Stand 13.09.07

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

A. Problem und Ziel

Das Schornsteinfegerrecht muss an das Gemeinschaftsrecht angepasst werden. Dabei ist

dafür Sorge zu tragen, dass nicht gleichzeitig unvertretbare Einbußen an Betriebs- und

Brandsicherheit, dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung oder dem Klimaschutz

entstehen.

B. Lösung

Die dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben oder

gemeinschaftsrechtskonform umgestaltet. Um sicherzustellen, dass keine unvertretbaren

Einbußen an den genannten Gütern des Allgemeininteresses zu befürchten sind, werden

Kehrbezirke beibehalten. Die oder der Bezirksbevollmächtigte übernimmt im Wesentlichen

Kontrollaufgaben, die andernfalls durch eine staatliche Behörde wahrgenommen werden

müssten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig in weiten Teilen ihren

Schornsteinfeger selbst aussuchen. Für die Bezirksschornsteinfegermeister nach altem Recht

werden angemessene Übergangsregelungen getroffen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und

Kommunen

1. Ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Mit Vollzugsaufwand

Für den Bund entsteht ein finanzieller Aufwand durch die Führung des

Schornsteinfegerregisters. Dieser dürfte sich jedoch in sehr geringem Rahmen halten.

Zusätzliches Personal bei Ländern und Gemeinden dürfte nicht benötigt werden. Der

Gesamtzeitaufwand für den Vollzug des Gesetzes dürfte bei den Ländern und Kommunen

gegenüber dem bisherigen Schornsteinfegerrecht im Ergebnis voraussichtlich eher geringer

ausfallen.

E. Sonstige Kosten

Im Vergleich zum bisherigen Recht entstehen der Wirtschaft und insbesondere den

mittelständischen Unternehmen keine höheren Kosten. Durch den größeren Wettbewerb

können senkende Auswirkungen auf die Einzelpreise entstehen, diese dürften sich aber in

geringem Rahmen halten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das

Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Der Gesetzentwurf enthält eine neue Informationspflicht. Im Rahmen der ex-ante Schätzung

ist eine Belastung von 21.750.000 € zu erwarten.

2. Bürokratiekosten für die Bürger

Es werden zwei Informationspflichten eingeführt.

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

a.) Bezirksbevollmächtigte

Es werden drei neue Informationspflichten eingeführt und ebenso viele aufgehoben.

b.) Sonstige Verwaltung

Es werden drei Informationspflichten eingeführt.

 

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

 

1

Stand 13.09.07

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Vom ….

Artikel 1

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)

Inhaltsübersicht

…..

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Eigentümerpflichten

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, kehrund

überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen, sowie die nach der

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung

vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Das Bundesministerium für

Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt mit Zustimmung des Bundesrats, insbesondere zum

Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, sowie auch des Umweltschutzes, der

Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige

Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt und überprüft werden müssen,

2. welche Grenzwerte von diesen Anlagen zum Zwecke der Betriebs- und Brandsicherheit

nicht überschritten werden dürfen,

3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben Änderungen an kehr- und

überprüfungspflichtigen Anlagen, bei denen Auswirkungen auf die Betriebs- und

2

Brandsicherheit oder die Emissionen der Anlage nicht ausgeschlossen sind, den Einbau neuer

Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen Bezirksbevollmächtigten

unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch eine dauerhafte Stilllegung einer Anlage.

(3) Mängel an einer Anlage, die Auswirkungen auf die Betriebs- und Brandsicherheit oder die

Emissionen der Anlage haben, sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer innerhalb einer

von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger zu setzenden angemessenen Frist zu

beheben. Die Pflicht nach Absatz 1 ist in diesem Fall erst dann erfüllt, wenn durch eine

Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger Mängelfreiheit bestätigt worden ist und dies der

oder dem Bezirksbevollmächtigten nachgewiesen wurde.

