Ablauf einer Petition von Herfurth
Name: Petitionsablauf
An die
Präsidentin des Landtags,
An den
Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags M- V,
An die Fraktionsvorsitzenden
der SPD, der CDU, der Linken und der FDP des Landtags M- V
Lenne`
Straße 1
19053
Schwerin
Vorab per Mail an: -praesidentmail@landtag-mv.de
-volker.schlotmann@spd.landtag-mv.de,
-fraktionsvorsitzender@cdu.landtag-mv.de,
-w.methling@dielinke.landtag-mv.de,
-vierkant@cdu.landtag-mv.de
Zur
Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums in der Drucksache 4/ 2184 des
Landtages Mecklenburg- Vorpommern reiche ich wie folgt Beschwerde ein:
Sehr
geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,
in der
v.g. Drucksache 4/ 2184 steht u.a.: „…Auf privatrechtlicher Basis stehe es dem
Betreiber der Anlage frei, eine Wartung durchführen zu lassen. Die hierbei
gegebenenfalls durchgeführte Messung durch die Wartungsfirma habe jedoch eine
andere Qualität…Sie sei also mit der neutralen Prüfung und Feststellung der
Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch den
Bezirksschornsteinfegermeister nicht vergleichbar. Hinzu komme, dass der
Bezirksschornsteinfegermeister seine Messgeräte jährlich zweimal auf
Messgenauigkeit in einer technischen Prüfstelle der Innung oder einer anderen
anerkannten Prüfstelle prüfen lassen müsse. Auf Grund der in den letzten Jahren
erheblich verbesserten Feuerungs-anlagentechnik werde eine Wartung in der Regel
erst dann initiiert sein, wenn sich deren Notwendigkeit nach der Messung und
Prüfung durch den Bezirksschornstein-fegermeister als erforderlich erwiesen
habe…“ (Hervorhebungen durch mich).
Grundsätzlich
und voranstellend ist dazu festzustellen:
Die
Zuständigkeit des Schornsteinfegers bezieht sich ausschließlich auf die
Abgasanlage (siehe hierzu BGR 218/ 2/ 2.).
Im
Klartext hat der Schornsteinfeger nur die Abgasführung, also z. B. das
Abgasrohr oder den Schornstein ab Austritt des Abgases aus der Feuerungsanlage
bis zur Mündung zu überprüfen. Im Zuge solcher Überprüfungen ist es seine Aufgabe,
diese zu reinigen. Insofern ist diese originäre Tätigkeit des
Schornsteinfegers, insbesondere bei der Verbrennung von Festbrennstoffen, wie
z. B. Holz und Kohle, nicht in Frage zu stellen. Bei Öl- oder Gasgefeu-erten
Anlagen moderner Bauart sind die derzeitigen Handlungen der Schornsteinfeger im
Rahmen der so genannten „Abgaswegeprüfung“ jedoch nur als Scheindienstleistung
einzustufen. Dieses insbesondere deshalb, weil weder konkrete Richtwerte
vorliegen, die die Schornsteinfeger auf Einhaltung prüfen müssten, noch
Berücksichtigung findet, dass alle Kleinfeuerungsanlagen ab 10/ 88
sicherheitstechnisch eigensicher ausgerüstet sind, insbesondere hinsichtlich
der Gewährleistung der Abgaswegefreiheit.
Viele
Menschen gehen davon aus, dass ihre Anlagen solange sicher funktionieren, wie
die Schornsteinfeger diese bei ihren Kontrollen als sicher beurteilen. Es ist
aber eine
unbestreitbare
Tatsache, dass bereits Mängel an einer Feuerungsanlage vorliegen können, bevor
sich diese in den Messungen nach dem BImSchG niederschlagen. Liegen solche
Mängel vor, macht es jedoch keinen Sinn, den Schornsteinfegermeister zu rufen.
