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Autor: Prof. Wellhausen 1. Einleitung
Für das Schornsteinfegerhandwerk
besteht in Deutschland eine weltweit einmalige Besonderheit: seine Aufgaben
sind gesetzlich geregelt (Schornsteinfegergesetz SchfG). Durch die technische
Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte wurden diesem Gesetz und damit diesem
angeblichen Handwerk jedoch sämtliche Grundlagen entzogen. Normalerweise
wären die Schornsteinfeger, wie zum Beispiel die Besenbinder, längst
verschwunden. Aber die Hürden, ein unsinniges Gesetz zu streichen, sind in
unserer Demokratie so hoch gesetzt, daß sie praktisch unüberwindlich sind,
zumal, wenn es von einer Lobby getragen wird. So entstand die paradoxe Situation, daß das
Schornsteinfegerhandwerk nur darum noch existiert, weil es dem Bürger per
Gesetz aufgezwungen wird. Dem Schornsteinfeger obliegt nunmehr, über seine
offensichtliche Überflüssigkeit hinwegzutäuschen. Darum biedert er sich an
mit: "Ihr Schornsteinfeger kommt", Eine solche Eigenreklame mit allgemeinen im
Grunde nichtssagenden Begriffen zeigt eine gewisse Hilflosigkeit in der
Begründung des Berufstandes und seiner Zwangsberatung, die keiner braucht. Bei einer Beschwerde bekommt man bundesweit die
gleiche Antwort, weil es das Schornsteinfegergesetz gibt, muß der
Schornsteinfeger seine Leistungen nach einer Kehr- und Überprüfungsordnung
absolvieren. So wird also die fehlende technische Notwendigkeit durch das
Gesetz ersetzt. Dadurch wird der sich gegen solchen Unfug wehrende Bürger vor
Gericht grundsätzlich zum Verlierer, denn wenn das Gesetz das vorschreibt,
können die Richter nicht anders entscheiden, es ist ja nicht ihre Aufgabe,
Gesetze anzuzweifeln, sondern diese anzuwenden. Um aus diesem Teufelskreis herauszukommen, kann
man nur den Schornsteinfeger selbst belangen, indem man ihm Pflichtverletzung
oder groben Unfug nachweist. Das geht wiederum auch nicht, da er sich strikt
an die im Gesetz verankerte Kehr- und Überprüfungsordnung hält. Dazu heißt es
im SchfG: (2) Die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesinnungsverbandes
des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im
Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen
Zusammenschlüsse von Hauseigentümern zum Zweck der Erhaltung der
Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr-
und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten,
Rauchableitungen Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen
Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Verantwortlich für die Kehr- und
Überprüfungsordnung ist also die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle, welche offensichtlich von keiner eigenen Sachkenntnis
getrübt, den Wünschen der Schornsteinfegerinnung hörig ist. Die hier
festgelegten Fakten sind unrealistisch und orientieren sich an überholten
Zuständen längst vergangener Zeiten. In Niedersachsen ist dafür das Ministerium
für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (MW) zuständig. Dem Gutachten liegen zwei Schreiben (MW1 und
MW2) des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (MW) und ein
Schreiben des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (LIV)
zugrunde, die aber erst nach massiver Androhung weitergehender Beschwerde
zustande kamen. Anhand dieser Unterlagen soll nun gezeigt werden, wie ein
Gesetz mißbraucht wird, das keine Grundlage mehr hat. 2. Gewährleistung der Schornsteinfeger
Obwohl sich die Schornsteinfeger als Handwerker
bezeichnen, übernehmen sie keine Gewährleistung. Das ist nicht verwunderlich,
da Ihre Leistungen nur mit Allgemeinplätzen beschrieben sind: MW1: Die Überprüfung dient der Feststellung
und Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), die dann
als gegeben anzusehen ist, wenn die der Feuerstättenschau unterliegenden
Objekte zum Zeitpunkt der Prüfung entsprechend den Bestimmungen der
Bauordnung sowie der zu ihrer Durchführung ergangenen Erlasse und DIN-Normen
keinerlei Mängel aufweisen, die durch äußere Beschau festgestellt werden
können. Der gleiche Abschnitt ist genauso im zweiten
Schreiben (MW2) nachzulesen, es handelt sich also um eine bewährte
Einheitsantwort. Im allgemeinen liegt die Bauordnung bei der Erstellung
dieser Objekte zugrunde und es erfolgt eine Bauabnahme. Jede Änderung der
Anlagen muß wiederum genehmigt werden. Der Schornsteinfeger überprüft
folglich alle 5 Jahre in der "Feuerstättenschau" ob die Genehmigung
richtig war. Damit hat er keine Verantwortung und im Schadensfall kann man
ihm kein Versäumnis nachweisen, da er ja nichts getan hat, als die Bauabnahme
durch äußere Beschau zu bestätigen. Die Schornsteinfegerinnung weist alle
Verantwortung weit von sich: LIV: Bei der Überprüfung der
Brennstoffversorgung im Rahmen der Feuerstättenschau handelt es sich nicht um
eine aufwendige Prüfung im Sinne des einschlägigen technischen Regelwerks.
