Stand 13.09.07
Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
A. Problem und Ziel
Das Schornsteinfegerrecht muss an
das Gemeinschaftsrecht angepasst werden. Dabei ist
dafür Sorge zu tragen, dass nicht
gleichzeitig unvertretbare Einbußen an Betriebs- und
Brandsicherheit, dem Umweltschutz,
dem Ziel der Energieeinsparung oder dem Klimaschutz
entstehen.
B. Lösung
Die dem Gemeinschaftsrecht
widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben oder
gemeinschaftsrechtskonform
umgestaltet. Um sicherzustellen, dass keine unvertretbaren
Einbußen an den genannten Gütern
des Allgemeininteresses zu befürchten sind, werden
Kehrbezirke beibehalten. Die oder
der Bezirksbevollmächtigte übernimmt im Wesentlichen
Kontrollaufgaben, die andernfalls
durch eine staatliche Behörde wahrgenommen werden
müssten. Die Verbraucherinnen und
Verbraucher können sich künftig in weiten Teilen ihren
Schornsteinfeger selbst aussuchen.
Für die Bezirksschornsteinfegermeister nach altem Recht
werden angemessene
Übergangsregelungen getroffen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf
die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und
Kommunen
1. Ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Mit Vollzugsaufwand
Für den Bund entsteht ein
finanzieller Aufwand durch die Führung des
Schornsteinfegerregisters. Dieser
dürfte sich jedoch in sehr geringem Rahmen halten.
Zusätzliches Personal bei Ländern
und Gemeinden dürfte nicht benötigt werden. Der
Gesamtzeitaufwand für den Vollzug
des Gesetzes dürfte bei den Ländern und Kommunen
gegenüber dem bisherigen
Schornsteinfegerrecht im Ergebnis voraussichtlich eher geringer
ausfallen.
E. Sonstige Kosten
Im Vergleich zum bisherigen Recht
entstehen der Wirtschaft und insbesondere den
mittelständischen Unternehmen
keine höheren Kosten. Durch den größeren Wettbewerb
können senkende Auswirkungen auf
die Einzelpreise entstehen, diese dürften sich aber in
geringem Rahmen halten.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das
Verbraucherpreisniveau sind nicht
zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der Gesetzentwurf enthält eine
neue Informationspflicht. Im Rahmen der ex-ante Schätzung
ist eine Belastung von 21.750.000
€ zu erwarten.
2. Bürokratiekosten für die Bürger
Es werden zwei
Informationspflichten eingeführt.
3. Bürokratiekosten für die
Verwaltung
a.) Bezirksbevollmächtigte
Es werden drei neue
Informationspflichten eingeführt und ebenso viele aufgehoben.
b.) Sonstige Verwaltung
Es werden drei
Informationspflichten eingeführt.
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1
Stand 13.09.07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Vom ….
Artikel 1
Gesetz über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
– SchfHwG)
Inhaltsübersicht
…..
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Eigentümerpflichten
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer
von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, kehrund
überprüfungspflichtige Anlagen
fristgerecht reinigen und überprüfen, sowie die nach der
Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung
vorgeschriebenen
Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie wird
ermächtigt mit Zustimmung des Bundesrats, insbesondere zum
Zweck der Erhaltung der Betriebs-
und Brandsicherheit, sowie auch des Umweltschutzes, der
Energieeinsparung und des
Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. welche Abgasanlagen,
Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige
Einrichtungen (Anlagen) in welchen
Zeiträumen gereinigt und überprüft werden müssen,
2. welche Grenzwerte von diesen
Anlagen zum Zwecke der Betriebs- und Brandsicherheit
nicht überschritten werden dürfen,
3. welche Verfahren bei der
Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Die Eigentümerinnen und
Eigentümer haben Änderungen an kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen,
bei denen Auswirkungen auf die Betriebs- und
2
Brandsicherheit oder die
Emissionen der Anlage nicht ausgeschlossen sind, den Einbau neuer
Anlagen und die Inbetriebnahme
stillgelegter Anlagen den jeweiligen Bezirksbevollmächtigten
unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen
ist auch eine dauerhafte Stilllegung einer Anlage.
