Ablauf einer Petition von Herfurth

Name: Petitionsablauf

 

 

 

 

An die Präsidentin des Landtags,                                                     

An den Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags M- V,

An die Fraktionsvorsitzenden der SPD, der CDU, der Linken und der FDP des Landtags M- V

Lenne` Straße 1

19053 Schwerin

 

Vorab per Mail an: -praesidentmail@landtag-mv.de

                              -volker.schlotmann@spd.landtag-mv.de,

                              -fraktionsvorsitzender@cdu.landtag-mv.de,

                              -w.methling@dielinke.landtag-mv.de,

                              -roolf@fdp-fraktion-mv.de

                              -vierkant@cdu.landtag-mv.de

 

    

 

Zur Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums in der Drucksache 4/ 2184 des Landtages Mecklenburg- Vorpommern reiche ich wie folgt Beschwerde ein:

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,

 

in der v.g. Drucksache 4/ 2184 steht u.a.: „…Auf privatrechtlicher Basis stehe es dem Betreiber der Anlage frei, eine Wartung durchführen zu lassen. Die hierbei gegebenenfalls durchgeführte Messung durch die Wartungsfirma habe jedoch eine andere Qualität…Sie sei also mit der neutralen Prüfung und Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister nicht vergleichbar. Hinzu komme, dass der Bezirksschornsteinfegermeister seine Messgeräte jährlich zweimal auf Messgenauigkeit in einer technischen Prüfstelle der Innung oder einer anderen anerkannten Prüfstelle prüfen lassen müsse. Auf Grund der in den letzten Jahren erheblich verbesserten Feuerungs-anlagentechnik werde eine Wartung in der Regel erst dann initiiert sein, wenn sich deren Notwendigkeit nach der Messung und Prüfung durch den Bezirksschornstein-fegermeister als erforderlich erwiesen habe…“ (Hervorhebungen durch mich).

Grundsätzlich und voranstellend ist dazu festzustellen:

Die Zuständigkeit des Schornsteinfegers bezieht sich ausschließlich auf die Abgasanlage (siehe hierzu BGR 218/ 2/ 2.).

Im Klartext hat der Schornsteinfeger nur die Abgasführung, also z. B. das Abgasrohr oder den Schornstein ab Austritt des Abgases aus der Feuerungsanlage bis zur Mündung zu überprüfen. Im Zuge solcher Überprüfungen ist es seine Aufgabe, diese zu reinigen. Insofern ist diese originäre Tätigkeit des Schornsteinfegers, insbesondere bei der Verbrennung von Festbrennstoffen, wie z. B. Holz und Kohle, nicht in Frage zu stellen. Bei Öl- oder Gasgefeu-erten Anlagen moderner Bauart sind die derzeitigen Handlungen der Schornsteinfeger im Rahmen der so genannten „Abgaswegeprüfung“ jedoch nur als Scheindienstleistung einzustufen. Dieses insbesondere deshalb, weil weder konkrete Richtwerte vorliegen, die die Schornsteinfeger auf Einhaltung prüfen müssten, noch Berücksichtigung findet, dass alle Kleinfeuerungsanlagen ab 10/ 88 sicherheitstechnisch eigensicher ausgerüstet sind, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Abgaswegefreiheit.

Viele Menschen gehen davon aus, dass ihre Anlagen solange sicher funktionieren, wie die Schornsteinfeger diese bei ihren Kontrollen als sicher beurteilen. Es ist aber eine