... Die Tätigkeit des Schornsteinfegerhandwerks ersetzt nicht die dem
Anlagenbetreiber nach anderen Rechtsvorschriften obliegende
Überprüfungspflichten. Damit verbunden ist die Diffamierung des
Wartungsdienstes: MW1: Das Schornsteinfegerhandwerk sieht seine
Aufgabe vielmehr u.a. darin, den gemeinsamen Kunden darüber aufzuklären, eine
eingehende Überprüfung durch das Vertragsinstallationsunternehmen durchführen
zu lassen. Erst dann ist eine größtmögliche Sicherheit gegeben. MW2: Die Trennung von - freiwilliger -
Wartung durch das Fachunternehmen und Überwachung durch das neutrale
Schornsteinfegerhandwerk hat sich bewährt. Für den Anlagenbetreiber hat diese
Regelung den Vorteil, dass das Ergebnis nicht von möglichen eigenen
wirtschaftlichen Interessen des Wartungsunternehmens abhängig ist. Bei Schadensfällen oder Unfällen kann sich der
Schornsteinfeger immer damit herausreden, daß zum Zeitpunkt seiner
Besichtigung noch alles in Ordnung war, selbst wenn er offensichtliche Fehler
nicht bemerkte. Damit bestätigt er jedoch selbst, daß er die
"Feuersicherheit", was immer das auch sein mag, entgegen seiner
Behauptung in keiner Weise sicherstellen kann. Da er auch bei Feststellung
von angeblichen Fehlern lediglich auf den Wartungsdienst verweist, übernimmt
er dort auch nicht die geringste Verantwortung, sondern überläßt die
Gewährleistung dem Fachmann, den er dann wiederum meint, überprüfen zu
müssen, natürlich wieder ohne Gewähr. Die Überprüfung durch den Schornsteinfeger hat
also keine erkennbaren Folgen und greifbaren Ergebnisse, für die man ihn
haftbar machen könnte. Das schließt jedoch aus, daß es sich hierbei um eine
echte Dienstleistung handelt. 3. Kehr- und Überprüfungspflicht
MW2: Nach § 1 Abs. 1 des
Schornsteinfegergesetzes (SchfG) sind die Eigentümer von Grundstücken und
Räumen verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen
fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. MW1: die Aufgaben des
Bezirksschornsteinfegermeisters ergeben sich aus dem Schornsteinfegergesetz
(SchfG). Danach obliegt ihm u.a. die Überprüfung sämtlicher Schornsteine,
Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen o.ä. Einrichtungen auf
ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und
Überprüfungsordnung, der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
- 1. BlmSchV - oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch
persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in
einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau), vgl. § 13
Abs. 1 Nr. 2 SchfG. Die Arbeiten des Schornsteinfegers beziehen sich
nach dem SchfG ausschließlich auf die überprüfungspflichtigen Anlagen. Hierzu
werden von ihm selbstverständlich sämtliche Schornsteine, Feuerstätten,
Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen o.ä. Einrichtungen einbezogen, als
wenn sich seit 50 Jahren nichts geändert hätte. Es handelt sich aber dabei um
