausgeführt werden, sind Bezirksschorn-steinfegermeister nach Kenntnis des Unterzeichners nicht vereidigt und sie wurden auch im Rahmen der Zulassung nach der Wiedervereinigung keiner
Überprüfung durch die ehemalige Gauck-Behörde  unterzogen (Siehe dazu auch das Schreiben des regierenden Bürgermeisters von Berlin Wowereit vom 21.10.04). Aus der Sicht, dass

 

-          der Zentrale Innungsverband der Schornsteinfeger (ZIV) in der Zeitschrift "Norddeutsches

      Handwerk" vom 6.3.2003 veröffentlichte, dass die deutschen Schornsteinfeger im vorange-

      gangenen Jahr 180 Millionen Daten im Ergebnis ihrer Tätigkeiten in den Wohnbereichen

      den Behörden zur Verfügung gestellt hätten,

 

      -    der Landesinnungsmeister Hans‑Ulrich Gula  auf der Delegiertenversammlung am 23. Juni 2004 beim 42. Landesinnungsverbandstag des Schornsteinfegerhandwerks von Baden‑ Württemberg in Lahr berichtete: "…  So ist vor allem zu erwähnen, dass das Schornstein-fegerhandwerk problemlos dem Bund jährlich ca. 180 Mio. Daten in diesem Bereich liefern kann. . …"

 

und dem  Schreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters Willibald Becker aus Blieskastel an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes , Postfach 20 06 , 66720 Saarlouis (eingegangen  am 28. April 2004) :

              „… Der BSM kann nach § 19 SchfG darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen einer

             Weitergabe von erhobenen persönlichen und technischen Daten vorliegen und gege-

             benenfalls an wen sie weitergegeben werden. Damit greift er unmittelbar in den

             Datenschutz des einzelnen Bürgers im Rahmen von Ausnahmeregelungen ein. All dies ist

             unter öffentlicher Gewalt zu subsumieren…“

 

stellt sich die Überprüfung dieses Berichtswesens aus datenschutzrechtlicher Sicht als  dringend erforderlich dar. Zudem scheinen gesetzgeberische Initiativen auf dem Wege zu sein, Regelungen für die Wohnraumüberwachung unter anderen für die Schornsteinfeger dahingehend zu erstellen, dass durch diese verdecktes technisches Gerät installiert wird (Drucksache 14/ 8155 des Deutschen Bundestages- 14. Wahlperiode, Ziffer 7 „Verpflichtung Dritter zur Ermöglichung von Wohnraumüberwachungsmaßnamen“).  

 


5. Führen die Schornsteinfeger Ihre Tätigkeiten„ frei von wirtschaftlichen “Interessen“

    durch?


Die “Freiheit“ der Schornsteinfeger “von wirtschaftlichen Interessen“ erscheint im Rahmen der Gebührenentwicklung bundesweit und nach Art der Eintreibung dieser Gebühren nicht glaubhaft. Warum werden z. B. die §§ 30 und 52 (4) BImSchG ignoriert und für im hoheitlichen Auftrag überwachte Feuerungsanlagen Rechnungen gestellt, obwohl Mängelfreiheit vorliegt und damit keine Kosten entstehen dürften? Warum werden z.B. in fernbeheizten, nach der Wende gebauten Einfamilienhäusern Prüfungen von “Lüftungsanlagen“ (hier Ventilatoren für innen liegende Sanitär-Räume), die nicht mit einer Feuerstätte in Verbindung stehen gebührenpflichtig durchgeführt? Warum werden bei mit Gas gefeuerten Kesseln, bei denen weder Ruß noch andere kehrwürdige Ablagerungen entstehen, “Kehrungen“ gebührenpflichtig durchgeführt? Warum werden nicht angeschlossene und damit nicht genutzte Schornsteinzüge gebührenpflichtig gekehrt anstatt die

 

 

 

 

 

