Gutachten über die Dienstleistung des Schornsteinfegerhandwerks


"Was man nicht braucht, ist zu teuer,
wenn es nur einen Heller kostet."

Deutsches Sprichwort


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Autor: Prof. Wellhausen

1. Einleitung

Für das Schornsteinfegerhandwerk besteht in Deutschland eine weltweit einmalige Besonderheit: seine Aufgaben sind gesetzlich geregelt (Schornsteinfegergesetz SchfG). Durch die technische Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte wurden diesem Gesetz und damit diesem angeblichen Handwerk jedoch sämtliche Grundlagen entzogen. Normalerweise wären die Schornsteinfeger, wie zum Beispiel die Besenbinder, längst verschwunden. Aber die Hürden, ein unsinniges Gesetz zu streichen, sind in unserer Demokratie so hoch gesetzt, daß sie praktisch unüberwindlich sind, zumal, wenn es von einer Lobby getragen wird.

So entstand die paradoxe Situation, daß das Schornsteinfegerhandwerk nur darum noch existiert, weil es dem Bürger per Gesetz aufgezwungen wird. Dem Schornsteinfeger obliegt nunmehr, über seine offensichtliche Überflüssigkeit hinwegzutäuschen. Darum biedert er sich an mit:

"Ihr Schornsteinfeger kommt",
"Zum Glück gibt's den Schornsteinfeger",
"Wir sorgen für Brandschutz, Umweltschutz, Energieeinsparung und beraten neutral",
"Wir sind vor der Feuerwehr für Sie da"
.

Eine solche Eigenreklame mit allgemeinen im Grunde nichtssagenden Begriffen zeigt eine gewisse Hilflosigkeit in der Begründung des Berufstandes und seiner Zwangsberatung, die keiner braucht.

Bei einer Beschwerde bekommt man bundesweit die gleiche Antwort, weil es das Schornsteinfegergesetz gibt, muß der Schornsteinfeger seine Leistungen nach einer Kehr- und Überprüfungsordnung absolvieren. So wird also die fehlende technische Notwendigkeit durch das Gesetz ersetzt. Dadurch wird der sich gegen solchen Unfug wehrende Bürger vor Gericht grundsätzlich zum Verlierer, denn wenn das Gesetz das vorschreibt, können die Richter nicht anders entscheiden, es ist ja nicht ihre Aufgabe, Gesetze anzuzweifeln, sondern diese anzuwenden.

Um aus diesem Teufelskreis herauszukommen, kann man nur den Schornsteinfeger selbst belangen, indem man ihm Pflichtverletzung oder groben Unfug nachweist. Das geht wiederum auch nicht, da er sich strikt an die im Gesetz verankerte Kehr- und Überprüfungsordnung hält. Dazu heißt es im SchfG:

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen.

Verantwortlich für die Kehr- und Überprüfungsordnung ist also die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle, welche offensichtlich von keiner eigenen Sachkenntnis getrübt, den Wünschen der Schornsteinfegerinnung hörig ist. Die hier festgelegten Fakten sind unrealistisch und orientieren sich an überholten Zuständen längst vergangener Zeiten. In Niedersachsen ist dafür das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (MW) zuständig.

Dem Gutachten liegen zwei Schreiben (MW1 und MW2) des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (MW) und ein Schreiben des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (LIV) zugrunde, die aber erst nach massiver Androhung weitergehender Beschwerde zustande kamen. Anhand dieser Unterlagen soll nun gezeigt werden, wie ein Gesetz mißbraucht wird, das keine Grundlage mehr hat.

2. Gewährleistung der Schornsteinfeger

Obwohl sich die Schornsteinfeger als Handwerker bezeichnen, übernehmen sie keine Gewährleistung. Das ist nicht verwunderlich, da Ihre Leistungen nur mit Allgemeinplätzen beschrieben sind:

MW1: Die Überprüfung dient der Feststellung und Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), die dann als gegeben anzusehen ist, wenn die der Feuerstättenschau unterliegenden Objekte zum Zeitpunkt der Prüfung entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung sowie der zu ihrer Durchführung ergangenen Erlasse und DIN-Normen keinerlei Mängel aufweisen, die durch äußere Beschau festgestellt werden können.