die mehr als grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht der
Landesregierung, die mit unglaublicher technischer Unkenntnis den
Schornsteinfeger die Kehr- und Überprüfungsordnung selbst gestalten
läßt. Die Vorschrift besagt z.B., daß auch wenig
benutzte Schornsteine einmal im Jahr gekehrt werden müssen. Bei Gasfeuerung
entsteht aber kein Ruß, noch irgendeine andere Verschmutzung. Es besteht also
nicht der geringste Grund, den Schornstein zu kehren. Aber: MW2: Die Überprüfung der Abgasanlage einer
Gasfeuerungsanlage umfaßt eine Reinigung, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Überprüfung erforderlich ist oder wenn Querschnittsverringerungen
festgestellt werden, die die Funktion der Gasfeuerungsanlage beeinträchtigen. Was ist eine ordnungsgemäße Überprüfung? Der
Schornsteinfeger weiß das auch nicht und denkt sich irgendwelchen Hokuspokus
aus, um das Gesicht zu wahren. Es gibt nicht die geringste
Wahrscheinlichkeit, daß sich bei der Abgasanlage einer Gasfeuerungsanlage der
Querschnitt verringern könnte. Bei Niedertemperaturanlagen kondensiert im
Schornstein Wasser, da kann nicht mehr gefegt werden. Hier weicht der
Schornsteinfeger auf eine "Abgaswegeüberprüfung" aus, von der er
aber auch nicht weiß, wie diese durchzuführen ist. Dazu sagt die Ordnung
dies: 1) Abgasanlagen, die durch Kehren nicht
gereinigt werden können, sind auf andere Weise zu reinigen. Wie reinigt man "auf andere Weise"
nichtssagenden allgemeinen Floskeln wie Gebrauchsfähigkeit, ordnungsgemäße
Überprüfung, Betriebs- und Brandsicherheit, Abgaswegeüberprüfung,
Feuerstättenschau, Begehung und Feststellung sind doch keine konkreten
Begriffe, aus denen man einen Handlungsbedarf ableiten kann. Leider ist nicht
jedem gegeben, solches zu verstehen: MW2: Forderungen nach einer Neustrukturierung
des Schornsteinfegerwesens sind bereits in den vergangenen Jahren von
verschiedener Seite an die für den Vollzug der Vorschriften zuständigen
Länder herangetragen worden. Gleichwohl halten sowohl der Bund, dem im
Übrigen die Gesetzgebungskompetenz für das Schornsteinfeger- und
Immissionsschutzrecht obliegt, als auch die weit überwiegende Anzahl der
Länder an der Auffassung fest, dass sich die derzeitige Ausgestaltung des
Schornsteinfegerwesens, zu der es vergleichbare Regelungen in verschiedenen
europäischen Staaten gibt, grundsätzlich bewährt hat. Sie stellt eine
flächendeckende und unabhängige Überwachung von kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und
Brandsicherheit und aus Umweltschutzgründen sicher. Mögliche
Kostenreduzierungen bei gleich bleibender Kontrolldichte erscheinen zudem
eher zweifelhaft. Politische Mehrheiten für eine Änderung des geltenden
Schornsteinfegersystems sind daher z. Z. nicht ersichtlich. Die weitere
Entwicklung in dieser Angelegenheit wird jedoch kritisch zu verfolgen sein. Zunächst einmal stimmt es nicht, daß es irgendwo