unbestreitbare Tatsache, dass bereits Mängel an einer Feuerungsanlage vorliegen können, bevor sich diese in den Messungen nach dem BImSchG niederschlagen. Liegen solche Mängel vor, macht es jedoch keinen Sinn, den Schornsteinfegermeister zu rufen. Denn der Schornsteinfeger kann bestenfalls äußere Mängel feststellen, kann und darf (Nebenerwerbs-verbot) diese in der Regel niemals selbst beheben. Er wird dem Bürger eine Frist setzen, innerhalb derer er den Mangel durch eine Fachfirma zu beheben habe. Daher ist der Bürger gut beraten, sich im Mangelfalle sogleich an die Heizungsfachfirma zu wenden. Die in der Drucksache 4/2184 aufgestellte Behauptung, im Allgemeinen werde die Wartung erst durch die Messung des Schornsteinfegers ausgelöst, widerspricht der Lebenswirklichkeit. Es ist grob fahrlässig und irreführend, wenn weiterhin den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert wird, der Schornsteinfeger überprüfe die Feuerungsanlage und stelle deren Betriebssicherheit fest. Derzeit wird die Möglichkeit geprüft, vor Gericht klären lassen,  ob die Schornsteinfeger weiterhin solche irreführenden Aussagen auf Kosten der Sicherheit rechtmäßig machen dürfen. Grundsätzlich kann nur eine/ ein an der Heizungstechnik ausgebildete/ r Fachfrau / -mann mit umfassenden Kenntnissen auch im Bereich der Elektro-, EDV-  und Gastechnik Kontrollen an Feuerungsanlagen durchführen und für deren Betriebssicherheit garantieren. Zudem muss, sobald es an die Steuerung und Überwachung der Geräte geht, die Zertifizierung der Hersteller vorliegen- sonst erhalten die HLS- Firmen die erforderliche Spezialausrüstung nicht! Das immer wieder angezogene Argument, die HLS- Firmen könnten deswegen nicht objektiv die Sicherheit von Feuerungsanlagen garantieren, weil sie eigenwirtschaftliche Ziele verfolgen würden,  ist geradezu absurd und ebenso fern jeglicher Lebenswirklichkeit. Niemand ist z. B. bislang auf den Gedanken gekommen, der Elektrikermeister sei nicht in der Lage, in hinreichendem Maße für die Sicherheit elektrischer Hausanlagen zu sorgen… Die überwiegende Mehrheit der Schornsteinfeger ist im Übrigen an Feuerungsanlagen nur höchst oberflächlich geschult und hat weder die Kenntnisse, noch die Ausrüstung, die Sicherheitstechnik der Feuerungsanlagen bewerten zu Können. Es ist nicht hinnehmbar, dass  ein quasi technischer Laie die Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage feststellen soll. Der Begriff Betriebssicherheit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Schornsteinfegers bezieht sich ausschließlich auf die Abgasführung (Niemand käme z. B. auf den Gedanken von einer intakten Abgasanlage am Kfz auf den technischen Gesamtzustand des Kfz zu schließen…).

Der Schornsteinfeger kann und darf nicht die allgemeine Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage (gem. SchfG auch Feuerstätte) bescheinigen oder feststellen! Die Tatsache, dass den Schornsteinfegern bei der Einführung des SchfHwG eine Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt wird, um sich auf den Wettbewerb vorzubereiten, ist das de facto Eingeständnis, dass der Schornsteinfeger auf Grund seiner Ausbildung eben nicht ausreichend qualifiziert ist, um Feuerungsanlagen sach‑  und fachgerecht zu warten und instand zu halten, geschweige denn Aussagen zu deren Betriebssicherheit machen zu können. Diesem Irrtum unterliegt nicht nur die Politik, sondern auch weitestgehend Bürgerinnen und Bürger, wenn von jeglichen sicherheits-technischen Kenntnissen und Zusammenhängen unbelastete Beamte des Wirtschafts-ministeriums den Bürgerinnen und Bürgern einreden, sie bräuchten ihre Feuerungs-anlagen nur dann warten zu lassen, wenn der Schornsteinfeger dies anmahnt. Mit dieser Behauptung werden die Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungsvorschriften der Hersteller quasi außer Betrieb gesetzt. Diese sind aber in Ihrer Einhaltung die Basis der Eigensicherheit der Anlagen und die Voraussetzung für Gewährleistungsan-sprüche an den Hersteller!

Zu den in der o. a. Drucksache 4/ 2184  weiteren Ausführungen bezüglich der Messung weise ich darauf hin, dass zudem erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KÜVO M-V

bestehen. Wie kann es z.B. sein, dass der VO-Geber den Schornsteinfegern die Messung mit ungeeichten Messgeräten erlaubt?

