Anlage: Schreiben des Fegermeisters aus Blieskastel an das OVG des Saarlandes.

Dort Eingegangen 28.April 2004

 

WILLIBALD BECKER

BEZIRKS-SCHORNSTEINFEGERMEISTER

 

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Postfach 20 06 

66720 Saarlouis

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

 

Renate Seyffarth ./. Bürgermeister der Gemeinde Mandelbachtal beigeladen Willibald Becker

 

gebe ich im Schriftsatz der Antragstellern vom 17. Februar 2004 folgende Stellungnahme ab:

 

Sowohl nach der formellen Ausgestaltung der Rechtsstellung des Bezirksschornsteinfegermeisters wie nach der Art der zu erfüllenden Aufgaben ist die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegemeister als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Europarechts zu qualifizieren. Der Schornsteinfeger erbringt keine Dienstleistung gegenüber einem privaten, sondern er kontrolliert im Auftrag des Staates die Einhaltung von. gesetzlichen Regeln. Wegen der Bereichsaufnahme nach Artikel 45 EG sind die Artikel 43 ff. 49 ff. EG nicht anzuwenden. 

 

Der BSM ist als ein durch das Schornsteinfegergesetz beliehener Unternehmer eigenständiger Verwaltungsträger, der als Teil der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung eng an den Staat angelehnt ist und dessen Einfluss unterliegt. Der BSM untersteht staatlicher Aufsicht und staatlicher Disziplinargewalt. Er ist unmittelbar am Gesetzesvollzug beteiligt Er überprüft und reinigt die Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit, die aufgrund einer zum Zwecke der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit erlassenen landesrechtlichen Verordnung Überprüfungspflichtig sind.

 

In gleicher, Weise ist der BSM unmittelbar am Vollzug der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (§§ 14, 15 1. BImSchV) beteiligt. Er stellt eine Messbescheinigung aus.

 

Bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Ziffer 2 SchfG), bei der Bauabnahme nach LBO und bei Tätigkeiten des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung nimmt er öffentliche Aufgaben als staatlich beliehener Unternehmer mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten wahr (vgl. Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft an die EU-Kommission vom 2. April 1997).

 

Die dem BSM insoweit übertragenen unmittelbaren Aufgaben zum Vollzug von Gesetzen nimmt er in eigenem Namen wahr. Der Beliehene ist beim Gesetzesvollzug selber Gewaltausübender und nicht etwa nur Werkzeug. Organ oder Amtsverwalter des öffentlichen Rechtsträgers, der ihn mit der Aufgabenerfüllung beauftragt hat. Nach der Konzeption des Schornsteinfegergesetzes obliegt dem BSM eine selbstständige und abschließende Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben.

 

Die Tätigkeit ist nicht rein technischer Natur oder an eine Aufsichtsbehörde gebunden, es ist keine rein „helfende" und „vorbereitende" Tätigkeit. Außer dem unmittelbar spezifischen Gesetzesvollzug kann der BSM

 

aufgrund eigenen Beurteilungsspielraums weitere Kehrtermine festlegen, wenn sie aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich sind. Der Erlass einer solchen Anordnung ist ein mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs anfechtbarer Verwaltungsakt.

 

Messbescheinigungen nach §§ 14, Abs. 3.15 Abs. 4 1. BImSchV ausstellen und mit verbindlicher Wirkung festlegen, ob die Anlage des Betreibers der Verordnung entspricht oder nicht. Aus dieser Festlegung ergeben sich für den Betreiber Regelungen, so hat er eine Wiederholungsmessung durch den Bezirksschornsteinfegermeister zuzulassen (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 BImSchV), falls eine Anlage nicht der Verordnung entspricht. Ist der Betreiber der Anlage nicht mit dem Ergebnis der Messbescheinigung einverstanden, kann er nur durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen das Ergebnis vorgehen. Er kann Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde einlegen.

 

Der BSM kann schriftliche Mängelmeldungen erlassen und diese mit der Aufforderung verbinden, den Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Die Mängelmeldung nach § 13 Abs.1 SchfG ist ebenfalls ein Verwaltungsakt, weil der BSM eine für den Adressaten verbindliche Regelung trifft, gegen die sich der Adressat nur durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen wehren kann. Eine Argumentation dahingehend, dass es sich bei der Mängelmitteilung nur um die Mitteilung eines tatsächlich vorgefundenen Befundes handelt und dieser Mitteilung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann, verkennt, dass die Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Unterwerfung des Adressaten unter die Entscheidungsbefugnis des Bezirksschornsteinfegermeisters beinhaltet. Dass die Beseitigung des Mangels von der zuständigen Behörde durchgesetzt wird, vermag an dem Befund, dass die Mängelbeseitigung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, deshalb nichts zu ändern, well es nicht zum Begriff des Verwaltungsaktes gehört, dass der derjenige, der ihn erlässt, auch zugleich für die zwangsweise Durchsetzung zuständig sein muss.

 

Der BSM kann bei der Abgaswegeüberprüfung und generell bei Gefahr im Verzug unmittelbar die Stilllegung einer Gasfeuerstätte beim zuständigen Gasversorgungsunternehmen durch Abschaltung der Gaszufuhr veranlassen.