Denn der Schornsteinfeger kann bestenfalls äußere Mängel feststellen, kann und
darf (Nebenerwerbs-verbot) diese in der Regel niemals selbst beheben. Er wird
dem Bürger eine Frist setzen, innerhalb derer er den Mangel durch eine
Fachfirma zu beheben habe. Daher ist der Bürger gut beraten, sich im
Mangelfalle sogleich an die Heizungsfachfirma zu wenden. Die in der Drucksache
4/2184 aufgestellte Behauptung, im Allgemeinen werde die Wartung erst durch die
Messung des Schornsteinfegers ausgelöst, widerspricht der Lebenswirklichkeit.
Es ist grob fahrlässig und irreführend, wenn weiterhin den Bürgerinnen und
Bürgern suggeriert wird, der Schornsteinfeger überprüfe die Feuerungsanlage und
stelle deren Betriebssicherheit fest. Derzeit wird die Möglichkeit geprüft, vor
Gericht klären lassen, ob die
Schornsteinfeger weiterhin solche irreführenden Aussagen auf Kosten der
Sicherheit rechtmäßig machen dürfen. Grundsätzlich kann nur eine/ ein an der
Heizungstechnik ausgebildete/ r Fachfrau / -mann mit umfassenden Kenntnissen
auch im Bereich der Elektro-, EDV- und
Gastechnik Kontrollen an Feuerungsanlagen durchführen und für deren
Betriebssicherheit garantieren. Zudem muss, sobald es an die Steuerung und
Überwachung der Geräte geht, die Zertifizierung der Hersteller vorliegen- sonst
erhalten die HLS- Firmen die erforderliche Spezialausrüstung nicht! Das immer
wieder angezogene Argument, die HLS- Firmen könnten deswegen nicht objektiv die
Sicherheit von Feuerungsanlagen garantieren, weil sie eigenwirtschaftliche
Ziele verfolgen würden, ist geradezu
absurd und ebenso fern jeglicher Lebenswirklichkeit. Niemand ist z. B. bislang
auf den Gedanken gekommen, der Elektrikermeister sei nicht in der Lage, in
hinreichendem Maße für die Sicherheit elektrischer Hausanlagen zu sorgen… Die
überwiegende Mehrheit der Schornsteinfeger ist im Übrigen an Feuerungsanlagen
nur höchst oberflächlich geschult und hat weder die Kenntnisse, noch die
Ausrüstung, die Sicherheitstechnik der Feuerungsanlagen bewerten zu Können. Es
ist nicht hinnehmbar, dass ein quasi
technischer Laie die Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage feststellen soll.
Der Begriff Betriebssicherheit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des
Schornsteinfegers bezieht sich ausschließlich auf die Abgasführung (Niemand
käme z. B. auf den Gedanken von einer intakten Abgasanlage am Kfz auf den
technischen Gesamtzustand des Kfz zu schließen…).
Der
Schornsteinfeger kann und darf nicht die allgemeine Betriebssicherheit einer
Feuerungsanlage (gem. SchfG auch Feuerstätte) bescheinigen oder feststellen!
Die Tatsache, dass den Schornsteinfegern bei der Einführung des SchfHwG eine
Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt wird, um sich auf den Wettbewerb
vorzubereiten, ist das de facto Eingeständnis, dass der Schornsteinfeger auf
Grund seiner Ausbildung eben nicht ausreichend qualifiziert ist, um
Feuerungsanlagen sach‑ und
fachgerecht zu warten und instand zu halten, geschweige denn Aussagen zu deren
Betriebssicherheit machen zu können. Diesem Irrtum unterliegt nicht nur die
Politik, sondern auch weitestgehend Bürgerinnen und Bürger, wenn von jeglichen
sicherheits-technischen Kenntnissen und Zusammenhängen unbelastete Beamte des
Wirtschafts-ministeriums den Bürgerinnen und Bürgern einreden, sie bräuchten
ihre Feuerungs-anlagen nur dann warten zu lassen, wenn der Schornsteinfeger
dies anmahnt. Mit dieser Behauptung werden die Betriebs-, Wartungs- und
Instandhaltungsvorschriften der Hersteller quasi außer Betrieb gesetzt. Diese
sind aber in Ihrer Einhaltung die Basis der Eigensicherheit der Anlagen und die
Voraussetzung für Gewährleistungsan-sprüche an den Hersteller!