Der gleiche Abschnitt ist genauso im zweiten Schreiben (MW2) nachzulesen, es handelt sich also um eine bewährte Einheitsantwort. Im allgemeinen liegt die Bauordnung bei der Erstellung dieser Objekte zugrunde und es erfolgt eine Bauabnahme. Jede Änderung der Anlagen muß wiederum genehmigt werden. Der Schornsteinfeger überprüft folglich alle 5 Jahre in der "Feuerstättenschau" ob die Genehmigung richtig war. Damit hat er keine Verantwortung und im Schadensfall kann man ihm kein Versäumnis nachweisen, da er ja nichts getan hat, als die Bauabnahme durch äußere Beschau zu bestätigen.

Die Schornsteinfegerinnung weist alle Verantwortung weit von sich:

LIV: Bei der Überprüfung der Brennstoffversorgung im Rahmen der Feuerstättenschau handelt es sich nicht um eine aufwendige Prüfung im Sinne des einschlägigen technischen Regelwerks. ... Die Tätigkeit des Schornsteinfegerhandwerks ersetzt nicht die dem Anlagenbetreiber nach anderen Rechtsvorschriften obliegende Überprüfungspflichten.

Damit verbunden ist die Diffamierung des Wartungsdienstes:

MW1: Das Schornsteinfegerhandwerk sieht seine Aufgabe vielmehr u.a. darin, den gemeinsamen Kunden darüber aufzuklären, eine eingehende Überprüfung durch das Vertragsinstallationsunternehmen durchführen zu lassen. Erst dann ist eine größtmögliche Sicherheit gegeben.

MW2: Die Trennung von - freiwilliger - Wartung durch das Fachunternehmen und Überwachung durch das neutrale Schornsteinfegerhandwerk hat sich bewährt. Für den Anlagenbetreiber hat diese Regelung den Vorteil, dass das Ergebnis nicht von möglichen eigenen wirtschaftlichen Interessen des Wartungsunternehmens abhängig ist.

Bei Schadensfällen oder Unfällen kann sich der Schornsteinfeger immer damit herausreden, daß zum Zeitpunkt seiner Besichtigung noch alles in Ordnung war, selbst wenn er offensichtliche Fehler nicht bemerkte. Damit bestätigt er jedoch selbst, daß er die "Feuersicherheit", was immer das auch sein mag, entgegen seiner Behauptung in keiner Weise sicherstellen kann. Da er auch bei Feststellung von angeblichen Fehlern lediglich auf den Wartungsdienst verweist, übernimmt er dort auch nicht die geringste Verantwortung, sondern überläßt die Gewährleistung dem Fachmann, den er dann wiederum meint, überprüfen zu müssen, natürlich wieder ohne Gewähr.

Die Überprüfung durch den Schornsteinfeger hat also keine erkennbaren Folgen und greifbaren Ergebnisse, für die man ihn haftbar machen könnte. Das schließt jedoch aus, daß es sich hierbei um eine echte Dienstleistung handelt.

3. Kehr- und Überprüfungspflicht

MW2: Nach § 1 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.

MW1: die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters ergeben sich aus dem Schornsteinfegergesetz (SchfG). Danach obliegt ihm u.a. die Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen o.ä. Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV - oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau), vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG.

Die Arbeiten des Schornsteinfegers beziehen sich nach dem SchfG ausschließlich auf die überprüfungspflichtigen Anlagen. Hierzu werden von ihm selbstverständlich sämtliche Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen o.ä. Einrichtungen einbezogen, als wenn sich seit 50 Jahren nichts geändert hätte. Es handelt sich aber dabei um die mehr als grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht der Landesregierung, die mit unglaublicher technischer Unkenntnis den Schornsteinfeger die Kehr- und Überprüfungsordnung selbst gestalten läßt.

Die Vorschrift besagt z.B., daß auch wenig benutzte Schornsteine einmal im Jahr gekehrt werden müssen. Bei Gasfeuerung entsteht aber kein Ruß, noch irgendeine andere Verschmutzung. Es besteht also nicht der geringste Grund, den Schornstein zu kehren. Aber:

MW2: Die Überprüfung der Abgasanlage einer Gasfeuerungsanlage umfaßt eine Reinigung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Überprüfung erforderlich ist oder wenn Querschnittsverringerungen festgestellt werden, die die Funktion der Gasfeuerungsanlage beeinträchtigen.

Was ist eine ordnungsgemäße Überprüfung? Der Schornsteinfeger weiß das auch nicht und denkt sich irgendwelchen Hokuspokus aus, um das Gesicht zu wahren. Es gibt nicht die geringste Wahrscheinlichkeit, daß sich bei der Abgasanlage einer Gasfeuerungsanlage der Querschnitt verringern könnte. Bei Niedertemperaturanlagen kondensiert im Schornstein Wasser, da kann nicht mehr gefegt werden. Hier weicht der Schornsteinfeger auf eine "Abgaswegeüberprüfung" aus, von der er aber auch nicht weiß, wie diese durchzuführen ist. Dazu sagt die Ordnung dies:

1) Abgasanlagen, die durch Kehren nicht gereinigt werden können, sind auf andere Weise zu reinigen.