Betreiber über die Verschluss- und Abmeldemöglichkeit derselben zu informieren? Ähnliche Beispiele ließen sich weiter aufführen. Der Schornsteinfeger kann zudem nach eigenem Ermessen Festlegungen zu den Kehrintervallen treffen, ohne dass Richtwerte vorliegen, deren Überschreiten solche Maßnahmen rechtfertigen würden oder unabhängige Gutachter hierzu gehört werden müssten. Fehlmessungen, die zu gebührenpflichtigen Wiederholungsmessungen führen, sind durch den Betreiber faktisch nicht anfechtbar.
Letztlich ist das Schornsteinfegerwesen dem Wirtschaftsministerium unterstellt und nicht, wie die Durchsetzung des Schutzzieles nahe legen würde, dem Innenministerium…
Aus diesen voraufgeführten Fakten ist die “Freiheit“ der Schornsteinfeger von “wirtschaftlichen Interessen“ nicht begründbar, zumal jeder Handwerksbetrieb nach betriebswirtschaftlichen Kriterien geführt werden muss.


6.  Unterliegen Kohlekessel aus DDR- Zeiten nicht dem Bundesrecht, weil sie sonst auf

    Grund ihrer “Belästigung“ genehmigungsbedürftig wären und gelten die §§ 30 und 52 (4)

    BImSchG (die die Kostenfreiheit nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen bei mängel-

    freier Prüfung regeln) nur bei solchen Anlagen?


Auch der Kohlekessel aus DDR- Zeiten unterliegt als Feuerungsanlage dem BImSchG und speziell der 1. BImSchV, wenn er nicht genehmigungsbedürftig ist. Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Feuerungsanlage hängt vom Erreichen bzw. Überschreiten der im Anhang zur 4. BImSchV genannten Leistungsgrenze (Feuerungswärmeleistung 100 kW) ab und ist von undefinierten “Belästigungen“ unabhängig. Die Unlogik, dass für einen einerseits nicht dem Bundesrecht unterliegenden DDR- Kohlekessel andererseits die §§ 30 und 52 (4) BImSchG gelten sollen bedarf keines Kommentars.
Die §§ 30 und 52 (4) BImSchG gelten für alle gemäß BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen.


7.  Werden Feuerungsanlagen unter 11 KW Nennwärmeleistung und Brennwertfeuerstätten    nach dem Landesrecht jedes Bundeslandes geregelt?


Die Auffassung, dass „ Anlagen unter 11 KW Nennwärmeleistung und Brennwertfeuerstätten nach dem Landesrecht“ zu regeln seien liegt mittlerweile unter dem Aktenzeichen AR 1690/ 06 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor und ist, solange letztinstanzlich nicht entschieden, vom Schornsteinfeger auch nicht zu behaupten. Gemäß 1. BImSchV § 15 (1) Nr. 3. werden wiederkehrende Überwachungen nur bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 KW gefordert.


8.  Sind die Handlungen der Schornsteinfeger bei modernen Feuerungsanlagen mit der Er-     reichung des Schutzzieles bzw. -zweckes gemäß    § 1 (2) SchfG begründbar, das hier als             Durchsetzung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) aufgeführt ist?


Die am ehesten zu entzündende Russart (Glanzruß) kann nur mit dauernder Flammeinwirkung von mindestens 500 °C und ausreichend Sauerstoff entzündet werden. Die Abgase moderner Kesselanlagen erfüllen diese Bedingungen nicht, weil ihre Kesselausgangstemperatur maximal bei 350°C liegt, der Sauerstoff bereits bei der Verbrennung weitestgehend verbraucht wurde und nur unbedeutende Ablagerungen erzeugt werden. Glanzruß entsteht aber grundsätzlich nur, wenn Festbrennstoffanlagen unter Sauerstoffmangel, zu geringer Rauchgastemperatur und kaltem

 

 

 

 

 

 

