Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit ‑ 11019 Berlin
TEL.‑ZENTRALE +49(0)1888615‑0
od. (0)30 2014‑9
FAX
+49(0)1888615‑7010od.(0)302014‑7010
INTERNET
www.bmwa.bund.de
BEARBEITET VON ORR'in Dr. Mundt
TEL
+49 (0)1888 615‑7719
FAx
+49 (0)1888 615‑507719
E‑MAIL margit.mundt@bmwa.bund.de
Az
VII1B2 ‑ 12 9193
Herrn
Paul Theisen
Bussardstr. 56
71032 Böblingen
Datum
Berlin, 28. Juni 2004
BETREFF Schornsteinfegennonopol
BEZUG Ihr Schreiben vom 26. April 2004
Sehr geehrter
Herr Theisen,
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26. April
2004, in welchem Sie das Schornsteinfegermonopol thematisieren. Minister
Clement hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Die von Ihnen vorgetragenen Argumente nehme ich
sehr ernst, da jedes Zuviel an Bürokratie die Wirtschaft bremst.
Die Einleitung eines
Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU‑Kommission gegen die
Bundesrepublik Deutschland hat die Notwendigkeit einer Anpassung des
Schornsteinfegerrechts an europarechtliche Vorgaben verdeutlicht. EU‑Konformität
ist nach unserer Auffassung nur über die Einführung wettbewerbsorientierter
Elemente in das Schornsteinfegerrecht erreichbar.
Die Wirtschaftsministerkonferenz hat die
Bundesregierung gebeten, einen geeigneten Vorschlag zur Neugestaltung des
Schornsteinfegerrechts zu machen. Der Beschluss der
Wirtschaftsministerkonferenz vom 2. Juni 2004 sowie der Bericht Baden‑Württembergs,
auf den sich der Beschluss bezieht, sind als Anlage beigefügt.
Auf der Grundlage des
o.g. Kabinettsbeschlusses und des Beschlusses der Wirtschaftsministerkonferenz werden
zusammen mit den Bundesressorts und den Ländern Eckwerte für eine Reform des
Schornsteinfegerrechts erarbeitet. Es handelt sich um ein komplexes Thema, bei
dem schwierige Einzelfragen zu klären sind. Wichtig ist uns dabei vor allem
auch, dass Perspektiven für das Schornsteinfegerhandwerk gewahrt werden.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr. Mundt
Niederschrift,
WMK, 2./3. Juni 2004
TOP 6.2:
Aufhebung des
Kehrmonopols für Schornsteinfeger
Die
Wirtschaftsministerkonferenz fasst einstimmig nachfolgenden Beschluss:
Die
Wirtschaftsministerkonferenz bittet die Bundesregierung auf der Grundlage der
im Bericht von Baden‑Württemberg dargelegten Modelle einen geeigneten
Vorschlag der zukünftigen Gestaltung des Schornsteinfegerwesens zu machen, der
sich auf die Frage der Kontrolle konzentriert.
Begründung:
Das
Schornsteinfegergesetz ist ein Bundesgesetz. Der Bund ist also federführend.
Er sollte gebeten werden, in der nächsten Wirtschaftsministerkonferenz
darzulegen, wie er auf den konkreten Reformbedarf reagieren wird.
(Ende
TOP)
Wirtschaftsministerkonferenz am 2. / 3. Juni 2004
TOP 6.2 Aufhebung des Kehrmonopols für Schornsteinfeger
Bericht
des Landes Baden‑Württemberg:
Mit Beschluss der WMK vom 10./11.12.2003 wurde
das Land Baden‑Württemberg gebeten, der Wirtschaftsministerkonferenz
unter Einbeziehung der Ergebnisse der Bundesländer‑Besprechungen zum
Schornsteinfegerwesen einen Bericht nebst Beschlussvorschlag vorzulegen.
1. Vorschlag von Baden‑Württemberg
Baden‑Württemberg
hält an seinem Vorschlag fest, im 1. Halbjahr 2004 einen formelle.n
Entschließungsantrag wie im Beschlussvorschlag dargelegt einzubringen. Daher
werden die Länder gebeten, den Vorschlag Baden‑Württembergs zu unterstützen.