Wie reinigt man "auf andere Weise" nichtssagenden allgemeinen Floskeln wie Gebrauchsfähigkeit, ordnungsgemäße Überprüfung, Betriebs- und Brandsicherheit, Abgaswegeüberprüfung, Feuerstättenschau, Begehung und Feststellung sind doch keine konkreten Begriffe, aus denen man einen Handlungsbedarf ableiten kann. Leider ist nicht jedem gegeben, solches zu verstehen:

MW2: Forderungen nach einer Neustrukturierung des Schornsteinfegerwesens sind bereits in den vergangenen Jahren von verschiedener Seite an die für den Vollzug der Vorschriften zuständigen Länder herangetragen worden. Gleichwohl halten sowohl der Bund, dem im Übrigen die Gesetzgebungskompetenz für das Schornsteinfeger- und Immissionsschutzrecht obliegt, als auch die weit überwiegende Anzahl der Länder an der Auffassung fest, dass sich die derzeitige Ausgestaltung des Schornsteinfegerwesens, zu der es vergleichbare Regelungen in verschiedenen europäischen Staaten gibt, grundsätzlich bewährt hat. Sie stellt eine flächendeckende und unabhängige Überwachung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit und aus Umweltschutzgründen sicher. Mögliche Kostenreduzierungen bei gleich bleibender Kontrolldichte erscheinen zudem eher zweifelhaft. Politische Mehrheiten für eine Änderung des geltenden Schornsteinfegersystems sind daher z. Z. nicht ersichtlich. Die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit wird jedoch kritisch zu verfolgen sein.

Zunächst einmal stimmt es nicht, daß es irgendwo auf dieser Welt eine vergleichbar unsinnige Regelung gibt. Und bewährt hat sich die deutsche Regelung nur für die Bereicherung der Schornsteinfeger ohne jegliche Gegenleistung. Wenn es hier um ernst zu nehmende Auffassungen ginge, müßten sie durch Statistiken belegbar sein. Das funktioniert schon darum nicht, weil z.B. der Begriff "Brandsicherheit" keine eindeutige technische Definition hat und auch gedeutet werden kann, daß es mit Sicherheit zum Brand kommt. Die flächendeckende Überwachung stellt also etwas sicher, was niemand braucht, da es keine konkrete Definition dafür gibt.

Wir brauchen keine politischen Mehrheiten, sondern wir müssen die belangen, welche die Kehr- und Überprüfungsordnung unter Ignorieren moderner Technik gestaltet haben. Es gibt keinen einzigen Punkt, für den erkennbar wäre, daß er irgendeine Sicherheit, ja, überhaupt irgend etwas bewirken könne. Nicht einmal klare technische Definitionen findet man darin, hier ein Beispiel:

Überprüfungspflicht

(1) Abgasanlagen, Lüftungsanlagen und Abgaswege von Gasfeuerungsanlagen sind auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen

1. bei raumluftabhängigen Feuerstätten, deren Abgasleitung innerhalb der Nutzungseinheit verbrennungsluftumspült ist oder die mit einem Gebläsebrenner und einer Lüftungsöffnung nach außen versehen sind alle zwei Jahre,

2. bei den übrigen raumluftabhängigen Feuerstätten jährlich,

3. bei raumluftunabhängigen Feuerstätten alle zwei Jahre.

Es handelt sich um Gasfeuerstätten. Bei der Verbrennung und dem entstehenden Abgas ist es völlig gleichgültig, wie die Verbrennungsluft zugeführt wird. Darum ist eine Unterscheidung nach "raumluftabhängig" schlichter Unsinn. Unter 1. haben alle "verbrennungsluftumspülten" Anlagen einen Gebläsebrenner und bei 2. ist "übrigen" ein unheimlich klar abgegrenztes Unterscheidungsmerkmal. Mit einem Wort, es handelt sich um reines Gefasel und nicht um eine technisch definierte Anweisung. Die gesamte Kehr- und Überprüfungsordnung ist ein Produkt technischer Analphabeten.

