Anlage: Schreiben des Fegermeisters aus
Blieskastel an das OVG des Saarlandes.
Dort Eingegangen 28.April 2004
WILLIBALD BECKER
BEZIRKS-SCHORNSTEINFEGERMEISTER
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Postfach 20 06
66720 Saarlouis
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Renate Seyffarth ./. Bürgermeister der
Gemeinde Mandelbachtal beigeladen Willibald Becker
gebe ich im Schriftsatz der Antragstellern
vom 17. Februar 2004 folgende Stellungnahme ab:
Sowohl nach der formellen Ausgestaltung der
Rechtsstellung des Bezirksschornsteinfegermeisters wie nach der Art der zu
erfüllenden Aufgaben ist die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegemeister als
Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Europarechts zu qualifizieren. Der
Schornsteinfeger erbringt keine Dienstleistung gegenüber einem privaten,
sondern er kontrolliert im Auftrag des Staates die Einhaltung von. gesetzlichen
Regeln. Wegen der Bereichsaufnahme nach Artikel 45 EG sind die Artikel 43 ff.
49 ff. EG nicht anzuwenden.
Der BSM ist als ein durch das
Schornsteinfegergesetz beliehener Unternehmer eigenständiger Verwaltungsträger,
der als Teil der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung eng an den Staat
angelehnt ist und dessen Einfluss unterliegt. Der BSM untersteht staatlicher
Aufsicht und staatlicher Disziplinargewalt. Er ist unmittelbar am
Gesetzesvollzug beteiligt Er überprüft und reinigt die Schornsteine,
Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen in
eigener Verantwortung und Zuständigkeit, die aufgrund einer zum Zwecke der
Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit erlassenen landesrechtlichen
Verordnung Überprüfungspflichtig sind.
In gleicher, Weise ist der BSM unmittelbar am
Vollzug der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (§§ 14, 15 1. BImSchV) beteiligt.
Er stellt eine Messbescheinigung aus.
Bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Ziffer
2 SchfG), bei der Bauabnahme nach LBO und bei Tätigkeiten des
Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung nimmt er öffentliche
Aufgaben als staatlich beliehener Unternehmer mit der Befugnis zum Erlass von
Verwaltungsakten wahr (vgl. Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft
an die EU-Kommission vom 2. April 1997).
Die dem BSM insoweit übertragenen unmittelbaren
Aufgaben zum Vollzug von Gesetzen nimmt er in eigenem Namen wahr. Der Beliehene
ist beim Gesetzesvollzug selber Gewaltausübender und nicht etwa nur Werkzeug.
Organ oder Amtsverwalter des öffentlichen Rechtsträgers, der ihn mit der
Aufgabenerfüllung beauftragt hat. Nach der Konzeption des
Schornsteinfegergesetzes obliegt dem BSM eine selbstständige und abschließende
Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben.
Die Tätigkeit ist nicht rein technischer
Natur oder an eine Aufsichtsbehörde gebunden, es ist keine rein „helfende"
und „vorbereitende" Tätigkeit. Außer dem unmittelbar spezifischen
Gesetzesvollzug kann der BSM
aufgrund eigenen Beurteilungsspielraums weitere Kehrtermine festlegen, wenn sie aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich sind. Der Erlass einer solchen Anordnung ist ein mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs anfechtbarer Verwaltungsakt.
Messbescheinigungen nach §§ 14, Abs. 3.15 Abs. 4 1. BImSchV ausstellen und mit verbindlicher Wirkung festlegen, ob die Anlage des Betreibers der Verordnung entspricht oder nicht. Aus dieser Festlegung ergeben sich für den Betreiber Regelungen, so hat er eine Wiederholungsmessung durch den Bezirksschornsteinfegermeister zuzulassen (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 BImSchV), falls eine Anlage nicht der Verordnung entspricht. Ist der Betreiber der Anlage nicht mit dem Ergebnis der Messbescheinigung einverstanden, kann er nur durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen das Ergebnis vorgehen. Er kann Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde einlegen.
Der BSM kann
schriftliche Mängelmeldungen erlassen und diese mit der Aufforderung verbinden,
den Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Die Mängelmeldung nach §
13 Abs.1 SchfG ist ebenfalls ein Verwaltungsakt, weil der BSM eine für den
Adressaten verbindliche Regelung trifft, gegen die sich der Adressat nur durch
verwaltungsrechtliche Maßnahmen wehren kann. Eine Argumentation dahingehend,
dass es sich bei der Mängelmitteilung nur um die Mitteilung eines tatsächlich
vorgefundenen Befundes handelt und dieser Mitteilung kein Regelungsinhalt
entnommen werden kann, verkennt, dass die Aufforderung zur Mängelbeseitigung
die Unterwerfung des Adressaten unter die Entscheidungsbefugnis des
Bezirksschornsteinfegermeisters beinhaltet. Dass die Beseitigung des Mangels
von der zuständigen Behörde durchgesetzt wird, vermag an dem Befund, dass die
Mängelbeseitigung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, deshalb nichts zu
ändern, well es nicht zum Begriff des Verwaltungsaktes gehört, dass der
derjenige, der ihn erlässt, auch zugleich für die zwangsweise Durchsetzung
zuständig sein muss.
Der BSM kann bei
der Abgaswegeüberprüfung und generell bei Gefahr im Verzug unmittelbar die
Stilllegung einer Gasfeuerstätte beim zuständigen Gasversorgungsunternehmen
durch Abschaltung der Gaszufuhr veranlassen.
