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Herrn

Paul Theisen

Bussardstr. 56

71032 Böblingen

 

 

 

Datum  Berlin, 28. Juni 2004

 

BETREFF  Schornsteinfegennonopol

BEZUG      Ihr Schreiben vom 26. April 2004

 

 

Sehr geehrter Herr Theisen,

 

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26. April 2004, in welchem Sie das Schornsteinfegermonopol thematisieren. Minister Clement hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

 

Die von Ihnen vorgetragenen Argumente nehme ich sehr ernst, da jedes Zuviel an Bürokratie die Wirtschaft bremst.

 

Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU‑Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat die Notwendigkeit einer Anpassung des Schornsteinfegerrechts an europarechtliche Vorgaben verdeutlicht. EU‑Konformität ist nach unserer Auffassung nur über die Einführung wettbewerbsorientierter Elemente in das Schornsteinfegerrecht erreichbar.

 

Die Wirtschaftsministerkonferenz hat die Bundesregierung gebeten, einen geeigneten Vorschlag zur Neugestaltung des Schornsteinfegerrechts zu machen. Der Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 2. Juni 2004 sowie der Bericht Baden‑Württembergs, auf den sich der Beschluss bezieht, sind als Anlage beigefügt.

 

Auf der Grundlage des o.g. Kabinettsbeschlusses und des Beschlusses der Wirtschaftsministerkonferenz werden zusammen mit den Bundesressorts und den Ländern Eckwerte für eine Reform des Schornsteinfegerrechts erarbeitet. Es handelt sich um ein komplexes Thema, bei dem schwierige Einzelfragen zu klären sind. Wichtig ist uns dabei vor allem auch, dass Perspektiven für das Schornsteinfegerhandwerk gewahrt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Mundt


 

 

                                                                                               

Niederschrift, WMK, 2./3. Juni 2004

 

TOP 6.2:

 

Aufhebung des Kehrmonopols für Schornsteinfeger

 

Die Wirtschaftsministerkonferenz fasst einstimmig nachfolgenden Beschluss:

 

Die Wirtschaftsministerkonferenz bittet die Bundesregierung auf der Grundlage der im Bericht von Baden‑Württemberg dargelegten Modelle einen geeigneten Vorschlag der zukünftigen Gestaltung des Schornsteinfegerwesens zu machen, der sich auf die Frage der Kontrolle konzentriert.

 

Begründung:

 

Das Schornsteinfegergesetz ist ein Bundesgesetz. Der Bund ist also federfüh­rend. Er sollte gebeten werden, in der nächsten Wirtschaftsministerkonferenz darzulegen, wie er auf den konkreten Reformbedarf reagieren wird.

 

(Ende TOP)

 

 


 

Wirtschaftsministerkonferenz am 2. / 3. Juni 2004

 

TOP 6.2 Aufhebung des Kehrmonopols für Schornsteinfeger

 

Bericht des Landes Baden‑Württemberg:

 

Mit Beschluss der WMK vom 10./11.12.2003 wurde das Land Baden‑Württemberg gebeten, der Wirtschaftsministerkonferenz unter Einbeziehung der Ergebnisse der Bundesländer‑Besprechungen zum Schornsteinfegerwesen einen Bericht nebst Be­schlussvorschlag vorzulegen.

 

1. Vorschlag von Baden‑Württemberg

 

Baden‑Württemberg hält an seinem Vorschlag fest, im 1. Halbjahr 2004 einen for­melle.n Entschließungsantrag wie im Beschlussvorschlag dargelegt einzubringen. Daher werden die Länder gebeten, den Vorschlag Baden‑Württembergs zu unter­stützen.

 

Neben der Abschaffung der Kehrbezirke und der Aufhebung des Bezirksschorn­steinfegerwesens, einschl. der öffentlich‑rechtlichen Gebührenordnung, wird aus feu­erpolizeilichen Gründen an einer regelmäßigen Reinigung und Überprüfung von be­stimmten Anlagen (Feuerstätten usw.) auch künftig festgehalten. Dazu sind die Ei­gentümer von Grundstücken und Räumen bzw. Betreiber solcher Anlagen Weiterhin gesetzlich verpflichtet (ähnlich wie beim Gewässerschutz, baulichen Anlagen, Emis­sionsschutz).