Was kann man sich unter einer Überprüfung auf Gebrauchsfähigkeit nun vorstellen, die nur durch äußere Inaugenscheinnahme und höchstens einigen nichtssagenden Messungen geschieht? Es handelt sich hier nicht um eine klar definierte technische Dienstleistung, sondern um eine dem Schornsteinfeger überlassene Beliebigkeit!

4. Qualifikation und Kompetenz der Schornsteinfeger

MW2: Wie mir vom Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen mitgeteilt worden ist, wird die angeschlossene Abgasleitung ihrer raumluftabhängigen gebläseunterstützten Brennwertfeuerstätte mit Überdruck betrieben.

Gem. § 7 Abs. 7 der Nieders. Feuerungsverordnung müssen diese Abgasleitungen entweder in ständig vom Freien aus dauernd gelüfteten Räumen liegen oder es muß eine ins Freie führende Öffnung von 150 cm2 (alternativ 2 x 75 cm2) vorhanden sein. Letzteres war in den vorherigen Jahren bei Ihnen gegeben. Im Rahmen der letzten Feuerstättenschau ist von Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister festgestellt worden, dass in die Lüftungsöffnung neuerdings eine Katzenklappe eingebaut ist. Dies stellt einen sicherheitsrelevanten Mangel hinsichtlich der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage dar, da im Fall eines Abgasaustritts keine Abgasverdünnung stattfinden kann.

Unsere Katze hat diese neuerdings vom Schornsteinfeger entdeckte Katzenklappe 15 Jahre lang täglich benutzt und ist bereits 5 Jahre tot. Die Klappe wurde auch nicht für die Katze gebaut, denn die hätte viel besser ohne diese die Öffnung benutzen können. Die Öffnung war einmal vorsorglich als Lüftungsöffnung vorgesehen, es stellte sich aber heraus, daß die dadurch mit dem Entlüftungsschacht des Schornsteins entstehende Luftzirkulation den Heizungsraum fast bis auf die Außentemperatur abkühlte. Darum wurde die Öffnung zunächst wieder verschlossen und später für den Auslauf der Katze benutzt.

Ganz abgesehen davon, daß der Schornsteinfeger die Entdeckung der Katzenklappe 20 Jahre lang unterschlagen hat, müßte man von ihm erwarten, daß er in der Lage ist, die Notwendigkeit einer Lüftungsöffnung zu beurteilen. Dem ist jedoch nicht so, er überprüft nur, ob die vorhandene Öffnung einen freien Querschnitt hat. Wenn keine Öffnung da ist, ist er auch zufrieden.

Wenn es sich hier um einen sicherheitsrelevanten Mangel hinsichtlich der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage handelt, müßte folglich der Schornsteinfeger bestraft werden, da er das Leben der Bewohner des Hauses gefährdet hat. Aber leider ist er ja nicht haftbar!

Eine Lüftungsöffnung dient im übrigen der Luftzufuhr und nicht "weil im Fall eines Abgasaustritts keine Abgasverdünnung stattfinden kann", denn die Abgasleitung verläuft im Schornstein und dieser hat keine Verbindung mit dem Raum. Das gleiche Gas wird in der Küche beim Kochen auf dem Gasherd verwendet. Dabei strömen die Abgase in den Raum, ohne Schaden anzurichten.

Im vorliegenden Fall ist das Raumvolumen mehr als 50 m3 und über die Ritzen einer Feuerschutztür mit weiterem Raum verbunden, so daß eine zusätzliche Lüftungsöffnung nicht notwendig ist. Außerdem ist der Heizungsraum über einen Lüftungsschacht im Schornstein direkt mit der Außenluft verbunden.

Eine weitere Kostprobe für Qualitätsarbeit ist:

LIV: Hauptbestandteil der Überprüfung der Brennstoffversorgung ist es ‚ auf Gasgeruch zu achten und die Gaskonzentration im Raum zu bestimmen. Die Gasleitung in der Nutzungseinheit wird zudem in Augenschein genommen. Dies beinhaltet folgende Punkte: Überprüfung - ob die Absperreinrichtungen an Hausanschluß und Zähler frei zugänglich sind - ob die Gasleitung gut befestigt und frei von Anhängseln ist - der Gasleitung auf Korrosion - ob verkleidete Gasleitungen mit Lüftungsöffnungen versehen sind.

- Diese Überprüfung im Rahmen der Feuerstättenschau erfolgt alle 5 Jahre. Sicherlich trägt es ungemein zur Sicherheit bei, wenn der Schornsteinfeger in diesem Abstand den Gasgeruch beachtet und zusätzlich noch die Gaskonzentration mißt. Wenn man dann auch noch beobachtet, wie dilettantisch der Schornsteinfeger diese "sicherheitsrelevante Überprüfung" durchführt, dann weiß man, warum er keine Gewährleistung übernimmt.