Der BSM kann bei
der Bauabnahme als Beauftragter der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in der
Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt sein, weil ohne seine Bescheinigung, in
der die sichere Benutzbarkeit des Schornsteins oder der Abgasanlage bescheinigt
wird, der betroffene Bürger die Anlage nicht In Betrieb nehmen darf. Das
zuständige Gasversorgungsunternehmen stellt ohne Vorlage der Bescheinigung des
BSM keine Gasversorgung her.
Der BSM kann nach § 19 SchfG darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Weitergabe von erhobenen persönlichen und technischen Daten vorliegen und gegebenenfalls an wen sie weitergegeben werden. Damit greift er unmittelbar in den Datenschutz des einzelnen Bürgers im Rahmen von Ausnahmeregelungen ein.
All dies ist unter öffentlicher Gewalt zu
subsumieren.
Der Begriff der öffentlichen Gewalt
beinhaltet für diejenigen, die sie ausüben, die Möglichkeit, dem Bürger
gegenüber von Sonderrechten. Hoheits- und Zwangsbefugnissen Gebrauch zu machen
(EUGH Rs 2/74 Slg 1974,631, Reyners).
Dabei genügt, wie sich aus der Entscheidung
des EUCH im Fall Thiejasen (EUGH Rs 42/92 SIg 1993 l 4047) ergibt, eine
unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt: Das
setzt nicht notwendigerweise auch eine unmittelbare Beteiligung am
Verwaltungszwang voraus, der EUGH lässt eine Teilnahme genügen.
Das Verwaltungshandeln des BSM, auch wenn es
bei ihm nur ein schlicht hoheitliches ist, ist Voraussetzung für jede Ausübung
staatlicher Gewalt im Rahmen des SchfG und der KIeinfeuerungsanlagenverordung.
Ohne seine Tätigkeit und die von ihm getroffenen Entscheidungen wäre ein
weiteres Verwaltungshandeln der Aufsichtsbehörde nicht möglich, Es liegt also
danach eine unmittelbare Beteiligung an
der Ausübung öffentlicher Gewalt vor. Nur darauf hebt der EUCH ab und verfangt nicht,
wie zum Teil behauptet wird, die übertragenen Befugnisse müssten auch
Verwaltungszwang beinhalten. Bei der Heranziehung des englischen Textes der
Entscheidung des EUGH kommt das deutlich zum Ausdruck. Er
lautet: „ a direct and specific connection will. the exercise of officiat
authorlty". Das
heißt, es genügt eine unmittelbare und spezifische Verbindung, ein Zusammenhang
also zur Ausübung öffentlicher Gewalt. Dies ist bei den Tätigkeiten des BSM
zweifellos geflohen.
Ich füge ferner ein Rechtsgutachten von Herrn
Dr. Würmeling zu der Vereinbarkeit des deutschen Schornsteinfegergesetzes mit
dem europäischen Gemeinschaftsrecht bei. Auch dieses Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das
Schornsteinfegergesetz nicht gegen die Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit verstößt. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
ist nach Auffassung des EUGH zulässig, wenn es nachweislich eine unerlässliche
Voraussetzung für die Erreichung eines verfolgten Zieles und zwingende Gründe
des Allgemeininteresses irgendwie rechtfertigen. Die Regeln über das
Schornsteinfegergesetz dienen der allgemeinen Feuersicherheit, insbesondere der
Verhütung von Bränden und der Einhaltung von Umweltschutznormen. Damit werden
Leib und Leben der Bürger im Sinne der Daseinsvorsorge des Staates und die
natürlichen Grundlagen geschützt. Dies sind zwingende Gründe des
Allgemeininteresses.
Die Einteilung von festen Kehrbezirken ist
für die Verwirklichung des Zieles geeignet. Die flächendeckende Kontrolle der
Feuerungsanlage wird durch diese Einteilung ermöglicht.
Das Verbot der Ausübung durch Dritte und die
Einteilung in Kehrbezirke ist auch erforderlich, weil ein Wettbewerb in diesem
Bereich zu einer Lockerung der Kontrollen führen würde. Nachsichtigere Prüfer
würden mehr Aufträge erhalten als strengere. Das derzeitig bestehende effektive
System der flächendeckenden Kontrolle und Überwachung der Gefahrenquellen
könnte nicht aufrechterhalten werden. Nur die abgegrenzte Verantwortlichkeit
garantiert ein hohes Schutzniveau.
Der Blick auf andere Staaten zeigt, dass die
Risiken von Heizanlagen ein ungelöstes Problem darstellen. Zahlreiche Unfälle
mit Todesfällen sind die Folge. Ein Vergleich mit Belgien und Frankreich, die
keine zwingende Überprüfung durch einen amtlichen Schornsteinfeger kennen,
belegt dies hinreichend. Im Hinblick auf Gasfeuerstätten sind beispielsweise
in. Belgien bei 10 Mio. Einwohnern jährlich 300 CO-Todesfälle zu beklagen (Neue
Westfälische Zeitung Nr. 249 vom 26./27, Oktober 2002). In Frankreich wurden
1997 bei 8.000 CO-Unfällen 500 Todesfälle registriert.
Hochgerechnet auf Deutschland mit 82 Mio.
Einwohnern entgehen belgischen Zahlen 2.500 CO-Unfällen. Tatsächlich sind aber
lediglich ca. 10 Todesfälle zu beklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Willibald Becker