Zu den in
der o. a. Drucksache 4/ 2184 weiteren
Ausführungen bezüglich der Messung weise ich darauf hin, dass zudem erhebliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KÜVO M-V
bestehen.
Wie kann es z.B. sein, dass der VO-Geber den Schornsteinfegern die Messung mit
ungeeichten Messgeräten erlaubt?
Die CO-
Messung bzw. die Emmissionsmessung wird zudem mit der Abgaswegeprü-fung gem.
KÜVO M-V § 4(2) Nummern 2. und 3. verknüpft, obwohl diese hierzu irre-levant
ist: Es leuchtet sicher auch dem Laien ein, das sich die chemische
Zusammen-setzung des Abgases nicht durch eine Verstopfung des Rauchgasweges
ändert, zumal in einem solchen Falle drei unabhängig voneinander wirksam
werdende, sich selbst überwachende, diversitäre Sicherheitseinrichtungen zur
Abschaltung der Anlagen führen und eine Messung dann gar nicht möglich ist.
An Hand o. a. beispielhaft aus der KÜVO herausgezogenen
"Prüf"aufgaben der Schornsteinfeger kann nachgewiesen werden, dass
hier nur durch die Schornsteinfegerlobby formulierte Forderungen aufgeführt
sind, die den einzigen Sinn haben "ein auskömmliches Einkommen" für
die Schornsteinfeger zu organisieren!
Es ist nicht hinnehmbar, dass das Stellung nehmende Wirtschaftsministerium
diese Informationen den Abgeordneten vorenthält und sogar den Wortlaut der KÜVO
verfälscht! (die Textpassage „oder einer anderen anerkannten Prüfstelle“ ist in
§ 4 Abs.2 Nr. 2 Satz 4 KÜVO M- V nicht vorhanden!)
Dipl.-
Ing. Dirk- Gunter Herfurth Stralsund,
den 15.07.2008
Bekannt
gegebener Sachverständiger nach § 29 a BImSchG
für
genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
18437
Stralsund
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Landtag Mecklenburg- Vorpommern, Petitionsausschuss,
Nachrichtlich an:
- die Präsidentin des Landtags,
- die Fraktionsvorsitzenden der SPD, der CDU, der Linken und
der FDP des
Landtags M-V
Lenne` Straße 1
19053 Schwerin
Per Mail an:
-petitionsausschuss@landtag-mv.de
-sylke.ewert@landtag-mv.de
-praesidentmail@landtag-mv.de
-volker.schlotmann@spd.landtag-mv.de
-fraktionsvorsitzender@cdu.landtag-mv.de
-w.methling@dielinke.landtag-mv.de
-roolf@fdp-fraktion-mv.de
-vierkant@cdu.landtag-mv.de
Betr.:
Handwerksrecht
Pet.-
Nr. 2008/00366 PETI1
Bezug: Ihr Schreiben
vom 25.09.2008
Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Petitionsausschusses,
sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren
Landtagsabgeordnete,
Zu meiner Beschwerde vom 15.07.08 zur Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums
in der Drucksache 4/ 2184 des Landtages Mecklenburg- Vorpommern ergänze ich wie
folgt:
Zum 2. Absatz Ihres Schreibens:
Bei der im September 1997 erfolgten schriftlichen Anhörung zum Entwurf der FeuVO NW stellte
das anhörende Ministerium für Bauen und Wohnen NW die Zuständigkeit der
Schornsteinfeger eindeutig nur für die Abgasanlagen, nicht aber für die
Feuerstätten fest. Dieses wurde insbesondere damit begründet, weil diese
von „… Feuerstätten einfacher Bauart
(ohne Wärmetauscher) abgesehen … weder von( ihrer) Ausbildung noch von (ihrem)
Informationsstand (zu modernen Feuerstätten, gemessen an deren Zahl und
möglicher Herkunft) her für die Beurteilung von Feuerstätten prädestiniert
(sind) ; (sie) müssten sich ebenso wie das Installateurhandwerk auf die Angaben
des Feuerstättenherstellers verlassen mit dem Unterschied, dass
1. der
Hersteller (europaweit) nur verpflichtet ist, dem Installateur alle
erforderlichen Angaben zu liefern, und
2. der
Installateur die Feuerstätte in der Regel selbst aussuchen kann und
dabei seine Wahl (zulässigerweise)
auch vor dem Hintergrund treffen
wird, dass er der Bauherrin oder dem Bauherrn für die
einwandfreie
Funktion haftet.