(3) Mängel an einer Anlage, die
Auswirkungen auf die Betriebs- und Brandsicherheit oder die
Emissionen der Anlage haben, sind
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer innerhalb einer
von der Schornsteinfegerin oder
dem Schornsteinfeger zu setzenden angemessenen Frist zu
beheben. Die Pflicht nach Absatz 1
ist in diesem Fall erst dann erfüllt, wenn durch eine
Schornsteinfegerin oder einen
Schornsteinfeger Mängelfreiheit bestätigt worden ist und dies der
oder dem Bezirksbevollmächtigten
nachgewiesen wurde.
(4) Die Eigentümerinnen und
Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken
und Räumen sind verpflichtet, den
jeweiligen Bezirksbevollmächtigten für die Durchführung der
Tätigkeiten nach § 10 Satz 2 und §
12 Abs.1 Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu
gestatten. Die gleiche Pflicht
besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine
verweigerte Kehrung, Überprüfung
oder Messung aufgrund eines vollziehbaren
Verwaltungsaktes im Wege der
Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Auf den Fall einer
Erbbauberechtigtung sind die für Eigentümerinnen und Eigentümer
geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 2
Schornsteinfegerinnen und
Schornsteinfeger
(1) Mit der Durchführung von
Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur Betriebe beauftragt werden,
die mit dem
Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die in den
§§ 7 ff. der
EU/EWR-Handwerk-Verordnung (BGBl … ) bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
In einem Betrieb nach Satz 1
beschäftigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger dürfen
auch ohne Begleitung durch die
Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter
Schornsteinfegertätigkeiten
ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung
im Schornsteinfegerhandwerk oder
eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(2) Um den Eigentümerinnen und
Eigentümern, den Bezirksbevollmächtigten und der
zuständigen Behörde die
Feststellung zu erleichtern, wer mit der Durchführung von nach der
Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1
Satz 2 oder der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen vorgeschriebenen
Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden darf, wird
beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle ein Register geführt, in das die oder der
Bezirksbevollmächtigte sowie jeder
Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich
3
vorgeschriebene
Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur
selbständigen Ausübung dieses
Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:
1. Name und Anschrift des
Betriebs,
2. Vor- und Familienname sowie
Geburtsdatum der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters,
3. Handwerkskammer, bei der die
Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber mit dem
Schornsteinfegerhandwerk in die
Handwerksrolle eingetragen ist oder Behörde, bei der die
Erbringung von Dienstleistungen
angezeigt wurde,
4. im Fall von
Bezirksbevollmächtigten Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden
Bezirks.
Weitere Daten dürfen eingetragen
werden, wenn der Betrieb dies beantragt. Die Eintragung in
das Register ist kostenlos.
Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten
Abrufs über das Internet erteilt.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem
jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der
Datensicherheit zu treffen, die
insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten
Daten gewährleisten.
(3) Die Handwerkskammer oder
Behörde übermittelt die in Absatz 2 genannten Daten
unmittelbar an das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person
dem nicht widersprochen hat.
Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle durch die
Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die
Daten sind zu löschen, wenn
1. die Voraussetzungen zur
Eintragung von Daten in das Register entfallen sind oder
2. die eingetragene Person der
zuständigen Behörde anzeigt, dass sie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes keine
Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen möchte.
§ 3
Nachweise
(1) Die fristgerechte Durchführung
der im Feuerstättenbescheid nach § 11 Abs. 1 festgesetzten
Arbeiten ist den jeweiligen
Bezirksbevollmächtigten nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten
nicht selbst durchgeführt haben.
Der Nachweis erfolgt über Formblätter.. Er ist erbracht, wenn
der oder dem
Bezirksbevollmächtigten das vollständig ausgefüllte Formblatt zugeht.
(2) Das Formblatt ist durch die
Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger, die oder der die
Arbeiten ausgeführt hat,
wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Mängel, bei deren
Nichtbehebung eine unmittelbare
Gefahr für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche
Umwelteinwirkungen drohen, sowie
nicht fristgerecht behobene Mängel sind von der
Schornsteinfegerin oder dem
Schornsteinfeger unverzüglich der zuständigen Behörde und der
oder dem zuständigen
Bezirksbevollmächtigten zu melden.