(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken

und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen Bezirksbevollmächtigten für die Durchführung der

Tätigkeiten nach § 10 Satz 2 und § 12 Abs.1 Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu

gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine

verweigerte Kehrung, Überprüfung oder Messung aufgrund eines vollziehbaren

Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Auf den Fall einer Erbbauberechtigtung sind die für Eigentümerinnen und Eigentümer

geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 2

Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger

(1) Mit der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur Betriebe beauftragt werden,

die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die in den

§§ 7 ff. der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (BGBl … ) bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

In einem Betrieb nach Satz 1 beschäftigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger dürfen

auch ohne Begleitung durch die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter

Schornsteinfegertätigkeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung

im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(2) Um den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Bezirksbevollmächtigten und der

zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer mit der Durchführung von nach der

Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder der Verordnung über kleine und mittlere

Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden darf, wird

beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register geführt, in das die oder der

Bezirksbevollmächtigte sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich

3

vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur

selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:

1. Name und Anschrift des Betriebs,

2. Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters,

3. Handwerkskammer, bei der die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber mit dem

Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder Behörde, bei der die

Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde,

4. im Fall von Bezirksbevollmächtigten Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden

Bezirks.

Weitere Daten dürfen eingetragen werden, wenn der Betrieb dies beantragt. Die Eintragung in

das Register ist kostenlos. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten

Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der

Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten

Daten gewährleisten.

(3) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 2 genannten Daten

unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person

dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und

Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die

Daten sind zu löschen, wenn

1. die Voraussetzungen zur Eintragung von Daten in das Register entfallen sind oder

2. die eingetragene Person der zuständigen Behörde anzeigt, dass sie im Geltungsbereich

dieses Gesetzes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen möchte.

§ 3

Nachweise

(1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 11 Abs. 1 festgesetzten

Arbeiten ist den jeweiligen Bezirksbevollmächtigten nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten

nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis erfolgt über Formblätter.. Er ist erbracht, wenn

der oder dem Bezirksbevollmächtigten das vollständig ausgefüllte Formblatt zugeht.

(2) Das Formblatt ist durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger, die oder der die

Arbeiten ausgeführt hat, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Mängel, bei deren

Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche

Umwelteinwirkungen drohen, sowie nicht fristgerecht behobene Mängel sind von der

Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger unverzüglich der zuständigen Behörde und der

oder dem zuständigen Bezirksbevollmächtigten zu melden.

4

(3) Das ausgefüllte Formblatt ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übergeben oder im

Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers direkt an die jeweiligen

Bezirksbevollmächtigten zu übermitteln. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter

bleibt die Eigentümerin oder der Eigentümer. Das ausgefüllte Formblatt muss innerhalb von 14

Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im

Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein müssen, bei der oder dem

Bezirksbevollmächtigten eingehen. Die Bezirksbevollmächtigten weisen die Eigentümerinnen

und Eigentümer auf diese Frist hin.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats, Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter

zu regeln. Die Formblätter sind so zu fassen, dass es den Bezirksbevollmächtigten möglich ist,

ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 15 relevanten Daten zu entnehmen.

Teil 2

Bezirke, Bezirksbevollmächtigte

§ 4

Bezirke

Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 werden durch die

zuständige Behörde Bezirke eingerichtet. Die Anzahl der Bezirke entspricht der Anzahl der am

Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kehrbezirke in jedem Land.

§ 5

Bezirksbevollmächtigte

(1) Bezirksbevollmächtigte oder Bezirksbevollmächtigter ist, wer von der zuständigen Behörde

für einen Bezirk bestellt ist.

(2) Die Bezirksbevollmächtigten gehören als Gewerbetreibende dem

Schornsteinfegerhandwerk an.

(3) Verletzt die oder der Bezirksbevollmächtigte vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einer

anderen Person gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dieser den daraus entstehenden

Schaden zu ersetzen. Fällt der oder dem Bezirksbevollmächtigten nur Fahrlässigkeit zur Last,

so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die verletzte Person nicht auf

andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen

5

Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von Beamten begangenen

Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle der oder

des Bezirksbevollmächtigten besteht nicht.

