Ehemaliger Marinerichter kontra amtierender
Verwaltungsrichter
(Zum Freiburger Urteil im Falle Prof. Ortlam unter
http://www.schofeg.de/freiburg.htm )
Der ehemalige Baden-Württembergische Ministerpräsident
Filbinger trat auf Druck der Öffentlichkeit wegen seiner Marinerichtertätigkeit
gegen Ende des 2. Weltkrieges zurück. Filbinger richtete im Krieg nach damals
geltendem Recht und zog 30 Jahre später die Konsequenzen. Ob dies vermeidbar
gewesen wäre, soll hier nicht hinterfragt werden.
"Im Namen des Volkes" sprach der Richter Dr.
Haller im Klageverfahren des Prof. Ortlam vor dem Verwaltungsgericht Freiburg
Recht. Er berief sich darauf, daß das Gericht an die "derzeitig geltende
Rechtslage" gebunden sei. Die verbundenen Augen der Göttin Justitia deuten
nicht auf die Anwendung auswendig gelernter Gesetzesbuchstaben, sondern auf ein
neutrales Urteil ohne jegliche Parteinahme.
Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe in Freiburg bin ich
auf einen wichtigen Tatbestand gestoßen. Der Kläger beanstandete, daß das
überflüssige Kehren seines Kamins eine Beschädigung der Kamin-Innenwand
verursache. Zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche verwies ihn der
Richter auf die ordentlichen Gerichte. Damit hat er jede andere Möglichkeit der
Querschnittskontrolle ausgeschlossen. Das heißt: Die gegenwärtige Rechtslage
läßt nur eine Querschnittskontrolle zu, die mit einer Beschädigung der
Kamin-Innenwand einhergeht. Die Konsequenzen hat somit der Hausbesitzer zu
tragen.
Dies begründet der Richter mit Hinweisen im "Handbuch
für das Schornsteinfegerwesen" von Stehmer. Wenn
Stehmer darin behauptet, daß geringfügig verringerte Kaminquerschritte gar zum
Tode führen könnten, bedient er sich der verlogenen Angstmache der Schornsteinfegerlobby. Kam dem Richter nicht der Gedanke,
warum saubere Kamine denn unbedingt gekehrt werden müssen? Das Urteil des
Oberverwaltungsgerichtes Rhl./Pfalz vom 15. November 2005 (Aktenzeichen 6
A 10105/05.OVG) scheint ihm unbekannt zu sein ( www.schofeg.de/koblenz.htm ).
Besagter Stehmer ist
ein im Stuttgarter
Wirtschaftsministerium tätiger Hardliner, dem die Interessen der Schornsteinfeger weit mehr am Herzen liegen, als die
der von den Schornsteinfegern geplagten Bevölkerung. Deren
bittere Klagen prallen bei Stehmer ausnahmslos ab, wie ich von zahlreichen
Bürgern erfuhr, aus eigener Erfahrung auch bitter verspürte. Wie weit Stehmer
dagegen den Wünschen der Schornsteinfegerlobby nachkommt, beweisen die
folgenden Fakten:
Der
redegewandte Dr.Ing. Stehmeier, Kehrbezirksinhaber in Langenhagen,
Sachverständiger in Hannover - den ich als den Chefideologen des Schornsteinfegermonopols bezeichne - nahm im
Jahre 1998 an einem zweitägigen Fachgespräch in Stuttgart teil, das der
Festlegung der Kehr- und Überprüfungsordnung für BW diente. Teilnehmer waren
lt. Teilnehmerliste, neben Vertretern von Verbänden und Industrie,
Ministerialbeamte und Schornsteinfeger aus fast allen Bundesländern. Als Spiegeln statt Kehren der
Kamine zur Debatte stand, führte Dr. Stehmeier lt. Protokoll Folgendes aus:
"...
diese Art der Überprüfung mit dem Spiegel nur in Ausnahmefällen ... Überprüfen
mittels Querschnittsprüfgerät ... im Prinzip das Kehrgerät ... ist die
praxisgerechte Methode, die wir, ganz klar bei uns festgeschrieben haben. ...
ist also unsere Vorgabe: Bitte Kehrgerät benutzen, auch zu überprüfen und das
Spiegeln lediglich sagen wir mal für kurze Stücke wenn es nötig ist zu
verwenden, die wirklich kurze Stücke, meine ich max. 3 m ... das
Querschnittsprüfgerät ist herkömmlicherweise unser normales Kehrgerät.
...".
Dieses
Statement war für Herrn Stehmer Befehl. Die von ihm ausgearbeitete neue Kehr-
und Überprüfungsordnung für BW enthielt die Forderung des Ideologen Stehmeier.
Statt der optischen Spiegelmessung ist das Kehren mit dem materialabtragenden
Kehrbesen somit unumgänglich. Der Richter hat es sträflich versäumt, die
Herkunft dieser Sinnwidrigkeit kritisch zu hinterfragen! Damit verpaßte er die
Gelegenheit, die primitive Querschnittsprüfung der Kamine durch den harten
Stahlbesen endlich ad absurdum zu führen. Ein Arzt, der dem magenkranken
Patienten, statt einer Injektion, die Magenschleimhaut schädigende Tabletten
verabreicht, gilt als Scharlatan.
Hätte der Freiburger
Richter Repressalien zu befürchten gehabt, wenn er die nicht im Schornsteinfegergesetz enthaltenen
Verordnungen in der Kehr- und Überprüfungsordnung für BW ins Kalkül mit
einbezogen und die angewandten Praktiken hinterfragt hätte? Mit welchen Folgen
hätte dagegen der Marinerichter rechnen müssen, wenn er das damalige
Kriegsrecht übergangen hätte, um nur nach seinem Gewissen zu urteilen? Dieses
Verhalten hätte nach meiner Kenntnis zu harten Konsequenzen geführt. Dem
Freiburger Richter wäre kein Haar gekrümmt worden, wenn er die Klage als
berechtigt gesehen und die ausgeübten Praktiken an den Pranger gestellt hätte.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Kehr- und
Überprüfungsordnung durch Unterschrift des jeweiligen Wirtschaftsministers besiegelt
wird. In diesem Falle war es der vorzeitig zurückgetretene Wirtschaftsminister
Dr. Döring - seines Zeichens Ehrenschornsteinfeger. Ein gerechtes Freiburger
Urteil hätte diesen skandalösen Klüngel endlich aufgedeckt!