Neben der Abschaffung der Kehrbezirke und der
Aufhebung des Bezirksschornsteinfegerwesens, einschl. der öffentlich‑rechtlichen
Gebührenordnung, wird aus feuerpolizeilichen Gründen an einer regelmäßigen
Reinigung und Überprüfung von bestimmten Anlagen (Feuerstätten usw.) auch
künftig festgehalten. Dazu sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen
bzw. Betreiber solcher Anlagen Weiterhin gesetzlich verpflichtet (ähnlich wie
beim Gewässerschutz, baulichen Anlagen, Emissionsschutz).
Der Vorschlag von Baden‑Württemberg hebt
allerdings darauf ab, dass für das Schornsteinfegerhandwerk oder andere
zertifizierte Betriebe künftig keine staatlich festgelegten exklusiven Bezirke
und keine staatlich genehmigte Gebührenordnung mehr vorhanden sind.
Anstelle des Bezirksschornsteinfegerwesens tritt
die Verwaltungsbehörde, die die Einhaltung dieser gesetzlich vorgeschriebenen
Reinigungs‑ und Überprüfungspflichten überwachen muss oder überwachen
lassen kann und dafür ein Überwachungsregister zu führen hat (Daten werden vom
bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister, evtl. von der unteren
Baurechtsbehörde oder Gemeinde übernommen). Die Gemeinde kann auch Stichproben
durchführen. In Baden‑Württemberg könnte dies die untere
Verwaltungsbehörde sein, die auch bisher schon für praktisch alle Aufgaben nach
dem Schornsteinfegergesetz zuständig ist.
Baden‑Württemberg befürwortet jedoch als
Alternative eine versicherungsrechtliche Lösung, wonach die Überwachung nicht
von einer staatlichen Verwaltungseinheit durchgeführt, sondern auf die
versicherungsrechtliche Privatwirtschaft übertragen würde. Allerdings ist zu
beachten, dass die Pflichtversicherung für Gebäude vor zehn Jahren abgeschafft
wurde. Dennoch könnte erwogen werden, die Gebäudebrandversicherung, die einen
hohen Organisationsgrad hat (rund 90 % in Baden-Württemberg), damit zu
beauftragen. Dazu müsste mit der Versicherungswirtschaft verhandelt werden.
Der Vorschlag von Baden‑Württemberg setzt
voraus, dass aus Sicherheitsgründen eine regelmäßige Reinigung und Überprüfung beibehalten
bleibt. Für diesen Fall 1 müsste also eine Kontrollinstanz geschaffen werden,
die anstelle der Schornsteinfeger oder unter deren Einbeziehung entweder
öffentlich‑rechtlich oder privat‑rechtlich zu organisieren wäre.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nicht kostenfrei geschehen kann. Daher
ist einer privatrechtlichen (Versicherungs‑)Lösung der Vorzug
einzuräumen, weil sie den bürokratischen Aufwand begrenzt und die Chance einräumt,
den finanziellen Aufwand dafür zu reduzieren.
Alle Einzelheiten, insbesondere zur technischen
Umsetzung und zur kostenmäßigen Auswirkung für die Hauseigentümer, bedürfen
noch der fachlichen Prüfung und Vertiefung und stehen damit unter Vorbehalt.
Baden‑Württemberg strebt auf jeden Fall eine sozialverträgliche Lösung
bzw. Übergangslösung für das Schornsteinfegerwesen an, in das auch das
Versorgungswerk der Schornsteinfeger einbezogen wird.
11. Möglichkeiten zur Umsetzung,
die denkbar oder bereits in der Diskussion sind
Die bisher diskutierten Modelle (vom Freien
Markt‑Modell über TÜV‑ und Architektenmodell bis hin zum
Notarmodell) werden wie folgt vereinfacht:
1. Variante 1:
Völlige Abschaffung des bisherigen Systems
Dies bedeutet, dass
das Schornsteinfegergesetz abgeschafft würde. Diese ersatzlose Abschaffung des
Schornsteinfegerwesens setzt voraus, dass die bisherigen brand‑ und
umweltschutzpolitischen Ziele nicht mehr weiterverfolgt werden.
Bewertung: Dies bedeutet eine
radikale Entbürokratisierung und Deregulierung, allerdings unter Aufgabe von
feuerpolizeilichen und umweltpolitischen Vorgaben.