Auch bei der
Feststellung möglicher Gefahren aus der anderweitigen Nutzung des
Aufstellraumes sind die BSM auf fremde
Hilfe angewiesen, nämlich auf die richtigen, vollständigen und aktuellen
Angaben der Bauherrin oder des Bauherrn. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht
brächte eine Einbindung des Schornsteinfegerhandwerks in die Beurteilung nach §
5 Abs. 4 Nr. 1 des Entwurfs keine höhere Sicherheit aber zusätzlichen
Verwaltungsaufwand bei den Bauaufsichtsbehörden…“
Diese Ausführungen des N- W Ministeriums stellen damit also
fest, dass die Schornsteinfeger an
Feuerungsanlagen nicht kompetent sind, wie ich dies in meiner Beschwerde
bereits ausführte (Siehe Begründung zur FeuVO NW, S. 5 unterer Absatz).
Damit beginnt die Abgaswegeprüfung eben nicht, wie das
Wirtschafts-ministerium behauptet „ab Brenner der Feuerstätte“, sondern gemäß
Definition BGR 218/ 2/ 2. ab Ausgang der Feuerungsanlage. Dieses ist
insbesondere auch deshalb so, weil das nach dem Brenner verbrannte Gas-
Luftgemisch erst mit dem Verlassen der Feuerungsanlage nicht mehr zur Erzeugung
von Heizenergie im Gerät verwandt wird und erst dadurch „Abgas“ ist (siehe
einschlägige Definitionen).
Ich weise des Weiteren darauf hin, dass das vom
Wirtschaftsministerium zitierte Arbeitsblatt (AB 101)- das zum Sachverhalt
zudem völlig unzutreffend ist - nichts anderes ist als eine berufsständische
Richtlinie, der die Grundvoraus-setzung zur Anerkennung als technische Regel
fehlt- nämlich die Erarbeitung durch eine/n unabhängige/n repräsentative/n
Stelle/ Ausschuss. Im Gegensatz dazu sind anerkannte technische Regeln solche,
die von der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen,
in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker
durchweg bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung
bewährt haben… (Siehe hierzu auch EN
45020, Ziffer 1.4).
Die von mir zitierte BGR 218/ 2/ 2. ist eine Regel der
Berufsgenossenschaft, deren Definitionen nicht von einem Arbeitsblatt des ZIV
außer Kraft gesetzt werden können! Ich
weise des weiteren darauf hin, dass meine Hinweise in der Beschwerde, dass „die
derzeitigen Handlungen der Schornsteinfeger im Rahmen der so genannten
„Abgaswegeprüfung“ jedoch nur als Scheindienstleistung einzustufen
(sind)…insbesondere deshalb, weil weder konkrete Richtwerte vorliegen, die die
Schornsteinfeger auf Einhaltung prüfen müssten, noch Berücksichtigung findet,
dass alle Kleinfeuerungsanlagen ab
10/ 88 sicherheitstechnisch eigensicher ausgerüstet sind,
insbesondere hinsicht-lich der Gewährleistung der Abgaswegefreiheit“, vom
Wirtschaftsministerium keines Wortes gewürdigt werden!
Zum 3. Absatz Ihres Schreibens:
Meine Ausführungen bezüglich des Betreiberverhaltens beim Auftreten von
Mängeln an der Feuerungsanlage gehen von der fehlenden fachlichen Ausbildung
der Schornsteinfeger aus- in aller Regel und bestimmungsgemäß geht die Anlage
bei einem Mangel auf Störabschaltung. Dann informiert der Betreiber
ausschließlich den Heizungsbauer, weil der an Heizungsanlagen nicht
ausgebildete Schornsteinfeger den Mangel oder die Störung nicht beseitigen
kann.