Die CO- Messung bzw. die Emmissionsmessung wird zudem mit der Abgaswegeprü-fung gem. KÜVO M-V § 4(2) Nummern 2. und 3. verknüpft, obwohl diese hierzu irre-levant ist: Es leuchtet sicher auch dem Laien ein, das sich die chemische Zusammen-setzung des Abgases nicht durch eine Verstopfung des Rauchgasweges ändert, zumal in einem solchen Falle drei unabhängig voneinander wirksam werdende, sich selbst überwachende, diversitäre Sicherheitseinrichtungen zur Abschaltung der Anlagen führen und eine Messung dann gar nicht möglich ist.  
An Hand o. a. beispielhaft aus der KÜVO herausgezogenen "Prüf"aufgaben der Schornsteinfeger kann nachgewiesen werden, dass hier nur durch die Schornsteinfegerlobby formulierte Forderungen aufgeführt sind, die den einzigen Sinn haben "ein auskömmliches Einkommen" für die Schornsteinfeger zu organisieren!
Es ist nicht hinnehmbar, dass das Stellung nehmende Wirtschaftsministerium diese Informationen den Abgeordneten vorenthält und sogar den Wortlaut der KÜVO verfälscht! (die Textpassage „oder einer anderen anerkannten Prüfstelle“ ist in § 4 Abs.2 Nr. 2 Satz 4 KÜVO M- V nicht vorhanden!)

 

 

 

 

 

 

 

 

Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth                                                        Stralsund, den 15.07.2008

 

Bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29 a BImSchG

für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen

XXXXXXXXXXXXXXXXXXX

18437 Stralsund

 

 

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

 

 

 

 

 

 

Landtag Mecklenburg- Vorpommern, Petitionsausschuss,

Nachrichtlich an:

- die Präsidentin des Landtags,                                                      

- die Fraktionsvorsitzenden der SPD, der CDU, der Linken und der FDP des

  Landtags M-V

Lenne` Straße 1

19053 Schwerin

 

Per  Mail an:           -petitionsausschuss@landtag-mv.de

                                -sylke.ewert@landtag-mv.de

                                -praesidentmail@landtag-mv.de

                                -volker.schlotmann@spd.landtag-mv.de

                                -fraktionsvorsitzender@cdu.landtag-mv.de

                                -w.methling@dielinke.landtag-mv.de

                                -roolf@fdp-fraktion-mv.de

                                -vierkant@cdu.landtag-mv.de

 

 

Betr.:   Handwerksrecht

             Pet.- Nr. 2008/00366 PETI1

Bezug:  Ihr Schreiben vom 25.09.2008

 

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Petitionsausschusses,

sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,

 

 

Zu meiner Beschwerde vom 15.07.08 zur Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums in der Drucksache 4/ 2184 des Landtages Mecklenburg- Vorpommern ergänze ich wie folgt:

 

Zum 2. Absatz Ihres Schreibens:

 

Bei der im September 1997 erfolgten schriftlichen  Anhörung zum Entwurf der FeuVO NW stellte das anhörende Ministerium für Bauen und Wohnen NW die Zuständigkeit der Schornsteinfeger eindeutig nur für die Abgasanlagen, nicht aber für die Feuerstätten fest. Dieses wurde insbesondere damit begründet, weil diese von  „… Feuerstätten einfacher Bauart (ohne Wärmetauscher) abgesehen … weder von( ihrer) Ausbildung noch von (ihrem) Informationsstand (zu modernen Feuerstätten, gemessen an deren Zahl und möglicher Herkunft) her für die Beurteilung von Feuerstätten prädestiniert (sind) ; (sie) müssten sich ebenso wie das Installateurhandwerk auf die Angaben des Feuerstättenherstellers verlassen mit dem Unterschied, dass

1.      der Hersteller (europaweit) nur verpflichtet ist, dem Installateur alle erforderlichen Angaben zu liefern, und

2.      der Installateur die Feuerstätte in der Regel selbst aussuchen kann und

dabei seine Wahl (zulässigerweise) auch vor dem Hintergrund treffen

     wird, dass er der Bauherrin oder dem Bauherrn für die einwandfreie

     Funktion haftet.