§ 6

Anforderungen und Verfahren

(1) Die Tätigkeit als Bezirksbevollmächtigte oder Bezirksbevollmächtigter für einen Bezirk ist

von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben.

(2) Zu Bezirksbevollmächtigten bestellt werden können Bewerberinnen und Bewerber, die die

handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des

Schornsteinfegerhandwerks besitzen, und die Inhaber oder Angestellte eines mit dem

Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes sind.

(3) Von den Bewerberinnen und Bewerbern darf die Angabe folgender personenbezogener

Daten verlangt werden:

1. schriftlicher Antrag,

2. Tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den

beruflichen Werdegang enthält,

3. Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,

4. Zeugnisse über die Ablegung der Gesellenprüfung und der Meisterprüfung oder über

gleichwertige Qualifikationen,

5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten,

6. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

7. Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten 12 Monate gegen die Bewerberin oder den

Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind oder ein gerichtliches

Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.

Für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines

Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gilt

§ 6 EU/EWR-Handwerk-Verordnung .

(4) Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern ist nach Eignung, Befähigung

und fachlicher Leistung vorzunehmen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das

Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zu erlassen. Die

Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

6

§ 7

Bestellung

(1) Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Bezirksbevollmächtigte können vorbehaltlich

des Absatzes 3 nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden. § 8 bleibt unberührt.

Wiederbestellungen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Register nach § 2 Abs. 2

mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, sind für

längstens drei Jahre Bezirksbevollmächtigte benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen

Behörde auszuwählen und als Bezirksbevollmächtigte zu bestellen. Danach ist der Bezirk

erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende

Wirkung.

§ 8

Verhinderung der bestellten Bezirksbevollmächtigten

(1) Bezirksbevollmächtigte, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen,

ersuchen unverzüglich eine andere Bezirksbevollmächtigte oder einen anderen

Bezirksbevollmächtigten, die Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Dabei

soll es sich um eine Bezirksbevollmächtigte oder einen Bezirksbevollmächtigten eines

benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich derselben zuständigen Behörde handeln. Die

oder der verhinderte Bezirksbevollmächtigte zeigt die Verhinderung und die ersuchte Person

unverzüglich der zuständigen Behörde an.

(2) Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen,

dass eine Bezirksbevollmächtigte oder ein Bezirksbevollmächtigter eines anderen Bezirks ihres

Zuständigkeitsbereichs die Aufgaben für die Dauer der Verhinderung vorübergehend

wahrnimmt.

(3) Bezirksbevollmächtigte nehmen auf Anordnung der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen

nach Absatz 1 die in den §§ 10 bis 12 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse auch außerhalb

ihres Bezirks wahr. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen sind ihnen durch die für die

betreffenden Bezirke jeweils zuständigen Bezirksbevollmächtigten vorab zur Verfügung zu

stellen. Sie haben diese nach Beendigung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung

zurückzugeben und die Bezirksbevollmächtigten über die erfolgte Durchführung der Arbeiten

und deren Ergebnis zu unterrichten.

7

(4) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse kann nur aus wichtigem Grund

abgelehnt werden.

(5) § 13 gilt entsprechend.

§ 9

Aufhebung der Bestellung

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über

Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben:

1. auf Antrag der oder des Bezirksbevollmächtigten,

2. wenn die zuständige Behörde aufgrund einer Überprüfung der Tätigkeiten der oder

des Bezirksbevollmächtigten nach § 17 Abs. 1 und 2 zu der Auffassung gelangt ist,

dass die oder der Bezirksbevollmächtigte den an sie oder ihn zu stellenden

Anforderungen dauerhaft nicht genügt,

3. [mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Bezirksbevollmächtigte das 67.

Lebensjahr vollendet.]

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Ziffer 2 keine

aufschiebende Wirkung.

(3) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die

Führung des Registers mitzuteilen.