4
(3) Das ausgefüllte Formblatt ist
der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übergeben oder im
Auftrag der Eigentümerin oder des
Eigentümers direkt an die jeweiligen
Bezirksbevollmächtigten zu
übermitteln. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter
bleibt die Eigentümerin oder der
Eigentümer. Das ausgefüllte Formblatt muss innerhalb von 14
Tagen nach dem Tag, bis zu dem die
Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im
Feuerstättenbescheid spätestens
durchgeführt worden sein müssen, bei der oder dem
Bezirksbevollmächtigten eingehen.
Die Bezirksbevollmächtigten weisen die Eigentümerinnen
und Eigentümer auf diese Frist
hin.
(4) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrats, Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter
zu regeln. Die Formblätter sind so
zu fassen, dass es den Bezirksbevollmächtigten möglich ist,
ihnen alle für die Führung des
Kehrbuchs nach § 15 relevanten Daten zu entnehmen.
Teil 2
Bezirke, Bezirksbevollmächtigte
§ 4
Bezirke
Für die Überprüfung der Einhaltung
der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 werden durch die
zuständige Behörde Bezirke
eingerichtet. Die Anzahl der Bezirke entspricht der Anzahl der am
Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehenden Kehrbezirke in jedem Land.
§ 5
Bezirksbevollmächtigte
(1) Bezirksbevollmächtigte oder
Bezirksbevollmächtigter ist, wer von der zuständigen Behörde
für einen Bezirk bestellt ist.
(2) Die Bezirksbevollmächtigten
gehören als Gewerbetreibende dem
Schornsteinfegerhandwerk an.
(3) Verletzt die oder der
Bezirksbevollmächtigte vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einer
anderen Person gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dieser den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Fällt der
oder dem Bezirksbevollmächtigten nur Fahrlässigkeit zur Last,
so kann er nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn die verletzte Person nicht auf
andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen
5
Gesetzbuchs über die
Schadensersatzpflicht im Fall einer von Beamten begangenen
Amtspflichtverletzung entsprechend
anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle der oder
des Bezirksbevollmächtigten
besteht nicht.
§ 6
Anforderungen und Verfahren
(1) Die Tätigkeit als
Bezirksbevollmächtigte oder Bezirksbevollmächtigter für einen Bezirk ist
von der zuständigen Behörde
öffentlich auszuschreiben.
(2) Zu Bezirksbevollmächtigten
bestellt werden können Bewerberinnen und Bewerber, die die
handwerksrechtlichen
Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des
Schornsteinfegerhandwerks
besitzen, und die Inhaber oder Angestellte eines mit dem
Schornsteinfegerhandwerk in die
Handwerksrolle eingetragenen Betriebes sind.
(3) Von den Bewerberinnen und
Bewerbern darf die Angabe folgender personenbezogener
Daten verlangt werden:
1. schriftlicher Antrag,
2. Tabellarischer Lebenslauf, der
genaue Angaben über die Vorbildung und den
beruflichen Werdegang enthält,
3. Nachweis des Vorliegens der
Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
4. Zeugnisse über die Ablegung der
Gesellenprüfung und der Meisterprüfung oder über
gleichwertige Qualifikationen,
5. Nachweise über die bisherigen
Schornsteinfegertätigkeiten,
6. Zustimmungserklärung zur
Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
7. Erklärung darüber, ob innerhalb
der letzten 12 Monate gegen die Bewerberin oder den
Bewerber strafgerichtliche
Verurteilungen ergangen sind oder ein gerichtliches
Strafverfahren anhängig ist oder
ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.
Für Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gilt
§ 6 EU/EWR-Handwerk-Verordnung .
(4) Die Auswahl zwischen den
Bewerberinnen und Bewerbern ist nach Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung
vorzunehmen.