auf dieser Welt eine vergleichbar unsinnige Regelung gibt. Und bewährt hat
sich die deutsche Regelung nur für die Bereicherung der Schornsteinfeger ohne
jegliche Gegenleistung. Wenn es hier um ernst zu nehmende Auffassungen ginge,
müßten sie durch Statistiken belegbar sein. Das funktioniert schon darum
nicht, weil z.B. der Begriff "Brandsicherheit" keine eindeutige
technische Definition hat und auch gedeutet werden kann, daß es mit Sicherheit
zum Brand kommt. Die flächendeckende Überwachung stellt also etwas sicher,
was niemand braucht, da es keine konkrete Definition dafür gibt. Wir brauchen keine politischen Mehrheiten,
sondern wir müssen die belangen, welche die Kehr- und Überprüfungsordnung
unter Ignorieren moderner Technik gestaltet haben. Es gibt keinen einzigen
Punkt, für den erkennbar wäre, daß er irgendeine Sicherheit, ja, überhaupt
irgend etwas bewirken könne. Nicht einmal klare technische Definitionen
findet man darin, hier ein Beispiel: Überprüfungspflicht
(1) Abgasanlagen,
Lüftungsanlagen und Abgaswege von Gasfeuerungsanlagen sind auf ihre
Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen 1. bei raumluftabhängigen Feuerstätten, deren
Abgasleitung innerhalb der Nutzungseinheit verbrennungsluftumspült ist oder
die mit einem Gebläsebrenner und einer Lüftungsöffnung nach außen versehen
sind alle zwei Jahre, 2. bei den übrigen raumluftabhängigen Feuerstätten
jährlich, 3. bei raumluftunabhängigen Feuerstätten alle
zwei Jahre. Es handelt sich um Gasfeuerstätten. Bei der
Verbrennung und dem entstehenden Abgas ist es völlig gleichgültig, wie die
Verbrennungsluft zugeführt wird. Darum ist eine Unterscheidung nach
"raumluftabhängig" schlichter Unsinn. Unter 1. haben alle
"verbrennungsluftumspülten" Anlagen einen Gebläsebrenner und bei 2.
ist "übrigen" ein unheimlich klar abgegrenztes
Unterscheidungsmerkmal. Mit einem Wort, es handelt sich um reines Gefasel und
nicht um eine technisch definierte Anweisung. Die gesamte Kehr- und
Überprüfungsordnung ist ein Produkt technischer Analphabeten. Was kann man sich unter einer Überprüfung auf
Gebrauchsfähigkeit nun vorstellen, die nur durch äußere Inaugenscheinnahme
und höchstens einigen nichtssagenden Messungen geschieht? Es handelt sich
hier nicht um eine klar definierte technische Dienstleistung, sondern um eine
dem Schornsteinfeger überlassene Beliebigkeit! 4. Qualifikation und Kompetenz der
Schornsteinfeger
MW2: Wie mir vom
Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen
mitgeteilt worden ist, wird die angeschlossene Abgasleitung ihrer
raumluftabhängigen gebläseunterstützten Brennwertfeuerstätte mit Überdruck
betrieben. Gem. § 7 Abs. 7 der Nieders.
Feuerungsverordnung müssen diese Abgasleitungen entweder in ständig vom
Freien aus dauernd gelüfteten Räumen liegen oder es muß eine ins Freie
führende Öffnung von 150 cm2 (alternativ 2 x 75 cm2) vorhanden sein.