 

Der Vorschlag von Baden‑Württemberg hebt allerdings darauf ab, dass für das Schornsteinfegerhandwerk oder andere zertifizierte Betriebe künftig keine staatlich festgelegten exklusiven Bezirke und keine staatlich genehmigte Gebührenordnung mehr vorhanden sind.

 

Anstelle des Bezirksschornsteinfegerwesens tritt die Verwaltungsbehörde, die die Einhaltung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs‑ und Überprüfungspflich­ten überwachen muss oder überwachen lassen kann und dafür ein Überwachungsregister zu führen hat (Daten werden vom bisherigen Bezirksschornsteinfegermeis­ter, evtl. von der unteren Baurechtsbehörde oder Gemeinde übernommen). Die Ge­meinde kann auch Stichproben durchführen. In Baden‑Württemberg könnte dies die untere Verwaltungsbehörde sein, die auch bisher schon für praktisch alle Aufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz zuständig ist.

 

Baden‑Württemberg befürwortet jedoch als Alternative eine versicherungsrechtliche Lösung, wonach die Überwachung nicht von einer staatlichen Verwaltungseinheit durchgeführt, sondern auf die versicherungsrechtliche Privatwirtschaft übertragen würde. Allerdings ist zu beachten, dass die Pflichtversicherung für Gebäude vor zehn Jahren abgeschafft wurde. Dennoch könnte erwogen werden, die Gebäudebrandver­sicherung, die einen hohen Organisationsgrad hat (rund 90 % in Baden-­Württemberg), damit zu beauftragen. Dazu müsste mit der Versicherungswirtschaft verhandelt werden.

 

Der Vorschlag von Baden‑Württemberg setzt voraus, dass aus Sicherheitsgründen eine regelmäßige Reinigung und Überprüfung beibehalten bleibt. Für diesen Fall 1 müsste also eine Kontrollinstanz geschaffen werden, die anstelle der Schornsteinfeger oder unter deren Einbeziehung entweder öffentlich‑rechtlich oder privat‑rechtlich zu organisieren wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nicht kostenfrei ge­schehen kann. Daher ist einer privatrechtlichen (Versicherungs‑)Lösung der Vorzug einzuräumen, weil sie den bürokratischen Aufwand begrenzt und die Chance ein­räumt, den finanziellen Aufwand dafür zu reduzieren.

 

Alle Einzelheiten, insbesondere zur technischen Umsetzung und zur kostenmäßigen Auswirkung für die Hauseigentümer, bedürfen noch der fachlichen Prüfung und Ver­tiefung und stehen damit unter Vorbehalt. Baden‑Württemberg strebt auf jeden Fall eine sozialverträgliche Lösung bzw. Übergangslösung für das Schornsteinfegerwe­sen an, in das auch das Versorgungswerk der Schornsteinfeger einbezogen wird.

 

 

11. Möglichkeiten zur Umsetzung,

die denkbar oder bereits in der Diskussion sind

 

Die bisher diskutierten Modelle (vom Freien Markt‑Modell über TÜV‑ und Architek­tenmodell bis hin zum Notarmodell) werden wie folgt vereinfacht:

 

 

1.      Variante 1: Völlige Abschaffung des bisherigen Systems

 

Dies bedeutet, dass das Schornsteinfegergesetz abgeschafft würde. Diese er­satzlose Abschaffung des Schornsteinfegerwesens setzt voraus, dass die bishe­rigen brand‑ und umweltschutzpolitischen Ziele nicht mehr weiterverfolgt werden.

 

Bewertung: Dies bedeutet eine radikale Entbürokratisierung und Deregulierung, allerdings unter Aufgabe von feuerpolizeilichen und umweltpolitischen Vorgaben.

 

 

2.   Variante 2: Beibehaltung von Mindeststandards der Überprüfung innerhalb des bestehenden Systems

 

Das würde bedeuten, dass es grundsätzlich bei dem bisherigen System verbliebe und lediglich die Prüfintervalle und gegebenenfalls die Gebührensätze geringfügig flexibilisiert sowie die EU‑Richtlinie über die Zulassung von EU‑Ausländern ein­fließen würde.