(5) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das
Ausschreibungsverfahren und die
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zu erlassen. Die
Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
6
§ 7
Bestellung
(1) Die Bestellung ist auf sieben
Jahre befristet. Bezirksbevollmächtigte können vorbehaltlich
des Absatzes 3 nur für jeweils
einen Bezirk bestellt werden. § 8 bleibt unberührt.
Wiederbestellungen sind nach
erneuter Ausschreibung zulässig.
(2) Die Bestellung ist durch die
zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem
Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Register nach § 2 Abs. 2
mitzuteilen.
(3) Hat sich keine geeignete
Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, sind für
längstens drei Jahre
Bezirksbevollmächtigte benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen
Behörde auszuwählen und als
Bezirksbevollmächtigte zu bestellen. Danach ist der Bezirk
erneut auszuschreiben.
(4) Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 8
Verhinderung der bestellten
Bezirksbevollmächtigten
(1) Bezirksbevollmächtigte, die
vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen,
ersuchen unverzüglich eine andere
Bezirksbevollmächtigte oder einen anderen
Bezirksbevollmächtigten, die
Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Dabei
soll es sich um eine
Bezirksbevollmächtigte oder einen Bezirksbevollmächtigten eines
benachbarten Bezirks im
Zuständigkeitsbereich derselben zuständigen Behörde handeln. Die
oder der verhinderte
Bezirksbevollmächtigte zeigt die Verhinderung und die ersuchte Person
unverzüglich der zuständigen
Behörde an.
(2) Unter der Voraussetzung des
Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen,
dass eine Bezirksbevollmächtigte
oder ein Bezirksbevollmächtigter eines anderen Bezirks ihres
Zuständigkeitsbereichs die
Aufgaben für die Dauer der Verhinderung vorübergehend
wahrnimmt.
(3) Bezirksbevollmächtigte nehmen
auf Anordnung der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen
nach Absatz 1 die in den §§ 10 bis
12 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse auch außerhalb
ihres Bezirks wahr. Die dafür
erforderlichen Daten und Unterlagen sind ihnen durch die für die
betreffenden Bezirke jeweils
zuständigen Bezirksbevollmächtigten vorab zur Verfügung zu
stellen. Sie haben diese nach
Beendigung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung
zurückzugeben und die
Bezirksbevollmächtigten über die erfolgte Durchführung der Arbeiten
und deren Ergebnis zu
unterrichten.
7
(4) Die Wahrnehmung dieser
Aufgaben und Befugnisse kann nur aus wichtigem Grund
abgelehnt werden.
(5) § 13 gilt entsprechend.
§ 9
Aufhebung der Bestellung
(1) Unbeschadet der Regelungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über
Rücknahme und Widerruf eines
Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben:
1. auf Antrag der oder des
Bezirksbevollmächtigten,
2. wenn die zuständige Behörde
aufgrund einer Überprüfung der Tätigkeiten der oder
des Bezirksbevollmächtigten nach §
17 Abs. 1 und 2 zu der Auffassung gelangt ist,
dass die oder der
Bezirksbevollmächtigte den an sie oder ihn zu stellenden
Anforderungen dauerhaft nicht
genügt,
3. [mit Ablauf des Monats, in dem
die oder der Bezirksbevollmächtigte das 67.
Lebensjahr vollendet.]
(2) Widerspruch und
Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Ziffer 2 keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Die Aufhebung der Bestellung
ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die
Führung des Registers mitzuteilen.
Teil 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten
der Bezirksbevollmächtigten
§ 10
Aufgaben
Die Bezirksbevollmächtigten führen
die Kehrbücher. Sie besichtigen persönlich zweimal
während des Zeitraums ihrer
Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in
denen Arbeiten nach der Kehr- und
Überprüfungsordnung sowie nach der Verordnung über
kleine und mittlere
Feuerungsanlagen oder den landesrechtlichen Bauordnungen
durchzuführen sind und prüfen die
Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen
(Feuerstättenschau). Sie
kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümerinnen und
Eigentümer nach § 1 Abs. 1 bis 3.
8
§ 11
Feuerstättenschau
(1) Bei der Feuerstättenschau
setzten die Bezirksbevollmächtigten gegenüber der
Eigentümerin oder dem Eigentümer
durch schriftlichen Bescheid fest, welche
Schornsteinfegerarbeiten nach der
Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder der
Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb
welches Zeitraums dies zu
geschehen hat (Feuerstättenbescheid).