 Auch bei der Feststellung möglicher Gefahren aus der anderweitigen Nutzung des Aufstellraumes sind die BSM auf  fremde Hilfe angewiesen, nämlich auf die richtigen, vollständigen und aktuellen Angaben der Bauherrin oder des Bauherrn. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht brächte eine Einbindung des Schornsteinfegerhandwerks in die Beurteilung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Entwurfs keine höhere Sicherheit aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Bauaufsichtsbehörden…“

Diese Ausführungen des N- W Ministeriums stellen damit also fest, dass  die Schornsteinfeger an Feuerungsanlagen nicht kompetent sind, wie ich dies in meiner Beschwerde bereits ausführte (Siehe Begründung zur FeuVO NW, S. 5 unterer Absatz).

Damit beginnt die Abgaswegeprüfung eben nicht, wie das Wirtschafts-ministerium behauptet „ab Brenner der Feuerstätte“, sondern gemäß Definition BGR 218/ 2/ 2. ab Ausgang der Feuerungsanlage. Dieses ist insbesondere auch deshalb so, weil das nach dem Brenner verbrannte Gas- Luftgemisch erst mit dem Verlassen der Feuerungsanlage nicht mehr zur Erzeugung von Heizenergie im Gerät verwandt wird und erst dadurch „Abgas“ ist (siehe einschlägige Definitionen).

Ich weise des Weiteren darauf hin, dass das vom Wirtschaftsministerium zitierte Arbeitsblatt (AB 101)- das zum Sachverhalt zudem völlig unzutreffend ist - nichts anderes ist als eine berufsständische Richtlinie, der die Grundvoraus-setzung zur Anerkennung als technische Regel fehlt- nämlich die Erarbeitung durch eine/n unabhängige/n repräsentative/n Stelle/ Ausschuss. Im Gegensatz dazu sind anerkannte technische Regeln solche, die von der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben…  (Siehe hierzu auch EN 45020, Ziffer 1.4).

Die von mir zitierte BGR 218/ 2/ 2. ist eine Regel der Berufsgenossenschaft, deren Definitionen nicht von einem Arbeitsblatt des ZIV außer Kraft gesetzt werden können!  Ich weise des weiteren darauf hin, dass meine Hinweise in der Beschwerde, dass „die derzeitigen Handlungen der Schornsteinfeger im Rahmen der so genannten „Abgaswegeprüfung“ jedoch nur als Scheindienstleistung einzustufen (sind)…insbesondere deshalb, weil weder konkrete Richtwerte vorliegen, die die Schornsteinfeger auf Einhaltung prüfen müssten, noch Berücksichtigung findet, dass alle Kleinfeuerungsanlagen ab

10/ 88 sicherheitstechnisch eigensicher ausgerüstet sind, insbesondere hinsicht-lich der Gewährleistung der Abgaswegefreiheit“, vom Wirtschaftsministerium keines Wortes gewürdigt werden!

 

 

 Zum 3. Absatz Ihres Schreibens:

 

Meine Ausführungen bezüglich des Betreiberverhaltens beim Auftreten von Mängeln an der Feuerungsanlage gehen von der fehlenden fachlichen Ausbildung der Schornsteinfeger aus- in aller Regel und bestimmungsgemäß geht die Anlage bei einem Mangel auf Störabschaltung. Dann informiert der Betreiber ausschließlich den Heizungsbauer, weil der an Heizungsanlagen nicht ausgebildete Schornsteinfeger den Mangel oder die Störung nicht beseitigen kann.