Letzteres war in den vorherigen Jahren bei Ihnen gegeben. Im Rahmen der
letzten Feuerstättenschau ist von Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister
festgestellt worden, dass in die Lüftungsöffnung neuerdings eine Katzenklappe
eingebaut ist. Dies stellt einen sicherheitsrelevanten Mangel hinsichtlich
der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage dar, da im Fall eines
Abgasaustritts keine Abgasverdünnung stattfinden kann. Unsere Katze hat diese neuerdings vom
Schornsteinfeger entdeckte Katzenklappe 15 Jahre lang täglich benutzt und ist
bereits 5 Jahre tot. Die Klappe wurde auch nicht für die Katze gebaut, denn
die hätte viel besser ohne diese die Öffnung benutzen können. Die Öffnung war
einmal vorsorglich als Lüftungsöffnung vorgesehen, es stellte sich aber
heraus, daß die dadurch mit dem Entlüftungsschacht des Schornsteins
entstehende Luftzirkulation den Heizungsraum fast bis auf die Außentemperatur
abkühlte. Darum wurde die Öffnung zunächst wieder verschlossen und später für
den Auslauf der Katze benutzt. Ganz abgesehen davon, daß der Schornsteinfeger
die Entdeckung der Katzenklappe 20 Jahre lang unterschlagen hat, müßte man
von ihm erwarten, daß er in der Lage ist, die Notwendigkeit einer
Lüftungsöffnung zu beurteilen. Dem ist jedoch nicht so, er überprüft nur, ob
die vorhandene Öffnung einen freien Querschnitt hat. Wenn keine Öffnung da
ist, ist er auch zufrieden. Wenn es sich hier um einen sicherheitsrelevanten
Mangel hinsichtlich der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage
handelt, müßte folglich der Schornsteinfeger bestraft werden, da er das Leben
der Bewohner des Hauses gefährdet hat. Aber leider ist er ja nicht haftbar! Eine Lüftungsöffnung dient im übrigen der
Luftzufuhr und nicht "weil im Fall eines Abgasaustritts keine
Abgasverdünnung stattfinden kann", denn die Abgasleitung verläuft im
Schornstein und dieser hat keine Verbindung mit dem Raum. Das gleiche Gas
wird in der Küche beim Kochen auf dem Gasherd verwendet. Dabei strömen die
Abgase in den Raum, ohne Schaden anzurichten. Im vorliegenden Fall ist das Raumvolumen mehr
als 50 m3 und über die Ritzen einer Feuerschutztür mit weiterem Raum
verbunden, so daß eine zusätzliche Lüftungsöffnung nicht notwendig ist.
Außerdem ist der Heizungsraum über einen Lüftungsschacht im Schornstein
direkt mit der Außenluft verbunden. Eine weitere Kostprobe für Qualitätsarbeit ist: LIV: Hauptbestandteil der Überprüfung der
Brennstoffversorgung ist es ‚ auf Gasgeruch zu achten und die
Gaskonzentration im Raum zu bestimmen. Die Gasleitung in der Nutzungseinheit
wird zudem in Augenschein genommen. Dies beinhaltet folgende Punkte:
Überprüfung - ob die Absperreinrichtungen an Hausanschluß und Zähler frei
zugänglich sind - ob die Gasleitung gut befestigt und frei von Anhängseln ist
- der Gasleitung auf Korrosion - ob verkleidete Gasleitungen mit
Lüftungsöffnungen versehen sind. - Diese Überprüfung im Rahmen der
Feuerstättenschau erfolgt alle 5 Jahre. Sicherlich trägt es ungemein zur
Sicherheit bei, wenn der Schornsteinfeger in diesem Abstand den Gasgeruch
beachtet und zusätzlich noch die Gaskonzentration mißt. Wenn man dann auch
noch beobachtet, wie dilettantisch der Schornsteinfeger diese
"sicherheitsrelevante Überprüfung" durchführt, dann weiß man, warum
er keine Gewährleistung übernimmt. Der Schornsteinfeger ist von der modernen
Technik völlig überfordert. Er überprüft, wie er das nennt, mit rührender
Hilflosigkeit komplexe Geräte durch äußere Inaugenscheinnahme oder
unverstandene, überflüssige Messungen und kennt nicht die geringsten
technischen Zusammenhänge und physikalischen Grundlagen. Die Katzenklappe ist
der schlagende Beweis für diese Inkompetenz. 5. Vortäuschung von Leistungen
Weil kein Mensch weiß, wie
"Feststellung und Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und
Brandsicherheit)" eigentlich zu bewerkstelligen ist, kann der Schornsteinfeger