(2) Stellt die oder der
Bezirksbevollmächtigte bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage
nicht betriebs- oder brandsicher
ist, trifft sie oder er vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn
Gefahr im Verzug besteht. Als
Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer
Anlage zulässig. Die zuständige
Behörde ist unverzüglich über die ergriffene
Sicherungsmaßnahme zu
unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahme zu verfügen
oder die vorläufige
Sicherungsmaßnahme aufzuheben.
(3) Die Feuerstättenschau hat
frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden
Feuerstättenschau zu erfolgen.
§ 12
Weitere Befugnisse
(1) Die Bezirksbevollmächtigten
haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in
ihrem jeweiligen Bezirk, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebs- und
Brandsicherheit einer Anlage nicht
gewährleistet ist oder von der Anlage schädliche
Umwelteinwirkungen ausgehen, die
nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach
dem Stand der Technik
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein
Mindestmaß beschränkt werden. § 11
Absatz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der
Überprüfung ist der zuständigen
Behörde unter Angabe der Gründe für die Überprüfung und
des Ergebnisses unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Den Bezirksbevollmächtigten
obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen zu
Bauabnahmen nach Landesrecht in
ihren jeweiligen Bezirken. § 11 Abs. 1 gilt bei der
Bauabnahme entsprechend.
(3) Die oder der
Bezirksbevollmächtigte ist befugt, die gemäß Feuerstättenbescheid
durchzuführenden Arbeiten selbst
vorzunehmen, wenn das Formblatt nach § 3 nicht innerhalb
der in § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten
Frist eingegangen ist, und die Eigentümerin oder der
Eigentümer der Vornahme der
Arbeiten durch die oder den Bezirksbevollmächtigten zustimmt.
9
§ 13
Berufspflichten
(1) Die Bezirksbevollmächtigten
sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse
ordnungsgemäß und gewissenhaft,
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie
unparteilich auszuführen.
(2) Bezirksbevollmächtigte dürfen
keine Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach § 12 Abs. 2
für Anlagen in ihrem Bezirk
ausstellen, die sie oder andere Angehörige ihres Betriebs verkauft
oder eingebaut haben. § 8 gilt
entsprechend.
§ 14
Führung des Kehrbuchs
(1) In das Kehrbuch sind die
folgenden Daten einzutragen:
1. Vor- und Familienname sowie Anschrift
a. der Eigentümerin oder des
Eigentümers und falls davon abweichend, der Betreiberin
oder des Betreibers oder
b. der Verwalterin oder des
Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im
Falle von Wohnungseigentum und,
falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, der
Wohnungseigentümerin oder des
Wohnungseigentümers und, falls davon abweichend,
der Betreiberin oder des
Betreibers, deren Namen und Anschrift die Verwalterin oder der
Verwalter dem oder der
Bezirksbevollmächtigten auf Anforderung mitzuteilen hat, oder
c. der Wohnungseigentümerinnen und
Wohnungseigentümer, falls keine Verwalterin oder
kein Verwalter bestellt ist, und,
falls abweichend, der Betreiberinnen und Betreiber,
deren Namen und Anschriften die
Wohnungseigentümerinnen und
Wohnungseigentümer dem oder der
Bezirksbevollmächtigten auf Anforderung
mitzuteilen haben;
2. Art der Anlage und Angaben über
ihren Betrieb und Standort;
3. die nach der Kehr- und
Überprüfungsordnung und die nach der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen
vorgeschriebenen und nach § 11 Abs. 1 festgesetzen Arbeiten
und das Datum der Ausführung;
4. das Datum und das Ergebnis der
letzten Feuerstättenschau;
5. festgestellte Mängel und das
Datum des Abstellens der Mängel;
6. das Datum und das Ergebnis einer
Bauabnahme nach Landesrecht;
7. das Datum und das Ergebnis
einer Überprüfung nach § 12 Abs. 1;
10
8. Daten für die Aufstellung von
Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften auf dem Gebiet des
Immissionsschutzes;
9. Daten über sonstige Maßnahmen,
die nach der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen in das Kehrbuch einzutragen
sind.