Teil 3

Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Bezirksbevollmächtigten

§ 10

Aufgaben

Die Bezirksbevollmächtigten führen die Kehrbücher. Sie besichtigen persönlich zweimal

während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in

denen Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie nach der Verordnung über

kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder den landesrechtlichen Bauordnungen

durchzuführen sind und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen

(Feuerstättenschau). Sie kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümerinnen und

Eigentümer nach § 1 Abs. 1 bis 3.

8

§ 11

Feuerstättenschau

(1) Bei der Feuerstättenschau setzten die Bezirksbevollmächtigten gegenüber der

Eigentümerin oder dem Eigentümer durch schriftlichen Bescheid fest, welche

Schornsteinfegerarbeiten nach der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder der

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb

welches Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid).

(2) Stellt die oder der Bezirksbevollmächtigte bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage

nicht betriebs- oder brandsicher ist, trifft sie oder er vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn

Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer

Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffene

Sicherungsmaßnahme zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahme zu verfügen

oder die vorläufige Sicherungsmaßnahme aufzuheben.

(3) Die Feuerstättenschau hat frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden

Feuerstättenschau zu erfolgen.

§ 12

Weitere Befugnisse

(1) Die Bezirksbevollmächtigten haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in

ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebs- und

Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder von der Anlage schädliche

Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach

dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein

Mindestmaß beschränkt werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der

Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe für die Überprüfung und

des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen.

(2) Den Bezirksbevollmächtigten obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen zu

Bauabnahmen nach Landesrecht in ihren jeweiligen Bezirken. § 11 Abs. 1 gilt bei der

Bauabnahme entsprechend.

(3) Die oder der Bezirksbevollmächtigte ist befugt, die gemäß Feuerstättenbescheid

durchzuführenden Arbeiten selbst vorzunehmen, wenn das Formblatt nach § 3 nicht innerhalb

der in § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten Frist eingegangen ist, und die Eigentümerin oder der

Eigentümer der Vornahme der Arbeiten durch die oder den Bezirksbevollmächtigten zustimmt.

9

§ 13

Berufspflichten

(1) Die Bezirksbevollmächtigten sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse

ordnungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie

unparteilich auszuführen.

(2) Bezirksbevollmächtigte dürfen keine Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach § 12 Abs. 2

für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angehörige ihres Betriebs verkauft

oder eingebaut haben. § 8 gilt entsprechend.

§ 14

Führung des Kehrbuchs

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1. Vor- und Familienname sowie Anschrift

a. der Eigentümerin oder des Eigentümers und falls davon abweichend, der Betreiberin

oder des Betreibers oder

b. der Verwalterin oder des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im

Falle von Wohnungseigentum und, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, der

Wohnungseigentümerin oder des Wohnungseigentümers und, falls davon abweichend,

der Betreiberin oder des Betreibers, deren Namen und Anschrift die Verwalterin oder der

Verwalter dem oder der Bezirksbevollmächtigten auf Anforderung mitzuteilen hat, oder

c. der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, falls keine Verwalterin oder

kein Verwalter bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiberinnen und Betreiber,

deren Namen und Anschriften die Wohnungseigentümerinnen und

Wohnungseigentümer dem oder der Bezirksbevollmächtigten auf Anforderung

mitzuteilen haben;

2. Art der Anlage und Angaben über ihren Betrieb und Standort;

3. die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und die nach der Verordnung über kleine und

mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 11 Abs. 1 festgesetzen Arbeiten

und das Datum der Ausführung;

4. das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau;

5. festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;

6. das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;

7. das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 12 Abs. 1;

10

8. Daten für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen

Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes;

9. Daten über sonstige Maßnahmen, die nach der Verordnung über kleine und mittlere

Feuerungsanlagen in das Kehrbuch einzutragen sind.

Soweit die in Satz 1 genannten Daten den Bezirksbevollmächtigten nicht ohnehin aufgrund ihrer

Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 3.

(2) Die Bezirksbevollmächtigten sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen

Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand

gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die

ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es

muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks sind das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs

erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei an die Nachfolgerin oder den

Nachfolger zu übergeben.

