Ehemaliger Marinerichter kontra amtierender Verwaltungsrichter

 

(Zum Freiburger Urteil im Falle Prof. Ortlam unter

http://www.schofeg.de/freiburg.htm )

 

Der ehemalige Baden-Württembergische Ministerpräsident Filbinger trat auf Druck der Öffentlichkeit wegen seiner Marinerichtertätigkeit gegen Ende des 2. Weltkrieges zurück. Filbinger richtete im Krieg nach damals geltendem Recht und zog 30 Jahre später die Konsequenzen. Ob dies vermeidbar gewesen wäre, soll hier nicht hinterfragt werden.

 

"Im Namen des Volkes" sprach der Richter Dr. Haller im Klageverfahren des Prof. Ortlam vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Recht. Er berief sich darauf, daß das Gericht an die "derzeitig geltende Rechtslage" gebunden sei. Die verbundenen Augen der Göttin Justitia deuten nicht auf die Anwendung auswendig gelernter Gesetzesbuchstaben, sondern auf ein neutrales Urteil ohne jegliche Parteinahme.

 

Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe in Freiburg bin ich auf einen wichtigen Tatbestand gestoßen. Der Kläger beanstandete, daß das überflüssige Kehren seines Kamins eine Beschädigung der Kamin-Innenwand verursache. Zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche verwies ihn der Richter auf die ordentlichen Gerichte. Damit hat er jede andere Möglichkeit der Querschnittskontrolle ausgeschlossen. Das heißt: Die gegenwärtige Rechtslage läßt nur eine Querschnittskontrolle zu, die mit einer Beschädigung der Kamin-Innenwand einhergeht. Die Konsequenzen hat somit der Hausbesitzer zu tragen.

 

Dies begründet der Richter mit Hinweisen im "Handbuch für das Schornsteinfegerwesen" von Stehmer. Wenn Stehmer darin behauptet, daß geringfügig verringerte Kaminquerschritte gar zum Tode führen könnten, bedient er sich der verlogenen Angstmache der Schornsteinfegerlobby. Kam dem Richter nicht der Gedanke, warum saubere Kamine denn unbedingt gekehrt werden müssen? Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rhl./Pfalz vom 15. November 2005 (Aktenzeichen 6 A 10105/05.OVG) scheint ihm unbekannt zu sein ( www.schofeg.de/koblenz.htm ).

 

Besagter Stehmer ist ein im Stuttgarter Wirtschaftsministerium tätiger Hardliner, dem die Interessen der Schornsteinfeger weit mehr am Herzen liegen, als die der von den Schornsteinfegern geplagten Bevölkerung. Deren bittere Klagen prallen bei Stehmer ausnahmslos ab, wie ich von zahlreichen Bürgern erfuhr, aus eigener Erfahrung auch bitter verspürte. Wie weit Stehmer dagegen den Wünschen der Schornsteinfegerlobby nachkommt, beweisen die folgenden Fakten:

 

Der redegewandte Dr.Ing. Stehmeier, Kehrbezirksinhaber in Langenhagen, Sachverständiger in Hannover - den ich als den Chefideologen des Schornsteinfegermonopols bezeichne - nahm im Jahre 1998 an einem zweitägigen Fachgespräch in Stuttgart teil, das der Festlegung der Kehr- und Überprüfungsordnung für BW diente. Teilnehmer waren lt. Teilnehmerliste, neben Vertretern von Verbänden und Industrie, Ministerialbeamte und Schornsteinfeger aus fast allen Bundesländern. Als Spiegeln statt Kehren der Kamine zur Debatte stand, führte Dr. Stehmeier lt. Protokoll Folgendes aus:

 

"... diese Art der Überprüfung mit dem Spiegel nur in Ausnahmefällen ... Überprüfen mittels Querschnittsprüfgerät ... im Prinzip das Kehrgerät ... ist die praxisgerechte Methode, die wir, ganz klar bei uns festgeschrieben haben. ... ist also unsere Vorgabe: Bitte Kehrgerät benutzen, auch zu überprüfen und das Spiegeln lediglich sagen wir mal für kurze Stücke wenn es nötig ist zu verwenden, die wirklich kurze Stücke, meine ich max. 3 m ... das Querschnittsprüfgerät ist herkömmlicherweise unser normales Kehrgerät. ...".

 

Dieses Statement war für Herrn Stehmer Befehl. Die von ihm ausgearbeitete neue Kehr- und Überprüfungsordnung für BW enthielt die Forderung des Ideologen Stehmeier. Statt der optischen Spiegelmessung ist das Kehren mit dem materialabtragenden Kehrbesen somit unumgänglich. Der Richter hat es sträflich versäumt, die Herkunft dieser Sinnwidrigkeit kritisch zu hinterfragen! Damit verpaßte er die Gelegenheit, die primitive Querschnittsprüfung der Kamine durch den harten Stahlbesen endlich ad absurdum zu führen. Ein Arzt, der dem magenkranken Patienten, statt einer Injektion, die Magenschleimhaut schädigende Tabletten verabreicht, gilt als Scharlatan.

 

Hätte der Freiburger Richter Repressalien zu befürchten gehabt, wenn er die nicht im Schornsteinfegergesetz enthaltenen Verordnungen in der Kehr- und Überprüfungsordnung für BW ins Kalkül mit einbezogen und die angewandten Praktiken hinterfragt hätte? Mit welchen Folgen hätte dagegen der Marinerichter rechnen müssen, wenn er das damalige Kriegsrecht übergangen hätte, um nur nach seinem Gewissen zu urteilen? Dieses Verhalten hätte nach meiner Kenntnis zu harten Konsequenzen geführt. Dem Freiburger Richter wäre kein Haar gekrümmt worden, wenn er die Klage als berechtigt gesehen und die ausgeübten Praktiken an den Pranger gestellt hätte.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Kehr- und Überprüfungsordnung durch Unterschrift des jeweiligen Wirtschaftsministers besiegelt wird. In diesem Falle war es der vorzeitig zurückgetretene Wirtschaftsminister Dr. Döring - seines Zeichens Ehrenschornsteinfeger. Ein gerechtes Freiburger Urteil hätte diesen skandalösen Klüngel endlich aufgedeckt!