Soweit die in Satz 1 genannten
Daten den Bezirksbevollmächtigten nicht ohnehin aufgrund ihrer
Tätigkeit bekannt sind, entnehmen
sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 3.
(2) Die Bezirksbevollmächtigten
sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen
Kehrbuch vollständig und richtig
geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand
gehalten werden. Eine Eintragung
darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die
ursprüngliche Eintragung nicht
mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es
muss jährlich abgeschlossen
werden.
(3) Bei der Übergabe des Bezirks
sind das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs
erforderlichen Unterlagen und
gespeicherten Daten kostenfrei an die Nachfolgerin oder den
Nachfolger zu übergeben.
(4) Das Kehrbuch sowie die für die
Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen
einschließlich der eingereichten
Formblätter sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren,
sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist vorschreiben.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu
löschen und die Unterlagen zu
vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des
Kalenderjahres, in dem die letzte
Eintragung vorgenommen wurde.
§ 15
Datenübermittlung
Für Datenübermittlungen der
Bezirksbevollmächtigten gilt § 15 des
Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 16
Kosten
(1) Für Tätigkeiten der
Bezirksbevollmächtigten nach § 10 Satz 2, § 11 und § 12 Abs. 1 Satz 1
und 2 und Abs. 2 werden zur
Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben.
(2) Die Kosten sind eine
öffentliche Last des Grundstücks und sind von den
Grundstückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum,
11
von der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer oder, falls die
Anlage zum Sondereigentum gehört,
von der Wohnungseigentümerin oder dem
Wohnungseigentümer zu tragen. Der
Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren.
Privatrechtliche Verhältnisse
werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümerinnen und
Eigentümer eines Grundstücks
haften für die Kosten als Gesamtschuldner.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind
im Fall einer Erbbauberechtigung die Erbbauberechtigten
Kostenschuldner.
(4) Rückständige Gebühren und
Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind,
werden von der zuständigen Behörde
auf Antrag der oder des Bezirksbevollmächtigten durch
Bescheid festgestellt und nach den
Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.
Soweit die Kosten der
Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt
werden, sind sie von derjenigen
Person zu tragen, für deren Rechnung die
Zwangsvollstreckung erfolgt.
(5) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrats die gebührenpflichtigen Tatbestände näher
zu bestimmen und dabei feste
Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder
Rahmensätze vorzusehen. Die
Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten
Arbeitsstunden zu bemessen; der
mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene
Personal- und Sachaufwand ist zu
berücksichtigen.
§ 17
Aufsicht
(1) Die Bezirksbevollmächtigten
unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die
zuständige Behörde kann die
Bezirksbevollmächtigten hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen
übertragenen Aufgaben und
Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen.
Die durch die Überprüfung
entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Bezirksbevollmächtigten,
wenn bei der Überprüfung
wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann
sich das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs
erforderlichen Unterlagen zur
Überprüfung vorlegen lassen. Die Behörde kann verlangen, dass
ein Ausdruck des Kehrbuchs
vorgelegt wird, oder dass ihr der Datenträger zugänglich gemacht
wird, oder dass ihr die Daten
elektronisch übermittelt werden.
(3) Wenn Bezirksbevollmächtigte
die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
Pflichten nicht oder nicht
ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als
Aufsichtsmaßnahme einen Verweis
aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 10 000
Euro verhängen.
12
§ 18
Verhältnis zu Bestimmungen des
Immissionsschutzrechts
Die Befugnis der jeweils
zuständigen Behörde, aufgrund des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder der
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
andere oder weitergehende
Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses
Gesetzes unberührt.
§ 19
Zuständige Behörden
Die für die Aufgaben nach diesem
Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht
bestimmt.