Der Schornsteinfeger ist von der modernen Technik völlig überfordert. Er überprüft, wie er das nennt, mit rührender Hilflosigkeit komplexe Geräte durch äußere Inaugenscheinnahme oder unverstandene, überflüssige Messungen und kennt nicht die geringsten technischen Zusammenhänge und physikalischen Grundlagen. Die Katzenklappe ist der schlagende Beweis für diese Inkompetenz.

5. Vortäuschung von Leistungen

Weil kein Mensch weiß, wie "Feststellung und Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit)" eigentlich zu bewerkstelligen ist, kann der Schornsteinfeger sich jeden Unsinn ausdenken. So reicht zum Beispiel schon eine einfache Inaugenscheinnahme aus, um seine Pflicht zu erfüllen.

MW2: Die Feuerstättenschau beinhaltet eine lnaugenscheinnahme der gesamten Feuerungsanlage (Schornstein, Schacht, Abgasleitung, Verbindungsstück und Feuerstätte) von allen vier Seiten, von der Sohle bis zur Mündung der Abgasleitung sowie eine Überprüfung der Brennstoffversorgung in der Nutzungseinheit. Auch die für die Feuerstätte benötigte Verbrennungsluftversorgung wird überprüft. Durch die Verbrennungsluftversorgung soll sichergestellt werden, dass der Feuerstätte dauerhaft ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird, um eine vollständige Verbrennung des eingesetzten Brennstoffes zu gewährleisten.

Wenn sich der Schornsteinfeger also den Schornstein von allen vier Seiten durch alle Etagen angesehen hat, hat er ihn überprüft. Und was bedeutet das für die Sicherheit? Rechtfertigt "eine lnaugenscheinnahme der gesamten Feuerungsanlage (Schornstein, Schacht, Abgasleitung, Verbindungsstück und Feuerstätte) von allen vier Seiten, von der Sohle bis zur Mündung der Abgasleitung" wirklich die Einschränkung des Artikel 13 GG? Das ist keinem Bürger zu vermitteln.

Ein Glanzstück an Täuschung stellt die Abgaswegeüberprüfung dar, die der Schornsteinfeger erfunden hat, weil er Plastikrohre beim besten Willen nicht mehr kehren kann.

MW2: Brennwertfeuerstätten unterscheiden sich von anderen Gasfeuerstätten (ohne Brennwertnutzung) durch die stärkere Abkühlung der Abgase in einem zusätzlichen Wärmetauscher. Die Verbrennungsvorgänge selbst sind identisch. Daher findet man in der Feuerstätte bis zum zusätzlichen Wärmetauscher die gleichen Bedingungen vor. Auch bei der Gasaufbereitung im Brenner, der Verbrennungsluftzumischung und der Führung der Heizgase in der Feuerstätte ergeben sich im Vergleich zu anderen Gasfeuerstätten mit Brennern mit Gebläse keine Unterschiede. Die Abgase haben zwar geringere Temperaturen, bestehen aber aus den gleichen Stoffen. Durch die Auskondensierung von Wasserdampf und die geringere Temperatur sind die Abgase von Brennwertfeuerstätten dichter als Abgase anderer Gasfeuerstätten. Wegen ihres höheren spezifischen Gewichts können sie daher beim Austritt aus der Feuerungsanlage andere Gase, z. B. Luft, verdrängen. Die hohe Dichte der Abgase kann unter bestimmten Witterungsbedingungen dazu führen, dass sie bei einem Austritt in den Schacht nach unten strömen und in den Aufstellraum der Feuerstätte gelangen. Diese Möglichkeit wird verstärkt, wenn durch Leckage oder unzureichende Raumlüftung im Aufstellraum Unterdruck gegenüber der Umgebung vorhanden ist.

Beim Einsatz von Gebläsen zum Betrieb von Feuerungsanlagen kann es zum Überdruck gegenüber der Umgebung kommen. Infolge dessen können Heiz- oder Abgase über undichte Stellen der Feuerstätte in das Gebäude gelangen. Oftmals tritt Abgas über den Siphon aus.