 

 

Zum 4. Absatz Ihres Schreibens:

 

Hier erlaube ich mir die ironische Frage: Wie will der Schornsteinfeger denn ausreichend qualifiziert sein, wenn Wartung und Instandhaltung von Heizungs-anlagen nicht zu seinem Berufsbild gehören? Der immer wieder und immer wieder von der Schornsteinfegerlobby und auch vom Wirtschaftsministerium zitierte Spruch „Wer wartet darf nicht messen“ wird hier also zum Bumerang… Im Übrigen siehe oben zum 2. Absatz…

 

 

Zum 5. Absatz Ihres Schreibens:

 

Da in der Drucksache formuliert ist: „…werde eine Wartung in der Regel erst dann initiiert sein, wenn sich deren Notwendigkeit nach der Messung und Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister als erforderlich erwiesen habe…“ wird dem Bürger suggeriert, dass er die Herstellerempfehlungen ignorieren sollte!

 

Zum 6. und 7. Absatz Ihres Schreibens:

 

Entsprechend Eichgesetz sind wesentliche Messungen– und bei den Messungen der Schornsteinfeger handelt es sich um solche, denn sie sind strafbewehrt- nur mit geeichten Messgeräten auszuführen (sh. auch Geschwindigkeitsmessung der Polizei). Zu den Ausführungen des Wirtschaftministeriums zur von mir kritisierten Textpassage in der Drucksache „oder einer anderen anerkannten Prüfstelle“, die in § 4 Abs.2 Nr. 2 Satz 4 KÜVO M- V nicht (!) vorhanden ist, kann man nur den Kopf schütteln! Mit dieser Textpassage in  der Drucksache wird suggeriert, dass es weitere Prüfstellen geben könnte, während der Verordnungstext genau dieses aber ausschließt! Darüber hinaus dürfen Eichungen nur das Eichamt selbst und von diesem zertifizierte Stellen ausfüh-ren.

Es ist offenkundig, dass sich entgegen den Anforderungen an die Neutralität der Messgeräteüberprüfung und die industriellen Anforderungen an Messgeräte, deren Eichungen, Messtoleranzen und Eichfristen die Schornsteinfegerinnung zur selbsternannten Prüfstelle krönt. Hier ist es spätestens augenfällig, dass der ZIV alleine keine anerkannten Regeln der Technik erstellen kann und darf, weil die offensichtliche wirtschaftliche Abhängigkeit und Kungelei sichtbar wird.

 

 

Zum 8. Absatz Ihres Schreibens:

 

Das Problem, dass bei der Verknüpfung dieser Prüfungen auftritt ist, dass Anlagen, die die 1. BImSchV auf Grund ihrer Anlagenkenndaten von solchen Prüfungen ausnimmt, durch die KÜVO M- V prüfpflichtig werden und damit durch die Hintertür das BImSchG und seine 1. BImSchV ausgehebelt werden! Es ist ja gar nichts dagegen einzuwenden, wenn Prüfungen, die die 1. BImSchV für bestimmte Anlagen fordert, wegen Kostenersparnissen gemeinsam ausgeführt werden. Jedoch müssen solche Prüfungen, die die 1. BImSchV aus gutem Grund nicht fordert, in der KÜVO M-V dann auch ausdrücklich ausgenommen werden! Ansonsten siehe meine technische Begründung.

 

Ich hoffe, mit diesen ausführlichen Ergänzungen meine Beschwerde vom 15.07.08 verständlicher gemacht zu haben und möchte außerdem mein Bedau-ern ausdrücken, dass die Fraktionen der Union und der Linken mir bis zum heutigen Tage noch keinerlei Stellungnahme hierzu zukommen ließen. Ich hoffe des Weiteren auf eine nunmehr beschleunigte Rücknahme der Drucksache

 4/ 2184 des Landtages Mecklenburg- Vorpommern, bzw. Berichtigung entsprechend meiner Ausführungen, um Schäden und Gefährdungen von der Bevölkerung abzuhalten.