2. Variante 2: Beibehaltung von Mindeststandards
der Überprüfung innerhalb des bestehenden Systems
Das würde bedeuten,
dass es grundsätzlich bei dem bisherigen System verbliebe und lediglich die Prüfintervalle
und gegebenenfalls die Gebührensätze geringfügig flexibilisiert sowie die EU‑Richtlinie
über die Zulassung von EU‑Ausländern einfließen würde.
Bewertung: Das Zurückfahren der
bisherigen Standards bedeutet eine ansatzweise Entbürokratisierung und bedingt
eine Reform des Schornsteinfegergesetzes mit dem Ziel, die Hauseigentümer
innerhalb des bestehenden Systems zu entlasten. Der Vorteil dieser Lösung
besteht darin, dass sie konsensual mit dem Schornsteinfegerinnungsverband
umgesetzt werden könnte.
3. Variante 3: Freigabe und Öffnung des Marktes
der bisherigen Schornsteinfegerarbeiten
Diese Variante
beinhaltet die Öffnung des Marktes für Arbeiten, die bisher ausschließlich von
den Schornsteinfegern erledigt wurden. Dies bedeutet ferner, dass es dabei
bleibt, dass Haushalte regelmäßig brandschutz‑ und emissionsmäßig überprüft
werden. Diese Überprüfung würde aber nicht mehr einem exklusiven Kreis von
Bezirksschornsteinfegern mit Gebührenordnung und Kehrbezirk vorbehalten
bleiben, sondern jeder fachlich befähigte Betrieb (Zertifikation) könnte eine
entsprechende Lizenz bekommen.
Bewertung: Kehrbezirke und
bisherige Gebührenordnung würden aufgehoben, sodass freier Wettbewerb innerhalb
des Handwerks herrschen würde. Eine Untervariante wäre darin denkbar, dass der
Staat in einer Gebührenordnung festlegt, weiche Preise für die Arbeiten
kalkuliert werden könnten.
4. Variante 4: Versicherungslösung
Dies bedeutet eine
Abkehr vom System der festen Kehrbezirke für Schornsteinfeger und vor allem
eine Marktöffnung in Einklang mit dem EU‑Wettbewerbsrecht. Ein
zertifizierter Fachbetrieb oder der Schornsteinfeger füllt nach Prüfung eine
"Doppelkarte" aus, die der Eigentümer an seine Versicherung (in der
Regel Gebäudebrandversicherung) schickt. Die Versicherung hat dem
Hauseigentümer zuvor fristgerecht die Karte geschickt, um den Kehr‑ oder
Überprüfungsvorgang in Gang zu setzen. Die "Doppelkarte" verbleibt
bei der Versicherung. Lediglich am Anfang des Systemwechsels, d. h. der
Auflösung der Kehrbezirke und der Aufgabe der Funktionen des
Bezirksschornsteinfegermeisters hat die Versicherung der Gemeinde (z. B. dem
Einwohnermeldeamt) bescheinigt, dass der Eigentümer sich bereit erklärt hat, die
Überwachungsarbeiten mit Hilfe der Versicherung durchführen zu lassen. Hat der
Eigentümer keine Gebäudebrand‑Versicherung, wird die Gemeinde aktiv. Die
Einzelheiten sind noch mit der Versicherungswirtschaft im Zuge der Umsetzung
abzustimmen.
Bewertung: Dieses Modell ist eine
durchaus denkbare Variante gegenüber dem bisherigen System und bürgt in
sich einen hohen Deregulierungsgrad und vor allem die Öffnung für den
Wettbewerb. Es trägt außerdem den feuerpolizeilichen und umweltpolitischen
Zielen Rechnung, bedingt jedoch weiterhin die Verpflichtung des
Hauseigentümers, für die Sicherheit der Feuerungsanlagen und Einhaltung der
geltenden Umweltschutzbestimmungen zu sorgen. Dazu müsste eine
versicherungsrechtliche Lösung geschaffen werden.
III.
Stand der Beratungen im Fachausschuss
Die Referenten für das Schornsteinfegerwesen in
den Bundesländern haben unter Federführung des Bundes mehrfach über die
Aufgaben und die künftige Struktur des Schornsteinfegerwesens beraten. Auslöser
dazu war das EU‑Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/5162, in dem die
europäische Kommission im deutschen Schornsteinfegerwesen folgende Verstöße
gegen EU‑Recht sieht:
Die Beschränkung des
Zugangs zum Schornsteinfegerberuf und dessen Ausübung auf nur einem
Bezirksschornsteinfeger (BSM) pro Bezirk;
Das
Verbot einer Tätigkeit des BSM außerhalb seines Kehrbezirks;
Die
Eintragungsverpflichtung in die Bewerberliste mit dem Nachweis der praktischen
Tätigkeit und der gesundheitlichen Eignung;
Die
Pflicht, den Wohnsitz im Kehrbezirk oder in dessen Nahbereich zu nehmen;
Die Nichtanwendung der
Richtlinie über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen bei Niederlassung
und grenzüberschreitender Zusammenarbeit.