Schlimmer als mit dieser Belehrung kann man die Naturgesetze nicht auf den Kopf stellen. Die Dichte eines Gases ist temperaturabhängig und bei höheren Temperaturen immer geringer. Daher kann warmes Gas kaltes Gas nur nach unten verdrängen, indem es selbst aufsteigt. Unser ganzes Wettergeschehen basiert darauf. Ein Leck in der Abgasleitung hätte zur Folge, daß Wasser austritt und ein Siphon wurde erfunden, um Gase abzusperren, warum sollte ausgerechnet dort Abgas austreten?

Eine Freude für die Hersteller von Heizungsanlagen dürfte diese Behauptung darstellen:

MW2: Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass jede Feuerungsanlage für den Betreiber und das Gebäude ein bestimmtes Sicherheitsrisiko darstellt. Ein Restrisiko ist auch dann gegeben, wenn die Feuerungsanlage mit Sicherungseinrichtungen versehen ist, die bei bestimmten Betriebszuständen die Feuerstätte abschalten. Sicherheitseinrichtungen sprechen in der Regel nur an, wenn Betriebszustände eingetreten sind, die einen weiteren Betrieb der Feuerungsanlage nicht mehr zulassen. Zwischenstadien werden nicht berücksichtigt, da sie den Betrieb der Feuerungsanlage zu häufig unterbrechen würden. Bei der vorbeugenden Überprüfung durch das Schornsteinfegerhandwerk werden jedoch auch Betriebszustände erkannt, die auf die Entwicklung einer Gefahr hinweisen, auf die die Sicherheitseinrichtung nicht oder noch nicht anspricht.

Also sind die Geräte so schlecht konstruiert, daß sie laufend in falschen Betriebszuständen arbeiten und die Sicherheitseinrichtungen deshalb nicht ansprechen dürfen, damit die Geräte nicht dauernd ausfallen. Das wird aber durch den Schornsteinfeger im Abstand von mindestens einem Jahr erkannt! Konsequenter Weise müßten nun alle Geräte aufgrund der Erkenntnis des Schornsteinfegers wegen Umweltverschmutzung außer Betrieb genommen werden. Aber zum Glück kann man den Schornsteinfeger nicht ernst nehmen, nur, er ist eine ärgerliche Zumutung für den Bürger, der für den Nichtsnutz Gebühren zahlen muß.

6. Zusammenfassung

Die Schornsteinfeger haben sich dank Absicherung durch das Gesetz in einer Scheinwelt verbarrikadiert, die sich durch moderne Technik immer weiter von der Realität entfernt. Obwohl sie von ihrer Ausbildung her nicht den geringsten Zugang zur Technik haben, maßen sie sich an, diese überprüfen zu können. Sie erfinden dazu nichtssagende Begriffe und spielen sich mit diesen als Lehrmeister der Menschheit auf.

Das Schornsteinfegergesetz wurde verkündet, als die moderne technische Entwicklung noch nicht vorhersehbar war. Daher konnte diese auch nicht berücksichtigt werden, und der Schornsteinfeger war der autorisierte Fachmann. Er hat es verstanden, diesen Mythus aufrecht zu erhalten, obwohl er längst völlig überfordert ist.

Autorisiert wird er durch die Kehr- und Überprüfungsordnung, die er jedoch praktisch selbst festlegt. Hier hat der Gesetzgeber versäumt, entsprechende Fachkompetenz zu fordern, mit der die technische Entwicklung berücksichtigt wird. Aber die Verantwortung trägt das jeweilige Land. Es ist daher grobe Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn eine solche schwachsinnige Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt wird, die keinem Bürger zu vermitteln ist.

Oben wurde gezeigt, wie derjenige, der sich beschwert, für dumm verkauft wird und das ohnmächtig hinnehmen muß. Hier geht es um die Diskriminierung aller Bürger durch die Schornsteinfeger, die mit Staatsgewalt in die Häuser eindringen, um sinnlosen Hokuspokus zu veranstalten und dafür Gebühren zu kassieren. Sie können nicht den geringsten Beweis dafür erbringen, daß die von ihnen angeblich erbrachte Leistung irgendeinen Sinn hat.

Die Schornsteinfeger beziehen ihre Existenzberechtigung ausschließlich aus dem SchfG. Würde das gestrichen, wären sie arbeitslos. Das ist der einzige Grund, daß es eben nicht gestrichen wird. Dagegen stehen aber alle Bürger, die diese nichtsnutzigen Schmarotzer mit ihren Gebühren bezahlen müssen. Man müßte dem Schornsteinfeger doch zumuten können, daß er sich auf echte Dienstleistungen besinnt und diese auf dem freien Markt anbietet.