Zum 4. Absatz Ihres Schreibens:
Hier erlaube ich mir die ironische Frage: Wie will der Schornsteinfeger
denn ausreichend qualifiziert sein, wenn Wartung und Instandhaltung von
Heizungs-anlagen nicht zu seinem Berufsbild gehören? Der immer wieder und immer
wieder von der Schornsteinfegerlobby und auch vom Wirtschaftsministerium
zitierte Spruch „Wer wartet darf nicht messen“ wird hier also zum Bumerang… Im
Übrigen siehe oben zum 2. Absatz…
Zum 5. Absatz Ihres Schreibens:
Da in der Drucksache formuliert ist: „…werde eine Wartung in der Regel
erst dann initiiert sein, wenn sich deren Notwendigkeit nach der Messung und
Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister als erforderlich erwiesen
habe…“ wird dem Bürger suggeriert, dass er die Herstellerempfehlungen
ignorieren sollte!
Zum 6. und 7. Absatz Ihres Schreibens:
Entsprechend Eichgesetz sind wesentliche Messungen– und bei
den Messungen der Schornsteinfeger handelt es sich um solche, denn sie sind
strafbewehrt- nur mit geeichten Messgeräten auszuführen (sh. auch
Geschwindigkeitsmessung der Polizei). Zu den Ausführungen des
Wirtschaftministeriums zur von mir kritisierten Textpassage in der Drucksache
„oder einer anderen anerkannten Prüfstelle“, die in § 4 Abs.2 Nr. 2 Satz 4 KÜVO
M- V nicht (!) vorhanden ist, kann man nur den Kopf schütteln! Mit dieser
Textpassage in der Drucksache wird
suggeriert, dass es weitere Prüfstellen geben könnte, während der
Verordnungstext genau dieses aber ausschließt! Darüber hinaus dürfen Eichungen
nur das Eichamt selbst und von diesem zertifizierte Stellen ausfüh-ren.
Es ist offenkundig, dass sich entgegen den Anforderungen an
die Neutralität der Messgeräteüberprüfung und die industriellen Anforderungen
an Messgeräte, deren Eichungen, Messtoleranzen und Eichfristen die Schornsteinfegerinnung
zur selbsternannten Prüfstelle krönt. Hier ist es spätestens augenfällig, dass
der ZIV alleine keine anerkannten Regeln der Technik erstellen kann und darf,
weil die offensichtliche wirtschaftliche Abhängigkeit und Kungelei sichtbar
wird.
Zum 8. Absatz Ihres Schreibens:
Das Problem, dass bei der Verknüpfung dieser Prüfungen auftritt ist,
dass Anlagen, die die 1. BImSchV auf Grund ihrer Anlagenkenndaten von solchen
Prüfungen ausnimmt, durch die KÜVO M- V prüfpflichtig werden und damit durch
die Hintertür das BImSchG und seine 1. BImSchV ausgehebelt werden! Es ist ja
gar nichts dagegen einzuwenden, wenn Prüfungen, die die 1. BImSchV für
bestimmte Anlagen fordert, wegen Kostenersparnissen gemeinsam ausgeführt
werden. Jedoch müssen solche Prüfungen, die die 1. BImSchV aus gutem Grund
nicht fordert, in der KÜVO M-V dann auch ausdrücklich ausgenommen werden!
Ansonsten siehe meine technische Begründung.
Ich hoffe, mit diesen ausführlichen Ergänzungen meine
Beschwerde vom 15.07.08 verständlicher gemacht zu haben und möchte außerdem
mein Bedau-ern ausdrücken, dass die Fraktionen der Union und der Linken mir bis
zum heutigen Tage noch keinerlei Stellungnahme hierzu zukommen ließen. Ich
hoffe des Weiteren auf eine nunmehr beschleunigte Rücknahme der Drucksache
4/ 2184 des
Landtages Mecklenburg- Vorpommern, bzw. Berichtigung entsprechend meiner
Ausführungen, um Schäden und Gefährdungen von der Bevölkerung abzuhalten.
Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth Stralsund, den 08.10.2008
Bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29 a BImSchG
für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
18437 Stralsund
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
An die
Präsidentin des Landtags,
An den
Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags M- V,
An die
Fraktionsvorsitzenden der SPD, der CDU, der Linken und der FDP des Landtags M-V
Lenne`
Straße 1
19053
Schwerin
Per Mail an: -praesidentmail@landtag-mv.de
-volker.schlotmann@spd.landtag-mv.de,
-fraktionsvorsitzender@cdu.landtag-mv.de,
-w.methling@dielinke.landtag-mv.de,
-vierkant@cdu.landtag-mv.de
Betr.:
Pet.- Nr. 2008/ 00366 PETI 1
Sehr
geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,
der
Abschluss des Petitionsverfahrens zu meiner Petition vom 15.07.2008 gemäß Ihrem
Schreiben vom 09.10.2009 hat bei mir große Verwunderung einerseits und noch
viel größere Besorgnis andererseits ausgelöst:
Grundlage
meiner Petition ist die
Landtagsdrucksache 4/ 2184 in der u.a. steht: „…Auf privatrechtlicher
Basis stehe es dem Betreiber der Anlage frei, eine Wartung durchführen zu
lassen. Die hierbei gegebenenfalls durchgeführte Messung durch die
Wartungsfirma habe jedoch eine andere Qualität…Sie sei also mit der neutralen
Prüfung und Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch den
Bezirksschornsteinfegermeister nicht vergleichbar. Hinzu komme, dass der
Bezirksschornsteinfegermeister seine Messgeräte jährlich zweimal auf
Messgenauigkeit in einer technischen Prüfstelle der Innung oder einer anderen
anerkannten Prüfstelle prüfen lassen müsse. Auf Grund der in den letzten Jahren
erheblich verbesserten Feuerungsanlagentechnik werde eine Wartung in der Regel
erst dann initiiert sein, wenn sich deren Notwendigkeit nach der Messung und
Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister als erforderlich erwiesen
habe…“ (Hervorhebungen durch mich).
Ich hatte
dazu festgestellt:
„Der
Schornsteinfeger kann und darf nicht die allgemeine Betriebssicherheit einer
Feuerungsanlage (gem. SchfG auch Feuerstätte) bescheinigen oder feststellen!
Die Tatsache, dass den Schornsteinfegern bei der Einführung des SchfHwG eine
Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt wird, um sich auf den Wettbewerb
vorzubereiten, ist das de facto Eingeständnis, dass der Schornsteinfeger auf
Grund seiner Ausbildung eben nicht ausreichend qualifiziert ist, um
Feuerungsanlagen sach‑ und
fachgerecht zu warten und instand zu halten, geschweige denn Aussagen zu deren
Betriebssicherheit machen zu können. Diesem Irrtum unterliegt nicht nur die
Politik, sondern auch weitestgehend Bürgerinnen und Bürger, wenn von jeglichen
sicherheitstechnischen Kenntnissen und Zusammenhängen unbelastete Beamte des
Wirtschaftsministeriums den Bürgerinnen und Bürgern einreden, sie bräuchten
ihre Feuerungsanlagen nur dann warten zu lassen, wenn der Schornsteinfeger dies
anmahnt. Mit dieser Behauptung werden die Betriebs-, Wartungs- und
Instandhaltungsvorschriften der Hersteller quasi außer Betrieb gesetzt. Diese
sind aber in Ihrer Einhaltung die Basis der Eigensicherheit der Anlagen und die
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche an den Hersteller!“
und
begründet:
„Der
Begriff Betriebssicherheit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des
Schornsteinfegers bezieht sich ausschließlich auf die Abgasführung (Niemand
käme z. B. auf den Gedanken von einer intakten Abgasanlage am Kfz auf den
technischen Gesamtzustand des Kfz zu schließen…)“.