(4) Das Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen

einschließlich der eingereichten Formblätter sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der

letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere

Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu

löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des

Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

§ 15

Datenübermittlung

Für Datenübermittlungen der Bezirksbevollmächtigten gilt § 15 des

Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 16

Kosten

(1) Für Tätigkeiten der Bezirksbevollmächtigten nach § 10 Satz 2, § 11 und § 12 Abs. 1 Satz 1

und 2 und Abs. 2 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und

Auslagen) erhoben.

(2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum,

11

von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer oder, falls die

Anlage zum Sondereigentum gehört, von der Wohnungseigentümerin oder dem

Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren.

Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümerinnen und

Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind im Fall einer Erbbauberechtigung die Erbbauberechtigten

Kostenschuldner.

(4) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind,

werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der oder des Bezirksbevollmächtigten durch

Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.

Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt

werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die

Zwangsvollstreckung erfolgt.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die gebührenpflichtigen Tatbestände näher

zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder

Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten

Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene

Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.

§ 17

Aufsicht

(1) Die Bezirksbevollmächtigten unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die

zuständige Behörde kann die Bezirksbevollmächtigten hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen

übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen.

Die durch die Überprüfung entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Bezirksbevollmächtigten,

wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann sich das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs

erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Die Behörde kann verlangen, dass

ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt wird, oder dass ihr der Datenträger zugänglich gemacht

wird, oder dass ihr die Daten elektronisch übermittelt werden.

(3) Wenn Bezirksbevollmächtigte die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und

Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als

Aufsichtsmaßnahme einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 10 000

Euro verhängen.

12

§ 18

Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts

Die Befugnis der jeweils zuständigen Behörde, aufgrund des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen

andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses

Gesetzes unberührt.

§ 19

Zuständige Behörden

Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht

bestimmt.

Teil 4

Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme, Zwangsgeld

§ 20

Bußgeldvorschriften (wird nach Vorliegen der endgültigen Fassung angepasst)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1

Satz 2 und dem Feuerstättenbescheid nach § 11 Abs. 1 eine dort genannte Anlage nicht

oder nicht rechtzeitig reinigen oder überprüfen lässt,

2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig macht,

3. entgegen § 1 Abs. 4 Zutritt nicht gestattet,

4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das Formblatt nicht wahrheitsgemäß ausfüllt,

5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Mängel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig meldet oder

6. entgegen § 14 Abs. 3 das Kehrbuch und die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

13

§ 21

Nichterfüllung, Zweitbescheid

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Feuerstättenbescheid festgesetzten

Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt und der oder

dem Bezirksbevollmächtigten die Ausführung der Tätigkeiten nach § 12 Abs. 3 von der

Eigentümerin oder dem Eigentümer verweigert, zeigt die oder der Bezirksbevollmächtigte dies

unverzüglich der zuständigen Behörde an.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber der Eigentümerin oder

dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind. Für die

Durchführung der Arbeiten ist eine Frist von mindestens zwei Tagen und höchstens zwei

Wochen festzulegen. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist die Ersatzvornahme anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur

nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erlassen.

(4) Der Bescheid ist zuzustellen.

(5) Der Bescheid ist wirksam, sobald er zugestellt ist.

§ 22

Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 21 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten

Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die

zuständige Behörde die Bezirksbevollmächtigte oder den Bezirksbevollmächtigten mit der

Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden von der betroffenen Eigentümerin oder dem

betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden,

dass die Eigentümerin oder der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme

im Voraus zu bezahlen hat. Zahlt die Eigentümerin oder der Eigentümer die voraussichtlich

entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können diese im

Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung unterbleibt, sobald die

Eigentümerin oder der Eigentümer ihrer oder seiner in Absatz 1 genannten Verpflichtung

nachkommt.

§ 23

Zwangsgeld

14

Für die zwangsweise Durchsetzung der sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Pflicht, die

fristgerechte Behebung von Mängeln nachzuweisen, die Auswirkungen auf die Betriebs- und

Brandsicherheit oder die Emissionen einer Anlage haben, gelten die

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass das einzelne

Zwangsgeld 2 000 Euro nicht übersteigen darf.