 

 

 

Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth                                 Stralsund, den 08.10.2008

 

Bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29 a BImSchG

für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen

XXXXXXXXXXXXXXXXXXX

18437 Stralsund

 

 

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die Präsidentin des Landtags,                                                      

An den Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags M- V,

An die Fraktionsvorsitzenden der SPD, der CDU, der Linken und der FDP des Landtags M-V

Lenne` Straße 1

19053 Schwerin

 

Per Mail an: -praesidentmail@landtag-mv.de

                    -volker.schlotmann@spd.landtag-mv.de,

                    -fraktionsvorsitzender@cdu.landtag-mv.de,

                    -w.methling@dielinke.landtag-mv.de,

                    -roolf@fdp-fraktion-mv.de

                    -vierkant@cdu.landtag-mv.de

 

    

 

Betr.: Pet.- Nr. 2008/ 00366 PETI 1

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,

 

der Abschluss des Petitionsverfahrens zu meiner Petition vom 15.07.2008 gemäß Ihrem Schreiben vom 09.10.2009 hat bei mir große Verwunderung einerseits und noch viel größere Besorgnis andererseits ausgelöst:

Grundlage meiner Petition ist die  Landtagsdrucksache 4/ 2184 in der u.a. steht: „…Auf privatrechtlicher Basis stehe es dem Betreiber der Anlage frei, eine Wartung durchführen zu lassen. Die hierbei gegebenenfalls durchgeführte Messung durch die Wartungsfirma habe jedoch eine andere Qualität…Sie sei also mit der neutralen Prüfung und Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister nicht vergleichbar. Hinzu komme, dass der Bezirksschornsteinfegermeister seine Messgeräte jährlich zweimal auf Messgenauigkeit in einer technischen Prüfstelle der Innung oder einer anderen anerkannten Prüfstelle prüfen lassen müsse. Auf Grund der in den letzten Jahren erheblich verbesserten Feuerungsanlagentechnik werde eine Wartung in der Regel erst dann initiiert sein, wenn sich deren Notwendigkeit nach der Messung und Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister als erforderlich erwiesen habe…“ (Hervorhebungen durch mich).

 

Ich hatte dazu festgestellt:

„Der Schornsteinfeger kann und darf nicht die allgemeine Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage (gem. SchfG auch Feuerstätte) bescheinigen oder feststellen! Die Tatsache, dass den Schornsteinfegern bei der Einführung des SchfHwG eine Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt wird, um sich auf den Wettbewerb vorzubereiten, ist das de facto Eingeständnis, dass der Schornsteinfeger auf Grund seiner Ausbildung eben nicht ausreichend qualifiziert ist, um Feuerungsanlagen sach‑  und fachgerecht zu warten und instand zu halten, geschweige denn Aussagen zu deren Betriebssicherheit machen zu können. Diesem Irrtum unterliegt nicht nur die Politik, sondern auch weitestgehend Bürgerinnen und Bürger, wenn von jeglichen sicherheitstechnischen Kenntnissen und Zusammenhängen unbelastete Beamte des Wirtschaftsministeriums den Bürgerinnen und Bürgern einreden, sie bräuchten ihre Feuerungsanlagen nur dann warten zu lassen, wenn der Schornsteinfeger dies anmahnt. Mit dieser Behauptung werden die Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungsvorschriften der Hersteller quasi außer Betrieb gesetzt. Diese sind aber in Ihrer Einhaltung die Basis der Eigensicherheit der Anlagen und die Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche an den Hersteller!“

 

und begründet:

„Der Begriff Betriebssicherheit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Schornsteinfegers bezieht sich ausschließlich auf die Abgasführung (Niemand käme z. B. auf den Gedanken von einer intakten Abgasanlage am Kfz auf den technischen Gesamtzustand des Kfz zu schließen…)“.

 

Ich hatte des Weiteren ausgeführt:

„ die Textpassage „oder einer anderen anerkannten Prüfstelle“ ist in § 4 Abs.2 Nr. 2 Satz 4 KÜVO M- V nicht vorhanden!“

 

Zu diesen Kernaussagen meiner Petition findet sich keine Stellungnahme in Ihrem Abschlussschreiben! Die im Rahmen meiner Auseinandersetzung mit dem stellung-

nehmenden Wirtschaftsministerium getätigten und sonstigen erläuternden Ausfüh-rungen als Grundlage meiner Petition umzudeuten kann mich nur verwundern…

 