Schornstein betrieben werden, so dass sich die Kondensate (Wasser, Kohlenwasserstoffe, Flugasche usw.) zusammen mit unverbranntem Kohlenstoff an den Innenwänden abscheiden (versotten). Schornsteinbrände (Russbrände im Schornstein) zur Entfernung des Glanzrußes werden vom Schornsteinfeger durch künstlich geschaffene „optimale“ Bedingungen ausgelöst, in dem mittels Brenner oder Brandbeschleuniger die notwendige Zündtemperatur erzeugt und frische Luft mit 21 % O2 unkontrolliert durch die Reinigungsklappe zugeführt wird. Schornsteine sind des Weiteren so sicher und aus unbrennbarem Material errichtet, dass Brände sicher abgewehrt werden. Ansonsten entstehen Schornsteinbrände nur, wenn der Schornsteinfeger seinen zurzeit gesetzlichen Pflichten bei mit Festbrennstoff betriebenen Feuerstätten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Feuerung durch den Betreiber zudem falsch bedient wird.

Das Schutzbedürfnis der Schornsteinfeger ist schon wegen der z. B. in der KÜVO M- V § 5, Nr. 3 formulierten Ausnahmebestimmung von der Kehr- und Überprüfungspflicht für Ofenrohre zu bezweifeln- ausgerechnet die Stelle hinter der Feuerstätte, an der sich zuerst und in der Regel am meisten Ruß ablagert wird hier von der Kehrpflicht freigestellt. 
Gefährlicher Funkenflug entsteht bei modernen Feuerungsanlagen nicht. Wo keine Feuergefahr (die ein Schornsteinfeger verhindern könnte) besteht, wie z. B. bei modernen Öl- oder Gas- Feuerstätten, braucht ein Schornsteinfeger auch nicht für Feuersicherheit zu sorgen und ist deren Durchsetzung gemäß § 2 (1) SchfG somit nicht begründbar.

 


9.  Ist durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger begründet auf dem SchfG  in der BRD eine      verbesserte und höhere Feuersicherheit erreicht worden?

 


Die in Deutschland vorhandene Feuersicherheit bei Feuerungsanlagen beruht auf dem hohen Sicherheitsstandard der modernen Kesselanlagen (Feuerstätten, Kleinfeuerungsanlagen). Für deren Wartung, Reparatur und Instandhaltung ist jedoch ausschließlich das Heizungs- und Sanitärhandwerk verantwortlich. Die kurzzeitlichen Prüfungen der Schornstein-/ Abgasanlagen und die Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger haben sicherheitstechnisch keine messbare Auswirkung auf den Kesselbetrieb. Moderne Gas- und Ölbefeuerte Kesselanlagen gehen bei Normabweichungen automatisch in Sicherheitsstellung/ Schalten ab. Eine Feuergefährdung an der Schornstein-/ Abgasanlage besteht bei solchen Kesseln auch aus folgenden Gründen nicht:

·         Es entstehen nur unbedeutende Ablagerungen aus dem Verbrennungsprozess.

·         Im Rauchgas ist der für einen Verbrennungsprozess erforderliche Sauerstoff nicht enthalten.

·         Die Zündtemperatur für die leichtentzündlichste Russart wird von der Kesselausgangstemperatur des Rauchgases deutlich unterschritten.

·         Schornsteine sind aus feuersicheren Werkstoffen errichtet.

·         Funkenfluggefahr besteht bei modernen Feuerungsanlagen nicht.

 

Bei modernen nichtgenehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen fehlen somit alle der drei unabdingbaren Voraussetzungen für eine Brandauslösung (Sauerstoff, Brennstoff, Zündquelle), wobei schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen den Brandausbruch unmöglich macht.

 

Jährlich werden jedoch in Deutschland einige Schornsteinbrände bei konservativen mit Festbrennstoff gefeuerten Feuerstätten, z. B. Kaminen und Zimmer- Öfen registriert. Hierzu ist festzustellen, dass sich diese ereignen:


- trotz der Bauabnahme und der gesetzlichen Kehr- und Reinigungspflicht der Schorn-

  steinfeger, wobei diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen dann offensichtlich nicht

  ordnungsgemäß nachgekommen sind und
- weil die Schornsteinfeger Schornsteinbrände zur Beseitigung von Russablagerungen

  mittels von ihnen selbst eingeleiteten „optimalen“ Bedingungen auslösen.