Teil 4
Bußgeldvorschriften,
Ersatzvornahme, Zwangsgeld
§ 20
Bußgeldvorschriften (wird nach
Vorliegen der endgültigen Fassung angepasst)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1
Satz 2 und dem
Feuerstättenbescheid nach § 11 Abs. 1 eine dort genannte Anlage nicht
oder nicht rechtzeitig reinigen
oder überprüfen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
3. entgegen § 1 Abs. 4 Zutritt
nicht gestattet,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das
Formblatt nicht wahrheitsgemäß ausfüllt,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2
Mängel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig meldet oder
6. entgegen § 14 Abs. 3 das
Kehrbuch und die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übergibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
13
§ 21
Nichterfüllung, Zweitbescheid
(1) Wird die Verpflichtung, die in
dem Feuerstättenbescheid festgesetzten
Schornsteinfegerarbeiten
durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt und der oder
dem Bezirksbevollmächtigten die
Ausführung der Tätigkeiten nach § 12 Abs. 3 von der
Eigentümerin oder dem Eigentümer
verweigert, zeigt die oder der Bezirksbevollmächtigte dies
unverzüglich der zuständigen
Behörde an.
(2) Die zuständige Behörde setzt
in einem Zweitbescheid gegenüber der Eigentümerin oder
dem Eigentümer fest, welche
Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind. Für die
Durchführung der Arbeiten ist eine
Frist von mindestens zwei Tagen und höchstens zwei
Wochen festzulegen. Für den Fall
der Zuwiderhandlung ist die Ersatzvornahme anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich
oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur
nach § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erlassen.
(4) Der Bescheid ist zuzustellen.
(5) Der Bescheid ist wirksam,
sobald er zugestellt ist.
§ 22
Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, die in
dem Zweitbescheid nach § 21 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten
Schornsteinfegerarbeiten
durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die
zuständige Behörde die
Bezirksbevollmächtigte oder den Bezirksbevollmächtigten mit der
Vornahme der Handlungen im Wege
der Ersatzvornahme zu beauftragen.
(2) Für die Ausführung der
Ersatzvornahme werden von der betroffenen Eigentümerin oder dem
betroffenen Eigentümer Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden,
dass die Eigentümerin oder der
Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme
im Voraus zu bezahlen hat. Zahlt
die Eigentümerin oder der Eigentümer die voraussichtlich
entstehenden Kosten der
Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können diese im
Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden. Die Beitreibung unterbleibt, sobald die
Eigentümerin oder der Eigentümer
ihrer oder seiner in Absatz 1 genannten Verpflichtung
nachkommt.
§ 23
Zwangsgeld
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Für die zwangsweise Durchsetzung
der sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Pflicht, die
fristgerechte Behebung von Mängeln
nachzuweisen, die Auswirkungen auf die Betriebs- und
Brandsicherheit oder die
Emissionen einer Anlage haben, gelten die
Verwaltungsvollstreckungsgesetze
der Länder mit der Maßgabe, dass das einzelne
Zwangsgeld 2 000 Euro nicht
übersteigen darf.
§ 24
Übergangsregelungen
(1) Bis zum 31. Dezember 2012
dürfen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nach § 1 Abs. 1
dieses Gesetzes sowie die nach der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
vorgeschriebenen
Schornsteinfegerarbeiten in Bezirken, in denen
Bezirksschornsteinfegermeister (§
3 des Schornsteinfegergesetzes) bestellt sind
beziehungsweise nach Absatz 3
bestellt werden, nur von diesen oder nach Maßgabe des § 13
Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes
von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz
durchgeführt werden.
(2) Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes für einen Kehrbezirk bestellte
Bezirksschornsteinfegermeister
bleiben unbeschadet der §§ 8 bis 11 des
Schornsteinfegergesetzes bis zum
31. Dezember 2012 als Bezirksschornsteinfegermeister und
danach bis zum 31. Dezember 2014
als Bezirksbevollmächtigte für ihren bisherigen Bezirk
bestellt.
(3) In dem Zeitraum vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009 erfolgte
Bestellungen zum
Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich mit Ablauf des 31.Dezembers
2012 in Bestellungen zur oder zum
Bezirksbevollmächtigten um. Die Gesamtdauer der
Bestellung ist auf sieben Jahre
befristet.