Es ruft bei mir große Besorgnis hervor, dass einfach durchzusetzende Maßnahmen

(Zurückziehung der Drucksache oder Richtigstellung der von mir beanstandeten Passagen), die ich für die Sicherheit der Bürger unseres Landes für unerlässlich halte, nicht durchgeführt werden. Sehr besorgniserregend ist des Weiteren, dass das Wirtschaftsministerium im Rahmen seiner Stellungnahmen zu meiner Petition (und im Zusammenhang mit der Ursachensetzung beim Zuarbeiten für die von mir kritisierte Drucksache?!) nicht die erforderlichen ingenieurtechnischen Kenntnisse nachweisen konnte, die zur Überwachung der Schornsteinfeger- Gesetzgebung notwendig sind. Ich sehe mich aus meiner Verantwortung als Sachverständiger heraus deshalb gezwungen, den Schriftwechsel zur Petition ins Internet stellen und der Presse übergeben, um den Bürgern die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu lassen. 

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

 

 

 

Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth                                 Stralsund, den 22.10.2009

 

Bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29 a BImSchG

für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen

Von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

akkreditierter Sachverständiger für überwachungsbedürftige

Kesselanlagen/ Feuerungsanlagen der zugelassenen

Überwachungsstelle der TOS Prüf GmbH

Reg.- Nr. ZLS- IS- 67/ 08 und 68/ 08

 

XXXXXXXXXXXXXXXXXXX

18437 Stralsund

 

 

 

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----- Original Message -----
From: "Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth" <i.e.s.a.herfurth@t-online.de>
To: "Dipl.- Ing. Theisen" <theisenbb@freenet.de>
Cc: "Dipl.- Ing. Datko" <datko@datko.de>; "Latourelle"
<la_tourelle@freenet.de>; "Manfred Rickmeyer" <rickmeyer@t-online.de>
Sent: Thursday, October 22, 2009 9:39 AM
Subject: Pet.- Nr. 2008/ 00366 PETI 1 (fwd)


---Ursprüngliche Nachricht---
From: "Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth" <i.e.s.a.herfurth@t-online.de>
To: <praesidentmail@landtag-mv.de>
Subject: Pet.- Nr. 2008/ 00366 PETI 1

An die Präsidentin des Landtags,
An den Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Landtags M- V,
An die Fraktionsvorsitzenden der SPD, der CDU, der Linken und der FDP des
Landtags M-V
Lenne` Straße 1
19053 Schwerin

Per Mail an: -praesidentmail@landtag-mv.de
                    -volker.schlotmann@spd.landtag-mv.de,
                    -fraktionsvorsitzender@cdu.landtag-mv.de,
                    -w.methling@dielinke.landtag-mv.de,
                    -roolf@fdp-fraktion-mv.de
                    -vierkant@cdu.landtag-mv.de



Betr.: Pet.- Nr. 2008/ 00366 PETI 1

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren
Landtagsabgeordnete,

der Abschluss des Petitionsverfahrens zu meiner Petition vom 15.07.2008
gemäß Ihrem Schreiben vom 09.10.2009 hat bei mir große Verwunderung
einerseits und noch viel größere Besorgnis andererseits ausgelöst:
Grundlage meiner Petition ist die  Landtagsdrucksache 4/ 2184 in der u.a.
steht: "…Auf privatrechtlicher Basis stehe es dem Betreiber der Anlage frei,
eine Wartung durchführen zu lassen. Die hierbei gegebenenfalls durchgeführte
Messung durch die Wartungsfirma habe jedoch eine andere Qualität…Sie sei
also mit der neutralen Prüfung und Feststellung der Einhaltung der
jeweiligen Anforderungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister nicht
vergleichbar. Hinzu komme, dass der Bezirksschornsteinfegermeister seine
Messgeräte jährlich zweimal auf Messgenauigkeit in einer technischen
Prüfstelle der Innung oder einer anderen anerkannten Prüfstelle prüfen
lassen müsse. Auf Grund der in den letzten Jahren erheblich verbesserten
Feuerungsanlagentechnik werde eine Wartung in der Regel erst dann initiiert
sein, wenn sich deren Notwendigkeit nach der Messung und Prüfung durch den
Bezirksschornsteinfegermeister als erforderlich erwiesen habe…"
(Hervorhebungen durch mich).