 

 

 

 


Zum einen ist also die Behauptung, dass Schornsteinfeger Feuersicherheit bei modernen Feuerungsanlagen erzeugen würden völlig unbegründet und mit der Meldung des Verkehrspolizisten in der unbewohnten Wüste vergleichbar: „Weil ich meinen Dienst aufgenommen habe hat sich hier kein Verkehrsunfall ereignet“…
Zum anderen bringt die gesetzliche Kehrpflicht bei konservativen mit Festbrennstoff gefeuerten Feuerungsanlagen, wo die Tätigkeit des Schornsteinfegers noch Sinn macht, offensichtlich  keine höhere Feuersicherheit.
(Siehe hierzu auch Internationale Feuerwehrstatistik- www.vfdb.de)

 

 

10. Erfüllt die Überprüfung von Abgaswegen durch den Schornsteinfeger bei modernen mit

     Öl- oder Gas befeuerten Kleinfeuerungsanlagen, die nach 10/ 88 hergestellt wurden,  ein

     Schutzbedürfnis für die Bevölkerung ?

 

 

Sicherheitstechnisch erfüllen Prüfungen nur dann einen Zweck, wenn Richtwerte vorgegeben sind, deren Einhaltung den Stand der Technik gewährleisten. Die Prüffristen werden mit diesen Richtwerten im Zusammenhang mit Eintrittswahrscheinlichkeit, -häufigkeit und –auswir-kungskonfiguration festgelegt  Die Überprüfung der Abgaswege mit dem „Kehrgerät“  der Schornsteinfeger ist schon wegen des Fehlens solcher Richtwerte abzulehnen.

Keinen Sinn in Hinsicht auf das Schutzziel „Abgaswegefreiheit“ ergeben auch Verpflichtungen zu immissionsschutzrechtli­chen Messungen jeder Art und damit die Anwendung von Festlegungen, wie sie z. B. in der KÜVO M-V § 4 (2) Nummer 2.: „Jede Abgaswegeprüfung schließt eine Kohlenmonoxidmessung ein ….“ und 3.: „Die Abgaswegeüberprüfung wird zugleich mit der Emmissionsmessung an Gasfeuerstätten nach der Verordnung  über Kleinfeuerungsanlagen durchgeführt.“ getroffen sind. Dieses ist insbesondere der Tatsache geschuldet, dass diese Messungen für den Nachweis der Abgaswegefreiheit irrelevant sind.

Wenn  Gefährdungen, die die Abgaswegefreiheitsprüfung durch die Schornsteinfeger rechtfertigen könnten, tatsächlich bestehen würden, müssten in Zeiten der Vogelgrippe täglich und mehrfach Kontrollen der Abgaswege stattfinden, weil dann die Wahrscheinlichkeit, dass ein toter Vogel in ein Abgasrohr fällt am naheliegendsten wäre. Tatsächlich haben Kleinfeuerungsanlagen jedoch drei unabhängige, diversitäre sicherheitstechnische Einrichtungen (zum Beispiel Luftdruckwächter vorm Brennraum, Abgassicherheitstemperaturbegrenzer im Abgasrohr und Ionisations-flammwächter am Brenner) die bei einem solchen Dennoch- Störfall „Unzulässige Beeinträchtigung der Rauchgaswegefreiheit“ zur Abschaltung der Anlage führen. Ist schon die Wahrscheinlichkeit dieses Störfalles äußerst gering anzusetzen, ist das Versagen aller drei in diesem Moment der Störung wirksam werdenden Sicherheitseinrichtungen noch unwahrscheinlicher. Das bedeutet  nichts  anderes,  als  das  der Schornsteinfeger,  der  direkt auf  eine  solche  Störung  zukommt  (eine  weitere  Unwahrscheinlichkeit), gar keine Messung durchführen kann, weil die Anlage gar nicht zu starten ist. In allen Störfällen an der Heizung holt der Betreiber den entsprechend ausgerüsteten Heizungs- und Sanitärhandwerker, der die Störung fachgerecht beseitigt.