1 . Die Bundesländer
waren sich bisher darin einig, das Schornsteinfegergesetz insoweit zu ändern,
dass Marktzugangsbeschränkungen abgebaut und Anforderungen zur Kehrung und
Überprüfung von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten verringert
werden. Auch das Schornsteinfegerhandwerk ist dazu grundsätzlich bereit, wenn
das Kehrbezirkssystern beibehalten wird.
2. In einem
zweitägigen technischen Hearing unter der Federführung einer von Baden‑Württemberg
geführten Projektgruppe der Länder wurden sämtliche Aufgaben des
Bezirksischornsteinfegermeisters zur Sicherstellung der Feuersicherheit auf,
den Prüfstand gestellt. Die Projektgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, einen
neuen Entwurf für eine Muster‑Kehr‑ und Überprüfungsordnung zu
erarbeiten, der zu einem Abbau der Anforderungen führen wird. Die Einzelheiten
sind den Fachreferaten bekannt.
3. Bei der letzten
BLA‑Sitzung vom 22./23.4. wurde dieser Sachstand unter Einbeziehung der
Überlegungen von Baden‑Württemberg erörtert. Dabei wurden weitere
wettbewerbsorientierte Modelle zur Reform des Schornsteinfegerwesens diskutiert.
Darüber hinaus wurde ein Konzessionsmodell eingebracht, dessen Einzelheiten
noch beraten werden sollen. In der Zielsetzung besteht weitgehende
Übereinstimmung darin, einen hohen Stand an Feuersicherheit und Umweltschutz
beizubehalten, den Bürokratieaufwand zu begrenzen, die Hauseigentümer finanziell
zu entlasten, Doppelmessungen zu vermeiden, die Öffnung des Schornsteinfegerwesens
zu prüfen und für eine angemessene Übergangsregelung zu sorgen. In der
rechtlichen Bewertung der Forderungen der EU‑Kommission waren sich die
Länder allerdings bisher uneinig.
Diese Zielsetzungen decken sich im Wesentlichen
mit der Konkretisierung im Beschlussvorschlag Baden‑Württembergs.
Wie mit Pressemitteilung vom 21. April angekündigt,
beabsichtigt das Bundeskabinett ebenfalls die Deregulierung und
Entbürokratisierung im Schornsteinfegerwesen.
IV. Konsequenzen
Der Schornsteinfegerberuf kann auf Dauer nur dann
weiter bestehen bleiben, wenn nur dieses Handwerk die Reinigungs‑ und
Überprüfungsarbeiten erledigen darf (Vorbehaltsaufgaben des Schornsteinfegers
nach der Handwerksordnung). Bei Zulassung anderer zertifizierter Fachfirmen,
wie im Vorschlag von Baden‑Württemberg vorgesehen, bewegt sich die
Zukunft des Schornsteinfegerberufs im Wettbewerb mit anderen Handwerksberufen
und bedingt eine Änderung der Handwerksordnung. Aus diesem Grund wird die
Landesregierung von Baden‑Württemberg beim Bundesrat die Initiative
ergreifen. Im Einzelnen, beinhaltet dieser Vorschlag die Abschaffung der
Kehrbezirke und die Öffnung des Schornsteinfegerhandwerks für den Wettbewerb.
Die bisherigen Aufgaben des 'Schornsteinfegerwesens sind Vorbehaltsaufgaben
nach dem Schornsteinfegergesetz, weshalb das Schornsteinfegergesetz als
Bundesgesetz ebenso wie die Handwerksordnung, die Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen (Bundesrecht) wie die Landesbauordnung und die Kehr‑
und Überprüfungsordnung (Land) zu ändern sind.
Die Länder werden um grundsätzliche
Unterstützung gebeten; die rechtliche, organisatorische und technische
Umsetzung bleiben allerdings der Vertiefung auf Fachebene vorbehalten.