 

Der BSM kann bei der Bauabnahme als Beauftragter der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt sein, weil ohne seine Bescheinigung, in der die sichere Benutzbarkeit des Schornsteins oder der Abgasanlage bescheinigt wird, der betroffene Bürger die Anlage nicht In Betrieb nehmen darf. Das zuständige Gasversorgungsunternehmen stellt ohne Vorlage der Bescheinigung des BSM keine Gasversorgung her.

 

Der BSM kann nach § 19 SchfG darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Weitergabe von erhobenen persönlichen und technischen Daten vorliegen und gegebenenfalls an wen sie weitergegeben werden. Damit greift er unmittelbar in den Datenschutz des einzelnen Bürgers im Rahmen von Ausnahmeregelungen ein.

 

All dies ist unter öffentlicher Gewalt zu subsumieren. 

 

Der Begriff der öffentlichen Gewalt beinhaltet für diejenigen, die sie ausüben, die Möglichkeit, dem Bürger gegenüber von Sonderrechten. Hoheits- und Zwangsbefugnissen Gebrauch zu machen (EUGH Rs 2/74 Slg 1974,631, Reyners).

 

Dabei genügt, wie sich aus der Entscheidung des EUCH im Fall Thiejasen (EUGH Rs 42/92 SIg 1993 l 4047) ergibt, eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt: Das setzt nicht notwendigerweise auch eine unmittelbare Beteiligung am Verwaltungszwang voraus, der EUGH lässt eine Teilnahme genügen.

 

Das Verwaltungshandeln des BSM, auch wenn es bei ihm nur ein schlicht hoheitliches ist, ist Voraussetzung für jede Ausübung staatlicher Gewalt im Rahmen des SchfG und der KIeinfeuerungsanlagenverordung. Ohne seine Tätigkeit und die von ihm getroffenen Entscheidungen wäre ein weiteres Verwaltungshandeln der Aufsichtsbehörde nicht möglich, Es liegt also danach eine unmittelbare Beteiligung   an der Ausübung öffentlicher Gewalt vor. Nur darauf hebt der EUCH ab und verfangt nicht, wie zum Teil behauptet wird, die übertragenen Befugnisse müssten auch Verwaltungszwang beinhalten. Bei der Heranziehung des englischen Textes der Entscheidung des EUGH kommt das deutlich zum Ausdruck. Er lautet: „ a direct and specific connection will. the exercise of officiat authorlty". Das heißt, es genügt eine unmittelbare und spezifische Verbindung, ein Zusammenhang also zur Ausübung öffentlicher Gewalt. Dies ist bei den Tätigkeiten des BSM zweifellos geflohen.

 

Ich füge ferner ein Rechtsgutachten von Herrn Dr. Würmeling zu der Vereinbarkeit des deutschen Schornsteinfegergesetzes mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht bei. Auch dieses  Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Schornsteinfegergesetz nicht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist nach Auffassung des EUGH zulässig, wenn es nachweislich eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung eines verfolgten Zieles und zwingende Gründe des Allgemeininteresses irgendwie rechtfertigen. Die Regeln über das Schornsteinfegergesetz dienen der allgemeinen Feuersicherheit, insbesondere der Verhütung von Bränden und der Einhaltung von Umweltschutznormen. Damit werden Leib und Leben der Bürger im Sinne der Daseinsvorsorge des Staates und die natürlichen Grundlagen geschützt. Dies sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses.

 

Die Einteilung von festen Kehrbezirken ist für die Verwirklichung des Zieles geeignet. Die flächendeckende Kontrolle der Feuerungsanlage wird durch diese Einteilung ermöglicht.

 

Das Verbot der Ausübung durch Dritte und die Einteilung in Kehrbezirke ist auch erforderlich, weil ein Wettbewerb in diesem Bereich zu einer Lockerung der Kontrollen führen würde. Nachsichtigere Prüfer würden mehr Aufträge erhalten als strengere. Das derzeitig bestehende effektive System der flächendeckenden Kontrolle und Überwachung der Gefahrenquellen könnte nicht aufrechterhalten werden. Nur die abgegrenzte Verantwortlichkeit garantiert ein hohes Schutzniveau. 

 

Der Blick auf andere Staaten zeigt, dass die Risiken von Heizanlagen ein ungelöstes Problem darstellen. Zahlreiche Unfälle mit Todesfällen sind die Folge. Ein Vergleich mit Belgien und Frankreich, die keine zwingende Überprüfung durch einen amtlichen Schornsteinfeger kennen, belegt dies hinreichend. Im Hinblick auf Gasfeuerstätten sind beispielsweise in. Belgien bei 10 Mio. Einwohnern jährlich 300 CO-Todesfälle zu beklagen (Neue Westfälische Zeitung Nr. 249 vom 26./27, Oktober 2002). In Frankreich wurden 1997 bei 8.000 CO-Unfällen 500 Todesfälle registriert.

 

Hochgerechnet auf Deutschland mit 82 Mio. Einwohnern entgehen belgischen Zahlen 2.500 CO-Unfällen. Tatsächlich sind aber lediglich ca. 10 Todesfälle zu beklagen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Willibald Becker