Die Überprüfung der Abgaswege durch die Schornsteinfeger ergibt durch das Vorhandensein ausreichender sicherheitstechnischer Ausrüstung an Kleinfeuerungsanlagen die nach 10/ 88 hergestellt wurden keinen Sinn weil

-          die Anlagen bei einer gefährdenden Abgaswegefreiheitseinschränkung selbstüberwachend

abschalten (Prinzip der sicheren Technik),

-          die Schornsteinfeger für die Prüfung dieser sicherheitstechnischen Ausrüstung der Anlagen

      weder ausgebildet noch ausgerüstet und auch nicht zuständig sind,

-          es reiner Zufall wäre, wenn sie bei ihrer Tätigkeit einen gefährdenden Mangel feststellen

würden und

-          weil sie keine begründeten Richtwert- Vorgaben für diese Tätigkeit haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11. Dient die Einrichtung der Kehrbezirke der durchgängigen und flächendeckenden Gewährleistung der Feuersicherheit bei niedrigen Gebühren?  
 


Die EU-Kommission hat  in Ihrem Schreiben aus Brüssel vom 21.05.2003 2622 EL/MF/ MaF/ ev D(2003) 287): …die deutsche Regierung darauf hingewiesen … dass die Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art- 45 EG Vertrag angesehen werden kann und dass die genannten Einschränkungen nicht mit Erwägungen des Gesundheits- und Brandschutzes gerechtfertigt werden können“. Die Regelungen des SchfG stehen den Forderungen der EU- Vereinbarungen nach freiem Dienstleistungs-, Waren- und Personenverkehr direkt entgegen. Die Quasi- Monopolstellung der Schornsteinfeger verhindert jeden Wettbewerb und damit eine kundenfreundliche Preisgestaltung.
Die Notwendigkeit einer durchgängigen und flächendeckenden Kontrolle erscheint aus den bereits unter 1. -10. aufgeführten Argumenten nicht begründbar.

 

 

12. Wird durch die Tätigkeit der Schornsteinfeger eine Einsparung bei Heizöl und Erdgas erreicht?

 

 

Basis der Betrachtung dieser Fragestellung soll eine in der Ostseezeitung am 13.07.2003  veröffentlichte dpa- Meldung mit den hier benutzten Daten sein, die auch in diverse andere Presseorgane Eingang fand:

„Schwerin (dpa) Schornsteinfeger bringen bekanntlich „Glück“, denn sie tragen zur Luftreinheit bei und helfen Brennstoffe und Kosten zu sparen. Das Schornsteinfegerhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern betreut nach Angaben des Umweltministeriums etwa 313.000 Gebäude im Land. Im vergangenen Jahr sind so etwa 890.000 Liter Heizöl und 540.000 Kubikmeter Erdgas eingespart worden. Mit dieser Energiemenge könnten 700 Einfamilienhäuser mit je 150 Quadratmeter Wohnraum ein Jahr lang beheizt werden.“

Bei Anwendung der im Jahr 2002 gültigen Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung (KÜGVO M- V) ergibt sich unter konservativer Ermittlungsweise ein durchschnittlicher Messkostenaufwand je Messung von mindestens 42,18 EUR. Dabei wurde das Zuschlagspotential gemäß der §§ 5,6,9,10,11 KÜGVO nicht angezogen und zur Vereinfachung davon ausgegangen, dass alle voraufgeführten 313.000 Gebäude eingeschossig und je zur Hälfte und ausschließlich mit Erdgas- bzw. Heizöl beheizt werden (Die Messkosten dürften damit in der Praxis deutlich höher liegen).