Ich hatte
des Weiteren ausgeführt:
„ die
Textpassage „oder einer anderen anerkannten Prüfstelle“ ist in § 4 Abs.2 Nr. 2
Satz 4 KÜVO M- V nicht vorhanden!“
Zu diesen
Kernaussagen meiner Petition findet sich keine Stellungnahme in Ihrem
Abschlussschreiben! Die im Rahmen meiner Auseinandersetzung mit dem stellung-
nehmenden
Wirtschaftsministerium getätigten und sonstigen erläuternden Ausfüh-rungen als
Grundlage meiner Petition umzudeuten kann mich nur verwundern…
Es ruft
bei mir große Besorgnis hervor, dass einfach durchzusetzende Maßnahmen
(Zurückziehung
der Drucksache oder Richtigstellung der von mir beanstandeten Passagen), die
ich für die Sicherheit der Bürger unseres Landes für unerlässlich halte, nicht
durchgeführt werden. Sehr besorgniserregend ist des Weiteren, dass das
Wirtschaftsministerium im Rahmen seiner Stellungnahmen zu meiner Petition (und
im Zusammenhang mit der Ursachensetzung beim Zuarbeiten für die von mir
kritisierte Drucksache?!) nicht die erforderlichen ingenieurtechnischen
Kenntnisse nachweisen konnte, die zur Überwachung der Schornsteinfeger-
Gesetzgebung notwendig sind. Ich sehe mich aus meiner Verantwortung als
Sachverständiger heraus deshalb gezwungen, den Schriftwechsel zur Petition ins
Internet stellen und der Presse übergeben, um den Bürgern die Möglichkeit zur
eigenverantwortlichen Entscheidung zu lassen.
Mit
freundlichem Gruß
Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth Stralsund, den 22.10.2009
Bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29 a BImSchG
für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen
Von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
akkreditierter Sachverständiger für überwachungsbedürftige
Kesselanlagen/ Feuerungsanlagen der zugelassenen
Überwachungsstelle der TOS Prüf GmbH
Reg.- Nr. ZLS- IS- 67/ 08 und 68/ 08
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
18437 Stralsund
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
----- Original Message -----
From: "Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth" <i.e.s.a.herfurth@t-online.de>
To: "Dipl.- Ing. Theisen" <theisenbb@freenet.de>
Cc: "Dipl.- Ing. Datko" <datko@datko.de>;
"Latourelle"
<la_tourelle@freenet.de>;
"Manfred Rickmeyer" <rickmeyer@t-online.de>
Sent: Thursday, October 22, 2009 9:39 AM
Subject: Pet.- Nr. 2008/ 00366 PETI 1 (fwd)
---Ursprüngliche Nachricht---
From: "Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth" <i.e.s.a.herfurth@t-online.de>
To: <praesidentmail@landtag-mv.de>
Subject: Pet.- Nr. 2008/ 00366 PETI 1
An die Präsidentin des Landtags,
An den Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags M- V,
An die Fraktionsvorsitzenden der SPD, der CDU, der Linken und der FDP des
Landtags M-V
Lenne` Straße 1
19053 Schwerin
Per Mail an: -praesidentmail@landtag-mv.de
-volker.schlotmann@spd.landtag-mv.de,
-fraktionsvorsitzender@cdu.landtag-mv.de,
-w.methling@dielinke.landtag-mv.de,
-roolf@fdp-fraktion-mv.de
-vierkant@cdu.landtag-mv.de
Betr.: Pet.- Nr. 2008/ 00366 PETI 1
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren
Landtagsabgeordnete,
der Abschluss des Petitionsverfahrens zu meiner Petition vom 15.07.2008
gemäß Ihrem Schreiben vom 09.10.2009 hat bei mir große Verwunderung
einerseits und noch viel größere Besorgnis andererseits ausgelöst:
Grundlage meiner Petition ist die Landtagsdrucksache 4/ 2184 in der u.a.
steht: "…Auf privatrechtlicher Basis stehe es dem Betreiber der Anlage
frei,
eine Wartung durchführen zu lassen. Die hierbei gegebenenfalls durchgeführte
Messung durch die Wartungsfirma habe jedoch eine andere Qualität…Sie sei
also mit der neutralen Prüfung und Feststellung der Einhaltung der
jeweiligen Anforderungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister nicht
vergleichbar. Hinzu komme, dass der Bezirksschornsteinfegermeister seine
Messgeräte jährlich zweimal auf Messgenauigkeit in einer technischen
Prüfstelle der Innung oder einer anderen anerkannten Prüfstelle prüfen
lassen müsse. Auf Grund der in den letzten Jahren erheblich verbesserten
Feuerungsanlagentechnik werde eine Wartung in der Regel erst dann initiiert
sein, wenn sich deren Notwendigkeit nach der Messung und Prüfung durch den
Bezirksschornsteinfegermeister als erforderlich erwiesen habe…"
(Hervorhebungen durch mich).