(4) Auf
Bezirksschornsteinfegermeister sind bis zum 31.Dezember 2012 die Vorschriften
dieses
Gesetzes entsprechend anzuwenden
mit Ausnahme der §§ 5 bis 9, § 10 Satz 2, § 11 Abs. 2
und 3, § 12 und §§ 16 und 17.
Artikel 2
Änderung des
Schornsteinfegergesetzes
15
Das Gesetz über das
Schornsteinfegerwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
August 1998 (BGBl. I S. 2071), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie
folgt gefasst:
….
2. Die §§ 1, 2, 4, 6 Abs. 2 bis 4,
§§ 7, 12 Abs. 1, 14, 17 bis 19 und §§ 21 bis 23 werden
aufgehoben.
3. In § 8 Nr. 2 werden die Wörter
„§ 7 Abs. 1 oder“ gestrichen.
4. In § 11 Abs. 1 und 2 werden
jeweils die Wörter „probeweise oder endgültige“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„Als
Bezirksschornsteinfegermeister darf auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende
Kehrbezirke nur bestellt werden,
wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die
Bewerberliste nach § 4 des
Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tage geltenden
Fassung eingetragen ist.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a.) In den Nummern 1 und 2 werden
die Wörter „Kehr- und Überprüfungsordnung“ jeweils
ersetzt durch die Wörter
„Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes“.
b.) In den Nummern 2 und 4 wird
jeweils die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“ gestrichen.
c.) In Nummer 11 werden die Wörter
„vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 701)“ ersetzt durch die Wörter „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)“.
d.) Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Aufgaben nach Absatz 1 Ziffer
1, 3 bis 8 und 10 bis 12 dürfen vorübergehend und
gelegentlich auch von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz, die im Inland keine
gewerbliche Niederlassungen im Schornsteinfegerhandwerk
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unterhalten, durchgeführt werden,
wenn sie die in den §§ 7 ff. der EU/EWR-Handwerk-
Verordnung (BGBl … ) bestimmten
Voraussetzungen erfüllen.“
7. § 24 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrats die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10,
11, 12 und Abs. 2 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in
Form von Gebühren nach
Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze
sind nach der Anzahl der
geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit der in Satz 1
genannten Tätigkeiten verbundene
Personal- und Sachaufwand des
Bezirksschornsteinfegermeisters
ist zu berücksichtigen.
(2) Bis zum Erlass der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die auf der Grundlage des § 23
SchfG alter Fassung erlassenen
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort.“
8. In § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5
werden die Wörter „Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung“
ersetzt durch die Wörter
„Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1“.
9. In § 29 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und
Abs. 5, § 31 Abs.1 und § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 werden
jeweils nach dem Wort
"Bezirksschornsteinfegermeister",
"Bezirksschornsteinfegermeisters" die
Wörter "oder
Bezirksbevollmächtigter", "oder Bezirksbevollmächtigten"
eingefügt.
In §§ 35, 37 Abs. 2 Satz 2 und §§
43 Abs.2, 45 Abs. 2 werden jeweils die Wörter
"Bezirksschornsteinfegermeister",
"Bezirksschornsteinfegermeistern",
"Bezirksschornsteinfegermeisters"
durch die Wörter "Bezirksbevollmächtigter", "
Bezirksbevollmächtigten"
ersetzt.
In § 41 Abs. 2 werden die Wörter
"oder seinen" durch die Wörter " oder Bezirksbevollmächtigten
oder deren" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach
seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Vorschriften des
Artikels 1 §§ 5 bis 9, die am 1.
Januar 2010 in Kraft treten.
Mit Ablauf des Tages der
Verkündung dieses Gesetzes tritt die Verordnung über das
Schornsteinfegerwesen vom 19.
Dezember 1969, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
über den Erlass und die Änderung
handwerksrechtlicher Verordnungen vom 22. Juni 2004
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(BGBl. I S. 1314) geändert worden
ist, außer Kraft. Die §§ 1 bis 28 und 50 bis 55 sowie 58 bis
60 Schornsteinfegergesetz (…)
treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 außer Kraft.