sich jeden Unsinn ausdenken. So reicht zum Beispiel schon eine einfache
Inaugenscheinnahme aus, um seine Pflicht zu erfüllen. MW2: Die Feuerstättenschau beinhaltet eine
lnaugenscheinnahme der gesamten Feuerungsanlage (Schornstein, Schacht, Abgasleitung,
Verbindungsstück und Feuerstätte) von allen vier Seiten, von der Sohle bis
zur Mündung der Abgasleitung sowie eine Überprüfung der Brennstoffversorgung
in der Nutzungseinheit. Auch die für die Feuerstätte benötigte
Verbrennungsluftversorgung wird überprüft. Durch die
Verbrennungsluftversorgung soll sichergestellt werden, dass der Feuerstätte
dauerhaft ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird, um eine vollständige
Verbrennung des eingesetzten Brennstoffes zu gewährleisten. Wenn sich der Schornsteinfeger also den
Schornstein von allen vier Seiten durch alle Etagen angesehen hat, hat er ihn
überprüft. Und was bedeutet das für die Sicherheit? Rechtfertigt "eine
lnaugenscheinnahme der gesamten Feuerungsanlage (Schornstein, Schacht,
Abgasleitung, Verbindungsstück und Feuerstätte) von allen vier Seiten, von
der Sohle bis zur Mündung der Abgasleitung" wirklich die
Einschränkung des Artikel 13 GG? Das ist keinem Bürger zu vermitteln. Ein Glanzstück an Täuschung stellt die
Abgaswegeüberprüfung dar, die der Schornsteinfeger erfunden hat, weil er
Plastikrohre beim besten Willen nicht mehr kehren kann. MW2: Brennwertfeuerstätten unterscheiden sich
von anderen Gasfeuerstätten (ohne Brennwertnutzung) durch die stärkere
Abkühlung der Abgase in einem zusätzlichen Wärmetauscher. Die
Verbrennungsvorgänge selbst sind identisch. Daher findet man in der
Feuerstätte bis zum zusätzlichen Wärmetauscher die gleichen Bedingungen vor.
Auch bei der Gasaufbereitung im Brenner, der Verbrennungsluftzumischung und
der Führung der Heizgase in der Feuerstätte ergeben sich im Vergleich zu
anderen Gasfeuerstätten mit Brennern mit Gebläse keine Unterschiede. Die
Abgase haben zwar geringere Temperaturen, bestehen aber aus den gleichen
Stoffen. Durch die Auskondensierung von Wasserdampf und die geringere
Temperatur sind die Abgase von Brennwertfeuerstätten dichter als Abgase
anderer Gasfeuerstätten. Wegen ihres höheren spezifischen Gewichts können sie
daher beim Austritt aus der Feuerungsanlage andere Gase, z. B. Luft,
verdrängen. Die hohe Dichte der Abgase kann unter bestimmten
Witterungsbedingungen dazu führen, dass sie bei einem Austritt in den Schacht
nach unten strömen und in den Aufstellraum der Feuerstätte gelangen. Diese
Möglichkeit wird verstärkt, wenn durch Leckage oder unzureichende Raumlüftung
im Aufstellraum Unterdruck gegenüber der Umgebung vorhanden ist. Beim Einsatz von Gebläsen zum Betrieb von
Feuerungsanlagen kann es zum Überdruck gegenüber der Umgebung kommen. Infolge
dessen können Heiz- oder Abgase über undichte Stellen der Feuerstätte in das
Gebäude gelangen. Oftmals tritt Abgas über den Siphon aus. Schlimmer als mit dieser Belehrung kann man die
Naturgesetze nicht auf den Kopf stellen. Die Dichte eines Gases ist
temperaturabhängig und bei höheren Temperaturen immer geringer. Daher kann
warmes Gas kaltes Gas nur nach unten verdrängen, indem es selbst aufsteigt.
Unser ganzes Wettergeschehen basiert darauf. Ein Leck in der Abgasleitung
hätte zur Folge, daß Wasser austritt und ein Siphon wurde erfunden, um Gase
abzusperren, warum sollte ausgerechnet dort Abgas austreten? Eine Freude für die Hersteller von
Heizungsanlagen dürfte diese Behauptung darstellen: MW2: Zusammenfassend bleibt festzuhalten,
dass jede Feuerungsanlage für den Betreiber und das Gebäude ein bestimmtes
Sicherheitsrisiko darstellt. Ein Restrisiko ist auch dann gegeben, wenn die
Feuerungsanlage mit Sicherungseinrichtungen versehen ist, die bei bestimmten
Betriebszuständen die Feuerstätte abschalten. Sicherheitseinrichtungen
sprechen in der Regel nur an, wenn Betriebszustände eingetreten sind, die
einen weiteren Betrieb der Feuerungsanlage nicht mehr zulassen.