Den Betreibern von Feuerstätten in Mecklenburg- Vorpommern entstand somit im Jahre 2002 ein Messkostenaufwand in Höhe von:

           42,18 EUR/ Messung X 313.000 Messungen =  13.201.589 EUR

In diesem Messkostenaufwand sind außerdem folgende Kostenanteile, für die die Betreiber des weiteren aufzukommen haben, nicht berücksichtigt:

-          Hochfahren der Heizung bei Messungen außerhalb der Heizperiode und die

-          Kosten der erneuten Messung nach der Reparatur sowie der

-          Zeitaufwand für die Begleitung der Messungen.

Mit dem im Jahre 2002 durchschnittlichen Heizölpreis von ca. 0,35 EUR/ l (Angabe Mineralölhan-del Borbe) errechnet sich damit eine Brennstoffkosten- „Ersparnis“ für das Heizöl von:

              890.000 l X  0,35 EUR/ l = 311.500,00 EUR

Mit dem im Jahre 2002 durchschnittlichen Erdgaspreis von ca. 38,61 Cent/ cbm (Angabe SWS) errechnet sich damit eine Brennstoffkosten- „Ersparnis“ für das Erdgas von:

              540.000 cbm X 38,61 Cent/ cbm = 208.494,00 EUR

und damit die „Gesamteinsparung“ für Heizöl und Erdgas mit:

              311.500 EUR plus 208.494 EUR =  519.994 EUR

Somit ergibt sich ein Verhältnis der Messkosten zu den „eingesparten“ Brennstoffkosten von:

               13.201.589 EUR / 519.994 EUR = 25,39

Das bedeutet nichts anderes, als das die Betreiber nichtgenehmigungsbedürftiger Feuerungsanla-gen (Feuerstätten) das ca. 26- fache dessen bezahlen müssen, was ihnen als „Einsparung“ durch die Schornsteinfegertätigkeit vorgerechnet wird.

Insbesondere  ist in diesem Zusammenhang zu kritisieren, dass damit 96% der Betreiber von gasfeuerten Kleinfeuerungsanlagen (bei ölgefeuerten 92%) deren Anlagen bei den Messungen Mängelfreiheit bescheinigt bekamen, die „Einsparungen“ der mängelbehafteten 4% (8%) finan-zieren...(lt. ZIV- Angabe wurden bei 4% der 2001 an Gasfeuerungsanlagen und bei 8% der an Ölfeuerungsanlagen durchgeführten Messungen Mängel festgestellt).  

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Quelle der Datenangaben im Umweltministe-rium M- V ebenso wenig, wie deren Ermittlung erfolgt sein soll, festgestellt werden konnte. In „Haus & Grund“ M- V, Nr. 3, 2004 wurde durch die Schornsteinfeger für das Jahr 2001 sogar eine „Einsparung“ von ca. 102.000.000 l Heizöl und 9.000.000 cbm Erdgas behauptet. Es spricht für sich, dass hier keinerlei Begründung/ kein Beleg für diese Zahlen, wie und von wem diese ermittelt wurden und auf wie viele Messstellen sie sich beziehen, beigefügt ist.

Nur das Heizungs- und Sanitärhandwerk kann durch qualifizierte Wartung und Instandhaltung, die immer eine Messung des Heizungsmonteurs voraussetzt, Einsparungen für den Betreiber bewirken.


13. Zusammenfassung

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass von nichtgenehmigungsbedürftigen Heizungs-

anlagen keine Gefahr ausgeht, die das Betreten von Wohnungen durch einen an Heizungs-anlagen nur beschränkt qualifizierten, unvereidigten und keinem Datenschutz unter-liegendem Schornsteinfeger unter Zwang entgegen dem Artikel 13 Grundgesetz rechtfertigt und das Vorhandensein eines weltweit einmaligen Schornsteinfegergesetzes begründet.



                                                                            Stralsund, den 10.04.2006
Dipl.- Ing. D.- G. Herfurth
Bekannt gegebener Sachverständiger n. § 29 a BImSchG
(u. a. für Feuerungsanlagen nach Anh. der 4. BImSchV, Ziffer 1.3)