Ich hatte dazu festgestellt:
"Der Schornsteinfeger kann und darf nicht die allgemeine
Betriebssicherheit
einer Feuerungsanlage (gem. SchfG auch Feuerstätte) bescheinigen oder
feststellen! Die Tatsache, dass den Schornsteinfegern bei der Einführung des
SchfHwG eine Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt wird, um sich auf den
Wettbewerb vorzubereiten, ist das de facto Eingeständnis, dass der
Schornsteinfeger auf Grund seiner Ausbildung eben nicht ausreichend
qualifiziert ist, um Feuerungsanlagen sach und fachgerecht zu
warten und
instand zu halten, geschweige denn Aussagen zu deren Betriebssicherheit
machen zu können. Diesem Irrtum unterliegt nicht nur die Politik, sondern
auch weitestgehend Bürgerinnen und Bürger, wenn von jeglichen
sicherheitstechnischen Kenntnissen und Zusammenhängen unbelastete Beamte des
Wirtschaftsministeriums den Bürgerinnen und Bürgern einreden, sie bräuchten
ihre Feuerungsanlagen nur dann warten zu lassen, wenn der Schornsteinfeger
dies anmahnt. Mit dieser Behauptung werden die Betriebs-, Wartungs- und
Instandhaltungsvorschriften der Hersteller quasi außer Betrieb gesetzt.
Diese sind aber in Ihrer Einhaltung die Basis der Eigensicherheit der
Anlagen und die Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche an den
Hersteller!"
und begründet:
"Der Begriff Betriebssicherheit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des
Schornsteinfegers bezieht sich ausschließlich auf die Abgasführung (Niemand
käme z. B. auf den Gedanken von einer intakten Abgasanlage am Kfz auf den
technischen Gesamtzustand des Kfz zu schließen…)".
Ich hatte des Weiteren ausgeführt:
" die Textpassage "oder einer anderen anerkannten Prüfstelle"
ist in § 4
Abs.2 Nr. 2 Satz 4 KÜVO M- V nicht vorhanden!"
Zu diesen Kernaussagen meiner Petition findet sich keine Stellungnahme in
Ihrem Abschlussschreiben! Die im Rahmen meiner Auseinandersetzung mit dem
stellung-
nehmenden Wirtschaftsministerium getätigten und sonstigen erläuternden
Ausfüh-rungen als Grundlage meiner Petition umzudeuten kann mich nur
verwundern…
Es ruft bei mir große Besorgnis hervor, dass einfach durchzusetzende
Maßnahmen
(Zurückziehung der Drucksache oder Richtigstellung der von mir beanstandeten
Passagen), die ich für die Sicherheit der Bürger unseres Landes für
unerlässlich halte, nicht durchgeführt werden. Sehr besorgniserregend ist
des Weiteren, dass das Wirtschaftsministerium im Rahmen seiner
Stellungnahmen zu meiner Petition (und im Zusammenhang mit der
Ursachensetzung beim Zuarbeiten für die von mir kritisierte Drucksache?!)
nicht die erforderlichen ingenieurtechnischen Kenntnisse nachweisen konnte,
die zur Überwachung der Schornsteinfeger- Gesetzgebung notwendig sind. Ich
sehe mich aus meiner Verantwortung als Sachverständiger heraus deshalb
gezwungen, den Schriftwechsel zur Petition ins Internet stellen und der
Presse übergeben, um den Bürgern die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen
Entscheidung zu lassen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.- Ing. Dirk- Gunter
Herfurth
Stralsund,
den 22.10.2009
Bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29 a BImSchG
für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen
Von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
akkreditierter Sachverständiger für überwachungsbedürftige
Kesselanlagen/ Feuerungsanlagen der zugelassenen
Überwachungsstelle der TOS Prüf GmbH
Reg.- Nr. ZLS- IS- 67/ 08 und 68/ 08
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
18437 Stralsund