 

Bewertung: Das Zurückfahren der bisherigen Standards bedeutet eine ansatz­weise Entbürokratisierung und bedingt eine Reform des Schornsteinfegergeset­zes mit dem Ziel, die Hauseigentümer innerhalb des bestehenden Systems zu entlasten. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass sie konsensual mit dem Schornsteinfegerinnungsverband umgesetzt werden könnte.

 

 

3.   Variante 3: Freigabe und Öffnung des Marktes der bisherigen Schornstein­fegerarbeiten

 

Diese Variante beinhaltet die Öffnung des Marktes für Arbeiten, die bisher aus­schließlich von den Schornsteinfegern erledigt wurden. Dies bedeutet ferner, dass es dabei bleibt, dass Haushalte regelmäßig brandschutz‑ und emissionsmäßig ü­berprüft werden. Diese Überprüfung würde aber nicht mehr einem exklusiven Kreis von Bezirksschornsteinfegern mit Gebührenordnung und Kehrbezirk vorbe­halten bleiben, sondern jeder fachlich befähigte Betrieb (Zertifikation) könnte eine entsprechende Lizenz bekommen.

 

Bewertung: Kehrbezirke und bisherige Gebührenordnung würden aufgehoben, sodass freier Wettbewerb innerhalb des Handwerks herrschen würde. Eine Un­tervariante wäre darin denkbar, dass der Staat in einer Gebührenordnung festlegt, weiche Preise für die Arbeiten kalkuliert werden könnten.

 

 

4. Variante 4: Versicherungslösung

 

Dies bedeutet eine Abkehr vom System der festen Kehrbezirke für Schornsteinfe­ger und vor allem eine Marktöffnung in Einklang mit dem EU‑Wettbewerbsrecht. Ein zertifizierter Fachbetrieb oder der Schornsteinfeger füllt nach Prüfung eine "Doppelkarte" aus, die der Eigentümer an seine Versicherung (in der Regel Ge­bäudebrandversicherung) schickt. Die Versicherung hat dem Hauseigentümer zu­vor fristgerecht die Karte geschickt, um den Kehr‑ oder Überprüfungsvorgang in Gang zu setzen. Die "Doppelkarte" verbleibt bei der Versicherung. Lediglich am Anfang des Systemwechsels, d. h. der Auflösung der Kehrbezirke und der Aufga­be der Funktionen des Bezirksschornsteinfegermeisters hat die Versicherung der Gemeinde (z. B. dem Einwohnermeldeamt) bescheinigt, dass der Eigentümer sich bereit erklärt hat, die Überwachungsarbeiten mit Hilfe der Versicherung durchführen zu lassen. Hat der Eigentümer keine Gebäudebrand‑Versicherung, wird die Gemeinde aktiv. Die Einzelheiten sind noch mit der Versicherungswirt­schaft im Zuge der Umsetzung abzustimmen.

 

Bewertung: Dieses Modell ist eine durchaus denkbare Variante gegenüber dem bisherigen System und bürgt in sich einen hohen Deregulierungsgrad und vor al­lem die Öffnung für den Wettbewerb. Es trägt außerdem den feuerpolizeilichen und umweltpolitischen Zielen Rechnung, bedingt jedoch weiterhin die Verpflich­tung des Hauseigentümers, für die Sicherheit der Feuerungsanlagen und Einhal­tung der geltenden Umweltschutzbestimmungen zu sorgen. Dazu müsste eine versicherungsrechtliche Lösung geschaffen werden.

 

 

III. Stand der Beratungen im Fachausschuss

 

Die Referenten für das Schornsteinfegerwesen in den Bundesländern haben unter Federführung des Bundes mehrfach über die Aufgaben und die künftige Struktur des Schornsteinfegerwesens beraten. Auslöser dazu war das EU‑Vertragsverletzungs­verfahren Nr. 2001/5162, in dem die europäische Kommission im deutschen Schorn­steinfegerwesen folgende Verstöße gegen EU‑Recht sieht:

 

Die Beschränkung des Zugangs zum Schornsteinfegerberuf und dessen Aus­übung auf nur einem Bezirksschornsteinfeger (BSM) pro Bezirk;

 

Das Verbot einer Tätigkeit des BSM außerhalb seines Kehrbezirks;

 

Die Eintragungsverpflichtung in die Bewerberliste mit dem Nachweis der prakti­schen Tätigkeit und der gesundheitlichen Eignung;

 

Die Pflicht, den Wohnsitz im Kehrbezirk oder in dessen Nahbereich zu nehmen;

 

Die Nichtanwendung der Richtlinie über die Anerkennung von Befähigungsnach­weisen bei Niederlassung und grenzüberschreitender Zusammenarbeit.