§ 24

Übergangsregelungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nach § 1 Abs. 1

dieses Gesetzes sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in Bezirken, in denen

Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3 des Schornsteinfegergesetzes) bestellt sind

beziehungsweise nach Absatz 3 bestellt werden, nur von diesen oder nach Maßgabe des § 13

Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der

Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für einen Kehrbezirk bestellte

Bezirksschornsteinfegermeister bleiben unbeschadet der §§ 8 bis 11 des

Schornsteinfegergesetzes bis zum 31. Dezember 2012 als Bezirksschornsteinfegermeister und

danach bis zum 31. Dezember 2014 als Bezirksbevollmächtigte für ihren bisherigen Bezirk

bestellt.

(3) In dem Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009 erfolgte

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich mit Ablauf des 31.Dezembers

2012 in Bestellungen zur oder zum Bezirksbevollmächtigten um. Die Gesamtdauer der

Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.

(4) Auf Bezirksschornsteinfegermeister sind bis zum 31.Dezember 2012 die Vorschriften dieses

Gesetzes entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der §§ 5 bis 9, § 10 Satz 2, § 11 Abs. 2

und 3, § 12 und §§ 16 und 17.

Artikel 2

Änderung des Schornsteinfegergesetzes

15

Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.

August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

….

2. Die §§ 1, 2, 4, 6 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 12 Abs. 1, 14, 17 bis 19 und §§ 21 bis 23 werden

aufgehoben.

3. In § 8 Nr. 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder“ gestrichen.

4. In § 11 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „probeweise oder endgültige“ gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

„Als Bezirksschornsteinfegermeister darf auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende

Kehrbezirke nur bestellt werden, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die

Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tage geltenden

Fassung eingetragen ist.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a.) In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter „Kehr- und Überprüfungsordnung“ jeweils

ersetzt durch die Wörter „Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-

Handwerksgesetzes“.

b.) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“ gestrichen.

c.) In Nummer 11 werden die Wörter „vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert

durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701)“ ersetzt durch die Wörter „in der Fassung

der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)“.

d.) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Aufgaben nach Absatz 1 Ziffer 1, 3 bis 8 und 10 bis 12 dürfen vorübergehend und

gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der

Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassungen im Schornsteinfegerhandwerk

16

unterhalten, durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 ff. der EU/EWR-Handwerk-

Verordnung (BGBl … ) bestimmten Voraussetzungen erfüllen.“

7. § 24 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die gebührenpflichtigen Tatbestände nach

§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in

Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze

sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit der in Satz 1

genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des

Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die auf der Grundlage des § 23

SchfG alter Fassung erlassenen Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort.“

8. In § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5 werden die Wörter „Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung“

ersetzt durch die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1“.

9. In § 29 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 5, § 31 Abs.1 und § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 werden

jeweils nach dem Wort "Bezirksschornsteinfegermeister", "Bezirksschornsteinfegermeisters" die

Wörter "oder Bezirksbevollmächtigter", "oder Bezirksbevollmächtigten" eingefügt.

In §§ 35, 37 Abs. 2 Satz 2 und §§ 43 Abs.2, 45 Abs. 2 werden jeweils die Wörter

"Bezirksschornsteinfegermeister", "Bezirksschornsteinfegermeistern",

"Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Wörter "Bezirksbevollmächtigter", "

Bezirksbevollmächtigten" ersetzt.

In § 41 Abs. 2 werden die Wörter "oder seinen" durch die Wörter " oder Bezirksbevollmächtigten

oder deren" ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Vorschriften des

Artikels 1 §§ 5 bis 9, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Mit Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes tritt die Verordnung über das

Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung

über den Erlass und die Änderung handwerksrechtlicher Verordnungen vom 22. Juni 2004

17

(BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, außer Kraft. Die §§ 1 bis 28 und 50 bis 55 sowie 58 bis

60 Schornsteinfegergesetz (…) treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 außer Kraft.