Ich hatte dazu festgestellt:
"Der Schornsteinfeger kann und darf nicht die allgemeine Betriebssicherheit
einer Feuerungsanlage (gem. SchfG auch Feuerstätte) bescheinigen oder
feststellen! Die Tatsache, dass den Schornsteinfegern bei der Einführung des
SchfHwG eine Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt wird, um sich auf den
Wettbewerb vorzubereiten, ist das de facto Eingeständnis, dass der
Schornsteinfeger auf Grund seiner Ausbildung eben nicht ausreichend
qualifiziert ist, um Feuerungsanlagen sach   und fachgerecht zu warten und
instand zu halten, geschweige denn Aussagen zu deren Betriebssicherheit
machen zu können. Diesem Irrtum unterliegt nicht nur die Politik, sondern
auch weitestgehend Bürgerinnen und Bürger, wenn von jeglichen
sicherheitstechnischen Kenntnissen und Zusammenhängen unbelastete Beamte des
Wirtschaftsministeriums den Bürgerinnen und Bürgern einreden, sie bräuchten
ihre Feuerungsanlagen nur dann warten zu lassen, wenn der Schornsteinfeger
dies anmahnt. Mit dieser Behauptung werden die Betriebs-, Wartungs- und
Instandhaltungsvorschriften der Hersteller quasi außer Betrieb gesetzt.
Diese sind aber in Ihrer Einhaltung die Basis der Eigensicherheit der
Anlagen und die Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche an den
Hersteller!"

und begründet:
"Der Begriff Betriebssicherheit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des
Schornsteinfegers bezieht sich ausschließlich auf die Abgasführung (Niemand
käme z. B. auf den Gedanken von einer intakten Abgasanlage am Kfz auf den
technischen Gesamtzustand des Kfz zu schließen…)".

Ich hatte des Weiteren ausgeführt:
" die Textpassage "oder einer anderen anerkannten Prüfstelle" ist in § 4
Abs.2 Nr. 2 Satz 4 KÜVO M- V nicht vorhanden!"

Zu diesen Kernaussagen meiner Petition findet sich keine Stellungnahme in
Ihrem Abschlussschreiben! Die im Rahmen meiner Auseinandersetzung mit dem
stellung-
nehmenden Wirtschaftsministerium getätigten und sonstigen erläuternden
Ausfüh-rungen als Grundlage meiner Petition umzudeuten kann mich nur
verwundern…

Es ruft bei mir große Besorgnis hervor, dass einfach durchzusetzende
Maßnahmen
(Zurückziehung der Drucksache oder Richtigstellung der von mir beanstandeten
Passagen), die ich für die Sicherheit der Bürger unseres Landes für
unerlässlich halte, nicht durchgeführt werden. Sehr besorgniserregend ist
des Weiteren, dass das Wirtschaftsministerium im Rahmen seiner
Stellungnahmen zu meiner Petition (und im Zusammenhang mit der
Ursachensetzung beim Zuarbeiten für die von mir kritisierte Drucksache?!)
nicht die erforderlichen ingenieurtechnischen Kenntnisse nachweisen konnte,
die zur Überwachung der Schornsteinfeger- Gesetzgebung notwendig sind. Ich
sehe mich aus meiner Verantwortung als Sachverständiger heraus deshalb
gezwungen, den Schriftwechsel zur Petition ins Internet stellen und der
Presse übergeben, um den Bürgern die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen
Entscheidung zu lassen.


Mit freundlichem Gruß






Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth                                 Stralsund,
den 22.10.2009

Bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29 a BImSchG
für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen
Von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
akkreditierter Sachverständiger für überwachungsbedürftige
Kesselanlagen/ Feuerungsanlagen der zugelassenen
Überwachungsstelle der TOS Prüf GmbH
Reg.- Nr. ZLS- IS- 67/ 08 und 68/ 08

XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
18437 Stralsund