 

 

1 . Die Bundesländer waren sich bisher darin einig, das Schornsteinfegergesetz in­soweit zu ändern, dass Marktzugangsbeschränkungen abgebaut und Anforderungen zur Kehrung und Überprüfung von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten verringert werden. Auch das Schornsteinfegerhandwerk ist dazu grundsätzlich bereit, wenn das Kehrbezirkssystern beibehalten wird.

 

2.   In einem zweitägigen technischen Hearing unter der Federführung einer von Ba­den‑Württemberg geführten Projektgruppe der Länder wurden sämtliche Aufga­ben des Bezirksischornsteinfegermeisters zur Sicherstellung der Feuersicherheit auf, den Prüfstand gestellt. Die Projektgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, einen neuen Entwurf für eine Muster‑Kehr‑ und Überprüfungsordnung zu erarbeiten, der zu einem Abbau der Anforderungen führen wird. Die Einzelheiten sind den Fach­referaten bekannt.

 

3.   Bei der letzten BLA‑Sitzung vom 22./23.4. wurde dieser Sachstand unter Einbe­ziehung der Überlegungen von Baden‑Württemberg erörtert. Dabei wurden weite­re wettbewerbsorientierte Modelle zur Reform des Schornsteinfegerwesens dis­kutiert. Darüber hinaus wurde ein Konzessionsmodell eingebracht, dessen Ein­zelheiten noch beraten werden sollen. In der Zielsetzung besteht weitgehende Übereinstimmung darin, einen hohen Stand an Feuersicherheit und Umweltschutz beizubehalten, den Bürokratieaufwand zu begrenzen, die Hauseigentümer finan­ziell zu entlasten, Doppelmessungen zu vermeiden, die Öffnung des Schorn­steinfegerwesens zu prüfen und für eine angemessene Übergangsregelung zu sorgen. In der rechtlichen Bewertung der Forderungen der EU‑Kommission waren sich die Länder allerdings bisher uneinig.

 

Diese Zielsetzungen decken sich im Wesentlichen mit der Konkretisierung im Be­schlussvorschlag Baden‑Württembergs.

 

Wie mit Pressemitteilung vom 21. April angekündigt, beabsichtigt das Bundeskabinett ebenfalls die Deregulierung und Entbürokratisierung im Schornsteinfegerwesen.

 

 

                                                   IV. Konsequenzen

 

Der Schornsteinfegerberuf kann auf Dauer nur dann weiter bestehen bleiben, wenn nur dieses Handwerk die Reinigungs‑ und Überprüfungsarbeiten erledigen darf (Vor­behaltsaufgaben des Schornsteinfegers nach der Handwerksordnung). Bei Zulas­sung anderer zertifizierter Fachfirmen, wie im Vorschlag von Baden‑Württemberg vorgesehen, bewegt sich die Zukunft des Schornsteinfegerberufs im Wettbewerb mit anderen Handwerksberufen und bedingt eine Änderung der Handwerksordnung. Aus diesem Grund wird die Landesregierung von Baden‑Württemberg beim Bundesrat die Initiative ergreifen. Im Einzelnen, beinhaltet dieser Vorschlag die Abschaffung der Kehrbezirke und die Öffnung des Schornsteinfegerhandwerks für den Wettbewerb. Die bisherigen Aufgaben des 'Schornsteinfegerwesens sind Vorbehaltsaufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz, weshalb das Schornsteinfegergesetz als Bundesgesetz ebenso wie die Handwerksordnung, die Verordnung über kleine und mitt­lere Feuerungsanlagen (Bundesrecht) wie die Landesbauordnung und die Kehr‑ und Überprüfungsordnung (Land) zu ändern sind.

 

Die Länder werden um grundsätzliche Unterstützung gebeten; die rechtliche, organi­satorische und technische Umsetzung bleiben allerdings der Vertiefung auf Fachebene vorbehalten.