Zwischenstadien werden nicht berücksichtigt, da sie den Betrieb der
Feuerungsanlage zu häufig unterbrechen würden. Bei der vorbeugenden
Überprüfung durch das Schornsteinfegerhandwerk werden jedoch auch
Betriebszustände erkannt, die auf die Entwicklung einer Gefahr hinweisen, auf
die die Sicherheitseinrichtung nicht oder noch nicht anspricht. Also sind die Geräte so schlecht konstruiert,
daß sie laufend in falschen Betriebszuständen arbeiten und die
Sicherheitseinrichtungen deshalb nicht ansprechen dürfen, damit die Geräte
nicht dauernd ausfallen. Das wird aber durch den Schornsteinfeger im Abstand
von mindestens einem Jahr erkannt! Konsequenter Weise müßten nun alle Geräte
aufgrund der Erkenntnis des Schornsteinfegers wegen Umweltverschmutzung außer
Betrieb genommen werden. Aber zum Glück kann man den Schornsteinfeger nicht
ernst nehmen, nur, er ist eine ärgerliche Zumutung für den Bürger, der für
den Nichtsnutz Gebühren zahlen muß. 6. Zusammenfassung
Die Schornsteinfeger haben sich
dank Absicherung durch das Gesetz in einer Scheinwelt verbarrikadiert, die
sich durch moderne Technik immer weiter von der Realität entfernt. Obwohl sie
von ihrer Ausbildung her nicht den geringsten Zugang zur Technik haben, maßen
sie sich an, diese überprüfen zu können. Sie erfinden dazu nichtssagende
Begriffe und spielen sich mit diesen als Lehrmeister der Menschheit auf. Das Schornsteinfegergesetz wurde verkündet, als
die moderne technische Entwicklung noch nicht vorhersehbar war. Daher konnte
diese auch nicht berücksichtigt werden, und der Schornsteinfeger war der
autorisierte Fachmann. Er hat es verstanden, diesen Mythus aufrecht zu
erhalten, obwohl er längst völlig überfordert ist. Autorisiert wird er durch die Kehr- und
Überprüfungsordnung, die er jedoch praktisch selbst festlegt. Hier hat der
Gesetzgeber versäumt, entsprechende Fachkompetenz zu fordern, mit der die
technische Entwicklung berücksichtigt wird. Aber die Verantwortung trägt das
jeweilige Land. Es ist daher grobe Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn eine
solche schwachsinnige Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt wird, die
keinem Bürger zu vermitteln ist. Oben wurde gezeigt, wie derjenige, der sich
beschwert, für dumm verkauft wird und das ohnmächtig hinnehmen muß. Hier geht
es um die Diskriminierung aller Bürger durch die Schornsteinfeger, die mit
Staatsgewalt in die Häuser eindringen, um sinnlosen Hokuspokus zu
veranstalten und dafür Gebühren zu kassieren. Sie können nicht den geringsten
Beweis dafür erbringen, daß die von ihnen angeblich erbrachte Leistung
irgendeinen Sinn hat. Die Schornsteinfeger beziehen ihre
Existenzberechtigung ausschließlich aus dem SchfG. Würde das gestrichen,
wären sie arbeitslos. Das ist der einzige Grund, daß es eben nicht gestrichen
wird. Dagegen stehen aber alle Bürger, die diese nichtsnutzigen Schmarotzer mit
ihren Gebühren bezahlen müssen. Man müßte dem Schornsteinfeger doch zumuten
können, daß er sich auf echte Dienstleistungen besinnt und diese auf dem
freien Markt anbietet. |
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